Als „Vertragsärzte“ werden die Ärzte bezeichnet, die zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zugelassen sind. In diesem Bereich spielt das Sozialrecht eine besondere Rolle, da die Zulassung und Teilnahme zur vertragsärztlichen Versorgung im fünften Sozialgesetzbuch geregelt ist.
Aus der Zulassung folgen Rechte und Pflichten, die den Vertragsarzt von den privat behandelnden Kollegen unterscheiden. So hat der Vertragsarzt das Recht, die gesetzlich versicherten Patienten zu behandeln, andererseits ist er dazu auch verpflichtet. Dies beinhaltet u. a. eine Fortbildungspflicht und eine Behandlungspflicht, auch wenn das monatliche Budget schon ausgereizt ist. Ebenso ist mit der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ein immer weitergehender bürokratischer Aufwand verbunden, insbesondere im Hinblick auf die vollständige und korrekte Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.
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