Wettbewerbsrecht

»Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig“, § 3 UWG.

Daraus ergibt sich, dass ein Unternehmen bei sämtlichen Maßnahmen, die dem Wettbewerb dienen, also insbesondere Werbung, Gestaltung von Angeboten oder die Unternehmenspräsentation insgesamt beispielsweise in Form eines Webauftritts, eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten hat, um sich nicht dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbsverhaltens auszusetzen.

Das Wettbewerbsrecht spielt für den Marktauftritt eines Unternehmens bei einer Vielzahl von Fragen eine wichtige Rolle: Darf mit bestimmten Angaben oder einem bestimmten Slogan geworben werden? Wie ist der Webauftritt, insbesondere das Impressum, Links und Frames, zu gestalten? Welche Angaben sind in der Werbung für Produkte zwingend erforderlich und wie sind sie zu gestalten? Welche Vorgaben sind im Hinblick auf den Verbraucherschutz zu beachten?

Hier gilt: Beratung im Vorfeld vermeidet unnötige Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten im Konfliktfall. Aber auch das Einschreiten gegen unlauteres Verhalten anderer Mitbewerber insbesondere in Form von Abmahnungen und dem gerichtlichen Einstweiligen Rechtsschutz erfordert umfassende rechtliche Beratung, um sich nicht dem Vorwurf des unberechtigten rechtlichen Vorgehens damit erheblichen Kostenrisiken auszusetzen.

Leistungsbeispiele:

  • Umfassende rechtliche Beratung und Aufklärung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen, Angeboten oder Unternehmensauftritten
  • Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbsverhaltens von Konkurrenten
  • Abwehr unberechtigter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
Dr. Dorothea Betten


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