Der Architekt schuldet eine technisch und wirtschaftlich einwandfreie Planung und die Verwirklichung der Planung in ein mangelfreies Bauwerk. Neben Planungsleistungen hat er damit u.a. Vergabe-, Koordinierungs-, Überwachungs- und wirtschaftliche Leistungen zu erbringen.
Dementsprechend breitgefächert ist das Recht der Architekten und Ingenieure. Entscheidend ist hierbei häufig der Architektenvertrag: Das Zustandekommen, Inhalt und Umfang des Architektenvertrages sind beispielsweise wegweisend für Vergütungs- und Haftungsfragen.
Vergütungsfragen sind nach der HOAI zu klären, welche nicht nur eine Vielzahl von Leistungsbildern der Architektenleistungen enthält, sondern auch eine Vielzahl von Detailfragen regelt. Die Haftung des Architekten umfasst nicht nur Planungsfehler, sondern auch Bauüberwachungsfehler oder unter Umständen die Bausummenüberschreitung.
Haften sowohl der Architekt als auch Bauunternehmer für eine mangelhafte Bauleistung dem Bauherren gegenüber gesamtschuldnerisch, ist zu klären, inwieweit ein Ausgleichsanspruch gegen ist.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch die Zusammenarbeit mit der Architektenhaftpflichtversicherung zu nennen.
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