Arbeitnehmerüberlassung

Der Rechtsbereich der Arbeitnehmerüberlassung beinhaltet in zweifacher Hinsicht einen rechtlichen Beratungs- und Vertretungsbedarf.

Auf der einen Seite geht es um den Arbeitgeber in der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, der mit den verschiedensten arbeitsrechtlichen Fragen wie jeder andere Arbeitgeber konfrontiert ist. Dies allerdings unter Beachtung der speziellen tarifvertraglichen Bedingungen und der Besonderheiten in diesem Arbeitsbereich.

Auf der anderen Seite stellt sich die Frage der Arbeitnehmerüberlassung schon in der Vertragsgestaltung: Vor allem im IT-Bereich besteht häufig Unsicherheit über die Frage, ob man sich mit der geplanten Entsendung eines Mitarbeiters im Rahmen eines Projekts (noch) im Werk-/Dienstvertragsrecht befindet oder auf dem Wege zur (unzulässigen weil meist ohne Erlaubnis nach § 1 AÜG vorgenommenen) Arbeitnehmerüberlassung. Es findet sich nur vereinzelt einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung, die Umstände des konkreten Einzelfalls und deren Auslegung nach den bestehenden Gesetzen sind daher entscheidend.

Die Bedeutung der Ausrichtung ist enorm, eine Erlaubnis nach § 1AÜG wirkt nur für die Zukunft; zugleich hat die unzulässige Arbeitnehmerüberlassung in der Vergangenheit Auswirkungen auf die Beurteilung des Antragstellers und damit die Erlaubniserteilung durch die zuständige Regionaldirektion bei der Bundesagentur für Arbeit. Des weiteren gehen mit der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung komplizierte Fragen zur Leistung und Rückerstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung einher.

In den Geschäftsfeldern, in denen üblicherweise ein bestimmtes Produkt zusammen mit „manpower“ Gegenstand der Vertragsbeziehungen ist, sollte der Arbeitgeber sich frühzeitig mit dieser Abgrenzungsfrage auseinandersetzen und rechtlichen Rat einholen.

Hierfür sowie für die rechtliche Begleitung im Zuge einer Erlaubnisbeantragung,
einer – verlängerung oder bei Entzug (nach § 1 ff. AÜG ) stehen Ihnen die Anwälte im Rechtsbereich Arbeitsrecht im beratenden außergerichtlichen wie gerichtlichen Bereich gerne zur Seite.

Andrea Pfundstein


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