Urheberrecht

»Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes«, § 1 UrhG.

Werke, die im Urheberrechtsgesetz genannt sind, stehen automatisch unter gesetzlichem Schutz, ohne dass es – wie beispielsweise bei Marken oder Patenten – der Eintragung in ein Register bedürfte. Nicht nur „klassische“ literarische und wissenschaftliche Werke genießen diesen Schutz, sondern ganz allgemein Bilder, Fotografien, Schriftstücke oder Computerprogramme.

Gerade im IT- und Internetbereich, aber auch im Bereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst im Allgemeinen kommt dem Urheberrecht eine wichtige Rolle zu: Welche Bilder, Texte oder Grafiken dürfen für die Gestaltung einer Webseite verwendet werden, wem stehen die Nutzungsrechte an solchen Elementen zu, wie können die erforderlichen Nutzungsrechte erworben werden? Wem stehen die Rechte an einer Webseite insgesamt zu, wenn diese beispielsweise von einem Webdesigner erstellt wurde? Wem stehen die Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Software zu, insbesondere wenn diese durch mehrere Mitarbeiter für ihren Arbeitgeber entwickelt wurde? Ändert sich etwas, wenn die Software durch freie Mitarbeiter oder selbständige Unternehmer entwickelt wird? Welche Nutzungsrechte sollen an den Auftraggeber eines urheberrechtlich geschützten Werkes übertragen werden?

Eine klare vertragliche Regelung im Vorfeld vermeidet unnötige Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten im Konfliktfall. Deshalb sollten Nutzungs- und Verwertungsrechte und die Frage der Urheberschaft nicht nur gegenüber den Auftraggebern, Käufern und Nutzern geregelt werden, sondern auch und gerade gegenüber den eigenen Mitarbeitern.

Nur so kann von vornherein ein umfangreicher Schutz der Werke mit entsprechenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber Nichtberechtigten gewährleistet werden.

Leistungsbeispiele:

  • Umfassende rechtliche Beratung bei der Nutzung und Weitergabe von Verwertungsrechten
  • Erstellung, Überprüfung, Anpassung und Veränderung von Verträgen mit urheber- und lizenzrechtlichem Inhalt
  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen, insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen
Sabine Sobola

Dr. Dorothea Betten


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