Die Grundsätze, die für den „Vertragsarzt“ gelten, greifen dort nicht, wo der Patient privat krankenversichert ist. Hier bleibt das Sozialrecht außen vor. Bedeutsam sind hier v. a. Fragen, die die Honorarabrechnung und schlechtestenfalls deren Beitreibung gegenüber dem Patienten betreffen, sowie am Rande das Verhältnis des Patienten zu seiner privaten Krankenversicherung. Mit letzterem Fall sind verstärkt Fragen verbunden, für die das versicherungsrechtliche Team unserer Kanzlei mit seiner speziellen Berufserfahrung beratend zur Seite steht.

Besondere Fragen bestehen auch, wenn sich Ärzte entschließen, ausschließlich Privatpatienten zu behandeln und sich nicht um eine vertragsärztliche Zulassung bemühen bzw. diese wieder zurückgeben. Beispielsweise stellt sich hier die Frage, ob auch diese Ärzte zur Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst verpflichtet werden können.

Leistungsbeispiele:

Andrea Pfundstein

Dr. Elmar Killinger


Paluka, Sobola & Partner

Recht der Ärzte gegenüber Privatpatienten

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