Das "klassische" Baurechtsmandat in unserer Kanzlei beinhaltet Baugenehmigungsfragen.
Auf der einen Seite stellt sich für den Bauherrn die Frage, wie er das Maß des rechtlich Zulässigen am besten ausnutzen kann, ohne in Rechte der Nachbarn oder der Allgemeinheit einzugreifen und auf diese Weise seine Pläne soweit möglich realisieren kann. Hier ist häufig zu prüfen und mit der Bauaufsichtsbehörde abzuklären, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung des Vorhabens erteilt werden kann, notfalls muss - soweit die Genehmigung zu Unrecht verweitert wird, diese gerichtlich eingeklagt werden.
Auf der anderen Seite hat der unmittelbare Nachbar ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Belange ausreichend berücksichtigt werden, insbesondere müssen gesetzliche Abstandsflächen ebenso eingehalten werden wie das im Baurecht geltende Rücksichtnahmegebot. Werden diese subjektiven Rechte des Nachbarn verletzt, kann er sich mit Widerspruch und Klage gegen eine gleichwohl ergangene Genehmigung zur Wehr setzen. Bei diesen Fallkonstellationen spielt die Frage der sog. "aufschiebenden Wirkung" eine entscheidende Rolle: der Nachbarwiderspruch hat nach den gesetzlichen Vorgaben keine solche Wirkung mehr, so dass der Bauherr trotz des Widerspruchs weiterbauen kann. Dies kann der Nachbar nur durch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verhindern.
Zu den klassischen Problemen des Baurechts zählt aber auch das nachträgliche Vorgehen gegen bestehende Bauten und Anlagen, sei es, dass beispielsweise ein Schwarzbau beseitigt werden soll, sei es, dass der Bauherr Auflagen nicht einhält und der Nachbar ein bauaufsichtliches Einschreiten hiergegen fordert.
Weiterhin betreuen wir in unserer Kanzlei auch den Bereich des Bauplanungsrechts, wir unterstützen insbesondere Vorhabensträger bei der Entwicklung und Umsetzung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsverträgen und zugehörigen Durchführungsverträgen.
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