Arzthaftungsrecht

Mit der Schuldrechts- und der Schadensrechtsreform wurden die Bandagen im zivilen Arzthaftungsrecht (unbewusst) enger gezogen. Dadurch, dass Schmerzensgeld nun auch auf vertraglicher Grundlage gefordert werden kann, hat sich das Arzthaftungsrecht vom Deliktsrecht in das strengere Vertragsrecht verlagert. Dies betrifft v. a. die Erfüllungsgehilfenhaftung (§ 278 BGB), nach der der Arzt für Fehler seines Personals in weiterem Sinne einzustehen hat als bisher nach Deliktsrecht (§ 831 BGB). Im Rahmen von § 278 BGB kommt es beispielsweise nicht auf eine Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung der Behandlungspflicht eingesetzten Personen an. Die im Deliktsrecht relevanten Grundsätze der „horizontalen Arbeitsteilung“ unter Ärzten spielen dort, wo jemand als Erfüllungsgehilfe gilt, beispielsweise nur noch eine untergeordnete Rolle.

Auch wenn der Wortlaut der neuen schadensersatzrechtlichen Grundnorm (§ 280 BGB) auf das Gegenteil hindeutet, so hat sich durch die Reformen nach der herrschenden Auffassung im Beweisrecht nichts geändert. Nach wie vor hat der Patient zu beweisen, dass der Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat und, dass dieser Fehler kausal für den eingetreten Schaden war. Diese Beweislastverteilung ist nicht selten prozessentscheidend.

Das Arzthaftungsrecht ist meist ein emotionalgeprägtes Thema. Patienten fühlen sich oft übergangen und ausgeliefert und schließen allein vom eingetreten Schaden, der wegen der Natur der Sache erhebliche Ausmaße annehmen kann, auf eine fehlerhafte Behandlung, vergessen dabei aber das von ihnen zu tragende Krankheitsrisiko. Ärzte hingegen sehen ihre fremdnützige Heilbehandlung im Dienste des Patienten, die keinen Erfolg garantieren kann, als verkannt und werden mit dem Vorwurf eines schuldhaften Behandlungsfehlers zugleich mindestens mit einer strafrechtlich relevanten fahrlässigen Körperverletzung konfrontiert. Daher setzt unser Team in diesem Bereich umso mehr auf eine rationale, konzentrierte und ergebnisorientierte Verfahrensführung.

In der Praxis ist die Grenze zwischen dem Punkt, wo das Krankheitsrisiko endet und der Behandlungsfehler beginnt, denkbar schmal. Die Erforschung des Sachverhalts ist daher von wesentlicher Bedeutung. Sie ist wichtig, um einerseits Behandlungsfehler aufzudecken und um andererseits unnötige Prozesse zu vermeiden. Für diese Beurteilung steht unserem Team eine eingespielte und vertrauensvolle ärztliche Beratung zu Verfügung. Ebenso verstehen wir das Schlichtungsverfahren nicht als ein Durchgangsstadium zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung für eine anschließende Klage, sondern als echte Chance interessengerechte Ergebnisse zu erzielen.

Leistungsbeispiele:

  • Sachverhaltsklärung (ggf. durch beratende Ärzte oder Einbeziehung der Krankenversicherung)
  • Führen von Schlichtungsverfahren vor der Landesärztekammer
  • Vertretung in Arzthaftungsprozessen
  • Arztstrafrecht (Verteidigung in Arztverfahren)
Andrea Pfundstein


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