Berufsrecht der Heilberufe

Das Berufsrecht der Ärzte wird von den einzelnen Bundesländern geregelt, in Bayern beispielsweise im Heilkammerberufegesetz und in der Berufsordnung der Landesärztekammer Bayerns. Das Berufsrecht der Ärzte ist aber deutschlandweit weitestgehend einheitlich ausgestaltet. So orientieren sich alle Berufsordnungen der Landesärztekammern an der Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer.

Das Berufsrecht der Ärzte enthält einige besondere Pflichten für die Ärzteschaft und schränkt das allgemeine bürgerliche Recht in manchen Punkten ein. Genannt seien stichpunktartig Kooperation der Ärzte, Verbot der GmbH, Anstellung von Ärzten, Dokumentationspflichten, Teilnahme am ärztlichen Notdienst, Pflicht zur Behandlung, etc.

Für die übrigen Heilberufe bestehen ebenso Einschränkungen und Besonderheiten auf Grund das standeseigenen Berufsrechts.

Gerade in diesem Punkt bestehen starke Berührungspunkte zu anderweitigen Rechtgebieten, wie dem Gesellschaftsrecht (Gemeinschaftspraxen, überörtliche Zweigstellen), dem Arbeitsrecht (Anstellung von weiteren Ärzten in einer Praxis, Arzthelfer/innen) oder dem Wettbewerbsrecht (Werbung der Ärzte). Für jedes einzelne dieser Gebiete bestehen eigene, erfahrene Teams, die das Referat Medizinrecht ideal ergänzen. So werden gemeinsam die Lösungen und Möglichkeiten, die das jeweilige Rechtsgebiet im Allgemeinen bietet, erörtert und vor dem Hintergrund des einschränkenden Berufsrechts eine maximale Umsetzung der Möglichkeiten versucht. Gerade hier gilt es die Vorteile, die das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) bietet, zu nutzen.

Leistungsbeispiele:

  • Allgemeines Berufsrecht
    Berufsrecht der Ärzte (Teilnahmepflicht zum Notdienst, Fortbildungs-, Behandlungs- und Dokumentationspflicht)
  • Berufsrecht der sonstigen Heilberufe
  • Arbeitsrecht der Heilberufe
    Arbeitszeit von Ärzten
    Anstellung von Ärzten
    Anstellung von sonstigem Personal
    Chefarztvertragsrecht
    AGG
  • Gesellschaftsrecht der Heilberufe
    Praxisgründung, Eintritt-/Austritt in/aus Arztpraxen
    Filialbildung
    MVZ
    Haftungsfragen
  • Werbung der Heilberufe
  • Allgemeine Vertragsgestaltung der Heilberufe
Andrea Pfundstein


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