Die arbeitsvertragliche Gestaltung rückt häufig erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ins Blickfeld. Beide Vertragsparteien prüfen, welche Ansprüche noch geltend gemacht werden können, gerade auch in der Frage einer möglichen Abfindung oder nachvertraglicher Schadensersatzansprüche.
Die Arbeitgeberseite muss dabei oft feststellen, dass die konkrete Vertragsvereinbarung im Ernstfall nicht zum gewünschten Ziel führt. Seit der Aufnahme des früheren „Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)“ in das Bürgerliche Gesetzbuch erschwert eine unübersichtliche Klausel-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zudem die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit, die der Arbeitgeber im Rahmen der Privatautonomie für sich beanspruchen kann.
Wir empfehlen dem Arbeitgeber daher, schon bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses sein besonderes Augenmerk auf die konkrete Vertragsgestaltung zu legen und sich aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten seine Rechte ausreichend zu sichern. Dies gilt nicht nur für eine spätere problemlose Beendigung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, zu der u.a. klare Regelungen über Befristungen, Wettbewerbsverbote und Rückzahlungsverpflichtungen beitragen können.
Dabei behalten wir selbstverständlich im Blick, dass für viele Arbeitgeber der wirtschaftliche Aspekt einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung große Bedeutung hat. Ein umfassend gestalteter Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag kann langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren vermeiden.
Auch das laufende Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer berührt darüber hinaus eine Reihe von regelungsbedürftigen Rechtsbereichen, wie etwa die immer wieder umstrittene Versetzungsmöglichkeit des Arbeitgebers, Überstundenregelung und Abgeltungslösungen und die Gehaltsgestaltung im weitesten Sinne, Stichwort variable Gehaltsbestandteile.
Spezielle Regelungen, wie z.B. für die Arbeitgeber in der IT-Branche sowie Geschäftsführer und leitende Angestellte, runden unser Beratungsspektrum ab.
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