Das Kündigungsrecht spielt bereits bei der Vertragsgestaltung eine Rolle, weil hier die Weichen für die mögliche Lösung des Arbeitsverhältnisses gestellt werden können, sei es durch Fristenregelungen, sei es durch Aufnahme expliziter Vertragsverstöße in Verbindung mit Vertragsstrafen und Kündigungsmöglichkeiten.
In erster Linie betrifft das Kündigungsrecht aber die Frage, wie und auf welche Weise der Arbeitgeber rechtlich wirksam eine Kündigung aussprechen kann.
Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes obliegt dem Arbeitgeber eine umfangreiche Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründe. Abmahnungen, die im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen und vielleicht nie angegriffen wurden, stehen spätestens dann auf dem Prüfstand. Lange Arbeitsunfähigkeitszeiten des Arbeitnehmers begründen nicht automatisch eine krankheitsbedingte Kündigung. Schließlich muss auch ein unternehmerisches Konzept letztendlich das Arbeitsgericht von der letzten Handlungsmöglichkeit des Arbeitgebers, der betriebsbedingten Kündigung, überzeugen, was gemessen an den hierzu geltenden Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts selten genug gelingt. Gleiches gilt für eine ordnungsgemäße Sozialauswahl.
In allen Punkten ist daher eine umfassende Vorbereitung von Abmahnung und Kündigung sowie Beratung im Vorfeld des Kündigungsausspruchs erforderlich. Dies beinhaltet gleichsam die Änderungskündigung zur Änderung bestehender Vertragsbedingungen unter dem gleichzeitigen Angebot eines neuen Vertragsabschlusses zu geänderten Bedingungen.
Soweit erforderlich sind Betriebs- und Personalrat in den Beendigungsprozess miteinzubinden, auch hierbei stehen wir natürlich beratend zur Verfügung. Ebenso bieten wir fachübergreifende gesellschaftsrechtliche Beratung im Geschäftsführer-Bereich.
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