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		<title>Paluka.de: Blog</title>
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		<description>Blogeinträge</description>
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			<title>Paluka.de: Blog</title>
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		<lastBuildDate>Fri, 11 May 2012 16:37:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>IT-Recht: Software Enigma </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////die_software_enigma_die_unter_der_gpl_v2_lizenziert_ist_darf_als_solche_bezeichnet_werden.html</link>
			<description>Unter der GPL stehende Software, die über mehrere Jahre hinweg von der IT-Branche unter einer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><b>Unter der GPL stehende Software, die über mehrere Jahre hinweg von der IT-Branche unter einer bestimmten Bezeichnung benutzt wurde, darf auch dann weiterhin unter dieser Bezeichnung genannt werden, wenn ein an der Softwareentstehung beteiligtes Unternehmen an der Bezeichnung eine Marke eintragen lässt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei Einhaltung der entsprechenden Nutzungsbedingungen, unter der die Open-Source-Software der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung gestellt wird, das Recht zur Nennung der Software nicht durch das Markenrecht ausgehebelt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Programm unter einem bestimmten Namen kennen und es dann auch so bezeichnen. Kleinere Anpassungen an die Hardwareumgebung sind nach Ansicht des Gerichts dabei oft notwendig und führen nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung. </b></p>
<p class="bodytext"><b>&nbsp;Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.04.2012 in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem sich zwei Unternehmen über die Bezeichnung einer Software, die in Sat-Receivern enthalten ist, auseinandersetzten. </b></p>
<p class="bodytext"><b>Rechtsanwältin Sabine Sobola, Regensburg</b></p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/sabine-sobola.html">Rechtsanwältin Sabine Sobola</a>
			<pubDate>Fri, 11 May 2012 16:37:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG: Änderungen bei der Photovoltaik-Kürzung angekündigt</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////aenderungen_bei_der_photovoltaik_kuerzung_angekuendigt.html</link>
			<description>Das Photovoltaik-Änderungsgesetz wird möglicherweise kurzfristig noch in einigen kritischen Punkten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Photovoltaik-<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//8////gesetzentwurf_zur_aenderung_des_eeg_als_bundestagsdrucksache_veroeffentlicht.html" title="Öffnet externen Link in neuem Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >Änderungsgesetz</a> wird möglicherweise kurzfristig noch in einigen kritischen Punkten entschärft. Nach einer <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2012_03/2012_149/01.html" title="Öffnet externen Link in neuem Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Pressemitteilung des Bundestages</a> wurden während der öffentlichen Expertenanhörung des Umweltausschusses Änderungen angekündigt, auf die sich die Koalitionsfraktionen geeinigt haben sollen.</p>
<p class="bodytext">Zum einen soll der sogenannte atmende Deckel wieder eingeführt werden. Zum anderen soll die Verordnungsermächtigung zum &quot;Marktintegrationsmodell&quot; wieder gestrichen werden. Gerade der zweite Punkt war stark kritisiert worden, weil die Verordnungsermächtigung&nbsp;für neue Anlagen jede Rechtssicherheit beseitigt hätte und damit neue Anlagen nicht mehr finanzierbar gewesen wären.</p>
<p class="bodytext">Das Gesetz soll am Freitag, den 30.03.2012, im Bundestag beschlossen werden und bereits zum 01.04.2012 in Kraft treten.</p>
<p class="bodytext">Rechtsanwalt Micha Klewar, Regensburg</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-klewar.html">Rechtsanwalt Klewar</a>
			<pubDate>Fri, 23 Mar 2012 09:41:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrecht: Bindung des Grundbuchamts an den erteilten Erbschein</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbrecht_bindung_des_grundbuchamts_an_den_erteilten_erbschein.html</link>
			<description>Das Grundbuchamt ist im Hinblick auf Grundstücksänderungen, die sich durch Erbfall ergeben können,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">Das Grundbuchamt ist im Hinblick auf Grundstücksänderungen, die sich durch Erbfall ergeben können, an die Weisungen aus dem erteilten Erbschein gebunden. Dies hat das Oberlandesgericht München (OLG) mit seiner Entscheidung vom 27.02.2012 (Az. 34 Wx 548/11) bestätigt. </p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">Dem entschiedenen Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 2 und 3 als Grundstückseigentümer zu je 1/2-Anteil eingetragen. Mit späterem Vertrag übertrug die Beteiligte zu 2 ihren Hälfteanteil auf die Beteiligte zu 3 und beantragte im Einvernehmen mit den weiteren Beteiligten zudem im Wege der Grundbuchberichtigung den bei einer vorangegangenen Eintragung gelöschten Nacherbenvermerk zugunsten des Beteiligten zu 1 wieder eintragen zu lassen. Dem Vollzugsantrag widersprach das Grundbuchamt jedoch mit dem Hinweis, dass die Vorlage des ursprünglichen Erbvertrags, aus dem sich die Nacherfolge ergäbe, als Grundlage für die Grundbuchänderung nicht ausreichend sei. Vielmehr müsse ein Erbschein vorgelegt werden. Auch die Bewilligung der Beteiligten zu 1 – 3 genüge nicht. Dem folgte das OLG München und stellte in seiner Begründung darauf ab, dass es dem Grundbuchamt wegen des Legalitätsprinzips verwehrt ist, auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung einen Nacherbenvermerk einzutragen.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Ulrike Specht, Regensburg</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">Rechtsanwältin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 15 Mar 2012 16:29:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG: Gesetzentwurf zur Änderung des EEG als Bundestagsdrucksache veröffentlicht</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////gesetzentwurf_zur_aenderung_des_eeg_als_bundestagsdrucksache_veroeffentlicht.html</link>
			<description>Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/eeg2012/aenderung1" title="Öffnet externen Link in neuem Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien</a> ist in der Bundestagsdrucksache 17/8877 vom 06.03.2012 veröffentlicht worden. Die erste Abstimmung im <a href="http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/38072860_kw10_sp_solar/index.html" title="Öffnet externen Link in neuem Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundestag</a> über den Gesetzentwurf ist für heute angesetzt. Nach der Begründung des Entwurfs soll das Gesetz dann Ende März verabschiedet werden und am 01.04.2012 in Kraft treten.</p>
<p class="bodytext">Der Entwurf sieht unter anderem eine Verschärfung des Inbetriebnahmebegriffs vor. Zukünftig sollen Anlagen erst dann in Betrieb gehen können, wenn Sie ortsfest installiert sind und Wechselstrom erzeugen können. Damit soll vor allem verhindert werden, dass Solarmodule &quot;auf dem Boden&quot; in Betrieb genommen werden können. Die Änderung gilt aber auch für andere Anlagen wie etwa Biogasanlagen.</p>
<p class="bodytext">Anlagen, die bis zum 31.03.2012 nach den bisherigen Regelungen in Betrieb gegangen sind, gelten auch nach dem Stichtag als bereits in Betrieb genommen. Wer seine Anlage also diesen Monat noch in Betrieb nehmen kann, kann von den günstigeren Regelungen des bisherigen Rechts profitieren. Vollständig rechtssicher ist dies leider nicht. Es wäre auch denkbar, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Rückwirkung zum 09.03.2011 beschlossen wird. Nachdem&nbsp;dieser Termin&nbsp;bereits öffentlich diskutiert wurde, hätten betroffene Anlagenbetreiber keinen Vertrauensschutz.</p>
<p class="bodytext">Der Entwurf enthält neben Änderungen der Vergütung von PV-Anlagen auch Regelungen für andere Anlagen. So wird etwa klargestellt, dass auch Gülle- und Abfallanlagen Biodiesel zu Zünd- und Stützfeuerung verwenden dürfen.</p>
<p class="bodytext">Rechtsanwalt Micha Klewar, Regensburg</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-klewar.html">Rechtsanwalt Klewar</a>
			<pubDate>Fri, 09 Mar 2012 10:03:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrecht: Bundesratsinitiative zum Erbrecht</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbrecht_bundesratsinitiative_zum_erbrecht.html</link>
			<description>Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat mit ihrer Bundesratsinitiative einen Vorstoß zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial">Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat mit ihrer Bundesratsinitiative einen Vorstoß zur Verbesserung des Schutzes nichtehelicher Kinder in erbrechtlichen Belangen.<br /></span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial">Ziel der Initiative ist, die vorhandenen Informationen über nichteheliche Kinder in Nachlassangelegenheiten zu sichern. Künftig sollen daher die bislang nicht elektronisch erfassten Daten nichtehelicher Kinder, die bei den Standesämtern auf sogenannten „weißen Karteikarten“ dokumentiert sind, elektronisch im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Damit soll sicher gestellt werden, dass im Erbfall auch erbberechtigte nichteheliche Kinder zweifelsfrei ermittelt und über ihr Erbrecht informiert werden können. Denn Kinder, die vor dem 01.01.2009 zur Welt kamen, wurden anders, als nach dem 01.01.2009 geborene Kinder noch nicht in das Geburtenregister beider Elternteile eingetragen. Zudem ist die Dienstanweisung bezüglich der Datenweitergabe an die Nachlassgerichte seit März 2010 außer Kraft, so dass diese Informationslücke nun geschlossen werden soll. </span></p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 06 Mar 2012 17:17:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrecht: Zentrales Testamentsregister</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbrecht_zentrales_testamentsregister.html</link>
			<description>Seit 01.01.2012 ist das zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin in Betrieb....</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial">Seit 01.01.2012 ist das zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin in Betrieb. In diesem Register wird erfasst, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag bei einem Nachlassgericht oder einem Notar hinterlegt wird. Im Todesfall erfolgt eine Anfrage des zuständigen Standesamts an das Testamentsregister und die Datenbank wird nach Testamenten oder Erbverträgen durchsucht. Liegt eine entsprechende Urkunde vor, wird sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch das Amtsgericht oder Notariat informiert, bei dem die Urkunde verwahrt wird.</span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 06 Mar 2012 17:09:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter Biogas ist online: Aktuelle Infos zur Genehmigung und Direktvermarktung von Biogasanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_biogas_ist_online_aktuelle_infos_zur_genehmigung_und_direktvermarktung_von_biogasanlagen.html</link>
			<description>Unser aktueller Newsletter Biogas 1/2012 ist online: Hier finden Sie aktuelle Informationen zur neu...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser aktueller Newsletter Biogas 1/2012 ist online: Hier finden Sie aktuelle Informationen zur neu eingeführten Genehmigungspflicht von Biogasanlagen nach dem BImSchG, zur Frage, ob Gülle als Abfall gilt sowie zur Direktvermarktung von Strom aus Biogasanlagen. Der Newsletter kann <a href="fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_Biogas_1-2012.pdf" title="Leitet Herunterladen der Datei ein" target="_blank" class="download" >hier</a> abgerufen werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Tue, 06 Mar 2012 07:47:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kreislaufwirtschaftsgesetz verkündet - Änderungen für Biogasanlagen zum 01.06.2012</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////kreislaufwirtschaftsgesetz_verkuendet_aenderungen_fuer_biogasanlagen_zum_01062012.html</link>
			<description>Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist am Mittwoch, den 29.02.2012, im Bundesgesetzblatt verkündet...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist am Mittwoch, den 29.02.2012, im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die neuen Regelungen werden grundsätzlich zum 01.06.2012 in Kraft treten.</p>
<p class="bodytext">Ab diesem Stichtag unterfällt Gülle, die zur Verwendung in einer Biogasanlage bestimmt ist, dem Anwendungsbereich des Abfallrechts. Die zuständige Behörde kann aber noch im Einzelfall entscheiden, ob Abfall vorliegt oder nicht. Auf eine generelle Ausnahme für Gülle in Biogasanlagen hatte sich die Europäische Kommission nicht eingelassen.</p>
<p class="bodytext">In vielen Fällen kann es aber sein, dass die Gärreste kein Abfall mehr sind, selbst wenn die Einsatzstoffe als Abfall anzusehen sein sollten. Die Abfalleigenschaft entfällt nämlich dann, wenn ein Abfallstoff verarbeitet wird und das Produkt dieser Verarbeitung üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird und ein Markt bzw. eine Nachfrage dafür vorliegt. Ausserdem müssen alle geltenen Vorschriften eingehalten werden und es dürfen insgesamt keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt entstehen. Wenn die Gärreste einer Biogasanlage als Dünger ausgebracht werden, kann damit&nbsp;der&nbsp;Abfallbegriff wieder verlassen werden.</p>
<p class="bodytext">Gleichzeitig werden Biogasanlagen und Biogasaufbereitungsanlagen&nbsp;ab einer Kapazität von 1,2 Mio. Nm² jährlich&nbsp;immissionschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Nach der Gesetzesbegründung betrifft dies Biogasanlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von etwa 750 kW. Betroffene Anlagenbetreiber von bestehenden Anlagen sind verpflichtet, den Betrieb der Anlage bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist zur Erstattung der Anzeige läuft noch bis Ende August diesen Jahres.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-klewar.html">RA Klewar</a>
			<pubDate>Thu, 01 Mar 2012 15:42:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG 2012: Geplante Änderungen führen zu weiterer Rechtsunsicherheit für Biogasbetreiber</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_2012_geplante_aenderungen_fuehren_zu_weiterer_rechtsunsicherheit_fuer_biogasbetreiber.html</link>
			<description>Aktuell wird die Änderung bzgl. der Absenkung der Vergütung von PV-Anlagen diskutiert, das seit...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Aktuell wird die Änderung bzgl. der Absenkung der Vergütung von PV-Anlagen diskutiert, das seit 01.01.12 geltende EEG 2012 soll insoweit bereits wieder grundlegend umformuliert werden. Diese Änderungen werden sich wohl auch massiv auf Biogasbetreiber und andere Betreiber von EEG-Anlagen&nbsp;auswirken:</p>
<p class="bodytext">Zum einen wird - statt endlich Klarheit zum seit Jahren umstrittenen Anlagenbegriff zu bringen - der Inbetriebnahmebegriff weiter verunklart: Künftig soll es darauf ankommen, dass &quot;die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde.&quot; Die nicht zu beantwortenden Rechtsfragen hierzu liegen auf der Hand: Soll damit künftig jede Versetzung eines BHKW zu einer Neuinbetriebnahme führen? Wieder mit 20 Jahren Mindestvergütungszeit? Es wäre zu hoffen, dass der Gesetzgeber nicht weiter in derart massivem Maße zur Rechtsunsicherheit beiträgt.</p>
<p class="bodytext">Zum anderen soll eine Verordnungsermächtigung eingeführt werden, die ohne Beteiligung von Bundestag und Bundesrat (!) einzelne Ministerien dazu ermächtigt, die nach EEG vergütungsfähigen Strommengen auf 90 oder gar 85 % zu kürzen. Eine derartige Vorschrift dürfte in Hinblick auf die Finanzierbarkeit&nbsp;für viele&nbsp;EEG-Anlagen, die teilweise mehrjährige Planungsphasen haben, das Aus bedeuten. Es bleibt zu hoffen, dass diese Regelungen komplett gekippt werden.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Wed, 29 Feb 2012 12:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrecht: Kettenschenkung - Schenkungssteuer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbrecht_kettenschenkung_schenkungssteuer.html</link>
			<description>Wenn Eltern ein Grundstück im Wege der Schenkung auf ihr Kind übertragen und das Kind unmittelbar...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><b><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt; FONT-WEIGHT: normal">Wenn Eltern ein Grundstück im Wege der Schenkung auf ihr Kind übertragen und das Kind unmittelbar im Anschluss das Grundstück an seinen Ehegatten weiter schenkt, kann grundsätzlich nicht von einer freigebigen Zuwendung von den Eltern an das Schwiegerkind ausgegangen werden, unabhängig davon, ob die Eltern der Weiterübertragung zugestimmt haben. </span></b></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><b><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt; FONT-WEIGHT: normal">Der Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH) vom 30.11.2011 (Az. II B 60/11), die am 15.02.2012 veröffentlicht wurde lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater schenkte seinem Sohn am 30.06.2011 ein Grundstück ohne Verpflichtung bezüglich einer Weiterschenkung. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug der Sohn seinen den hälftigen Miteigentumsanteil als ehebezogene Zuwendung ohne Entgelt an seine Ehefrau, die Klägerin. Die Beteiligten erklärten die Auflassung und beantragten die Eintragung im Grundbuch, verzichteten aber auf eine Zwischeneintragung des Sohnes. Das Finanzamt werte den Vorgang als Schenkung jeweils des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück an den Sohn und an die Schwiegertochter, mit der Folge, dass die Schwiegertochter wegen des geringeren Freibetrages, der für Schenkungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern im Vergleich zu Schenkungen unter Ehegatten gilt, Schenkungsteuer zahlen sollte. Dagegen wendete sich die Klägerin. Sie stellt darauf ab, dass sie keine Schenkung vom Schwiegervater, sondern von ihrem Ehemann erhalten habe.</span></b></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><b><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt; FONT-WEIGHT: normal">Der BFH schließt sich in seiner Entscheidung der Auffassung der Klägerin an. Für die Frage, wer bei Zwischenschalten eines Dritten (hier des Sohnes) der eigentlich Schenkende ist, komme es darauf an, ob der Dritte eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Schenkung hatte. Wendet der Dritte den Schenkungsgegenstand freiwillig zu, scheide die Annahme einer Schenkung seitens des ursprünglichen Eigentümers direkt an den zuletzt bedachten aus. Dabei sei es unerheblich, ob der der ursprüngliche Eigentümer von der Weiterschenkung weiß oder dieser zustimmt.</span></b></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt"><br /><b><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-WEIGHT: normal">Für die Praxis bedeutet dies, dass damit bei entsprechender rechtlicher Gestaltung die Möglichkeit bleibt, die günstigeren Freibeträge bei der Schenkungsteuer zwischen nahen Angehörigen auszuschöpfen. </span></b><br /><br /></span></p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 24 Feb 2012 16:51:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Konformitätserklärung nach EEG 2009 und 2012</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////konformitaetserklaerung_nach_eeg_2009_und_2012.html</link>
			<description>Bald ist es wieder soweit, der 28.2. rückt näher, der Termin, bis zu dem JEDER Betreiber einer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Bald ist es wieder soweit, der 28.2. rückt näher, der Termin, bis zu dem JEDER Betreiber einer EEG-Anlage, sei es einer Biogas- sei es einer Solar- oder Windkraftanlage, nach den klaren Vorgaben des EEG eine sog. Konformitätserklärung für das abgeschlossene Kalenderjahr 2011 abgeben muss. Hierbei müssen sämtliche Daten enthalten sein, die der Netzbetreiber zur Berechnung der letztjährigen Vergütung benötigt, einschließlich evtl. notwendiger Umweltgutachten. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, läuft Gefahr, evtl. seine Vergütungsansprüche ggf. sogar zu verlieren (nach der Clearingstelle EEG kann sich bei Fristversäumnis der Netzbetreiber auf Verjährung berufen). Wichtig hierbei ist: Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn der Netzbetreiber über die Daten schon verfügt (weil er z.B. selbst den Zähler abliest) oder wenn der Netzbetreiber ausdrücklich auf die Konformitätserklärung verzichtet.</p>
<p class="bodytext">FAZIT: JEDER Betreiber einer EEG-Anlage muss bis 28.02. seine Konformitätserklärung abgegeben haben.</p>
<p class="bodytext">Bei Unklarheiten zum Inhalt der Konformitätserklärung stehen Ihnen unsere Anwälte aus der Abteilung Erneuerbare Energien gerne zur Verfügung!</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 11:57:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Direktvermarktung nach dem EEG 2012</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////direktvermarktung_nach_dem_eeg_2012.html</link>
			<description>Das EEG 2012 birgt insbesondere über die Marktprämie hervorragende Chancen für die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das EEG 2012 birgt insbesondere über die Marktprämie hervorragende Chancen für die Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, vor allem im Bereich Windkraft und Biogas. Gleichwohl ist hier größte Vorsicht geboten: Nach unseren Praxiserahrungen sind viele der angebotenen Verträge nicht unterzeichnungsfähig! Häufig fehlt es sowohl an einer angemessenen Vergütung, die tatsächlich höher ist als nach dem EEG, als auch an entsprechenden Sicherheiten. Darüber hinaus sind bei der Direktvermarktung viele Einzelheiten zu beachten, damit das Geld dann auch tatsächlich beim Erzeuger ankommt.</p>
<p class="bodytext">FAZIT: Bitte niemals derartige Verträge über die Direktvermarktung von EEG-Strom ohne die Prüfung durch einen Fachjuristen unterzeichnen!</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 11:20:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Medizinrecht: Geplantes Patientenrechtegesetz vorgestellt</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////medizinrecht_geplantes_patientenrechtegesetz_vorgestellt.html</link>
			<description>Heute wurde das seit langem diskutierte Patientenrechtegesetz von Bundesjustizministerium und...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Heute wurde das seit langem diskutierte Patientenrechtegesetz von Bundesjustizministerium und Bundesgesundheitsministerium vorgestellt, zumindest in der Fassung eines ersten Entwurfes.</p>
<p class="bodytext">Für die Behandlerseite ändert sich dadurch nicht viel: Die meisten Punkte geben nunmehr in Textform wieder, was ohnehin bereits aufgrund der geltenden Gesetze und der Rechtsprechung galt. So wird der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient ausdrücklich geregelt, ebenso wie die Aufklärungs- und Dokumentationspflichten. Aber auch bisher musste der Patient vor jedem Eingriff über die konkrete Behandlung, die sich daraus ergebenden Risiken und&nbsp;Alternativen in einem vorherigen persönlichen Gespräch aufgeklärt werden. Das sorgfältige und alle Maßnahmen beinhaltende Führen der Patientenakte ist ebenso keine neue Verpflichtung für Ärzte, wird nun aber ebenso wie ein&nbsp;Akteneinsichtsrecht in die eigene Patientenakte gesetzlich normiert.</p>
<p class="bodytext">Positiv auch für die Behandlerseite ist sicherlich hingegen, dass die Kranken- und Pflegekassen verpflichtet werden sollen, ihre Versicherten u.a. durch die Erstellung medizinischer Gutachten zu unterstützen. Auf diesem Weg kann dem Patienten bei der Klärung der Ungewissheit, ob eine konkrete gesundheitliche Schädigung durch ein ärztliches Fehlverhalten verursacht wurde, geholfen werden.&nbsp;Andererseits lässt sich dadurch auch so manches, häufig über viele Jahre geführtes&nbsp;Klageverfahren ohne Aussicht auf Erfolg von vorneherein vermeiden. Denn der Patient trägt grundsätzlich die volle Beweislast für den Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für seinen Gesundheitszustand.</p>
<p class="bodytext"><b>Fazit:</b> Das Gesetz wird&nbsp;dem Patienten mehr Transparenz in seinen Rechten bieten, ändert die bereits bestehenden&nbsp;rechtlichen Rahmenbedingungen für Ärzte jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für die Frage der&nbsp;Beweiserleichterung und Beweislastumkehr.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 16:33:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pflege: EU-Richtlinie ändert Krankenpflegeausbildung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////pflege_eu_richtlinie_aendert_krankenpflegeausbildung.html</link>
			<description>In Deutschland sind bislang 10 Jahre Schulbildung die Voraussetzung für die Ausbildung zum...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">In Deutschland sind bislang 10 Jahre Schulbildung die Voraussetzung für die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger, d.h. z.B. in Form eines Realschulabschlusses oder eines Hauptschulabschlusses mit mindestens zweijähriger erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung. Eine am 19.12.2011 in Brüssel vorgestellte EU-Richtlinie soll dies ändern: Danach müssen deutsche Pflegekräfte künftig eine zwölfjährige Schulbildung nachweisen, bevor sie zur Krankenpflegeausbildung zugelassen werden.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">Hintergrund ist die EU-weite Vereinheitlichung der Ausbildung in der Pflege. In Ländern wie Frankreich oder Belgien wird die Ausbildung in der Pflege als akademisches Studium geführt, so dass ohne Abitur und sich anschließende mindestens dreijährige Ausbildungszeit eine Tätigkeit im Pflegebereich nicht möglich ist. Damit gelten auch höhere Standards, die künftig gleichwertig in allen EU-Ländern gelten sollen. Nur in Österreich, Luxemburg und Deutschland liegt die Eingangsvoraussetzung noch bei 10 Jahren.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">Noch ist die Richtlinie nicht in Kraft, bis Ende 2012 möchte die Europäische Kommission einen Kompromiss erzielen. Gelingt dies nicht, bedeutet dies für deutsche Hebammen, Krankenschwestern und sonstige Pflegekräfte eine erhebliche Einschränkung ihrer beruflichen Tätigkeit innerhalb Europas und verstärkt zudem den bereits bestehenden Pflegekräftemangel in Deutschland.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 09:57:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrecht: Schenkungsteuer bei Schenkung unter Ehegatten</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbrecht_schenkungsteuer_bei_schenkung_unter_ehegatten.html</link>
			<description>Wenn ein Ehegatte zugunsten seines mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehepartner auf den internen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><b><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt; FONT-WEIGHT: normal">Wenn ein Ehegatte zugunsten seines mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehepartner auf den internen Ausgleichsanspruch hinsichtlich verschiedener Guthaben aus der steuerlichen Zusammenveranlagung verzichtet und unverzinsliche Darlehen gewährt, liegt insoweit eine steuerpflichtige Schenkung vor. Dies entschied das Finanzgericht Hessen mit einer am 05.12.2011 veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 29.08.2011, Az. 1 K 3381/03).</span></b></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><b><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt; FONT-WEIGHT: normal">Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aus der Zusammenveranlagung der in Gütertrennung miteinander verheirateten Ehegatten ergab sich für mehrere Jahre ein Steuerguthaben. Diese wurden auf Wunsch der Ehegatten seitens der Finanzkasse auf ein nur von der Ehefrau geführtes Konto überwiesen. Ferner hatte der Ehemann seiner Ehefrau über fünf Jahre hinweg mehrere Darlehen gewährt, ohne dass eine Regelung zu Laufzeit, Zins und Tilgung getroffen worden wäre. Das zuständige Finanzamt sah darin steuerpflichtige Vorgänge gemäß dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz </span></b><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt">(ErbStG) </span><b><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt; FONT-WEIGHT: normal">zu Lasten der Ehefrau und erließ einen entsprechenden Steuerbescheid und begründete dies damit, der Ehemann habe seine Steuererstattungsansprüche unentgeltlich überlassen. Ferner stelle der Zinsvorteil aus dem unverzinslichen Darlehen ebenfalls eine unentgeltliche Zuwendung dar. Denn wegen der Gütertrennung seien diese Vermögensvorteile jetzt im Vermögen der Ehefrau. </span></b></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><b><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt; FONT-WEIGHT: normal">Dagegen wehrte sich die Ehefrau mit ihrer Klage und stützte sich darauf, dass die Ehegatten kein</span></b><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt"> gemeinsames Konto gehabt hätten und sie deshalb die Steuererstattungen über die Jahre hinweg mal dem Konto des einen und mal dem Konto des anderen Ehegatten gutschrieben ließen. Da beide in Gütertrennung lebten, habe ihr kein Anspruch am Vermögen ihres Ehemannes zugestanden, weshalb dieser sich verpflichtet gefühlt habe, das Darlehen im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung zinsfrei zu stellen. </span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt">Das FG Kassel wies die Klage jedoch ab und ging weiterhin von steuerpflichtigen Vorgängen aus. In seinen Gründen stützt sich das FG darauf, dass die Ehefrau durch die Überweisung der Steuererstattungsbeträge auf ihr Konto und durch den Verzicht des Ehemannes auf seine Ausgleichsansprüche bereichert ist. Ferner sei es gerade in den Jahren, in denen die Kontoverbindung der Klägerin angegeben worden sei, zu außergewöhnlich hohen Steuererstattungen gekommen. Der </span><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt">Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). </span><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt">Die Vernehmung des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung habe zudem ergeben, dass zwischen den Eheleuten zumindest stillschweigend Übereinkunft bestanden habe, dass die Klägerin über jedes einzelne steuerliche Jahresguthaben, das überwiegend auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Ehemannes entfalle, verfügen dürfe. Schließlich sei auch die Gewährung der zinslosen Darlehen schenkungsteuerpflichtig. Denn ein ohne Gegenleistung gewährtes zinsloses Darlehen sei wegen der damit verbundenen unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit des Kapitals regelmäßig eine freigiebige Zuwendung und führe zur Bereicherung des Bedachten. </span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt"></span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt"></span><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt">Die Entscheidung des FG Hessen ist noch nicht rechtskräftig. </span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 17:10:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrecht: BFH prüft die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbrecht_bfh_prueft_die_verfassungsmaessigkeit_der_erbschaftsteuer.html</link>
			<description>Anlässlich eines dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorliegenden Falles (Az. II R 9/11) hat...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Anlässlich eines dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorliegenden Falles (Az. II R 9/11) hat der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III also Gleichstellung zwischen u.&nbsp;a. Geschwistern, Neffen, Nichten einerseits und fremden Dritten andererseits verfassungsgemäß ist. Ferner hat der BFH zu entscheiden, ob die Regelungen des § 19 Abs. 1 i. V. m. §§ 13a und 13b Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der auf den 01.01.2009 zurückwirkenden Fassung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Denn gemäß den Regelungen dieser Fassung kann durch die Wahl bestimmter Gestaltungsalternativen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen erreicht werden.</p>
<p class="bodytext"><br />Dem zu entscheidenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war zu einer Quote von ¼ zum Miterben nach seinem Onkel berufen. Der Wert des Anteils belief sich auf rund 51.266 Euro. Der Nachlass des Onkels bestand u. a. aus Guthaben bei Kreditinstituten sowie einem Steuererstattungsanspruch. Gemäß den einschlägigen Regelungen für den Erbanfall in 2009 hatte das Finanzamt gegen den Kläger als Neffen des Verstorbenen nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 20.000 Euro und Ansatz des Steuersatzes von 30 % eine Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360 Euro festgesetzt. </p>
<p class="bodytext"><br />Gegen diesen Bescheid legte der Kläger erfolglos Einspruch ein und begehrt im Wege der Klage die Halbierung der Steuer. Er begründet dies damit, dass die für Erbfälle in 2009 geltende Gleichstellung nicht verwandter Dritter u. a. mit Neffen verfassungswidrig sei. Ab 2010 wurde das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz insoweit geändert und die Personen der Steuerklasse II gegenüber den Personen der Steuerklasse III im Hinblick auf den geltenden Steuersatz (teilweise) besser gestellt. </p>
<p class="bodytext"><br />Zudem war der BFH die Frage auf, ob das Gesetz in der vorbezeichneten Fassung auch in weiterer Hinsicht verfassungswidrig sein könne. Denn durch geeignete Gestaltung (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) könne Erbschaftsteuer vermieden werden, unabhängig davon, ob der Erbe im Gegenzug Verpflichtungen für das Gemeinwohl eingehe. Die kritisierte Umgehungsmöglichkeit bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//8////erbschaftsteuerreform-1/browse/12.html" title="Öffnet externen Link in neuem Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>), wonach im Rahmen der Begünstigung des Betriebsvermögens vermieden werden müsse, dass der Betrieb zerschlagen oder verkauft werden muss, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Die Regelungen seien unterwandert und die Begünstigung des Betriebsvermögens dadurch ausgenutzt worden, dass Erblasser lebzeitig Vermögen in ein Unternehmen eingebracht haben, ohne dabei Arbeitsplätze zu schaffen. Der Senat rügt nun, dass auch im derzeit geltenden Recht derartige Umgehungsmöglichkeiten gegeben wären. <br />Nachdem der BFH nicht selbst die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes feststellen kann, wurde das Bundesfinanzministerium zum Beitritt aufgefordert, um die verfassungsrechtlichen Bedenken ggf. ausräumen zu können. Misslingt dies, wird der Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt werden. </p>
<p class="bodytext"><br />Für die Praxis kann es dahin sinnvoll sein, im Einzelfall zu prüfen, ob gegen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheide Einspruch eingelegt bzw. das Ruhen des Verfahrens beantragt werden sollte.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 23 Nov 2011 10:31:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Medizinrecht: § 103 Abs. 4 a S. 5 SGB V Nachbesetzung von Arztstellen im MVZ nicht unbegrenzt möglich</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////medizinrecht_103_abs_4_a_s_5_sgb_v_nachbesetzung_von_arztstellen_im_mvz_nicht_unbegrenzt_moegl.html</link>
			<description>Das Bundessozialgericht hat in einer weitreichenden Entscheidung vom 19.10.2011 (Az. B 6 KA 23/11...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">Das Bundessozialgericht hat in einer weitreichenden Entscheidung vom 19.10.2011 <br />(Az. B 6 KA 23/11 R) eine klare Abgrenzung zwischen der Nachbesetzung einer Arztstelle in einem Medizinischen Versorgungszentrum und in einer Einzelpraxis vorgenommen. Im MVZ eines katholischen Krankenhauses im Bereich Nordrhein (zulassungsbeschränkt) war eine viertel Stelle Ende Februar 2006 frei geworden, jedoch erst im Juni 2007 beantragte das MVZ deren Nachbesetzunng. Dieser Antrag wurde vom Berufungsausschuss mit Hinweis auf den verspäteten Antrag abgelehnt. Rechtlicher Hintergrund ist § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V, wonach auch in zulassungsbeschränkten Gebieten für MVZ’s grundsätzlich die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich ist. Nunmehr hat das BSG entschieden, dass hierfür eine Frist von sechs Monaten gelten soll. Wörtlich heißt es: „Das Ausscheiden eines beim MVZ tätigen Arztes ist strukturell dem Entfallen der Gründungsvoraussetzungen vergleichbar.“ Begründet wird dies mit § 95 Abs. 6 SGB V, der den Enzug der Zulassung regelt, wenn u.a. die Voraussetzungen für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr vorliegen. In Satz 3 regelt das Gesetz ausdrücklich, dass dies auch für MVZ’s gilt, wenn diese Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">Wird somit eine Arztstelle im MVZ frei, muss innerhalb von sechs Monaten eine Nachbesetzung erfolgen, andernfalls fällt die Stelle ersatzlos weg. In zulassungsbeschränkten Bereichen ein schwerwiegender wirtschaftlicher Nachteil. Im konkreten Fall konnte die Nachbesetzung allerdings auch noch nach diesem langen Zeitraum erfolgen, da es nur um die Besetzung einer viertel Stelle ging, und in diesem Umfang weder ein Versorgungsauftrag entzogen noch ein Arztsitz neu vergeben werden kann. Das BSG hat darüber hinaus weder genaue Zeitgrenzen für viertel Stellen festgelegt, noch eine Aussage dazu getroffen, wenn mehrere Teilzeitstellen eines MVZ zusammen mindestens eine halbe Stelle ergeben.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: RAin Andrea Pfundstein
			<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 09:03:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrecht: Urlaubsabgeltungsansprüche sind nicht vererblich</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbrecht_urlaubsabgeltungsansprueche_sind_nicht_vererblich.html</link>
			<description>Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erlischt der Urlaubsanspruch mit dem Tod des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erlischt der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers und wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um. Die Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs scheidet damit aus.<br /><br />Dem vom BAG entschiedenen Fall (Az. 9 AZR 416/10) lag folgender Sachverhalt zugrunde:<br />Die Klägerin und ihr Sohn waren gemeinsam Erben ihres im Jahre 2009 verstorbenen Ehegatten. Dieser war bei der Beklagten als Kraftfahrer angestellt. Am 14.08.2008 erkrankte der Ehemann der Klägerin und war durchgängig bis zu seinem Tod am 16.04.2009 arbeitsunfähig. Weder im Jahr 2008 noch im Jahr 2009 war ihm Urlaub gewährt worden. Im August 2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs auf. Da diese sich weigerte, erhob sie vor dem Arbeitsgericht Klage. <br />Dieses wies die Forderung jedoch ab. In seiner Begründung führte das Arbeitsgericht aus, dass der dem Ehegatten der Klägerin zustehende Urlaubsanspruch mit dessen Tod erloschen sei. Der Urlaub sei an die persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers gebunden. Diese entstünde aber nach dem Tod des Arbeitnehmers schon gar nicht mehr. Aus diesem Grunde sei schon der Anspruch auf Urlaub, also die Beseitigung der Arbeitspflicht, vorm Arbeitgeber nicht mehr erfüllbar. Daher könne er auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen. Auch ein Abgeltungsanspruch entfällt damit. Dies war im Übrigen ständige Rechtsprechung des BAG (vgl. nur Az. 8 AZR 44/88,&nbsp; 9 AZR 111/91).<br />Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Sie berief sich hierfür auf eine EG-Richtlinie, wonach der Mindesturlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell vergütet werden könne. Dieser Vermögensanspruch sei dann vererblich.<br /><br />Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 22.04.2010, Az. 16 Sa 1502/09) hob diese Entscheidung auf und hat sich, insbesondere aus europarechtlichen Erwägungen, gegen die ständige Rechtsprechung des BAG gewendet und der Klägerin den geltend gemachten Anspruch zugesprochen.<br />Hiergegen legte die Beklagte erfolgreich Revision ein. Nach Auffassung des BAG erlischt der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers. Damit wandelt er sich auch nicht in einen Abgeltungsanspruch um. Erst recht kann er daher auch nicht vererbt werden.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 15:42:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pflege und Vorsorge: Abzug der Aufwendungen für Pflegeheimkosten bei der Einkommensteuer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////pflege_und_vorsorge_abzug_der_aufwendungen_fuer_pflegeheimkosten_bei_der_einkommensteuer.html</link>
			<description>Mit dem am 14.09.2011 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.06.2011, Az. VI R...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit dem am 14.09.2011 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.06.2011, Az. VI R 14/10, bestätigt der BFH die Abzugsfähigkeit der Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Alten- und Pflegeheim im Rahmen der Einkommensteuer, sofern insoweit eine Mehrbelastung vorliegt. </p>
<p class="bodytext">Dem vom BFH entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin wurde durch das Sozialamt auf Erstattung von 1.300 Euro für Kosten der Unterbringung ihres pflegebedürftigen Vaters in einem Pflegeheim in Anspruch genommen. Von den Gesamtkosten hatte der Vater rund 9.000 Euro, die Pflegeversicherung etwa 22.000 Euro und den verbleibenden Restbetrag das Sozialamt getragen.</p>
<p class="bodytext">Das Finanzamt berücksichtigte die von der Tochter geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht. Die hiergegen erhobene Klage hatte jedoch keinen Erfolg, weil es – so der BFH in seiner Urteilsbegründung – insoweit an einer Belastung mit Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung fehle. Die Grenze der zumutbaren Belastung i.S.v. § 33 Abs. 3 EStG seien im konkreten Fall noch nicht überschritten.</p>
<p class="bodytext">Im Einzelfall können derartige Kosten ein eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen. Neben den Pflegekosten sind grundsätzlich auch die Kosten der Unterbringungen und Verpflegung abziehbar, sofern es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt. Solche Mehrkosten, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands sind jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Person handelt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 19 Sep 2011 08:51:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrecht: Änderungen und Ergänzungen von Testamenten</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbrecht_aenderungen_und_ergaenzungen_von_testamenten.html</link>
			<description>Möchte ein Erblasser sein Testament ändern oder ergänzen, so müssen die strengen Formvorschriften...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Möchte ein Erblasser sein Testament ändern oder ergänzen, so müssen die strengen Formvorschriften beachtet werden. Nachträge auf Testamentskopien, die keine Unterschrift enthalten erfüllen das Formerfordernis nicht und sind damit unwirksam. Auch eine spätere Unterschrift auf der Kopie heilt den Formmangel nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen.</p>
<p class="bodytext"><br />Dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall (Beschluss vom 31.08.2011, Az. 31 WX 179/10) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die verwitwete, kinderlose Erblasserin ist im Jahr 2004 verstorben. Sie errichtete im Jahr 2000 ein handschriftliches Testament, mit dem sie ihrer Großnichte ihr Haus und den Grund „vererbte“ und ihren Schmuck zuwandte. Weiter ordnete sie folgendes an: „Mein Vermögen teilt sich mit ihrer Mutter Frau H. Z. (…) und meine Nichte ..“.</p>
<p class="bodytext"><br />Die Großnichte der Erblasserin beantragte unter Berufung auf das Testament aus dem Jahr 2000 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Der Beteiligte zu 2) wandte gegen die Alleinerbenstellung der Großnichte ein, dass es noch zwei Nachträge zu dem Testament aus dem Jahr 2000 gäbe. Der erste Nachtrag ist eine Fotokopie des Testaments mit einer handschriftlichen Ergänzung des Testaments, die nicht ganz entziffert werden konnte und wie folgt lautet:„Haus (…) (?) Anbau … ? mein Mieter H (= Beteiligter zu 2)“. Beim zweiten Nachtrag handelt es sich um eine Kopie des ersten Nachtrags, versehen mit einer Unterschrift der Erblasserin und dem Hinweis „Kopie = Original“. </p>
<p class="bodytext"><br />Das Nachlassgericht kündigte einen Erbschein an, der die Großnichte als Alleinerbin ausweist. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2), der aufgrund des Zusatzes davon ausgeht, dass er zum Alleinerben berufen sei, weil der Anbau des Anwesens den wesentlichen Vermögensbestandteil der Erblasserin darstelle. </p>
<p class="bodytext"><br />Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat keinen Erfolg. In seiner Begründung führt das OLG München aus, dass die Nachträge zum Testament nicht maßgeblich seien. Die Erblasserin habe damit kein formwirksames eigenhändiges Testament in Gestalt eines einheitlichen Ganzen errichtet. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. &quot;Eigenhändigkeit&quot; im Sinn von §&nbsp;2247 BGB bedeutet, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben muss. <br />Diese Voraussetzungen sieht das Oberlandesgericht München in der vorliegenden Entscheidung jedoch nicht erfüllt. Denn der erste Nachtrag zum Testament sei mangels Unterschrift kein formwirksames Testament. Das Formerfordernis ist nach Auffassung des OLG München auch nicht dadurch gewahrt, dass der zweite Nachtrag durch die Erblasserin unterschrieben wurde. Der Erklärungsinhalt des Nachtrags zwei beschränke sich allein darauf, dass die (weitere) Fotokopie derjenigen Urkunde entspricht, auf der die Erblasserin die Zuwendung zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. Damit kommt der Wille der Erblasserin zum Ausdruck, dass diese gefertigte Fotokopie als Original gelten soll. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Unterschrift der Erblasserin nunmehr auch die Zuwendung zugunsten des Beschwerdeführers mit umfassen soll und die Erblasserin neu testieren wollte, liegen nicht vor. Das OLG München gelangt damit zu dem Ergebnis, dass angesichts der Formenstrenge des § 2247 Abs. 1 BGB das Originaltestament vom 13.8.2000 mit seinem Inhalt weiterhin Gültigkeit hat. Das OLG München hat die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.</p>
<p class="bodytext">Für die Praxis bedeutet dies, dass der Erblasser bei Änderungen und Ergänzungen von Testamenten stets besonderes sorgfältig handeln muss. Bestenfalls wird ein neues Testament errichtet und das bisherige Testament nebst etwaigen Kopien hiervon vernichtet. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 11:55:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Arbeitsrecht: Unbefristete Arbeitsverträge im Hochschulbereich einklagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////arbeitsrecht_unbefristete_arbeitsvertraege_im_hochschulbereich_einklagen.html</link>
			<description>Zum 31.08.2011 laufen viele befristete Arbeitsverträge im Hochschulbereich ab. Dies trifft v.a....</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div><p class="bodytext">Zum 31.08.2011 laufen viele befristete Arbeitsverträge im Hochschulbereich ab. Dies trifft v.a. Lektoren und Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben. Tatsächlich befinden sich diese jedoch bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und müssen dies nun fristgerecht im Klagewege geltend machen. Hierzu liefert Ihnen der aktuelle Newsletter von RAin Pfundstein, den Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_Befristete_Hochschulvertraege_August_2011.pdf" title="Leitet Herunterladen der Datei ein" target="_blank" class="download" >hier </a>abrufen können, weitere Informationen.</p></div>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: RA Andrea Pfundstein
			<pubDate>Thu, 01 Sep 2011 17:12:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG 2012: Viele offene Fragen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_2012_viele_offene_fragen.html</link>
			<description>Wir dürfen auf einen aktuellen Artikel in der top agrar online zu einem Vortrag von Dr. Helmut...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wir dürfen auf einen aktuellen Artikel in der top agrar online zu einem Vortrag von Dr. Helmut Loibl hinweisen, den Artikel können Sie <a href="http://www.topagrar.com/news/Neue-Energie-News-EEG-2012-Viele-offene-Fragen-447164.html" title="Öffnet externen Link in neuem Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >hier</a> abrufen.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Thu, 18 Aug 2011 14:57:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderung des BauGB in Kraft getreten</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////aenderung_des_baugb_in_kraft_getreten.html</link>
			<description>Das Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden ist am...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden ist am 30.07.2011 in Kraft getreten. Neben einer Erweiterung des Planungsinstrumenta- riums für Städte und Gemeinden bringt das Gesetz auch eine Lockerung bei der Privilegierung von Biomasseanlagen im Aussenbereich und eine Erleichterung bei der Genehmigung für Photovoltaikanlagen.</p>
<p class="bodytext">In <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html" title="Öffnet externen Link in neuem Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB</a> war bisher für privilegierte Biomasseanlagen eine Leistungsgrenze von 500 kW installierter elektrischer Leistung vorgesehen. Das hat in der Praxis zu Unsicherheiten und einer uneinheitlichen Handhabung in verschiedenen Bundesländern geführt. Als problematisch wurde vor allem angesehen, dass durch die Bezugnahme auf die elektrische Ausgangsleistung&nbsp;ein verbesserter Wirkungsgrad einer Anlage dazu führen würde, dass die Anlage insgesamt kleiner werden muss. Umstritten war auch die Anwendung auf Biogasanlagen, die Biogas zur Weiterleitung an einen anderen Standort oder zur Einspeisung in das Gasnetz produzieren.</p>
<p class="bodytext">Statt der Grenze von 500 kW Feuerungswärmeleistung&nbsp;steht nunmehr eine Grenze von 2 MW Feuerungswärmeleistung im Gesetz. Gleichzeitig wird aber die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas auf 2,3 Mio. Nm³ im Jahr begrenzt. Ersteres ist eine deutliche Lockerung. Ein BHKW mit 500 kW Leistung dürfte regelmäßig etwa 1,4 MW Feuerungswärmeleistung haben. Zukünftig sind also deulich größere BHKW als bisher zulässig. Die Gaserzeugungskapazität ist dagegen zum bisherigen Recht unverändert. Nach den Auslegungshinweisen der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU war die Grenze von 500 kW elektrischer Leistung auf den jetzt im Gesetz verankerten Wert umzurechnen.</p>
<p class="align-left">Zusätzlich ist erstmals eine Privilegierungsvorschrift für Photovoltaikanlagen in das BauGB aufgenommen worden. Diese sind zukünftig privilegiert, wenn sie an oder auf zulässigerweise errichteten Gebäuden angebracht sind und sich dem Gebäude baulich unterordnen. Ob diese Änderung tatsächlich erforderlich war, kann bezweifelt werden. Ein untergeordneter Gebäudeteil dürfte regelmäßig schon vorher zulässig gewesen sein, beispielsweise als sogenanntes mitgezogenes Vorhaben im Rahmen der landwirtschaftlichen Privilegierung nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html" title="Öffnet externen Link in neuem Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB</a>. Allerdings hatte das OVG Münster in einem Fall eine Photovoltaikanlage auf einem landwirtschaftlichen Gebäude als baurechtlich illegal eingestuft, obwohl die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden in NRW - wie in vielen anderen Bundesländern - genehmigungsfrei ist. Daher ist die Klarstellung im Gesetz zu begrüssen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Tue, 02 Aug 2011 09:26:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG 2012 - Neuregelungen für Windenergieanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_2012_neuregelungen_fuer_windenergieanlagen.html</link>
			<description>Nachdem der Entwurf des EEG 2012 sowohl vom Bundestag als auf vom Bundesrat abgesegnet sind, düfte...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Nachdem der Entwurf des EEG 2012 sowohl vom Bundestag als auf vom Bundesrat abgesegnet sind, düfte einem Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.01.2012 nichts mehr im Wege stehen. Die hierin enhaltenen Neuregelungen für Onshore - Windenergieanlagen haben wir in einem aktuellen Newsletter zusammengefasst, den Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/EEG_2012_-_Windkraft_-_Newsletter.pdf" title="Leitet Herunterladen der Datei ein" class="download" >hier </a>einsehen können.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 09:47:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Medizinrecht: BGH-Entscheidung zu ärztlichem Behandlungsfehler in Schweizer Kantonspitälern</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////medizinrecht_bgh_entscheidung_zu_aerztlichem_behandlungsfehler_in_schweizer_kantonspitaelern.html</link>
			<description>Der BGH hat heute entschieden, dass bei Schadensersatzansprüchen eines in Deutschland lebenden...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt">Der BGH hat heute entschieden, dass bei Schadensersatzansprüchen eines in Deutschland lebenden Patienten aufgrund behaupteten ärztlichen Behandlungsfehler durch einen an einem Schweizer Kantonspital beschäftigen Arzt kein deutsches Recht zur Anwendung kommt. Die deliktische Haftung bestimmt sich gemäß Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBG nach Schweizer Recht, da der behauptete Aufklärungsfehler in wesentlich engerem Zusammenhang mit der Erfüllung der den behandelnden Arzt treffenden Pflichten und mit dem Behandlungsverhältnis zum Kantonspital steht.</span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt"><span style="mso-spacerun: yes">&nbsp;</span></span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt">Zum Verfahrenshergang: Der Kläger war im Juli 2004 zur ambulanten Behandlung einer chronischen Hepatitis C-Erkrankung im Universitätsspital Basel, das von dem Schweizer Kanton Basel-Stadt betrieben wird. Der die Behandlung übernehmende Arzt verordnete eine medikamentöse Therapie in Form von Tabletten und Eigeninjektionen über eine Dauer von 24 Wochen. Die Erstinjektion erfolgte noch in der Schweiz, die weitere Behandlung fand am Wohnort des Klägers in Deutschland statt. Der Kläger brach später die Behandlung ab und machte Schadensersatz wegen schwerer Nebenwirkungen der Medikamente geltend, über die er nicht ausreichend aufgeklärt worden sei und die in Deutschland aufgetreten seien. Dabei sollte als das Recht des Erfolgsortes das deutsche Recht zur Anwendung kommen.</span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt">Die erste Instanz am LG Waldshut-Tiengen wandte deutsches Recht an mit Blick auf den Eintritt der Nebenwirkungen in Deutschland, gleichwohl wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Das OLG Karlsruhe wies die Berufung des Klägers unter Anwendung des Schweizer Rechts als endgültig unbegründet ab.</span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><b style="mso-bidi-font-weight: normal"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt">Fazit:</span></b><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt"> Bei Behandlung deutscher Patienten in Schweizer Kantonspitälern können die dort behandelnden Ärzte, die nach dem Schweizer Recht nicht haften, auch nicht zu einer deliktischen Haftung nach deutschem Recht herangezogen werden, da eine wesentlich engere Verbindung zum Schweizer als zum deutschen Recht besteht und die allgemeinen Anknüpfungsregeln der Art. 38 bis 40 Abs. 2 EGBG damit verdrängt werden.</span></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 09:11:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG 2012: Bundesrat macht den Weg frei</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_2012_bundesrat_macht_den_weg_frei.html</link>
			<description>Der Bundesrat hat am 08.07.2011 beschlossen, bezüglich des EEG 2012 nicht den Vermittlungsausschuss...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesrat hat am 08.07.2011 beschlossen, bezüglich des EEG 2012 nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen. Damit ist der Weg für das EEG 2012 in der bisher verhandelten Fassung frei. </p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 18:40:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrecht: Bestattungskosten - auch Todesanzeige ohne Namensnennung des Angehörigen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbrecht_bestattungskosten_auch_todesanzeige_ohne_namensnennung_des_angehoerigen.html</link>
			<description>Der OLG München hat mit Urteil vom 25.05.2011 (Az. 20 U 2853/08) u. a. entschieden, dass zu den...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt">Der OLG München hat mit Urteil vom 25.05.2011 (Az. 20 U 2853/08) u. a. entschieden, dass zu den Bestattungskosten auch die Kosten einer Todesanzeige gehören, selbst wenn der Name der trauernden Angehörigen hierin nicht vermerkt ist. Von Bedeutung ist dies vor allem bei der Pflichtteilsberechnung enterbter Pflichtteilsberechtigter.</span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt">Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verstorbene hatte seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt und damit gleichzeitig seinen Sohn enterbt. Dieser macht nun Pflichtteilsansprüche gegen seine Mutter geltend. Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch ist der Nachlass, abzüglich aller Nachlassverbindlichkeiten. Der Sohn ist der Auffassung, dass die Kosten der Todesanzeige und des Blumenschmucks, auf dem sein Name nicht abgedruckt war, nicht abzugsfähig sind.</span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt">Das OLG wies die Klage in diesem Punkt ab und führte zur Begründung auf, dass es nicht darauf ankomme, dass der Name des hinterbliebenen (Pflichtteilsberechtigten) in der Todesanzeige oder auf dem Blumenkranz abgedruckt ist. Entscheidend sei einzig, dass der Name des Verstorbenen genannt ist. </span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt">Für die Praxis bedeutet dies, dass die Bestattungskosten immer eine abzugsfähige Position im Rahmen der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen darstellt, sofern die Kosten insgesamt unter Berücksichtigung der Lebensstellung des Erblassers angemessen sind (vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 2311 Rn. 4). Gleiches gilt auch für die Kosten der kirchlichen und bürgerlichen Feier. </span></p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 13:50:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Versicherungsrecht: Erfolg für Versicherungsnehmer im Streit mit der PrismaLife AG</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////versicherungsrecht_erfolg_fuer_versicherungsnehmer_im_streit_mit_der_prismalife_ag.html</link>
			<description>Neben dem LG Rostock hat nun auch das LG Regensburg zugunsten der Versicherungsnehmer entschieden....</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="TEXT-ALIGN: justify" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial">Neben dem LG Rostock hat nun auch das LG Regensburg zugunsten der Versicherungsnehmer entschieden. Das Gericht hat unsere Auffassung geteilt und die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft erachtet. </span></p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial">Versicherungsnehmer, die bei der PrismaLife AG eine Fondsgebunde Rentenversicherung mit separater Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen haben, können nach der Entscheidung des LG Regensburg, Urteil vom 27.06.2011, Az.: 3 O 672/11 (3), die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam widerrufen. </span></p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial">Im Rahmen der Verteidigung haben wir neben der fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch die Unvereinbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung mit § 169 Abs. 5 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gerügt. Da das Gericht bereits festgestellt hat, dass die von der PrismaLife&nbsp;AG verwendete Widerrufsbelehrung der Kostenausgleichsvereinbarung nicht den Anforderungen der §§&nbsp;8 Abs. 2 Nr. 2, 152&nbsp;VVG entspricht, an deren Kriterien sie zu messen ist, war die Klage der PrismaLife AG aufgrund des wirksamen Widerrufs unseres Mandanten unbegründet und daher abzuweisen. </span></p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial">Die von der PrsimaLife AG verwendete Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, da eine Aufklärung über die Rechtsfolgen des Widerrufs unterblieben ist. Bei der Kostenausgleichsvereinbarung handelt es sich nicht um eine eigenständige vertragliche Vereinbarung mit einem von den versicherungsrechtlichen Vorschriften unabhängigen Widerrufsrecht, so dass §&nbsp;8&nbsp;VVG auch auf die Kostenausgleichsvereinbarung anwendbar ist. Beide Vereinbarungen, diejenige über den Versicherungsvertrag und diejenige über die Kostenausgleichsvereinbarung unterliegen dem einheitlichen, an den gesetzlichen Vorgaben orientierten Widerrufsrecht. </span></p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial">Da der Versicherungsvertrag und die Kostenausgleichsvereinbarung eine wirtschaftliche Einheit bilden, konnte sich unser Mandant durch den wirksamen Widerruf von den mit der PrismaLife AG geschlossenen Verträgen lösen.</span></p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial">Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</span></p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Mon, 04 Jul 2011 15:09:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG 2012: Bundestag hat Novellierung verabschiedet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_2012_bundestag_hat_novellierung_verabschiedet.html</link>
			<description>Am 30.06.2011 hat der Bundestag das novellierte EEG 2012 verabschiedet. Es handelt sich hierbei um...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 30.06.2011 hat der Bundestag das novellierte EEG 2012 verabschiedet. Es handelt sich hierbei um die Fassung vom 06.06.2011 mit den Änderungen der BT-Drucksache 17/6636 vin 29.06.2011 (<a href="fileadmin/paluka/pdf/BTDrs17_6363.pdf" title="Leitet Herunterladen der Datei ein" target="_blank" class="download" >hier</a> abrufbar). Die Auswirkungen auf Biogasanlagen hat Rechtsanwalt<a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html" title="Öffnet internen Link im aktuellen Fenster" target="_blank" class="internal-link" > Dr. Helmut Loibl </a>in einer kurzen Übersicht zusammngefasst (<a href="fileadmin/paluka/pdf/EEG_2012_BT-Beschluss_Juni_2011.pdf" title="Leitet Herunterladen der Datei ein" target="_blank" class="download" >hier</a> abrufbar).</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Fri, 01 Jul 2011 10:33:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrecht: Testamentsvollstrecker – Vollmacht – Erbschein</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbrecht_testamentsvollstrecker_vollmacht_erbschein.html</link>
			<description>Für die Berichtigung des Grundbuchs ist bei Vorliegen nur eines handschriftlichen Testaments ein...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10.5pt">Für die Berichtigung des Grundbuchs ist bei Vorliegen nur eines handschriftlichen Testaments ein Erbschein auch dann erforderlich, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt und das Testamentsvollstreckerzeugnis bereits ausgestellt wurde. </span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10.5pt"></span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10.5pt">Dem vom OLG München am 27.05.2011 (34 Wx 93/11) entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vier Personen, darunter der Erblasser zu ½- Anteil waren als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod des Erblassers bewilligten und beantragten die per Testament eingesetzten Testamentsvollstrecker, und zwar die Beteiligte zu 2 persönlich und der Beteiligte zu 1 vertreten durch eine Miterbin aufgrund Vollmacht den Grundbesitz die Eintragung der Erben als Eigentümer des hälftigen Grundbesitzes und überließen diesen der Erbengemeinschaft. Das Grundbuchamt hatte jedoch beanstandet, die Vollmacht erfasse nicht die Überlassung des Grundbesitzes zur freien Verfügung. Der Beteiligte zu 1 müsse daher noch die Genehmigung erteilen. Ferner müsse der für Grundbuchzwecke erteilte Erbschein in Original-Ausfertigung vorgelegt werden.</span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10.5pt">&nbsp;</span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10.5pt">Die hiergegen eingelegte Beschwerde begründete der Beteiligte zu 1 damit, dass die Vollmacht weit auszulegen sei und auch die beabsichtigte Grundstücksübertragung umfasst sei. Zudem wäre ein Erbschein nicht erforderlich, da ein Testamentsvollstreckerzeugnis bereits vorliegt und der bereits vorliegende Erbschein, der für Handelsregisterzwecke ausreichend sei, sodass ein für Grundbuchzwecke zu erteilender Erbschein entbehrlich ist.</span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10.5pt"></span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10.5pt">Das OLG München schloss sich der Auffassung des Grundbuchamts im Hinblick auf die Auslegung der Vollmacht an. Die Vollmacht sei nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen, sodass auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Ferner schließt sich der erkennende Senat der herrschenden Meinung an, wonach das Grundbuchamt nicht auf einen formgerechten Nachweis über die Erbfolge verzichten kann. Dies kann gerade nicht durch das Testamentsvollstreckerzeugnis stattfinden, da dies nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 1 GBO gerecht werde. Allerdings brauche der danach erforderliche Erbschein nicht gesondert vorgelegt werden. Vielmehr könne auf den bereits für Handelsregisterzwecke erteilten Erbschein, der sich in der Nachlassakte befindet, verwiesen werden. Die Beweiskraft dieses Erbscheins sei nicht deswegen geschmälert, weil er nur beschränkt erteilt wurde.</span></p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 20 Jun 2011 10:05:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG 2012: Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 06.06.2011</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_2012_gesetzesentwurf_der_bundesregierung_vom_06062011.html</link>
			<description>Den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum EEG 2012 (&quot;Entwurf eines Gesetzes zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum EEG 2012 (&quot;Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien&quot;)<b> </b>vom 06.06.2011 finden Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/060611GesetzesentwurfEEG2012.pdf" title="Leitet Herunterladen der Datei ein" target="_blank" class="download" >hier</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 17:27:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG 2012: Aktualisierter Referentenentwurf vom 30.05.2011 liegt vor</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_2012_aktualisierter_referentenentwurf_vom_30052011_liegt_vor.html</link>
			<description>Der aktuelle Referentenentwurf zum EEG 2012 mit Datum vom 30.05.2011 liegt vor und ist hier...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der aktuelle Referentenentwurf zum EEG 2012 mit Datum vom 30.05.2011 liegt vor und ist <a href="fileadmin/paluka/pdf/EEG_Stand_11-05-30.pdf" title="Leitet Herunterladen der Datei ein" target="_blank" class="download" >hier</a> abrufbar. Für Biogasanlagen ergeben sich einige nicht unerhebliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Referentenentwurf, diese sind<a href="fileadmin/paluka/pdf/EEG_2012_Biogasanlagen_im_Vergleich_der_Referentenentwuerfe.pdf" title="Leitet Herunterladen der Datei ein" target="_blank" class="download" > hier </a>abrufbar.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Tue, 31 May 2011 13:40:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG 2012: Verbände fordern Änderungen für Bioabfallanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_2012_verbaende_fordern_aenderungen_fuer_bioabfallanlagen.html</link>
			<description>Der Referentenentwurf zum EEG 2012 sieht eine Sonderregelung in § 27 a für Biogasanlagen vor, die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Referentenentwurf zum EEG 2012 sieht eine Sonderregelung in § 27 a für Biogasanlagen vor, die überwiegend Bioabfälle einsetzen. Die Verütung ist weitaus höher als diejenige, die derzeit von bestehenden Bioabfallanlagen erlangt werden kann. Eine Umstellung von Bestandsanlagen ist derzeit im Entwurf des EEG 2012 nicht vorgesehen. Wenn diese Regelung beibehalten bleibt, wird dies zwangsläufig zu immensen Konsequenzen für bestehende Bioabfallanlagen führen, weil sie bezüglich der benötigten Inputstoffe in keinster Weise mit Neuanlagen und deren erhöhter Vergütung konkurrieren könnten. Diverse Verbände und Organisationen haben daher ein Forderungspapier entworfen, das entsprechende Änderungen im EEG 2012 fordert und mit entsprechenden Begründungen unterlegt. Das Forderungspapier können Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/Forderung_der_Bioabveraegungsanlagen_zum_EEG_2012.pdf" title="Leitet Herunterladen der Datei ein" target="_blank" class="download" >hier</a> abrufen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Fri, 27 May 2011 10:27:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG: Einspeisevertrag - Risiko für Anlagenbetreiber</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_einspeisevertrag_risiko_fuer_anlagenbetreiber.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 06.04.2011 entschieden, dass ein in einem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 06.04.2011 entschieden, dass ein in einem Formularvertrag über die Einspeisung von Strom vereinbartes Blindarbeitsentgelt zugunsten des Netzbetreibers wirksam ist. </p>
<p class="bodytext">Weitere Einzelheiten zur Begründung finden Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_Blindstrom_23_05_2011.pdf" title="Öffnet internen Link in neuem Fenster" target="_blank" >hier.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/susanne-lindenberger.html">RAin Susanne Lindenberger</a>
			<pubDate>Tue, 24 May 2011 00:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG 2012: Forderungen für Bioabfallanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_2012_forderungen_fuer_bioabfallanlagen.html</link>
			<description>Soweit nach dem Referentenentwurf vom 17.05.2011 für das EEG 2012 absehbar, werden bestehende...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Soweit nach dem Referentenentwurf vom 17.05.2011 für das EEG 2012 absehbar, werden bestehende Bioabfallanlagen küftig erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten haben: Sie werden mit der erhöhten Vergütung von Neuanlagen nicht mehr konkurrieren können mit der Folge, dass&nbsp; mangels zu erlangender Inputmaterialen über kurz oder lang die Insolvenz droht. Dies könnte über ein paar einfache Änderungen umgangen werden, wie etwa die Umstellungsmöglichkeit von Bestandsanlagen auf die Vergütungssätze des EEG 2012, durch die Streichung der gesonderten Vergütungsregelung für Strom aus Bioabfallanlagen und durch die Herausnahme tierischer Nebenprodukte aus dem Zusatzvergütungssystem. Die einzelnen Forderungen in Bezug auf die Vergütung von Biogasanlagen (Bioabfallanlagen) können Sie<a href="fileadmin/paluka/pdf/EEG_2012_Forderung_fuer_Bioabfallanlagen.pdf" title="Leitet Herunterladen der Datei ein" target="_blank" class="download" > hier </a>abrufen.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Mon, 23 May 2011 15:19:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG 2012: Auswirkungen auf Biogasanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_2012_auswirkungen_auf_biogasanlagen.html</link>
			<description>Die im Referentenentwurf zum EEG 2012 vorgesehenen Regelungen für Biogasanlagen werden nach...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die im Referentenentwurf zum EEG 2012 vorgesehenen Regelungen für Biogasanlagen werden nach Auffassung von Rechtsanwalt <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html" title="Öffnet internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >Dr. Helmut Loibl </a>massive Auswirkungen sowohl auf Bestandsanlagen, als auch auf die künftige Entwicklung der Biogasbranche haben. Die einzelnen Kritikpunkte und Änderungsvorschläge sind<a href="fileadmin/paluka/pdf/EEG_2012_Kritikpunkte_Referentenentwurf.pdf" title="Leitet Herunterladen der Datei ein" target="_blank" class="download" > hier </a>abrufbar.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Fri, 20 May 2011 16:23:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zur Maklerhaftung: Mitverschulden bei falschen Angaben im Antrag</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////zur_maklerhaftung_mitverschulden_bei_falschen_angaben_im_antrag.html</link>
			<description>Auch die Unterschrift des Versicherungsnehmers befreit den Versicherungsmakler nicht ohne Weiteres...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">Auch die Unterschrift des Versicherungsnehmers befreit den Versicherungsmakler nicht ohne Weiteres von seiner Haftung für unrichtige Angaben.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">Vorliegend handelt es sich um den gleichen Sachverhalt wie bereits im <b style="mso-bidi-font-weight: normal">Blogeintrag</b> „<b style="mso-bidi-font-weight: normal">Zur Maklerhaftung: Besichtigungspflicht und Pflicht zur Angabenprüfung“.</b></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">Das OLG Celle (Urteil vom 06.04.2009 – Az. 11 U 220/08) entschied im geschilderten Fall, dass die Versicherungsnehmerin und Klägerin ein Mitverschulden traf. Der Antrag sei auf zwei Seiten hinreichend übersichtlich gewesen. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, die offenbare Unrichtigkeit der Angaben über die Nutzungsart zu erkennen. Durch das Leisten der Unterschrift erkannte sie die Angaben als inhaltlich richtig an und übernahm damit die Verantwortung hierfür.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">Gleichwohl führe dies nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Haftungsfreistellung des Versicherungsmaklers. Diesen träfen umfassende Pflichten, die durch die Unterschrift des Versicherungsnehmers nicht gegenstandslos würden. Im vorliegenden Fall verblieb es daher für den Versicherungsmakler trotz Mitverschuldens der Klägerin zu 2/3 bei einer Haftungssumme in Höhe von 60.341,52 €. In diesem Fall entging der Versicherungsmakler aufgrund nachgewiesenen Versicherungsbetrugs der Klägerin diesem Anspruch nur knapp.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><b style="mso-bidi-font-weight: normal">Fazit: </b>Der Versicherungsmakler haftet grundsätzlich für unrichtige Angaben im Versicherungsantrag, auch wenn dies in Kenntnis und mit Unterschrift des Versicherungsnehmers geschieht. Besteht der Versicherungsnehmer auf unrichtige Angaben, sollte der Versicherungsmakler für eine bestmögliche persönliche Absicherung Sorge tragen. Anzuraten ist hier, den Versicherungsnehmer über die Risiken der konkreten unrichtigen Angaben aufzuklären und dies in Form des unterschriebenen Protokolls zu dokumentieren.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Wed, 18 May 2011 22:35:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zur Maklerhaftung: Besichtigungspflicht und Pflicht zur Angabenprüfung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////zur_maklerhaftung_besichtigungspflicht_und_pflicht_zur_angabenpruefung.html</link>
			<description>Der Versicherungsmakler hat gegenüber dem Versicherungsnehmer die Pflicht, beispiels­weise im...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">Der Versicherungsmakler hat gegenüber dem Versicherungsnehmer die Pflicht, beispiels­weise im Rahmen einer Gebäudeversicherung, das Objekt von sich aus zu prüfen, zu besichtigen und auf Risiken hinzuweisen.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">Dies entschied im vorliegenden Fall das OLG Celle (Urteil vom 06.04.2009 – Az. 11 U 220/08). Nachdem er einen Gebäudeversicherungsantrag falsch ausgefüllt hatte, wurde der Versicherungsmakler von der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Laut Risikobeschreibung wurde das Gebäude, eigentlich ein leerstehender ehemaliger Swinger-Club, durch den Beklagten besichtigt und als Mehrfamilienhaus mit 10% Anteil Gaststätte beschrieben. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin unterschrieben diesen Vertrag. Später besichtigte er das Objekt von außen. Dort war zudem ein Schild angebracht, dass auf die bevorstehende Wiedereröffnung des Barbetriebs hinwies. Nach der Besichtigung wurde die Versicherungssumme im Antrag von 70.000 Mark 1914 einvernehmlich auf 80.000 Mark 1914 erhöht. Der Versicherer nahm den Antrag an. Bereits sieben Wochen später trat der Schadensfall ein. Daraufhin trat der Versicherer vom Vertrag zurück. Grund hierfür war, dass im Antrag eine falsche Nutzungsart eingetragen worden war. Mit der Klage nahm die Versicherungsnehmerin nun den Versicherungsmakler wegen schuldhafter Pflichtverletzung in Anspruch.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">Das OLG Celle stellte zunächst die umfangreichen Pflichten des Versicherungsmaklers als treuhänderähnlichen Sachwalter fest. Dieser sei als Interessen- oder sogar Abschlussvertreter des Versicherungsnehmers dazu angehalten, als dessen Vertrauter und Berater individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen. </p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">Diesen umfassenden Pflichten entsprechend musste der beklagte Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersuchen, das Objekt prüfen und den Versicherungsnehmer ständig, unverzüglich und ungefragt über die wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner beabsichtigten Risikoplatzierung informieren. In diesem Fall habe er das Objekt zumindest von außen besichtigt. Aufgrund des Schildes über die geplante Wiedereröffnung sei ihm daher der Leerstand bekannt gewesen. Die Angaben im Antrag bezüglich der Nutzungsart waren für ihn offenkundig unrichtig. Selbst Fehlinformationen aufgrund eines Exposés oder durch die Versicherungsnehmerin hätten aufgrund der eigenen Besichtigungs- und Angabenprüfungs­pflicht nichts an seiner Haftung geändert.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">Nach einer Pflichtverletzung bliebe dem Makler nur noch die Möglichkeit, sich mit dem Argument zu entlasten, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Hingewiesen werden muss in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass der Senat davon ausgeht, dass letztlich jedes Objekt versicherbar ist, wenn auch nicht beim gleichen Versicherer. Dem Versicherungsmakler dürfte es daher kaum noch möglich sein, sich seiner Haftung zu entziehen.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt" class="bodytext"><b style="mso-bidi-font-weight: normal">Fazit:</b> Soweit es sich um deckungsrelevante Tatbestandsmerkmale handelt, die für den Makler offensichtlich sind oder durch eine angemessene Prüfungspflicht in Erfahrung zu bringen, haftet er für unrichtige Angaben im Versicherungsantrag auf Schadensersatz.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Wed, 18 May 2011 22:27:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG 2012: Referentenentwurf</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_2012_referentenentwurf.html</link>
			<description>Der Referentenentwurf zum EEG 2012 liegt seit gestern (17.05.2011) vor und kann hier abgerufen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Referentenentwurf zum EEG 2012 liegt seit gestern (17.05.2011) vor und kann<a href="fileadmin/paluka/pdf/2011-05-17_BMU_EEG__Entwurf_.pdf" title="Leitet Herunterladen der Datei ein" class="download" > hier </a>abgerufen werden. Eine Veröffentlichung unserer Kanzlei zum Inhalt und den auswirkungen insbesondere auf die Biogas-, Windkraft- und Fotovoltaikbranche ist in Arbeit und wird voraussichtlich diese Woche noch erfolgen.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Wed, 18 May 2011 08:29:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Genehmigung Biogasanlagen: 500 kW-Privilegierungsgrenze soll fallen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////genehmigung_biogasanlagen_500_kw_privilegierungsgrenze_soll_fallen.html</link>
			<description>Mit dem &quot;Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden&quot; sollen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit dem &quot;Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden&quot; sollen Änderungen im BauGB vorgenommen werden, die sich auch auf die Genehmigng von privilegierten Biogasanlagen auswirken werden: Bislang waren landwirtschaftliche Biogasanlagen im Außenbereich nur privilegiert, wenn maximal 0,5 MW elektrische Leistung beantragt wurde. Nach dem derzeit vorliegenden Entwurf soll dies künftig geändert werden, statt der 500-kW-Grenze soll darauf abgestellt werden, dass &quot;die Feuerungswärmeleistung der Anlage nicht 2,0 MW und die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas nicht 2,3 mio Normkubikmeter Biogas pro Jahr&quot; überschreitet. Bereits jetzt ist klar, dass dies nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Leistung von Biogasanlagen führen kann: Zwar könnte mit 2 MW Feuerungswärmeleistung durchaus fast die doppelte elektrische Leistung als bisher produziert werden, allerdings ist zugleich eine Beschränkung auf die 2,3 mio Normkubikmeter Rohbiogas einzuhalten, die letztlich kaum mehr als 500 kW elektrische Leistung ermöglicht. Letztlich will der Gesetzgeber offensichtlich nur die Möglichkeit der bedarfsgerechten Erzeugung ermöglichen (hohe elektrische Leistung, die eine größere gespeicherte Biogasmenge in kurzer Zeit abfahren kann), nicht aber die Erhöhung der elektrischen Leistung von Biogasanlagen generell.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Tue, 17 May 2011 08:21:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>IT-Recht: Wichtige Open Source Software-Urteile deutscher Gerichte</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////it_recht_wichtige_open_source_software_urteile_deutscher_gerichte.html</link>
			<description>Die Gerichte in Deutschland haben nicht oft mit urheberrechtlichen Streitigkeiten aus dem Open...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Gerichte in Deutschland haben nicht oft mit urheberrechtlichen Streitigkeiten aus dem Open Source Software Bereich zu tun. Wenn das dann mal der Fall ist, geht es fast ausschließlich um die Auslegung der GPL und jüngst, im Fall des LG Bochum, auch um die LGPL. Um einen Überblick über die Urteile und Beschlüsse der deutschen Gerichte im Zusammenhang mit Open Source Software zu geben, haben wir anhängenden <a href="fileadmin/paluka/pdf/Open_Source_Software_Urteile_Zsfsg_April_2011.pdf" title="Öffnet internen Link in neuem Fenster" >Newsletter</a> verfasst. Er gibt Aufschluss über die Argumente, die nach Ansicht der Gerichte für die grundsätzliche Anwendbarkeit und die inhaltliche Wirksamkeit bestimmter Open Source Software Lizenzbestimmungen sprechen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Internetrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/sabine-sobola.html">RAin Sobola</a>
			<pubDate>Wed, 11 May 2011 10:55:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG 2012: Konkrete Handlungsempfehlungen für Biogasanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_2012_konkrete_handlungsempfehlungen_fuer_biogasanlagen.html</link>
			<description>Derzeit liegt der Entwurf des Erfahrungsberichts zum EEG 2009 mit den allgemeinen und konkreten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Derzeit liegt der Entwurf des Erfahrungsberichts zum EEG 2009 mit den allgemeinen und konkreten Handlungsempfehlungen für die Neuregelung des EEG 2012 (Stand vom 03. Mai 2011) vor. Demnach soll für die EEG-Vergütung von Biogasanlagen das bisherige Bonussystem komplett abgeschafft werden. Stattdessen soll es künftig eine leistungsgestaffelte Grundvergütung, in der auch der bisherige KWK-Bonus aufgeht, und zwei sog. Rohstoffvergütungsklassen geben, wobei Klasse I für nachhaltig produzierte Stoffe wie Mais und Getreide und Klasse II für ökologisch vorteilhafte Stoffe wie Gülle, Landschaftspflegematerial, Zwischenfrüchte usw. gelten sollen. Die Grundvergütung soll zwischen 14,3 und 6 ct pro kWh liegen, die Vergütung für die Rohstoffvergütungsklassen bei 6 bzw. 8 ct/kWh. Bioabfallanlagen sollen eine gesonderte Vergütung (16 bis 14 ct/kWh) erhalten. Die Einzelheiten der Vorschläge (es handelt sich bislang nur um Vorschläge, nicht um den Entwurf eines EEG 2012!) hat <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html" title="Öffnet internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >Dr. Helmut Loibl </a>in einem Kurzüberblick zusammengefasst, diesen erhalten Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/EEG_2012_Handlungsempfehlungen_nach_dem_Erfahrungsbericht_zum_EEG_2009_Vorschlaege_fuer_Biogasanlagen.pdf" title="Leitet Herunterladen der Datei ein" class="download" >hier.</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Mon, 09 May 2011 10:25:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG 2012: Halbierung des Güllebonus für Altanlagen?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_2012_halbierung_des_guellebonus_fuer_altanlagen.html</link>
			<description>Aus der am 05.Mai 2011 vom BMU veröffentlichten Handlungsempfehlung für das neue EEG 2012 geht klar...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Aus der am 05.Mai 2011 vom BMU veröffentlichten Handlungsempfehlung für das neue EEG 2012 geht klar hervor, dass der Güllebonus nicht nur für Neuanlagen voraussichtlich gestrichen bzw. in ein anderes Vergütungssystem mit sog. Rohstoff-Vergütungsklassen integriert werden soll, zudem soll für bestehende Altanlagen der Güllebonus halbiert werden. Dies soll für diejenigen Altanlagen gelten, die den Güllebonus erst mit dem EEG 2009 quasi &quot;nachträglich&quot; bekommen haben.</p>
<p class="bodytext">Auch wenn dies der Zusammenfassung des BMU nicht zu entnehmen ist, geht man wohl davon aus, dass derartige Altanlagen ihre Biogasanlage in Betrieb genommen haben, ohne mit dem Güllebonus zu rechnen. Aus Sicht von <a href="http://www.paluka.de/?id=19" title="Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >RA Dr. Helmut Loibl</a> ist eine derartige Regelung gleichwohl in Hinblick auf den Bestandsschutzgedanken extrem bedenklich: Gerade für den Güllebonus war es bei einer Vielzahl von Anlagen nötig, teilweise hohe Investitionen aufzunehmen, um überhaupt 30 Masseprozent Gülle einsetzen zu können: So war meist eine Vorgrube und in der Regel zudem ein weitaus größeres Endlager zu errichten. Nun im Nachhinein diese Vergütung, die ja mit dem EEG 2009 klar und eindeutig auch den Altanlagen zugestanden wurde, zu halbieren, ist aus juristischer Sicht extrem bedenklich. <a href="http://www.paluka.de/?id=19" title="Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >RA Dr. Loibl</a> geht davon aus, dass sich - falls eine solche Halbierung im EEG 2012 umgesetzt werden würde - wohl das Bundesverfassungsgericht intensiv mit dieser Frage wird befassen müssen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Fri, 06 May 2011 07:18:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Biogasvergütung nach dem EEG 2012: Handlungsempfehlungen des BMU liegen vor</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////biogasverguetung_nach_dem_eeg_2012_handlungsempfehlungen_des_bmu_liegen_vor.html</link>
			<description>Biogas-Vergütung EEG 2012: Am 05. Mai 2011 hat das Bundesumweltministerium die Zusammenfassung der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Biogas-Vergütung EEG 2012: Am 05. Mai 2011 hat das Bundesumweltministerium die Zusammenfassung der Handlungsempfehlungen nach dem Erfahrungsbericht zum EEG 2009 veröffentlicht. Hierin ist für die Zukunft folgendes Vergütungssystem für Biogasanlagen vorgesehen: </p>
<p class="bodytext">Erhöhte Grundvergütung (zwischen 14,3 ct/kWh und 6 ct/kWh), zwei &quot;Rohstoffvergütungsklassen (Klasse&nbsp;I mit 6 ct/kWh, Klasse II mit 8 ct/kWh, wobei beide Klassen gemischt werden können), Kapazitätsprämie (bei marktorientierter Stromerzeugung).</p>
<p class="bodytext">Bioabfallanlagen sollen eine gesonderte Vergütung unabhängig vom o.g. System erhalten.</p>
<p class="bodytext">Biomethaneinspeisung soll weiterhin mit einer gestaffelten Zusatzvergütung (1 bis 2 ct/kWh) versehen werden.</p>
<p class="bodytext">Daüber hinaus sollen einige neue Beschränkungen eingeführt werden, im Einzelnen: Begrenzung des Anteils von Mais und Getreidekorn auf 60 % (energtisch, nicht auf die Masse bezogen!); Mindestanforderung 60 % Wärmenutzung; Einführung einer Verordnungsermächtigung für weitere Nachhaltigkeitsanforderungen.</p>
<p class="bodytext">Im Übrigen soll im Schnitt für Kleinanlagen die Vergütung um 10 bis 15 % abgesenkt wrden, die Degression auf die Grundvergütung soll auf 2 % steigen, wobei dei Rohstoffvergütungsklassen keiner Degression unterliegen sollen.</p>
<p class="bodytext">Auch wenn die Einzelheiten der Handlungsempfehlungen noch nicht vorliegen, lässt sich damit festhalten: Sollten diese Empfehlungen sich im Gesetzestext niederschlagen, erhält das Biogas-Vergütungssystem ein völlig neues Gesicht. Nach einer ersten Einschätzung von <a href="http://www.paluka.de/?id=19" title="Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >RA Dr. Helmut Loibl</a> bedeutet dies im Vergleich zur bisherigen Rechtslage:</p>
<p class="bodytext">- Abschaffung des NawaRo-, Gülle- und Landschaftspflegebonus, wobei dieser dann wohl im Wesentlichen ersetzt wird durch die Zusatzvergütung im Rahmen der &quot;Rohstoffklassen&quot;. Während bisher aber bis 150 kW Leistung 4 ct/kWh Güllebonus, 7 ct/kWh NawaRo-Bonus und ggf. 2 ct/kWh Landschaftspflegebonus, also ein Betrag in Höhe von bis zu 13 ct/kWh möglich war, soll nach der Handlungsempfehlung künftig eine Begrenzung auf 8 ct/kWh gegeben sein.</p>
<p class="bodytext">- Abschaffung des KWK-Bonus (dafür: Mindestvorgabe für Wärmenutzung, um überhaupt in die EEG-Vergütung zu fallen).</p>
<p class="bodytext">- Abschaffung des Technologiebonus (mit Ausnahme der Erdgasaufbereitung) und Abschaffung des Luftreinhaltebonus (beides wird in den Hinweisen nicht mehr erwähnt)</p>
<p class="bodytext">FAZIT:</p>
<p class="bodytext">Auch wenn zum einen noch keine Einzelheiten aus den vom BMU vorgelegten Zusammenfassungen erkennbar sind, ist doch absehbar, dass ein völlig neues Vergütungssystem für Biogasanlagen im EEG 2012 eingeführt werden soll. Soweit derzeit ersichtlich wird dies für Neuanlagen durchaus deutlich spürbare Einschnitte gegenüber der Vergütung nach dem EEG 2009 haben.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Fri, 06 May 2011 06:54:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderung des EEG: Verbesserung beim Netzanschluss</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////aenderung_des_eeg_verbesserung_beim_netzanschluss.html</link>
			<description>Das Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE ist am 15.04.2011 im...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das <a href="http://www.bmu.de/erneuerbare_energien/downloads/doc/46475.php" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE</a> ist am 15.04.2011 im <a href="http://www.bgbl.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgesetzblatt</a> verkündet worden. Durch das Gesetz wird unter anderem das EEG geändert und das Verfahren beim Netzanschluss neu geregelt.</p>
<p class="bodytext">Gem. <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__5.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 5 Abs. 5 EEG</a> n.F. muss der Netzbetreiber künftig unverzüglich nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens einen genauen Zeitplan und die für die Bearbeitung des Begehrens nötigen Informationen mitteilen. Liegen dem Netzbetreiber alle erforderlichen Informationen vor, muss er gem. <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__5.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 5 Abs. 6 EEG</a> n.F. innerhalb von 8 Wochen einen genauen Zeitplan für die Herstellung des Netzanschlusses, die zur Prüfung des Verknüpfungspunktes erforderlichen Informationen und einen detaillierten Kostenvoranschlag mitteilen. Daneben bleibt die schon in <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__5.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 5 Abs. 5 EEG</a> a.F. geregelte&nbsp;Verpflichtung bestehen, die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Daten auf Antrag herauszugeben.</p>
<p class="bodytext">Für Anlagenbetreiber hat die Regelung klare Vorteile: Der Netzanschluss wird deutlich besser kalkulierbar. Daneben&nbsp;können bereits Verstösse des Netzbetreibers gegen die neuen Informationspflichten Schadensersatzansprüche auslösen.</p>
<p class="bodytext">Es könnte auch sein, dass die bisherige Praxis vieler Netzbetreiber, für eine Netzverträglichkeitsprüfung ein Entgelt zu verlangen, mit der Neuregelung hinfällig wird. Für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen darf nämlich grundsätzlich kein Entgelt verlangt werden. Entsprechende Verträge können daher in Zukunft unwirksam sein.</p>
<p class="bodytext">Die Neuregelung tritt zum 01.05. in Kraft.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 18 Apr 2011 11:10:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pflegekräfte mit Migrationshintergrund</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////pflegekraefte_mit_migrationshintergrund.html</link>
			<description>Mit seiner am heutigen 15.04.2011 gefassten Entschließung, möchte der Bundesrat in Deutschland...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit seiner am heutigen 15.04.2011 gefassten Entschließung, möchte der Bundesrat in Deutschland lebenden Menschen mit Migrationshintergrund den Zugang zu Pflegeberufen erleichtern. Denn nach Auffassung des Bundesrats sind noch immer verhältnismäßig wenig Menschen mit Migrationshintergrund im Bereich Pflege tätig. Aufgrund der demographischen Entwicklung werde der vielzitierte Fachkräftemangel in Pflegeberufen in den nächsten Jahren deutlich ansteigen. Schon jetzt müssten daher die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um dem entgegen zu wirken. Selbstverständlich müsse bei der Einbeziehung von Menschen mit Migrationshintergrund gerade im Bereich Pflege darauf geachtet werden, dass diese nicht nur die fachlichen Kenntnisse mitbringen, sondern auch die deutsche Sprache beherrschen müssen. Die Bundesländer befürworten daher auch die Bestrebung des Bundes, die Sprachförderung gerade in diesem Berufsfeld finanziell zu unterstützen. Der Bundesrat geht aber noch einen Schritt weiter und fordert schon jetzt die Ausweitung der Fördermaßnahmen.</p>
<p class="bodytext">Diese Entschließung ist zu begrüßen. Denn angesichts der steigenden Zahl an Pflegebedürftigen auch aus anderen Kulturkreisen wird dies ein Gewinn für alle Beteiligten sein, sowohl für die Pflegeeinrichtungen als auch die Pflegebedürftigen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 15 Apr 2011 14:41:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht beendet Anschlussverbot in der Befristung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////arbeitsrecht_bundesarbeitsgericht_beendet_anschlussverbot_in_der_befristung.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09 - beendet das Bundesarbeitsgericht das Problem der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=15067&amp;pos=5&amp;anz=30#druck" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Urteil vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09</a> - beendet das Bundesarbeitsgericht das Problem der sachgrundlosen Befristung im Anschluss an ein früheres Arbeitsverhältnis und entschied:</p>
<p class="bodytext">&quot;Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.&quot;</p>
<p class="bodytext">Ein Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich mit Sachgrund befristet werden. z.B. als Vertretung eines länger erkrankten Mitarbeiters oder zeitlich befristet bis zur Dauer von zwei Jahren nach § 14 Absatz 2&nbsp;Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Da sog. Befristungsketten verhindert werden sollten, in denen Arbeitnehmer beständig neu befristete Arbeitsverträge erhalten ohne die Aussicht auf&nbsp;ein&nbsp;dem Kündigungsschutz unterliegendes unbefristetes Arbeitsverhältnis, besagt § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG, dass eine zeitlich befristete Beschäftigung ausgeschlossen ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.</p>
<p class="bodytext">Dieses Anschlussverbot&nbsp;haben die Erfurter Richter nun jedenfalls für diejenigen Beschäftigungsverhältnisse gekippt, die länger als drei Jahre zurückliegen. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten soll nämlich regelmäßig dann nicht mehr bestehen, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. </p>
<p class="bodytext">Bleibt den Arbeitgebern also nur noch, sorgfältige Archivarbeit zu leisten, um diesen Drei-Jahres-Zeitraum bei anstehenden Befristungen auch im Auge zu behalten.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 14 Apr 2011 18:51:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Medizinrecht: G-BA ändert Richtlinie zu Methoden vertragsärztlicher Versorgung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////medizinrecht_g_ba_aendert_richtlinie_zu_methoden_vertragsaerztlicher_versorgung.html</link>
			<description>Am 09.04.2011 tritt folgende Änderung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (B-GA) zu...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 09.04.2011 tritt folgende Änderung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (B-GA) zu Methoden der vertragsärztlichen Versorgung (gleichlautend zu den Methoden der Krankenhausbehandlung) in Kraft: </p>
<p class="bodytext">Künftig kann eine Patientin oder ein Patient mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, eine von ihr oder ihm gewählte, ärztlich angewandte Behandlungsmethode trotz des Ausschlusses von der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Ärztin oder der Arzt hat die Entscheidung zur Anwendung einer Methode (...) sowie die entsprechende Aufklärung, einschließlich der Information, dass es sich um eine nach § 135 SGB V ausgeschlossene Methode handelt, und das Einverständnis der Patienten oder des Patientin zu dokumentieren.</p>
<p class="bodytext">Sowohl&nbsp;der Patient/die Patientin, der/die Kosten für eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode erstattet bekommen möchte, als auch&nbsp;der/die Vertragsarzt bzw. - ärztin, der bislang entsprechenden Regress oder Vergütungsausfall befürchten musste, können auf Basis des neuen Richtlinienwortlautes mehr Möglichkeiten als bisher ausschöpfen, um zur Kostenerstattung bzw. Vergütung zu gelangen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Fri, 08 Apr 2011 16:27:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////reform_des_erbschaft_und_schenkungsteuergesetzes.html</link>
			<description>Erneut steht das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz auf dem Prüfstand. Hintergrund ist...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Erneut steht das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz auf dem Prüfstand. Hintergrund ist eine förmliche Aufforderung der Europäischen Kommission das Regelungswerk zu ändern, um damit die Benachteiligung der Bewohner anderer EU-Mitgliedstaaten zu beseitigen. Die bis dato geltenden Regelungen verstoßen, so die EU-Kommission, gegen das EU-Recht auf freien Kapitalverkehr.</p>
<p class="bodytext">Mit der Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes wurden zum 01.01.2009 bzw. 01.01.2010 umfangereiche Änderungen vorgenommen (<a href="nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////erbschaftsteuer_reform_der_reform_der_reform/browse/4.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>). Seither gilt für in Deutschland ansässige Deutsche, je nach Verwandtschaftsgrad, ein Freibetrag von bis zu 500.000 Euro. Dagegen gewährt das Deutsche Recht einen Freibetrag von lediglich 2.000 Euro, wenn sowohl der Schenker bzw. Erblasser als auch der Beschenkte bzw. Erbe ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, § 16 Abs. II i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Nach Auffassung der EU-Kommission stelle dies eine Diskriminierung dar, die faktisch auch zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des freien Kapitalverkehrs führe. Nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Beschränkungen dürfen sich auch nicht aus einer Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort ergeben. Die geltenden Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts könnten, so die EU-Kommission, im Ausland ansässige Deutsche davon abhalten, in Deutschland zu investieren. </p>
<p class="bodytext">Deutschland hat nach der Aufforderung der EU- Kommission nun zwei Monate Zeit entsprechend zu reagieren, um ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zu vermeiden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 23 Mar 2011 09:54:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Satelliten-BHKW und Gasnetz</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////satelliten_bhkw_und_gasnetz.html</link>
			<description>Nach dem Hinweis der Clearingstelle EEG vom 24.02.2011 (2010/14) sind nun wohl die letzten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Nach dem Hinweis der Clearingstelle EEG vom 24.02.2011 (2010/14) sind nun wohl die letzten Unklarheiten beseitigt: Eine von einer Biogasanlage zu einem oder mehreren Satelliten-BHKW führende Mikrogasleitung ist - unabhängig von der Zahl der versorgten BHKW - dann kein Gasnetz i.S.d. § 27 Abs. 2 EEG, wenn im Gasleitungssystem ausschließlich Biogas und nicht auch Erdgas vorhanden ist. Damit steht nunmehr fest, dass Satelliten nicht nur den Güllebonus, sondern auch den Emissionsminderungsbonus bekommen können. Zudem haben sie keine Nachteile zu erleiden, wenn sie nicht wärmegeführt betrieben werden. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie unserem aktuellen <a href="fileadmin/paluka/pdf/Clearingstelle_Satellit_und_Gasnetz.pdf" title="Startet das Herunterladen der Datei" class="download" >Newsletter</a> hierzu.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Tue, 08 Mar 2011 14:19:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Keine Vergütungserhöhung für Biogasanlagen durch TEHG</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////keine_verguetungserhoehung_fuer_biogasanlagen_durch_tehg.html</link>
			<description>Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts sollen künftig auch Biogas- und Biomasseanlagen unter das...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts sollen künftig auch Biogas- und Biomasseanlagen unter das TEHG fallen und damit kostenlose Emissionsberechtigungen erhalten können. Zu einer Verütungserhöhung soll dies jedoch nicht führen: Art. 6 des Gesetzentwurfes sieht vor, dass der Wert der kostenlos zugeteilten Zertifikate auf den KWK-Bonus des EEG angerechnet wird.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Mon, 21 Feb 2011 08:27:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Satelliten-BHKW erhalten Güllebonus!</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////satelliten_bhkw_erhalten_guellebonus.html</link>
			<description>Das aktuelle Votum der Clearingstelle EEG vom 10. Februar 2011 (2009/17) dürfte die letzten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das aktuelle Votum der Clearingstelle EEG vom 10. Februar 2011 (2009/17) dürfte die letzten Unklarheiten beseitigen: Satelliten-BHKW erhalten den Güllebonus, wenn im Gasleitungssystem ausschließlich Biogas vorhanden ist. </p>
<p class="bodytext">Zudem hat die Clearingstelle klargestellt, dass auch bei Inbetriebnahme eines BHKW mit fossiler Energie der Vergütungssatz dieses Inbetriebnahmejahres zu zahlen ist, auch wenn eine Umstellung auf Erneuerbare Energien erst später erfolgt. </p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen erhalten Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/Clearingstelle_Guellebonus_bei_Satellit.pdf" title="Startet das Herunterladen der Datei" class="download" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 09:09:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers grundsätzlich nicht sittenwidrig</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////pflichtteilsverzicht_eines_behinderten_sozialleistungsbeziehers_grundsaetzlich_nicht_sittenwidrig.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.01.2011 (Az. IV ZR 7/10) in Fortsetzung seiner...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.01.2011 (Az. IV ZR 7/10) in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung zum sog. „Behindertentestament“ entschieden, dass der Pflichtteilsverzicht eines Eingliederungshilfe beziehenden lernbehinderten Kindes nicht gegen die guten Sitten verstößt und eine Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger daher ausscheidet.</p>
<p class="bodytext">Der Beklagte errichtete mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die drei Kinder als Schlusserben einsetzten. Für eine der Töchter, die unter einer Lernbehinderung leidet, jedoch nicht unter gerichtlicher Betreuung steht und auch nicht in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist wurde jedoch angeordnet, dass sie lediglich als nicht befreite Vorerbin berufen sein solle. Zudem wurde für sie Testamentsvollstreckung angeordnet und der Testamentsvollstrecker angewiesen, ihr zur Verbesserung der Lebensqualität aus dem Nachlass Leistungen zu gewähren. Diese sollten weder dem Zugriff des Sozialhilfeträgers noch der Anrechenbarkeit auf Sozialleistungen unterliegen. Diese Tochter erhält seit dem Jahr 1992 aufgrund der Lernbehinderung Eingliederungshilfe. Alle drei Geschwister verzichteten nach der Testamentsbeurkundung auf ihren jeweiligen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden. Noch am selben Tage verstarb ihre Mutter.</p>
<p class="bodytext">Der Kläger leitete den Pflichtteilsanspruch der Tochter auf sich über und machte mit der Klage die genannten Leistungen geltend. Er stützte seine Argumentation darauf, dass der Pflichtteilsverzicht sittenwidrig sei, da dieser ausschließlich dazu diene, unter Verstoß gegen das sozialrechtliche Nachranggebot den Zugriff des Sozialversicherungsträgers wenigstens auf den Pflichtteilsanspruch der Leistungsempfängerin zu verhindern, und sich somit als Vertrag zu Lasten Dritter darstelle.</p>
<p class="bodytext">Die Klage blieb jedoch erfolglos. Der Pflichtteilsverzicht, so der erkennende Senat, sei wirksam. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liege weder mit dem Testament noch mit dem Pflichtteilsverzicht vor.</p>
<p class="bodytext">Mit dieser Haltung führt der Gerichtshof seine ständige Rechtsprechung (seit BGHZ 111, 36) zum sog. „Behindertentestament“ konsequent fort. In diesen Testamenten ist die Nachlassverteilung durch eine Kombination von Vor- und Nacherbschaft bei gleichzeitiger Dauertestamentsvollstreckung für das behinderte Kind vorgesehen. Zweck dieser Verfügungen ist es, dem Kind Vorteile aus dem Nachlassvermögen zukommen zu lassen, auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann. Ein Vertrag zulasten Dritter liege gerade nicht vor. Zudem seien insoweit die Grundsätze der Privatautonomie als auch der Erbfreiheit zu beachten.</p>
<p class="bodytext">Für die Praxis bedeutet dies, dass auch weiterhin entsprechende testamentarische Regelungen für behinderte Kinder getroffen werden können, um den Zugriff des Sozialhilfeträgers auszuschließen, bzw. gering zu halten.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 15 Feb 2011 17:15:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zur Rückforderung von Provisionsvorschüssen bei unterbliebener Stornogefahrmitteilung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////zur_rueckforderung_von_provisionsvorschuessen_bei_unterbliebener_stornogefahrmitteilung.html</link>
			<description>Beschränkt sich der Versicherer zum Erhalt eines notleidenden Vertrags auf eine Mahnung des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Beschränkt sich der Versicherer zum Erhalt eines notleidenden Vertrags auf eine Mahnung des säumigen Kunden, in der lediglich nachdrücklich auf die Vorteile des Vertrags hingewiesen wird, kann er die gezahlte Provision nicht vom Vermittler zurückverlangen.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">In dem vom BGH (Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09) zu entscheidenden Fall klagte ein Versicherer gegen einen Vermittler auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Höhe von mehr als 22.000 Euro aufgrund stornierter Lebensversicherungsverträge. Der Fall wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Ausgangspunkt ist die Vorschrift, derzufolge der Provisionsanspruch bei Stornierung entfällt, wenn und soweit die Stornierung auf Umständen beruht, die der Unternehmer, also der Versicherer, nicht zu vertreten hat. Der Versicherer hat schon dann nicht mehr die Stornierung eines notleidenden Vertrags zu vertreten, wenn es diesen in dem gebotenen Umfang nachgearbeitet hat. Er kann auch dem Versicherungsvertreter mittels Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zur Nacharbeitung geben. Mischfälle sind ebenso denkbar.&nbsp;&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Im Rahmen der eigenen Nachbearbeitung hatte der Versicherer dem Versicherungsnehmer vorliegend jedoch nur eine Mahnung geschickt, in dem eindringlich auf die Vorteile der Versicherung hingewiesen wurde. Dies allein reicht nach Auffassung des BGH nicht aus für eine genügende Nachbearbeitung. Er muss vielmehr dem Einzelfall entsprechend aktiv tätig werden und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhalten.</p>
<p class="bodytext">Zwar sei noch nicht entschieden, ob auch dem Makler (im Unterschied zum Vertreter) eine Mitteilung zu machen sei. Dies sei jedenfalls im Ausnahmefall unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben festzustellen. Vorliegend war von einer Schutzbedürftig­keit auszugehen, da die Ausgestaltung der Zusammenarbeit und Vergütungsregeln für eine starke Annäherung der Stellung des Beklagten an diejenige eines Versicherungsvertreters sprach.</p>
<p class="bodytext">Im vorliegenden Fall behauptete die Klägerin, eine solche Mitteilung abgesendet zu haben, während gleichzeitig der Beklagte den Zugang bestritt. Der BGH hat dem Berufungsgericht jedoch eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben. Es soll ausreichen, wenn der Versicherer eine derartige Mitteilung so rechtzeitig versendet, dass unter normalen Umständen mit dem rechtzeitigen Zugang zu rechnen ist. Bei einer Postsendung darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Sendung ordnungsgemäß befördert wird. Wird sie im Bundesgebiet und werktags aufgegeben, darf er auch mit der Zustellung am folgenden Werktag rechnen.</p>
<p class="bodytext">Es bleibt daher festzustellen, das auch dem Makler gegenüber eine Stornogefahrmitteilung abzugeben sein kann. Die Absendung auf dem Postwege ist für eine solche Mitteilung aber ausreichend. Geht die Mitteilung dann ausnahmsweise verloren, so hat der Versicherer diesen Umstand und damit die Stornierung nicht zu vertreten.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Wed, 02 Feb 2011 23:11:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zentrales Testamentsregister</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////zentrales_testamentsregister.html</link>
			<description>In seiner heutigen Plenarsitzung hat der Bundesrat das Gesetz zur Einrichtung eines Zentralen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">In seiner heutigen Plenarsitzung hat der Bundesrat das Gesetz zur Einrichtung eines Zentralen Testamentsregisters gebilligt. Grundlage ist ein Gesetzentwurf, den die Länder im Juni 2010 in den Bundestag eingebracht hatten. </p>
<p class="bodytext">Ziel des Gesetzes ist, das Verfahren in Nachlasssachen zu verbessern und damit unter anderem die Amtsgerichte und Notare zu entlasten. Mit der Neuregelung soll ein zentrales Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer errichtet werden, in dem die Verwahrungsnachrichten, also die Bestätigung über die Verwahrung eines Testaments bei Gericht oder Notar erfasst werden. </p>
<p class="bodytext">Damit soll das bisher bestehende Mitteilungswesen an Effizienz gewinnen und durch moderne Kommunikations- und Speichermedien vereinfacht werden. Denn bislang sind die Verwahrungsnachrichten auf Karteikarten erfasst und an ca. 5.000 unterschiedlichen Verwahrungsorten hinterlegt. </p>
<p class="bodytext">Die Umstrukturierung betrifft vorerst nur die deutschen Behörden. An europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Registern über erbfolgerelevante Erklärungen konnte sich Deutschland daher bislang nicht beteiligen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 17 Dec 2010 15:02:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Auslegung einer Vermächtnisanordnung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////auslegung_einer_vermaechtnisanordnung.html</link>
			<description>Findet sich in einem privatschriftlichen Testament neben einer Vermächtnisanordnung auch der Satz...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Findet sich in einem privatschriftlichen Testament neben einer Vermächtnisanordnung auch der Satz „eine Erbeinsetzung möchte ich heute nicht vornehmen“, so bedeutet dieser nicht zwingend den Widerruf einer früheren Erbeinsetzung.</p>
<p class="bodytext">Das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss vom 05.08.2010, Az. 31 Wx 001/10) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Erblasser zunächst im Jahre 1984 in einem Testament seine Lebensgefährtin als Alleinerbin und ihren Neffen als Ersatzerben einsetzte. 1995 errichtete er erneut zwei Testamente, in denen er jeweils seiner Lebensgefährtin vermächtnisweise seinen Anteil an zwei gemeinsamen Eigentumswohnungen zuteilte. In beiden Testamenten traf er unter anderem die Bestimmung: „Eine Erbeinsetzung möchte ich heute nicht treffen.“</p>
<p class="bodytext">Die Lebensgefährtin beantragte unter Bezugnahme auf das erste Testament die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist. Die später geregelten Vermächtnisse sollten nach ihrer Auffassung lediglich den Ausschluss des Sohnes sicherstellen. </p>
<p class="bodytext">Der Sohn des Erblassers war hingegen der Auffassung, der Erblasser habe mit dem Testament von 1995 klargestellt, dass seine Lebensgefährtin nun doch nicht Erbin werden solle. Die vorangegangenen Testamente habe sein Vater damit widerrufen wollen; er sei daher gesetzlicher Erbe geworden. Im Raum standen auch die Vorgänge im Rahmen eines gemeinsamen Notartermins.</p>
<p class="bodytext">Das OLG München hielt die Entscheidung des Landgerichts aufrecht. Die Lebensgefährtin sei Alleinerbin aufgrund des Testaments von 1984. Die Testamente von 1984 und 1995 stünden weder inhaltlich noch vom Geltungswillen des Erblassers zueinander in Widerspruch. Keine Rolle spiele es, ob der Erblasser an das frühere Testament gedacht hätte. Auch nach einer Alleinerbeneinsetzung sei ein Vorausvermächtnis möglich. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beteiligten sei einzig tatrichterliche Überzeugung maßgeblich. Aus der Vermächtnisanordnung sei nicht zwingend zu schließen, dass der Erblasser die frühere Erbeinsetzung widerrufen wollte. </p>
<p class="bodytext">Der vorliegende Fall zeigt sehr anschaulich, wie schnell Tatsachenfragen unter Wertungsgesichtspunkten entschieden werden, wenn unklare Formulierungen gewählt werden. Es sollte daher stets darauf geachtet werden, zugrundeliegende Intentionen klar herauszustellen und auf die Stimmigkeit unterschiedlicher Verfügungen zu achten. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 13 Dec 2010 16:58:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kein Ausschluss der Standzeitenvergütung durch AGB</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////kein_ausschluss_der_standzeitenverguetung_durch_agb.html</link>
			<description>Der Ausschluss der Vergütung der Standzeiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellt eine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Ausschluss der Vergütung der Standzeiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellt eine unangemessene Benachteiligung des Frachtführers dar.</p>
<p class="bodytext">In dem vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 37/09) entschiedenen Fall war die Klägerin mit dem Transport von Stahlträgern von Usedom nach Karlsfeld beauftragt worden. Aufgrund eines technischen Defekts verzögerte sich die Verladung des Gutes. Die Beklagte verweigerte jedoch die Bezahlung des Standgeldes, da die Vergütung von Standzeiten im Auftragsschreiben ausgeschlossen worden sei.</p>
<p class="bodytext">Der BGH entschied nunmehr, dass es sich bei dem formularmäßig verwendeten Ausschluss um eine uneingeschränkt überprüfbare AGB-Klausel handelte. Auch sei es keine kontrollfreie Preisvereinbarung. Da der Frachtführer nach § 412 Abs. 3 HGB grundsätzlich Anspruch auf das Standgeld habe, unterliege die hiervon abweichende AGB-Klausel der Inhaltskontrolle. </p>
<p class="bodytext">Rechtlicher Maßstab ist insoweit die gesetzliche Risikoverteilung, die eigentlich das Verzögerungsrisiko dem Absender bzw. Empfänger auferlegt. Der Frachtführer hat demgemäß nur dann die Kosten zu tragen, wenn der Grund für die Wartezeit in seinem Risikobereich liegt. Die Ausschlussklausel nimmt jedoch keine Rücksicht auf diese Einschränkung. Der Frachtführer hätte die Kosten einer Verzögerung sogar unabhängig vom Verschuldensmaßstab zu tragen. Damit widerspricht die Klausel dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Der Frachtführer konnte daher von seinem Vertragspartner die Vergütung des Standgeldes verlangen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Binnenschifffahrtsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Sun, 21 Nov 2010 23:07:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Keine Aussetzung der Vollziehung von Erbschaftsteuerbescheiden</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////keine_aussetzung_der_vollziehung_von_erbschaftsteuerbescheiden.html</link>
			<description>Die mögliche Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes rechtfertigt grundsätzlich...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die mögliche Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes rechtfertigt grundsätzlich nicht die Aussetzung der Vollziehung von Erbschaftsteuerbescheiden.</p>
<p class="bodytext">Die entschied vor kurzem das Finanzgericht Köln (FG Köln, Entscheidung vom 13.10.2010, Az. 9 V 2566/10, 9 V 2648/10). Zwei Antragsstellerinnen legten gegen ihre Erbschaftsteuerbescheide Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Sie begründeten dies unter Berufung auf die derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden (1 BvR 3198/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3196/09), wonach das Erbschaftsteuerreformgesetz verfassungswidrig sei.</p>
<p class="bodytext">Das FG Köln lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides, der mit der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes begründet ist, auch ohne Prüfung der Verfassungsmäßigkeit abzulehnen. Hierzu dürfe jedoch im Einzelfall das Interesse des Antragstellers an vorläufigem Rechtsschutz nicht das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug überwiegen. Auch im gegebenen Fall war ein Überwiegen der Einzelinteressen nicht erkennbar.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 19 Nov 2010 09:23:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zur Beweislast des Versicherungsvermittlers bei Verletzung der Dokumentationspflicht</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////zur_beweislast_des_versicherungsvermittlers_bei_verletzung_der_dokumentationspflicht.html</link>
			<description>Verletzt der Versicherungsvermittler seine Pflicht zur Dokumentation des Beratungsgesprächs und zu...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Verletzt der Versicherungsvermittler seine Pflicht zur Dokumentation des Beratungsgesprächs und zu ihrer Übermittlung an den Versicherungsnehmer, kann ihm das beweisrechtliche Risiko bis zur vollen Beweislast auferlegt werden.</p>
<p class="bodytext">In dem vom Oberlandesgericht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.01.2010, Az. 5 U 337/09) zu entscheidenden Fall wollte der Versicherungsnehmer seine Prämienbelastung verringern. Zu diesem Zweck ließ er sich von der Versicherungsmaklerin beraten. Kurz nachdem in der Folge ein Tarifwechsel vollzogen und dabei der Krankentagegeldtarif weggefallen war, erkrankte der Kläger und wurde für sechs Monate arbeitsunfähig. Von der Versicherungsmaklerin verlangte er nunmehr Schadensersatz für den Wegfall des Krankentagegeldes. Im Zentrum des Prozesses stand die Frage der Beweislast für die Verletzung der dem Versicherungsvermittler auferlegten Beratungspflicht.</p>
<p class="bodytext">Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die Beratungspflichtverletzung zu beweisen. Die gesetzliche Dokumentations- und Übermittlungspflicht führt jedoch zu einer mittelbaren Beweiserleichterung. Hier trage der Versicherungsvermittler daher die sekundäre Darlegungslast. Im Prozess genügt also nicht ein einfaches Bestreiten. Er muss vielmehr im Einzelnen darlegen, welche Hinweise und Belehrungen er erteilt haben will. Bei pflichtgemäßer Dokumentation dürfte dies in der Regel problemlos möglich sein. Ansonsten erscheint aber die Umverteilung des Beweislastrisikos gerechtfertigt, schon allein deswegen, weil die Dokumentations- und Übermittlungspflichtverletzung zugleich eine Beweisvereitelung darstellt.</p>
<p class="bodytext">Welcher Art die Beweiserleichterung tatsächlich ist, lässt das Gericht hier allerdings offen. Rechtlich konsequent kann die Beweiserleichterung nur bis zur Umkehr der Beweisführungslast gehen, da sie dem Versicherungsnehmer nicht mehr zuzumuten wäre. Fehlt daher jede Dokumentation oder ist sie unvollständig, so besteht die widerlegliche Vermutung oder der Anscheinsbeweis, dass die Beratung auch nicht stattgefunden hat. Diese Vermutung muss der Versicherungsvermittler entkräften. Er hat den vollen Beweis für die geschuldete Beratung zu erbringen. In der Praxis entscheidet dies nicht selten auch den Prozess</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Fri, 12 Nov 2010 23:47:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zum Erwerb des Frachtführerpfandrechts</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////zum_erwerb_des_frachtfuehrerpfandrechts.html</link>
			<description>Der BGH (BGH, Urteil vom 10.06.2010, Az. I ZR 106/08) hatte darüber zu entscheiden, ob die Klägerin...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der BGH (BGH, Urteil vom 10.06.2010, Az. I ZR 106/08) hatte darüber zu entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz wegen der Pfandverwertung einer Partie Mais hatte, die in ihrem Eigentum stand. Zuvor hatte die nur vorgeschaltete Unterfrachtführerin der ausführenden Unterfrachtführerin und Beklagten ihre Zahlungsunfähigkeit mitgeteilt. Daraufhin trieb diese trotz Widerspruch der Klägerin die Pfandverwertung wegen noch offener Frachtvergütungen gegen die vorgeschaltete Unterfrachtführerin voran. Dieses waren Forderungen aus dem aktuellen Frachtvertrag sowie weitere, jedoch unbestrittene Forderungen aus einem frühren Frachtvertrag.</p>
<p class="bodytext">Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten (konnexen) Forderungen sowie wegen unbestrittener (inkonnexer) Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Verträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Laut Gesetz entsteht das Pfandrecht an dem Gut des Absenders, dessen Besitz der Frachtführer mit Willen des Absenders erlangt hat. In der Praxis ist der Absender jedoch häufig nicht der Eigentümer, sondern bereits ein zwischengeschalteter, nicht ausführender Frachtführer. In diesem Fall genügt es, dass der Eigentümer mit dem Transport uneingeschränkt einverstanden war. Das Einverständnis kann auch konkludent erklärt worden sein, wenn der Eigentümer den Transport durch einen Dritten für möglich halten musste, das Gut aber gleichwohl aus der Hand gab.</p>
<p class="bodytext">Im vorliegenden Fall hatte die Eigentümerin die letztlich insolvente Frachtführerin ermächtigt, über das betreffende Gut im eigenen Namen einen Frachtvertrag abzuschließen. Entgegenhalten lassen musste sich die Eigentümerin insbesondere, dass sie zudem ein amerikanisches Speditionsunternehmen beauftragte und daher nicht damit rechnen konnte, dass dieses den Transport selbst ausführte. Der BGH äußerte insoweit, dass der Eigentümer, der sein Gut bewusst in eine Situation gebracht hat, in der das Pfandrecht entsteht, auch die gesetzlichen Folgen eben dieser Pfandrechtsentstehung zu tragen hat. Die Klägerin musste daher den Pfandverkauf für die konnexen Forderungen dulden.</p>
<p class="bodytext">Laut HGB erscheint es möglich, dass auch Dritteigentum wegen inkonnexer Forderungen dem Pfandrecht unterliegen soll. Allerdings käme es so zu einem unzumutbaren Risiko für den Fremdeigentümer, der insbesondere bei Einschaltung von Unterfrachtführern durch den Frachtführer letztlich für sämtliche Schulden einer ihm oft nicht bekannten Person haften müsse. Daher kann ein Frachtführerpfandrecht an Drittgut nur wegen konnexer Forderungen des Frachtführers entstehen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Binnenschifffahrtsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Fri, 12 Nov 2010 23:41:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz stark verbesserungswürdig</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////anlegerschutz_und_funktionsverbesserungsgesetz_stark_verbesserungswuerdig.html</link>
			<description>Das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts, kurz Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz, ist noch längst nicht ausgereift. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesrat in seiner <a href="http://www.bundesrat.de/cln_152/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2010/0501-600/584-10_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/584-10(B).pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Stellungnnahme vom 05.11.2010</a>. Ziel dieses Gesetzes sind laut Bundesregierung „integre, effiziente und transparente Kapitalmärkte“ sowie das „Vertrauen der Marktteilnehmer und insbesondere der Gesamtbevölkerung in funktionsfähige Märkte und ein faires, kundenorientiertes Finanzdienstleistungsangebot“. Während die Länder die von der Regierung gesteckten Ziele grundsätzlich unterstützen, so sehen sie jedoch noch umfassenden Verbesserungsbedarf.</p>
<p class="bodytext">Der Anlegerschutz müsse wesentlich gestärkt werden. Dies betrifft auch die Pflicht zur Erstellung eines Beratungsprotokolls. In dieses seien insbesondere die mit dem betreffenden Anlageprodukt verbundenen Provisionen und Kosten aufzunehmen. Auch eine Risikobewertung sei hinzuzufügen. Bei Verstößen gegen die Pflichten über das Beratungsprotokoll müsse für Verbraucher die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen mithilfe einer gesetzlichen vorgeschriebenen, verbrauchergünstigen Beweislast erleichtert werden.</p>
<p class="bodytext">Nicht nur die Vorschriften zum Beratungsprotokoll sollen verschärft werden. Auch das Produktinformationsblatt soll möglichst wenig Gestaltungsspielraum bieten. Überdies stellen die Länder auch einen einheitlichen Standard im Ausbildungsniveau der Anlageberater in Frage. Es sei daher ein „formalisierter Qualifikationsnachweis“ zu erbringen. Mögliche Stellen für die Erlangung dieses Nachweises sind demnach möglicherweise die Industrie- und Handelskammern oder sonstige staatlich anerkannte Stellen.</p>
<p class="bodytext">Während die angeführten Ziele sämtlich zu begrüßen sind, ist gleichwohl der Weg zur Erreichung noch nicht klar vorgezeichnet. Ob mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz letztlich ein dienlicher Kompromiss zwischen Flexibilität und Verbraucherschutz gefunden werden kann, darf mit Spannung erwartet werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 17:46:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Medizinrecht: Arzt wegen Nichtannahme einer Patientin im Notdienst verurteilt</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////medizinrecht_arzt_wegen_nichtannahme_einer_patientin_im_notdienst_verurteilt.html</link>
			<description>Das VG Gießen (Az. 21 K 3235/09) entschied am 20.10.2010 gegen einen niedergelassenen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das VG Gießen (Az. 21 K 3235/09) entschied am 20.10.2010 gegen einen niedergelassenen Allgemeinmediziner: Er erhielt eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro sowie einen Verweis wegen Verstoßes gegen seine Berufpflichten.</p>
<p class="bodytext">Der Arzt, der seine Praxis im Erdgeschoß seines Wohnhauses betreibt,&nbsp;erhielt während eines Wochenendnotdienstes zwischen 21 und 22 Uhr den Anruf einer Angehörigen einer Patientin, die an Diabetes mellitus litt und hohe Blutzuckerwerte aufwies. Wegen ihres sich verschlechternden Gesundheitszustandes bestellte der Arzt die Patientin für 23.00 Uhr in die Praxis ein. Da sich die Patientin während der der Fahrt in die Praxis mehrfach übergeben musste und die Fahrt unterbrochen werden musste, kamen sie schließlich zwischen 23.00 und 23.10 Uhr in der Praxis an. Trotz mehrfachen, längeren Läutens sowohl an der Praxisklingel als auch an anderen Klingeln im Erdgeschoß des Hauses öffnete der Arzt jedoch nicht. Die Patientin wurde von ihrer Nichte in das nächstgelegene Krankenhaus verbracht, wo sie nach längerem Warten in der Notaufnahme endlich in Behandlung genommen wurde. Der Arzt stellte einen schweren Herzinfarkt fest, an dem die Patientin noch in der Nacht verstarb.</p>
<p class="bodytext">Ein darauffolgendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren&nbsp; gegen den niedergelassenen Arzt wegen fahrlässiger Tötung wurde eingestellt. Ein von der Landesärztekammer Hessen eingeleitetes Ermittlungsverfahren&nbsp;führte letztendlich zur Verurteilung des Arztes durch das VG Gießen, das Berufsgericht für Heilberufe, gemäß § 22 Hessisches Heilberufsgesetz wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung.</p>
<p class="bodytext">Jeder Arzt, der zum Notdienst eingeteilt ist, hat alle Personen in ärztliche Obhut zu nehmen, die danach ersuchen um zu überprüfen, ob Behandlungsbedürftigkeit vorliegt und ggf. wie und von wem die Behandlung durchzuführen ist. Eine Verpflichtung zur tatsächlichen Heilbehandlung besteht danach zwar nicht, jedoch eine Pflicht zur tatsächlichen Erreichbarkeit, nicht nur telefonisch. </p>
<p class="bodytext">Das Gericht war davon überzeugt, dass entgegen der Beteuerungen des Arztes, er habe in der Praxis gewartet und kein Läuten gehört, die Patientin vor der Praxis stand und vergeblich an der Praxisklingel und den weiteren Klingeln des Hauses geläutet hatte.</p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, gegen das Urteil kann Berufung zum Landesberufsgericht für Heilberufe beim Hessischen VGH eingelegt werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 08 Nov 2010 08:57:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zur Einkommensteuer bei Leibrente für Pflichtteilsverzicht</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////zur_einkommensteuer_bei_leibrente_fuer_pflichtteilsverzicht.html</link>
			<description>Die Leibrente als Gegenleistung für den Verzicht eines Kindes auf seine Pflichtteilsrechte...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Leibrente als Gegenleistung für den Verzicht eines Kindes auf seine Pflichtteilsrechte unterliegt nicht der Einkommensteuer.</p>
<p class="bodytext">Der Bundesfinanzhof (<a href="http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >BFH</a>, Urteil vom 09.02.2010, Az. VIII R 43/06) hatte sich mit der Klage eines Finanzamts zu beschäftigen, das die monatlichen Zahlungen, die die Beklagte von ihren Eltern als Gegenleistung für ihren Verzicht auf den Pflichtteil erhielt, mit Einkommensteuer belasten wollte. Das Finanzamt unterlag in der Revision.</p>
<p class="bodytext">Wiederkehrende Bezüge sind grundsätzlich nicht steuerbar, wenn sie als Gegenleistung für den Verzicht auf den Pflichtteil erfolgen. Auch die äußere Form, hier die Zahlung einer Rente anstelle eines Einmalbetrages, führt nicht zur Steuerbarkeit. Die Erklärung des Pflichtteilsverzichts ist ein erbrechtlicher Vertrag. Dieser soll die Vermögensnachfolge im Todesfall regeln. Die Abfindungsvereinbarung ist schon zivilrechtlich ein unentgeltlicher Vorgang. Dies trifft auch steuerrechtlich zu. Daher ist zwar eine Besteuerung nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz denkbar, nicht aber nach dem Einkommensteuergesetz. Der Pflichtteilsverzicht stellt insofern auch nicht die Verrentung einer bestimmten beanspruchbaren Summe des Kindes dar; der Anspruch wird gerade erst in der Form einer Rente eingeräumt. </p>
<p class="bodytext">Im vorliegenden Fall war der Rentenanspruch auch zur Versorgung der leistungsbeeinträchtigten Tochter vorgesehen. Diesbezüglich hat der BFH im Zuge der Entscheidung auch die Auffassung geäußert, dass „allenfalls“ ein in den monatlichen Leistungen eingeschlossener Zinsanteil die Leistungsfähigkeit einkommenssteuerrelevant erhöhen könne. Hier scheitert die Besteuerung jedoch an der gegebenen Unentgeltlichkeit. Auch für den Fall, dass der Pflichtteilsverzicht entgeltlich erfolgt wäre, unterläge er im Rahmen der Besteuerung sonstiger Leistungen im privaten Bereich nicht der Einkommensbesteuerung.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 05 Nov 2010 16:02:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Arbeitsrecht/IT-Recht: Fristlose Kündigung eines EDV-Administrators – LAG Köln Urt. v. 14.5.2010</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////arbeitsrechtit_recht_fristlose_kuendigung_eines_edv_administrators_lag_koeln_urt_v_1452010.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 14.05.2010 bestätigte das LAG Köln (Az. 4 Sa 1257/09) die fristlose Kündigung eines...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Urteil vom 14.05.2010 bestätigte das LAG Köln (<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2010/4_Sa_1257_09urteil20100514.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >Az. 4 Sa 1257/09</a>) die fristlose Kündigung eines EDV-Administrators und Revisors, der seine Zugriffsmöglichkeiten dazu benutze, um persönliche Daten (Emails und Kalender) der Vorstandsmitglieder seines Arbeitgebers einzusehen, ohne dass eine dienstliche Notwendigkeit dafür bestand. Der Arbeitnehmer hatte als Rechtfertigung angeführt, dass er dies in seiner Eigenschaft als Revisor durfte, ohne dies zuvor mitteilen zu müssen. Trotz einer erfolgten Abmahnung wegen unerlaubten Einsehens des persönlichen Emailverkehrs von Vorständen, setzte der Arbeitnehmer sein Verhalten fort und sah eigenmächtig den persönlichen Kalender eines Vorstandes ein.</p>
<p class="bodytext">Das LAG Köln führte aus, dass der Vertragsverstoß vorliegend derart schwerwiegend sei, dass sogar eine vorhergehende Abmahnung entbehrlich gewesen wäre. Auch dem Argument, dass der Arbeitnehmer als Revisor zur unangekündigten Einsicht befugt gewesen sei, teilte das Gericht eine deutliche Absage. Aufgabe des Revisors sei es im vorliegenden Fall gewesen, den Vorstand bei seiner Überwachungsaufgabe zu unterstützen, nicht aber den Vorstand selbst zu überwachen. Es sei abwegig, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Revisor bestelle und die Aufgabe darin bestehen soll den Arbeitgeber selbst oder dessen Organe zu überwachen. Als Revisor war der Arbeitnehmer daher nicht befugt, aus freien Stücken und ohne Abstimmung mit dem Vorstand unter Nutzung seiner Administratorenrechte Datenbestände des Vorstandes, wie Emails und Vorstandskalender, einzusehen. Unter Berücksichtigung (der eigentlich nicht notwendigen Abmahnung) wertete das Gericht das Verhalten insgesamt als „illoyal und unbelehrbar“ und nahm einen groben Missbrauch der übertragenen Vertrauensposition an.</p>
<p class="bodytext">Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung, dass der Missbrauch von Zugangsrechten durch Systemadministratoren regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt (vgl. zuletzt <a href="http://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/entscheidungen_2009/kammer11/11sa54_09.pdf" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >LAG München Urt. v. 08.07.2009, Az. 11 Sa 54/09</a>). EDV-Administratoren sollten daher immer auf einen sorgsamen Umgang mit ihren Zugriffsrechten achten – hierzu zählen auch Sicherungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff Dritter – und sich im Zweifel die Genehmigung des Arbeitgebers für bestimmte Maßnahmen einholen bzw. kritische Maßnahmen nur auf ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers durchführen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Dr. Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Thu, 04 Nov 2010 17:58:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zu den Pflichten des Notars bezüglich der Gesellschafterliste</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////zu_den_pflichten_des_notars_bezueglich_der_gesellschafterliste.html</link>
			<description>Wirkt der Notar an einer Kapitalerhöhung einer GmbH mit, so hat er anstelle der Geschäftsführer die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wirkt der Notar an einer Kapitalerhöhung einer GmbH mit, so hat er anstelle der Geschäftsführer die neu gefasste Gesellschafterliste einzureichen.</p>
<p class="bodytext">Kommt es zu Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung, so hat der Geschäftsführer eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Hat der Notar an den Veränderungen zuvor mitgewirkt, so obliegt ihm diese Pflicht. Ebenso hat er eine Bescheinigung beizufügen, dass die geänderten Eintragungen den Änderungen im Rahmen seiner Mitwirkung entspreche. Mit der Zuständigkeit wird letztlich auch über die Frage der Haftung entschieden.</p>
<p class="bodytext">Das OLG München stellte nunmehr fest, dass auch die Beurkundung einer Gesellschafterversammlung samt Kapitalerhöhungsbeschluss eine derartige Mitwirkungshandlung darstellt (OLG München, Beschluss vom 07.07.2010, Az. 31 Wx 073/10). Zuvor hatte das Registergericht die Annahme einer lediglich vom Geschäftsführer unterzeichneten Gesellschafterliste abgelehnt.</p>
<p class="bodytext">Sinn und Zweck der Vorschrift sei einerseits die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Eintragung. Andererseits werde auch das Verfahren vereinfacht. Der Notar sei aufgrund der vorherigen Beteiligung mit der Sache vertraut und könne die daraus erwachsenen Folgeformalien gleich mit erledigen. Die Entscheidung Beachtung zu schenken ist insoweit der Tendenz, dass nicht nur direkte, sondern auch mittelbare Mitwirkungshandlungen die Pflichten des Notars begründen können. In solchen Fällen ist anzuraten, Notar und Geschäftsführer gemeinsam unterzeichnen zu lassen. Damit wird der gesetzliche Ausnahmefall der Notareinreichung zum faktischen Regelfall.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 21:43:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bremse für Musikverlage</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bremse_fuer_musikverlage.html</link>
			<description>Das Landgericht Hamburg (Urt. v. 8.10.2010, Az. 308 O 710/09) hatte sich mit dem Fall zu befassen,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Landgericht Hamburg (Urt. v. 8.10.2010, Az. 308 O 710/09) hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass ein Minderjähriger zwei Musikstücke im Wege des Filesharings im Internet über den Rechner und Telefonanschluss seines Vaters zur Verfügung gestellt hat. Es handelt sich damit um einen typischen Fall der Internet-Tauschbörsen-Nutzung. </p>
<p class="bodytext">Gegenstand der Entscheidung war nicht die Verpflichtung, das zur Verfügungstellen von Musiktiteln über eine Musiktauschbörse zu unterlassen. Dass es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung handelt, ist ständige Rechtssprechung. In diesem Verfahren ging es um den Schadensersatz. Gegenstand war die Frage, ob der Sohn als Verletzer, also Nutzer der Musiktauschbörse, und/oder der Vater als Störer – er hat als Telefonanschlussinhaber seine Aufsichtspflichten gegenüber dem minderjährigen Sohn verletzt - Schadensersatz an die Musikverlage zu zahlen haben und wenn ja in welcher Höhe. Die Verlage hatten einen betrag von 1200 € gefordert. Das Ergebnis ist recht erfreulich. Der Sohn zahlt einen Schadensersatz in Höhe von 15 € pro Musikstück, somit ingesamt 30&nbsp;€, während der Vater keine Schadensersatzpflicht hat, da er lediglich Störer und nicht Täter oder Teilnehmner ist. Die Höhe der Schadensersatzpflicht begründet das Gericht damit, dass die Titel zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits älter waren und so nicht mit einem großen Interesse zu rechnen war. Darüber hinaus wurden sie lediglich nur über einen kurzen Zeitraum zur Verfügung gestellt, so dass lediglich 100 downloads möglich gewesen wären.</p>
<p class="bodytext">Fazit für die Praxis:<br />Dieses Urteil könnte eine Bremse für die Verfolgungslust der Musikverlage von Rechtsverletzungen aus Musiktauschbörsen sein. Es gilt jedoch weiterhin Vorsicht. Das Zurverfügungstellen von Musiktiteln oder Filmen, sowie anderen urheberrechtlich geschützten Werken, ist und bleibt weiterhin verboten und verfolgbar. Die Abmahnung mit der Unterlassungsaufforderung kann bereits sehr teuer sein. Allein die Kosten der Rechtsverfolgung können zwischen 450 € und 1200 € betragen. Es empfiehlt sich dringend, im Einzelfall juristisch zu prüfen, ob die geltend gemachten Forderungen berechtigt sind.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Internetrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dorothea-woltersdorf.html">RAin Dr. Woltersdorf</a>
			<pubDate>Thu, 28 Oct 2010 11:10:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Fristlose Kündigung des Agenturvertrages wegen Benachteiligung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////fristlose_kuendigung_des_agenturvertrages_wegen_benachteiligung.html</link>
			<description>Wird ein Vertreter aufgrund der ordentlichen Kündigung eines Agenturvertrags benachteiligt, kann er...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wird ein Vertreter aufgrund der ordentlichen Kündigung eines Agenturvertrags benachteiligt, kann er fristlos kündigen.</p>
<p class="bodytext">Einem Vertreter wurde nach dessen ordentlicher Kündigung seines Agenturvertrages eine bislang übliche und für sein Geschäft wesentliche Rabattierungsmöglichkeit für KfZ-Versicherungen gesperrt. Daraufhin hatte der Vertreter fristlos gekündigt. Das OLG München entschied nun, dass auch die fristlose Kündigung rechtmäßig sei (OLG München, Urteil vom 29.07.2010, Az. 23 U 4893/09).</p>
<p class="bodytext">Schon aus handelsrechtlichen Gründen hat der Unternehmer die Pflicht, die Arbeit des Handelsvertreters zu unterstützen und auf seine schutzwürdigen Belange Rücksicht zu nehmen. Vorliegend war der Vertreter in besonderem Maße von der Rabattierungsmöglichkeit abhängig. Anders als beispielsweise das Absehen von einer Fortbildungsmaßnahme aufgrund einer Kündigung diente die Aufrechterhaltung der Gewährung der Rabattierungsmöglichkeit der Beibehaltung seiner Verdienstmöglichkeiten bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Auch widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Unternehmer den Vertreter einerseits unter Wettbewerbsverbot bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist festhält und andererseits dessen Verdienstmöglichkeiten erheblich einschränkt. Der Unternehmer erschwerte daher die weitere Geschäftstätigkeit des Vertreters in unzumutbarer Weise. Aus diesem Grunde konnte der Vertreter auch fristlos kündigen. Hierbei sind wiederum Besonderheiten bezüglich vorheriger Abmahnung und Frist zu beachten.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 21:50:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Eine Änderung am Musterprotokoll hat Konsequenzen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eine_aenderung_am_musterprotokoll_hat_konsequenzen.html</link>
			<description>Seit dem MoMiG besteht für GmbH-Gründer die Möglichkeit, die Gesellschaft im vereinfachten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Seit dem MoMiG besteht für GmbH-Gründer die Möglichkeit, die Gesellschaft im vereinfachten Verfahren auf der Basis des Musterprotokolls beim Registergericht anzumelden. Weil das Muster jedoch nicht immer auf die Gesellschaft passt, wird regelmäßig versucht, es anzupassen. Hierbei ist Vorsicht geboten, denn Änderungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Das OLG München hat nun erstmalig entschieden, welche Folge eine solche unzulässige Abänderung des Musterprotokolls für das Eintragungsverfahren hat (OLG München, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 31 Wx 019/10).</p>
<p class="bodytext">Die Beschwerdeführer hatten die Eintragung unter Verwendung eines veränderten Musterprotokolls verlangt. Der Betrag des Gründungsaufwands war mit 1.500,- € statt mit den vorgesehenen 300,- € angegeben. Nachdem das Gericht die Eintragung verweigerte, stellten die Gründer auf die „normale“ Gründung um. Das Registergericht verweigerte erneut die Eintragung, diesmal mit dem Hinweis, es fehle an der Grundlage für die Befreiung vom Verbot des sog. „Insichgeschäfts“.</p>
<p class="bodytext">Das OLG München kam zu dem Schluss, dass die Abweichung vom Musterprotokoll nicht Formnichtigkeit zur Folge hat, sondern eine Gründung im „normalen“ Verfahren darstellt. Damit gelten also auch die gewöhnlichen Voraussetzungen. Das Vorsehen von 1.500,- € Gründungsaufwand ist daher möglich. Anders als man es erwarten könnte, entschied das OLG München allerdings auch, dass das Musterprotokoll in diesem Fall nicht die Satzung beinhalte und daher hierin auch nicht die satzungsgemäße Grundlage für die Erlaubnis zum Insichgeschäft zu sehen sei.</p>
<p class="bodytext">In der Praxis kann daher einzig die peinliche genaue Beachtung des Musterprotokoll-Wortlautes angeraten werden. Mit jeder Änderung verfallen die Privilegien des vereinfachten Verfahrens; die Pflicht zur notariellen Beurkundung der Satzung lebt wieder auf. Ist nicht sicher eine reine Standard-GmbH erwünscht, ist die rechtskundige Erstellung einer selbstständigen Satzung unverzichtbar.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 21:45:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Handelsrechtlicher Ausgleichsanspruch auch für den Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrages</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////handelsrechtlicher_ausgleichsanspruch_auch_fuer_den_lizenznehmer_eines_markenlizenzvertrages.html</link>
			<description>Der BGH hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrages...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der BGH hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrages ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen des Handelsvertreterrechts zustand (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 3/09). Klägerin und Beklagte hatten eine umsatzorientierte Vergütung über die Erteilung einer Lizenz zur Benutzung der Marke „JOOP!“ geschlossen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kam es zum Rechtsstreit über die Vergütung, in den die Lizenznehmerin den Ausgleichsanspruch hilfsweise als Gegenforderung einbrachte.</p>
<p class="bodytext">Der BGH stellte fest, dass andere Personen wie z.B. der Vertragshändler unter folgenden Voraussetzungen in den Genuss des Ausgleichsanspruchs kommen. Der Händler muss einerseits in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingebunden sein in der Weise, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang Aufgaben wie ein Handelsvertreter wahrnehmen muss. Andererseits muss der Händler verpflichtet sein, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen.</p>
<p class="bodytext">Vorliegend lag der Schwerpunkt bereits eher auf der Benutzung der Marke gegen Entgelt. Eine Einbindung in das Absatzsystem war nicht gegeben. Auch war nicht die Übertragung des Kundenstammes geplant. Sämtliche sonstigen Maßnahmen dienten eher der Sicherung des guten Rufs der Marke. Auch die vertragliche Pflicht, den Absatz der Vertragswaren nach besten Kräften zu fördern, steht der dem Handelsvertreter obliegenden Absatzförderungspflicht nicht gleich. Für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften ist eine mit dem Handelsvertreter gleiche Interessenlage erforderlich. Hieran fehlte es schon deshalb, weil der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht tätig war.</p>
<p class="bodytext">Zwar war die Beklagte mit ihrer Aufrechnung hier nicht erfolgreich. Festzuhalten ist aber gleichwohl, dass es, bei etwas anders gelagerter Vertragsgestaltung, auch im Bereich der Markenlizenzverträge durchaus zu einem handelsrechtlichen Ausgleichsanspruch kommen kann.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 21:41:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter Medizinrecht: Datenschutz in medizinischen Einrichtungen und Telemedizin</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_medizinrecht_datenschutz_in_medizinischen_einrichtungen_und_telemedizin.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter mit den Themen &quot;Datenschutz in medizinischen Einrichtungen - was muss...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer Newsletter mit den Themen &quot;Datenschutz in medizinischen Einrichtungen - was muss Praxissoftware leisten?&quot; und &quot;Telemedizin und Arzthaftung&quot;&nbsp;steht nun zum <a href="fileadmin/paluka/pdf/ITSA_2010_RK_RA_-_Endfassung.pdf" title="?fnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_blank" class="download" >Download</a> auf unserer Homepage zur Verfügung. </p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Dr. Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Fri, 22 Oct 2010 17:32:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>IT-Recht: Verbot der Weitergabe von auf DVD-Rom gekaufter Software – BGH Urt. v. 11.02.2010 („Half-Life 2“)</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////it_recht_verbot_der_weitergabe_von_auf_dvd_rom_gekaufter_software_bgh_urt_v_11022010_ha.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.02.2010 (Az. I ZR 178/08) darüber entschieden, ob...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=0760670b42b1f69ecfe32eb04d34c368&amp;nr=52877&amp;pos=0&amp;anz=1" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >Urteil vom 11.02.2010</a> (Az. I ZR 178/08) darüber entschieden, ob es in Nutzungsbedingungen von Softwareherstellern ausgeschlossen werden kann, ein über ein Registrierungscode mit einer Software verknüpftes Benutzerkonto auf Dritte zu übertragen, selbst wenn dies notwendig ist, um eine auf DVD-Rom gekaufte Software in funktionstüchtiger Weise an Dritte weiterverkaufen zu können. Das Software Unternehmen hatte im vorliegenden Fall die von ihr auf DVD-Rom verkaufte Software so programmiert, dass diese erst lauffähig ist, wenn diese über eine Internetverbindung mit einem bei ihr registrierten Benutzerkonto verknüpft und anschließend frei geschaltet wird. Die Übertragung des Benutzerkontos (wie auch die Weitergabe der Software selbst) ist dabei in den Nutzungsbedingungen ausgeschlossen, so dass rein faktisch der Weiterverkauf der Software-DVD nicht mehr möglich ist. Die DVD selbst kann zwar verkauft werden, wegen der festen Bindung an das nicht übertragbare Benutzerkonto kann sie aber von einem Dritten rein tatsächlich nicht mehr genutzt werden.</p>
<p class="bodytext">Der BGH hatte diese Vorgehensweise in seinem Urteil bestätigt. Die Entscheidung wurde daher teilweise sogar als Aufgabe des „Erschöpfungsgrundsatzes“ (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >§ 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 UrhG</a>) bei auf Datenträgern verkörperter Software verstanden. Denn nach der „OEM-Version“-Entscheidung des BGH (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=0d7c75d8730a5a75bdc77eeca988fe70&amp;nr=22588&amp;pos=0&amp;anz=1" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >Urt. v. 06.07.2000, Az. I ZR 244/97</a>) ging man davon aus, dass der Weiterverkauf von verkörperter Software in Nutzungsbedingungen nicht ausgeschlossen werden kann, weil sich das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers in dem verkörperten Softwareexemplar erschöpft (= Erschöpfungsgrundsatz). Im Ergebnis kann aber tatsächlich davon gesprochen werden, dass vorliegend der Erschöpfungsgrundsatz über den Umweg des Benutzerkontos ausgehebelt wird und in diesen Fällen de facto nicht gilt. Zu dem Ergebnis gelangt der BGH allerdings nur, weil er zwischen dem Benutzerkonto und der Weitergabe der DVD-Rom strikt trennt. Der BGH verbietet die Weitergabe der DVD-Rom nicht und gibt daher auch den „Erschöpfungsgrundsatz“ nicht auf, aber er nimmt es hin, dass das notwendige Benutzerkonto nicht mit übertragen werden darf und daher nur eine „wertlose“, weil funktionsunfähige, Software mit der DVD-Rom verkauft werden kann. Dass sich dafür praktisch kein Käufer finden wird, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Damit wird im Ergebnis ein Modell zur Umgehung des Erschöpfungsgrundsatzes, d. h. ein Weiterverkaufsverbot von auf Datenträgern verkörperter Software, gebilligt.</p>
<p class="bodytext">Allerdings steht und fällt dieses Umgehungsmodell mit der wirksamen Einbeziehung der Nutzungsbedingungen in den Softwarekaufvertrag. Genau diese Frage musste vom BGH in seinem Urteil aber nicht entschieden werden. Das System war so ausgestaltet, dass auf der Softwareverpackung außen ein Hinweis darauf angebracht war, dass die Verwendung der Software eine Online-Aktivierung voraussetzt und, dass die Nutzungsbedingungen, die unter einer bestimmten Internetseite einssehbar sind (aber nicht im Ladengeschäft aushängen), akzeptiert werden müssen. Ob dies als wirksame Einbeziehung der Nutzungsbedingungen in den Softwarekaufvertrag, insb. bei Verbrauchern, angesehen werden kann, wird derzeit zu Recht stark bezweifelt. Auch wird, wie so oft, in diesem Punkt wohl der EuGH das letzte Wort haben (vgl. <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >Art. 4 Abs. 2 RL 2001/29/EG</a>). Fakt ist derzeit aber, dass der BGH ein Modell zur Umgehung des Erschöpfungsgrundsatzes und damit ein faktisches Weiterverkaufsverbot bei auf Datenträgern verkörperter Software zugelassen hat.</p>
<p class="bodytext">Regensburg -&nbsp;22.10.2010</p>]]></content:encoded>
			<category>Internetrecht</category>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Dr. Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Fri, 22 Oct 2010 17:12:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetzentwurf zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////gesetzentwurf_zur_gleichstellung_der_lebenspartnerschaft_mit_der_ehe.html</link>
			<description>Mit der Bundestagdrucksache 17/3218 vom 06.10.2010 stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ihren...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit der <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/032/1703218.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundestagdrucksache 17/3218</a> vom 06.10.2010 stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ihren Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Bereich des Steuerrechts vor. Entgegen den Erwartungen, sind darin jedoch keine Vorschläge zur Überarbeitung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) enthalten. </p>
<p class="bodytext">Der Entwurf klammert das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gänzlich aus. Dies überrascht vor dem Hintergrund der kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////verfassungswidrig_ungleichbehandlung_von_ehegatten_und_eingetragenen_lebenspartnern_bei_erbschaft.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>). Zwar betrifft diese Entscheidung vorrangig die Übergangsregelung für Altfälle, die noch dem ErbStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung unterliegen. Dennoch dürfte diese Entscheidung Signalwirkung auch für das aktuell geltende ErbStG haben. Denn auch hier werden bei der Einteilung in die Steuerklassen und damit bei der Höhe der Steuersätze deutliche Unterschiede zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner gemacht. </p>
<p class="bodytext">Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf nochmals überarbeitet oder von anderer Seite nochmals ein Vorstoß in Richtung Gleichstellung auch in diesem Bereich unternommen wird.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 19 Oct 2010 17:39:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ausschließlichkeitsvermittler und Produkte dritter Versicherungsunternehmen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////ausschliesslichkeitsvermittler_und_produkte_dritter_versicherungsunternehmen.html</link>
			<description>Informationspflicht beim „ersten Geschäftskontakt“ </description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Versicherungsunternehmen müssen ihre Ausschließlichkeitsvertreter zum Versicherungsvermittlerregister anmelden. Mit der Anmeldung ist grundsätzlich die Haftungsübernahme für die Vermittlertätigkeit des Vertreters verbunden. Gleichzeitig möchten sie ihren Kunden einen möglichst vollständigen Service bieten. Seit Jahrzehnten ist es daher üblich, dass ein Ausschließlichkeitsvertreter aufgrund seines Agenturvertrags in bestimmten Fällen Produkte dritter Versicherungsunternehmen anbieten darf. Diese Praxis wirft besonders nach der Reform des Vermittlerrechts die Frage auf, ob die Anmeldung lediglich durch das „Mutter-Versicherungsunternehmen“ ausreichend ist. Der Wortlaut des § 34d Abs. 4 Gewerbeordnung schien insoweit nicht hinreichend eindeutig.</p>
<p class="bodytext">So auch im kürzlich vom OLG Schleswig (Urt. v. 25.5.2010 - 6 U 19/10) entschiedenen Fall. Auf eine telefonischen Testanfrage des Klägers, einem Versicherungsmaklerunternehmen, bot der Beklagte einerseits eine Privathaftpflichtversicherung bei „seinem“ Versicherungsunternehmen als auch eine Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung bei einem weiteren Versicherungsunternehmen an. Beide waren durch&nbsp; eine Kooperationsvereinbarung verbunden. Angemeldet war der Beklagte jedoch nur von ersterem.</p>
<p class="bodytext">Das OLG Schleswig hat jetzt für Klarheit gesorgt. Jedes Versicherungsunternehmen hafte uneingeschränkt für die gesamte Vermittlertätigkeit eines von ihm angemeldeten Vermittlers. Diese Haftung erstrecke sich sogar auf Vermittlungsgeschäfte, die der Beklagte unter Verletzung des Agenturvertrags tätige. Dieser bewirke keine Haftungsbeschränkung. Dies umfasse insbesondere fehlende Sachkunde bei Vermittlung der Fremdprodukte.</p>
<p class="bodytext">Im vorliegenden Fall wurde auch die Frage nach dem „ersten Geschäftskontakt“ i.S.d. § 11 Versicherungsvermittlergesetz aufgeworfen. Das Gericht stellte hier fest, dass es in der Phase der Anbahnung eines Geschäftsabschlusses noch nicht der förmlichen Erklärungen zur Person des Versicherungsvermittlers bedarf. Die Informationen müssen aber rechtzeitig vor dem ersten konkreten Geschäftsabschluss mitgeteilt werden. Damit stellte hier auch die Zusendung eines Versicherungsangebots auf telefonische Anfrage grundsätzlich noch keinen solchen ersten Geschäftskontakt dar. Dieses „Angebot“ führe regelmäßig erst zu einem persönlichen Beratungsgespräch und erst danach eventuell zum Vertragsschluss.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Sun, 17 Oct 2010 21:36:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verfassungswidrig: Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei Erbschaft- und Schenkungsteuer </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////verfassungswidrig_ungleichbehandlung_von_ehegatten_und_eingetragenen_lebenspartnern_bei_erbschaft.html</link>
			<description>Werden Ehegatten im Gegensatz zu eingetragenen Lebenspartnern bei Veranlagung zur Erbschaftsteuer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Werden Ehegatten im Gegensatz zu eingetragenen Lebenspartnern bei Veranlagung zur Erbschaftsteuer höhere Freibeträge, ein Versorgungsfreibetrag und ein günstigerer Steuersatz gewährt, so liegt darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. </p>
<p class="bodytext">In dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG - Beschluss vom 21.07.2010, Az 1 BvR 611/07) entschiedenen Fall, der noch nach Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung zu beurteilen war, wurde ein Alleinerbe aus eingetragener Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerrechtlich deutlich höher belastet als dies bei Ehegatten der Fall gewesen wäre. Diese Ungleichbehandlung wurde bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft praktiziert. Während Ehegatten nach ErbStG a. F. einen Freibetrag von 307.000,- € sowie einen Versorgungsfreibetrag von 256.000,- € in Anspruch nehmen können, verbleibt Lebenspartnern nach der alten Regelung einzig ein Freibetrag von 5.200,- € und eine deutlich höhere Belastung durch einen höheren Steuersatz.</p>
<p class="bodytext">Für&nbsp;Altfälle ist der Anwendung dieser Vorschriften nun ein Riegel vorgeschoben. In Folge des Beschlusses des BVerfG dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die entsprechenden Regelungen des ErbStG a. F. nicht mehr anwenden. Laufende Verfahren sind bis zur Neuregelung des Gesetzgebers, die spätestens bis 31.12.2010 erfolgen muss, auszusetzen.</p>
<p class="bodytext">Das BVerfG begründet seine Entscheidung damit, dass die Ziele der Lebenspartnerschaft denen der Ehe vergleichbar seien. Der bloße Verweis auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie könne die Bevorzugung von Ehegatten nicht rechtfertigen. Schließlich bestehe bei Ehe und Lebenspartnerschaft gleichermaßen das Familienprinzip, also eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft mit gegenseitiger Einstandspflicht. Die Ungleichbehandlung ließe sich auch nicht damit begründen, dass nur aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten. Denn beim Freibetrag unter Ehegatten stellt das Gesetz nicht darauf ab, ob das Ehepaar Kinder hat oder nicht. Im Ergebnis seien daher Ehegatten und Lebenspartner Freibeträge in gleicher Höhe sowie gleiche Steuersätze zu gewähren.</p>
<p class="bodytext">Dies Entscheidung ist auch für aktuelle Fälle von Bedeutung. Denn auch das seit 01.01.2009 bzw. 01.01.2010 geltende ErbStG differenziert im Hinblick auf die Steuersätze deutlich zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Während für Ehegatten ein Steuersatz zwischen 7 und 30 % gilt, liegt der Steuersatz für eingetragene Lebenspartner zwischen 30 und 50 %. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber, entgegen seinen bisherigen Ankündigungen, auch hier noch nachbessern wird.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 15 Oct 2010 16:50:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter Aktuelles aus dem Medizin-/Pflegerecht und aus dem Erbrecht</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_aktuelles_aus_dem_medizin_pflegerecht_und_aus_dem_erbrecht.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter &quot;Aktuelles aus dem Medizin-/Pflegerecht und Aktuelles aus dem Erbrecht&quot;...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer Newsletter &quot;Aktuelles aus dem Medizin-/Pflegerecht und Aktuelles aus dem Erbrecht&quot; steht zum <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/NL_Aktuelles_aus_MedizinR_und_ErbR_Okt_2010.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Download</a> auf unserer Homepage zur Verfügung. Dies sind die Themen:</p><ul><li>Die Veröffentlichung von Transparenzberichten - Qualitätsprüfungen in der Pflege (Entscheidung des Sozialgerichts Münster vom 20.08.2010)<br />von <a href="http://www.paluka.de/rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >RAin Andrea Pfundstein</a></li></ul><ul><li>Berliner Testament - Bindung für Ehegatten (Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 13.09.2010 (Az. Wx 119/10)<br />von <a href="http://www.paluka.de/rechtsanwaelte/ulrike-specht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >RAin Ulrike Specht</a></li></ul>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 08 Oct 2010 10:19:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Clearingstelle EEG schließt Photovoltaik vom Netzmanagement aus</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////clearingstelle_eeg_schliesst_photovoltaik_vom_netzmanagement_aus.html</link>
			<description>Die Clearingstelle EEG hat einen Hinweis zur Anwendbarkeit von § 6 Nr. 1 EEG auf...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle EEG</a> hat einen <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2009/14" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Hinweis</a> zur Anwendbarkeit von <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__6.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 6 Nr. 1 EEG</a> auf Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Nach § 6 Nr. 1 EEG müssen Anlagen über 100 kW Leistung mit Einrichtungen zur Reduzierung der Einspeiseleistung (Netzmanagement) ausgestattet werden. Für Anlagen, die vor dem 01.01.2009 bereits in Betrieb waren, gilt gem. <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__66.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG</a> eine Übergangsregelung bis zum 01.01.2011.</p>
<p class="bodytext">Nach dem Hinweis der Clearingstelle sind Photovoltaikanlagen davon generell nicht betroffen. Zwar&nbsp;sei die Vorschrift auf Photovoltaikanlagen anwendbar, allerdings sei &quot;die Anlage&quot; bereits jedes einzelne Photovoltaikmodul. Im Rechtssinne könne es daher derzeit keine Photovoltaikanlagen mit mehr als 100 kW Leistung geben. Eine große Photvoltaikanlage im umgangssprachlichen Sinne zerfällt danach in viele Einzelanlagen, die jeweils weniger als 100 kW Leistung haben. Im Ergebnis muss der Anlagenbetreiber nie am Netzmanagement teilnehmen.</p>
<p class="bodytext">Betroffenen Anlagenbetreibern kann allerdings nicht geraten werden, sich auf diesen Hinweis zu verlassen. Die Empfehlungen, Hinweise und Voten der Clearingstelle EEG sind nicht rechtsverbindlich. Ein Gericht kann also auch eine andere Entscheidung zuungunsten des Anlagenbetreibers treffen. Im konkreten Fall hatten sowohl die <a href="http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1931/DE/Home/home_node.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesnetzagentur (BNetzA)</a> als auch der <a href="http://www.bdew.de/bdew.nsf/ID/DE_Home" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW)</a> sich im Hinweisverfahren dahingehend geäußert, dass die Regelung des § 6 Nr. 1 EEG auch dann anwendbar ist, wenn mehr als 100 kW Photovoltaikstrom über einen Netzanschluss eingespeist werden. Es besteht daher die Gefahr, dass der Anlagenbetreiber trotz des Hinweises der Clearingstelle gem. <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__16.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 16 Abs. 6 EEG</a> seinen Vergütungsanspruch vollständig verliert, wenn die nach § 6 Nr. 1 EEG geforderten Einrichtungen nicht vorhanden sind.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Tue, 05 Oct 2010 11:45:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pflichtteilsanspruch gehört zum verwertbaren Vermögen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////pflichtteilsanspruch_gehoert_zum_verwertbaren_vermoegen.html</link>
			<description>Haben sich die Eltern gegenseitig zu Erben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Haben sich die Eltern gegenseitig zu Erben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem zuletzt versterbenden Elternteil eingesetzt, so steht den Kindern beim Tod des ersten Elternteils ein Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Elternteil zu. Dieser Pflichtteilsanspruch gehört nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) zum verwertbaren Vermögen, dass den Anspruch des Kindes auf Arbeitslosengeld II ausschließen kann. </p>
<p class="bodytext">In dem vom BSG (Urteil vom 06.05.2010, Az. B 14 AS 2/09 R) entschiedenen Fall wurde dem Kläger von der Beklagten die Erbringung von Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II verwehrt. Dieser habe zunächst den ihm gegenüber der Mutter zustehenden Pflichtteilsanspruch zu verwerten. Die Eltern hatten sich im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Mit dem Tod seines Vaters erwarb der Kläger einen Anspruch auf seinen Pflichtteil am Erbe. Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, hier des Sohnes, gegen den Erben, hier die Ehefrau des Verstorbenen. Das Nachlassvermögen des Verstorbenen wäre zu bewerten und ein Betrag in Höhe der konkreten Pflichtteilsquote wäre von der Mutter an den Sohn auszuzahlen.</p>
<p class="bodytext">Im Rahmen der Berechnung von Leistungen aus Arbeitslosengeld II zählt nach Auffassung des BSG auch der Pflichtteilsanspruch zu den grundsätzlich verwertbaren Vermögensgegenständen im Sinne des § 12 SGB II. Nach dem Erbfall stellt dieser ein Vollrecht dar. Dieses kann beispielsweise durch Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Erben, Abtretung und Verkauf oder Verpfändung der Forderung verwertet werden. Es kommt in diesem Fall darauf an, dass der Betroffene durch die Verwertung einen Ertrag erzielen kann, mit dem er zumindest kurzzeitig in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach Auffassung des BSG ist die Rücksichtnahme auf die Mutter nicht ohne weiteres ausreichender Grund, um die Verwertbarkeit des Pflichtteilsanspruchs auszuschließen. </p>
<p class="bodytext">Im Ergebnis wurde die Sache zurück an das Landessozialgericht verwiesen, denn die tatsächliche Verwertbarkeit des Pflichtteilsanspruchs im vorliegenden Fall war noch zu klären. Hierzu muss das Gericht perspektivisch feststellen, ob eine Verwertung innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung hätte realisiert werden können. Dies dürfte bei Be- und Verwertung von Immobilien eher zweifelhaft sein. Eine Entscheidung des Landessozialgerichts liegt bis dato nicht vor.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 01 Oct 2010 09:33:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Elternunterhalt – Kostenerstattung gegenüber Sozialhilfeträger</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////elternunterhalt_kostenerstattung_gegenueber_sozialhilfetraeger.html</link>
			<description>Wird der Pflegeheimaufenthalt von Eltern durch Leistungen des Sozialhilfeträgers bestritten, so...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wird der Pflegeheimaufenthalt von Eltern durch Leistungen des Sozialhilfeträgers bestritten, so kann der Sozialhilfeträger von den Kindern des Heimbewohners die Erstattung seiner Kosten bis auf wenige Ausnahmen verlangen. Dies kann auch dann gelten, wenn zwischen Eltern und Kindern seit Jahren kein oder nur kaum Kontakt bestand.</p>
<p class="bodytext">In dem vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az. XII ZR 148/09) entschiedenen Fall nahm die Klägerin, Trägerin der öffentlichen Hilfe, den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Der Beklagte hatte seit spätestens 1977 praktisch keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Diese litt seit ihrer Kindheit an einer Psychose mit Antriebsschwäche und Wahnideen. Der Beklagte lehnte Unterhaltszahlungen zugunsten seiner Mutter mit der Begründung ab, sie habe ihn bereits im Kindesalter nie gut behandelt. Zudem berief sich der Beklagte auf Verwirkung, weil der Sozialhilfeträge den Unterhaltsanspruch verspätet geltend gemacht habe.</p>
<p class="bodytext">Nach Auffassung des BGH scheiterte die Annahme von Verwirkung bereits daran, dass der Sozialhilfeträger nicht länger als ein Jahr versäumt hatte, seine Ansprüche geltend zu machen. Vielmehr hatte sich dieser beständig darum bemüht, den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Schon deshalb durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin ihre Ansprüche auch in Zukunft nicht geltend machen würde.</p>
<p class="bodytext">Zudem entschied der BGH, dass eine psychische Erkrankung, aufgrund derer der Elternteil seiner früheren Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nicht nachkommen konnte, nicht als schuldhaftes Fehlverhalten mit der Folge gewertet werden könne, dass der Mutter nun umgekehrt kein Unterhaltsanspruch gegen das Kind zustünde.</p>
<p class="bodytext">Die familiäre Solidarität stünde hier über der Einstandspflicht der Allgemeinheit. Denn nur in Ausnahmefällen dürfe dem Staat die Unterhaltslast aufgebürdet werden. Dies wäre, so der erkennende Senat etwa dann denkbar, wenn ein erkennbarer Bezug zum Handeln des Staates gegeben wäre. Etwa wenn die psychische Erkrankung aufgrund des zweiten Weltkrieges zurückzuführen sei.</p>
<p class="bodytext">Damit bestätigt der BGH einmal mehr, dass der Unterhaltsanspruch regelmäßig auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden kann, sodass dieser die Unterhaltsansprüche des Berechtigten gegen dessen Kinder geltend machen kann. Nur im Ausnahmefall ist der Anspruchsübergang ausgeschlossen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 30 Sep 2010 17:02:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Vergütung für Solaranlagen - vor dem 25. März 2010 &quot;beschlossene&quot; Bebauungspläne</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////verguetung_fuer_solaranlagen_vor_dem_25_maerz_2010_beschlossene_bebauungsplaene.html</link>
			<description>Für die Vergütung von Strom aus Solaranlagen wird nach der Gesetzesänderung zum neuen EEG 2009...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Für die Vergütung von Strom aus Solaranlagen wird nach der Gesetzesänderung zum neuen EEG 2009 mehrere Male Bezug darauf genommen, dass sich Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden müssen, der vor dem 25. März 2010 &quot;beschlossen&quot; wurde. Als Beispiel ist hier insbesondere § 32 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EEG 2009, der sich auf die Vergütungsfähigkeit von Solaranlagen auf Grünflächen, die vor dem 01.01.2011 in Betrieb genommen werden, anzuführen.<br />Die Clearingstelle EEG hat diesbezüglich nun mit ihrem Hinweis 2010/8 vom 27.09.2010 festgestellt, dass ein Bebauungsplan dann als vor dem 25. März 2010 &quot;beschlossen&quot; anzusehen ist, wenn er von der Gemeinde bis einschließlich 24. März 2010 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wurde. Ob der Beschluss der Gemeinde auch wirksam sein muss, hält die Clearingstelle in Ihrem Hinweis nicht für erforderlich. Mit anderen Worten: Auch ein unwirksamer Beschluss kann nach der Einschätzung der Clearingstelle die positiven Auswirkungen auf die Vergütung herbeiführen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Thu, 30 Sep 2010 11:54:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Medizinrecht: Ab 01.10.2010 Anerkennung von Praxisbesonderheiten durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////medizinrecht_ab_01102010_anerkennung_von_praxisbesonderheiten_durch_die_kassenaerztliche_vereinig.html</link>
			<description>Mit Wirkung zum 01.07.2010 erfolgte eine erneute Reform der vertragsärztlichen Vergütung. Zu dem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Wirkung zum 01.07.2010 erfolgte eine erneute Reform der vertragsärztlichen Vergütung. Zu dem bereits bekannten Regelleistungsvolumen (RLV) wurde das sog. Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) eingeführt, das künftig zusammen mit dem RLV die neue Obergrenze festlegen sollte. Verrechnungen zwischen den beiden Volumina waren möglich, andererseits wurde durch das QZV ein Großteil der bisher freien Leistungen sowie der qualitätsbezogenen Fallwertzuschläge abgelöst.</p>
<p class="bodytext">Ausdrücklich fiel insbesondere der &quot;Antrag auf RLV-Fallwertanpassung wegen Praxisbesonderheit&quot; in der bisher bekannten Form weg, der bis zur Reform&nbsp;zur Zuweisung eines höheren RLV unter Berücksichtigung ihres speziellen Leistungsspektrums, einer besonderen&nbsp;Patientenstruktur oder einer sonstigen besonderen Anforderung an den Vertragsarzt führen konnte.</p>
<p class="bodytext">Eine Simulation der KVB zur Feststellung der Auswirkungen der Honoraränderungen zum 01.07.2010 änderte dies: Die Honorarrefom würde demnach zu großen und nicht nachvollziehbaren Umverteilungen innerhalb der Fachärzteschaft führen. Die QZV bildeten nach Meinung der KVB&nbsp;die Praxisbesonderheiten nicht in dem Maße ab, wie dies bei Individualanträgen bislang der Fall war.</p>
<p class="bodytext">Mit Wirkung ab 01.10.2010 sieht nun der Honorarvertrag 2010 unter Abschnitt 2.1., D Ziffer 1.2. vor, dass auf Antrag die Obergrenze (grundsätzlich gebildet durch RLV+QZV) je Vertragsarzt angepasst werden kann, wenn eine Praxisbesonderheit festgestellt wird. Praxisbesonderheiten können sich (wie bisher auch) aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung ergeben.</p>
<p class="bodytext">In den Durchführungsrichtlinien des Vorstandes der KVB vom 19.08.2010 sind sodann Verfahrensfragen sowie inhaltliche Voraussetzungen für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten genannt. Danach ist der Antrag spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheides des Quartals, auf das sich der Antrag bezieht, zu stellen. Ein besonderer Versorgungsauftrag liegt vor, wenn dessen Durchführung bestimmte qualitative oder organisatorische Anforderungen an den Vertragsarzt stellt. Eine bedeutsame fachliche Spezialisierung wiederum wird anerkannt, wenn sich aufgrund des Leistungsspektrums oder der besonderen Patientenstruktur ein erheblich über dem Durchschnitt der Fachgruppe liegender Obergrenze-Fallwert ergibt.</p>
<p class="bodytext">Ergänzungen und Änderungen der vertragsärztlichen Honorarregelungen haben damit sicherlich nicht ihr Ende gefunden. Die eigene Praxisstruktur sollte daher im Hinblick auf Praxisbesonderheiten überprüft und dies frühestmöglich schon mit Zuweisung des RLV+QZV innerhalb der Widerspruchsfrist geltend gemacht werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Tue, 28 Sep 2010 11:24:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Medizinrecht/Arbeitsrecht - Aufwendungsersatzanspruch eines Assistenzarztes gegen das anstellende Krankenhaus für eine Geldstrafe aufgrund eines Behandlungsfehlers</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////medizinrechtarbeitsrecht_aufwendungsersatzanspruch_eines_assistenzarztes_gegen_das_anstellende_kr.html</link>
			<description>Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte im Dezember 2009 darüber zu entscheiden, ob ein Assistenzarzt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte im Dezember 2009 darüber zu entscheiden, ob ein Assistenzarzt von seinem Arbeitgeber, einem Universitätsklinikum, entsprechenden Aufwendungsersatz verlangen kann, wenn er einer Geldauflage zustimmt, die ihm die Staatsanwaltschaft für die Einstellung eines Verfahrens wegen fahrlässiger Tötung aufgrund eines Behandlungsfehlers vorschlägt (siehe <em>Arbeitsgericht Düsseldorf Urt. v. 22.12.2009 – Az.: 7 Ca 8603/09</em>). Im Einzelnen lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p class="bodytext">Der Assistenzarzt führte an einem Patienten eine Operation durch, die vom zuständigen Oberarzt als Vorgesetzen geleitet wurde. Im Rahmen der Operation wurde im Bauchraum des Patienten ein Bauchtuch vergessen, dass den Ermittlungen zufolge Ursache für den späteren Tod des Patienten war. Eine Suche nach dem fehlenden Bauchtuch wurde bei Operationsende auf Anweisung des Oberarztes unterlassen. Die Staatsanwaltschaft sah den Assistenzarzt in Bezug auf eine fahrlässige Tötung als hinreichend verdächtig an und bot ihm die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StGB gegen Zahlung eines Geldbetrages i. H. v. 1.000,00 € an. Der Assistenzarzt stimmte der Einstellung zu und zahlte den Betrag. Das Strafverfahren wurde eingestellt. Im Anschluss daran machte der Assistenzarzt die 1.000,00 € als Aufwendungsersatz analog § 670 BGB gegen seinen Arbeitgeber mit der Begründung geltend, dass die Ursache der Geldstrafe ausschließlich im Bereich des Arbeitgebers liege.</p>
<p class="bodytext">Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage allerdings ab und versagte dem Assistenzarzt den Aufwendungsersatz. Das Gericht führte aus, dass es an einer arbeitgeberseitigen Weisung für das Vermögensopfer in Form der Geldauflage fehlte. Das Uniklinikum habe weder angewiesen, der Einstellung des Verfahrens zuzustimmen, noch habe es eine Weisung erteilt, nicht nach dem Bauchtuch bei Operationsende zu suchen. Die entsprechende Anweisung des Oberarztes, die durchaus eine Unterlassung lebensrettender Maßnahmen darstelle, könne dem Uniklinikum nicht zugerechnet werden, weil die Weisung offensichtlich nicht in seinem Interesse lag. Hieran scheitere der Anspruch nach § 670 BGB analog.</p>
<p class="bodytext">Das Gericht versagte aber auch einen Schadensersatzanspruch gegen das Uniklinikum in selbiger Höhe, da der Kläger nicht schlicht die rechtswidrige Anweisung des Oberarztes hätte befolgen und jede weitere Tätigkeit hätte einstellen dürfen, sondern es wäre ihm zumutbar gewesen, zumindest die Klinikleitung oder andere Vorgesetzte zu informieren und so auf eine Suche zu drängen. Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB gegen seinen Arbeitgeber haben, wenn ihn dieser zu einem strafbaren Verhalten anweist. Beispielsweise handelt ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewusst in Kauf nimmt, dass es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet (<em>BAG Urt. v. 25.01.200 – 8 AZR 465/00</em>). Die Erstattung von Geldbußen, die gegen den Arbeitnehmer verhängt werden, gehört aber nur dann zum zu ersetzenden Schaden, wenn es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar war, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen.</p>
<p class="bodytext">Die Klage scheiterte beim Arbeitsgericht Düsseldorf vorliegend daran, dass die Weisung des Oberarztes nicht dem Uniklinikum, d. h. dem Arbeitgeber, zurechenbar war und das Gericht dem Assistenzarzt vorgeworfen hatte, sich nicht ausreichend gegen die rechtswidrige Weisung des Oberarztes gewehrt zu haben. Ein Aufwendungs- oder Schadensersatzanspruch für Geldstrafen oder Bußgelder eines Assistenzarztes, die dieser wegen Behandlungsfehler im Rahmen seiner Arbeit erhält, ist daher mit dem Urteil nicht pauschal ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für einen solchen Ersatzanspruch sind aber sehr hoch.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Dr. Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Mon, 27 Sep 2010 15:44:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Arbeitsrecht - Private E-Mail Kommunikation am Arbeitplatz und Beweisverwertungsverbot</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////arbeitsrecht_private_e_mail_kommunikation_am_arbeitplatz_und_beweisverwertungsverbot.html</link>
			<description>Auch bei der erlaubten privaten Emailnutzung besteht kein pauschales „Beweisverwertungsverbot“ von...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Auch bei der erlaubten privaten Emailnutzung besteht kein pauschales „Beweisverwertungsverbot“ von privaten E-Mails, die ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit empfangen hat. Dies entschied kürzlich das <a href="http://www.db-lag.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=07000200900087512%20SA" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >LAG Niedersachsen mit Urteil vom 31.05.2010</a> (Az.: 12 SA 875/09). Gegenstand der Entscheidung war in diesem Hinblick folgender:</p>
<p class="bodytext">In einem Kündigungsschutzprozess führte der Arbeitgeber eine umfassende Auswertung privater Emails, die der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit erhalten und beantwortet hatte, in den Prozess ein, um die von ihm ausgesprochene außerordentliche Kündigung zu begründen. Im Betrieb war es geduldet, dass die Arbeitnehmer das E-Mail-System - zumindest in der Pause - auch für private Kommunikationen nutzen. Der Arbeitnehmer war daher u. a. der Ansicht, dass bezüglich der privaten E-Mails ein Verwendung- und Verwertungsverbot im Prozess bestehe und dass der Arbeitgeber durch die Gestattung des privaten E-Mail-Verkehrs Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sei.</p>
<p class="bodytext">Das LAG Niedersachsen hat hierzu nun ausgeführt, dass der Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mails nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses unterliege, wenn die E-Mails von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht , sondern im Posteingang/-ausgang belassen oder anderweitig abgespeichert werden, auch wenn der Arbeitgeber es den Arbeitnehmern gestattet, den Arbeitsplatz-PC zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen. Insbesondere verstoße der Arbeitgeber nicht gegen <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__15.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >§ 15 Telemediengesetz</a> bzw. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__88.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >§ 88 Telekommunikationsgesetz</a>, da er nicht als &quot;Dienstanbieter&quot; von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sei. Schutz gegen die rechtswidrige Auswertung der erst nach Beendigung des Übertragungsvorganges gespeicherten E-Mails werde nur durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt. Ob dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers bei einer Kollision mit den Interessen des Arbeitgebers den Vorrang verdient, sei durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln.</p>
<p class="bodytext">Im zu entscheidenden Fall ergab die vom LAG vorgenommene Interessenabwägung, dass der Arbeitgeber den privaten E-Mail-Verkehr des Arbeitnehmers zur Wahrnehmung eigener Rechte in den Kündigungsschutzprozess einführen durfte. Das LAG berücksichtigte dabei, dass der Arbeitgeber die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Systems nicht ausdrücklich schriftlich gestattet, sondern lediglich geduldet habe und dass er, da dem Arbeitnehmer ein Büro zur alleinigen Nutzung zugewiesen war, keine Möglichkeit hatte, das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers durch ein milderes Mittel wie z.B. die soziale Kontrolle durch andere Mitarbeiter zu beeinflussen. Der Arbeitnehmer musste daher nach Ansicht des LAG die Persönlichkeitsverletzung, die mit der im Prozess vorgenommenen Auswertung der E-Mails verbunden war, mit Rücksicht auf die berechtigten Belange des Arbeitgebers hinnehmen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Dr. Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Tue, 21 Sep 2010 17:56:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Chefarzt als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////chefarzt_als_leitender_angestellter_im_sinne_des_betriebsverfassungsgesetzes.html</link>
			<description>Der Fall: Eine Klinik (405 stationäre Betten) mit ca. 530 Mitarbeitern war organisatorisch nach der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Fall: Eine Klinik (405 stationäre Betten) mit ca. 530 Mitarbeitern war organisatorisch nach der Geschäftsführungsebene mit einer Betriebsleitung und, dieser untergeordnet, mit acht medizinischen Abteilungen ausgestattet. Die Betriebsleitung hatte einer der Geschäftsführer und die Pflegedienstleitung gemeinsam mit dem ärztlichen Direktor inne. Die medizinischen Abteilungen wurden jeweils von leitenden Abteilungsärzten als Chefärzten geführt.</p>
<p class="bodytext">In zwei Beschlussverfahren (7 ABR 61/06 zur Personalkompetenz und 7 ABR 97/08 zur Unternehmerkompetenz)&nbsp;musste das Bundesarbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrates der Klinik über den Status des Chefarztes als Leiter der geriatrischen Abteilung entscheiden. In dieser Abteilung waren neben dem Chefarzt zwei Oberärzte, fünf weitere Ärzte sowie ca. 26 Mitarbeiter im Pflegebereich tätig. Die Abteilung erwirtschaftete zur Zeit der Entscheidung ca. 12 % des Gesamtumsatzes der Klinik.</p>
<p class="bodytext">Der Chefarzt war gemäß Vertrag als Leitender Angestellter beschäftigt, er war nach Absprache mit den Fachkollegen und im Rahmen des Personalbudgets zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern berechtigt. Zudem war das Budget seiner Abteilung mit ihm abzustimmen. Der Betriebsrat machte geltend, dass der Chefarzt weder aufgrund seiner Personalkompetenz noch aufgrund unternehmerischer Kompetenz als Leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BetrVG anzusehen sei.</p>
<p class="bodytext">Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst klar, dass die Bezeichnung als Leitender im Vertrag keine eigenständige rechtliche Bedeutung hat, da die Vertragsparteien keine Dispositionmöglichkeit darüber haben, ob ein Leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG beschäftigt wird oder nicht. Ferner sprach das Gericht dem Chefarzt die Personalkompetenz i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG ab, da dieser im Verhältnis zum gesamten Personalvolumen nur eine zahlenmäßig geringe Personalkompetenz inne hatte, ohne dass&nbsp;insoweit auch eine große Bedeutung von diesen Personalentscheidungen für die Klinik ausging.</p>
<p class="bodytext">Zu § 5 Abs. 3 Ziffer 3 BetrVG und der Unternehmerkompetenz führte das Bundesarbeitsgericht aus:&quot;Der (...) erforderliche Einfluss auf die Unternehmensführung kann darin bestehen, dass der leitende Angestellte selbst die Entscheidungen&nbsp;trifft, aber auch darin, dass er&nbsp;kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann&quot;. Noch deutlicher wird das BAG in seiner Begründung wie folgt:&quot;Je tiefer die Entscheidungsstufe in der Unternehmenshierarchie liegt, auf der der Angestellte unternehmens- oder betriebsleitende Aufgabenstellungen erfüllt, um so größer&nbsp;ist die Wahrscheinlichkeit, dass wesentliche unternehmerische Entscheidungsspielräume auf den höheren Entscheidungsstufen bereits verbraucht wurden&quot;.</p>
<p class="bodytext">Das Budget der Abteilung war mit dem Chefarzt zwar laut Vertrag abzustimmen, er konnte jedoch nicht die letztendliche Investitionsentscheidung treffen. Auch hatte sein Budget keinen für die Klinik erheblichen Umfang. Da&nbsp;die Entscheidungsfreiheit des Chefarztes nahezu ausschließlich im ärztlichen Handlungsbereich lag, und nicht auf Unternehmensebene,&nbsp;lehnte das BAG auch § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG ab. </p>
<p class="bodytext">Mit dieser weitreichenden Entscheidung dürfte das Bundesarbeitsgericht für die überwiegende Zahl der Chefarztverträge klargestellt haben, dass der Betriebsrat auch auf Chefarzt-Ebene mit im Boot sitzt. </p>
<p class="bodytext">Kliniken und Krankenhäusern ist zu empfehlen, ihre&nbsp;Chefarztverträge und deren tatsächliche Durchführung auf den Status des&nbsp;Arztes hin zu überprüfen, um nicht Gefahr zu laufen, betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte zu mißachten und unnötige Gerichtsverfahren auszulösen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Tue, 21 Sep 2010 09:47:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Apothekenrecht – BGH hält geringe Apothekenrabatte für verschreibungspflichtige Medikamente für zulässig</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////apothekenrecht_bgh_haelt_geringe_apothekenrabatte_fuer_verschreibungspflichtige_medikamente_fuer.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich seine Entscheidung zur Zulässigkeit von Bonussystemen bei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich seine Entscheidung zur Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten verkündet (<em>BGH Urteil vom 09.09.2010 – Az. I ZR 193/07</em>). Gegenstand der Entscheidung war die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Preisnachlässen in Form von Rückerstattungen der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheinen und/oder Prämien in Bezug auf verschreibungspflichtige Medikamente (Apothekenrabatte). Mitbewerber und die Wettbewerbszentrale sahen hier in mehreren zeitgleich verhandelten Fällen einen Verstoß gegen die im Arzneimittelrecht enthaltenen Preisbindungsvorschriften, wie <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__78.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >§ 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AMG</a> und <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/ampreisv/BJNR021470980.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >§ 1 Abs. 1, § 3 AMPreisV</a>, sowie gegen das Verbot von Werbegaben nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__7.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >§ 7 HWG</a>.</p>
<p class="bodytext">Der BGH hat zwar zunächst festgestellt, dass ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann vorliegt, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt, sondern auch dann, wenn kein direkter Nachlass gewährt wird, sondern sich der Nachlass erst in Verbindung mit anderen Vorteilen beim Arzneimittelerwerb ergibt. Im Folgenden führt der BGH aber aus, dass nur dann eine <em>spürbare</em> Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Markteilnehmern vorliegt – diese ist nach den Wettbewerbsvorschriften Voraussetzung (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >§ 3 Abs. 1 UWG</a>) –, wenn keine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zulässige Werbegabe vorliegt. Eine zulässige Werbegabe liegt nach Ansicht des BGH bei einem Wert von einem Euro noch vor, bei einem Wert von fünf Euro hingegen nicht mehr. Ein Rabatt in Höhe von einem Euro kann daher auch bei verschreibungspflichtigen Medikamenten als wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen werden. Die Spanne von einem bis weniger als&nbsp;fünf Euro kann derzeit als Grauzone angesehen werden.</p>
<p class="bodytext">Im Weiteren wird die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels (v. a. aus den Niederlanden) nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt, denn in Abweichung zum Bundessozialgericht (BSG) möchte der BGH diese Frage bejahen.</p>
<p class="bodytext">Die Entscheidungsgründe zum Urteil liegen derzeit noch nicht vor (vgl. daher zunächst die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;anz=638&amp;pos=11&amp;nr=53287&amp;linked=pm&amp;Blank=1" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >Pressemitteilung</a> des BGH). </p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Dr. Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Fri, 10 Sep 2010 19:47:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Auswirkung der vorweggenommenen Erbfolge auf Pflichtteilshöhe</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////auswirkung_der_vorweggenommenen_erbfolge_auf_pflichtteilshoehe.html</link>
			<description>In Übergabeverträgen ist die Regelung „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ nicht zwingend als...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">In Übergabeverträgen ist die Regelung „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ nicht zwingend als Ausgleichsbestimmung zu werten, mit der Folge, dass bei reiner Anrechnung ein geringerer Pflichtteil verbleibt.</p>
<p class="bodytext">In dem vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.1.201, Az. IV ZR 91/09) entschiedenen Fall wurde dem Kläger von seiner Mutter im Jahre 1982 ein Großhandel übertragen mit der Klausel „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich“. Diesen führte er weitere 14 Jahre fort. Drei Jahre nach der Übertragung setzte die Erblasserin seine Schwester und deren Kinder zu ihren Erben ein, nicht aber den Kläger. Im Jahre 2005 verstarb die Erblasserin. Der Kläger machte gegen die Erben Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. </p>
<p class="bodytext">Der BGH hatte nun die Auswirkungen der Übertragung zu Lebzeiten auf die Pflichtteilsberechnung zu prüfen. In Betracht kommen drei Möglichkeiten, die je unterschiedliche Folgen haben. Handelt es sich um eine Ausgleichung, so ist der Wert der Zuwendung von dem hypothetischen Erbteil abzuziehen und erst von diesem Betrag der Pflichtteil zu berechnen. Soll es eine Anrechnung sein, ist der Pflichtteil zunächst selbst zu berechnen und dann von diesem Pflichtteil der Wert der Zuwendung abzuziehen. Ist beides gleichzeitig gemeint, muss zunächst der Pflichtteil im Wege der Ausgleichung bestimmt und dieser Wert danach um die Hälfte des Zuwendungswertes gekürzt werden.</p>
<p class="bodytext">Für die Einordnung ist der Wille des Erblassers ausschlaggebend. Dieser ist durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln. Eine Anrechnung liegt nahe, wenn mit der Zuwendung gleichzeitig die Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung beabsichtigt ist. Ausreichend ist hier, dass er die Möglichkeit der Enterbung in Betracht gezogen haben kann, was allerdings praktisch nur schwer nachzuweisen ist. Andererseits könnte der Erblasser den Empfänger nur zeitlich vorgezogen bedenken wollen, wobei es aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall bleiben soll. Zu berücksichtigen sind hier alle Umstände, auch die zeitlichen Zusammenhänge und die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Vermögenszuwendung.</p>
<p class="bodytext">Im Gegensatz zu früheren Entscheidungen ist nunmehr klargestellt, dass die genannte Formulierung nicht automatisch als Ausgleichsbestimmung zu werten ist. Vielmehr bleibt hier Interpretationsspielraum. Zwar liegt die Beweislast dafür, dass eine pflichtteilsmindernde Anrechnungsbestimmung gegeben ist, bei den Erben. Doch muss insgesamt gesagt werden, dass sich die Zuwendenden zunächst darüber im Klaren sein sollten, welche Alternative sie wählen möchten. Dies sollte dann auch klar im Vertrag ausgedrückt werden. Die schlichte Verwendung der Klausel „im Wege vorweggenommener Erbfolge“ könnte sonst zu unliebsamen Ergebnissen führen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 09:10:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuer und Pensionszusagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuer_und_pensionszusagen.html</link>
			<description>Pensions- und Rentenbezüge, die von einer Personenengesellschaft den Hinterbliebenen eines...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Pensions- und Rentenbezüge, die von einer Personenengesellschaft den Hinterbliebenen eines persönlich haftenden Gesellschafters gewährt werden, gelten als Erwerb von Todes wegen und unterliegen der Erbschaftsteuer.</p>
<p class="bodytext">Dem vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.05.2010 entschiedenen und am 25.8.2010 veröffentlichten Fall (Az. II R 16/08) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin erwarb mit dem Ableben ihres Mannes eine Pensionszusage in Höhe von 60 % der ihm zustehenden Höhe. Die Zusage war ihm von der KG erteilt worden, bei der er als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter mit 76% am Gesellschaftsvermögen beteiligt und alleinvertretungsberechtigt war. Für die Pension waren zum Stichtag eine Rückstellungen in Höhe von mehr als 400.000,- DM gebildet worden. Mit ihrem Mann lebte sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.</p>
<p class="bodytext">Der Bundesfinanzhof stellte hierzu fest, dass die von einer Personengesellschaft dem Hinterbliebenen eines persönlich haftenden Gesellschafters vertraglich gewährten Pensions- und Rentenbezüge grundsätzlich als Erwerb von Todes wegen gelten. Damit sind sie dem Grunde nach steuerbar. Ausgenommen sind solche Hinterbliebenenbezüge nur, wenn die Stellung des Gesellschafters im Innenverhältnis der eines Angestellten angenähert ist. Denn vertragliche Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers sind nicht zur Erbschaftsteuer heranzuziehen.</p>
<p class="bodytext">Es ist allerdings nicht der kapitalisierte Wert anzusetzen. Weil die Witwenpension zu den Sondervergütungen gehört, muss auf den Steuerbilanzwert abgestellt werden. Da die Witwe hier den Gesellschaftsanteil und daneben den Pensionsanspruch erwarb, war eine weitere Vergünstigung nach dem Erbschaftsteuergesetz gegeben. Der Wert war demgemäß ausgehend von dem in der Sonderbilanz auszuweisenden Wert, also dem Wert der Rückstellung in der Steuerbilanz, zu ermitteln.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 10:11:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Medizinrecht - (Konkurrenten-) Klage niedergelassener Vertragsärzte gegen Krankenhäuser (§ 116b Abs. 2 S. 1 SGB V)</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////medizinrecht_konkurrenten_klage_niedergelassener_vertragsaerzte_gegen_krankenhaeuser_116b_a.html</link>
			<description>Vertragsärzte können sich künftig gegen Erlaubnisbescheide der Behörden, die Krankenhäuser nach §...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Vertragsärzte können sich künftig gegen Erlaubnisbescheide der Behörden, die Krankenhäuser nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__116b.html" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 116b SGB&nbsp;V</a> die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermöglichen, gerichtlich wehren. Dies entschied das Sächsische Landessozialgericht am 03.06.2010 per Beschluss und wies damit eine gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Beschwerde zurück (<a href="http://www.justiz.sachsen.de/lsg/content/642.php" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 3.6.2010, Az. L 1 KR 94/10 B ER</a>). Zur noch erfolglosen Verfassungsbeschwerde gegen § 116b Abs. 2-5 SGB V <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////verfassungsbeschwerden_gegen_die_regelung_zur_zulassung_von_krankenhausambulanzen_116_b_abs_2_5/browse/4.html" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >berichteten wir</a> bereits.</p>
<p class="bodytext">Der wesentliche Kern der Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts ist, dass damit nun erstmals bestätigt wird, dass Vertragsärzte grundsätzlich gegen die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung von Versicherten klagen können. Das Gericht sieht in § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V, genauer in der Formulierung „unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation“, eine Vorschrift, die neben Allgemeininteressen auch die individuellen Interessen der Vertragsärzte schützt und diesen daher grundsätzlich eine Klagebefugnis gegen Erlaubnisbescheide, die nach § 116b SGB&nbsp;V zugunsten der Krankenhäuser ergehen, gibt. Damit ist den Vertragsärzten in diesen Fällen nun auch als „Außenstehende“ – die Zulassungsbescheide ergehen unmittelbar zwischen Behörde und Krankenhaus – möglich, sich mit der Klage zu wehren.</p>
<p class="bodytext">Zuvor hatte das Gericht allerdings noch betont, dass sich aus der Vorschrift kein Vorrang der Vertragsärzte gegenüber den Krankenhäusern im Bereich der Katalogleistungen des § 116b Abs. 3 und 4 SGB&nbsp;V gebe und, dass § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB&nbsp;V den niedergelassenen Vertragsärzten keinen besonderen Konkurrenzschutz oder wirtschaftlichen Bestandsschutz gegenüber den Krankenhäusern bietet. Der Vertragsarzt, der sich gegen die Zulassung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung von Versicherten wehren will, muss, damit die Klage zulässig ist, zunächst darlegen, dass sich aus der Zulassung des Krankenhauses die nicht fernliegende Möglichkeit der Gefährdung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit ableiten lässt. Im Rahmen der Begründetheit einer Klage wird es so dann auf eine konkrete wirtschaftliche Beeinträchtigung des Arztes im Sinne einer Existenzgefährdung, die aufgrund der Zulassung des Krankenhauses droht, ankommen.</p>
<p class="bodytext">Im Zusammenhang der angemessenen Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation bei der behördlichen Zulassungsentscheidung hatte das Gericht ferner darauf hingewiesen, dass, wenn das Krankenhaus zusätzlich auf seinem Betriebsgelände selbst ein MVZ unterhält, die für die Zulassung wesentliche Frage, ob eine Verbesserung der Qualität, der Patientengerechtigkeit und der Effizienz dadurch noch erreicht werden kann, dass zusätzlich das Krankenhaus als stationäre Einrichtung ambulante Katalogleistungen nach § 116b Abs. 3 und 4 SGB&nbsp;V erbringt, besonders genau zu prüfen ist. Die Bestimmung nach § 116b Abs. 2 SGB&nbsp;V diene jedenfalls primär nicht dazu, den Zwängen des Vergütungsrechts im vertragsärztlichen oder stationären Bereich auszuweichen, um als Krankenhaus das eigene betriebswirtschaftliche Ergebnis zu verbessern. Und weiter wörtlich: „Der sich aus der Bestimmung ergebende „Mehrwert“ für die ambulante Versorgung der Versicherten und das Gesamtsystem der Krankenversicherung muss sich aus anderen Gründen ergeben, wobei auch die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven zugunsten des Gesamtsystems (!) der Krankenversicherung eine Rolle spielen kann“. Ein vom Krankenhaus betriebenes MVZ kann sich daher bei der Zulassungprüfung zu Lasten des Krankenhauses auswirken.</p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts betraf zwar nur ein Eilverfahren, dass heißt die endgültige Entscheidung, ob der Zulassungsbescheid aufzuhaben ist, bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Aber die im Beschluss enthaltenen grundlegenden Rechtsausführungen sind gut begründet und werden sich auch in einem Hauptsacheverfahren nicht ändern. Gegen die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts war kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben. Gegen ein Urteil im Hauptsacheverfahren wäre aber die Zulassung der Revision zum Bundessozialgericht möglich. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens darf daher mit Spannung erwartet werden. </p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Dr. Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Fri, 20 Aug 2010 13:51:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Blindstromkosten bei EEG-Einspeisung?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////blindstromkosten_bei_eeg_einspeisung.html</link>
			<description>Grundsätzlich hat das OLG Hamm bereits 2003 festgestellt, dass ein Netzbetreiber Kosten aufgrund...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Grundsätzlich hat das OLG Hamm bereits 2003 festgestellt, dass ein Netzbetreiber Kosten aufgrund eines Verlusts durch sogenannte Blindleistung nicht von dem nach EEG einspeisenden Anlagenbetreiber mit den Vergütungskosten verrechnen kann. Ein etwaiger Abschlag oder Gegenanspruch würde die Regelung des EEG für Stromeinspeisung als Mindestentgelt untergraben (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.11.2003 – 29 U 61/03).<br />Bereits das LG Chemnitz stellte jedoch fest, dass eine Verrechnung mit der Blindleistung dann möglich war, wenn in einem Einspeisevertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber am Netzanschlusspunkt ein gewisser Leistungsfaktor für Blindarbeit vorgeschrieben war und im Falle des Überschreitens dieses Wertes die übrige Blindleistung abgerechnet werde (vgl. LG Chemnitz, Urt. v. 13.10.2006 – 1 O 798/06). Diese Ansicht hat nun ebenfalls das OLG Brandenburg vertreten, indem es die in einem Einspeisevertrag getroffene Regelung über die Vergütung von Blindarbeit und deren Verrechnung mit der Vergütung für Wirkarbeit weder als Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen des EEG, noch eine Unwirksamkeit nach § 134 BGB oder eine Benachteiligung des Anlagenbetreibers gesehen hat (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 13.01.2009 – 6 U 29/08).</p>
<p class="bodytext">Festzustellen bleibt daher, dass – weiterhin – ohne vertragliche Regelung Blindstrom nicht durch den Netzbetreiber mit Vergütungsansprüchen des Anlagenbetreibers aufgerechnet werden kann. Dies ist jedoch möglich, wenn dies in einem geschlossenen Vertrag so vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor anzuraten, dass Anlagenbetreiber weder Netzanschluss-, noch Einspeiseverträge mit dem Netzbetreiber schließen (hierzu sind Anlagenbetreiber nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs. 1 EEG auch weiterhin nicht verpflichtet).</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Wed, 28 Jul 2010 09:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH hält Aufklärung zur Operation am Telefon für zulässig</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bgh_haelt_aufklaerung_zur_operation_am_telefon_fuer_zulaessig.html</link>
			<description>Der BGH entschied am 15.06.2010, dass in einfach gelagerten Fällen eine Aufklärung des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c18fb0573bf9cdf99aa2e751d40266f5&amp;nr=52599&amp;pos=0&amp;anz=1" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >BGH entschied am 15.06.2010</a>, dass in einfach gelagerten&nbsp;Fällen eine Aufklärung des Patienten auch telefonisch möglich ist, da auch hier persönliche Fragen beantwortet werden können. Zudem ist es in Routinefällen ausreichend, bei Operationen von minderjährigen Kindern nur einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile aufzuklären. Ärzte dürfen davon ausgehen, dass sich die Eltern über die jeweils erhaltenen Informationen austauschen und darauf vertrauen, wenn die Eltern nichts Gegenteiliges verlangen, dass der zum Gespräch erschienene Elternteil über eine entsprechende Ermächtigung auch des anderen Elternteils verfügt.</p>
<p class="bodytext">Streitig waren Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche eines Elternpaares,&nbsp;bei deren Tochter im Rahmen einer Leistenbruch-OP schwere atemwegsbezogene Komplikationen aufgetreten waren. Es ist zu bleibenden Schäden in der Sprache und der Motorik gekommen. Das persönliche Aufklärungsgespräch in der Praxis hatte der Belegarzt mit der Mutter geführt, während der Vater im Wartezimmer das Aufklärungsformular ausfüllte, das beide danach unterschrieben. Zwei Tage später erfolgte die Aufklärung durch den Anästhesisten auf telefonischem Wege gegenüber dem Vater des Kindes. In die Operation willigten beiden Eltern am Morgen vor dem Eingriff schriftlich ein.</p>
<p class="bodytext">Der BGH wies die Klage wie schon die Vorinstanzen&nbsp;LG Traunstein und&nbsp;OLG München ab.</p>
<p class="bodytext">Fazit: Aufklärungsrügen sind im Rahmen von Arzthaftungsverfahren Standard. Art und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht beruhen dabei wesentlich stärker auf einzelfallorientierten Ermessensentscheidungen des Gerichts als das bei therapeutischen oder diagnostischen Standards der Fall ist. Daher ist trotz dieser Entscheidung sehr sorgfältig abzuwägen, ob über einen einfach gelagerten Routinefall oder einen komplizierten Fall mit entsprechenden Risiken aufgeklärt werden muss. Im Zweifel ist der ausführlichen Variante, im persönlichen Gespräch und mit beiden Elternteilen&nbsp;der Vorrang zu geben.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Tue, 27 Jul 2010 10:03:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Höherer Vergütungsanspruch für 2009 bei Erweiterung von Biogasanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////hoeherer_verguetungsanspruch_fuer_2009_bei_erweiterung_von_biogasanlagen.html</link>
			<description>Die aktuelle Empfehlung der Clearingstelle zum Anlagenbegriff kann bei Erweiterung von...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///aktuelle_entscheidung_der_clearingstelle_eeg_enger_anlagenbegriff_soll_gelten" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >aktuelle Empfehlung</a> der <a href="http://clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle</a> zum Anlagenbegriff kann bei Erweiterung von Biogasanlagen im Jahre 2009 oder 2010 eine höhere Vergütung zur Folge haben.</p>
<p class="bodytext">Die Netzbetreiber gingen bisher davon aus, dass eine Biogasanlage, die nachträglich um ein weiteres BHKW erweitert wird, eine einzige Anlage bleibt und daher auch nur einen einheitlichen Vergütungsanspruch haben kann. Nach der <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///aktuelle_entscheidung_der_clearingstelle_eeg_enger_anlagenbegriff_soll_gelten" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >nun veröffentlichten Auffassung</a> der Clearingstelle EEG ist das falsch. Ein BHKW, das nach dem 31.12.2008 neu errichtet wird,&nbsp;ist auch dann eine eigenständige Anlage mit grundsätzlich eigenständigem Vergütungsanspruch, wenn das BHKW nach dem bisherigen Verständnis Teil der Biogasanlage wäre.</p>
<p class="bodytext">Für den Anlagenbetreiber hat das die Konsequenz, dass die Vergütungshöhe und&nbsp; -dauer für die bisherige Biogasanlage und das BHKW getrennt zu berechnen sind. Das BHKW kann daher nur den wegen der Degression niedrigeren Vergütungssatz für das Kalenderjahr 2009 oder 2010 beanspruchen. Allerdings fängt die Vergütungsberechnung für das BHKW wieder bei 0 kWh zu laufen an. Für das BHKW fällt daher auch die erste Vergütungsstufe mit einem Vergütungssatz von 11,67 ct/kWh an, wenn die Biogasanlage diese Vergütungsstufe schon ausgeschöpft hat. Auch beim NawaRo-Bonus und insbesondere beim Güllebonus kann das BHKW grundsätzlich die höchsten Vergütungssätze für sich beanspruchen.</p>
<p class="bodytext">Eine NawaRo-Biogasanlage mit Inbetriebnahmejahr 2007, die bereits 500 kW Leistung hat und im Kalenderjahr 2009 um ein BHKW mit 150 kW erweitert wurde, hatte nach bisherigem Verständnis einen Vergütungsanspruch von 13,51 ct/kWh für den zusätzlich erzeugten Strom. Nach Auffassung der Clearingstelle EEG kann ein Vergütungsanspruch von bis zu 23,67 ct/kWh bestehen.</p>
<p class="bodytext">Die dadurch entstehenden Nachforderungen kann der Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber geltend machen. Allerdings ist damit zu rechnen, dass der Netzbetreiber die Abrechnung 2009 nicht freiwillig korrigieren wird. Die vollständige Abrechnung des Jahres 2009 musste der Netzbetreiber nämlich bereits zum 31.05.2010 dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber vorlegen. Um die Vergütungsansprüche noch realisieren zu können, wird der Anlagenbetreiber daher regelmäßig auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sein.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 19 Jul 2010 15:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zünd- und Stützfeuerung bei Erweiterung von Biogasanlagen ab 2009</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////zuend_und_stuetzfeuerung_bei_erweiterung_von_biogasanlagen_ab_2009.html</link>
			<description>Die aktuelle Empfehlung der Clearingstelle EEG zum Anlagenbegriff kann in bestimmten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///aktuelle_entscheidung_der_clearingstelle_eeg_enger_anlagenbegriff_soll_gelten" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >aktuelle&nbsp;Empfehlung</a> der <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle EEG</a> zum Anlagenbegriff kann in bestimmten Einzelfällen für den Betreiber einer Biogasanlage drastische Folgen haben. Eine Folgeerscheinung der Empfehlung ist es, dass Biogasanlagen, die nach dem 31.12.2008 um ein BHKW erweitert wurden, in dem neuen BHKW keine fossile Zünd- und Stützfeuerung einsetzen dürfen. Das gilt selbst dann, wenn die Biogasanlage im Jahr 2006 oder früher in Betrieb gegangen ist und der Einsatz fossiler Zünd- und Stützfeuerung für die Biogasanlage nach altem Recht zulässig war.</p>
<p class="bodytext">Anlagenbetreiber, die Heizöl oder Diesel in einem neuen BHKW eingesetzt haben oder weiter einsetzen, riskieren den Verlust des gesamten Vergütungsanspruchs. Bereits ausbezahlte Vergütung kann ggf. vom Netzbetreiber zurückgefordert werden. Das gilt selbst dann, wenn der Netzbetreiber dem Einsatz der fossilen Zünd- und Stützfeuerung vorab zugestimmt hat.</p>
<p class="bodytext">Die Rechtslage haben wir ein einem <a href="fileadmin/paluka/pdf/Zuend-_und_Stuetzfeuerung.pdf" title="Startet das Herunterladen der Datei" class="download" >Aktenvermerk</a> zusammengefasst, der zum <a href="fileadmin/paluka/pdf/Zuend-_und_Stuetzfeuerung.pdf" title="Startet das Herunterladen der Datei" class="download" >download</a> als pdf zur Verfügung steht. Betroffenen Anlagenbetreibern ist zu raten, sich auf jeden Fall individuell rechtlich beraten zu lassen, um den Schaden begrenzen zu können.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 19 Jul 2010 14:45:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aktuelle Entscheidung der Clearingstelle EEG: Enger Anlagenbegriff soll gelten</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////aktuelle_entscheidung_der_clearingstelle_eeg_enger_anlagenbegriff_soll_gelten.html</link>
			<description>Aktuelle Entscheidung der Clearingstelle EEG: Es soll - entgegen der bisher absolut herrschenden...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Aktuelle Entscheidung der Clearingstelle EEG: Es soll - entgegen der bisher absolut herrschenden Meinung - der enge Anlagenbegriff gelten. Eine erste Einschätzung über die Konsequenzen können Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/Rundbrief_zur_aktuellen_Entscheidung_der_Clearingstelle_EEG_15.07.2010.pdf" title="Startet das Herunterladen der Datei" class="download" >hier </a>abrufen. Die Entscheidung selbst ist <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2009/12" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier </a>verlinkt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 17:51:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Tarifstrukturzuschlag der Allianz ist unzulässig</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////tarifstrukturzuschlag_der_allianz_ist_unzulaessig.html</link>
			<description>Allianz verliert Verwaltungsrechtstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der von der Allianz Krankenversicherung von Tarifwechslern verlangte Tarifstrukturzuschlag in einen Grundprämientarif ist unzulässig. Seit der Einführung der sogenannten AktiMed-Tarife der Allianz im Frühjahr 2007, ein Grundprämientarif, verlangte die Allianz von Versicherungsnehmern, die aus einem Pauschalprämientarif in diesen Grundprämientarif wechseln wollten, einen Tarifstrukturzuschlag, der den Prämienvorteil des neueren Zieltarifs wieder beseitigte, während von Neu-Versicherungsnehmern ein derartiger Aufschlag selbstverständlich nicht verlangt wurde. Die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde untersagte der Allianz die Erhebung des Tarifstrukturzuschlages, wogegen sich diese zunächst beim Verwaltungsgericht Frankfurt wehrte. Gleichzeitig wurden eine Vielzahl von Verfahren von Versicherungsnehmern gegen die Allianz bei den Zivilgerichten eingeleitet, die ebenfalls das Ziel hatten, den Tarifstrukturzuschlag als unzulässige, weil gegen § 204 VVG verstoßende Benachteiligung der Bestandsversicherungsnehmer qualifizieren zu lassen. Auch unsere Kanzlei betreut mehrere Mandanten, die sich bezüglich des Tarifstrukturzuschlages mit der Allianz auseinandersetzen.</p>
<p class="bodytext">Nachdem die Allianz das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren gegen die Aufsichtsbehörde beim Verwaltungsgericht Frankfurt gewann, wurde daraufhin die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht vereinbart. Die wohl die meisten Zivilgerichte entschlossen sich daraufhin zur Aussetzung der Verfahrens bis zur endgültigen Klärung der aufsichtsrechtlichen Zulässigkeit des Tarifstrukturzuschlages. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2010 wurde der Tarifstrukturzuschlag nun als rechtswidrig eingestuft. </p>
<p class="bodytext">Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Meinung der BaFin an, wonach der Versicherungsnehmer mit Abschluss des Versicherungsvertrages ein Recht auf Beibehaltung des anfangs festgestellten Gesundheitszustandes auch im neuen Tarif erwerbe. Dieses Recht zum Tarifwechsel, das in § 204 VVG seinen Niederschlag gefunden hat, wird durch die Erhebung des Tarifstrukturzuschlages in unzulässiger Weise beschränkt. </p>
<p class="bodytext">Für die Versicherungsnehmer bedeutet dies nun, dass sie von der Allianz den Tarifwechsel ohne Erhebung des Tarifstrukturzuschlages verlangen können. Nach unserer Auffassung können Versicherungsnehmer, die den Tarifstrukturzuschlag bisher bezahlt haben, eine Rückzahlung von der Allianz verlangen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 18:37:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Gesetzesänderung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////photovoltaik_freiflaechenanlagen_gesetzesaenderung.html</link>
			<description>Der Bundesrat hat bei der Beratung über den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags vom...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesrat hat bei der Beratung über den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags vom 06.05.2010 beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen (BR-Drs. 284/10 [B]), ob die in § 20 Abs. 4 S. 1 EEG vorgesehene einmalige zusätzliche Absenkung der Einspeisevergütung zum 1. Juli 2010 um 16 Prozent für Hausdachanlagen, 15 Prozent für Anlagen auf Freiflächen und 11 Prozent für Anlagen auf Konversionsflächen auf höchstens 10 Prozent für diese Anlagen zu beschränken sei. Als Begründung hierfür wird eine Langfirstbetrachtung bei der Preisentwicklung angegeben. Neu zu installierende Photovoltaikanlagen sollten jedoch keinesfalls unrentabel werden und ein dadurch einsetzender Markteinbruch bestehende wirtschaftliche Strukturen nicht zerstören. Gerade bereits geplante Projekte sollten nicht gefährdet werden. Um Marktverwerfungen und Abwanderungen zu vermeiden, muss die Degression entsprechend der Marktentwicklung ausgestaltet werden.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Auch die Länder Rheinland Pfalz und Bayern hatten beantragt den Vermittlungsausschuss anzurufen.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die Beratungen im Vermittlungsausschuss vom 16. Juni 2010 wurden vertagt und es wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, Kompromissvorschläge zu erarbeiten. Am 05. Juli 2010 soll der Vermittlungsausschuss erneut zusammenkommen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 10:37:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Inbetriebnahmezeitpunkt von PV-Anlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////inbetriebnahmezeitpunkt_von_pv_anlagen.html</link>
			<description>Nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 bedeutet „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 bedeutet „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft.</p>
<p class="bodytext">Die Clearingstelle EEG hat im Hinweisverfahren 2010/1 vom 25. Juni 2010 (abrufbar unter <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2010/1" target="_self" >http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2010/1</a>) festgestellt, dass eine Photovoltaik-Anlage dann im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb gesetzt ist, wenn in ihr aufgrund einer durch den Anlagenbetreiber oder auf deren Geheiß vorgenommenen aktiven Handlung erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) wird. Eine derartige Umwandlung kann durch das Leuchten einer an die Anlage angeschlossenen Glühbirne, das Laden einer Batterie oder die Umwandlung des Stroms in einer andren Verbrauchs-Einheit stattfinden. Diese Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers.</p>
<p class="bodytext">Wenn diese technische Betriebsbereitschaft hergestellt wurde und „kein sofortiger Defekt“ der Anlage eintritt, dann wird – widerleglich – vermutet, dass die Anlage die technische Betriebsbereitschaft erlangt hat.</p>
<p class="bodytext">Taugliche Nachweise hierfür sind Zeugenbeweis, Inaugenscheinnahme von Aufnahme/Bildern sowie Vorlage eines Inbetriebnahmeprotokolls. </p>
<p class="bodytext">Werden mehrere PV-Anlagen zu einem sogenannten „Strang“ verbunden, so kann der Nachweis der Inbetriebnahme für den ganzen „Strang“ geführt werden.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 10:25:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Arzthaftung im medizinischen Notfall</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////arzthaftung_im_medizinischen_notfall.html</link>
			<description>Zur Dissertation des Kollegen RA Dr. Elmar Killinger über die Besonderheiten der Arzthaftung im...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Zur Dissertation des Kollegen RA Dr. Elmar Killinger über die Besonderheiten der Arzthaftung im medizinschen Notfall (<a href="http://www.springer.com/law/book/978-3-642-02684-3" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Veröffentlichung</a> im Springer Verlag am 03.09.2009) wurde in der Zeitschrift GesundheitsRecht, Heft 4 vom 20.04.2010 (GesR 2010, S. 223 f.), eine Rezension von Prof. Dr. Martin Rehborn veröffentlicht.</p>
<p class="bodytext">Eine weitere Buchbesprechung von Dipl.-Jurist Michael Schanz&nbsp;findet sich bereits seit Anfang des Jahres in der Zeitschift Rechtsdepesche 01/2010 (S. 40).</p>
<p class="bodytext"><strong>Update 30.06.2010:</strong></p>
<p class="bodytext">Zum Buch&nbsp;&quot;Die Besonderheiten der Arzthaftung im medizinschen Notfall&quot; kann in der Fachzeitschrift Medizinrecht,&nbsp;Heft 6 vom 16.06.2010&nbsp;(MedR 2010, S. 450), zwischenzeitlich eine weitere Rezension, verfasst von Rechtsanwalt&nbsp;Dr. Patrick M. Lissel,&nbsp;nachgelesen werden.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 07 Jun 2010 09:34:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ab wann ist der Formaldehydbonus zu zahlen?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////ab_wann_ist_der_formaldehydbonus_zu_zahlen.html</link>
			<description>Die Clearingstelle EEG hat im Hinweisverfahren 2009/28 (abrufbar unter...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Clearingstelle EEG hat im Hinweisverfahren 2009/28 (abrufbar unter <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2009/28" target="_self" >http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2009/28</a>) bestehende Zweifel bezüglich des Referenzzeitpunkts für den Luftreinhaltungsbonus für Biogasanlagen ausgeräumt.</p>
<p class="bodytext">Nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 besteht ein sogenannter Luftreinhaltungsbonus für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlagen, wenn dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luft entsprechende Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden.</p>
<p class="bodytext">Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf diese Bonuszahlung ab dem Zeitpunkt, bezogen auf den die Behörde die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte bestätigt (sogenannter Referenzzeitpunkt).</p>
<p class="bodytext">Für das Entstehen und die Dauer des Anspruchs ist nach Auffassung der Clearingstelle EEG grundsätzlich der in der behördlichen Bescheinigung angegeben Zeitraum maßgeblich. Die Bescheinigung der Behörde kann damit die Einhaltung von Grenzwerten sowohl für die Vergangenheit, als auch für die Zukunft bestätigen. Grundsätzlich bescheinigt die Behörde das Einhalten dieser Grenzwerte aufgrund einer Messung. Ab diesem Zeitpunkt besteht der Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung. Wenn die Behörde jedoch die Einhaltung zu einem früheren Zeitpunkt bestätigt – bspw. ab Inbetriebnahme der Anlage oder ab einer technischen Umrüstung – so besteht der Anspruch rückwirkend ab diesem Zeitpunkt, auf den sich die behördliche Bescheinigung bezieht. Die Bescheinigung beruht häufig auf einer Messung, es steht der Behörde jedoch darüber hinaus frei, neben oder anstelle der Messung auch andere Erkenntnisquellen heranzuziehen, anhand derer sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Grenzwerte eingehalten werden.</p>
<p class="bodytext">Somit steht es der Behörde frei, &nbsp;sowohl die Erkenntnisquellen für die Einhaltung der Grenzwerte unabhängig von einer Messung ebenso wie den Zeitpunkt, ab dem der Bonus zu zahlen ist, entsprechend dieser Erkenntnisquellen festzulegen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Fri, 21 May 2010 09:21:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////kuendigungsschutz_fuer_gmbh_geschaeftsfuehrer.html</link>
			<description>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied am...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied am 10.05.2010 (Az. II ZR 70/09), dass ein Geschäftsführer auch&nbsp;die Regelungen des&nbsp;Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Anspruch nehmen kann. In dem Streit um den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses war dafür maßgeblich folgende Klausel im Geschäftsführerdienstvertrag :</p>
<p class="bodytext">&quot;Für die Kündigung gelten im Übrigen zugunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des deutschen Kündigungschutzrechtes für Angestellte. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.&quot;</p>
<p class="bodytext">Geschäftsführer sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne des KSchG, so dass weder die Arbeitsgerichte zuständig sind noch der gesetzliche Kündigungsschutz greift. Die Parteien, der ehemalige Geschäftsführer der Austria Leasing GmbH und die Beklagte, eine Tochter der österreichischen Raiffeisen-Bankengruppe, konnten jedoch nach Ansicht des BGH&nbsp;wirksam vereinbaren, dass ein Geschäftsführer einen gewissen Kündigungsschutz genießt. Die beklagte Gesellschaft kann sich dann nicht mehr auf die grundsätzliche Nichtanwendung nach arbeitsrechtlichen Vorschriften berufen.</p>
<p class="bodytext">Zudem konnte das Anstellungsverhältnis nach den Regelungen der §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden, da der Vertrag keine Klausel zur Versetzung des Klägers&nbsp;in einen anderen Geschäftsbereich enthielt.</p>
<p class="bodytext">Der Fall zeigt die Ausnahme von der unveränderten Regel auf: Geschäftsführer können sich grundsätzlich nicht auf die Schutzregelungen des KSchG berufen, da sie nicht Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind. Findet sich im Dienstvertrag jedoch eine&nbsp;Klausel, die sich auf den Kündigungsschutz bezieht, empfiehlt sich entsprechende anwaltliche Beratung mit Blick auf diese Grundsatzentscheidung des BGH.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Tue, 18 May 2010 09:25:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Keine Vergütung für Betriebsratsmitglieder im Restmandat</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////keine_verguetung_fuer_betriebsratsmitglieder_im_restmandat.html</link>
			<description>Zwei Betriebsratsmitglieder hatten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Vergütung von jeweils Euro...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Zwei Betriebsratsmitglieder hatten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Vergütung von jeweils Euro 30.000,00 für Tätigkeiten gefordert, die sie nach Stilllegung der Niederlassung und ihrem&nbsp;Eintritt in den Ruhestand in dem restmandatierten Betriebsrat verrichtet hatten. Sie stützten sich dabei auf § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG in analoger Anwendung. Das BAG lehnte dies in seinem Urteil vom 05.05.2010 (Az. 7 AZR 728/08) wie die Vorinstanzen mit folgender Begründung ab:</p>
<p class="bodytext">Der im Jahr 2001 eingeführte § 21 b BetrVG bestimmt zum sog. Restmandat: Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.</p>
<p class="bodytext">Der Betriebsrat hat für die Erfüllung seiner Pflichten Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht ohne Minderung des Arbeitsentgelts. Leistet er aus betriebsbedingten Gründen Betriebsratsaufgaben außerhalb seiner Arbeitszeiten, steht ihm ein entsprechender Freizeitausgleich zu, der innerhalb eines Monats zu gewähren ist, andernfalls wie Mehrarbeit zu vergüten ist (§ 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG). </p>
<p class="bodytext">Beide Regelungen knüpfen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis an.&nbsp;Ist jedoch das Arbeitsverhältnis des BR-Mitgliedes aus einem restmandatierten Betriebsrat beendet, kann weder ein Anspruch auf Freizeitausgleich noch auf Vergütung für das mit der Betriebsratstätigkeit verbundene Freizeitopfer verlangt werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 10 May 2010 09:02:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ärztlicher Behandlungsfehler: Anspruch aus dem Opferentschädigungsgesetz</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////aerztlicher_behandlungsfehler_anspruch_aus_dem_opferentschaedigungsgesetz.html</link>
			<description>Rechtskräftig entschieden ist die Frage, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler Ansprüche des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Rechtskräftig entschieden ist die Frage, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler&nbsp;Ansprüche des Patienten gegen den Staat nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) auslösen kann. </p>
<p class="bodytext">Nach dem OEG soll der Staat dafür einstehen müssen, wenn er trotz des von ihm in Anspruch genommenen Gewaltmonopols seine Bürger nicht hinreichend im Einzelfall vor Gewalttaten geschützt hat.</p>
<p class="bodytext">Der Fall: Eine Patientin, die unter erheblichen Vorerkrankungen wie u.a. Herzschwäche, Bluthochdruck, erheblichem Übergewicht und Diabetes litt, ließ zweimal von ihrem Gynäkologen eine Fettabsaugung durchführen. Beide Male kam es zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen und Komplikationen, die zuletzt im Krankenhaus behandelt werden mussten. Die Patientin hatte ihren Arzt im Vorfeld auf ihre Vorerkrankungen aufmerksam gemacht. Der Arzt verschwieg der Patientin allerdings, dass wegen dieser Vorerkrankungen die Operationen mit einem erheblichem Risiko verbunden waren. Wie sich aus dem eingeleiteten Strafverfahren gegen den Gynäkologen ergab, tat er dies aus finanziellen Gründen, da er befürchtete, die Patientin würde wegen der Risiken den Eingriff nicht von ihm durchführen lassen. Insoweit wurde der Arzt auch rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.</p>
<p class="bodytext">Das Bundessozialgericht bestätigte in seiner Entscheidung vom 29.04.2010 (Az. B 9 VG 1/09 R) in letzter Instanz das Urteil sowohl des Sozialgerichts Aachen (Az. S 3&nbsp;VG 163/04) als auch des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 10 VG 6/07):</p>
<p class="bodytext">Es stellt eine erhebliche Missachtung der Persönlichkeitsrechte der Patientin dar, wenn die Einwilligung in die Operation durch unzureichende Aufklärung&nbsp;erlangt wurde. Der ärztliche Eingriff war als vorsätzliche Körperverletzung strafbar und aus der Sicht eines verständigen Dritten aufgrund der vorrangigen finanziellen Interessen des Arztes in keiner Weise dem Wohle der Patienten dienlich. Daraus schloß das Gericht auf die nach dem OEG erforderliche feindselige Tendenz der Körperverletzung und verurteilte den beklagten Landschaftsverband Rheinland zur Entschädigung.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 03 May 2010 19:27:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: Mehr Geld für Pflichtteilsberechtigte</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bgh_mehr_geld_fuer_pflichtteilsberechtigte.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat am 28.04.2010 in zwei anhängigen Revisionsverfahren entschieden und damit...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof hat am 28.04.2010 in zwei anhängigen Revisionsverfahren entschieden und damit die Rechte von Pflichtteilsberechtigten in finanzieller Hinsicht deutlich aufgewertet. Enterbte Familienangehörige können, wenn sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, künftig den ihnen zustehenden Pflichtteilsanspruch (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) Betreff der zum Nachlass gehörenden Lebensversicherung aus dem Rückkaufwert der Versicherung und nicht nur aus den eingezahlten Prämien verlangen. </p>
<p class="bodytext">Die beiden Vorinstanzen, zum einen das OLG Düsseldorf, zum anderen das KG Berlin, (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///bgh_entscheidungsankuendigung_zu_pflichtteilsergaenzung_und_lebensversicherung.html" title="?fnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) haben in vergleichbaren Fällen von einander abweichend entschieden. Beiden Fällen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser hatte seinen Alleinerben widerruflich als Bezugsberechtigten einer auf das Leben des Erblassers abgeschlossenen Lebensversicherung eingesetzt. Wegen des Bezugsrechts floss dem Erben außerhalb des Nachlasses auch die Versicherungsleistung zu. Die enterbten Pflichtteilsberechtigten streiten mit dem Alleinerben nun darum, ob die ihnen zustehenden Pflichtteilsergänzungsansprüche lediglich auf Basis der vom Erblasser bezahlten Versicherungsprämien oder auf Basis der Todesfallleistung der Versicherung zu berechnen sind. Während das OLG Düsseldorf der Auffassung ist, dass Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die ausgekehrte Versicherungsleistung ist, ist das KG Berlin der Ansicht, dass Berechnungsgrundlage lediglich die vom Erblasser eingezahlten Prämien sein können. </p>
<p class="bodytext">Der BGH hat diese seit langer Zeit heftig umstrittene Frage nun geklärt. Künftig wird nicht die Summe der eingezahlten Prämien, sondern der Rückkaufwert für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche maßgeblich sein. Umstritten war diese Frage insbesondere deswegen, weil die Lebensversicherung mit Bezugsrecht im rechtlichen Sinne eine Schenkung darstellt. Schenkungen sind im Rahmen der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich zu berücksichtigen. Denn der Pflichtteilsberechtigte soll nicht dadurch benachteiligt werden, dass die Erbmasse durch Schenkungen geschmälert wird. Streitpunkt war nun, welcher Wert einer solchen Schenkung beizumessen sei. Das Reichsgericht hatte sich vor rund 80 Jahren dafür ausgesprochen, die gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Mit einem Urteil aus dem Jahr 2003 (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////pflichtteilsergaenzung_massgeblich_ist_die_lebensversicherungssumme/browse/7.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) hat der BGH in anderem Zusammenhang jedoch auf die ausgezahlte Versicherungssumme abgestellt. </p>
<p class="bodytext">Hieran knüpft der VI. Zivilsenat nun an und begründet seine aktuelle Entscheidung damit, dass der Versicherungsnehmer, zumindest bei widerruflichen Bezugsrechten, in letzter Sekunde den Versicherungsvertrag kündigen könnte und damit der Rückkaufwert in den Nachlass fließen würde.</p>
<p class="bodytext">In vielen Fällen werden die Pflichtteilsberechtigten damit besser gestellt sein, als bei bloßer Heranziehung der eingezahlten Prämien. Letztlich wird dies von der Art der Versicherung abhängen. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Gestaltung der Erbfolge ein noch höheres Augenmerk auf etwaig bestehende Lebensversicherungsverträge zu legen ist.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 09:38:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Amtshaftung für Notärzte in Hessen - BGH Beschl. v. 17.12.2009</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////amtshaftung_fuer_notaerzte_in_hessen_bgh_beschl_v_17122009.html</link>
			<description>Der BGH setzte Ende Dezember 2009 seine Rechtsprechung zur Wahrnehmung der Aufgabe der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der BGH setzte Ende Dezember 2009 seine Rechtsprechung zur Wahrnehmung der Aufgabe der Notfallrettung durch private Organisationen fort und entschied – nach Bayern – nun für das Bundesland Hessen, dass dort die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung auch dann öffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn sie von einer privatrechtlichen Organisation ausgeführt wird (siehe: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=62e045e1fe63676c0146b944f47ed46c&amp;nr=50523&amp;pos=0&amp;anz=1" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >BGH Beschl. v. 17.12.2009, Az.: III ZB 47/09</a>). Damit erteilte der BGH der gegenteiligen Ansicht des VG Gießen (Urt. v. 04.06.2007, Az.: 10 E 1179/07) eine klare Absage. Gegenstand der Entscheidung war die Frage nach dem richtigen Rechtsweg, wenn über das Entgelt für eine Notfallversorgung gestritten wird. Der BGH entschied, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien in der Notfallrettung insgesamt und damit auch hinsichtlich von Zahlungsansprüchen der privaten Rettungsdienstorganisation öffentlich-rechtlicher Natur sind und daher der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten statthaft ist. </p>
<p class="bodytext">Da der BGH in seiner Entscheidung vorbehaltlos feststellt, dass die Wahrnehmung der Aufgabe der Notfallversorgung – auch durch juristische Personen des Privatrechts – sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist, bedeutet dies, dass in Anlehnung an die zur Rechtslage in Bayern ergangenen Entscheidungen des BGH (siehe <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=a54c0050c054fd5f271a5a15c02c9181&amp;nr=25106&amp;pos=0&amp;anz=1" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >Urt. v. 09.01.2003, Az.: III ZR 217/01</a>, und <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=7e2c58fd1751127f0df473d990bead61&amp;nr=30464&amp;pos=0&amp;anz=1" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >Urt. v. 16.09.2004, Az.: III ZR 346/03</a>) auch für die in Hessen tätigen Notärzte die Grundsätze der Amtshaftung gelten. Danach trifft beispielsweise eine Haftung für Behandlungsfehler beim Rettungseinsatz nicht den Notarzt selbst, sondern den Träger des Rettungsdienstes, für den der Notarzt tätig wurde (d. h. das Bundesland, den Landkreis, die kreisfreie Stadt oder den Rettungszweckverband).</p>
<p class="bodytext">Ferner bestätigte der BGH, dass die Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Kosten im hessischen Rettungsdienstgesetz derart abschließend seien, dass sie eine (ergänzende) Anwendung der Grundsätze der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließen. Damit wurde bekräftigt, dass die Rechtsbeziehungen zwischen Rettungsdienstorganisation bzw. Notarzt und Notfallpatient ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur sind.</p>
<p class="bodytext">Auf die gegenteilige Ansicht des Kartellsenates des BGH für die Rechtslage in Baden-Württemberg (Urt. v. 25.9.2007, Az. KZR 48/05, <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////amtshaftung_im_rettungsdienst/browse/3.html" title="Öffnet einen internen Link in einem neuen Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) ging der&nbsp;3. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung allerdings nicht&nbsp;ein.&nbsp;Da es ausschließlich um die Rechtslage in Hessen ging, bestand hierfür aber auch keine Notwendigkeit. </p>
<p class="bodytext"><strong>Fazit:</strong></p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung des BGH vom 17.12.2009 hatte zwar unmittelbar nur die Rechtswegfrage für Streitigkeiten um des Entgelt für eine Notfallversorgung zum Gegenstand, aus der Begründung des Urteils kann aber gefolgert werden, dass nach Ansicht des BGH auch für die Notärzte in Hessen die Grundsätze und das Privileg der Amtshaftung gelten.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Dr. Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Fri, 16 Apr 2010 17:26:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>&quot;Ossi&quot; als Ethnie im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////ossi_als_ethnie_im_sinne_des_allgemeinen_gleichbehandlungsgesetzes_agg.html</link>
			<description>Das Arbeitsgericht Stuttgart verhandelte heute um 11.00 Uhr den sog. &quot;Ossi-Fall&quot;: Die aus...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Arbeitsgericht Stuttgart verhandelte heute um 11.00 Uhr den sog. &quot;Ossi-Fall&quot;:&nbsp;Die aus Ostberlin stammende und vor dem Mauerfall in die Bundesrepublik übergesiedelte Klägerin hatte sich erfolglos auf eine Stelle als Buchhalterin beworben. Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich die Kennzeichnung &quot;(-) OSSI&quot;. Die Bewerberin klagte daraufhin auf Entschädigung gemäß § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wegen Verstosses gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG. Das AGG stellt in § 1 fest, dass Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen sind. § 7 AGG enthält das zentrale Verbot der Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf, dazu zählt auch die Bewerbungsphase. </p>
<p class="bodytext">Jenseits der Frage, ob die Klägerin objektiv wegen ausreichender Qualifikation für die zu besetzende Stelle in Betracht gekommen ist - der Bewerber hat hier die Darlegungs- und Beweislast&nbsp;-, hatte die Kammer zu entscheiden, ob Ostdeutsche eine Ethnie im Sinne des AGG darstellen. </p>
<p class="bodytext">Die Klage wurde abgewiesen, wenngleich die Bezeichnung als &quot;Ossi&quot; durchaus als diskriminierend gemeint und/oder empfunden werden könnte. Das Merkmal der Ethnie sah das Gericht nicht als erfüllt an, denn es handle sich vorliegend nicht um Populationen von Menschen, die durch ihre Herkunft, ihre Geschichte, ihre Kultur und ihre Verbindung zu einem spezifischen Territorium und ein Gefühl der Solidarität verbunden seien. </p>
<p class="bodytext">Das Rechtsmittel der Berufung ist zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zulässig.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 15 Apr 2010 08:41:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neue Richtlinien für Ärzte zur Verschlüsselung von Diagnosen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////neue_richtlinien_fuer_aerzte_zur_verschluesselung_von_diagnosen.html</link>
			<description>Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Richtlinien zur Kodierung von Diagnosen geeinigt. Die Kodierung von Diagnosen ist nach der derzeit geltenden ICD-10 seit 10 Jahren Pflicht für Vertragsärzte. Die ICD - Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme - wird von der WHO stetig weiterentwickelt und ist derzeit in ihrer 10.Version gültig. </p>
<p class="bodytext">Die neuen Richtlinien bedeuten einerseits einen erheblichen Eingriff in die Struktur der Praxissoftware, die Ärzte bei der Verschlüsselung von Diagnosen unterstützt. Die Softwareanbieter müssen ihre Programme von der KVB&nbsp;neu zertifizieren lassen. </p>
<p class="bodytext">Andererseits müssen die Ärzte&nbsp;sich mit dem 161 Seiten umfassenden Werk vertraut machen. Denn die Kodierrichtlinien schränken den Ermessensspielraum der Ärzte bei der Diagnoseverschlüsselung erheblich ein. Und diese ist spätestens seit der Einführung des Morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs Anfang 2009 mitentscheidend für die Vergütung der Ärzte, hängt doch die Höhe der Zuweisungen an die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds und damit das zu verteilende Finanzvolumen davon ab.</p>
<p class="bodytext">Ab dem 01.07.2010&nbsp;testen ausschließlich die niedergelassenen Ärzte in Bayern die neuen Kodierrichtlinien. Deren Erfahrungen sollen in der Version 2011 der Kodierrichtlinien noch Berücksichtigung finden. Ab Januar 2011 gelten die Richtlinien dann für alle Ärzte bundesweit.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 14 Apr 2010 10:49:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>ear ändert Hinweise zum ElektroG für Online-Händler</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////ear_aendert_hinweise_zum_elektrog_fuer_online_haendler.html</link>
			<description>Die Stiftung elektro-altgeräte-register (ear) hat im Dezember 2009 seine Hinweise zum rechtlich...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Stiftung elektro-altgeräte-register (<em>ear</em>) hat im Dezember 2009 seine Hinweise zum rechtlich umstrittenen Begriff „in Verkehr bringen“ im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ergänzt. Der Begriff des In-Verkehr-Bringens ist wesentlich, da mehrere Bußgeldtatbestände des § 23 ElektroG hieran anknüpfen. Nach § 23 ElektroG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG droht beispielsweise demjenigen ein Bußgeld, der Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ohne dass hierfür eine Registrierung bei der <em>ear</em> vorliegt. Zwar gelten die Bestimmungen des ElektroG hauptsächlich für die Hersteller der Geräte (§ 3 Abs. 11 ElektroG), aber Online-Händler, die Neugeräte beim Hersteller einkaufen und anschließend wieder verkaufen, werden gemäß § 3 Abs. 12 ElektroG („Vertreiber“) den Herstellern gleichgestellt und fallen unter den dortigen Voraussetzungen in den Anwendungsbereich des ElektroG. Viele Online-Händler haben sich, v. a. nach Einführung des ElektroG, gefragt, ob sie überhaupt Elektronikgeräte in den Verkehr bringen, wenn sie diese selbst vom Hersteller auf dem deutschen Markt erwerben und an Endnutzer weiterverkaufen, da die Geräte ja bereits innerhalb Deutschlands in Verkehr gebracht waren.</p>
<p class="bodytext">Das Gesetz selbst lässt offen, ob ein Gerät, das bereits durch den Hersteller in den deutschen Markt eingeführt worden ist, nochmals durch einen Online-Händler im Sinne der §§ 23, 6 ElektroG „in Verkehr gebracht“ werden kann. Dagegen spricht, dass der Vorgang des In-Verkehr-Bringens eines Neugerätes logischerweise nur einmal geschehen kann. Außerdem hätte im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG eine „Hehlerei“ mit nicht bei der <em>ear</em> registrierten Geräten ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit in das ElektroG aufgenommen werden müssen. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung fehlt aber. Auch sprachen die Hinweise der <em>ear</em>, die vom Umweltbundesamt mit hoheitlichen Befugnissen beliehen ist, bislang dafür, dass Online-Händler Neugeräte, die sie von Herstellern auf dem deutschen Markt erwerben, nicht nochmals im Sinne des ElektroG „in Verkehr bringen“ können und daher insoweit auch nicht der Registrierungspflicht unterliegen. In den Hinweisen zum Begriff „in Verkehr bringen (erstmals)“ unter der Rubrik „FAQ“ auf <a href="http://www.stiftung-ear.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >http://www.stiftung-ear.de/</a> wurde bis zum 15.12.2009 ohne Vorbehalte definiert, dass ein Produkt nur dann in Verkehr gebracht wird, wenn es <strong>erstmalig</strong> bereitgestellt wird. Die Definition lautet wörtlich:</p><blockquote style="margin-bottom:0;margin-top:0;"><p class="bodytext"><em>„Ein Produkt wird in den Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. “Bereitstellen” bedeutet das Überlassen des Gerätes, d. h. entweder Übergang des Eigentums oder die körperliche Übergabe des Gerätes durch den Hersteller oder seinen im Geltungsbereich des ElektroG niedergelassenen Bevollmächtigten an die für den Vertrieb des Gerätes im Geltungsbereich des ElektroG verantwortliche Person oder die entgeltliche oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer unabhängig von dem Rechtsgrund, auf dem das Überlassen beruht (Verkauf, Leihgabe, Vermietung, Leasing, Schenkung oder jede sonstige Art eines im Geschäftsverkehr üblichen Rechts).“</em></p></blockquote><p class="bodytext">Erst am 15.12.2009 erfolgte ein – aus Sicht der <em>ear</em> – klarstellender Hinweis, dass für Vertreiber (d. h. Online-Händler) insoweit nicht der Begriff des erstmaligen In-Verkehr-Bringens maßgeblich sei, sondern allein das fahrlässige „Anbieten“ nicht registrierter Geräte bußgeldbewährt ist. Der neue, ergänzende Hinweis lautet wörtlich:</p><blockquote style="margin-bottom:0;margin-top:0;"><p class="bodytext"><em>„Hinweis: Für Vertreiber gilt, dass bereits das Anbieten von Elektrogeräten zum Verkauf bußgeldbewährt ist, wenn für die angebotenen Geräte kein Hersteller (Produzent oder Importeur) ordnungsgemäß mit Marke und Geräteart registriert ist und der Vertreiber dies schuldhaft verkennt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1, „bevor“ sowie § 3 Abs. 12 ElektroG „anbietet“).“</em></p></blockquote><p class="bodytext">Ob dieser Hinweis die Rechtslage des ElektroG tatsächlich richtig wiedergibt kann man nach wie vor bezweifeln, aber aus dem ergänzenden Hinweis kann nun in jedem Fall gefolgert werden, dass selbst die <em>ear</em> ihre Hinweise bis zum 15.12.2009 für Online-Händler missverständlich empfand und eine Korrektur für notwendig erachtete. </p>
<p class="bodytext"><strong>Fazit:</strong></p>
<p class="bodytext">Für Online-Händler, die einen Bußgeldbescheid wegen Taten vor dem 15.12.2009 erhalten haben und bislang auf die Hinweise der <em>ear</em> vertrauten, bedeutet dies, dass in einem Einspruchsverfahren die bisherigen Hinweise der <em>ear</em> unter Vertrauensgesichtspunkten eingewandt werden können. Sollte noch ein fristgerechter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid möglich sein, so sollte dies von den Betroffenen ernsthaft erwogen werden bzw. bereits eingelegte Einsprüche sollten in der Argumentation unbedingt erweitert werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Internetrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Dr. Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Fri, 09 Apr 2010 15:59:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundesrat: Mehr Transparenz für Pflege</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bundesrat_mehr_transparenz_fuer_pflege.html</link>
			<description>Die Länderkammer hat sich heute für mehr Transparenz in der Pflege ausgesprochen. Der Bundesrat...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Länderkammer hat sich heute für mehr Transparenz in der Pflege ausgesprochen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung mit seiner heute gefassten Entschließung auf, die Qualitätskriterien und das Bewertungssystem zur Überprüfung von Pflegeeinrichtungen anhand der ersten Prüfergebnisse wissenschaftlich evaluieren zu lassen.</p>
<p class="bodytext">Zwar sei mit dem Pflege-Weiterenwicklungsgesetz die Voraussetzung für mehr Transparenz in der Pflege geschafften worden. Die Evaluation soll jedoch gesicherte Erkenntnisse liefern, ob die Qualitätskriterien und das Bewertungssystem für Pflegebedürftige und deren Angehörige tatsächlich verständliche, übersichtliche und vergleichbare Informationen über die Pflegeeinrichtungen und deren Leistungen liefern.</p>
<p class="bodytext">Die Bundesregierung soll dann in einem nächsten Schritt, soweit erforderlich, zeitnah entsprechende Gesetzeskorrekturen vornehmen. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 15:29:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetzentwurf: Musterwiderrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////gesetzentwurf_musterwiderrufsbelehrung_bei_verbraucherdarlehensvertraegen.html</link>
			<description>Die Einführung einer Musterwiderrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehenverträgen soll für mehr...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Einführung einer Musterwiderrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehenverträgen soll für mehr Rechtssicherheit bei Darlehensverträgen sorgen. Der Gesetzesvorschlag soll eine verlässliche Grundlage bieten, wie Verbraucher über Ihr Widerrufsrecht beim Abschluss von Darlehensverträgen zu belehren sind. In der Vergangenheit gab es, gerade im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kapitalanlagen, zahlreiche Fälle, in denen Widerrufsrechte noch Jahre nach Abschlusses des Vertrags durchgesetzt werden konnten, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und damit die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////anlegerfreundliche_bgh_entscheidung_zum_widerruf_eines_darlehens_fuer_einen_falk_fonds/browse/2.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>). Diese Fälle waren letztlich Anlass für den Auftrag des Parlaments aus dem Sommer 2009, womit die Einführung eines gesetzlichen Musters für die Information über das Widerrufsrecht gefordert wurde. Das Muster soll klare Auskunft geben über die Beginn und Dauer der Widerrufsfrist, Adressat des Widerrufs und die rechtlichen Konsequenzen des Widerrufs. </p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 25 Mar 2010 13:46:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Rückwirkung der Neuregelung zu verdeckten Sacheinlagen verfassungsgemäß</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////rueckwirkung_der_neuregelung_zu_verdeckten_sacheinlagen_verfassungsgemaess.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 22.03.2010 (Az. II ZR 12/08) hat der BGH entschieden, das die durch das MoMiG...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Urteil vom 22.03.2010 (Az. II ZR 12/08) hat der BGH entschieden, das die durch das MoMiG eingeführten Neuregelungen zur verdeckten Sacheinlage auch auf Fälle anwendbar sind, bei denen die verdeckte Sacheinlage vor dem 01.11.2008 geleistet wurde. Die Regelung des § 3 Abs. 4 EGGmbHG, wonach § 19 Abs. 4 GmbH auch auf Fälle vor dem 01.11.2008 Anwendung findet, ist nach Auffassung des erkennenden II. Senats des BGH verfassungsgemäß. Bislang galt bei verdeckten Sacheinlagen, dass der Gesellschafter, der eine verdeckte gemischte Sacheinlage erbracht hatte, die von ihm versprochene Bareinlage nochmals vollständig einzahlen musste. Seit 01.11.2008 gilt § 19 Abs. 4 GmbHG n. F., wonach die der verdeckten Sacheinlage zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr unwirksam sind. Der Wert der verdeckten Sacheinlage wird auf die Bareinlageverpflichtung des Einlegers angerechnet (wir berichteten). § 3 Abs. 4 EGGmbHG regele in der Terminologie des Bundesverfassungsgerichts lediglich eine unechte Rückwirkung, so der erkennende Senat. Die Kapitalaufbringung sei als einheitlicher Vorgang zu betrachten und könne sich daher nicht nur auf die in der Vergangenheit liegenden Geschäfte, die der Einbringung der Sache zugrunde lagen, beziehen.</p>
<p class="bodytext">Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (Schuldnerin), die die Alleingesellschafterin und Beklagte im Zuge eines „Management buy-out“ an die Geschäftsleitung der Schuldnerin veräußern wollte. Im Jahr 2003 zahlte die Beklagte zunächst auf ein im Soll befindliches Konto der Schuldnerin rund 740T€ mit dem Verwendungszweck „Aufstockung Stammkapital auf 1 Mio“ und weitere 3 Mio € mit dem Verwendungszweck „Einzahlung in die Kapitalrücklage“. Wenige Tage später verkaufte die Beklagte an die Klägerin Lizenzen zum Preis von knapp 4 Mio €. Kurz darauf fasste die Beklagte Beschluss, das Stammkapital der Schuldnerin um rund 740T€ in bar auf 1 Mio € zu erhöhen. Am selben Tag überwies die Schuldnerin den Kaufpreis für die Lizenzen an die Beklagte. Das Konto der Schuldner befand sich danach wieder im Soll. Daraufhin veräußerte die Beklagte ihren Geschäftsanteil von 1 Mio&nbsp;€ für 1,00 € an die Geschäftsleitung der Klägerin. Der Kläger hat die Beklagte auf erneute Zahlung von rund 740T€ in Anspruch genommen und begründet seine Forderung damit, die Beklagte habe statt der versprochenen Bareinlage die tatsächlich wertlosen Lizenzen im Wege der verdeckten Sacheinlage bei der Schuldnerin eingebracht. Sie sei daher von ihrer Verpflichtung, die versprochene Bareinlage zu leisten nicht frei geworden. Zudem hafte die Beklagte in Höhe von 3 Mio €, weil sie sich zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliches Vermögen in der Krise ausbezahlt habe.</p>
<p class="bodytext"><br />Die Vorinstanzen verneinten den Anspruch des Klägers. </p>
<p class="bodytext">Der II Senat des BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, wies jedoch mangels Entscheidungsreife, u. a. bedurfte es noch der Wertfeststellung der Lizenzen, die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung zurück. Die Kapitalaufbringung um 740T€ sei im Ausgangsfall noch nicht abgeschlossen, weil die Einlageschuld nicht durch die verdeckte Sacheinlage (Lizenzen) getilgt war. Insoweit bedürfe es noch der Wertfeststellung der Lizenzen. Der BGH betonte in seiner Entscheidung jedoch, dass die rückwirkende Anwendung des § 19 Abs. 4 GmbH n. F. nicht verfassungswidrig ist. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 12:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH-Entscheidung zu GEHAG-Fonds</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bgh_entscheidung_zu_gehag_fonds.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Fällen mit der Prospekthaftung bei geschlossenen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Fällen mit der Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds befasst. Die Kläger nehmen die GEHAG-GmbH, Gründungsgesellschafterin des GEHAG-Fonds 11 und weiterer gleichgelagter Fonds, aus Prospekthaftung auf Ersatz der gezahlten Einlage und Haftungsfreistellung in Anspruch. In den Prospekten sei nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen der Anschlussförderung hingewiesen worden. Damit sei der Eindruck höherer als tatsächlicher Anlagesicherheit geweckt worden.</p>
<p class="bodytext">Gegenstand der Fonds war die Errichtung und Vermietung von Wohnanlagen, vornehmlich im sozialen Wohnungsbau. Die Mieten wurden teilweise durch das Land Berlin bezuschusst, das auch die Mehrheit der GEHAG-Anteile hielt. Die Mietzuschüsse wurden für 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit bewilligt. Daran hätte sich eine Anschlussförderung anschließen sollen. Der Berliner Senat beschloss jedoch im Jahr 2003 die Anschlussförderung für die Bauvorhaben, deren Grundförderung nach dem 30.12.2002 endete, nicht zu finanzieren. Betroffen hiervon waren die GEHAG-Fonds 11, 15 und 18. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Zwar kamen die Berufungsgerichte zu dem Ergebnis, dass die Anschlussförderung im Prospekt als gesichert dargestellt wurde. Dennoch sei die Haftung ausgeschlossen, weil dieser Prospektfehler für die Beitrittsentscheidung der Anleger nicht ursächlich geworden sei. Der BGH hat in insgesamt 11 Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. </p>
<p class="bodytext">In seiner Entscheidung schließt sich der BGH der Auffassung an, dass in der Darstellung der Anschlussförderung als gesicherte Zusage des Landes Berlin ein Prospektfehler gegeben sei. Anders als die Berufungsgerichte kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass dieser Fehler für die Anlageentscheidung auch ursächlich wurde. Die fehlerhafte Aufklärung sei nach Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentscheidung. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens spreche für die Kläger. Der durchschnittliche Anleger setze darauf, dass die Finanzierung und Förderung gesichert und verbindlich ist. Der Anleger müsse anhand der Prospektinformationen in die Lage versetzt werden, seine Anlageentscheidung in eigener Verantwortung zu treffen. Unzutreffende Informationen beeinträchtigen dies, so dass der Anleger das Für und Wider nicht selbst abwägen könne.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 22 Mar 2010 17:14:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: Entscheidungsankündigung zu Pflichtteilsergänzung und Lebensversicherung </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bgh_entscheidungsankuendigung_zu_pflichtteilsergaenzung_und_lebensversicherung.html</link>
			<description>Der BGH befasst sich am 28.04.2010 mit der seit je her umstrittenen Frage der Berechnungsgrundlage...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der BGH befasst sich am 28.04.2010 mit der seit je her umstrittenen Frage der Berechnungsgrundlage zur Bestimmung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen mit widerruflicher Bezugsrechtseinräumung.</p>
<p class="bodytext">Derzeit sind beim bei dem für Versicherungsvertragsrecht und Erbrecht zuständigen IV. Zivilsenat des BGH&nbsp;zwei Revisionsverfahren anhängig, die sich mit dieser Rechtsfrage befassen. Die beiden Vorinstanzen, zum einen das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.02.2008, Az. I 7 U 140/07) - <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////pflichtteilsergaenzung_massgeblich_ist_die_lebensversicherungssumme/browse/7.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>, zum anderen das KG Berlin (Urteil vom 13.03.2008, Az. 16 U 35/07) haben in vergleichbaren Fällen von einander abweichend entschieden. </p>
<p class="bodytext">Beiden Fällen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser hatte seinen Alleinerben widerruflich als Bezugsberechtigten einer auf das Leben des Erblassers abgeschlossenen Lebensversicherung eingesetzt. Wegen des Bezugsrechts floss dem Erben außerhalb des Nachlasses auch die Versicherungsleistung zu. Die enterbten Pflichtteilsberechtigten streiten mit dem Alleinerben nun darum, ob die ihnen zustehenden Pflichtteilsergänzungsansprüche lediglich auf der Basis der vom Erblasser bezahlten Versicherungsprämien oder auf Basis der Todesfallleistung der Versicherung zu berechnen sind.</p>
<p class="bodytext">Während das OLG Düsseldorf der Auffassung ist, dass Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die ausgekehrte Versicherungsleistung ist, vertritt das KG Berlin die Auffassung, dass maßgeblich lediglich die vom Erblasser eingezahlten Prämien sein können. </p>
<p class="bodytext">Für die Praxis ist die angekündigte Entscheidung des BGH von erheblicher Bedeutung, wird sie doch endlich Rechtsklarheit für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen bringen. Denn der BGH hatte sich bisher im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Fragestellung mit diesem Thema befasst (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////pflichtteilsergaenzung_massgeblich_ist_die_lebensversicherungssumme/browse/7.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>). </p>
<p class="bodytext">Wir werden Sie zu gegebener Zeit an dieser Stelle über die Entscheidung des BGH informieren. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_Erbrecht_und_Versicherungsrecht.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 17:37:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetzentwurf zur Stärkung des Anlegerschutzes</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////gesetzentwurf_zur_staerkung_des_anlegerschutzes.html</link>
			<description>Das Bundesfinanzministerium legte vergangene Woche einen Gesetzentwurf zur Stärkung des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundesfinanzministerium legte vergangene Woche einen Gesetzentwurf zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes vor. Ziel ist die Ergänzung der bestehenden Vorschriften, um Privatanlegern bessere Information zu ermöglichen und auch Aufsicht und professionellen Marktteilnehmern ein zutreffendes Bild über das Marktgeschehen zu vermitteln. Zudem sollen Risiken aus spekulativen Geschäften verringert werden. Das Bundeskabinett soll im Sommer über den Gesetzesentwurf beschließen.</p>
<p class="bodytext">Dies sind die Eckpunkte der geplanten Neuregelung:</p><ul type="square" style="MARGIN-TOP: 0cm"><li style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; mso-list: l0 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt"><span>Die Anlegerschutzbestimmungen im Grauen Kapitalmarkt sollen strenger gefasst werden. </span></li><li style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; mso-list: l0 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt"><span>Zur Vermeidung von Falschberatung sollen an Finanzdienstleistungsinstitute zusätzliche Anforderungen (fachliche Qualifikation und Weiterbildung) gestellt werden. Zudem sollen schärfere Sanktionen drohen.</span></li><li style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; mso-list: l0 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt"><span>Ungedeckte Leerverkäufe sollen verboten und Transparenzvorschriften für gedeckte Leerverkaufspositionen eingeführt werden. </span></li><li style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; mso-list: l0 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt"><span>Für Finanzinstrumente, die lediglich einen Zahlungsausgleich vorsehen, sollen zusätzliche Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten eingeführt werden, um das unbemerkte „Anschleichen“ an Unternehmen zu verhindern.</span></li><li style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; mso-list: l0 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt"><span>Weiter soll eine Mindesthaltefrist für offene Immobilienfonds eingeführt werden. Liquiditätsanforderungen bei geschlossenen Immobilienfonds sollen sich an der Dauer der Kündigungsfrist orientieren. Zudem soll eine geordnetes Abwicklungsverfahren für längerfristig ausgesetzte Immobilienfonds eingeführt werden.</span></li></ul>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 18:52:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetzentwurf: Bußgelder für Ratingagenturen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////gesetzentwurf_bussgelder_fuer_ratingagenturen.html</link>
			<description>Die Bundesregierung hat am 15.02.2010 einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach Ratingagenturen bei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Bundesregierung hat am 15.02.2010 einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach Ratingagenturen bei Gesetzesverstößen mit Bußgeldern bis zu 1 Million Euro belegt werden können. Mit dem Ausführungsgesetzt zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 über Ratingagenturen will die Bundesregierung Konsequenzen aus der Finanzkrise ziehen. Ratingagenturen hätten die verschlechterte Marktlage nicht früh genug in ihre Ratings einfließen lassen und diese nicht rechtzeitig angepasst. Um dies künftig zu vermeiden sieht die EU-Ratingverordnung daher Maßnahmen in den Bereichen Interessenkonflikte, Ratingqualität, Transparenz und interne Führungsstruktur der Ratingagenturen vor. Gemäß dem Entwurf der Bundesregierung soll die BaFin künftig, bis zur Ablösung durch die neu zu schaffende Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) ab 01.01.2011, die in Deutschland zuständige Behörde für die Aufsicht über die Ratingagenturen sein. Die Regelungen sollen in das Wertpapierhandelsgesetz eingegliedert werden. Die Bestimmungen zur Finanzierung der Aufsicht werden im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz geregelt.</p>
<p class="bodytext">Ein Katalog an Bußgeldvorschriften soll bei Verstößen gegen die in der EU-Ratingverordnung geregelten Pflichten greifen und Bußgelder bis zu 1 Mio. Euro vorsehen. Bußgeld droht z. B. wenn eine Agentur ein Rating abgibt, obwohl ein Interessenkonflikt vorliegt oder wenn eine Agentur gegenüber dem demselben Unternehmen oder einem verbundenen Dritten sowohl Beratungs- als auch Ratingleistungen erbringt.</p>
<p class="bodytext">Zur Kontrolle müssen Ratingagenturen künftig einmal jährlich die Einhaltung der EU-Rating Verordnung durch einen von der BaFin beauftragten Prüfer prüfen lassen. Stellt der Prüfer schwerwiegende Verstöße gegen die in der Verordnung geregelten Pflichten fest, muss er die BaFin unverzüglich informieren. Zudem erhält die BaFin das Recht, Prüfungen auch ohne besonderen Anlass anzuordnen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 09:42:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: Anlageberater zur zeitnahen Durchsicht der Wirtschaftpresse verpflichtet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bgh_anlageberater_zur_zeitnahen_durchsicht_der_wirtschaftpresse_verpflichtet.html</link>
			<description>Kapitalanlagevermittler müssen zeitnah die führenden Presseorgane der Wirtschaftspresse auf...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Kapitalanlagevermittler müssen zeitnah die führenden Presseorgane der Wirtschaftspresse auf Meldungen bezüglich der von ihnen vermittelten Kapitalanlage durchsehen und einschlägige Artikel auswerten.</p>
<p class="bodytext">Dem am 05.11.2009 vom Bundesgerichtshof (BGH, Az. III ZR 302/08) entschiedenen Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadenersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung. Der Beklagte hatte der Ehefrau des Klägers am 10.12.1998 zum Abschluss der stillen Beteiligung an der Fa. r. geraten, obgleich am 04.12.1998 das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Fa. r. das Betreiben von Einlagegeschäften auf der Grundlage sog. stiller Gesellschaftsverträge untersagt hatte. Dies wurde am 07.12.1998 im Handelsblatt in einer kleinen, siebenzeiligen Meldung mit der Überschrift „Bankenaufsicht geht gegen r. vor“ veröffentlicht. Der Beklagte bezog das Handelsblatt nicht. Die Klägerin erfuhr von der Untersagungsverfügung im November 2000 durch die Fa. r., die ihr die ihr eine neue Beteiligung empfahl. Der Beklagte riet der Ehefrau des Klägers die Zeichnung der weiteren Beteiligung. Die Fa. r. war kurze Zeit später insolvent.</p>
<p class="bodytext">Nach Auffassung des BGH haftet der Vermittler aus Beratungsvertrag mit der Ehefrau des Klägers, weil er pflichtwidrig nicht auf die Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamts hingewiesen hatte und auch nicht offengelegt hatte, dass er die Wirtschaftspresse insoweit nicht ausgewertet hatte. Der Anlageberater habe sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört nach Auffassung des Senats auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen der Wirtschaftspresse. Zwar müsse der Vermittler nicht sämtliche Publikationen beziehen. Er könne eine Auswahl treffen, solange er nur über ausreichende Informationsquellen verfüge. </p>
<p class="bodytext">Das Handelsblatt gehört zu den von der Rechtsprechung besonders hervorgehobenen vier führenden Organen der Wirtschaftpresse. Die Auswertung der Wirtschaftpresse hätte zeitnah erfolgen müssen. Wie lange eine solche Frist mindestens sein muss, ließ das Gericht offen. Nach Ablauf von drei Tagen wäre für den Beklagten hier die Prüfung jedoch geboten gewesen. Gerade im sich schnell ändernden Finanzbereich muss die Auswertung so schnell als möglich erfolgen. Von Bedeutung ist dabei auch die Erscheinungsweise des Presseorgans. Deshalb sei für werktäglich erscheinende Presseerzeugnisse unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Anlegers jedenfalls eine Kenntnisnahme nach Ablauf von drei Tagen nicht mehr pflichtgemäß. Der Vermittler müsse die Presseorgane nicht vollständig lesen. Jedoch müsse er diese auf relevante Artikel zu den von ihm angebotenen Anlageprodukten durchsehen und diese Nachrichten auswerten. Es könne nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf ankommen, dass es sich nicht um gehäufte negative Presseberichte handelte. Denn hier ging es um die amtliche Untersagung des Kerngeschäfts der Gesellschaft und nicht um reine Werturteile.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 17:04:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Begünstigung nach § 13 a ErbStG entfällt bei Begleichung der Schenkungsteuerschuld aus der Substanz des Betriebsvermögens</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////beguenstigung_nach_13_a_erbstg_entfaellt_bei_begleichung_der_schenkungsteuerschuld_aus_der_substa.html</link>
			<description>Der Bundesfinanzhof hat heute, 10.02.2010 entschieden (Az. II R 63/08), dass die Begünstigung des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesfinanzhof hat heute, 10.02.2010 entschieden (Az. II R 63/08), dass die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13a ErbStG a. F. entfällt, wenn die Steuer aus der Substanz des Betriebs gezahlt wird.</p>
<p class="bodytext">Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte im Jahr 1998 von ihrem Vater einen Kommanditanteil geschenkt bekommen. Das Finanzamt gewährte zunächst die Begünstigungen nach § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG a. F. Die Klägerin zahlte die festgesetzte Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto der KG. Nach Ablauf der fünfjährigen Behaltensfrist gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. forderte das Finanzamt die Klägerin zur Mitteilung darüber auf, ob schädliche Verfügungen i.&nbsp;S.&nbsp;d. § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a. F. erfolgt seien. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass im Rahmen der Zahlung der festgesetzten Schenkungsteuer Überentnahmen getätigt worden seien, die jedoch nach Auffassung der Klägerin nicht unter § 13 a Abs. 5 ErbStG a. F. fallen würden, das sie ausschließlich der Tilgung der Schenkungsteuerschuld dienten. Das Finanzamt dagegen nahm einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen an, mit der Begründung, § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a. F. gelte für alle Entnahmen, ohne auf deren jeweiligen Grund abzustellen, und setzte die Schenkungsteuer entsprechend neu fest. </p>
<p class="bodytext">Nach erfolglosem Einspruch und abgewiesener Klage wurde das Verfahren dem BFH zur Entscheidung vorgelegt. Der BFH schloss sich der Entscheidung des Finanzgerichts Münster an. Die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13 a ErbStG a. F. kann damit wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich entfallen, wenn die Entnahmen ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienten. Die Vorschrift knüpfe allein daran an, dass Entnahmen getätigt werden, die die Summe der Einlagen und Gewinne bzw. Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000 DM übersteigen, ohne auf den Grund der Entnahmen abzustellen. </p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung des BFH wird auch für Schenkungs- und Erbfälle nach dem 01.01.2009 von Bedeutung sein. Zwar haben sich die Einzelheiten der Begünstigung des Betriebsvermögens, z. B. im Hinblick auf die längere Behaltensfrist, geändert. Dennoch entfällt auch gemäß der seit 01.01.2009 bzw. 01.01.2010 geltenden Fassung des ErbStG die Begünstigung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber Überentnahmen tätigt. Gemäß § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG entfallen Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag, wenn der Erwerber Entnahmen vornimmt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 € übersteigen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 16:58:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zahlungen einer Stiftung an ihre Destinatäre sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////zahlungen_einer_stiftung_an_ihre_destinataere_sind_keine_einkuenfte_aus_kapitalvermoegen.html</link>
			<description>Mit einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 16.09.2009 hat das Finanzgericht...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 16.09.2009 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az. 8 K 9250/07), dass Zahlungen einer Stiftung an die nach ihrer Satzung begünstigten Personen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.</p>
<p class="bodytext">Dem vom FG entschiedenen Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Satzung einer im Jahr 1985 errichteten Familienstiftung bestimmte, dass bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen Renten an die ehelichen männlichen Abkömmlinge der Familie zu leisten seien. Das Finanzamt forderte für die ausbezahlten Renten die Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung. Nachdem die Stiftung die Abgabe dieser Erklärung verweigerte, nahm das Finanzamt die Stiftung für die abzuführende Kapitalertragsteuer in Haftung. Gegen den Haftungsbescheid hat die Stiftung Einspruch eingelegt. </p>
<p class="bodytext">Das FG Berlin-Brandenburg gelangte zu dem Ergebnis, dass der Haftungsbescheid rechtswidrig ist. Die Klägerin sei zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Entgegen der Auffassung des Finanzamts handle es sich bei den Destinatärszahlungen nicht um Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sodass auch keine Verpflichtung zur Abgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen und zur Abführung der Kapitalertragsteuern bestand. Prinzipiell könne zwar die Stiftung als Schuldner von Kapitalerträgen u. U. für die Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme liegen nach Auffassung des Gerichts im Streitfall nicht vor.</p>
<p class="bodytext">Zwar hat die Klägerin die entsprechenden Leistungen aus ihren Erträgen erbracht. Jedoch genügt es nach Auffassung des Senats für die Annahme einer wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht, dass es sich bei den unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallenden Leistungen um Leistungen aus Erträgen handelt. Vielmehr knüpfe die Vorschrift in sachlicher Hinsicht an die Ausschüttung eines Ertrags aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an. Eine solche bestehe gerade nicht, da eine Stiftung ein rechtlich verselbständigtes Vermögen verkörpert. Mangels eines Beteiligungsertrags der Destinatäre seien die Leistungen der Klägerin daher nicht wirtschaftlich mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar so das FG.</p>
<p class="bodytext">Der Senat hat im Hinblick auf die materiell-rechtliche Frage des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 10:43:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder geplant</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbrechtliche_gleichstellung_nichtehelicher_kinder_geplant.html</link>
			<description>Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat einen Referentenentwurf zur Vollendung der erbrechtlichen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat einen Referentenentwurf zur Vollendung der erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vorgelegt. Damit soll künftig auch nichtehelichen Kindern, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, ein gesetzliches Erbrecht gegen ihre leiblichen Väter zustehen. </p>
<p class="bodytext">Bislang gilt aufgrund eine Ausnahmeregelung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969, dass alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder bis heute mit Ihren Vätern als nicht verwandt gelten. Dementsprechend steht ihnen auch kein gesetzliches Erbrecht zu. Nachdem der Europäische Gerichtshof in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt hatte, dass diese gesetzliche Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, im Widerspruch zur europäischen Menschrechtkonvention steht, muss das geltende Recht geändert werden.</p>
<p class="bodytext">Der Referentenentwurf des BMJ sieht nun vor, dass auch in erbrechtlicher Hinsicht nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern, unabhängig vom Geburtsdatum gleichgestellt werden sollen, so dass ihnen gleichermaßen ein gesetzliches Erbrecht zusteht. Mit Blick auf den Vertrauensschutz der hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern soll diesen jedoch eine gesetzliche Vorerbschaft eingeräumt werden. Die nichtehelichen Kinder wären damit als Nacherben berufen. Das heißt, stirbt der Vater, werden nach gesetzlicher Ehefrau zunächst dessen Ehefrau oder sein Lebenspartner Vorerbe. Erst nach deren Tod geht der Nachlass an die nichtehelichen Kinder als Nacherben über.</p>
<p class="bodytext">Die Regelung wird nur in ganz engen Grenzen rückwirkende Anwendung finden. Mit Rücksicht darauf, dass bei Erbfällen vor Inkrafttreten der Neuregelung das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist und die damit geschaffenen Eigentumslage geschützt werden muss, kann die Neuregelung nur auf Todesfälle erweitert werden, die nach der Entscheidung des EGMR vom 28.05.2009 eingetreten sind. Seither konnten die Erben nicht mehr sicher auf die alte Rechtslage vertrauen. Für Erbfälle vor dem 29.05.2009 bleibt es bei der Altregelung, sofern nicht der Staat selbst Erbe wurde, etwa weil es weder Verwandte noch Ehegatten gab oder die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Fällen soll, sofern positives Nachlassvermögen vorhanden war, das ererbte Vermögen an die betroffenen nichtehelichen Kinder ausgezahlt werden.</p>
<p class="bodytext">Derzeit beraten die Länder und Fachverbände über den Referentenentwurf. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir&nbsp;informieren Sie&nbsp;zu gegebener Zeit&nbsp;an dieser Stelle informieren.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 29 Jan 2010 18:05:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EuGH kippt Kündigungsfristen in Deutschland</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eugh_kippt_kuendigungsfristen_in_deutschland.html</link>
			<description>Die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist Geschichte: Danach sollten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist Geschichte: Danach sollten Zeiten einer Betriebszugehörigkeit, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen nicht berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof hat am 19.01.2010 entschieden (EuGH Az. C 555/07), dass hierin ein Verstoß gegen die europäische Richtlinie 2000/78 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf liegt und Arbeitnehmer dadurch wegen ihres Alters bei einer Kündigung diskriminiert würden.</p>
<p class="bodytext">Da die Arbeitsgerichte in aller Regel bereits mit einer solchen Entscheidung gerechnet haben, wurden in anhängigen Verfahren vielfach bereits längere Kündigungsfristen im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Parteien vereinbart. </p>
<p class="bodytext">Der EuGH hat aber dem deutschen Gesetzgeber nicht nur auferlegt, das Bürgerliche Gesetzbuch dahingehend zu korrigieren. Es hat ungewöhnlicherweise den deutschen Gerichten auferlegt, diese Vorschrift bei der Entscheidungsfindung unangewendet zu lassen. Wer also künftig Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt, muss zumindest mit einer Umdeutung der ausgesprochenen Kündigung für den nächstmöglichen Zeitpunkt rechnen. Eine automatische Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung wird bei den Arbeitsgerichten nicht zu erwarten sein. </p>
<p class="bodytext">Arbeitgeber, die in ihrem Unternehmen Tarifverträge anwenden, sollten darüber hinaus diese Entscheidung zum Anlass nehmen, die Vertragswerke überprüfen zu lassen. Vielfach findet sich ein Verweis auf gesetzliche Kündigungsregelungen oder die wörtliche Wiedergabe&nbsp;des bis zum 19.01.2010 geltenden Wortlauts des Gesetzes. Die Gerichte werden diese Tarifnorm ebenso künftig nicht mehr anwenden.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 09:46:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Schadenersatz für Falschberatung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////schadenersatz_fuer_falschberatung.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 15.12.2009 des LG Heidelberg (Az. 2 O 141/09) hat erneut ein Gericht (wir...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Urteil vom 15.12.2009 des LG Heidelberg (Az. 2 O 141/09) hat&nbsp;erneut ein Gericht (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////landgericht_spricht_erneut_schadensersatz_wegen_lehman_zertifikat_zu/browse/7.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) zugunsten eines Anlegers entschieden, der Lehman-Zertifikate gekauft hatte. Obwohl der Kunde eine konservative Anlagestrategie verfolgte, wurde er seitens der Bank nicht darüber aufgeklärt, dass die verkauften Lehman-Zertifikate nicht von einem Einlagensicherungssystem gedeckt sind. Zudem wäre es nach Auffassung des Gerichts Pflicht der Bank gewesen, darauf hinzuweisen, dass sie durch den Verkauf der Zertifikate wegen verbilligter Abnahme von der Emittentin selbst einen Gewinn erzielt und damit eigenes Umsatzinteresse hat. Die Bank muss dem Kunden daher den Kaufpreis für die Papiere Zug um Zug gegen Rückgabe der Zertifikate erstatten. Das LG Heidelberg ist der Auffassung, dass die Bank eine schuldhafte Pflichtverletzung begannen hat. Denn die Bank schulde neutrale Beratung. Gegenüber dem Kunden müsse sie daher einen möglichen Interessenkonflikt offenlegen.<br /><br />Anders hat das OLG Frankfurt in einem ähnlichen Fall entschieden (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2009, Az. 23 U 76/08). Hier wurde zwischen Bank und dem im Kapitalanlagebereich versierten Kunden ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen. Der fehlende Hinweis auf den mit dem Abschluss dieses Geschäfts verbundenen Gewinn der Bank begründe nach Auffassung des OLG keinen Schadenersatzanspruch. Denn anders als in dem vom LG Heidelberg entschiedenen Fall verschwieg die Bank hier keine Zahlungen von Provisionen oder Rückvergütungen, die von Dritten oder an Dritte gezahlt werden und aus denen sich ergeben kann, dass die Vermittlung eines Anlageproduktes nicht nur im Kundeninteresse, sondern auch im Interesse der Erlangung dieser Zahlung erfolgen kann. Vielmehr war die Bank selbst Vertragspartner und damit war es nach Auffassung des OLG offensichtlich, dass die Bank mit einer Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat. Andernfalls hätte sie das Geschäft wohl nicht angeboten und abgeschlossen. Ein gesonderter Hinweis war daher nicht erforderlich.<br /><br />Ob eine Bank aufgrund Verletzung der ihr obliegenden Beratungspflichten schadenersatzpflichtig ist, ist immer einzelfallabhängig. Grundsätzlich schuldet die Bank anleger- und objektgerechte Beratung. Maßstab für Inhalt und Umfang der Beratungspflichten sind dabei einerseits der Wissenstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden. Andererseits sind auch allgemeine Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben von Bedeutung. Der Kunde ist über alle für seine Anlageentscheidung relevanten Umstände und Risiken richtig und vollständig zu informieren. Die Bewertung und Empfehlung muss ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Denn das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger grundsätzlich selbst. </p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 09:46:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Wachstumsbeschleunigungsgesetz verkündet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////wachstumsbeschleunigungsgesetz_verkuendet.html</link>
			<description>Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums ist am heutigen Mittwoch, den 30.12.2009, im...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3378/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzentwuerfe__Arbeitsfassungen/Entw__Wachstumsbeschleunigungsgesetz.html?__nnn=true" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums</a> ist am heutigen Mittwoch, den 30.12.2009, im <a href="http://www.bgbl.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgesetzblatt</a> verkündet worden.</p>
<p class="bodytext">Die <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///gesetzentwurf_zum_bestandschutz_fuer_modulare_anlagen" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Übergangsregelung für modulare Altanlagen im EEG</a> ist damit rückwirkend ab dem Anfang des Jahres 2009 in Kraft getreten.</p>
<p class="bodytext">Die übrigen Regelungen des Gesetzes treten am 31.12.2009 und am 01.01.2009 in Kraft.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 30 Dec 2009 14:11:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Wachstumsbeschleunigungsgesetz im Bundesrat verabschiedet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////wachstumsbeschleunigungsgesetz_im_bundesrat_verabschiedet.html</link>
			<description>Der Bundesrat hat am Freitag, den 18.12.2009, dem Entwurf des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesrat hat am Freitag, den 18.12.2009, dem Entwurf des <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3378/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzentwuerfe__Arbeitsfassungen/Entw__Wachstumsbeschleunigungsgesetz.html?__nnn=true" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Wachstumsbeschleunigungsgesetzes</a> zugestimmt.</p>
<p class="bodytext">Damit können sowohl die geplante <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///gesetzentwurf_zum_bestandschutz_fuer_modulare_anlagen" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Übergangsregelung im EEG für modulare Anlagen</a> als auch die vorgesehenen <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////aenderung_des_erbschaftsteuerrechts_durch_das_wachstumsbeschleunigungsgesetz" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Änderungen im Erbrecht</a> wie geplant in Kraft treten.&nbsp;Formal ist dazu allerdings noch die Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt erforderlich.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 21 Dec 2009 12:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderung des Erbschaftsteuerrechts durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////aenderung_des_erbschaftsteuerrechts_durch_das_wachstumsbeschleunigungsgesetz.html</link>
			<description>Am 04.12.2009 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums“...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 04.12.2009 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums“ (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) auf den Weg gebracht. Das Artikelgesetz regelt in Artikel 6 Änderungen zum geltenden Erbschaftsteuerrecht (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///erbschaftsteuer_reform_der_reform_der_reform.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>). Damit das Gesetz wie geplant am 01.01.2010 in Kraft treten kann, muss der Bundesrat in der für 18.12.2009 angesetzten Sitzung seine Zustimmung erteilen.<strong> </strong></p>
<p class="bodytext">Informationen über den Fortgang des Verfahrens erhalten Sie zu gegebener Zeit an dieser Stelle.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 10:16:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Tarifgemeinschaft CGZP ist nicht tariffähig</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////tarifgemeinschaft_cgzp_ist_nicht_tariffaehig.html</link>
			<description>Das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 23 TaBV 1016/09) hat heute die erstinanzliche Entscheidung des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 23 TaBV 1016/09) hat heute die erstinanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (<a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=KARE600026063&amp;psml=sammlung.psml&amp;max=true&amp;bs=10" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Az. 35 BV 17008/08</a>) vom 01.04.2009&nbsp;bestätigt, wonach die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Nun bleibt nur noch der Weg zum Bundesarbeitsgericht, um den Bestand der mit&nbsp;dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) geschlossenen Tarifverträge noch zu retten.</p>
<p class="bodytext">Die Konsequenz:&nbsp;Leiharbeitnehmer, die nach CGZP-Tarif bezahlt werden, hätten bei Bestätigung&nbsp;durch das BAG rückwirkend Anspruch auf das sog. Equal Pay gemäß § 9 Abs. 2 AÜG. Die Zeitarbeitsunternehmen haben danach die Verpflichtung, dem Leiharbeitnehmer für die Dauer seiner Überlassung an den Entleiher dieselben Arbeitsbedingungen, vor allem dasselbe Arbeitsentgelt, zu gewähren, wie es üblicherweise für die vergleichbaren Arbeitnehmer in der Stammbelegschaft gilt.</p>
<p class="bodytext">Leiharbeitsunternehmen, die die CGZP-Tarifverträge verwenden, müssten zudem mindestens für die letzten vier Jahre rückwirkend die Sozialversicherungsbeiträge für die nicht gezahlte Lohndifferenz nachzahlen. </p>
<p class="bodytext">Führt dies zur Insolvenz, haften auch die Entleiher-Unternehmen. Verleihern wie Entleihern ist daher dringend zu raten, ihre Vertragssituation in der Arbeitnehmerüberlassung zu überprüfen, ggf. anzupassen und - zur Sicherheit - Rückstellungen zu bilden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 07 Dec 2009 19:37:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaft- und Schenkungsteuer: Keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbschaft_und_schenkungsteuer_keine_aussetzung_der_vollziehung_wegen_moeglicher_verfassungswidrigk.html</link>
			<description>Dem Finanzgericht München wurde ein Rechtsstreit zur Entscheidung vorgelegt, in dem die Parteien...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Dem Finanzgericht München wurde ein Rechtsstreit zur Entscheidung vorgelegt, in dem die Parteien über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer streiten. </p>
<p class="bodytext">Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schenker übertrug dem seinem Bruder unentgeltlich mit Vertrag vom 24.12.2008 einen Anteil von 97 % an einer Grundstücks Familien GbR und im Januar 2009 einen Geldbetrag in Höhe von 25.000 € als Altersversorgung. Gegen den Schenkungsteuerbescheid, der unter Berücksichtigung des Vorerwerbs erfolgte, beantragte der Beschenkte die Aussetzung der Vollziehung. Gegen den Ablehnungsbescheid begehrte der Beschenkte nun beim Finanzgericht München vorläufigen Rechtsschutz. </p>
<p class="bodytext">Der Beschenkte stützt seinen Antrag darauf, dass der Schenkungsteuerbescheid wegen Verfassungswidrigkeit der Tarifvorschrift des § 19 ErbStG in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung ernstlich zweifelhaft sei. Seiner Auffassung nach verstoße § 19 Abs. 1 ErbStG gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG, als die Vorschrift einheitliche Steuersätze für sämtliche Fälle eines Erwerbs von Todes wegen bzw. einer Schenkung unter Lebenden bestimme, obwohl einzelne Zuwendungsgegenstände in unterschiedlicher Höhe der Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen seien, was insbesondere für die Bewertung einer Barschenkung im Vergleich zur Zuwendung von begünstigten Betriebsvermögen gelte. Zum anderen verstoße die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG gegen den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, weil Geschwister zwar der Steuerklasse II angehörten, jedoch für diese Verwandten der gleiche Steuersatz wie für nicht verwandte Dritte der Steuerklasse III gelte. <br />Dem hält das Finanzamt entgegen, dass die Neuregelungen des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in der Fassung vom 24.12.2008 den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 (<a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/newsletter_erbrecht_januar_2007.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) entspreche, weil nunmehr alle Vermögensgegenstände zu Verkehrswerten bemessen würden. Auch die Betriebsvermögensbegünstigungen würden den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht. Zudem sei die Differenzierung im engeren und weiteren familiären Umfeld verfassungsgemäß.</p>
<p class="bodytext">Das Finanzgericht München hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattgegeben. Die Voraussetzungen, unter denen die Vollziehung eines Verwaltungsakts (hier Schenkungsteuerbescheid) ausgesetzt werden könne, seien nicht erfüllt. Denn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids seien nicht gegeben. Zwar verkenne der Senat nicht die unterschiedliche steuerliche Belastung von Erwerbern der Steuerklassen I und II/III sowie die divergierende Behandlung unterschiedlicher Vermögensgegenstände. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung überwiege jedoch im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers. § 19 Abs. 1 ErbStG ist die zentrale Tarifvorschrift und betreffe sämtliche Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer und führe bei einer unabsehbaren Verfahrensdauer zu Steuerausfällen in nennenswerter Größenordnung. Deshalb könne einem Normenkontrollverfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG, das im einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, nicht vorgegriffen werden. Dies gelte umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit zur Wahrung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Hinblick auf eine verfassungskonforme Neureglung nicht die rückwirkende Nichtigkeit des betreffenden Steuergesetzes, sondern lediglich dessen Unvereinbarkeit mit der Verfassung nebst befristeter Weitergeltung ausgesprochen hat.</p>
<p class="bodytext">Nach alledem bleibt abzuwarten, ob im Hauptsacheverfahren das Normenkontrollverfahren bezüglich § 19 Abs. 1 ErbStG angestoßen wird.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 04 Dec 2009 17:12:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>VOB 2009 bekannt gegeben</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////vob_2009_bekannt_gegeben.html</link>
			<description>Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2009 (VOB 2009 – VOB-Teile A und B) ist in der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2009 (VOB 2009 – VOB-Teile A und B) ist in der Ausgabe Nr. 155 des Bundesanzeigers vom 15.10.2009 veröffentlicht worden und damit bekannt gegeben.&nbsp; </p>
<p class="bodytext">Die VOB Teil A Ausgabe 2009 wird den Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 20.03.2006 ersetzen und die VOB Teil B Ausgabe 2009 wird den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 04.09.2006 ersetzen.</p>
<p class="bodytext">Die VOB Teil A Ausgabe 2009 zielt darauf, das Vergaberecht zu vereinfachen, den Regelungsumfang zu reduzieren und die Transparenz bei Vergaben zu erhöhen. Zu den wesentlichen Inhalten zählen die Ausnahmetatbestände für die Durchführung von Beschränkten Ausschreibungen oder Freihändigen Vergaben. Ferner wurden Regelungen aufgenommen, nach denen fehlende Erklärungen und Nachweise nachgereicht werden können. Die Möglichkeit, Sicherheitsleistungen zu verlangen, wurde eingeschränkt. Die Neufassung wurde erheblich gekürzt. Sie ist weiterhin in Abschnitte gegliedert. Die bisherigen Abschnitte 3 und 4 sind allerdings aufgrund der neuen Sektorenverordnung entfallen.</p>
<p class="bodytext">Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 1 der VOB Teil A Ausgabe 2009 gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB. Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A 2009 ergibt sich insofern aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen. Bei öffentlichen Aufträgen ist daher noch die Anpassung dieser Rechtsvorschriften zu beachten. </p>
<p class="bodytext">Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB Teil A Ausgabe 2009 bei öffentlichen Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte hängt noch von einer entsprechenden Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) ab. Die Änderung der Verordnung wird zurzeit von der Bundesregierung vorbereitet. Da die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, ist mit einem Inkrafttreten der Regelung erst im Frühjahr 2010 zu rechnen. </p>
<p class="bodytext">Die VOB Teil B Ausgabe 2009 wird ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens empfohlen (§ 310 BGB), wie in einer eingefügten Fußnote klargestellt wird. Die Anwendung gegenüber Verbrauchern wird daher nicht empfohlen. Bei verspäteter Zahlung wird deshalb nur noch auf den höheren Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB verwiesen (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 und 4 VOB Teil B Ausgabe 2009). </p>
<p class="bodytext">Die VOB Teil B Ausgabe 2009 findet bei privaten Aufträgen nur Anwendung, wenn sie in den jeweiligen Bauvertrag wirksam einbezogen wurde, insbesondere durch ausdrückliche Erwähnung im schriftlichen Bauvertrag und Beifügung einer Textfassung. Dies ist jetzt jederzeit möglich. Es muss insofern also nicht abgewartet werden,&nbsp; bis die Vergabeverordnung in Kraft ist und die VOB 2009 insgesamt zur Anwendung kommt. Es steht den Vertragsparteien aber auch offen, weiterhin die VOB Teil B 2006 zu vereinbaren. Bei alten VOB - Bauverträgen muss jeweils ermittelt werden, welche Fassung der VOB Teil B Vertragsbestandteil geworden ist.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Bau- und Architektenrecht</category>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-margarete-spiecker.html">RAin Margarete Spiecker</a>
			<pubDate>Mon, 30 Nov 2009 13:51:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neue Sektorenverordnung ist in Kraft getreten </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////neue_sektorenverordnung_ist_in_kraft_getreten.html</link>
			<description>Am 29.09.2009 ist die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 29.09.2009 ist die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung, SektVO) in Kraft getreten. Dazu zählen auf dem Gebiet der Energieversorgung die Gas- und Wärmeversorgung sowie die Elektrizität. Die Sektorenverordnung gilt für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern diese in den genannten Sektorenbereichen tätig sind, d. h. beispielsweise für den Bund, die Länder, Gemeinden, kommunale Versorgungsunternehmen, Stadtwerke. Sektorenauftraggeber sind auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die im Sektorenbereich tätig sind und bei denen entweder eine Staatsbeherrschung oder eine monopolartige Stellung aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte vorliegt.</p>
<p class="bodytext">Die Sektorenverordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die europarechtlich festgelegten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen. Sie tritt insbesondere an die Stelle der bisher nach der Vergabeverordnung (VgV) geltenden Regelungen und normiert das Vergabeverfahren für den Sektorenbereich neu. </p>
<p class="bodytext">Bisher wurde das Vergabeverfahren im Sektorenbereich durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV) und den dritten oder vierten Abschnitt der VOB/A oder VOL/A geregelt. Zukünftig gelten im Sektorenbereich nur noch das GWB und die Sektorenverordnung. Die Sektorenauftraggeber können die Verfahrensart weiterhin frei wählen. Es besteht die Möglichkeit zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb zu wählen (§ 101 Abs. 7 S. 2 GWB, § 6 Abs. 1 SektVO). Die Sektorenverordnung gilt für Dienstleistungsaufträge aller Art und damit auch für freiberufliche Dienstleistungen im Sektorenbereich.</p>
<p class="bodytext">Auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft können bei der Europäischen Kommission bestimmte Sektorentätigkeiten von der Sektorenverordnung freigestellt werden, wenn sie unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind (§ 3 SektVO). </p>
<p class="bodytext">Auf Vergabeverfahren, die bereits vor dem 29.09.2009 begonnen wurden, ist die neue Sektorenverordnung nicht anwendbar (§ 34 SektVO). Sie werden nach dem bisherigen Recht fortgeführt. </p>]]></content:encoded>
			<category>Bau- und Architektenrecht</category>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-margarete-spiecker.html">RAin Margarete Spiecker</a>
			<pubDate>Mon, 23 Nov 2009 17:34:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuer: Reform der Reform der Reform …</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuer_reform_der_reform_der_reform.html</link>
			<description>Am 09.11.2009 hat das Bundeskabinett in einer Sondersitzung die Reform des Erbschaftsteuerrechts...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Am 09.11.2009 hat das Bundeskabinett in einer Sondersitzung die Reform des Erbschaftsteuerrechts beschlossen. Die Gesetzesänderungen im Rahmen des sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetzes sollen, sofern Bundestag und Bundesrat zustimmen, zum 01.01.2010 in Kraft treten und für alle Erwerbe nach dem 31.12.2009 gelten.</p>
<p class="bodytext">Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 (<a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/newsletter_erbrecht_januar_2007.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) wurde die Reform des <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/NL_Reform_der_Erbschaftsteuer.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts</a> heftig diskutiert. Kurz vor Ablauf der gerichtlichen Frist wurde die Reform im Dezember 2008 verabschiedet und das neue Erbschaftsteuerrecht gilt seit 01.01.2009. Kaum in Kraft soll das Gesetz nun wieder überarbeitet werden, um insbesondere die Unternehmensnachfolge zu erleichtern. Vorgesehen sind im Wesentlichen folgende Änderungen:<br /><br /><strong>Lohnsumme<br /></strong>Der Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen im Rahmen des Verschonungsweg I (Abschlag 85&nbsp;%) soll künftig bereits dann gewährt werden, wenn der Unternehmensnachfolger den Betrieb weitere fünf Jahre fortführt und die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme (durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre) nicht unterschreitet. Ausgenommen hiervon sollen künftig Betriebe mit zwanzig oder weniger Beschäftigten – bisher 10 oder weniger Beschäftigten - sein. <br />Entsprechend zu vorgenannten Erleichterungen soll auch der Verschonungsweg II (Abschlag 100&nbsp;%) an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft werden. Beträgt das Verwaltungsvermögens eines Betriebs max. 10&nbsp;% soll der Nachfolger bereits dann einen Verschonungsabschlag von 100 % genießen können, also insoweit völlig von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn er den Betrieb weitere fünf Jahre fortführt und die Lohnsumme innerhalb von sieben statt aktuell zehn Jahren nach dem Erwerb insgesamt 700 Prozent der Ausgangslohnsumme (bisher 1000 Prozent) nicht unterschreitet.<br /><br /><strong>Behaltensfrist<br /></strong>Der Verschonungsabschlag soll künftig nur noch eine Behaltensfrist von fünf statt bisher sieben Jahren voraussetzen. <br /><br /><strong>Steuersätze<br /></strong>Auch die Steuersätze sollen gemäß dem Kabinettsbeschluss gesenkt werden. Vorgesehen ist dies für die Steuerklasse II, also z. B. für Geschwister, Nichten und Neffen. Der Kabinettsentwurf greift dabei die bis 31.12.2008 geltenden Steuersätze der Steuerklasse II auf und erhöht diese jeweils um 3 Prozentpunkte. Die Steuersätze bewegen sich dann in einem Rahmen von 15 bis 43 Prozent. Die aktuelle Regelung (seit 01.10.2009) dagegen sieht für die Steuerklasse II Steuersätze von 30 bzw. 50 Prozent vor.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 10:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetzentwurf zum Bestandschutz für modulare Anlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////gesetzentwurf_zum_bestandschutz_fuer_modulare_anlagen.html</link>
			<description>Im Koalitionsvertrag war angekündigt worden, dass für bestehende EEG-Anlagen Bestandsschutz gewährt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Im <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///koalitionsvertrag_planungssicherheit_fuer_bestandsanlagen" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Koalitionsvertrag</a> war angekündigt worden, dass für bestehende EEG-Anlagen Bestandsschutz gewährt werden soll. Diese Ankündigung wird nun erfreulich schnell in die Tat umgesetzt. In Artikel 12 des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (<a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/000/1700015.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundestagsdrucksache 17/15</a>) ist eine spezielle Übergangsregelung für modulare Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2009 vorgesehen.</p>
<p class="bodytext">Wenn beispielsweise mehrere bestehende Biogasanlagen nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind, sollen diese Anlagen abweichend von <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__19.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 19 Abs. 1 EEG</a> als einzelne Anlagen gelten. Gemeint sind nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch sogenannte Biogasanlagenparks, in denen parallel eine Mehrzahl von&nbsp;BHKWs betrieben werden und dabei jedem BHKW&nbsp;eine eigene Biogasproduktionsanlage zugeordnet ist. Gemeint sind auch Anlagen mit mehreren Pflanzenöl-BHKWs, soweit für&nbsp;jedes BHKW ein eigener Tank vorhanden ist.</p>
<p class="bodytext">Die Änderung soll rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft treten. Damit soll erreicht werden, dass solche Anlagen, die in der Vergangenheit mit Blick auf eine Vergütung als Einzelanlage im Rahmen von Anlagenparks errichtet wurden, rückwirkend ab dem Anfang des Jahres als Einzelanlagen vergütet werden.</p>
<p class="bodytext">Anlagenbetreiber, deren Vergütung vom Netzbetreiber wegen <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__19.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 19 Abs. 1 EEG</a> gekürzt wurde, können also mit erheblichen Nachzahlungen rechnen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Thu, 12 Nov 2009 10:14:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH bestätigt Wahlrecht hinsichtlich der Netzebene</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bgh_bestaetigt_wahlrecht_hinsichtlich_der_netzebene.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.06.2009, Az. EnVR 48/08,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgerichtshof</a> hat in seiner Entscheidung vom 23.06.2009, Az. EnVR 48/08, rechtsgrundsätzlich entschieden, dass der Letztverbraucher ein Wahlrecht dahingehend hat, an welche Netzebene er angeschlossen wird. Damit bestätigt der BGH eine Regulierungsverfügung der <a href="http://www.bundesnetzagentur.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesnetzagentur</a>, in der diese festgestellt hatte, dass die grundsätzliche Verweigerung des Netzanschlusses in einer höheren Netzebene einen Verstoß gegen <a href="http://http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__17.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 17 Abs. 1 und 2 EnWG</a> darstellt. Damit dürfte die Praxis vieler Netzbetreiber, einen Anschluß an einer höheren Netzebene nur dann zu gewähren, wenn der Verbraucher eine bestimmte Leistungsanforderung überschreitet, der Vergangenheit angehören.</p>
<p class="bodytext">Im Ausgangsfall hatte ein Unternehmen einen Anschluss direkt im nahegelegenen&nbsp;Umspannwerk beantragt. Der Netzbetreiber verweigerte dies im Hinblick darauf, dass die Leistungsanforderung des Unternehmens nur 4,5 MW betrug, einen Direktanschluss hätte der Netzbetreiber erst ab 10 MW Leistungsanforderung gewährt. Das Unternehmen hat daraufhin mit Erfolg ein besonderes Mißbrauchsverfahren gem. <a href="http://http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__31.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 31 EnWG</a> bei der Bundesnetzagentur angestrengt. Die Rechtsmittel des Netzbetreibers dagegen blieben vor dem OLG Düsseldorf und nun auch vor dem BGH erfolglos.</p>
<p class="bodytext">Für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien hat die Entscheidung keine direkte Bedeutung. Der Netzanschlußanspruch des Anlagenbetreibers richtet sich bei Biogas- oder Windkraftanlagen nicht nach dem EnWG, sondern nach der Spezialregelung <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__5.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 5 EEG</a>. Allerdings kann sich auch ein zukünftiger&nbsp;Betreiber einer EEG-Anlage die Anschlußpflicht nach dem EnWG zu Nutze machen. Beispielsweise könnte ein Landwirt für eine Hofstelle oder einen Betriebsstandort einen Mittelspannungsanschluß beantragen und nach Errichtung des Anschlusses auch eine Biogasanlage daran anschließen. Zwar fallen dann im Regelfall höhere Kosten an, weil die Kostenverteilung&nbsp;im EEG für den Anlagenbetreiber günstiger ist. Allerdings&nbsp;steht ein Anschluss nach dem EnWG im Normalfall im Eigentum des Netzbetreibers, so dass sich der Anlagenbetreiber um Wartung und Unterhalt des Anschlusses nicht kümmern muss. Zudem können gegebenenfalls Kosten für einen separaten Bezugsanschluss vermieden werden und Probleme bei der Sicherung der Leitungstrasse umgangen werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 15:39:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundesnetzagentur veröffentlicht Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bundesnetzagentur_veroeffentlicht_verguetungssaetze_fuer_photovoltaikanlagen.html</link>
			<description>Gemäß § 20 EEG unterliegen die Vergütungssätze des EEG der Degression. Für Anlagen, die nach dem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__20.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 20 EEG</a> unterliegen die Vergütungssätze des EEG der Degression. Für Anlagen, die nach dem Jahr 2009 in Betrieb gehen, gelten nicht die Vergütungssätze nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/BJNR207410008.html#BJNR207410008BJNG000800000" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§§ 23 bis 33 EEG</a>, sondern nur um einen festen Prozentsatz abgesenkte Vergütungssätze. Der jeweils anzuwendende Prozentsatz wurde im EEG 2009 für jede Erneuerbare Energie jeweils getrennt festgelegt.</p>
<p class="bodytext">Im Gesetzgebungsverfahren waren die&nbsp;Degressionssätze für die Photovoltaik stark umstritten. Eine endgültige Einigung konnten die damaligen Koalitionspartner nicht erreichen.&nbsp;Als Kompromiß wurde in &nbsp;<a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__20.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 20 Abs. 2a EEG</a> ein Verfahren zur Festlegung der zukünftigen Vergütungssätze verabschiedet, das die Degression und damit die Vergütung in Abhängigkeit von der Gesamtleistung der&nbsp;zwischenzeitlich installierten Photovoltaik-Anlagen abhängig macht.</p>
<p class="bodytext">Die Bundesnetzagentur hat nun die <a href="http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/17479.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Vergütungssätze für das Jahr 2010</a> veröffentlicht. Da die Grenze von 1500 MW nach Auffassung der Bundesnetzagentur überschritten wurde, wurde der höchstmögliche Degressionssatz und damit die geringstmögliche Vergütung ermittelt. Für neue Dachanlagen beträgt der Vergütungssatz damit künftig 39,14 ct/kWh, neue Freiflächenanlagen können mit einer Vergütung von 28,43 ct/kWh rechnen.</p>
<p class="bodytext">Zu der Entscheidung der Bundesnetzagentur ist kritisch anzumerken, dass die Leistung der registrierten Anlagen nur etwa 1470 MW betrug, somit wäre nur der normale, nicht aber der erhöhte Degressionssatz anzuwenden gewesen. Die Überschreitung der Grenze ergibt sich nur dann, wenn entgegen dem Wortlaut des <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__20.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 20 Abs. 2a EEG</a> nicht nur die registrierten Anlagen, sondern auch die bereits Ende 2008 installierten Anlagen, für die es noch keine Registrierungspflicht gab, berücksichtigt werden. Ob dies zulässig war, ist nach dem uneindeutigen Gesetzeswortlaut zumindest offen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 09 Nov 2009 17:12:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Koalitionsvertrag: Planungssicherheit für Bestandsanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////koalitionsvertrag_planungssicherheit_fuer_bestandsanlagen.html</link>
			<description>Betreiber von Biogasanlagen, die seit dem 01.01.2009 wegen der Neuregelung des Anlagenbegriffs eine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Betreiber von Biogasanlagen, die seit dem 01.01.2009 wegen der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2009/__19.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Neuregelung des Anlagenbegriffs</a> eine geringere Vergütung erhalten, können aufatmen. Der <a href="http://www.cducsu.de/mediagalerie/getMedium.aspx?mid=1917" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Entwurf des Koalitionsvertrages</a>, der heute Abend von den drei Parteivorsitzenden unterzeichnet werden soll, verspricht Abhilfe. Die Regierungsfraktionen wollen folgendes vereinbaren:</p>
<p class="bodytext">&quot;Dabei erhalten wir die Planungssicherheit für bestehende Anlagen. Wir werden als&nbsp;Sofortmaßnahme die Reduzierung der EEG-Vergütung für modulare Anlagen, die&nbsp;vor dem 1.1.2009 in Betrieb waren, zurücknehmen.&quot;</p>
<p class="bodytext">Es bleibt zu hoffen, dass die Regelung schnellstmöglich und auch rückwirkend ab dem 01.01.2009 umgesetzt wird, wie dies in der letzten Legislaturperiode ein Gesetzentwurf der FDP-Fraktion vorgesehen hatte.</p>
<p class="bodytext">Der Koalitionsvertrag sieht zudem vor, dass&nbsp;mit Wirkung zum&nbsp;01.01.2012 das EEG novelliert werden soll. Bei der Biomasse-Verstromung sollen organische Reststoffe gegenüber nachwachsenden Rohstoffen stärker gewichtet werden. Aus Sicht der Branche wäre in diesem Rahmen&nbsp;zu begrüßen, wenn&nbsp;zukünftig der sogenannte Güllebonus auch Abfall-Anlagen zugute kommen kann. Die Formulierung im Koalitionsvertrag weckt aber auch die Befürchtung, dass der NawaRo-Bonus insgesamt oder in seiner konkreten Höhe politisch wieder in Frage gestellt werden soll.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 26 Oct 2009 09:30:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Treuepflicht: Ausscheiden sanierungsunwilliger Gesellschafter</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////treuepflicht_ausscheiden_sanierungsunwilliger_gesellschafter.html</link>
			<description>Gesellschaftern, die bereit sind, in eine in die Schieflage geratene Gesellschaft weiteres...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Gesellschaftern, die bereit sind, in eine in die Schieflage geratene Gesellschaft weiteres Eigenkapital einzubringen, ist es nicht zuzumuten, den erhofften Sanierungserfolg mit den Gesellschaftern zu teilen, die zur Aufbringung von Eigenmitteln nicht bereit sind. Die gesellschafterliche Treuepflicht kann den zahlungsunwilligen Gesellschaftern das Ausscheiden aus der Gesellschaft gebieten.</p>
<p class="bodytext">Dem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 19.10.2009, Az. II ZR 240/08) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin, ein Immobilienfonds in Form der GmbH &amp; Co. OHG, ist in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Im Rahmen der mit den Gläubigerbanken geschlossenen Sanierungsvereinbarung, musste von Seiten der Gesellschafter neues Kapital aufgebracht werden. Die Gesellschafterversammlung beschloss mit der erforderlichen ¾ Mehrheit die Kapitalherabsetzung um 99,9 % und gleichzeitig die Erhöhung des Eigenkapitals. Zudem wurde der Gesellschaftsvertrag dahin gehend geändert, dass die Gesellschafter, die sich nicht bis zum Stichtag 31.12.2003 verbindlich an der Kapitalerhöhung beteiligen, zum Stichtag aus der Gesellschaft ausscheiden. Zwei der vier beklagten Gesellschafter stimmten dieser Änderung zu. Keiner der Beklagten hat sich jedoch an der Kapitalerhöhung beteiligt. </p>
<p class="bodytext">Die Klägerin meint, die Beklagten seien zum Stichtag aus der Gesellschaft ausgeschieden und verlangt die Zahlung des negativen Auseinandersetzungsguthabens. Die Klage wurde in I. und II. Instanz abgewiesen. Der BGH hat jedoch entschieden, dass die beiden Beklagten, die den Gesellschafterbeschlüssen zugestimmt haben, an ihre Zustimmung gebunden sind und die Beschlüsse ihnen gegenüber wirksam sind. Für die beiden anderen Gesellschafter gelte entsprechendes aufgrund ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht. Denn auch daraus lasse sich in der Sanierungssituation die Pflicht ableiten, im Falle der Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Ein Gesellschafter könne nach ständiger Rechtsprechung gerade in einer Sanierungssituation, die die Gefahr des Scheiterns birgt, nicht zu weiteren finanziellen Beiträgen gezwungen werden. Allerdings kann es den sanierungswilligen Gesellschafter nicht zugemutet werden den erhofften Sanierungserfolg mit den Gesellschaftern teilen zu müssen, die dazu nichts beitragen wollen. Das Verhältnis wäre unausgewogen, würden die sanierungsunwilligen Gesellschafter auf Kosten der risikobereiten Gesellschafter von einem möglichen Sanierungserfolg profitieren. Dies sei jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn der ausscheidende Gesellschafter aufgrund des Ausscheidens deutlich besser gestellt wird, als er im Falle der Liquidation der Gesellschaft stehen würde, bei der er den auf ihn entfallenden anteiligen Verlust zu tragen hätte.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 23 Oct 2009 09:26:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Sittenwidrige Ausschlagung einer Erbschaft durch Sozialhilfebezieher </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////sittenwidrige_ausschlagung_einer_erbschaft_durch_sozialhilfebezieher.html</link>
			<description>Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 16.07.2009 (Az. I 15 Wx 85/09) entschieden, dass...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 16.07.2009 (Az. I 15 Wx 85/09) entschieden, dass die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft gegen die guten Sitten verstößt, wenn die Ausschlagung dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht. Nur im Ausnahmefall sei die Ausschlagung könne anderes gelten. </p>
<p class="bodytext">Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene ist aufgrund eines Verkehrsunfalls schwerstbehindert. Nach dem Tode der Mutter sind der Betroffene und dessen Bruder gesetzliche Erben zu je ½. Der für den Schwerstbehinderten bestellte Ergänzungsbetreuer erklärte für den Betroffenen die Ausschlagung der Erbschaft und beantragte die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Das Amtsgericht hat die Genehmigung der Ausschlagungserklärung mit der Begründung, die Ausschlagung sei sittenwidrig, verweigert. Hiergegen wendete sich der Ergänzungsbetreuer namens des Betroffenen. </p>
<p class="bodytext">Das OLG wertet die Ausschlagung ebenfalls als sittenwidrig und begründet seine Entscheidung damit, dass die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft dann sittenwidrig sei, wenn dies dazu führt, dass ein ansonsten für eine nicht unerhebliche Zeit ausgeschlossener Sozialleistungsanspruch fortbesteht. Nach Auffassung des OLG nimmt der auf Sozialleistungen Angewiesene für sich die durch das Sozialstaatsprinzip verbürgte Solidarität der staatlichen Gemeinschaft in Anspruch. Lehnt er es in dieser Situation ab, einen ihm angetragenen Vermögenserwerb anzunehmen, so verweigert er umgekehrt der Gemeinschaft eben diese Solidarität. Ein derart widersprüchliches Verhalten sei mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren, es sei denn, es kann im Einzelfall auf besondere Gründe gestützt werden. </p>
<p class="bodytext">Die Frage, ob die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger sittenwidrig ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Der BGH hat z. B. &nbsp;mit Beschluss vom 25.06.2009 (<a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_Aktuelles_aus_dem_Erbrecht_Sept_09.PDF" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) entschieden, dass keine insolvenzrechtliche Pflicht eines Schuldners zur Geltendmachung eines erbrechtlichen Pflichtteilsanspruchs besteht. Ebenso sei das sogenannte Behindertentestament in der Regel als sittenkonform anzusehen (z. B. BGH NJW 1994, 248 ff.). Das OLG Hamm gelangt nun aber zu einer völlig anderen Bewertung, obgleich es im Kern um gleichgelagerte Ansprüche geht. Während beim sog. Behindertentestament Ansprüche auf ein Mindestmaß wirksam reduziert werden können, und der Betroffene letztlich auf Sozialleistungen angewiesen ist, soll der durch den Erben erkärte Verzicht, der ebenfalls zur Abhängigkeit von Sozialleistungen führen würde, sittenwidrig und damit unwirksam sein.</p>
<p class="bodytext">Für die Praxis bedeutet dies, dass aufgrund der unterschiedlichen Entscheidungen zu diesem Themenkreis, rechtliche Sicherheit nur geschaffen werden kann, wenn die Nachfolge durch ein sog. Behindertentestament geregelt wird. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 19 Oct 2009 17:10:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erben im EU-Ausland soll einfacher werden</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erben_im_eu_ausland_soll_einfacher_werden.html</link>
			<description>Nach Plänen der EU-Kommission soll grenzüberschreitendes Erben in der EU einfacher werden. Der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Nach Plänen der EU-Kommission soll grenzüberschreitendes Erben in der EU einfacher werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig die Zuständigkeit der Behörden sowie das anzuwendende Recht, unabhängig von der Belegenheit der Nachlassgegenstände, nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen zu bestimmen sind, es sei den der Verstorbene hat zu Lebzeiten eine andere Rechtswahl getroffen. </p>
<p class="bodytext">Bislang variieren Zuständigkeitsregelung und anwendbares Recht erheblich, sodass es bei Nachlässen, die bewegliche und/oder unbewegliche Gegenstände im In- und Ausland erfassen zur Anwendung zweier verschiedener Rechtsordnungen kommen kann. Mit der Reform sollen diese Abwicklungsschwierigkeiten beseitigt werden. </p>
<p class="bodytext">Gemäß dem Entwurf hat ein im EU-Ausland lebender Bürger die Wahl zwischen dem Recht seines Wohnsitzlandes und dem Recht des Landes dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Damit soll künftig nur noch ein Gericht zuständig sein. Zudem sollen Entscheidungen und Urkunden in einer Erbsache gegenseitig uneingeschränkt anerkannt werden, sodass das oft zeit- und kostenintensive Verfahren zur Anerkennung deutscher Urkunden entfällt. Anhand eines europäischen Nachlasszeugnisses, sollen sich Erben und Nachlassverwalter künftig überall in der EU legitimieren können. </p>
<p class="bodytext">Das in den jeweiligen Mitgliedsstaaten geltende materielle Recht soll von der Reform jedoch nicht berührt werden. Auch in das Güter- und Familienrecht werde nicht eingegriffen. Unverändert bleiben im Übrigen auch die auf den Nachlass anwendbaren Steuervorschriften, die ebenfalls von Land zu Land variieren. </p>
<p class="bodytext">Mit der Reform wird nicht nur dem Erblasser die Möglichkeit gegeben, seinen Nachlass besser zu regeln. Vielmehr wird auch für Erben und Vermächtnisnehmer mehr Rechtsklarheit geschaffen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 15 Oct 2009 11:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EU-Kommission legt Vorschlag zur Änderung der Prospektrichtlinie vor</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eu_kommission_legt_vorschlag_zur_aenderung_der_prospektrichtlinie_vor.html</link>
			<description>Am 24.09.2009 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Prospektrichtlinie...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Am 24.09.2009 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Prospektrichtlinie vorgelegt, der den von der EU entwickelten Grundsätzen zur „besseren Rechtssetzung“ folgt. Dieser Vorschlag ist damit ein weiterer Teil der Initiative zur Vereinfachung der Gesetzgebung und Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union. Ziel des Vorschlags ist die Verbesserung des Anlegerschutzes sowie Verringerungen des Verwaltungsaufwands für Emittenten und Finanzintermediäre. </p>
<p class="bodytext">Die Prospektrichtlinie trat am 31.12.2003 in Kraft und wurde mit dem Prospektrichtlinieumsetzungsgesetz und insbesondere dem daraus folgenden Wertpapierprospektgesetz in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem Wertpapierprospektgesetz wurde die bisherige Differenzierung der Prospekte danach, ob ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder ob eine Börsenzulassung erfolgen soll, aufgehoben. Zudem wurde die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zentral zuständige Prospektprüfstelle übertragen. Mit dem kürzlich vorgelegten Vorschlag der EU-Kommission sollen weitere Änderungen erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Lockerung der Angabepflichten für bestimmte Arten von Wertpapieremissionen (kleine Unternehmen, Kreditinstitute, Bezugsrechteemissionen und staatliche Bürgschaftsprogramme). Zudem soll die Prospektzusammenfassung klarer gestaltet werden. Weiter soll eine präzisere Fassung der Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts bei Verkauf durch Unternehmen über Finanzintermediäre sowie bei Belegschaftsaktienprogrammen geregelt werden. Angabepflichten, die sich derzeit mit der Transparenzrichtlinie überschneiden sollen aufgehoben und der Begriff des „qualifizierten Anlegers“ soll an die Definition des Begriffes „professionelle Kunden“ in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente angepasst werden. </p>
<p class="bodytext">Der Vorschlag der EU-Kommission wird nun an das Europäische Parlament und den Ministerrat weitergeleitet.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 01 Oct 2009 15:26:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderung des Ausgleichsanspruchs der Handelsvertreter</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////aenderung_des_ausgleichsanspruchs_der_handelsvertreter.html</link>
			<description>Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für den handelsrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 89b...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für den handelsrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB modifiziert. Dies geschah bereits zum 5. August 2009 und weitgehend unbeachtet. Tatsächlich war eine derartige Änderung im Rahmen eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen und der Anspruchsdurchsetzung bei Falschberatung nicht zu erwarten.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Bis zum&nbsp;04. August&nbsp;2009 waren drei Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben. Es waren dies 1. das Verbleiben erheblicher Vorteile aus der Geschäftsbeziehung mit den vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden beim Unternehmer, 2. das Erleiden von Provisionsverlusten beim Handelsvertreter und 3. die Billigkeit des Ausgleichsanspruchs.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;Ab 1. August 2009 wird Voraussetzung Nr. 2 gestrichen. Im Rahmen der Billigkeit müssen nunmehr jedoch auch die Provisionen berücksichtigt werden, die dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehen.</p>
<p class="bodytext">§ 89 b HGB wurde auch aufgrund einer EG-Richtlinie aus dem Jahr 1986 geschaffen. Nach deutschem Recht müssen die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs kumulativ vorliegen. Daher konnte bislang der Ausgleichsanspruch auch nicht höher als die erlittenen Provisionsverluste nach Voraussetzung Nr. 2 sein. Der EuGH hat jetzt entschieden, dass erlittene Provisionsverluste nicht selbst Voraussetzung sind, sondern lediglich im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigt werden müssen. Daher wurde § 89 b HGB nun dementsprechend geändert. Fortan kann der Ausgleichsanspruch also auch höher als die nachvertraglichen Provisionsverluste sein. Zwar besteht wegen der Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeit auch die Möglichkeit, dass bei einem Wechsel der Kunden zu dem neuen Geschäftsherrn des Handelsvertreters der Ausgleichsanspruch gemindert wird. Vorteile kann die neue Regelung aber für solche Handelsvertreter haben, die bislang wegen mangelnder Provisionsaussichten auch keine oder kaum Verluste erlitten und ebenso wenig Ausgleichsansprüche erwarben. Auch sie können jetzt grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch erwerben.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Tue, 29 Sep 2009 15:45:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EuGH: Neue Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eugh_neue_rechtsprechung_zur_altersdiskriminierung.html</link>
			<description>Der EuGH entschied erneut, dass Regelungen, die pauschal auf das Alter abstellen, ohne daneben...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der EuGH entschied erneut, dass Regelungen, die pauschal auf das Alter abstellen, ohne daneben weitere Anknüpfungspunkte zu enthalten, wegen der Richtlinie RL 2000/78/EG nicht ohne weiteres zu rechtfertigen sind. Konkret wurde ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht&nbsp;durch das österreichische Vertragsbedienstetengesetz festgestellt, wonach pauschal die vor dem 18. Lebensjahr liegenden Dienstzeiten bei der Festlegung der Dienstaltersstufe ausgeschlossen sind.</p>
<p class="bodytext">Auch zu einer ähnlichen gesetzlichen Regelung in Deutschland&nbsp;stellte der EuGH einen Verstoß gegen&nbsp;die RL 2000/78/EG&nbsp;fest: § 622 Abs. 2 BGB besagt, dass bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten (als Basis für die verlängerten&nbsp;Kündigungsfristen&nbsp;) Zeiten nicht berücksichtigt werden, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. Jüngere Arbeitnehmer könnten demnach entweder nur mit der Grundkündigungsfrist oder mindestens mit einer&nbsp;nur gering verlängerten&nbsp;Frist ordentlich gekündigt werden.&nbsp;Ungeklärt ist noch die dazugehörige 2. Vorlagefrage an den EuGH: Kann dieser Verstoß gerechtfertigt sein durch das betriebliche Interesse an personalwirtschaftlicher Flexibilität und der Tatsache, dass jüngere Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Alter und/oder geringere soziale, familiäre und private Verpflichtungen&nbsp;und ihnen ein geringerer Bestands- und Dispositionsschutz zugestanden wird ?</p>
<p class="bodytext">Im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und der sich dazu entwickelnden Rechtsprechung müssen die bisherigen EuGH-Entscheidungen jedenfalls Berücksichtigung finden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 28 Sep 2009 10:03:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Der Versicherungsmakler und seine Hilfspflicht bei der Regulierung des Schadens</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////der_versicherungsmakler_und_seine_hilfspflicht_bei_der_regulierung_des_schadens.html</link>
			<description>Nunmehr gibt es erneut eine höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Unfallregulierung durch den...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Nunmehr gibt es erneut eine höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Unfallregulierung durch den Versicherungsmakler. Betroffen war ein Makler, der für einen verunglückten Motorradfahrer die Unfall-Schaden-Anzeige übernahm. Dieser versäumte jedoch sodann, die von der Versicherung geforderten Ergänzungen vorzunehmen. Auch den Versicherten setzte er hierüber nicht in Kenntnis. Das hatte zur Folge, dass der Unfallversicherer unter Berufung auf die Ausschlussfrist&nbsp; aus § 7 AUB die Leistung verweigern konnte.</p>
<p class="bodytext">Der BGH stellt zwar fest, dass es grundsätzlich nicht zu den Maklerpflichten gehört, einen Schadensfall vollständig zu bearbeiten und sämtliche Fristen zu überwachen. Als Nebenpflicht muss er gleichwohl bei der Regulierung eines Versicherungsschadens helfen. Hierbei hat er insbesondere eine sachgerechte Schadenanzeige zu erstellen. Inhaltlich bleibt der BGH seiner Auffassung treu wenn er die Hinweispflicht des Versicherungsmaklers bejaht. Denn soweit dem Versicherungsnehmer Schäden drohen z. B. weil er die ihm regelmäßig nicht geläufigen Formalitäten nicht überblickt, hat der Makler ihn darauf hinzuweisen. Kleiner Trost für alle Versicherungsmakler: Auch der Versicherungsnehmer selbst muss sich um seine Fristen kümmern. Ihn traf daher im vorliegenden Fall ein hälftiges Mitverschulden. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=48858&amp;pos=0&amp;anz=1" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >(Az.: II ZR 21/09)</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Sat, 26 Sep 2009 12:20:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bank haftet nicht für Schadensersatz bei Verstoß gegen § 34 a WpHG</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bank_haftet_nicht_fuer_schadensersatz_bei_verstoss_gegen_34_a_wphg.html</link>
			<description>Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 17.06.2009 entschieden, dass ein Kunde eines...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 17.06.2009 entschieden, dass ein Kunde eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WP), das nicht über eine Erlaubnis für Einlagengeschäfte verfügt, nicht allein deshalb Schadensersatzansprüche gegen die kontoführende Bank hat, weil die dort seitens des WP eingezahlten Gelder entgegen § 34 a WPHG statt auf Einzelkonten auf einem sog. Omnibuskonto des WP verwahrt wurden. </p>
<p class="bodytext">In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin zu Geldanlagezwecken Beträge auf ein von dem WP bei dem beklagten Kreditinstitut eingerichteten Konto eingezahlt. Bei dem Konto handelte es sich um ein sog. Omnibuskonto, bei dem die im Kundengeschäft zugeflossenen Beträge nicht getrennt nach einzelnen Auftraggebern erfasst werden. Aufgrund von später bekannt gewordenen Fälschungen wurde dem WP die Ausübung des Geschäftsbetriebs untersagt, was zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des WP führte. Die Klägerin nahm darauf hin die kontoführende Bank auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Sowohl das Landgericht als auch das OLG Frankfurt hatten die Klage abgewiesen. </p>
<p class="bodytext">Das OLG Frankfurt begründet seine Entscheidung damit, dass zwar ein Verstoß gegen § 34a WpHG gegeben sei. Denn diese Buchungspraxis ist nach § 34a WpHG verboten. Ein WP, das nicht über die Erlaubnis für das Einlagengeschäft verfügt, muss Kundengelder getrennt von den Geldern des Unternehmens oder anderen Kundengeldern verwahren. Diese Vorschrift ist nach Auffassung des Senats kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB. Es fehle nach Auffassung des Gerichts an einem sanktionsbedürftigen sittenwidrigen Verhalten. Das Führen eines Omnibus-Treuhandkontos sei nicht mit einer sittenwidrigen Schädigung vergleichbar, da diese Kontoführung an sich noch nicht zu Schäden führen müsse. Im Übrigen sei nicht die kontoführende Bank, sondern das WP für den Verstoß gegen § 34 a WpHG verantwortlich. Vertragliche bzw. deliktische Ansprüche könnten daher allenfalls gegen das WP bestehen.</p>
<p class="bodytext">Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, sodass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten bleibt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 24 Sep 2009 09:15:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrechtsreform passiert den Bundesrat</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbrechtsreform_passiert_den_bundesrat.html</link>
			<description>Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag, 18.09.2009, den Weg für die Reform des Erbrechts geebnet....</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag, 18.09.2009, den Weg für die Reform des Erbrechts geebnet. Die Neuregelung tritt zum 01.01.2010 in Kraft.</p>
<p class="bodytext">Im Wesentlichen bringt die Reform Änderungen im Bereich des Pflichtteilsrechts. In erster Linie wird im Rahmen der Pflichtteilsansprüche künftig nicht mehr die starre 10-Jahres-Frist gelten. Vielmehr sollen lebzeitige Schenkungen des Erblassers an einen Dritten für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung finden, je länger sie seit dem Erbfall zurück liegt. Erfolgt die Schenkung z. B. im ersten Jahr nach dem Erbfall, wird sie bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs noch in voller Höhe, im zweiten Jahr nur noch mit 9/10, im dritten Jahr mit 8/10, usw. berücksichtigt. <br />Zudem werden die Pflichtteilsentziehungsmöglichkeiten modernisiert und die Stundungsgründe erweitert. Den Stundungseinwand soll künftig jeder Erbe und nicht wie bisher nur der pflichtteilsberechtigte Erbe erheben können.</p>
<p class="bodytext">Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich. Einen Ausgleichsanspruch für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen sollen Abkömmlinge künftig auch dann haben, wenn sie wegen der Pflegeleistung nicht auf eigenes Einkommen verzichtet haben. Die Regelung greift m. E. allerdings zu kurz, weil der Kreis der Abfindungsberechtigten eng begrenzt ist und z. B. die pflegende Schwiegertochter keinen Ausgleichsanspruch hat.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;Änderungen ergeben sich auch im Verjährungsrecht. Die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen wird der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Einige Ansprüche bleiben jedoch ausgenommen, sodass hierfür weiter die 30jährige Verjährungsfrist gelten wird.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 21 Sep 2009 17:49:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neue Fachanwaltschaften bei Paluka Sobola &amp; Partner</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////neue_fachanwaltschaften_bei_paluka_sobola_partner.html</link>
			<description>Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat mit Urkunde vom 12.09.2009Frau Rechtsanwältin Ulrike Specht...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat mit Urkunde vom 12.09.2009<br />Frau <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html" title="Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >Rechtsanwältin Ulrike Specht</a> die Befugnis verliehen, die Bezeichnung&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><strong>Fachanwältin für Erbrecht </strong></p>
<p class="bodytext">zu führen.</p>
<p class="bodytext">Ebenso mit Urkunde vom 12.09.2009 hat die Rechtsanwaltskammer Nürnberg Frau <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html" title="Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >Rechtsanwältin Andrea Pfundstein</a> die Befugnis verliehen, die Bezeichnung</p>
<p class="bodytext"><strong>Fachanwältin für Medizinrecht</strong> </p>
<p class="bodytext">zu führen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			<category>Sonstiges</category>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 16 Sep 2009 11:58:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neue Veröffentlichung: Die Besonderheiten der Arzthaftung im medizinischen Notfall</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////neue_veroeffentlichung_die_besonderheiten_der_arzthaftung_im_medizinischen_notfall.html</link>
			<description>Neu erschienen in der Schriftenreihe Medizinrecht des Springer Verlages ist von Rechtsanwalt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Neu erschienen in der Schriftenreihe Medizinrecht des Springer Verlages&nbsp;ist von <strong>Rechtsanwalt Dr. Elmar Killinger das Buch &quot;Die Besonderheiten der Arzthaftung im medizinischen Notfall&quot;.</strong> Das <a href="http://www.springer.com/law/book/978-3-642-02684-3" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Buch</a> behandelt sämtliche haftungsrechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit dem medizinischen Notfall bzw. der Notfallmedizin bestehen. Die einschlägige Rechtsprechung wird ebenso umfassend besprochen wie die Frage nach einer möglichen Amtshaftung zugunsten der in der Notfallrettung tätigen Notärzte.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Zweck der Darstellung, die von der Universität Regensburg als Dissertation angenommen wurde,&nbsp; ist es insbesondere auch, sowohl Medizinern als auch Juristen&nbsp;Hilfestellungen und Lösungen&nbsp;für die tägliche Praxis zu bieten.</p>
<p class="bodytext">Das Buch wird v.a. empfohlen für Ärzte und Notärzte, Krankenhäuser, Rettungsdienste und Notarztorganisationen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 07 Sep 2009 23:27:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aktuelles Urteil: Kostenübernahme für Erdschlußstromkompensation rechtswidrig</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////aktuelles_urteil_kostenuebernahme_fuer_erdschlussstromkompensation_rechtswidrig.html</link>
			<description>Das Landgericht Regensburg hat in seinem Urteil vom 07.07.2009, Az. 2 S 86/09, einen Vertrag für...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das <a href="http://www.lgr.bayern.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Landgericht Regensburg</a> hat in seinem Urteil vom 07.07.2009, Az. 2 S 86/09, einen Vertrag für rechtswidrig erachtet, mit dem sich der Betreiber einer Biogasanlage verpflichtet hat, einen pauschalen Beitrag für die Erdschlußstromkompensation an den Netzbetreiber zu bezahlen. Der Netzbetreiber wurde zur Rückzahlung des Betrages verurteilt.</p>
<p class="bodytext">Beim Anschluß der Anlage wurde dem Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber ein Vertrag vorgegeben, der die Zahlung von pauschalen Beträgen für einen Baukostenzuschuß und für die Erdschlußstromkompensation vorsah. Den Betrag für den Baukostenzuschuß zahlte der Netzbetreiber freiwillig zurück, nachdem der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >BGH</a> in seinem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=e667c1a2562e7148b43bd4562bb4f437&amp;client=12&amp;nr=40719&amp;pos=4&amp;anz=21" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Urteil vom 27.06.2007</a> die Rechtswidrigkeit dieser Praxis festgestellt hatte.</p>
<p class="bodytext">Bei der Erdschlußstromkompensation weigerte sich der Netzbetreiber allerdings, den Betrag zu erstatten. Zu Unrecht, wie jetzt das Landgericht Rechgensburg in zweiter Instanz entschied. Auch die für die Erdschlußstromkompensation entstandenen Kosten sind Netzausbaukosten, deren Überwälzung auf den Anlagenbetreiber unzulässig ist. Daher hat der Anlagenbetreiber Anspruch auf Rückzahlung, der Vertrag ist in diesem Punkt unwirksam.</p>
<p class="bodytext">Das Urteil ist rechtskräftig. Der Netzbetreiber hat die im Urteil ausdrücklich zugelassene Revision zum BGH nicht eingelegt.</p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung könnte große Bedeutung für die Praxis entfalten, da bislang die Einstufung der Kosten für die Erdschlußstromkompensation als Netzausbaukosten von vielen Netzbetreibern betritten wurde.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Sun, 30 Aug 2009 13:38:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BSG entscheidet zu Einstandspflicht der Bank bei Rentenanweisung nach dem Tod des Berechtigten</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bsg_entscheidet_zu_einstandspflicht_der_bank_bei_rentenanweisung_nach_dem_tod_des_berechtigten.html</link>
			<description>Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 05.02.2009 (Az. B 13 R 87/08 R) entschieden, dass...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 05.02.2009 (Az. B 13 R 87/08 R) entschieden, dass ein Geldinstitut nicht verpflichtet ist, die für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers auf dessen Sparkonto überwiesene Rente zurück zu überweisen, sofern über den Rentenzahlbetrag durch Vorlage des Sparbuchs verfügt wurde, bevor der Rentenversicherungsträger die Rücküberweisung geltend gemacht hat. Dies gelte nach Auffassung des BSG selbst dann, wenn das Geldinstitut Namen und Anschrift des Vorlegenden nicht benennen kann. </p>
<p class="bodytext">In dem entschiedenen Fall überwies der Rentenversicherungsträger für den Monat Mai noch Rentenzahlung, obgleich der Versicherte bereits im Vormonat verstorben war. Diese Rentenleistung war nach § 102 Abs. 5 SGB VI zu Unrecht erbracht, da ein Rentenanspruch nur bis zum Ende des Monats besteht, in dem der Versicherte verstirbt. Der Rentenversicherungsträger wandte sich dann an das verfügende Geldinstitut und machte Rücküberweisung geltend. Das Geldinstitut lehnte diese mit der Begründung ab, auf dem Sparbuch sei kein Guthaben mehr vorhanden. Die Gutschrift sei kurz nach Eingang von einem Unbekannten durch Vorlage des Sparbuchs abgehoben worden. <br />Das BSG bestätigte den Einwand des Geldinstituts, dass eine anderweitige Verfügung im Sinne des §&nbsp;118 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 SGB VI vorliege. Denn bei Vorlage eines Sparbuchs sei das ausstellende Geldinstitut nach § 808 BGB grundsätzlich berechtigt, an jeden, der sich durch den Besitz des Sparbuchs ausweist, Zahlungen aus dem Sparkonto zu leisten. Insoweit sei ein bankübliches Zahlungsgeschäft gegeben. Die Bank habe nicht die Pflicht, die Berechtigung des Besitzers des Sparbuchs weitergehend zu prüfen. Ein Fehler sei dem Geldinstitut daher auch nicht deshalb anzulasten, weil weder Name noch Anschrift des Verfügenden bekannt waren. Dieses Ergebnis entspräche dem Vorbehalt des § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI und entspräche auch dem Zweck und der Systematik des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI. Das Geldinstitut solle aus der ordnungsgemäßen Kontoführung keine wirtschaftlichen Nachteile befürchten müssen. </p>
<p class="bodytext">Der 13. Senat des BSG folgt mit dieser Entscheidung früheren Urteilen vom 05.02.2009 (Az.: B 13/4 R 91/96 R und B 13 R 59/08 R). Für die Praxis bedeutet dies, dass nun von einer gefestigten Rechtsprechung auszugehen ist, die vom Rentenversicherungsträger künftig Beachtung finden wird. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 26 Aug 2009 12:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Unerlaubte Wettbewerbstätigkeit – fristlose Kündigung von Handelsvertreterverträgen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////unerlaubte_wettbewerbstaetigkeit_fristlose_kuendigung_von_handelsvertretervertraegen.html</link>
			<description>Ein jetzt veröffentlichter Beschluss des OLG München befasst sich erneut mit dem Wettbewerbsverbot...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Ein jetzt veröffentlichter Beschluss des OLG München befasst sich erneut mit dem Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter. Folgender Fall lag der Entscheidung zu Grunde:</p>
<p class="bodytext">Zwischen der Beklagten und der klagenden Handelsvertreterin bestand ein Distributionsvertrag. In diesem war auch ein Wettbewerbsverbot vorgesehen. Die Klägerin teilte der Beklagten ihre Absicht mit, auch für einen Wettbewerber tätig werden zu wollen. Eine Genehmigung erhielt sie jedoch nicht. Obwohl die Klägerin wusste, dass die Beklagte nachdrücklich auf das Verbot bestand, nahm sie schließlich die Tätigkeit auf. Daraufhin kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und ohne vorhergehende Mahnung.</p>
<p class="bodytext">Zu Recht, entschied nun in der Berufungsinstanz das OLG München. Die Aufnahme einer Tätigkeit für den Wettbewerber der Beklagten stelle gemäß § 89a HGB einen wichtigen Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung dar. Auch sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Das Tätigwerden sei eine schwerwiegende Vertragsverletzung und stelle einen so gewichtigen Vertrauensbruch dar, dass die Vertrauensbasis der Beklagten zur Klägerin auch durch eine vorherige Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können.</p>
<p class="bodytext">Da der Handelsvertreter grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen, war es&nbsp; hier für das Vorliegen des wichtigen Grundes auch unschädlich, dass die Klägerin die Beklagte von ihrer Absicht in Kenntnis setzte. Von Bedeutung ist diese Entscheidung auch, weil im Falle der berechtigten außergewöhnlichen Kündigung der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gänzlich entfallen kann.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Thu, 13 Aug 2009 16:53:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues zum Tarifwechsel – „Tarifstrukturzuschlag“</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////neues_zum_tarifwechsel_tarifstrukturzuschlag.html</link>
			<description>Verwaltungsgericht Frankfurt / Main, Entscheidung vom 23.07.2009</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 8. Mai 2008 erhielt die Allianz von der BaFin den Bescheid, dass sie nicht mehr pauschal den sog. Tarifstrukturzuschlag erheben darf, wenn privat Versicherte Bestandskunden in die seinerzeit neuen „Aktimed“-Tarife wechseln möchten. Gegen diesen Bescheid erhob die Allianz Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt / Main. Verlangt hatte sie pauschal 20 % auf die Grundprämie, und zwar auch von solchen Versicherungsnehmern, die bis dahin nicht einmal Risikozuschlag zahlen mussten. Grund hierfür sei die unterschiedliche Tarifkalkulation. In den alten Tarifen seien verschieden hohe Risiken gleichgestellt gewesen, wohingegen in den neuen Tarifen auf Grundlage des „besten Risikos“ kalkuliert worden sei. Hieraus leitete die Allianz im Falle des Tarifwechsels eine Bevorzugung der Altbestandskunden ab, die auszugleichen sei. Auch das Gericht war der Ansicht, dass der Tarifstrukturzuschlag nicht am Wechsel hindere, denn alle Rechte aus dem Alttarif würden vollständig angerechnet. Dass im Ergebnis Alt- und Neuversicherte bei gleichem Risiko unterschiedliche Prämien zahlten, sei auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Schließlich lägen bei ihnen mit unterschiedlichen Verträgen auch unterschiedliche Bedingungen vor.</p>
<p class="bodytext">Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung ist damit zu rechnen, dass hier noch nicht das letzte Urteil gefällt worden ist. Auch inhaltlich bleibt die Entscheidung angreifbar. Für das Verwaltungsgerichts-Urteil ist sowohl Berufung als auch Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden. Die Allianz hat mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt / Main zwar einen Zwischensieg errungen, es bleibt aber abzuwarten, ob sie sich mit dem Tarifstrukturzuschlag tatsächlich durchsetzen kann.</p>
<p class="bodytext">Ob die Entscheidung in diesem versicherungsaufsichtsrechtlichen Verfahren auch Wirkung im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer haben kann, darf ohnehin bezweifelt werde. Gemäß § 204 VVG kann der Versicherungsnehmer einen Tarifwechsel ohne Benachteilung gegenüber Neukunden des Versicherers verlangen, wenn gleichartiger Versicherungsschutz gewährt werden soll. Zur Durchsetzung des Tarifwechsels auf dieser Basis führen wir für mehrere Mandanten gerichtliche Verfahren. Wir werden weiter berichten.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Thu, 13 Aug 2009 16:45:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aufklärungspflicht eines Versicherungsmaklers bei Unterstützung der Schadensmeldung des Versicherungsnehmers</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////aufklaerungspflicht_eines_versicherungsmaklers_bei_unterstuetzung_der_schadensmeldung_des_versicheru.html</link>
			<description>BGH-Urteil vom 16. Juli 2009, III ZR 21/09</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Eine jetzt veröffentlichte Entscheidung befasst sich erneut mit der Haftung des Versicherungsmaklers. Über den zu Grund liegenden Fall berichteten wir bereits am 11.02.2009. Hier hatte es der Makler übernommen, den Schadensfall vollständig zu bearbeiten. Nachdem für ihn das Vorliegen einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung des Versicherungsnehmers erkennbar war, hätte er diesen auf die Frist aus § 7 AUB hinweisen müssen. Für den Versicherungsmakler lautete das Urteil des OLG Celle auf hälftige Schadensbeteiligung.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Nunmehr hat der BGH letztinstanzlich darüber entschieden. Das Gericht bestätigt das Berufungsgericht. Es betont zunächst die Stellung des Maklers als treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers, der auch bei der Regulierung des Versicherungsschadens zur Hilfestellung verpflichtet ist. Der Versicherungsnehmer kann einen Hinweis durch den Makler erwarten, soweit ihm Schäden drohen. Hier ist durch die Frist aus § 7 AUB der Versicherungsschutz gefährdet. Ist für den Makler erkennbar, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen die Unfallversicherung ernsthaft in Betracht kommen, ist daher regelmäßig eine Belehrungsbedürftigkeit des Versicherungsnehmers anzunehmen. Die Hinweispflicht soll auch keine umfassende Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz sein, sondern vielmehr eine Nebenpflicht des Versicherungsmaklervertrags.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Thu, 13 Aug 2009 10:14:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Urteil des OLG Celle zur Haftung des Versicherungsmaklers</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////urteil_des_olg_celle_zur_haftung_des_versicherungsmaklers.html</link>
			<description>Das OLG Celle hat in einem weiteren Urteil den Sorgfaltsmaßstab für Versicherungsmakler weiter...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das OLG Celle hat in einem weiteren Urteil den Sorgfaltsmaßstab für Versicherungsmakler weiter konkretisiert. Folgender Fall lag dem Gericht vor: Für ein neu erworbenes Gebäude wurde eine Gebäudeversicherung abgeschlossen. In der Risikobeschreibung des Versicherungsantrags handelte es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 10%iger Gaststättennutzung. Tatsächlich aber war es ein leer stehender Swinger-Club. Bei einer Außenbesichtigung war für den Makler offensichtlich, dass das Objekt leer stand. Nach Eintritt des Versicherungsfalles trat die Versicherung zurück. Daraufhin verklagte die Versicherungsnehmerin zunächst erfolglos die Versicherung und hielt sich dann an den Makler. Da der Versicherungsmakler als treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers handele, so das OLG Celle, unterliege er umfangreichen Betreuungs- und Beratungspflichten. Der Makler hätte daher das Objekt besichtigen und die vorher getätigten Angaben überprüfen müssen.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Wurden im Versicherungsvertrag unrichtige Angaben gegenüber der Versicherung gemacht, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten. Sie wird hierdurch gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei. War die Unrichtigkeit der Angaben auch für den Versicherungsmakler erkennbar und tritt die Versicherung daher nach Eintritt eines Versicherungsfalles zurück, ist er dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Erstattungsfähig sind hier insbesondere die Prozesskosten gegen den Versicherer. Aber auch der Versicherungsnehmer kommt nicht ungeschoren davon. Unterschreibt er einen offenkundig unrichtigen Versicherungsantrag, trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Weiter hat das Urteil Auswirkungen auf die Beratungs- und Dokumentationspflicht des Maklers. Die Frage im Versicherungsantrag nach der „Nutzung“ zielt eben nicht nur auf „gewerblich“ oder „privat“, sondern auch darauf, ob es leer steht oder nicht. Schon bei kleinen Unstimmigkeiten legt das OLG Celle dem Makler hohe Nachforschungspflichten auf</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Sun, 09 Aug 2009 23:07:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BioSt-NachV wird ab 24. August in Kraft treten</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////biost_nachv_wird_ab_24_august_in_kraft_treten.html</link>
			<description>Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ist am 29. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="fileadmin/paluka/pdf/BioSt-NachV.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung</a> ist am 29. Juli 2009 im <a href="http://www.bgbl.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgesetzblatt</a> verkündet worden. Sie wird gem. § 79 BioSt-NachV am 24.08.2009 in Kraft treten.</p>
<p class="bodytext">Damit können Betreiber von BHKW-Anlagen, die nach dem 05.12.2007 in Betrieb gegangen sind,&nbsp;ab dem 24.08. wieder Palmöl und Sojaöl zur Stromerzeugung verwenden, ohne den NawaRo-Bonus nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/anlage_2_86.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Anlage 2 EEG</a> zu gefährden.</p>
<p class="bodytext">Über weitere Details zur Übergangsregelung hatten wir bereits <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///biomassestrom_nachhaltigkeitsverordnung_endgueltig_verabschiedet" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >berichtet</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Sat, 01 Aug 2009 10:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Windkraft: VGH bestätigt Windkraftanlagen trotz Flächennutzungsplan</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////windkraft_vgh_bestaetigt_windkraftanlagen_trotz_flaechennutzungsplan.html</link>
			<description>Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem aktuellen Urteil vom 18.06.2009 (Az. 22 B...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der <a href="typo3/http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" class="external-link-new-window" >Bayerische Verwaltungsgerichtshof</a> hat mit seinem aktuellen Urteil vom 18.06.2009 (Az. 22 B 07.1384) der Klage eines Betreibers von 3 Windkraftanlagen auf Erteilung der Genehmigung für die Anlagen stattgegeben. Die Genehmigung war abgelehnt worden, weil die Gemeinde versucht hatte, das Vorhaben zu verhindern. Unter anderem hatte die Gemeinde einen Flächennutzungsplan erlassen, in dem die Windkraftnutzung außerhalb einiger kleiner, aus verschiedenen Gründen ungeeigneter Flächen verboten werden sollte. In der letzten Fassung des Flächennutzungsplan waren nur noch zwei Standorte vorgesehen, die bereits mit Windkraftanlagen bebaut sind und die überdies aus wehrtechnischen Gründen an sich gar nicht geeignet sind.</p>
<p class="bodytext">Gegen die Ablehnung hatte der Betreiber, vertreten von der Kanzlei <a href="typo3/http://www.paluka.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" class="external-link-new-window" >Paluka Sobola &amp; Partner Rechtsanwälte</a>, Klage eingereicht. Bereits das <a href="typo3/http://www.vgh.bayern.de/VGMuenchen/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" class="external-link-new-window" >Verwaltungsgericht München</a> hatte den Flächennutzungsplan der Gemeinde als Verhinderungsplanung angesehen und das Landratsamt im September 2005 zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet. Der Beklagte Freistaat Bayern hatte gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Mit seinem jetzt ergangenen Urteil bestätigte der VGH in zweiter Instanz, dass die Ablehnung der Genehmigung rechtswidrig war. Das Landratsamt wird daher nach der Prüfung einiger Punkte, die im bisherigen Verfahren noch nicht geklärt waren, die Genehmigung erteilen müssen.</p>
<p class="bodytext">Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Sun, 26 Jul 2009 12:24:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Landgericht Hamburg verpflichtet Dresdner Bank zum Schadenersatz gegenüber Lehman-Opfer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////landgericht_hamburg_verpflichtet_dresdner_bank_zum_schadenersatz_gegenueber_lehman_opfer.html</link>
			<description>Erneut konnte ein Anleger Schadenersatzforderungen wegen wertloser Lehman-Zertifikate gegen seine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Erneut konnte ein Anleger Schadenersatzforderungen wegen wertloser Lehman-Zertifikate gegen seine Bank durchsetzen. Mit Urteil vom 10.07.2009 (Az: 329 O 44/09) sprach das Landgericht Hamburg dem Anleger Schadenersatzansprüche aufgrund zweier Pflichtverletzungen zu. </p>
<p class="bodytext">Im zu entscheidenden Fall machte der Kläger gegen die beklagte Bank Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen der Anlageberatung über den Erwerb von Lehman-Zertifikaten geltend. Der Kläger hatte in der Vergangenheit Geld ausschließlich in Bundeswertpapieren angelegt. Lediglich im Jahr 2003 erwarb er in Folge der Beratung des Dresdner Lehman-Zertifikate. Da der Kunde mit der Entwicklung des Fonds unzufrieden war, bat er im Februar 2007 um eine Alternativempfehlung. Aufgrund der dann stattfindenden Beratung erwarb der Kläger die gegenständlichen Zertifikate. Mit der Insolvenz von Lehman Brothers verlor der Anleger das eingesetzte Kapital. Er begehrt daher Schadenersatz in Höhe des von ihm eingesetzten Kapitals abzüglich der Bonuszahlungen und stützt seine Klage auf fehlende Aufklärung über Totalverlustrisiko und fehlende Einlagensicherung. Zudem sei ihm die Provision zugunsten der Bank verschwiegen worden. </p>
<p class="bodytext">In seinen Entscheidungsgründen führt das Landgericht Hamburg aus, die beratende Bank habe die ihr obliegenden Aufklärungspflichten im Rahmen des Anlageberatungsvertrages verletzt. Die Bank habe den Kunden über alle Umstände zu informieren, die für die Anlageentscheidung wesentlich sind und die erteilten Informationen fachkundig zu bewerten und zu beurteilen. Die empfohlene Anlage müsse unter Berücksichtung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisses des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein. Zudem müsse auch eine objektgerechte Beratung erfolgen. Das heißt, es sind alle Eigenschaften und Risiken, die für die jeweilige Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können in die Beratung einzubeziehen. Einen Aufklärungsfehler hat das Landgericht Hamburg explizit darin gesehen, dass die beratende Bank nicht darauf hingewiesen hat, dass das streitgegenständliche Zertifikat nicht von einem Einlagensicherungssystem gedeckt ist. In ähnlicher Weise hat kürzlich der BGH mit Urteil vom 14.07.2009 entschieden, wonach die Aufklärung über die Einlagensicherungssysteme einer Bank zur anlegergerechten Beratung gehören (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///sicherung_von_spareinlagen_bgh_entscheidet_zu_informationspflichten_der_banken.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>). Zudem habe die Bank pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die zu erwartende Provision aus dem Vertrieb des Zertifikats aufzuklären. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht eine Pflicht der Bank zur Offenlegung von verdeckten Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren. In ähnlicher Weise hat der BGH zuletzt mit Urteil vom 12.05.2009 (Az: XI ZR 586/07) entschieden (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////bgh_entscheidet_zu_darlegungs_und_beweispflichten_bei_kick_back_vereinbarungen/browse/3.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>). </p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 24 Jul 2009 10:57:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung endgültig verabschiedet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////biomassestrom_nachhaltigkeitsverordnung_endgueltig_verabschiedet.html</link>
			<description>Das Verordnungsverfahren für die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) ist...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Verordnungsverfahren für die <a href="http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40712/4590/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)</a> ist abgeschlossen, die Verordnung kann damit nach der Verkündung im <a href="http://www.bundesgesetzblatt.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgesetzblatt</a> in Kraft treten. Der Deutsche Bundestag hatte dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung nur mit Änderungen zugestimmt. Diese Änderungen hat die Bundesregierung am 22.07. übernommen.</p>
<p class="bodytext">Die&nbsp;BioSt-NachV bestimmt im wesentlichen die Vorraussetzungen, unter denen Palmöl und Sojaöl als Nachwachsende Rohstoffe im Sinne des <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >EEG</a> anzusehen sind und damit den Anlagenbetreiber zum Bezug der Bonusvergütung in Höhe von 6 ct/kWh gem. <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__27.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 27 Abs. 4 Nr. i.V.m. Anlage 2 EEG</a> berechtigen. Es ist ein kompliziertes Verfahren zur Zertifizierung&nbsp;vorgesehen, das sicherstellen soll, dass nur Palmöl und Sojaöl gefördert wird, das nachhaltig erzeugt wird.</p>
<p class="bodytext">Die Übergangsbestimmung in § 78 BioSt-NachV sieht vor, dass die Verordnung erst ab dem 01.01.2010 greifen soll. Im Kalenderjahr 2009 gilt damit Palmöl und Sojaöl uneingeschränkt als Nachwachsender Rohstoff, auch neue Anlagen können den Bonus ab dem Inkrafttreten der Verordnung beanspruchen.</p>
<p class="bodytext">Ebenfalls uneingeschränkt bonusfähig ist Palmöl oder Sojaöl, das im Jahr 2010 eingesetzt wird und aus Biomasse hergestellt wurde, die im Jahr 2009 geerntet wurde. In der ersten Jahreshälfte 2010 gilt&nbsp;als Erntezeitpunkt auch ohne Nachweis das Jahr 2009.</p>
<p class="bodytext">Bis Ende 2011 kann der Nachweis über die Nachhaltigkeit gem. § 59 Abs. 1 BioSt-NachV auch durch eine Bescheinigung eines Umweltgutachters geführt werden. Diese Bescheinigung ersetzt die Zertifizierung.</p>
<p class="bodytext">Im Ergebnis kann bis 30.06.2010 Palmöl und Sojaöl problemlos eingesetzt werden. Ab dem 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Ernte noch im Jahr 2009 stattgefunden hat. Erst danach ist ein Nachhaltigkeitsnachweis zu führen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Fri, 24 Jul 2009 08:26:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Banken haften u. U. für Erbschaftsteuer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////banken_haften_u_u_fuer_erbschaftsteuer.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 12.03.2009 (Az. II R 51/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Banken...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Urteil vom 12.03.2009 (Az. II R 51/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Banken für nicht bezahlte Erbschaftsteuer haften, wenn sie das Sparguthaben eines Erblassers an einen im Ausland lebenden Erben auszahlen und dieser die Erbschaftsteuer nicht entrichtet.</p>
<p class="bodytext">Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahr 2001 verstorbene Erblasser unterhielt bei einem inländischen Kreditinstitut ein Spar- und ein Girokonto mit je einem positiven Saldo in Höhe von etwa 100.000 DM. Während das Girokonto in den Nachlass fiel, erhielt die in den USA wohnende Alleinerbin das Sparkonto sowie ein Konto des Erblassers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut mit einem Guthaben von rd. 18 000 DM aufgrund von Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, die der Erblasser mit dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossen hatte. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Ermittlung des Nachlasswerts die Guthaben auf den drei Konten als Erwerb von Todes wegen und setzte die Erbschaftsteuer gegen die Erbin auf 22 319,94 EUR fest. Die Erbin bezahlte die Erbschaftsteuer nicht. Nach gescheitertem Pfändungsversuch erlies das Finanzamt Haftungsbescheid gegen das Kreditinstitut und bezog sich dabei auf die Regelung des § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG a. F. Hiergegen legte das Kreditinstitut Klage ein, die in der Revisionsinstanz erfolglos blieb. </p>
<p class="bodytext">Nach Auffassung des BGH haftet die Bank aufgrund der Auszahlung des Guthabens für die Erbschaftsteuer auf den gesamten Erwerb von Todes wegen. Gemäß § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG a. F. haftet der Gewahrsamsinhaber des Vermögens des Erblassers für die Erbschaftsteuer, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig Vermögen vor Sicherstellung oder Entrichtung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG verbringt. Die Haftung beschränke sich dabei nicht auf die Steuer, die auf das Guthaben oder den Nachlass entfällt. Vielmehr hafte die Bank bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer auf den gesamten an den Erben gefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich der Vermögensvorteile, die er aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod unmittelbar erworben hat. Die umfassende Haftung entspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach eine Vereitelung des zunächst durchsetzbaren Steueranspruchs vermieden werden soll. Die Bank hatte der Erbin das Guthaben zur Verfügung gestellt ohne zuvor z. B. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt eingeholt zu haben. Dadurch habe die Bank schuldhaft gehandelt weshalb sie für die Erbschaftsteuerschuld haften müsse.</p>
<p class="bodytext">Durch die Reform des Erbschaftsteuergesetzes zum 01.01.2009 wurde § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG nicht geändert, sodass die Entscheidung auch auf künftige Fälle übertragbar sein wird.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 23 Jul 2009 12:36:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Sicherung von Spareinlagen - BGH entscheidet zu Informationspflichten der Banken</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////sicherung_von_spareinlagen_bgh_entscheidet_zu_informationspflichten_der_banken.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.07.2009 über Schadensersatzansprüche zweier Anlegerinnen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.07.2009 über Schadensersatzansprüche zweier Anlegerinnen entschieden, die bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 € hielten (Az. XI ZR 152/08, XIZR 153/08). Erklärt der Kunde ausdrücklich eine sichere Geldanlage zu wollen, so muss das Kreditinstitut den Anleger nach Auffassung des BGH auf die Risiken im Falle einer Insolvenz des Kreditinstituts hinweisen und darf ggf. gar keine Einlage bei sich empfehlen.</p>
<p class="bodytext">Die Anlegerinnen klagten gegen die BFI Bank AG wegen Verletzung der Informations- und Beratungspflichten bezüglich Umfang und Höhe der Sicherung ihrer Spareinlagen. Über das Vermögen der beratenden Bank wurde im Juli 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anlegerinnen erhielten nur den gesetzlichen Entschädigungsbetrag von 20.000 € gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz. Ein weiterer Ausgleich war nicht möglich, da die Bank nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e. V. angeschlossen war. Die Anlegerinnen wurden auch im Insolvenzverfahren nicht völlig schadlos gestellt, so dass sie den Restbetrag gegen den Insolvenzverwalter einklagten und Befriedigung aus einer Versicherungsforderung verlangten, die die Bank für Vermögensschäden abgeschlossen hatte. </p>
<p class="bodytext">Bei ausdrücklichem Wunsch des Anlegers nach einer sicheren Anlage genüge der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Umfang und Form der Sicherung der Einlagen nicht. Vielmehr müsse die Bank ausdrücklich über ihre Sicherungsinstrumente aufklären. Dies könne sogar soweit gehen, dass die Bank keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn der Kunde auf Nominalsicherheit der Geldanlage besteht, bei der Bank aber nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz gegeben ist. Die Aufklärungspflicht gelte damit umso mehr, als die Einlagen bei der Bank nur über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestsicherung (derzeit noch 90 % der Einlage, maximal jedoch 20.000 €) gesichert sind und keine zusätzliche Absicherung z. B. über den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e. V. gegeben ist. Der BGH hat wegen fehlender Feststellungen zu den von den Anlegerinnen ausdrücklich geäußerten Wünschen nach Sicherheit der Geldanlage die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 15 Jul 2009 10:55:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zur Gemeinnützigkeit von Unternehmergesellschaften (sog. Mini-GmbHs)</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////zur_gemeinnuetzigkeit_von_unternehmergesellschaften_sog_mini_gmbhs.html</link>
			<description>Seit der Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) kann eine GmbH auch mit einem Stammkapital von...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Seit der Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) kann eine GmbH auch mit einem Stammkapital von 1 € und mehr gegründet werden. Voraussetzung ist hier lediglich die Bildung einer gesetzlichen Rücklage von einem Viertel des Jahresüberschusses, bis die Mindesthöhe von 25.000 € erreicht ist. Unklar war bei der UG bislang, ob sie „gemeinnützig“ sein kann. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun klargestellt, dass die UG nichts anderes ist als eine GmbH. Für sie gilt zwar die gesellschaftsrechtliche Sonderregelung des § 5a. Ungeachtet dessen unterliegt sie aber den gleichen Regelungen wie jede andere GmbH. Gemeinnützige UGen müssen also auch den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung einhalten. Ebenso wie schon das Stammkapital unterliegt jedoch auch der Betrag für die Pflichtrückstellung nicht der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung. Daher kann auch die UG eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung sein.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Fri, 10 Jul 2009 10:19:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrechtsreform verabschiedet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbrechtsreform_verabschiedet.html</link>
			<description>Der Bundestag hat die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundestag hat die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts (<a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_zur_Erbrechtsreform.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) verabschiedet. Nach langem Ringen wird nun nach der Erbschaftsteuer auch das Erbrecht reformiert. Dies sind die wichtigsten Neuerungen:</p>
<p class="bodytext"><strong>Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe:</strong> Aufgrund der gesetzlich geregelten Pflichtteilsansprüche werden Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner auch dann am Nachlass beteiligt, wenn sie durch Testament enterbt werden. Denn das Gesetz billigt diesen Personen dennoch einen Zahlungsanspruch gegen den Erben zu. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs bleibt durch die Reform unberührt. Geändert werden aber die Entziehungsgründe. Mit der Reform soll der Kreis der geschützten Personen erweitert werden. Z. B. kann künftig eine schwere Straftat gegen diese Personen die Pflichtteilsentziehung rechtfertigen. </p>
<p class="bodytext"><strong>Einführung einer gleitenden Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungs-ansprüche:</strong> Schenkungen zu Lebzeiten können zu Pflichtteilsergänzungen führen. Bis dato waren diese Schenkungen in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn Sie in den letzten zehn Jahren vor dem Tod vollzogen wurden. Lag die Schenkung auch nur einen Tag länger zurück, entfiel der Anspruch vollends. Künftig findet die Schenkung graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurückliegt. Pro Jahr erfolgt ein 1/10 Abzug.</p>
<p class="bodytext"><strong>Erweiterung der Stundungsgründe: </strong>Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einem Eigenheim, so ist häufig die Verwertung notwendig, um liquide Mittel zur Befriedigung der Pflichtteilsansprüche zur Verfügung zu haben. Künftig kann sich nicht nur der Abkömmling oder Ehegatte, sondern jeder Erbe auf die geltende Stundungsregelung berufen, sofern die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs eine unbillige Härte darstellen würde.</p>
<p class="bodytext"><strong>Pflegeleistungen werden beim Erbausgleich stärker honoriert:</strong> Für den Ausgleichsanspruch für Pflegeleistungen soll es künftig nicht mehr darauf ankommen, ob die Pflegeperson gerade wegen der Pflege auf eigenes Einkommen verzichtet. Bedauerlicher Weise wurde der Kreis der Ausgleichsberechtigten nur auf die gesetzlichen Erben erweitert. So wurden z. B. Schwiegerkinder nicht in den Kreis der Ausgleichsberechtigten aufgenommen.</p>
<p class="bodytext"><strong>Verkürzung der Verjährungsfristen bei familien- und erbrechtlichen Ansprüchen:</strong> Die Verjährungsvorschriften im Bereich des Familien und Erbrechts werden an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes angepasst, die eine Regelverjährung von drei Jahren vorsehen. In Einzelfällen bleibt es bei der 30jährigen Verjährungsfrist.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 03 Jul 2009 18:04:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>GmbH-Geschäftsanteile als Sacheinlage – Was darf das Registergericht verlangen?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////gmbh_geschaeftsanteile_als_sacheinlage_was_darf_das_registergericht_verlangen.html</link>
			<description>Wer vor Inkrafttreten des MoMiG als Sacheinlage Geschäftsanteile einer werbenden Gesellschaft...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wer vor Inkrafttreten des MoMiG als Sacheinlage Geschäftsanteile einer werbenden Gesellschaft einbringen wollte, musste üblicherweise beim Registergericht ein Sachverständigengutachten vorlegen, um den Wert der Sacheinlagen nachzuweisen.</p>
<p class="bodytext">Ob aber das Gericht auch weiterhin ein umfangreiches Sachverständigengutachten verlangen konnte, war für Praxis und Rechtsprechung nach Einführung des § 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG nicht mehr ganz klar. Hiernach darf das Gericht nur noch eine bloße Evidenzkontrolle vornehmen, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung der Sacheinlage vorliegt.</p>
<p class="bodytext">Im vorliegenden Fall hatte das AG Freiburg beschlossen, dass es nicht ausreiche, wenn nur die Werthaltigkeit der Sacheinlage in Höhe der übernommenen Geschäftsanteile bestätigt werde. Vorgelegt hatten die Anmelder den<em> </em>Werthaltigkeitsnachweis anhand der Jahresbilanz, mehrjähriger Gewinn- und Verlustrechnungen sowie einer Bestätigung der Werthaltigkeit mittels „vereinfachten Ertragswertverfahrens“. Das Ertragswertverfahren wurde unter Beachtung vom Institut der Wirtschaftsprüfer aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S1) erstellt. Gegen den Beschluss legten die Beteiligten Beschwerde ein. Diesem wurde von LG Freiburg stattgegeben. Das Landgericht stellte dabei fest, dass die eingereichte Bestätigung auf einer statthaften und anerkannten Bewertungsmethode beruhen und daher den Anforderungen an den erforderlichen Nachweis entgegen der Auffassung der Amtsgerichts genügen. </p>
<p class="bodytext">Das Registergericht kann nur bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung weitere Nachweise verlangen. Nicht aber reiche dafür aus, dass noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass die Sacheinlage den erforderlichen Wert erreiche. Mangels Benennung im Gesetz richte sich die Bestimmung der erforderlichen Unterlagen nach dem Einzelfall. Diese müssten dem Registergericht eben die Evidenzkontrolle nach § 9c Abs. 1 s. 2 GmbHG ermöglichen, soweit sich die Informationen noch nicht aus dem Sachgründungsbericht ergeben.</p>
<p class="bodytext">Das LG Freiburg führte weiter aus, dass es als Richtigkeitsgewähr ausreicht, wenn Sachgründungsbericht und Unterlagen eingereicht werden und falsche Angaben strafrechtlich bewehrt sind. So sei ein vernünftiges Verhältnis zwischen Richtigkeitsgewähr und Aufwand zu erzielen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Fri, 03 Jul 2009 17:40:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Landgericht spricht erneut Schadensersatz wegen Lehman-Zertifikat zu</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////landgericht_spricht_erneut_schadensersatz_wegen_lehman_zertifikat_zu.html</link>
			<description>Nach dem Urteil gegen die Sparkasse Frankfurt wurde nun auch die Sparkasse Hamburg zu...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Nach dem Urteil gegen die Sparkasse Frankfurt wurde nun auch die Sparkasse Hamburg zu Schadensersatzleistung zugunsten einer Anlegerin verurteilt.<br />Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 01.07.2009 (Az. 325 O 22/09) der Klage einer Kleinanlegerin stattgegeben, und die Sparkasse Hamburg zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung der Offenlegungspflichten im Rahmen des Beratungsvertrags verurteilt. Die Anlegerin hatte im Jahr 2007 auf Empfehlung der Sparkasse von Lehman Brothers ausgegebene Zertifikate gekauft. Im Rahmen des Beratungsgesprächs hat die Sparkasse die Anlegerin nicht darüber informiert, dass sie bei Abschluss des Geschäfts eine Handelsspanne realisieren werde. Über diesen möglichen Interessenkonflikt hätte die Sparkasse jedoch aufklären müssen.</p>
<p class="bodytext">Das LG Hamburg knüpft damit an die Urteile zur Frage der Offenlegung von sog. „Kick-Back-Vereinbarungen“ an und überträgt diese Grundsätze auf den Fall, dass die beratende Bank eine Handelsspanne erzielen könnte. In den „Kick-Back“-Urteilen (vgl. BGH Urteil vom 12.05.2009 (Az. XI ZR 586/07), BGH Urteil vom 20.01.2009 (Az. XI ZR 510/07) <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/browse/1.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>), wurde entschieden, dass die beratende Bank über alle für die Kundenentscheidung relevanten Umstände aufzuklären habe. Hierzu gehört auch der Hinweis über eine Rückvergütung oder Provision. Denn dem Kunden muss ermöglicht werden, zu beurteilen, ob die Bank allein kundenorientiert oder (auch) im eigenen Umsatzinteresse handelt. Gleiches gilt nach Auffassung des Landgerichts Hamburg für eine Handelsspanne, die die Bank bei Investition des Anlegers in das empfohlene Produkt erzielen kann.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 09:24:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bessere Einlagensicherung ab 30.06.2009</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bessere_einlagensicherung_ab_30062009.html</link>
			<description>Mit Wirkung zum 30.06.2009 traten die Änderungen des EAEG (Einlagensicherungs- und...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Wirkung zum 30.06.2009 traten die Änderungen des EAEG (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz) in Kraft. </p>
<p class="bodytext">Die gesetzliche Mindestabdeckung für Einlagen beträgt damit ab sofort 50.000 € statt bisher 20.000 €. Zum 31.12.2009 erfolgt eine weitere Anhebung auf 100.000 €. Zudem entfällt die Verlustbeteiligung des Anlegers in Höhe von zehn Prozent. Gleichzeitig wird auch die Auszahlungsfrist auf höchstens 30 Tage, bisher maximal sechs Monate, verkürzt. Die Entschädigungsansprüche von Bankkunden privater Kreditinstitute werden damit im Hinblick auf ihre Einlagen deutlich angehoben. Denn bisher waren Einlagen von Bankkunden im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts bis zu einer Höhe von 90 Prozent, maximal jedoch 20.000 €, geschützt. </p>
<p class="bodytext">Beibehalten wird dagegen die bisherige Regelung zum Entschädigungsanspruch bei Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Hier bleibt der Entschädigungsanspruch der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus dem Wertpapiergeschäft, maximal 20.000 €. Die Auszahlungsfrist von maximal sechs Monaten für Entschädigungsansprüche aus Wertpapiergeschäften bleibt ebenfalls unverändert. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 10:13:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pfändung des Pflichtteilsanspruchs</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////pfaendung_des_pflichtteilsanspruchs.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 26.02.2009 (Az. VII ZB 30/08) seine bisherige...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 26.02.2009 (Az. VII ZB 30/08) seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Pflichtteilsanspruch bereits dann gepfändet werden kann, wenn er noch nicht vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden ist, bestätigt.</p>
<p class="bodytext">In dem entschiedenen Fall hatte der Gläubiger des Schuldners (Pflichtteilsberechtigter) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Erben (Drittschuldner) betreffend den dem Schuldner zustehenden Pflichtteil beantragt. Der daraufhin ergangene Beschluss enthielt keinen Vermerk, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO erfüllt waren, wonach der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen ist, wenn er vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Der Erbe legte daher Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. </p>
<p class="bodytext">Der BGH hat den Beschluss insoweit aufgehoben, als der gepfändete Pflichtteilsanspruch dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde. Denn die Einziehung stelle bereits eine Verwertung dar. Die Pfändung des Anspruchs dagegen wurde vom BGH bestätigt. Der Pflichtteilsanspruch ist damit mit einem Pfandrecht belegt, das dem Schuldner die Verfügungsbefugnis nimmt. Sobald das Anerkenntnis des Anspruchs oder dessen Rechtshängigkeit nach § 852 Abs.&nbsp;1 ZPO vorliegt, kann der Pflichtteilsanspruch verwertet werden. Dem Gläubiger stehe daher bezüglich des Vorliegens der Verwertungs-voraussetzungen einen Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten nach § 836 Abs. 3 ZPO analog zu. Nach Auffassung des BGH seien Anerkenntnis oder Rechtshängigkeit keine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch Pfändung, sondern nur der Verwertung. Fehlen diese beiden Voraussetzungen, ist der Erbe trotz Zustellung des Beschlusses noch nicht zur Zahlung verpflichtet. Damit werde nach Auffassung des BGH dem Zweck des Gesetzes Rechnung getragen, dass der Pflichtteilsberechtigte unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation frei entscheiden könne, ob er den Anspruch durchsetzen wolle. Denn der Anspruch richtet sich naturgemäß gegen nahe Familienangehörige und bedeutet für die Familie in vielen Fällen eine sowohl finanzielle als auch emotionale Belastung.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 30 Jun 2009 10:32:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Praxisgebühr ist verfassungsgemäß</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////praxisgebuehr_ist_verfassungsgemaess.html</link>
			<description>Am 25.06.2009 entschied der 3.Senat des Bundessozialgerichts, dass gesetzlich Versicherte auch...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 25.06.2009 entschied der 3.Senat des Bundessozialgerichts, dass gesetzlich Versicherte auch künftig bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal die Praxisgebühr entrichten müssen. Die im Rahmen der Gesundheitsreform eingeführte Praxisgebühr ist nicht verfassungswidrig. Eine Verletzung von Art. 3 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) und Art. 14 Grundgesetz (Schutz von Eigentum) liegen nicht vor.</p>
<p class="bodytext">Der Kläger war mit seiner Klage und anschließenden Berufung gegen seine Krankenkasse auf Rückzahlung der Praxisgebühr für die Quartale 1-3/2005 vor dem Sozialgericht Nürnberg und dem Bayerischen Landessozialgericht in München bereits gescheitert. Er hatte geltend gemacht, dass der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, weil nur die gesetzlich versicherten Arbeitnehmer von dieser Zahlungspflicht betroffen seien, ohne dass eine häfltige Belastung des Arbeitgebers vorgesehen sei. Zudem würden die Privatversicherten besser gestellt, eine Praxisgebühr werde ihnen nicht abverlangt. Auch stelle es ein unzulässiges Sonderopfer dar, wenn gesetzlich Versicherte, die einen Arzt aufsuchen müssen, hierfür eine Gebühr entrichten, während die übrigen Versicherten innerhalb der einheitlich solidarischen GKV keine gleichartige finanzielle Belastung trifft.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 25 Jun 2009 10:47:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////gesetzliche_regelung_zur_patientenverfuegung.html</link>
			<description>Am vergangenen Donnerstag hat der Deutsche Bundestag in 3. Lesung den Vorschlag des Abgeordneten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am vergangenen Donnerstag hat der Deutsche Bundestag in 3. Lesung den Vorschlag des Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen. Mit diesem Gesetz, das voraussichtlich am 01.09.2009 in Kraft treten soll, werden die Voraussetzungen und Bindungswirkung von Patientenverfügungen nach jahrelangen Verhandlungen nun endlich geregelt. </p>
<p class="bodytext">Kerngehalt des Gesetzes ist die zwingende Beachtung des Patientenwillens. Der schriftlich geäußerte Wille wird, soweit er die konkrete Lebens- und Behandlungssituation erfasst, künftig für alle Beteiligten verbindlich sein. Volljährige können im Voraus festlegen, ob und in welcher Weise sie später ärztlich behandelt werden wollen. Die Patientenverfügung gilt in jeder Lebensphase, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung und sorgt für den Fall vor, in dem der Patient seinen Willen nicht mehr frei äußern kann. Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte müssen dabei stets prüfen, ob die Bestimmungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Regelungen zur (verbotenen) Tötung auf Verlangen, bleiben unwirksam. </p>
<p class="bodytext">Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Betroffene, die ihren Willen noch frei äußern können, können sich damit jederzeit für eine abweichende medizinische Behandlung entscheiden. Hat der Patient keine Verfügung getroffen, oder treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die medizinische Behandlung einwilligt. Bei Uneinigkeit zwischen Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigten müssen schwere Eingriffe durch das Vormundschaftsgericht genehmigt werden.</p>
<p class="bodytext">Für diejenigen, die bereits eine Patientenverfügung errichtet haben, besteht nur endlich Rechtssicherheit. Dies gilt jedoch nur, soweit die Patientenverfügung genaue Anordnungen trifft, die von den Beteiligten umgesetzt werden können. Schwammige Formulierungen dagegen, wie zum Beispiel „Ich will nicht an Schläuchen hängen, wenn ein sinnvolles Leben nicht möglich ist“ führen zu Auslegungsproblemen und sollten vermieden werden. Es empfiehlt sich, bereits errichtete Patientenverfügungen dahingehend zu prüfen, ob die Regelungen konkrete Krankheitszustände und Symptome bezeichnen.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 22 Jun 2009 10:01:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ausgezahlter Lebensversicherungsbetrag unterliegt in der Regel der Erbschaftsteuer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////ausgezahlter_lebensversicherungsbetrag_unterliegt_in_der_regel_der_erbschaftsteuer.html</link>
			<description>Das Hessische Finanzgericht hat mit seiner Entscheidung vom 02.04.2009 (Az. 1 K 2778/07)...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Hessische Finanzgericht hat mit seiner Entscheidung vom 02.04.2009 (Az. 1 K 2778/07) festgestellt, dass zur Beurteilung, ob die Lebensversicherungssumme der Erbschaftsteuer unterliegt allein darauf abzustellen ist, ob sämtliche Versicherungsprämien aus dem eigenen Vermögen des Erblassers geleistet wurden. Unerheblich ist, ob die Erblasserin im konkreten Fall nur deshalb die Prämien leisten konnte, weil sie von ihrem Lebenspartner in der gemeinsamen Haushaltsführung finanziell unterstützt wurde.</p>
<p class="bodytext">Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erblasserin lebte über 20 Jahre mit ihrem Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Beide hatten einen gemeinsamen Haushalt mit gemeinsamer Kasse geführt. Die Erblasserin setzte ihren Lebensgefährten als Erben ein. Zudem war er Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung der Erblasserin, deren Prämien ausschließlich vom Konto der Erblasserin eingezogen wurden. </p>
<p class="bodytext">Der Lebensgefährte vertrat in seiner Klage gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung die Auffassung, der Erwerb der Lebensversicherungssumme stelle für ihn keine Bereicherung dar, weil er gemeinsame Versicherungen sowie größere Anschaffungen und Urlaubsreisen alleine bezahlt habe.</p>
<p class="bodytext">Das Finanzgericht stellte jedoch einzig darauf ab, dass der Kläger die Versicherungssumme als Begünstigter im Rahmen einer so genannten freigiebigen Zuwendung erhalten habe, die der Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG a.&nbsp;F. unterliege. Maßgeblich sei, dass die Erblasserin die Versicherungsprämien aus ihrem Vermögen bestritten habe. Insoweit ist bei der Erblasserin eine Entreicherung, beim bezugsberechtigten Lebensgefährten dagegen eine Bereicherung gegeben. Die Versicherungssumme sei auch nicht als Gegenleistung für den höheren Beitrag des Lebensgefährten zur gemeinsamen Lebensführung anzusehen, da die Erblasserin aufgrund ihrer Einkommenssituation auch alleine ihren Lebensunterhalt und zudem die Zahlung der Prämien hätte bestreiten können.</p>
<p class="bodytext"><strong>Anmerkung:</strong> Die in obiger Entscheidung einschlägige Vorschrift § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG a.&nbsp;F. hat durch die Neuregelung des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zum 01.01.2009 keine Änderung erfahren, sodass diese Entscheidung auch auf künftige Fälle übertragbar sein kann.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 17:42:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ärztestreik - Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////aerztestreik_grundsatzentscheidung_des_bundessozialgerichts.html</link>
			<description>Wie heute berichtet hatte das Bundessozialgericht am 17.06.09 in drei Revisionsverfahren zu...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wie heute berichtet hatte das Bundessozialgericht am 17.06.09 in drei Revisionsverfahren zu Grundsatzfragen rund um die Wiederzulassung nach Verzichtserklärung auf den Vertrags(zahn-)arztstatus zu entscheiden.</p>
<p class="bodytext">Danach steht fest, dass &quot;alle Teilnehmer einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt frühestens nach sechs Jahren erneut zugelassen werden dürfen, wenn die Aufsichtsbehörde zumindest für einen Palnungsbereich aufgrund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten festgestellt hat.&quot; Weiter stellt das Bundessozialgericht fest:&quot;Die Wiederzulassungssperre gilt unabhägnig davon, ob ein Teilnehmer an der Kollektivverzichtsaktion seinen Praxissitz gerade in dem Bereich hatte, für den eine solche Feststellung getroffen worden ist, und muss im gesamten Bundesgebiet beachtet werden.&quot;</p>
<p class="bodytext">Die in den zu entscheidenden Fällen aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung durch Kollektivverzicht ausgestiegenen Kieferorthopäden beantragten bereits nach wenigen Wochen ihre erneute Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung und wollten an ihrem ursprünglichen Praxissitz Versicherte der Krankenkassen behandeln. Die den Betroffenen erteilten Ablehnungen der Wiederzulassungen waren&nbsp;nach der heutigen Entscheidung des 6.Senats&nbsp;jedoch rechtmäßig.</p>
<p class="bodytext">Ebenso wurde entschieden, dass der einzelne Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt nicht berechtigt ist, die Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde gerichtlich anzufechten.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 16:26:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kollektiver Systemausstieg - Erneute Kassenzulassung für Zahnärzte ?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////kollektiver_systemausstieg_erneute_kassenzulassung_fuer_zahnaerzte.html</link>
			<description>Das Bundessozialgericht verhandelt heute mittag in drei Revisionsverfahren zu der Frage, unter...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundessozialgericht verhandelt heute mittag in drei Revisionsverfahren zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen niedergelassene Kieferorthopäden, die in Niedersachsen im Jahr 2004 aus Protest gegen Honorarbeschränkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichzeitig auf ihre Zulassung als Vertragszahnarzt verzichtet haben, diesen Status an ihren ursprünglichen Praxissitzen wiedererlangen können.</p>
<p class="bodytext">In zwei Fällen berufen sich die Zulassungsgremien auf § 95 b Abs. 2 SGB V, wonach bei Zulassungsverzicht von mehreren Vertragsärzten in aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung eine erneute Zulassung erteilt werden kann. Die Klägerinnen, die zum 30.06.2004 die Zulassung zurückgegeben hatten,&nbsp;machen geltend, diese Regelung sei zum einen verfassungswidrig, zum anderen hätten sie nicht an dem zum gleichen Zeitpunkt erklärten Verzicht von ca. 70 Kieferorthopäden in Niedersachsen teilgenommen, weshalb § 95 b Abs. 2 SGB V gar nicht zur Anwendung komme.</p>
<p class="bodytext">In einem weiteren Fall klagt eine Kieferorthopädin, die ihren Verzicht erklärt hat, gegen die Entscheidung des Sozialministeriums des Landes Niedersachsen. Dieses hatte nach den Zulassungsverzichten der ca. 70 Kieferorthopäden festgestellt, dass u.a. im&nbsp;Landkreis Hildesheim mehr als 50 % der Zahnärzte, die kieferorthopädische Leistungen erbringen, in einem abgestimmten Verfahren auf ihre Zulassung verzichtet hatten und dadurch die kieferorthopädische Versorgung in diesem Gebiet nicht mehr sichergestellt sei. Voraussetzung für die sechsjährige Wiederzulassungssperre nach § 95 b SGB V ist das Ergehen&nbsp;einer solchen Entscheidung. Die Revisionsführerin führt ihre Klagebefugnis auf diesen Umstand zurück, zudem sei die Feststellung in Bezug auf Hildesheim rechtswidrig ergangen.</p>
<p class="bodytext">Das Bundessozialgericht wird erstmals höchstrichterlich zu diesem Themenkomplex entscheiden. Die Folgen&nbsp;aktueller Bestrebungen&nbsp;zum&nbsp;Ausstieg aus den Strukturen der gesetzlichen Krankenversicherung werden daran gemessen werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 12:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Altersdiskriminierung durch Abfindungsstaffelung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////altersdiskriminierung_durch_abfindungsstaffelung.html</link>
			<description>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied mit Urteil vom 26.05.2009 über die Zulässigkeit...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied mit <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;nr=13522&amp;pos=1&amp;anz=51" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Urteil vom 26.05.2009</a> über die Zulässigkeit einer Sozialplanregelung mit abgestaffelten Abfindungen nach Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer. Danach darf ein Sozialplan vorsehen, dass über 59 Jahre alte Arbeitnehmer einer anderen Berechnungsformel unterliegen und dadurch einen Anspruch auf eine geringere Abfindung haben als jüngere Mitarbeiter. Auch können rentenberechtigte Mitarbeiter von Sozialplanleistungen völlig ausgeschlossen sein. § 10 S. 3 Nr. 6 AGG rechtfertigt eine derartige Ungleichbehandlung. &quot;Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile können mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit typischerweise wächst und können geringer sein, wenn Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage sind, Altersrente in Anspruch zu nehmen&quot;, so der 1.Senat des BAG in einer Pressemitteilung zum Verfahren vom heutigen Tage.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 27 May 2009 11:38:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH entscheidet zu Darlegungs- und Beweispflichten bei Kick-Back-Vereinbarungen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bgh_entscheidet_zu_darlegungs_und_beweispflichten_bei_kick_back_vereinbarungen.html</link>
			<description>Der BGH befasste sich in dem Urteil vom 12. Mai 2009 (Az. XI ZR 586/07), das in Kürze auf den...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der BGH befasste sich in dem Urteil vom 12. Mai 2009 (Az. XI ZR 586/07), das in Kürze auf den Webseiten des BGH veröffentlicht wird, erneut mit der Frage der Aufklärungspflicht bezüglich Kick-Back-Vereinbarungen. </p>
<p class="bodytext">In seinem Urteil folgt der BGH seiner bisherigen Rechtsprechung und bekräftigt erneut, dass die Bank im Rahmen der Vermittlung von Kapitalanlagen im Sinne des WpHG verpflichtet ist, so genannte Kick-Back-Vereinbarungen offen zu legen. Beruft sich ein Anleger auf die fehlende Beratung zu diesem Punkt, so trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine vorsätzliche Falschberatung stattgefunden hat. Denn grundsätzlich hat der Schuldner zu beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Steht die Aufklärungspflichtverletzung fest, so der erkennende Senat, müsse der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Die Vermutung zugunsten des Anlegers, er hätte sich aufklärungsgerecht verhalten, gelte für alle Aufklärungsfehler und erfasse auch die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 20 May 2009 15:41:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pflicht zur Aufklärung über Kick-Back-Vereinbarungen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////pflicht_zur_aufklaerung_ueber_kick_back_vereinbarungen.html</link>
			<description>Mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. XI ZR 510/07) beendet der Bundesgerichtshof den Streit...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. XI ZR 510/07) beendet der Bundesgerichtshof den Streit über die Frage, in welchen Fällen ein Bankberater über Rückvergütungen aufzuklären hat. Zwar hatte der BGH im Dezember 2006 (Az. XI ZR 56/05) entschieden, dass über sog. „Kick-Backs“ im Rahmen von Aktienfonds eine Aufklärung erfolgen müsse, da die Bank insoweit in einem Interessenkonflikt i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) stünde. Im Hinblick auf geschlossene Fonds wurde dagegen die Auffassung vertreten, dass diese Grundsätze aus dem WpHG nicht übertragen werden könnten, da ein geschlossener Fonds kein Finanzinstrument im Sinne des WpHG ist.</p>
<p class="bodytext">In dem nun entschiedenen Fall hat der BGH klargestellt, dass die beratende Bank auch bei Vermittlung eines geschlossenen Medienfonds über Kick-Back-Vereinbarungen aufzuklären habe. Der Kläger hatte auf Empfehlung der Bank eine Beteiligung an einem Medienfonds gezeichnet, der später in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, so dass der Kläger unter erheblichen Verlust seine Anteile veräußerte. Der Kläger stützt seine Schadensersatzforderung u. a. darauf, dass er seitens der Bank nicht darüber aufgeklärt worden war, dass das vom Kläger bezahlte Agio, das nach Prospektangaben an die Fondsgesellschaft zu zahlen war, aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung in voller Höhe an die Bank floss. </p>
<p class="bodytext">Nach Auffassung des BGH mache es aus Sicht des Anlegers keinen Unterschied, ob Gegenstand der Beratung ein Aktienfonds oder ein Medienfonds ist. Für den potentiellen Anleger ist letztlich schlicht entscheidend, ob es sich um ein anlegergerechtes Produkt handelt, und die Beratung objektiv erfolgte. Der Interessenkonflikt sei daher in beiden Fällen gleich. Für den Berater besteht gleichermaßen ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade diese Beteiligung – unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Struktur - zu empfehlen. Eine Beschränkung auf die Fälle der Vermittlung von Finanzinstrumenten i. S. d. WpHG sei daher nicht angezeigt. Es gelte der zivilrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten.</p>
<p class="bodytext">Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Vielzahl der Beteiligungen an geschlossenen Fonds nun auch mit Blick auf etwaige nicht offen gelegte Rückvergütungen zu prüfen ist. Die Frage, ob der Nachweis des Verschuldens der Bank geführt werden kann und ob die erforderliche Kausalität gegeben ist, ist einzelfallabhängig. In jedem Falle bietet sich nun auch für diese Kapitalanlageprodukte ein neuer Angriffspunkt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 13 May 2009 17:01:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Hausübertragung gegen Wohnrecht mit Kost und Pflege - Keine automatische Einstandspflicht des Übernehmers</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////hausuebertragung_gegen_wohnrecht_mit_kost_und_pflege_keine_automatische_einstandspflicht_des_ueber.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 06.02.2009 (Az. V ZR 130/08) hat der BGH entschieden, dass die in einem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Urteil vom 06.02.2009 (Az. V ZR 130/08) hat der BGH entschieden, dass die in einem Übergabevertrag geregelte Gegenleistung in Form von Wohnrecht mit Kost und Pflege, die nur solange geschuldet sein sollen, wie der Übergeber das Wohnrecht selbst ausüben kann, nicht ohne Weiteres zur Sittenwidrigkeit der Klausel und damit zur Einstandspflicht des Übernehmers führt.</p>
<p class="bodytext">In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vater seinem Sohn ein Hausgrundstück gegen Einräumung eines Wohnrechts mit Kost und Pflege übertragen. Im Falle der notwendigen Heimunterbringung des Vaters sollte die Verpflichtung zur Verköstigung und Pflege jedoch ruhen, ohne dass der Erwerber dafür einen Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten hätte. Nachdem die Rente des Vaters zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichte, wurde ihm Sozialhilfe gewährt. Der Sozialhilfeträger wollte die Ansprüche des Vaters aus dem Übergabevertrag auf sich überleiten und aus dem übergeleiteten Recht eine monatliche Zahlung vom Sohn verlangen. Die Vorinstanz bestätigte die Zahlungsansprüche mit Verweis darauf, der vertragliche Ausschluss der Versorgungsleistung in Geld durch den Sohn im Falle der notwendigen Heimunterbringung des Vaters sei sittenwidrig. Der BGH verneinte die Zahlungspflicht des Übernehmers und führte aus, dass eine solche Regelung nicht schon deshalb sittenwidrig sei, weil sie sich für einen Dritten wirtschaftlich nachteilig auswirkt. Denn selbst die reine Schenkung ohne jedwede Gegenleistung könne nach Ablauf der 10-Jahres-Frist dazu führen, dass Rückforderungsansprüche wegen Verarmung des Schenkers ausgeschlossen sind und der Sozialhilfeträger leistungspflichtig wird. Im Ergebnis kann der Sozialhilfeträge im zugrunde liegenden Fall nach Auffassung des BGH keine Zahlungsansprüche gegen den Sohn auf sich überleiten.</p>
<p class="bodytext">Für die Vertragsgestaltung in der Praxis bedeutet dies, dass Übergabeverträge sehr sorgfältig formuliert werden müssen, um ungewollte Einstandspflichten des Übernehmers nach Beendigung der tatsächlichen Ausübung des Wohnrechts zu vermeiden. Regelungslücken können, so der BGH im Urteil vom 09.01.2009 (Az. V ZR 168/07), nach ergänzender Vertragsauslegung eine Zahlungspflicht des Übernehmers begründen. Ist der Pflegefall bereits eingetreten, so empfiehlt sich die Überprüfung der entsprechenden Regelungen im Übergabevertrag, um zu klären, ob und in welcher Weise Angehörige für die Heimkosten eines Elternteils finanziell aufkommen müssen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 06 May 2009 16:21:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anlegerfreundliche BGH-Entscheidung zum Widerruf eines Darlehens für einen Falk-Fonds</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////anlegerfreundliche_bgh_entscheidung_zum_widerruf_eines_darlehens_fuer_einen_falk_fonds.html</link>
			<description>Das erst jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Monat März (Az. XI ZR 33/08)...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das erst jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Monat März (Az. XI ZR 33/08) hat weit reichende Konsequenzen für unzufriedene Anleger. Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Anleger hatte sich Ende 2002 als Treugeber an der Falk Beteiligungsgesellschaft Nr. 76 mit einem Anteil von 40.000 € beteiligt. Einen Teilbetrag finanzierte der Anleger durch ein Bankdarlehen. Im Jahr 2005 wurde die Fondsgesellschaft insolvent und der Anleger widerrief die Darlehensvertragserklärung unter Berufung darauf, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung nie begonnen habe. Die Bank akzeptierte den Widerruf jedoch nicht. </p>
<p class="bodytext">Der BGH hat nun entschieden, dass der Widerruf, obgleich er mehr als zwei Jahre nach Vertragsunterzeichnung erklärt wurde, wirksam ist und die Beteiligung rückabzuwickeln ist. Die Widerrufsbelehrung erfolgte nicht ordnungegmäß, weshalb die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Damit ist die finanzierende Bank nicht nur zur Rückabwicklung des Darlehens verpflichtet. Sie muss dem Anleger vielmehr auch den Teil seiner Beteiligung ersetzen, den er aus eigenen Mitteln einbezahlt hatte. </p>
<p class="bodytext">Das Urteil kann auf alle Fälle übertragbar sein, in denen Investoren ihre Beteiligung über ein so genanntes verbundenes Geschäft teilweise durch ein Bankdarlehen finanziert haben. Dies bedarf jedoch stets der Einzelfallprüfung. Denn einfache Fehler in der Widerrufsbelehrung genügen nicht. Dies hat der BGH in der Vergangenheit (Az. XI ZR 118/08,; XI ZR 269/06) ebenfalls klargestellt. Entscheidend kommt es darauf an, dass die Widerrufsbelehrung nicht geeignet war, den Anleger über sein Widerrufsrecht umfassend und ordnungsgemäß aufzuklären. </p>
<p class="bodytext">Für Anleger, die eine finanzierte Beteiligung gezeichnet haben, empfiehlt sich die zeitnahe Überprüfung der jeweiligen Vertragsklauseln und umgehende Reaktion, um sich nicht dem Vorwurf der Verwirkung auszusetzen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 05 May 2009 10:19:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter zum Erbrecht</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_zum_erbrecht.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter &quot;Aktuelles aus dem Erbrecht&quot; steht zum Download auf unserer Homepage zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer Newsletter &quot;Aktuelles aus dem Erbrecht&quot; steht zum <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/NL_Aktuelles_aus_dem_Erbrecht_Mai_2009.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Download</a> auf unserer Homepage zur Verfügung. Dies sind die Themen:</p><ul><li>Aktuelle Rechtsprechung (Vorschnelle Erbausschlagung, Auslegung von Testamenten, Übertragung von Kommanditanteilen auf Minderjährige)</li><li>Reform des Erb- und Verjährungsrechts im Überblick</li></ul>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 04 May 2009 14:55:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anlegerschutz – Harmonisierung des europäischen Rechts</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////anlegerschutz_harmonisierung_des_europaeischen_rechts.html</link>
			<description>Mit einem einheitlichen Regelwerk auf europäischer Ebene im Bereich der Finanzdienstleistungen soll...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit einem einheitlichen Regelwerk auf europäischer Ebene im Bereich der Finanzdienstleistungen soll der Anlegerschutz künftig harmonisiert werden. Nach Vorschlag der EU-Kommission sollen künftig nur noch gut strukturierte und sichere Anlageprodukte auf den Markt gebracht werden können, die dem Anleger einen direkten Produktvergleich ermöglichen. Das Regelwerk soll auch Vorschriften zur Offenlegung der Vermittler- und sonstigen Provisionen enthalten, sodass die Kostenstruktur des Anlageprodukts transparent wird. Mit dem von der EU Kommission beabsichtigten Regelwerk soll ein europaweit einheitliches Konzept für Veröffentlichungspflichten und Vertriebsregeln geschaffen werden. Die bisherigen Publikationspflichten seien nach Auffassung der Kommission nicht ausreichend, da sie je nach Art und Vertriebsstruktur des Produkts variieren. Anhand einheitlicher und leicht verständlicher Informationsblätter sowie einheitlicher Vertriebsregeln soll ein möglichst hohes Maß an Harmonisierung erreicht werden. Für Zertifikate, Investmentfonds, fondsgebundene Versicherungen und andere Verbraucheranlageprodukte müssen Kosten, Gewinnchancen und Verlustrisiken für den Anleger künftig vergleichbar und leicht erkennbar sein. Die Regelungen zu Vertrieb und ordnungsgemäßer Beratung gemäß der MiFiD (Finanzmarktrichtlinie – wir <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_zu_MiFID_und_FRUG.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >berichteten</a>) sollen auf die Verbraucheranlageprodukte übertragen werden. </p>
<p class="bodytext">Erste Vorschläge zur Umsetzung der Harmonisierung werden Ende des Jahres 2009 vorgelegt. Wir werden an dieser Stelle weiter zu diesem Thema berichten.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 29 Apr 2009 15:03:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter Aktuelles aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_aktuelles_aus_dem_bank_und_kapitalmarktrecht.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter &quot;Aktuelles aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht&quot; steht zum download auf...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Unser neuer Newsletter &quot;Aktuelles aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht&quot; steht zum <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/NL_Bank_und_Kapitalmarktrecht_April_2009.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >download</a> auf unserer Homepage zur Verfügung. Dies sind die Themen:</p>
<p class="bodytext">* Beratungspflichten des Anlageberaters - aktuelle Urteile<br />* Gesetze und Gesetzesvorhaben im Überblick</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 27 Apr 2009 17:33:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Schenkungsgegenstand bei einer Lebensversicherung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////schenkungsgegenstand_bei_einer_lebensversicherung.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 26.11.2008 (Az. 2 U 8/08) hat das OLG Köln erneut zur Frage des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Urteil vom 26.11.2008 (Az. 2 U 8/08) hat das OLG Köln erneut zur Frage des Schenkungsgegenstands bei Lebensversicherungsverträgen entschieden und sich damit dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.02.2008 (Az. 1-7 U 140/07) - wir <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////pflichtteilsergaenzung_massgeblich_ist_die_lebensversicherungssumme/browse/3.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >berichteten</a> - entgegengesetzt. Während das OLG Düsseldorf als Bemessungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche die ausgezahlte Lebensversicherungssumme, nicht dagegen lediglich die eingezahlten Prämien betrachtet, stellt das OLG Köln auf die gezahlten Prämien ab.</p>
<p class="bodytext">Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Köln war die Frage, ob der durch Erbvertrag eingesetzte Vertragserbe bei seinem bereicherungsrechtlichen Anspruch nach §&nbsp;2287 Abs. 1 BGB in Ansehung einer von den Erblassern abgeschlossenen Lebensversicherung, die einem Dritten das Bezugsrecht einräumt, die gezahlten Prämien oder die Versicherungssumme als Grundlage seines Anspruchs heranziehen darf. Denn unter gewissen Voraussetzungen kann der Vertragserbe die Schenkung vom Beschenkten nach §&nbsp;2287 Abs. 1 BGB zurückverlangen. Das Oberlandesgericht Köln schloss sich vielmehr einer früheren Entscheidung des OLG Stuttgart an und entschied, dass der Vertragserbe lediglich die gezahlten Versicherungsprämien vom Beschenkten verlangen könne. Ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme bestehe dagegen nicht. </p>
<p class="bodytext">Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass es sich hinsichtlich der Lebensversicherungsverträge um eine den Kläger als Vertragserben beeinträchtigende Schenkung i. S. d. § 2287 Abs. 1 BGB handle. Gegenstand des Herausgabeanspruchs seien nach Auffassung des OLG Köln die gezahlten Prämien, weil – insoweit schließt sich das OLG Köln früherer Rechtsprechung des BGH an – der Vertragserbe ebenso wie der Pflichtteilsberechtigte nur soweit schutzwürdig sei, als der Erblasser Beträge aus <em>seinem</em> Vermögen weggegeben hat. Die Versicherungssumme befand sich zu keiner Zeit im Vermögen des Erblassers, sodass der Vertragserbe (wie auch der Pflichtteilsberechtigte) diesbezüglich nicht benachteiligt sein kann. Die Vorschriften des Pflichtteilsrechts ebenso wie die Vorschrift des § 2287 BGB verfolgen nach Auffassung des Gerichts nicht den Zweck, Sondervorteile Einzelner zu verhindern. Die Entscheidung des BGH vom 23.10.2003, auf die sich das Oberlandesgericht Düsseldorf bezog, könne wegen aufgrund des insolvenzrechtlichen Bezugs dieser BGH-Entscheidung nicht auf das hiervon völlig unterschiedliche Zwecke verfolgende Rechtsgebiet des Erbrechts übertragen werden. </p>
<p class="bodytext">Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurde die Revision zugelassen. Die Entscheidung wurde noch nicht veröffentlicht. Die Frage der Behandlung einer Lebensversicherung des Erblassers bleibt damit nach wie vor heftig umstritten und kann je nach Wertung zu völlig unterschiedlichen Ansprüchen der berechtigten führen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 24 Apr 2009 17:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Nutzung von Kundenadressen nach Ende des Agenturvertrages</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////nutzung_von_kundenadressen_nach_ende_des_agenturvertrages.html</link>
			<description>Scheidet ein Versicherungsvertreter bei bisher von ihm vertretenen Versicherer aus, so kommt es...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Scheidet ein Versicherungsvertreter bei bisher von ihm vertretenen Versicherer aus, so kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen über die Frage, ab wann eine unzulässige Nutzung von fremdem Adressmaterial vorliegt. Dies gilt gleichermaßen in den Fällen, in denen lediglich der Agenturversicherer gewechselt wird, dann, wenn der bisherige Versicherungsvertreter seine Tätigkeit als Versicherungsmakler fortsetzt. Häufen sich nach dem Wechsel beim bisherigen Agenturversicherer die Umdeckungsvorgänge im bisher vom Vermittler betreuten Kundenbestand, so hält der Versicherer seinem vormaligen Agenten meist einen Verstoß gegen das Verbot der Verwertung fremder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne von § 90 Abs. 1 HGB vor. </p>
<p class="bodytext">In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=I%20ZR%2028/06" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >BGH Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 28/06</a>) befasst sich das Gericht erneut mit der grundsätzlichen Reichweite des gesetzlich geregelten Verwertungsverbotes. Dabei stellt das Gericht im Leitsatz klar, dass ein Versicherungsvertreter auch solche Kundendaten nach Ende des Handelsvertretervertrages mit dem Versicherer nicht für eigene Zwecke verwenden darf, die sich auf Kunden beziehen, die er während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst angeworben hat. Das Gericht, das sich für die Bestimmung des Begriffes „Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis“ auf § 17 UWG stützt, stellt vielmehr klar, dass ein solches geschütztes Geheimnis „jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache ist, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Geschäftsinhabers geheim gehalten werden soll“. </p>
<p class="bodytext">Im Ergebnis bestätigte das Gericht schon die bisherige Rechtslage, wonach selbstverständlich Konkurrenztätigkeit zum bisherigen Agenturversicherer auch im Bezug auf die vormals vom Agenten betreuten Kunden möglich sein muss, soweit er nicht einem generellen Konkurrenzverbot unterliegt. Bei der Bewerbung dieses potenziellen Kundenkreises darf jedoch nicht auf geschützte Adresssammlungen des bisherigen Agenturversicherers zurückgegriffen werden. Dagegen dürfen private eigene Erkenntnisse oder offenkundige Tatsachen, selbstverständlich auch weiter genutzt werden. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen dem, was dem Schutz der fremden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch unterliegt und was nicht, in der Praxis sehr schwierig. Oftmals muss eine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen werden. Überlegungen dahingehend sollte der ausscheidende Versicherungsvermittler bestenfalls bereits vor Ende des Agenturvertrages anstellen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Thu, 23 Apr 2009 15:13:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundesgerichtshof entscheidet: Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen  unwirksam</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bundesgerichtshof_entscheidet_klausel_nr_17_abs_2_satz_1_agb_sparkassen_unwirksam.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen im...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen im Bankverkehr mit Privatkunden unwirksam ist und nicht verwendet werden darf, weil damit eine unangemessene Benachteiligung verbunden wäre, § 307 BGB. </p>
<p class="bodytext">Nach Auffassung des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs berechtigt diese Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z. B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern). </p>
<p class="bodytext">Auch das einseitige Preisänderungsrecht benachteilige die Sparkassenkunden nach Auffassung des BGH ungerecht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Preisänderung stattfinden könne, seien unklar. Zudem fehle es an einer Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten. Die Klausel enthält für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte. </p>
<p class="bodytext">Gleiches gelte auch für das in der Klausel enthaltene Zinsanpassungsrecht. Der Bundesgerichtshof habe zwar in einer früheren Entscheidung eine unbestimmte Zinsanpassungsklausel im Kreditgeschäft nicht als unwirksam angesehen, sondern ihr im Wege der Auslegung einen bestimmten Inhalt beigefügt. Der erkennende Senat hat jedoch schon in der Vergangenheit Zweifel geäußert, ob an dieser Rechtsprechung noch festgehalten werden könne. Mit der Entscheidung vom 22.04.2009 gibt der Senat diese Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlichen Instanzrechtsprechung und der überwiegenden Meinung in der Literatur auf. Damit sind auch für Zinsanpassungsklauseln die Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. </p>
<p class="bodytext">Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) ließ bereits mitteilen, dass die betreffende AGB-Klausel in der Praxis nur sehr selten zum Tragen komme. Bei Verbraucherkrediten wird der zu zahlende Zinssatz im Kreditvertrag selbst geregelt, sodass der Rückgriff auf die AGB-Klausel ausscheide. </p>
<p class="bodytext">Verbraucher sollten nun prüfen lassen, ob in ihrer Vertragsbeziehung aus der angegriffenen Klausel Rechte abgeleitet wurden. Ob und in welcher Höhe Rückerstattungsansprüche gegeben sind, unterliegt der Einzelfallprüfung. Die Entscheidung des BGH kann in Kürze <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a> abgerufen werden.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 23 Apr 2009 11:06:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Abfindungsleistungen in Höhe des zu erwartenden Erbteils unterliegen nicht der Pflichtteilsergänzung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////abfindungsleistungen_in_hoehe_des_zu_erwartenden_erbteils_unterliegen_nicht_der_pflichtteilsergaenzu.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 03.12.2008 (Az. IV ZR 58/07) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Urteil vom 03.12.2008 (Az. IV ZR 58/07) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömmlings auf das gesetzliche Erbrecht leistet, nicht zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch eines weiteren Abkömmlings führt. Dies gelte jedoch nur, soweit sich die Abfindungszahlung im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden bewegt. Insoweit gibt der BGH die bisher vertretene Auffassung auf, wonach für die Frage der Angemessenheit der Abfindung auf den zu erwartenden Pflichtteil abgestellt wurde.</p>
<p class="bodytext">Der Entscheidung des BGH lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer verstorbenen Mutter (Erblasserin) geltend. Beklagte ist die Nichte der Klägerin, die durch notarielles Testament als Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Mutter der Beklagten hatte in einem notariellen Vertrag in Vorwegnahme der Erbfolge gegen Übertragung eines Grundstücks der Erblasserin auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte verzichtet. Die Klägerin erhielt nach einem weiteren Rechtsstreit den Pflichtteil aus dem Nachlass der Erblasserin. Die Klägerin war darüber hinaus der Ansicht, dass ihr zudem Pflichtteilsergänzungsansprüche in Ansehung der Grundstücksübertragung an die Schwester zustünden. </p>
<p class="bodytext">In Literatur und Rechsprechung herrscht noch Streit über die Einordnung der Abfindungszahlung. Während in der Literatur die Auffassung vertreten wird, die Abfindung sei als entgeltliches Geschäft zu betrachten, soweit sie dem Wert des Erbteils entspricht, geht die Rechtsprechung von einer unentgeltlichen Zuwendung aus, mit der Einschränkung dass eine Pflichtteilsergänzung nur insoweit in Betracht komme, als die Leistung des Erblassers über eine angemessene Abfindung hinausgeht. Diesen Lösungsansatz vertritt der BGH auch in der vorliegenden Entscheidung unter Berufung darauf, dass die Abfindung durch die höhere Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB kompensiert wird. Der BGH gibt aber die früher vertretene Auffassung auf, die Angemessenheit der Abfindung sei an dem zu erwarten Pflichtteil des Verzichtenden zu messen. Abzustellen sei vielmehr auf den Wert des zu erwartenden Erbteils, auf den verzichtet wird. Für die Frage, ob die Abfindung übermäßig erfolgte, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht. Im vorliegenden Fall kam der BGH schließlich zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Abfindung in Form der Grundstückszuwendung übermäßig wäre.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 08 Apr 2009 18:02:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anlagevermittler muss den Emissionsprospekt auf Plausibilität prüfen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////anlagevermittler_muss_den_emissionsprospekt_auf_plausibilitaet_pruefen.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. März 2009 (Az. III ZR 17/08) erneut die Frage...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. März 2009 (Az. III ZR 17/08) erneut die Frage entschieden, ob ein Anlagevermittler den Emissionsprospekt auf Plausibilität überprüfen muss.</p>
<p class="bodytext">Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Anleger macht mit der Klage u. a. Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler der Beteiligung an einem Windparkprojekt geltend. Die Geschäftstätigkeit des Anlagevermittlers erfasste ausweislich seiner Visitenkarte die „Vermittlung von Beteiligungen an Windparks“. Der Anlagevermittler verwies den Beklagten auf das gegenständliche Windparkprojekt und übersandte ihm am 01.12.2001 einen Prospekt über dieses Vorhaben. Am 10.12.2001 zeichnete der Beklagte eine Beteiligung von 50.000 €. Die tatsächlichen Erträge des Windparks blieben erheblich unter den prognostizierten zurück. Die Betreibergesellschaft wurde zahlungsunfähig. Die Windkraftanlage wurde schließlich abgebaut und anderweitig verwertet. Der Kläger stützte seine Klage auf Mängel im Emissionsprospekt, die dem Anlagevermittler bei einer Plausibilitätsprüfung hätten auffallen müssen.</p>
<p class="bodytext">Das Landgericht hatte die Schadensersatzklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Anlagevermittler zu einer reduzierten Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung verurteilt. Das Berufungsgericht hatte jedoch fehlerhaft lediglich darauf abgestellt, dass der Anlagevermittler die ihm obliegenden Mitteilungspflichten verletzt habe. Die Frage, was eine Plausibilitätsprüfung tatsächlich ergeben hätte, hatte das Berufungsgericht dagegen offen gelassen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil daher aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;In seinen Entscheidungsgründen führt der BGH aus, dass der Vermittler, der die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, den Emissionsprospekt im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung dahingehend überprüfen muss, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Allein die Verletzung der Mitteilungspflicht gegenüber dem Anleger,&nbsp;dass er die Plausibilitätsprüfung nicht vorgenommen habe, genügt für den Schadensersatzanspruch noch nicht. Vielmehr ist der Schutzzweck der Prüfungs- bzw. Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Es kommt nach Auffassung des BGH also immer darauf an, ob die (hypothetische) Plausibilitätsprüfung für den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Ist dies nicht der Fall, so kann die fehlende Plausibilitätsprüfung keine schadensersatzpflichtige Pflichtverletzung darstellen. Von besonderer Bedeutung war in diesem Zusammenhang weiterhin, dass sich der Anlagevermittler speziell als Vermittler für „Beteiligungen an Windparks“ bezeichnet hatte. Bei derartigen Hinweisen auf Spezialisierungen darf der Anleger auf besondere Fachkunde vertrauen. Der Sorgfaltsmaßstab, mit dem der Vermittler beraten und aufklären muss ist dementsprechend höher anzusetzen. Dem kann der Vermittler nur dadurch begegnen, dass er wahrheitsgemäß unzureichende Kenntnisse offen legt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 01 Apr 2009 10:06:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Arbeitsrecht für Arbeitgeber - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in 2008 Teil III September bis Dezember 2008</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////arbeitsrecht_fuer_arbeitgeber_rechtsprechung_des_bundesarbeitsgerichts_in_2008_teil_iii_september.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter für Arbeitgeber zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht nun auch...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer <strong>Newsletter für Arbeitgeber</strong> zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht nun auch für das 4.Quartal 2008 im download zur Verfügung. <a href="fileadmin/paluka/pdf/Rechtsprechungsuebersicht_fuer_Arbeitgeber_Teil_III__9_bis_12-08.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >Teil III</a> der Übersicht behandelt u.a.&nbsp;</p><ul><li>den Anspruch von Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung der Arbeitszeit</li><li>Schadensersatzansprüche gegen Arbeitnehmer bei unerlaubter Handlung </li><li>Schadenersatz des Arbeitgebers bei unterlassener Zielvereinbarung. </li></ul><p class="bodytext">Auf <a href="fileadmin/paluka/pdf/Rechtsprechungsuebersicht_fuer_Arbeitgeber_Teil_I_01_bis_04-08.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >Teil&nbsp;I</a> und <a href="fileadmin/paluka/pdf/Rechtsprechungsuebersicht_fuer_Arbeitgeber_Teil_II_5_bis8-08.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >Teil II</a> wird zur Vervollständigung nochmals hingewiesen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Tue, 31 Mar 2009 00:57:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Finanzmarktaufsicht wird verbessert</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////finanzmarktaufsicht_wird_verbessert.html</link>
			<description>Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll künftig erweiterte Befugnisse zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll künftig erweiterte Befugnisse zur Marktregulierung erhalten. Die ist ein Teil des Maßnahmenpakets der Bundesregierung von Oktober 2008 zur Stabilisierung der Finanzmärkte.</p>
<p class="bodytext">Mit der Finanzkrise wurde vor allem die unzureichende Liquiditätsausstattung zahlreicher Finanzinstitute offenkundig. Um das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen und für die Zukunft eine solide Grundlage für den Geschäftsverkehr zwischen den Finanzinstitutionen zu schaffen, werden mit dem Gesetzentwurf folgende Aufsichtsbefugnisse für die BaFin vorgeschlagen:</p><ul><li>Die Bedingungen, unter denen die BaFin höhere Liquiditätsausstattung der Banken verlangen können soll, werden erleichtert.</li><li>Künftig soll die BaFin bei beabsichtigten Gewinnausschüttungen bereits dann eingreifen, wenn eine Unterschreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern droht. Auf diese Weise soll ein frühzeitiges Eingreifen der BaFin ermöglicht werden.</li><li>Künftig sollen in Krisenzeiten Zahlungen von in Deutschland ansässigen Tochterinstituten an das ausländische Mutterhaus verboten sein. Dieses Zahlungsverbot soll verhindern, dass durch konzerninterne Zahlungen dem deutschen Tochterinstitut Liquidität entzogen wird, obgleich die Liquidität in der Tochtergesellschaft dringend benötigt wird.</li><li>Zudem soll die Informationspflicht der Banken verschärft werden, sodass die Aufsichtsbehörde künftig schneller über Probleme unterrichtet wird.</li><li>Weiter soll die Versicherungsaufsicht für Versicherungsholding-Gesellschaften verschärft und die Kapitalmarktaktivitäten der Versicherungsgesellschaften und ihren Zweckgesellschaften transparenter werden.</li></ul>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 20 Mar 2009 09:15:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aktuelles für den Versicherungsvertrieb - Newsletter</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////aktuelles_fuer_den_versicherungsvertrieb_newsletter.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter „Aktuelles für den Versicherungsvertrieb“ steht zum download auf unserer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer Newsletter <strong>„Aktuelles für den Versicherungsvertrieb“</strong> steht zum <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/NL_Aktuelles_fuer_den_Versicherungsvertrieb_1.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >download</a> auf unserer Homepage zur Verfügung. Dies sind die Themen:</p><ul type="square" style="MARGIN-TOP: 0cm"><li style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; mso-list: l0 level1 lfo4; tab-stops: list 36.0pt; mso-layout-grid-align: none"><span>Beraterhaftung in der Finanzkrise</span></li><li style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; mso-list: l0 level1 lfo4; tab-stops: list 36.0pt; mso-layout-grid-align: none"><span>Neues aus dem Versicherungsrecht</span></li><li style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; mso-list: l0 level1 lfo4; tab-stops: list 36.0pt; mso-layout-grid-align: none"><span>Neues aus dem Vermittlerrecht</span></li></ul>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 20 Mar 2009 09:12:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zuweisung des Regelleistungsvolumens für Quartal 2/2009 verspätet ?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////zuweisung_des_regelleistungsvolumens_fuer_quartal_22009_verspaetet.html</link>
			<description>Der Gesetzgeber regelt in § 87 b Absatz 5 SGB V: &quot;Die Zuweisung der Regelleistungsvolumen an den...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Gesetzgeber regelt in § 87 b Absatz 5 SGB V: &quot;Die Zuweisung der Regelleistungsvolumen an den Arzt einschließlich der Mitteilung der Leistungen, die außerhalb des Regelleistungsvolumens vergütet werden, obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung; die Zuweisung erfolgt spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Regelleistungsvolumens.&quot;</p>
<p class="bodytext">Mit dem Infobrief der KVB vom 26.02.2009 an die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in Bayern&nbsp;wurde augenscheinlich diese Frist knapp eingehalten. Der Stichtag&nbsp;für die Zuweisung im&nbsp;zweiten Quartal&nbsp;war der&nbsp;03.03.2009.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Ging die Zuweisung jedoch danach ein oder liegt sie bis heute nicht vor,&nbsp;hat der Gesetzgeber klar geregelt, dass dann das dem Arzt bisher zugewiesene Regelleistungsvolumen in gleicher Höhe auch für das Nachfolgequartal gilt. Angesichts der Tatsache, dass&nbsp;in vielen Fällen die Zahlen für das 2.Quartal z.T. deutlich hinter den Werten aus&nbsp;dem 1.Quartal 2009 zurückliegen, erscheint dies ein minimales &quot;Trostpflaster&quot; zu sein. </p>
<p class="bodytext">Die Verspätung kann und muss im Widerspruchsverfahren fristgerecht, d.h. binnen eines Monats ab Bekanntgabe geltend gemacht werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 11 Mar 2009 23:37:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Honorarverluste für Bayerns Ärzte</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////honorarverluste_fuer_bayerns_aerzte.html</link>
			<description>Die Kassenärztliche Vereinigung in Bayern hat entgegen der KV's in anderen Bundesländern noch keine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Kassenärztliche Vereinigung in Bayern hat entgegen der KV's in anderen Bundesländern noch keine vertragliche Vereinbarung über ein Honorarstützung der bayerischen Kassenärzte getroffen. In den Beschlüssen des Bewertungsausschusses ist bislang vorgesehen, dass erst ab einer Honorareinbuße von mehr als 15 Prozent eine finanzielle Unterstützung seitens der KV vorgesehen ist. In einigen Bundesländern wurden diese Verlustgrenzen nun auf 10 und zum Teil 5 Prozent (KV Nordrhein und Westfalen-Lippe) herabgesetzt.</p>
<p class="bodytext">Eine Möglichkeit, das Regelleistungsvolumen auszuweiten, besteht nach wie vor über die Anerkennung von Praxisbesonderheiten. Bislang besteht die Grenze von 30 Prozent Fallwertüberschreitung, dies scheint nun in vielen KV's zu kippen.</p>
<p class="bodytext">Der Rat an die vom RLV betroffenen Ärzte kann daher nur lauten, in jedem Einzelfall Praxisbesonderheiten geltend zu machen. Es besteht bislang keine durchgängige Linie, anhand derer eine definitive Aussage über die Erfolgsaussichten dieser Begründungen festgemacht werden kann. </p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 11 Mar 2009 15:25:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>&quot;Vorkasse&quot;-Praxis gegenüber gesetzlich versicherten Patienten</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////vorkasse_praxis_gegenueber_gesetzlich_versicherten_patienten.html</link>
			<description>In der letzten Zeit häufen sich die Berichte, dass Ärzte gegenüber Kassenpatienten (Mitgliedern der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">In der letzten Zeit häufen sich die Berichte, dass Ärzte gegenüber Kassenpatienten (Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungen) eine &quot;Vorkasse&quot; verlangen, wenn diese behandelt werden möchten. Beispielhaft ist der von <a href="http://www.swr.de/report/-/id=233454/nid=233454/did=4359520/1tl0b3b/index.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >Report Mainz berichtete</a> Fall, in dem ein Orthopäde von den gesetzlich versicherten Patienten 120,00 Euro im Voraus pro Quartal verlangt, wenn diese von ihm behandelt werden sollen. Die Vorkasse bedeutet in diesem Fall aber nicht, dass der Patient die gesamte Behandlung, die die Krankenkasse übernimmt, im Voraus zu zahlen habe, sondern, dass der Patient <em>zusätzlich</em> zur Kostenübernahme durch seine Versicherung einen bestimmten Geldbetrag mit eigenen Mitteln im Voraus bezahlen soll, andernfalls unterbleibt die Behandlung.</p>
<p class="bodytext">Mit dieser Praxis bewegen sich Ärzte in einer Grauzone. Richtig ist zwar, dass auch der Vertragsarzt keiner Rechtspflicht unterliegt, einzelne Kassenpatienten zu behandeln. Auch der Vertragsarzt kann, ausgenommen von Notfällen oder einer monopolartigen Stellung, Kassenpatienten abweisen. Aber rechtlich gilt ebenso, dass diese Abweisung nicht willkürlich sein darf. Sowohl nach den Berufsordnungen, die sich insoweit auf landesrechtliche Ermächtigungen stützen, als auch nach dem Recht der Vertragsärzte (insb. SGB V) gilt, dass der Arzt die Behandlung nicht willkürlich aus Gründen der Religion, Nationalität, Rasse, Parteizugehörigkeit oder sozialen Stellung des Patienten ablehnen darf. Das Abhängigmachen der Behandlung eines Kassenpatienten von der Zahlung eines <em>zusätzlichen</em> Geldbetrages im Voraus könnte von den zuständigen Aufsichtsstellen als eine Ablehnung aufgrund der sozialen Stellung des Patienten angesehen werden. Ferner widerspricht diese Praxis dem Sachleistungsanspruch des Kassenpatienten und damit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Krankenversicherung - die finanzielle Abwicklung soll danach grundsätzlich nicht im Verhältnis Arzt-Kassenpatient sondern nur zwischen Arzt (bzw. Kassenärztliche Vereinigung)&nbsp;und Krankenversicherung stattfinden (dieser Grundsatz wird freilich von der Praxisgebühr durchbrochen).</p>
<p class="bodytext">Ärzte, die eine solche „Vorkasse“ verlangen, setzen sich daher einem erheblichen rechtlichen Risiko aus. Es drohen Sanktionen der Kassenärztlichen Vereinigung. Sofern Ärzte von Kassenpatienten eine zusätzliche Vergütung erreichen möchten, so ist zu raten, hierfür andere rechtliche Wege zu gehen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Tue, 03 Mar 2009 18:50:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neue Regelungen zur Stärkung des Anlegerschutzes</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////neue_regelungen_zur_staerkung_des_anlegerschutzes.html</link>
			<description>Mit dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 18.02.2009 sollen die Rechte von Anlegern durch...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 18.02.2009 sollen die Rechte von Anlegern durch bessere Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen in Fällen der Falschberatung bei Wertpapiergeschäften gestärkt werden. Durch die Finanzmarktkrise wurden erhebliche Defizite in der Anlageberatung deutlich. In vielen Fällen entstehe der Eindruck, dass Anlegerinteressen hinter die eigenen Provisionsinteressen der Banken zurückgestellt werden. Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren und aktueller Beschwerden von Anlegern ist der Vorwurf, dass trotz deutlich artikuliertem Interesse an einer sicheren, risikolosen Anlage, eine riskantes Anlageprodukt empfohlen wurde, was die Anleger erst aufgrund der Verluste in der Finanzmarktkrise gemerkt haben. </p>
<p class="bodytext">Das Bundeskabinett ist der Auffassung, das die auf fehlerhafter Anlageberatung basierenden Schadensersatzansprüche nicht daran scheitern dürften, dass die fehlerhafte Beratung nicht nachgewiesen werden kann oder dass die bisherige kurze Verjährungsfrist schon abgelaufen ist. Im Bereich der Anlageprodukte des sog. „grauen Kapitalmarkts“ ist dies bereits insoweit gewährt, als für den Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die sich gegen den Vermittler richten, auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Falschberatung und des daraus resultierenden Schadens abgestellt wird. Zudem wurden durch höchstrichterliche Rechtsprechung Regelungen zur Beweiserleichterung entwickelt.</p>
<p class="bodytext">Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird dies nun explizit für Schadensersatzansprüche geregelt, die sich gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, also Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute richten. Auch hier soll an die regelmäßige Verjährung nach §§&nbsp;195 ff BGB angeknüpft und auf den Zeitpunkt der Kenntnis abgestellt werden.</p>
<p class="bodytext">Weiter sollen mit dem Gesetzentwurf Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen verschärft werden. Über jede Anlageberatung muss künftig ein schriftliches Protokoll angefertigt und vom Vermittler unterzeichnet werden. Der Kunde muss dieses Protokoll vor dem Geschäftsabschluss erhalten. Dem Kunden wird ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch bezüglich des Protokolls eingeräumt. Auch im Bereich des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes soll dies künftig gelten. Hierfür wird jedoch ein gesonderter Gesetzentwurf vorgelegt werden. Dagegen verbleibt es für Schadenseratzansprüche wegen unrichtiger Börsen- oder Verkaufsprospekte sowie für Schadensersatzansprüche wegen falscher oder unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen bei den bisherigen Regelungen. Dem Anleger stehen hier allerdings erhebliche Beweiserleichterungen zur Verfügung. Denn der in Anspruch genommene Schuldner muss nachweisen, dass er die Unrichtigkeit nicht kannte und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 27 Feb 2009 17:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Früheres Eigenkapitalersatzrecht ist auch nach Inkrafttreten des MoMiG in „Altfällen“ anwendbar</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////frueheres_eigenkapitalersatzrecht_ist_auch_nach_inkrafttreten_des_momig_in_altfaellen_anwendba.html</link>
			<description>Im Ausgangsfall war über eine GmbH im Jahre 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Im Ausgangsfall war über eine GmbH im Jahre 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In der Folge kam es zu einem Verfahren gegen den Alleingesellschafter wegen Haftungsansprüchen aus Verstoß gegen Eigenkapitalersatzrecht. Noch während des Verfahrens trat am 01.11.2008 das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) in Kraft. In Frage stand nun, ob altes oder neues Eigenkapitalersatzrecht anwendbar ist.</p>
<p class="bodytext"><br />Einzige Übergangsnorm in diesem Zusammenhang ist § 103d EGInsO. Danach sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des MoMiG eröffnet wurden, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auch nach den allgemeinen Grundsätzen finden auf ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen das Recht, das zur Zeit seiner Entstehung galt, Anwendung. Demgemäß unterliegen „Altfälle“ wie der genannte den Vorschriften sowohl der Novellenregeln (§§ 32a, 32b GmbHG a. F.) als auch der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog). Im Ausgangsfall waren daher auch die Anspruchsvoraussetzungen nach altem Recht zu prüfen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Wed, 11 Feb 2009 12:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aufklärungspflicht eines Versicherungsmaklers bei Unterstützung der Schadensmeldung des Versicherungsnehmers</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////aufklaerungspflicht_eines_versicherungsmaklers_bei_unterstuetzung_der_schadensmeldung_des_versicheru-1.html</link>
			<description>Grundsätzlich gehört es nicht zu den allgemeinen Pflichten eines Versicherungsmaklers, einen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Grundsätzlich gehört es nicht zu den allgemeinen Pflichten eines Versicherungsmaklers, einen Schadensfall vollständig zu bearbeiten und sämtliche Fristen zu überwachen. In der vorliegenden Entscheidung wurde der Makler jedoch verurteilt, weil er es versäumte, den Kunden auf die Fristen gem. § 7 AUB hinzuweisen. Was war geschehen?</p>
<p class="bodytext"><br />Im Ausgangsfall hatte es der Makler übernommen, die Unfallschadensanzeige auszufüllen und weiterzuleiten. Auch unterstützte er seinen Kunden bei der Geltendmachung weiterer Ansprüche z. B. gegenüber dessen Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherer. Hierbei lief der gesamte Schriftverkehr über das Büro des Maklers. Der Makler wurde regelmäßig telefonisch über den Krankheitszustand des Kunden nach dem schweren Motorradunfall informiert.</p>
<p class="bodytext"><br />Das Gericht stellte zunächst die allgemeine Pflicht zur weiteren Betreuung des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss fest. Ebenso sei ein Versicherungsmakler im Schadensfall verpflichtet, den Kunden zu unterstützen, der die Dienste des Maklers bei der Abwicklung der Versicherungsansprüche aus dem Schadensfall in Anspruch nimmt. Hierzu gehöre jedenfalls die Pflicht, den Versicherungsnehmer über besondere Umstände und Risiken aufzuklären, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.<br />Im vorliegenden Fall war für den Makler zudem die Möglichkeit einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung des Kunden erkennbar. Daher hätte er diesen auf die wichtige Frist aus § 7 AUB hinweisen müssen. Versicherungsmakler sollten daher bei der weitergehenden Betreuung eines Versicherungsnehmers höchste Sorgfalt walten lassen. Einziger Trost des Maklers ist hier, dass es Sache des Versicherten ist, seine eigenen Interessen zu wahren und die Versicherungsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Im vorliegenden Fall führte daher ein erhebliches Mitverschulden des Versicherungsnehmers zur lediglich hälftigen Schadensbeteiligung.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Wed, 11 Feb 2009 12:15:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Notfallmedizin - Amtshaftung der Notärzte und Regress der Rettungsdienstträger</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////notfallmedizin_amtshaftung_der_notaerzte_und_regress_der_rettungsdiensttraeger.html</link>
			<description>Notärzte haften in den meisten Bundesländern nach den öffentlich-rechtlichen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Notärzte haften in den meisten Bundesländern nach den öffentlich-rechtlichen Amtshaftungsgrundsätzen. Für Bayern hat dies der BGH bereits zweifach entschieden und diese Rechtssprechung kann auf viele andere Bundesländer übertragen werden. Einzelne Bundesländer sehen sogar ausdrücklich eine Stellung des Notarztes als Verwaltungshelfer im Sinne von Art. 34 GG&nbsp;vor (siehe § 13 Abs. 2 S. 1 Rettungsdienstgesetz NRW). In Baden-Württemberg bleibt die Rechtslage allerdings spannend&nbsp;(vgl. <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////amtshaftung_im_rettungsdienst/browse/1.html" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >unsere Mitteilung</a> zu BGH Urt. v. 9.1.2003 – III ZR 217/01), dort läuft aktuell ein Verfahren zur Amtshaftung von Notärzten.</p>
<p class="bodytext">Die Grundsätze der Amtshaftung führen aber im Übrigen zu dem Ergebnis, dass der Notarzt nicht unmittelbar vom Notfallpatienten in Anspruch genommen werden kann. Für den Notarzt haftet gegenüber dem Patienten vielmehr nur die anstellende Körperschaft (d. h. der Träger des Rettungsdienstes). Der Rettunsgdienstträger kann allerdings den Notarzt/Notarztdienst wegen eines Behandlungsfehlers in <strong><em>Regress</em></strong> nehmen.&nbsp;Denn ein Behandlungsfehler des Notarztes verletzt den zwischen Notarztorganisation und Rettungsdienstträger abgeschlossenen öffentlichen Vertrag zur Sicherstellung der Notfallrettung. Aber auch die Regresshaftung konnte immer noch als Erfolg in der Amtshaftung der Notärzte verstanden werden, da <em><strong>Art. 34 Satz 2 GG die Haftung insoweit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit</strong></em> <em><strong>begrenzt</strong></em>. Ob Art. 34 Satz 2 GG allerdings tatsächlich für Notärzte gilt, ist keinesfalls selbstverständlich.</p>
<p class="bodytext">Notärzte sind keine Beamten im staatsrechtlichen Sinne, sonderen fallen nur als <strong><em>&quot;private Unternehmer&quot;</em></strong>, die mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben vertraut sind, unter den Anwendungsbereich der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art 34 GG). Gerade für private Unternehmer ist es aber umstritten, ob ihnen die Privilegierung des Art. 34 Satz 2 GG (Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) zugute kommt. Die überwiegende Kommentarliteratur verneint dies sogar. Dem hat sich der BGH mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2004&nbsp;- III ZR 169/04&nbsp;dem Grunde nach angeschlossen. Im amtlichen Leitsatz heißt es insoweit sogar ganz deutlich:</p>
<p class="bodytext"><strong><em>&quot;Die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene selbständige private Unternehmer.&quot;</em></strong></p>
<p class="bodytext">Die erfochtene (und teilweise noch zu erfechtende,&nbsp;vgl. Baden-Württemberg)&nbsp;Amtshaftung für Notärzte könnte daher zu einem Pyrrhus-Sieg verkommen, da der Notarzt/Notarztdienst aufgrund eines Regresses des Rettungsdienstträgers letztlich doch für jede Fahrlässigkeit haften müsste.</p>
<p class="bodytext">Der BGH hat in seiner Entscheidung aber auch klargestellt - was der ausdrücklich formulierte amtliche Leitsatz allerdings noch nicht vermuten lässt -, dass die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG nicht pauschal den privaten Unternehmern vorenthalten ist. Der BGH hat vielmehr betont, dass Art. 34 Satz 2 GG nur dann nicht auf private Unternehmer anzuwenden ist, wenn sein Sinn und Zweck nicht mehr zutreffe, und hat im Anschluss daran Kriterien genannt, die für und gegen eine Anwendung des Art. 34 Satz 2 GG auf private Unternehmer sprechen. Unter Anderem sollen dazu der Entscheidungspielraum gehören, den der Unternehmer bei der Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit habe, und inwieweit der Fürsorgegedanke des Art 34 Satz 2 GG auch auf den Unternehmer zutreffe.</p>
<p class="bodytext">Die vom BGH gefällte Entscheidung betraf ein Privatlabor, das im Staatsauftrag BSE-Schnelltests durchführte. Inwieweit diese Entscheidung auf&nbsp;Notärzte übertragen werden kann, ist daher völlig offen. Jedenfalls fehlt insoweit eine ausdrückliche Entscheidung und dem Rechtsanwender verbleibt einstweilen nur, die vom BGH genannten Kriterien auf den Notarzteinsatz zu übertragen. Was die Haftpflichtversicherung der Notärzte angeht, so ist in jedem Fall dazu&nbsp;zu raten, jede notärztliche Tätigkeit gegen eine schlicht fahrlässige Haftung zu versichern.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Mon, 09 Feb 2009 10:54:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Keine Rückwirkende Änderung für Photovoltaikanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////keine_rueckwirkende_aenderung_fuer_photovoltaikanlagen.html</link>
			<description>Die Clearingstelle  EEG hat ein Empfehlungsverfahren zur Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle&nbsp; EEG</a> hat ein&nbsp;<a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/51" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Empfehlungsverfahren</a> zur Anwendung von <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__19.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 19 Abs. 1 EEG 2009</a> auf bestehende Photovoltaikanlagen abgeschlossen. Die Empfehlung lautet, anstelle von § 19 Abs. 1 EEG 2009 weiter § 11 Abs. 6 EEG 2004 anzuwenden.</p>
<p class="bodytext">Wenn die Empfehlung in der Praxis angenommen wird, müssen die Betreiber mehrerer PV-Anlagen, die innerhalb von 12 Kalendermonaten auf demselben Grundstück in Betrieb genommen worden sind, nicht befürchten, nur noch eine geringere Vergütung als bisher zu erhalten. Auf die gegen die Rückwirkung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 unter anderem von unserer Kanzlei eingelegten <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///verfassungsbeschwerden_gegen_die_anwendung_des_19_eeg_2009_auf_altanlagen_eingereicht" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Verfassungsbeschwerden</a> sowie auf die <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2008/0824-08.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetzgebungsinitiative der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein</a> betreffend einer Übergangsregelung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 kommt es damit für PV-Anlagen nicht mehr an.</p>
<p class="bodytext">Die Empfehlung wurde bislang nicht begründet. Eine dogmatisch saubere Begründung dürfte kaum möglich sein, da die derzeitige Übergangsregelung in <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__66.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 66 Abs. 1 EEG 2009</a> vorsieht, dass § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Bestandsanlagen anwendbar sein soll. Allerdings ist eine Einschränkung aus meiner Sicht schon aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten.</p>
<p class="bodytext">Nicht befasst hat sich die Clearingstelle bislang mit der Rückwirkung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Biomasseanlagen. Eine entsprechendes <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/50" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Empfehlungsverfahren</a> ist noch nicht abgeschlossen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 04 Feb 2009 21:15:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuer: Keine Doppelbesteuerung mit Österreich</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuer_keine_doppelbesteuerung_mit_oesterreich.html</link>
			<description>Mit dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich wurde der Weg für die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich wurde der Weg für die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechts auch für diejenigen Erbfällle verhindert, bei denen der Erblasser nach dem 31.12.2007 und vor dem 01.08.2008 verstorben ist.</p>
<p class="bodytext">Hintergrund ist, dass der österreichische Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 07.03.2007 das österreichische Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt hatte und das Gesetz Ende Juli 2008 außer Kraft getreten ist. </p>
<p class="bodytext">Das bislang geltende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung konnte jedoch nur jeweils zum Jahresende gekündigt werden. Deutschland hatte daher im Vorfeld das Abkommen zur Doppelbesteuerung zum 31.12.2007 gekündigt. Denn hätte das Abkokmmen nach Außerkrafttreten der österreichischen Erbschaftsteuer weiter Anwendung gefunden, so hätte dies zur Nichtbesteuerung deutscher Nachlässe geführt. Um für&nbsp;die damit verbleibende Geltungsdauer der&nbsp;österreichischen Erbschaftsteuer in 2008 die Doppelbesteuerung zu&nbsp;vermeiden, einigten sich die beiden Staaten dahingehend, die Vorschriften des außer Kraft getretenen ErbSt-DBA 1954 für Erbfälle zwischen dem 31.12.2007 und 01.08.2008 weiter anzuwenden.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 22 Jan 2009 09:29:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Achtung: Fristablauf für Widerspruch gegen RLV-Bescheid 1/2009 der Vertragsärzte</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////achtung_fristablauf_fuer_widerspruch_gegen_rlv_bescheid_12009_der_vertragsaerzte.html</link>
			<description>Mitte Dezember 2008 haben viele Vertragsärzte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mitte Dezember 2008 haben viele Vertragsärzte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB)&nbsp;ihr sogenanntes praxisindividuelles Regelleistungsvolumen&nbsp;zugewiesen erhalten. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der&nbsp;innerhalb eines Monats nach Zugang mit dem Widerspruch angegriffen werden kann, so dass davon auszugehen ist, dass diese Frist innerhalb der nächsten Tage für die meisten Vertragsärzte&nbsp;abläuft.</p>
<p class="bodytext">Parallel zum Widerspruch gegen den RLV-Bescheid empfiehlt sich ein Antrag auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten zur Erhöhung der Regelleistungsvolumina bei der KV zu stellen, falls bedeutsame Praxisbesonderheiten nicht in die Berechnung des RLV miteingeflossen sind. Darunter fallen die besonderen Umstände einer jungen noch wachsenden Praxis, die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten oder besondere Tätigkeitsschwerpunkte und Spezialisierungen mit einer daraus resultierenden Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30 %.</p>
<p class="bodytext">Dieser Antrag ist bereits nach der Zuweisung des RLV möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Zugang des Quartal-Honorbescheides. Die KVB geht hier von Zustellungen im Juli 2009 (für Quartal 1/2009) aus. Da eine rückwirkende Anerkennung ausgeschlossen ist und die Anerkennung von Praxisbesonderheiten - ist sie einmal erfolgreich durchgesetzt worden - für die Nachfolge-Quartale erneut herangezogen werden kann, sollte im Rahmen des anstehenden Fristablaufs rein vorsorglich beides eingereicht werden.</p>
<p class="bodytext">Geht der Honorarbescheid zu, kann innerhalb eines Monats Antrag auf Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten bei der zuständigen KV gestellt werden, der allerdings auch unter Darlegung der tatsächlichen - nicht hypothetischen - Ursachen des Honorrückgangs zu begründen ist. Dieser Antrag kann im Gegensatz zu Widerspruch und Antrag auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten noch nicht mit Zuweisung des RLV eingereicht werden.</p>
<p class="bodytext">Sollten die Anträge und Widersprüche nicht zeitnah bearbeitet werden, kann der &quot;Hinweis&quot; auf&nbsp;eine bevorstehende Untätigkeitsklage hilfreich sein, um schneller einen Bescheid zu erhalten und damit den Gang zum Sozialgericht eröffnen zu können. Zeitnah heißt bei Anträgen (generell und hier im besonderen) auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten sechs Monate, bei ausstehenden Entscheidungen über erhobene Widersprüche drei Monate.</p>
<p class="bodytext">Die&nbsp;tatsächliche Erhebung der Untätigkeitsklage führt dann allerdings dazu, dass zum einen die&nbsp;Verwaltungsakten dem Gericht vorgelegt werden und damit der weiteren - gewünschten - Sachbearbeitung zunächst entzogen sind. Zum anderen kann das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf&nbsp;einer bestimmten Frist aussetzen, wenn die KV einen zureichenden Grund vorträgt, warum über den Antrag oder den Widerspruch noch nicht entschieden wurde. Durchaus denkbar, dass die Größe der Umwälzung des vertragsärztlichen Vergütungssystems und die entsprechende Arbeitsbelastung ein solch zureichender Grund ist.</p>
<p class="bodytext">Alternativ ist an die sog. Eilverfahren, den vorläufigen Rechtsschutz&nbsp;zu denken, wenn die erheblichen Honorareinbußen die&nbsp;Vertragsärzte&nbsp;auf absehbare Zeit zur Personalreduzierung, Insolvenzanmeldung und&nbsp;Schließung der Praxis zwingen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 15 Jan 2009 20:39:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>IT-Recht-Aktuell - Informationsveranstaltung am 13.01.2009</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////it_recht_aktuell_informationsveranstaltung_am_13012009.html</link>
			<description>Am 13. Januar 2009, 18.00 bis 19.20 Uhr veranstaltet der IT-Speicher gemeinsam mit Frau RAin Sabine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 13. Januar 2009, 18.00 bis 19.20 Uhr veranstaltet der IT-Speicher gemeinsam mit Frau RAin Sabine Sobola, Paluka Sobola &amp; Partner, die kostenlose Info-Veranstaltung IT-Recht aktuell.</p>
<p class="bodytext">Besprochen werden gesetzliche Änderungen im Jahr 2008, die neue Rechtsprechung hierzu (E-Commerce - Abmahnungsgründe, ElektroG, Gesetz zur Produktpiraterie, Urheberrecht) sowie die neue Rechtslage zum 01.01.2009 (Vorratsdatenspeicherung, VerpackungsVO, Online-Durchsuchungen). </p>
<p class="bodytext">Die Anmeldung wird direkt unter <a href="http://www.it-speicher.de/" target="_self" >www.it-speicher.de</a> erbeten.</p>]]></content:encoded>
			<category>Internetrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 12 Jan 2009 17:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Festsetzung der Erbschaftsteuer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////festsetzung_der_erbschaftsteuer.html</link>
			<description>Am 01.01.2009 ist das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in Kraft...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 01.01.2009 ist das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in Kraft getreten. Sowohl für den Erwerb von Todes wegen als auch für Schenkungen, die ab dem 01.01.2009 erfolgen, gilt die neue Rechtslage. </p>
<p class="bodytext">Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.03.2008, aufgrund derer die Steuerbescheide zur Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach alter Rechtslage einen Vorläufigkeitsvermerk erhielten, wurden durch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2009 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Steuerfestsetzung nach alter Rechtslage&nbsp;gilt damit ohne weitere Anordnung als endgültig. Eine explizite Erkläung über die Endgültigkeit der Steuerfestsetzung erfolgt nur dann, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder wenn die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist.</p>
<p class="bodytext">Das Reformkonzept ermöglicht dem steuerpflichtigem Erben, die Steuerfestsetzung gemäß dem Erbschaft- und Bewertungsrechts in der Fassung ab 01.01.2009 zu beantragen. Dies gilt jedoch ausschließlich für den Erwerb von Todes wegen, nicht für Schenkungen unter Lebenden. Zudem ist dieser Antrag nur zulässig bei Erbfällen, die sich zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2008 ereigneten. Auf den Erwerb von Todes wegen wird dann das ab dem 01.01.2009 geltende Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht mit Ausnahme des § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes (Freibeträge) angewendet. Die Freibeträge richten sich damit nach alter Rechtslage. Der Antrag kann bis spätestens 30.06.2009 gestellt werden, sofern die Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar geworden ist.</p>
<p class="bodytext">Nähere Informationen zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts finden Sie in unseren bisherigen <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Blogs</a> und <a href="http://www.paluka.de/aktuelles-blog/newsletter.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Newslettern</a>. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 09:33:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung zum 01.01.2009 (5. Novelle)</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////inkrafttreten_der_neuen_verpackungsverordnung_zum_01012009_5_novelle.html</link>
			<description>Mit dem 01.01.2009 ist die 5. Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft getreten. Die neue...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit dem 01.01.2009 ist die 5. Novelle der <a href="http://bundesrecht.juris.de/verpackv_1998/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Verpackungsverordnung</a> in Kraft getreten. Die neue Verpackungsverordnung führt insbesondere für Online-Händler zu einer deutlichen Pflichtensteigerung, die von der Bundesregierung gerade auch bezweckt war. Allerdings bringt die Novelle auch kleinere Erleichterungen mit sich.</p>
<p class="bodytext">Anlässlich des Inkrafttretens hat die Kanzlei PS&amp;P einen Newsletter veröffentlicht, der die wesentlichen Auswirkungen&nbsp;für Online-Händler thematisiert.&nbsp;Behandelt werden auch Fragen, die&nbsp;die Beteiligung an einem der entgeltlichen Entsorgungssysteme betreffen. Der&nbsp;Newsletter kann <a href="fileadmin/paluka/pdf/newsletter_IT-Recht_01_-_09_VerpackungsVO.pdf" title="Initiates file download" class="download" >hier</a> eingesehen werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Internetrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Fri, 02 Jan 2009 14:23:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter Medizinrecht - Honorarreform der Vertragsärzte zum 01.01.2009</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_medizinrecht_honorarreform_der_vertragsaerzte_zum_01012009.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter Medizinrecht zur Honorarreform der Vertragsärzte zum 01.01.2009 steht zum...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer Newsletter Medizinrecht zur Honorarreform der Vertragsärzte zum 01.01.2009 steht zum <a href="fileadmin/paluka/pdf/Honorarreform_der_Vertragsaerzte_ab_01.01.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >download </a>auf unserer Homepage zur Verfügung. Dies sind die Themen:</p><ul><li>Vorgaben des Gesetzgebers</li><li>Vergütung der Ärzte - Grundstruktur und Berechnung im Einzelnen</li><li>Praxisbesonderheiten</li><li>Handlungsempfehlungen</li></ul>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Sat, 20 Dec 2008 21:46:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderung des EEG: Übergangsregelung für Palmöl</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////aenderung_des_eeg_uebergangsregelung_fuer_palmoel.html</link>
			<description>Der Deutsche Bundestag hat heute, am 19.12.2008, eine Änderung des EEG 2009 verabschiedet. In der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Deutsche Bundestag hat heute, am 19.12.2008, eine Änderung des EEG 2009 verabschiedet. In der Anlage 2 (NaWaRo-Bonus) wird eine Übergangsbestimmung für Palm- und Sojaöl eingefügt.</p>
<p class="bodytext">Die neue Bestimmung erlaubt den Einsatz von Palmöl und Sojaöl für Anlagen, die am 05.12.2007 bereits in Betrieb waren oder zu diesem Zeitpunkt bereits &quot;bestellt&quot; waren, vorübergehend bis zu Inkrafttreten einer EEG-Nachhaltigkeitsverordnung. Für später in Betrieb gegangene Anlagen bleibt der Einsatz unzulässig und führt zum endgültigen Wegfall des NaWaRo-Bonus auch für die Zukunft.</p>
<p class="bodytext">Der&nbsp;Einsatz von Palmöl oder Sojaöl bleibt dennoch vorerst noch kritisch: Die Übergangsregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Bis das erfolgt ist, ist jedem Anlagenbetreiber zu raten, die Anlage am 31.12.2008 vorerst stillzulegen oder den Brennstoff zu wechseln.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Fri, 19 Dec 2008 20:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Honorarreform der Vertragsärzte zum 01.01.2009</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////honorarreform_der_vertragsaerzte_zum_01012009.html</link>
			<description>Bayerns Ärzten droht ein Honorar-Minus von bis zu 30 Prozent</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Schiedspruch endeten die Verhandlungen&nbsp;zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) und den Landesverbänden der Krankenkassen. Im Ergebnis wird es ab dem 01.01.2009 über die Bundesvorgaben hinaus keine Sondervereinbarungen mehr für die Bayerischen Ärzte geben. Auch die qualitätssichernden Strukturverträge in ihrer bisherigen Form enden mit Wirkung zum 31.12.2008, nur noch wenige regionale Vereinbarungen werden auch in 2009 weiterlaufen, wobei im übrigen selbstverständlich noch Verhandlungen mit den Kassen angestrengt werden.</p>
<p class="bodytext"><strong>Die wichtigsten Änderungen:</strong></p>
<p class="bodytext">Der&nbsp;Einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM)&nbsp;ändert sich in seiner grundsätzlichen Systematik und den Leistungslegenden nicht. Wesentlich ist jedoch, dass die ärztlichen Honorare nicht mehr in Bezug auf den sog. floatenden Punktwert berechnet werden, sondern nun der bundeseinheitliche Orientierungspunktwert von 3,5001 Cent gilt. Dieser Orientierungspunktwert wird jedes Jahr neu festgelegt.</p>
<p class="bodytext">Die zweite wichtige Säule des Honorarsystems - neben dem EBM - werden künftig die Regelleistungsvolumina (RLV) sein. Hier legt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) im Grunde fest, wieviel Honorar ein Arzt verdienen kann, sofern die RLV-Grenze erreicht wird. Da die zu verteilende Geldmenge in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)&nbsp;begrenzt ist und ab dem 01.01.2009 ein fester Orientierungspunktwert von 3,5001 Cent besteht, erfolgt die Mengensteuerung somit über die RLV.</p>
<p class="bodytext"><strong>Die&nbsp;RLV errechnen sich wie folgt:</strong></p>
<p class="bodytext">Fallzahl des Vertragsarztes aus dem entsprechenden Quartal des Vorjahres <br />X (multipliziert mit) <br />dem durchschnittlichen Fallwert der Arztgruppe (arztgruppenspezifischer Fallwert) im Jahr 2007 (in Euro) <br />= RLV des Vertragsarztes</p>
<p class="bodytext">Einzelne Leistungen, wie z.B. Nuklidpauschalen für Nuklearmediziner oder extra-budgetierte Laborleistungen bleiben bei den RLV allerdings außen vor.</p>
<p class="bodytext">Bei Überschreitung der durchschnittlichen Fallzahl der jeweiligen Arztgruppe erfolgt eine sog. Abstaffelung, die&nbsp;dazu führt, dass bei Arztpraxen mit besonders großen Fallzahlen deutliche Kürzungen hinzunehmen sein werden. Bei Gemeinschaftspraxen soll jedoch eine Kompensation innerhalb der Praxis möglich sein.</p>
<p class="bodytext">Wie so oft gibt es eine Ausnahme von der Regel: Der Bewertungsausschuss (BA) in Berlin hat festgelegt, dass im Fall von &quot;Praxisbesonderheiten&quot; eine andere Regelung gelten soll. Praxisbesonderheiten sollen sich ergeben </p><ul><li>aus einem besonderen Versorgungsauftrag</li><li>oder aus einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung</li><li>und nur dann wenn zusätzlich eine aus eben diesen Praxisbesonderheiten resultierende Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30&nbsp;% vorliegt.</li></ul><p class="bodytext">In den regionalen Verträgen zwischen den einzelnen KV's und den Kassen sollen nähere Einzelheiten geregelt werden. Es bleibt also die Unsicherheit, ob in dem einen oder anderen Fall Praxisbesonderheiten anerkannt werden oder nicht.</p>
<p class="bodytext"><strong>Fazit:</strong> In diesen Tagen gehen die endgültigen Berechnungen der Regelleistungsvolumina per Bescheid an die einzelnen Ärzte. Im Hinblick auf den Sonderweg &quot;Praxisbesonderheiten&quot; und die drohende Abstaffelung sollten Ärzte in&nbsp;jedem Fall&nbsp;fristwahrend Widerspruch erheben und sich&nbsp;über die weiteren Antragsmöglichkeiten beraten lassen.&nbsp;Dies gilt auch für auf Dauer angelegte gesellschaftsrechtliche Veränderungen, um ggf. (auch) auf diesem Wege die Honorareinnahmensituation zu optimieren.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Fri, 19 Dec 2008 09:02:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Medizintourismus nach Deutschland: Vergütungsprobleme bei gewerblicher Vermittlung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////medizintourismus_nach_deutschland_verguetungsprobleme_bei_gewerblicher_vermittlung.html</link>
			<description>Das Interesse ausländischer Patienten an einer medizinischen Versorgung in deutschen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Interesse ausländischer Patienten an einer medizinischen Versorgung in deutschen Behandlungseinrichtungen ist in den letzten Jahren stetig angestiegen und mit einer weiteren Zunahme darf - nicht zuletzt wegen des wirtschaftlichen Aufschwungs in vielen östlichen Ländern - gerechnet werden. Der Medizintourismus nach Deutschland ist somit keineswegs mehr eine Ausnahme, sondern er bietet mittlerweile vielen Krankenhäusern, auch kleineren mit Schwerpunktbildung, einen attraktiven Zusatzverdienst.</p>
<p class="bodytext">Einige Krankenhäuser bedienen sich, um an diesem wachsenden Markt teilhaben zu können, gewerblicher Reisevermittler, die im Ausland die Werbung für das Krankenhaus übernehmen und Kontakte zu den Patienten herstellen. Dabei verlangen die Reisevermittler allerdings nicht selten Provisionen von den Krankenhäusern, um sich ihre Tätigkeit vergüten zu lassen. Hierbei wird öfters gezielt auf eine Provisionszahlung durch das Krankenhaus und nicht durch den Patienten bestanden, da aus Sicht der Vermittler das Krankenhaus ein sicherer und insbesondere greifbarer Schuldner ist. Die Reisevermittler können sich nicht vollkommen durch eine Vorauszahlung durch den Patienten absichern, da die Provisionshöhe meist vereinbarungsgemäß von den Kosten der medizinischen Leistung abhängt, die aber im Laufe der Behandlung stark ansteigen können. Für die Krankenhäuser und Ärzte ist in diesem Punkt allerdings die Berufsordnung einschlägig, weshalb eine Provisionszahlung an den Reisevermittler als problematisch angesehen werden muss. In <strong>§ 31 der Muster-Berufsordnung</strong> <strong>für die deutschen Ärztinnen und Ärzte</strong> (die Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammer haben entsprechende Vorschriften) ist klar geregelt, dass es Ärzten <strong>nicht gestattet ist, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu versprechen oder zu gewähren</strong>. Die Provisionszahlung an den Reisevermittler wäre ein solcher Vorteil, da aufgrund der Vermittlungstätigkeit eindeutig ein Patient zugewiesen wird und sich die Vorschrift auch nicht auf die Zuweisung durch andere Ärzte beschränkt. Der Zweck der Bestimmung, d. h. die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit, ist auch bei Reisevermittlern unmittelbar betroffen.</p>
<p class="bodytext">Beim Medizintourismus ist daher jeder Behandlungseinrichtung und jedem Arzt von einer Provisionszahlung an die Reisevermittler abzuraten. Es ist hier eine besondere Aufgabe der anwaltlichen Beratungspraxis, in den Vermittlungsverträgen mit den gewerblichen Vermittlern andere Formen und Konstruktionen der Vergütung für die Vermittlungstätigkeit zu finden, die jedem Interesse (auf Seiten der Reisevermittler die sichere Vergütung und auf Seiten der Ärzte/Krankenhäuser die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben) gerecht werden.</p>
<p class="bodytext">Desweiteren gilt es in den Fällen des Medizintourismus wichtige Fragen zur ärztlichen Aufklärungspflicht, die auch gegenüber einem nicht deutschsprechenden Patienten uneingeschränkt&nbsp;besteht, zu regeln und abzusichern insbesondere, wenn sich der Reisevermittler selbst als Dolmetscher einschaltet und auf diese Weise unmittelbar in die medizinische Leistungserbringung integriert ist.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Sun, 14 Dec 2008 12:27:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Erbschaftsteuergesetz tritt am 01.01.2009 in Kraft</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////neues_erbschaftsteuergesetz_tritt_am_01012009_in_kraft.html</link>
			<description>Der Bundesrat hat am heutigen Freitag, 05.12.2008 der lange und heftig umstrittenen Reform der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesrat hat am heutigen Freitag, 05.12.2008 der lange und heftig umstrittenen Reform der Erbschaftsteuer zugestimmt.</p>
<p class="bodytext">Für Eheleute, Kinder und Enkel gelten nun ab 01.01.2009 deutlich höhere Freibeträge. Auch eingetragene Lebenspartner erhalten künftig den gleichen Freibetrag wie Ehegatten - der Steuertarif ist für sie jedoch höher als für Ehegatten. Weniger begünstigt werden künftig Geschwister und Geschwisterkinder (Nichten und Neffen). Zudem wird künftig die Bewertung von Immobilien zu Verkehrswerten erfolgen.</p>
<p class="bodytext">Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt künftig für Ehegatten und Kinder steuerfrei, wenn sie die Immobilie selbst bewohnen. Bei Kindern gilt dies allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. </p>
<p class="bodytext">In der Unternehmensnachfolge gibt es künftig zwei Wahlmöglichkeiten. Der Nachfolger kann sich entweder für die Behaltefrist von 10 Jahren bei gleichbleibender Lohnsumme und einem Anteil des Verwaltungsvermögens von maximal 10 % des Betriebsvermögens entscheiden. Möglich ist aber auch&nbsp;die Behaltefrist von sieben Jahren. Das Verwaltungsvermögen darf dabei jedoch&nbsp;höchsten 50 % des gesamten Betriebsvermögens betragen.</p>
<p class="bodytext">Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>. <br /><a href="http://www.psp-bildung.de/veranstaltungen/unternehmensnachfolge-nach-der-erbschaftsteuerreform.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Veranstaltungshinweis</a>: Für Unternehmer und Gesellschafter bietet die PS&amp;P Bildungsgesellschaft, Regensburg,&nbsp;eine kostenlose Informationsveranstaltung zur <a href="fileadmin/paluka/pdf/Einladung_Unternehmensnachfolge.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >&quot;Unternehmensnachfolge nach der Erbschaftsteuerreform&quot;.</a> </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 05 Dec 2008 13:31:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verfassungsbeschwerden gegen die Anwendung des § 19 EEG 2009 auf Altanlagen eingereicht</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////verfassungsbeschwerden_gegen_die_anwendung_des_19_eeg_2009_auf_altanlagen_eingereicht.html</link>
			<description>Die am 01.01.2009 in Kraft tretenden Regelungen des neuen EEG 2009 werden von der gesamten Branche...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die am 01.01.2009 in Kraft tretenden Regelungen des neuen EEG 2009 werden von der gesamten Branche der Erneuerbaren Energien größtenteils positiv aufgenommen. Leider findet sich dort auch eine Regelung, die für bestehende Anlagen massive Konsequenzen mit sich bringen wird: Nach dem Wortlaut der bisherigen gesetzlichen Regelung war es möglich, mehrere Anlagen mit eigenständigem Vergütungsanspruch direkt nebeneinander zu errichten, solange zwischen diesen Anlagen keine unmittelbare Verbindung bestand. Ab Januar sollen nun derartige Anlagen zur Vergütungsberechnung zusammengerechnet werden, wenn sie &quot;in räumlicher Nähe&quot; stehen und innerhalb von 12 Monaten errichtet wurden. Auf eine Verbindung der Anlagen soll es nicht mehr ankommen. Da der Vergütungsanspruch insbesondere von Biogas- und Biomasseanlagen von der Anlagenleistung abhängt (je größer die Anlage, umso geringer die Vergütung), wird die Anwendung dieser Regelung auf bestehende Anlagen voraussichtlich dazu führen, dass für viele Anlagen ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr möglich sein wird. Die Kanzlei Paluka Sobola &amp; Partner hat aktuell für 16 Anlagenbetreiber Verfassungsbeschwerde gegen die &quot;Rückwirkung&quot; der gesetzlichen Neuregelung auf bestehende Anlagen zum Bundesverfassungsgericht eingereicht. Die hierzu gefertigte Presseerklärung erhalten Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/Presse_EEG.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >hier</a> (für die Presse als Textdatei <a href="fileadmin/paluka/pdf/Presseerklaerung_EEG.doc" title="Startet den Datei-Download" class="download" >hier</a>).</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Fri, 05 Dec 2008 08:17:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Empfehlung der Clearingstelle EEG zu Mitteilungsfristen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////empfehlung_der_clearingstelle_eeg_zu_mitteilungsfristen.html</link>
			<description>Die Clearingstelle EEG hat eine Empfehlung zu einer in der Praxis wichtigen und für...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle EEG</a> hat eine <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/7" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Empfehlung</a> zu einer in der Praxis wichtigen und für Anlagenbetreiber in Kürze aktuellen Problematik abgegeben, nämlich zu der Frage, welche Folgen eine Versäumung der Fristen des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__14a.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 14a&nbsp;EEG 2004</a> hat. Unter anderem ist&nbsp;nach&nbsp;<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__14a.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004</a> der Anlagenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetreiber bis zum 28.02. jeden Jahres die zur Endabrechnung des Vorjahres&nbsp;erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung der Clearingstelle handelt es sich bei der Frist um eine Verjährungsfrist, so dass der Netzbetreiber bei Versäumung der Frist die Bezahlung&nbsp;noch ausstehender&nbsp;Vergütung verweigern kann.</p>
<p class="bodytext">Nicht&nbsp;geäussert hat sich die Clearingstelle zu den für Biogasanlagen wichtigen Fragen, ob die Frist des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__14a.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004</a> auch für die Mitteilungspflichten des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__14a.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 14a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 EEG 2004</a>&nbsp;gilt, ob mit den Daten auch Nachweise an den Netzbetreiber geliefert werden müssen und ob Netzbetreiber innerhalb der Frist eine sog. Konformitätserklärung vom Anlagenbetreiber verlangen können.</p>
<p class="bodytext">Ich halte die Empfehlung im Ergebnis für falsch, zumindest soweit Sie die Frist für den Anlagenbetreiber betrifft.</p>
<p class="bodytext">Zum einen handelt es sich bei der Verpflichtung zur Datenbereitstellung um eine Nebenpflicht des Vergütungsanspruchs gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__5.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 5 Abs. 1 EEG 2004</a>, deren Verletzung zwar <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__280.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >gem. § 280 Abs. 1 BGB</a> Schadensersatzansprüche auslösen kann, aber den Hauptanspruch unberührt lässt. Es besteht&nbsp;zudem kein Bedürfnis,&nbsp;dem Anlagenbetreiber die Durchsetzung seines Vergütungsanspruches&nbsp;wegen einer (möglicherweise unverschuldeten) Fristversäumnis zu erschweren. Kann der Netzbetreiber wegen einer Fristversäumung des Anlagenbetreibers die Vergütung nicht mehr in den Belastungsausgleich einbringen, kann eine Korrektur des Belastungsausgleichs in späteren Jahren gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__14.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 14 Abs. 4 EEG 2004</a> erfolgen. Die dafür entstehenden Kosten kann der Netzbetreiber ggf. vom Anlagenbetreiber ersetzt verlangen.</p>
<p class="bodytext">Zum anderen&nbsp;verusrsacht die Lösung der Clearingstelle auch für den Netzbetreiber und die anderen Beteiligten des Belastungsausgleichs&nbsp;eine sehr unangenehme Konsequenz. Hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber Abschläge auf die zu erwartende Vergütung gezahlt und versäumt dieser die Frist zur Datenbereitstellung, so kann der Netzbetreiber die Vergütung unter Umständen nicht in den Belastungsausgleich einbringen, die bisherigen Zahlungen aber auch nicht zurückfordern. Die Einrede der Verjährung lässt nämlich den Anspruch unberührt und verhindert lediglich die Geltendmachung. Ist der Anspruch dagegen bereits erfüllt, hilft dem Netzbetreiber die Erhebung des Verjährungseinwands im Ergebnis nicht mehr.</p>
<p class="bodytext">Ich hoffe allerdings, dass die Empfehlung in der Praxis nicht oft angewendet werden wird. Durch <a href="http://erneuerbare-energien.de/inhalt/40508/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 38 EEG 2009</a>&nbsp;steht den Beteiligten ein gegenüber <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__14.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 14 Abs. 4 EEG 2004</a>&nbsp;noch&nbsp;besser handhabbares&nbsp;Instrument zur Verfügung, den Belastungsausgleich&nbsp;nachträglich zu korrigieren. Es sollte also wenig Interesse daran bestehen, die Fristenproblematik gerichtlich auszustreiten.</p>
<p class="bodytext">Uneingeschränkt zustimmen kann ich allerdings dem Rat der Clearingstelle, sich möglichst frühzeitig (und nicht erst am 28.02) darum zu kümmern, dass der Netzbetreiber die Daten erhält. Ein sonst drohender Rechtsstreit über die Einhaltung dieser Formalie nützt weder dem Netzbetreiber noch dem Anlagenbetreiber.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Thu, 04 Dec 2008 20:53:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuer - Veranstaltungshinweis</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuer_veranstaltungshinweis.html</link>
			<description>Die PS&amp;P Bildung GmbH lädt am 08.12.2008, 18:00 - 20:30 Uhr, zur kostenlosen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.psp-bildung.de" title="?fnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >PS&amp;P Bildung GmbH</a> lädt am 08.12.2008, 18:00 - 20:30 Uhr,&nbsp;zur kostenlosen Informationsveranstaltung &quot;Unternehmensnachfolge nach der Erbschaftsteuerreform - Informationen aus erster Hand&quot; ein. Die Veranstaltung findet in den Schulungsräumen der PS&amp;P Bildung in der Malergasse 4, Regensburg, statt. Nähere Informationen zur Veranstaltung sowie das Anmeldeformular erhalten Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/Einladung_Unternehmensnachfolge.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 17:34:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuer vom Bundestag verabschiedet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuer_vom_bundestag_verabschiedet.html</link>
			<description>Nach jahrelangen Debatten über die Reform der Erbschaftsteuer und mehr als zwei Jahre nachdem das...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Nach jahrelangen Debatten über die Reform der Erbschaftsteuer und mehr als zwei Jahre nachdem das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftsteuer für verfassungswidrig befunden hat, hat die Reform am heutigen Donnerstag, 27.11.2008, den Deutschen Bundestag passiert - bei 386 Ja-Stimmen, drei Enthaltungen und 168 Gegenstimmen.</p>
<p class="bodytext">Am 5. Dezember steht nun die Abstimmung im Bundesrat an. Erst wenn der Gesetzesentwurf auch den Bundesrat passiert, kann die Reform zum 01.01.2009 in Kraft treten. Vor allem aus bayerischer Sicht dürfte diese Abstimmung nochmals spannend werden, da es aufgrund des Koalitionsvertrags zwischen CSU und FDP wohl zu einer Enthaltung kommen wird. </p>
<p class="bodytext">Inhaltich ist die Reform noch immer heftig umstritten. Bis zuletzt wurde über die Behaltensfristen für Betriebsvermögen, Freibeträge für die Übertragung von Wohnimmobilien und die im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ungünstigeren Bedingungen für Geschwister diskutiert. Letztere sind bei der Übertragung von Wohneigentum nicht privilegiert. Zudem wird der Freibetrag von bisher 10.300 € auf lediglich 20.000 € angehoben. Zuletzt wurde die Regionalisierung der Erbschaftsteuer ins Spiel gebracht. Dananch sollen die Länder künftig autonom über die Erbschaftsteuer entscheiden können. Entsprechende Änderungen des Gesetzes wurden bereits jetzt für die nächste Legislaturperiode angekündigt.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier.</a>&nbsp;Zudem bietet die PS&amp;P Bildungsgesellschaft Regensburg am 08.12.2008, 18:00 - 20:30 Uhr eine <a href="fileadmin/paluka/pdf/Einladung_Unternehmensnachfolge.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >kostenlose Informationsveranstaltung</a> zu diesem Thema an.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 17:09:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Reform der Erbschaftsteuer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////reform_der_erbschaftsteuer.html</link>
			<description>Voraussichtlich am 05.12.2008 wird der Bundesrat in einer Sondersitzung zusammenkommen, um über die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Voraussichtlich am 05.12.2008 wird der Bundesrat in einer Sondersitzung zusammenkommen, um über die <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/NL_Reform_der_Erbschaftsteuer.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Reform der Erbschaftsteuer</a> (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) zu beschließen.&nbsp;Ob der Gesetzesentwurf die erforderliche Mehrheit erhält und damit das Gesetz noch rechtzeitig vor dem 01.01.2009 in Kraft tritt, darf abgewartet werden.</p>
<p class="bodytext"><strong>Veranstaltungshinweis:</strong></p>
<p class="bodytext">Die <a href="http://www.psp-bildung.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >PS&amp;P Bildung GmbH</a> lädt am 08.12.2008, 18:00 - 20:30 Uhr,&nbsp;zur Informationsveranstaltung &quot;Unternehmensnachfolge nach der Erbschaftsteuerreform - Informationen aus erster Hand&quot; ein. Die Veranstaltung findet in den Schulungsräumen der PS&amp;P Bildung in der Malergasse 4, Regensburg, statt. Nähere Informationen zur Veranstaltung sowie das Anmeldeformular erhalten Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/Einladung_Unternehmensnachfolge.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 24 Nov 2008 15:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pflichtensteigerung in der Notfallmedizin durch Einführung der elektronischen Gesundheitskarte</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////pflichtensteigerung_in_der_notfallmedizin_durch_einfuehrung_der_elektronischen_gesundheitskarte.html</link>
			<description>Folgt man den Bundestagsprotokollen, dann liegen seit dem II. Quartal 2008 die Voraussetzungen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Folgt man den Bundestagsprotokollen, dann liegen seit dem II. Quartal 2008 die Voraussetzungen dafür vor, dass die elektronischen Gesundheitskarten (§ 291a SGB V) bundesweit an die gesetzlich Krankenversicherten ausgegeben werden können. Aktuell ist dies noch nicht geschehen, die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte darf aber&nbsp;für das&nbsp;Jahr 2009 erwartet werden. Auch für Privatversicherte bietet sich gem. § 291a I a) SGB V die Möglichkeit der elektronischen Gesundheitskarte.</p>
<p class="bodytext">Mit Einwilligung des Patienten können auf der elektronischen Gesundheitskarte medizinische Daten, die für eine Notfallversorgung erforderlich sind, gespeichert werden (§ 291a III S. 1 Nr. 1, S. 3 SGB V). Solche Daten können Diagnosen zu Grunderkrankungen, Allergien und individuellen Risiken des Versicherten, Arzneimittelunverträglichkeiten, Informationen zu wichtigen operativen Eingriffen oder sonstigen therapeutischen Maßnahmen, zu Schutzimpfungen oder einer sonstigen notfallrelevanten Medikation sein. Derartige Informationen hat jeder Arzt (insb. auch der Notarzt) für seine Behandlung zu berücksichtigen. War die Notfallsituation bisher durch ein großes Informationsdefizit gekennzeichnet, so kann sich dies mit der elektronischen Gesundheitskarte ändern.&nbsp;Aus diesem Grund ist es denkbar, dass es mit der Einführung der Gesundheitskarte auch zu einer Steigerung der ärztlichen Behandlungspflichten kommt.</p>
<p class="bodytext">Zu denken ist beispielsweise an eine Pflicht des Arztes, auch im zeitkritischen Notfall gezielt nach Gesundheitskarten zu suchen und diese auszulesen. Notfallmedizinische Daten können – abgesehen vom grundsätzlichen Einverständnis des Versicherten nach § 291a III S. 3, 4 SGB V – von den Berechtigen (insb. Notarzt und Rettungsdienstpersonal, § 291a IV Nr. 2 a) und d) SGB V) ohne Autorisierung des Versicherten ausgelesen werden, also insbesondere auch, wenn er bewusstlos oder willensunfähig ist. Ferner ist eine organisatorische&nbsp;Pflicht denkbar, Rettungswägen und Notaufnahmen&nbsp;mit geeigneten Lesegeräten auszustatten.&nbsp;Die Pflichtensteigerung&nbsp;gilt umsomehr, als es das Ziel des Gesetzgebers ist,&nbsp;mit der elektronischen Gesundheitskarte auch die Qualität der Notfallversorgung zu verbessern.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Krankenhäusern,&nbsp;Rettungs-&nbsp;und Notarztdiensten bzw. den dort tätigen Ärzten kann daher nur geraten werden, sich mit der elektronischen Gesundheitskarte auch im Hinblick auf dadurch neu entstehende Behandlungspflichten auseinanderzusetzen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Tue, 18 Nov 2008 16:56:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Palmöl ab 01.01.2009 kein NaWaRo mehr</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////palmoel_ab_01012009_kein_nawaro_mehr.html</link>
			<description>Ab 01.01.2009 gilt das neue EEG, das weitreichende Folgen für die Stromerzeugung aus Palmöl haben...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Ab 01.01.2009 gilt das neue EEG, das weitreichende Folgen für die Stromerzeugung aus Palmöl haben wird: Nach der künftigen Gesetzesregelung wird Palmöl nur noch dann als NaWaRo angesehen werden können, wenn es den Vorgaben der sog. &quot;Nachhaltigkeitsverordnung&quot; entspricht, einer Verordnung, die es derzeit nicht gibt und die voraussichtlich auch bis Anfang Januar nicht erlassen werden wird. Folge des Fehlens dieser Verordnung ist, dass Palmöl damit ab 01.01.2009 nicht mehr als nachwachsender Rohstoff (NaWaRo) gilt und Anlagen, die nach diesem Termin Palmöl einsetzen, diesen Bonus dauerhaft nicht mehr beanspruchen können. Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserem <a href="fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_Palmoeleinsatz_ab_2009.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >Newsletter</a> hierzu. </p>
<p class="bodytext">Eine Lösung der Problematik könnte zum einen durch den Erlass der sog. Nachhaltigkeitsverordnung herbeigeführt werden, zum anderen wäre es denkbar, dass zumindest bis Ende Dezember eine Übergangslösung für bereits in Betrieb befindliche Palmölaggregate eingeführt wird. Anderenfalls ist mit einer Vielzahl von Insolvenzen zu rechnen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Tue, 18 Nov 2008 08:42:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter Erbschaftsteuerreform</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_erbschaftsteuerreform.html</link>
			<description>Am 06.11.2008 konnten sich die Spitzen der großen Koalition endlich auf die Reform der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 06.11.2008 konnten sich die Spitzen der großen Koalition endlich auf die Reform der Erbschaftsteuer einigen. Hierzu haben wir bereits in unserem <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///koalition_einigt_sich_auf_reform_der_erbschaftsteuer.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >blog</a> berichtet. Jetzt steht unser neuer Newsletter zur Reform der Erbschaftsteuer mit ausführlichen Informationen zum <a href="fileadmin/paluka/pdf/NL_Reform_der_Erbschaftsteuer.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >download</a> auf unserer Homepage zur Verfügung. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 07 Nov 2008 19:41:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Koalition einigt sich auf Reform der Erbschaftsteuer </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////koalition_einigt_sich_auf_reform_der_erbschaftsteuer.html</link>
			<description>Fast auf den Tag genau zwei Jahre, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Fast auf den Tag genau zwei Jahre, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts festgestellt hatte, hat sich die Koalition am gestrigen Donnerstag, den 06.11.2008 nun endlich auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Die medial präsentierte Freude auf beiden Seiten der Verhandlungspartner über das Ergebnis der Verhandlungen ist dabei kaum nachzuvollziehen. Kompliziert und auslegungsbedürftig scheinen nicht nur die Regelungen für die Übertragung des selbstgenutzten Eigenheims, sondern auch die Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen. Auf den ersten Blick wirkt die Zusage, selbstgenutztes Wohneigentum bleibe künftig erbschaftsteuerfrei, zwar für alle Eigenheimbesitzer und deren Erben positiv. Bei genauerem Hinsehen lassen die zahlreichen Ausnahmeregelungen jedoch starke Zweifel aufkommen. So soll das „selbstgenutzte“ Eigenheim sowohl an die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner als auch die Kinder künftig steuerfrei übergehen. Für Kinder sieht der Gesetzgeber hier jedoch schon die erste Einschränkung vor. Die Wohnfläche von 200 Quadratmeter darf nicht überschritten werden. Ob damit eine „Fallbeillösung“ gemeint ist, bei der nur die Immobilien begünstigt werden, die eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmeter haben, oder ob es einen anteiligen sachlichen Freibetrag für diese 200 Quadratmeter geben soll, ist bisher noch nicht bekannt. Ebenso wenig ist derzeit bekannt, wie der Begriff „selbstgenutzt“ ausgelegt werden muss. Liegt eine Selbstnutzung bereits vor, wenn man nur den Wohnsitz entsprechend anmeldet und zur Verifizierung noch einen Telefonanschluss installiert? Wie lange muss diese Selbstnutzung vorliegen, bis die endgültige Steuerbefreiung eintritt? Genügt schon ein Aufenthalt von nur wenigen Wochen? Wenn ja, dann wird dies auf die Urlaubsplanung der Erben künftig wohl starken Einfluss nehmen.</p>
<p class="bodytext">Bei den Regelungen zur Begünstigung des Betriebsvermögens gibt es im Vergleich zum Entwurf aus dem Jahr 2007 erhebliche Änderungen. Nicht durchsetzbar war die Behaltensfrist von insgesamt 15 Jahren. Vielmehr soll der Unternehmenserbe die Wahlmöglichkeit haben, entweder eine pauschale Steuer aus 15 % des Wertes des Betriebsvermögens bei einer Behaltensfrist von sieben Jahren zu zahlen, oder er erhält eine komplette Steuerbefreiung bei einer Behaltensfrist von 10 Jahren. Die Kriterien, an die die jeweilige steuerliche Begünstigung geknüpft wird, sind dabei unterschiedlich. So stellt der Gesetzgeber bei der 10jährigen Behaltensfrist mit Steuerbefreiung höhere Anforderungen an den Erhalt der Lohnsumme; gleichzeitig darf das Unternehmen in diesem Fall nur zu einem geringen Teil aus reinem Verwaltungsvermögen bestehen. </p>
<p class="bodytext">Über die Einordnung zahlreicher Einzelfragen kann man derzeit nur mutmaßen. Feststehen dürfte bereits jetzt, dass die Abwicklung von Nachlässen mit Betriebsvermögen einen hohen administrativen Aufwand erfordern wird. Zahlreiche Einzelfragen werden wohl erst im Laufe der Zeit durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung geklärt werden. Anhaltspunkte wird daneben auch die Gesetzesbegründung geben, die nun mit Spannung erwartet werden darf. </p>
<p class="bodytext">An dieser Stelle werden wir Sie laufend zu den weiteren Einzelheiten der Reform informieren. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 07 Nov 2008 12:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter Erbrecht/Versicherungsrecht</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_erbrechtversicherungsrecht.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter Erbrecht/Versicherungsrecht für Versicherungsvermittler und Vermögensberater...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer Newsletter Erbrecht/Versicherungsrecht für Versicherungsvermittler und Vermögensberater steht zum <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_Erbrecht_und_Versicherungsrecht.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >download</a> auf unserer Homepage zur Verfügung. Dies sind die Themen:</p><ul><li>Wer bekommt die Lebensversicherungssumme? (Bezugsrecht, Steuern, Pflichtteilslast)</li><li>Was geschieht mit der Kommanditbeteiligung (Immobilienfonds) des Erblassers?</li><li>Was geschieht mit Versicherungsverträgen des Erblassers?</li></ul>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 04 Nov 2008 12:32:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Das neue GmbH-Recht - Eigenkapitalersatzrecht </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////das_neue_gmbh_recht_eigenkapitalersatzrecht.html</link>
			<description>Mit dem neuen GmbHG wird auch das in der Praxis wichtige Eigenkapitalersatzrecht einer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit dem neuen GmbHG wird auch das in der Praxis wichtige Eigenkapitalersatzrecht einer grundlegenden Reform unterzogen. Während der historische Gesetzgeber noch von der Idee ausging, dass die GmbH in der Krise über Nachschüsse der Gesellschafter finanziert wird, geschieht dies heutzutage praktisch ausschließlich durch Darlehensgewährung seitens der Gesellschafter. Diese Darlehensgewährung oder wirtschaftlich gleichstehenden Leistungen der Gesellschafter werden bisher wie Eigenkapital behandelt. Dabei musste stets unterschieden werden, ob es sich um ein eigenkapitalersetzendes oder ein normales Gesellschafterdarlehen handelte. Je nach Einordnung waren für den möglichen Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers unterschiedliche Regelungen zu beachten. Diese Unterscheidung wurde mit der Reform aufgehoben. Die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen ist nun außerhalb des GmbHG einheitlich in der Insolvenzordnung geregelt. </p>
<p class="bodytext">Mit diesem Schritt soll die Darlehensgewährung durch GmbH-Gesellschafter in der Krise erleichtert werden, weil die Rückzahlung dieses Gesellschafterdarlehens nur mehr den Anfechtungsschranken der Insolvenzordnung bzw. des Anfechtungsgesetzes unterliegt. </p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/gesellschaftsrecht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 04 Nov 2008 09:07:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG 2009 ist verkündet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_2009_ist_verkuendet.html</link>
			<description>Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften ist am heutigen Freitag, den 31.10.2008, im <a href="http://www.bundesgesetzblatt.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgesetzblatt</a> verkündet worden. Den Gesetzestext in einer Nur-Lese-Fassung können Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/bgbl108s2074.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >hier</a> herunterladen.</p>
<p class="bodytext">Damit hat das EEG 2009 die letzte Hürde im Gesetzgebungsverfahren genommen. Gemäß Art. 7 des Gesetzes wird es&nbsp;am 01.01.2009 in Kraft treten. Gleichzeitig tritt das <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >EEG 2004</a> außer Kraft. Für Bestandsanlagen bleiben aber einige Vorschriften des alten Rechts nach Maßgabe § 66 Abs. 1 EEG 2009 weiterhin anwendbar.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Fri, 31 Oct 2008 09:20:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter für Arbeitgeber</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_fuer_arbeitgeber.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter für Arbeitgeber zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in 2008 steht...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer Newsletter für Arbeitgeber zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in 2008 steht zum download auf unserer Homepage zur Verfügung. <a href="fileadmin/paluka/pdf/Rechtsprechungsuebersicht_fuer_Arbeitgeber_Teil_I_01_bis_04-08.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >Teil I</a> für die Entscheidungen von Januar bis April befasst sich u.a. mit der Befristung von Arbeitsverträgen, der Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln und der Kündigung von sog. &quot;Low Performern&quot;. <a href="fileadmin/paluka/pdf/Rechtsprechungsuebersicht_fuer_Arbeitgeber_Teil_II_5_bis8-08.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >Teil II</a> für die bislang veröffentlichten Entscheidungen von Mai bis August beinhaltet u.a. Urteile zu Sonderzahlungen, der Änderungskündigung zur Vergütungsreduzierung, zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz&nbsp;und der Verpflichtung zur&nbsp;Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Arbeitsschutzverantwortung des Arbeitgebers.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 29 Oct 2008 21:17:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verkündung des MoMiG</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////verkuendung_des_momig.html</link>
			<description>Am heutigen Dienstag, den 28.10.2008, ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am heutigen Dienstag, den 28.10.2008, ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (<a href="http://www.bmj.bund.de/files/35e9be8ed0dfef4f5a0f80756b1e7255/3339/Momig2026.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >MoMiG</a>) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit tritt das neue GmbH-Recht am 01.11.2008 in Kraft. Näheres zur Gesetzesreform finden Sie <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/gesellschaftsrecht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 28 Oct 2008 16:42:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Das neue GmbH-Recht - Kapitalaufbringung </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////das_neue_gmbh_recht_kapitalaufbringung.html</link>
			<description>Die Verpflichtung zur realen Kapitalaufbringung bleibt auch mit dem GmbHG 2008 im Grundsatz...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Verpflichtung zur realen Kapitalaufbringung bleibt auch mit dem GmbHG 2008 im Grundsatz unangetastet, allerdings wird eine Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise vollzogen. Dies wirkt sich im Bereich der verdeckten Sacheinlagen als auch bei sog. &quot;Hin- und Herzahlungen&quot; aus.</p>
<p class="bodytext">Das&nbsp;sehr haftungsträchtige Thema der verdeckten Sacheinlagen wird mit dem GmbHG 2008 nun endlich geregelt. Bisher musste ein Gesellschafter, der statt einer Bareinlage eine Sacheinlage erbringen wollte, dies im Vorfeld offen legen. Tat er dies nicht, so galt die Einlage als nicht erbracht mit der Konsequenz, dass das Stammkapital nochmals aufgebracht werden musste. Künftig muss bei verdeckter Sacheinlage nur noch der Wertunterschied zwischen der Sacheinlage und der zugesagten Einlagesumme (nochmals) aufgebracht werden. Die Sacheinlage wird also auf die noch ausstehende Einlageverpflichtung angerechnet. Der Gesellschafter trägt allerdings die Beweislast für die Werthaltigkeit des von ihm eingebrachten Vermögensgegenstandes. Im Ergebnis bleibt bei vertraglich vereinbarter Bargründung das Verbot der verdeckten Sacheinlage bestehen, es wird mit der Anrechnung lediglich milder sanktioniert.</p>
<p class="bodytext">Einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Kapitalaufbringung stellen bisher auch die sogenannten &quot;Hin- und Herzahlungen&quot; dar, wenn also eine Bareinlage als Darlehen wieder an den Gesellschafter ausgereicht wird und dieser Vorgang im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gründung steht. Die Einlageverpflichtung ist damit nach bisheriger Rechtslage nicht erfüllt. Dagegen ist gemäß dem GmbHG 2008 die Einlageverpflichtung erfüllt, wenn der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft vollwertig und jederzeit fällig ist oder fällig gestellt werden kann. Diese Grundsätze gelten auch für die Darlehensgewährung im Rahmen eines Cashpooling-Systems.</p>
<p class="bodytext">Wir werden Sie an dieser Stelle in den nächsten Wochen fortlaufend über Einzelheiten der Neuregelung informieren. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/gesellschaftsrecht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 28 Oct 2008 08:10:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Messzugangsverordnung verkündet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////messzugangsverordnung_verkuendet.html</link>
			<description>Am heutigen Mittwoch, den 22.10.2008, ist die Verordnung über Rahmenbedingungen für den...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am heutigen&nbsp;Mittwoch, den 22.10.2008,&nbsp;ist die Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (<a href="http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s2006.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Messzugangsverordnung - MessZV</a>) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Inhalt der Verordnung sind insbesondere die Durchführung von Messungen durch Dritte (Messstellenbetreiber) und die Ermöglichung des Zugangs zu diesem Markt für Messdienstleistungen.</p>
<p class="bodytext">Der Wechsel zu einem Messstellenbetreiber setzt nach der MessZV zukünftig einen Vertrag zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber nach Maßgabe der §§ 3 und 4 MessZV (Messstellenvertrag und/oder Messvertrag) vorraus. Der Netzkunde muss zudem gem. § 5 MessZV in Textform die Absicht anzeigen, einen Dritten mit dem Betrieb der Messstelle bzw. mit der Messung zu beauftragen. Der Netzbetreiber ist dann verpflichtet, die Messung auf den Dritten zu übertragen. Fällt der Messstellenbetreiber aus, muss der Netzbetreiber gem. § 7 MessZV die Messung wieder selbst durchführen.</p>
<p class="bodytext">Im Strombereich ist für die Messung nunmehr in § 10 Abs. 2 MessZV geregelt, dass eine registrierende Leistungsmessung erfolgen muss, sofern kein Letztverbraucher im Sinne des <a href="http://bundesrecht.juris.de/stromnzv/__12.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 12 StromNZV</a> vorliegt. Die registrierende Leistungsmessung ist damit ab einer Entnahme über 100.000 kWh im Jahr verpflichtend. Dieses Regelung dürfte aber für die Einspeisung aus EEG-Anlagen nicht anwendbar sein, da die Regelung in <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/__5.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 5 Abs. 1 Satz 2 EEG</a> als die speziellere Norm vorgeht. Eine registrierende Leistungsmessung kann der Netzbetreiber danach nur bei Anlagen über 500 kW Leistung verlangen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 22 Oct 2008 13:32:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Das neue GmbH-Recht - Vereinfachung der Gründung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////das_neue_gmbh_recht_vereinfachung_der_gruendung.html</link>
			<description>Vereinfachtes Gründungsverfahren Wird die Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter und einen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><strong>Vereinfachtes Gründungsverfahren</strong> <br />Wird die Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer haben, so kann zur Gründung das sog. &quot;Musterprotokoll&quot; verwendet werden. Das Musterprotokoll enthält Satzung, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste. In einem einzigen Formular werden die notwendigen Daten erfasst. In zeitlicher Hinsicht wird dies für die Gründung keinen Vorteil bringen. Allerdings haben Gründer einer Unternehmergesellschaft einen Kostenvorteil, da die Beurkundungskosten bei einem Stammkapital von unter 25.000 € geringer sind als bei der klassischen GmbH. Bei der Verwendung des Musterprotokolls ist allerdings Vorsicht geboten. Denn für die Praxis&nbsp;wichtige Regelungen, wie Beschlussfassung und Mehrheitsregelungen, Abfindung und Nachfolge werden in der Mustersatzung nicht geregelt.</p>
<p class="bodytext">Die Eintragung ins Handelsregister kann bereits erfolgen, wenn der Notar die persönliche Haftung für die Kosten übernimmt. Zur Beschleunigung des Verfahrens haben die Gründer daher künftig die Möglichkeit, die anfallenden Kosten vorab direkt beim Notar einzuzahlen. <br />Zur Gründung der Einpersonen-GmbH soll künftig die Einzahlung der Hälfte des Stammkapitals wie bei der Mehrpersonen-GmbH ohne Sicherheitsleistung genügen.</p>
<p class="bodytext"><strong>Beschleunigte Registeranmeldung</strong><br />Künftig wird auch bei genehmigungsbedürftigen Unternehmensgegenständen die Vorlage der Genehmigung keine Eintragungsvoraussetzung mehr sein. Zwar bleibt die Pflicht zur Erholung der Genehmigung bestehen. Das Registergericht hat diesen Vorgang jedoch nicht zu prüfen oder gar zu sanktionieren. Im Hinblick auf das im Jahr 2007 eingeführte elektronische Handelsregister und die Möglichkeit zur elektronischen Anmeldung wird der Gründungsvorgang damit erheblich beschleunigt.</p>
<p class="bodytext"><strong>Geschäftsanteile<br /></strong>Anders als bisher soll künftig jeder Gesellschafter bei Gründung der GmbH mehrere Geschäftsanteile übernehmen können. Da die Geschäftanteile künftig lediglich auf volle Euro lauten müssen, der Mindestbetrag also 1 € beträgt, ergibt sich eine wesentlich kleinere Stückelung von GmbH-Anteilen. Die Gesellschafter können die Beteiligungsverhältnisse damit feiner abstimmen. </p>
<p class="bodytext">Wir werden Sie an dieser Stelle in den nächsten Wochen fortlaufend über Einzelheiten der Neuregelung informieren. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/gesellschaftsrecht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 21 Oct 2008 17:24:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verkündung des EEG 2009 verzögert sich noch</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////verkuendung_des_eeg_2009_verzoegert_sich_noch.html</link>
			<description>Am Rande des 3. Fachgesprächs der Clearingstelle EEG zum Thema &quot;Netzanschluss und Netzausbau&quot;...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am Rande des 3. Fachgesprächs der <a href="http://clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle EEG</a> zum Thema &quot;Netzanschluss und Netzausbau&quot; konnten die Teilnehmer eine etwas unerwartete Information mitnehmen: Die Prüfung des <a href="http://erneuerbare-energien.de/inhalt/40508/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >EEG 2009</a> im <a href="http://www.bundespraesident.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundespräsidialamt</a> hat gerade erst begonnen. Es könnte also noch etwas dauern, bis das Gesetz vom Bundespräsidenten ausgefertigt wird und mit der Verkündung im <a href="http://www.bundesgesetzblatt.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgesetzblatt</a>&nbsp;der letzte formale Schritt zum Inkrafttreten bewältigt wird.</p>
<p class="bodytext">Der Gesetzesentwurf war bereits am 06.06.2008 im Bundestag verabschiedet worden, der Bundesrat hatte am 04.07.2008 seine Zustimmung beschlossen. Es wäre also zu erwarten gewesen, dass die Verkündung bereits unmittelbar bevorsteht. Der Grund für die Verzögerung ist mir nicht bekannt, ich vermute, dass die Kapazitäten im Bundespräsidialamt mit dem <a href="http://europa.eu/lisbon_treaty/index_de.htm" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Vertrag von Lissabon</a> ausgelastet waren und daher andere Gesetze vorerst hintangestellt wurden.</p>
<p class="bodytext">Der Bundespräsident wird bei der Entscheidung, ob er das Gesetz ausfertigt, keine eigenen Zweckmässigkeitserwägungen anstellen können. Gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/gg/art_82.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Art. 82 Abs. 1 des Grundgesetzes</a> beschränkt sich die Mitwirkung des Bundespräsidenten an der Gesetzgebung des Bundes auf die Gegenzeichnung und Ausfertigung des Gesetzes. Die Prüfung des Gesetzes kann sich daher nur auf die Verfassungsmäßigkeit beziehen. Der Schwerpunkt liegt im Bereich der formellen Verfassungsmäßigkeit, also dem ordnungsgemäßen Gang des Gesetzgebungsverfahrens. Ob der Bundespräsident darüberhinaus auch noch die materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes berücksichtigen kann oder sogar muss, ist umstritten. Die <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Bundespr%C3%A4sident_(Deutschland)#Unterzeichnung_und_Pr.C3.BCfung_von_Gesetzen" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >überwiegende Auffassung</a> sieht eine Ablehnungskompetenz aber für Fälle, in denen ein Verfassungsverstoß offensichtlich ist. In der Praxis hat nur einmal ein Bundespräsident ein Gesetz mit der Begründung nicht unterzeichnet, dass ein Grundrecht verletzt wird, nämlich 1960 Heinrich Lübke das &quot;Gesetz über den Betriebs- und Belegschaftshandel&quot;.</p>
<p class="bodytext">Dass das EEG 2009 nun&nbsp;zu dem&nbsp;zweiten Fall wird, in dem der Bundespräsident diesen Weg geht, ist zumindest nicht ausgeschlossen. Das EEG 2009 enthält weitgehende Änderungen beim Anlagenbegriff, die im Ergebnis dazu führen können, dass die Vergütung von bestehenden Anlagen erheblich abgesenkt wird. Dieses unerfreuliche Ergebnis kommt dadurch zustande, dass der § 19 Abs. 1 EEG 2009 auch für bereits bestehende Anlagen den <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/__3.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004</a>&nbsp;und den <a href="http://http//bundesrecht.juris.de/eeg_2004/__11.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 11 Abs. 6 EEG&nbsp;2004</a>&nbsp;ersetzen soll, eine Übergangsregelung ist in § 66 EEG 2009 nicht vorgesehen. Dadurch können zwei oder mehrere Anlagen, die bislang getrennt abgerechnet werden, künftig zusammengerechnet werden. Die Degression der Vergütung bei Strom aus Biomasse und Photovoltaik führt dann dazu, dass die Vergütung insgesamt abgesenkt wird und in Extremfällen sogar vollständig entfallen kann. Den Antrag des Bundesrates und der FDP-Fraktion, für bestehende Anlagen eine Ausnahme in § 66 EEG 2009 aufzunehmen, hat die Regierungsmehrheit abgelehnt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Sun, 19 Oct 2008 11:47:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuerreform auf November vertagt</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuerreform_auf_november_vertagt.html</link>
			<description>Trotz des enormen Zeitdrucks, bis zum 31.12.2008 eine Neuregulung der Erbschaftsteuer zu treffen,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Trotz des enormen Zeitdrucks, bis zum 31.12.2008 eine Neuregulung der Erbschaftsteuer zu treffen, vertragt die große Koalition die Verhandlungen bis November. Die Arbeitsgruppe der großen Koalition wird erst Anfang November wieder zusammen kommen, um über die noch strittigen Punkte der Reform zu beraten. Der ursprüngliche Termin für die Beratung im Bundesrat am 07.11.2008 dürfte damit auch obsolet sein. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Neuregelung fristgerecht auf den Weg bringen kann.</p>
<p class="bodytext">Zwischenzeitig soll ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vorliegen, wonach entgegen der bisher vorherrschenden Meinung, die Erbschaftsteuer ab 01.01.2009 nicht ersatzlos wegfalle, sollte die Neuregelung nicht rechtzeitig in Kraft treten. Vielmehr gelangt die Expertise zu dem Ergebnis, dass im Falle des Scheiterns der fristgerechten Einigung, übergangsweise das alte Gesetz weiter gelte und die Erbschaftsteuer wie bisher erhoben würde. Unserer Auffassung nach bleibt allerdings zu bezweifeln, ob entsprechende Steuerbescheide tatsächlich Bestand haben werden. Die Einstufung des Bundesverfassungsgerichts, § 19 Abs. 1 ErbStG sei verfassungswidrig, ist jedenfalls eindeutig. Ein Außerkraftsetzen dieser Vorschrift ohne Vorbehalt einer Neuregelung ist also nicht ausgeschlossen.</p>
<p class="bodytext">Nähere Informationen zur Reform der Erbschaftsteuer finden Sie in unseren weiteren <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht/browse/1.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Blogs</a> zu diesem <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht/browse/2.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Thema</a>. Wir werden Sie an dieser Stelle fortlaufend über Einzelheiten der Reform informieren.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 15 Oct 2008 09:15:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Das neue GmbH-Recht - Die Unternehmergesellschaft</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////das_neue_gmbh_recht_die_unternehmergesellschaft.html</link>
			<description>Wie bereits angekündigt, möchten wir Sie an dieser Stelle über Einzelheiten der GmbH-Reform...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wie bereits angekündigt, möchten wir Sie an dieser Stelle über Einzelheiten der GmbH-Reform unterrichten. Thema des heutigen Blogs ist die &quot;Unternehmergesellschaft&quot;.</p>
<p class="bodytext">Einer der Eckpfeiler der Reform des GmbH-Rechts ist die Vereinfachung der Gründung für kapitalschwächere Gründer. Der ursprünglich Plan, das Stammkapital auf 10.000 € herabzusetzen wurde jedoch aufgegeben – das Stammkapital beträgt also auch künftig 25.000 €. Stattdessen haben Gründer künftig die Möglichkeit, die sogenannte &quot;Unternehmergesellschaft&quot;, abgekürzt UG (haftungsbeschränkt), zu gründen. Wesentlicher Unterschied zwischen der klassischen GmbH und der Unternehmergesellschaft ist, dass letztere bereits mit einem Startkapital von 1 Euro gegründet werden kann. Das Stammkapital (Startkapital) muss allerdings anders als bei der klassischen GmbH vor Anmeldung zum Handelsregister bereits voll durch Geldeinlage eingezahlt sein. Die Sachgründung scheidet bei der Unternehmergesellschaft aus. Zudem muss zum Aufbau und Sicherung der Kapitalausstattung eine gesetzliche Rücklage gebildet werden. In diese ist je ein Viertel des jeweiligen Jahresüberschusses einzustellen. Die Rücklage darf sowohl für eine Kapitalerhöhung als auch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags verwendet werden. Erfolgt eine Kapitalerhöhung und erlangt die Unternehmergesellschaft auf diese Weise mindestens den Betrag des Mindeststammkapitals, so darf sie sich (muss aber nicht) in eine klassische &quot;GmbH&quot; umfirmieren. Die Ansparpflicht entfällt dann.</p>
<p class="bodytext">Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine neue Gesellschaftsform. Die Unternehmergesellschaft ist eine GmbH, die schlicht ohne das gesetzliche Mindeststammkapital gegründet werden kann. Deshalb wird die Unternehmergesellschaft steuerlich wie eine GmbH behandelt. Die Unternehmergesellschaft ist bilanzierungspflichtig, die Rücklagen sind zu versteuern und sie hat wie die klassische GmbH Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer abzuführen.</p>
<p class="bodytext">Die Gründung der Unternehmergesellschaft kann wie bei der klassischen GmbH im vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Sind diese Kriterien eingehalten, kann die Gründung anhand des sog. &quot;Musterprotokolls&quot;, das zugleich als Gesellschafterliste gilt, erfolgen. Das Musterprotokoll bedarf der notariellen Beurkundung.</p>
<p class="bodytext">Ob die neu geschaffene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) tatsächlich die Akzeptanz finden wird, wie die GmbH selbst, bleibt abzuwarten. Auch der praktische Wert der Musterprotokolle wird sich erst nach einiger Zeit vernünftig beurteilen lassen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 13 Oct 2008 15:14:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Arbeitsschutz lohnt sich !</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////arbeitsschutz_lohnt_sich.html</link>
			<description>Am 08.10.2008 wurde der Wettbewerb zum Deutschen Arbeitsschutzpreis 2009 mit Preisgeldern in Höhe...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 08.10.2008 wurde der Wettbewerb zum <strong>Deutschen Arbeitsschutzpreis 2009</strong> mit Preisgeldern in Höhe von insgesamt 40.000 Euro ausgerufen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) prämieren Unternehmen, die sich durch innovative Produkte oder Prozesse in besonderer Weise für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bemühen.</p>
<p class="bodytext">Die Initiatoren werben u.a. mit dem Slogan &quot;Sicher ist: Arbeitsschutz zählt!&quot; Dies gilt sowohl aus wirtschaftlicher als auch&nbsp;aus rechtlicher Sicht. Arbeitgeber sind verpflichtet, die verschiedenen Vorschriften aus Arbeitschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern in besonderen Lebenslagen (u.a. Schwerbehinderte und Gleichgestellte, Schwangere und Mütter) und den hierzu erlassenen Verordnungen einzuhalten und dies zu dokumentieren. <strong>Den Unternehmer trifft im Einzelfall die persönliche Haftung</strong>, sollte er keine geeigneten Arbeitschutzmaßnahmen getroffen und deren Wirksamkeit in seinem Betrieb kontrolliert haben. Der Aufbau einer sog. gerichtsfesten Organisation ist erforderlich.</p>
<p class="bodytext">Das&nbsp;Bundesarbeitgericht hat sich zum Thema Arbeitschutz&nbsp;zuletzt in seiner Entscheidung vom&nbsp;12.08.2008 geäußert (Az. 9 AZR 1117/06). Danach beginnt der Individualschutz&nbsp;des Arbeitnehmers schon mit dem Beurteilungsprozess und nicht erst mit der&nbsp;Entscheidung über konkrete Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.&nbsp;Der Arbeitnehmer kann daher die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung&nbsp;einklagen, ebenso wie&nbsp;dem Betriebsrat&nbsp;in diesem Zusammenhang&nbsp;ein Mitbestimmungsrecht zusteht, das es zu beachten gilt.</p>
<p class="bodytext">Wir empfehlen&nbsp;Unternehmern und Arbeitgebern daher, die eigene Verantwortung und die Haftung von Führungskräften im Betrieb zu überprüfen und durch ein geeignetes Arbeitsschutzmanagement Vorkehrungen zu treffen. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Fri, 10 Oct 2008 11:04:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Noch immer keine Einigung über die Erbschaftsteuer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////noch_immer_keine_einigung_ueber_die_erbschaftsteuer.html</link>
			<description>Auch am Donnerstag, 09.10.2008, ging die Arbeitsgruppe aus Union und SPD ohne Einigung über...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Auch am Donnerstag, 09.10.2008, ging die Arbeitsgruppe aus Union und SPD ohne Einigung&nbsp;über die&nbsp;Erbschaftsteuer auseinander. Die Beratungen wurden auf nächste Woche vertagt. Nähere Informationen zur Reform der Erbschaftsteuer finden Sie in unseren weiteren <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht/browse/1.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Blogs</a> zu diesem <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht/browse/2.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Thema</a>.</p>
<p class="bodytext">Wir werden Sie an dieser Stelle in den nächsten Tagen fortlaufend über Einzelheiten der Reform informieren. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 10 Oct 2008 08:13:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verhandlungen über Erbschaftsteuer erneut vertagt</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////verhandlungen_ueber_erbschaftsteuer_erneut_vertagt.html</link>
			<description>Die große Koalition konnte sich auch am 07.10.2008 nicht auf eine Reform der Erbschaftsteuer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die große Koalition konnte sich auch am 07.10.2008 nicht auf eine Reform der Erbschaftsteuer einigen. In mehreren Punkten gibt es zwischen den Koalitionspartnern noch immer große Differenzen. Dies betrifft vorrangig die Behaltensfrist für Betriebsvermögen sowie die Höhe der Freibeträge. Nähere Informationen zur Reform der Erbschaftsteuer finden Sie in unseren weiteren <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht/browse/1.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Blogs</a> zu diesem <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht/browse/2.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Thema</a>.</p>
<p class="bodytext">Wir werden Sie an dieser Stelle in den nächsten Tagen fortlaufend über Einzelheiten der Reform informieren. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 08 Oct 2008 08:58:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OVG Münster lässt Windkraftanlage neben Landstrasse zu</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////ovg_muenster_laesst_windkraftanlage_neben_landstrasse_zu.html</link>
			<description>Das Blog energynet berichtet über ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Blog <a href="http://www.energynet.de/2008/10/06/windenergieanlagen-20-m-neben-landesstrase-zulassig/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >energynet</a> berichtet über ein aktuelles Urteil des <a href="http://www.ovg.nrw.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen</a> in Münster. Anlass der Entscheidung war eine Windkraftanlage, die mit einem Abstand von gut 20 Metern zwischen der Rotorblattspitze und dem Fahrbahnrand einer Landstrasse errichtet werden sollte. Der <a href="http://www.strassen.nrw.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Landesbetrieb Straßen NRW</a> hatte dem Anlagenbetreiber eine straßenrechtliche Zustimmung verweigert, diese Verweigerung war nach dem OVG rechtswidrig.</p>
<p class="bodytext">Zwar können nach dem OVG von Windkraftanlagen Gefahren für den Strassenverkehr ausgehen. Aber das führt nicht dazu, dass die Anlage verhindert werden darf, die Behörde muss vielmehr sachgerechte Auflagen zur Genehmigung erlassen. Zum Beispiel kann angeordnet werden, durch eine Abschaltautomatik oder eine Rotorblattheizung Eisabwurf zu verhindern.</p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, sich gegen allzu einschränkende Vorgaben der Verwaltungsbehörden zu wehren. Zwar wird nicht in jedem Fall ein gerichtliches Vorgehen gegen die Ablehnung einer Genehmigung einer Windkraftanlage oder gegen Auflagen zu einer Genehmigung Erfolg haben. Es sollte aber bei einer Behördenentscheidung, die unter Umständen hohe Kosten verursachen kann, oder ein Projekt sogar vollständig verhindern kann, sorgfältig geprüft werden, welche Rechtsschutzmöglichkeiten in Frage kommen.</p>
<p class="bodytext">Unserer Erfahrung nach sind dabei Widerspruch oder Anfechtungsklage nur die zweitbeste Lösung. Oft kann durch rechtzeitiges Eingreifen schon im Genehmigungsverfahren ein Problem gelöst werden, bevor es entsteht.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 06 Oct 2008 20:41:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verfassungsbeschwerden gegen die Regelung zur Zulassung von Krankenhausambulanzen (§ 116 b Abs. 2-5 SGB V) - Update</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////verfassungsbeschwerden_gegen_die_regelung_zur_zulassung_von_krankenhausambulanzen_116_b_abs_2_5.html</link>
			<description>Bereits am 19. Mai 2008 berichteten wir über die beiden Verfassungsbeschwerden von verschiedenen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Bereits am 19. Mai 2008 berichteten wir über die <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////verfassungsbeschwerden_gegen_die_regelung_zur_zulassung_von_krankenhausambulanzen" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >beiden Verfassungsbeschwerden</a> von verschiedenen niedergelassenen Ärzten gegen die Regelungen des § 116 b Abs. 2-5 SGB V. Beide Verfassungsbeschwerden, die sich&nbsp;gegen die Regelung zur Zulassung von Krankenhausambulanzen (§ 116 b SGB V) richten, wurden nun durch das Bundesverfassungericht als unzulässig abgewiesen (Beschlüsse vom 31.07.08, Az. 1 BvR 840/08 und Az. 1 BvR 839/08).</p>
<p class="bodytext">Dies bescheinigt aber keinesfalls die Verfassungsgemäßheit des § 116 b Abs. 2-5 SGB V, da eben keine Entscheidung in der Sache erfolgte. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerden nur ab, weil es, solange noch keine Zulassungsbescheide zugunsten der Krankenhäuser vorliegen, an einer unmittelbaren Rechtsverletzung der Ärzte fehlt und weil der Rechtsweg nicht erschöpft war. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die betroffenen niedergelassenen Ärzte zunächst einen Zulassungsbescheid abwarten müssen, der das Krankenhaus zur Erbringung von&nbsp;ambulanten Leistungen nach § 116 b Abs. 2&nbsp;SGB V ermächtigt,&nbsp;und diesen im Stile einer Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Bescheids vor den Sozialgerichten anfechten können. Die Sozialgerichte haben dann - hierauf weist das Bundesverfassungsgericht explizit hin - genau zu prüfen, ob und in welchem Maße Art. 12 Abs. 1 GG vorliegend die niedergelassenen Ärzte schützen kann oder ob es sich um eine gleichrangige Konkurrenz zwischen Ärzten und Krankenhäusern handelt, die mit Art. 12 GG grundsätzlich nicht erfolgreich angefochten werden kann.</p>
<p class="bodytext">Ein Szenario zu den möglichen Ausgängen und Abläufen eines solchen sozialgerichtlichen Verfahrens schildert einer der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer der verfassungsgerichtlichen Verfahren <a href="http://www.arztrechtplus.de/3_aktuell-rechtsanwalt-barth-freiburg.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >unter diesem Link</a>. Denkbar sind danach insbesondere inhaltlich beschränkte Zulassungen für die Krankenhäuser, die der Grundrechtsposition der betroffenen niedergelassenen Ärzte ausreichend Rechnung tragen (verfassungskonforme Handhabung der Zulassungsvorschriften).</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Mon, 06 Oct 2008 17:40:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ausstellung zu Produkt- und Markenpiraterie: Eröffnungstagung am 27.10.2008 in Regensburg</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////ausstellung_zu_produkt_und_markenpiraterie_eroeffnungstagung_am_27102008_in_regensburg.html</link>
			<description>Produkt- und Markenpiraterie sind zum weltweiten Phänomen geworden. Schätzungsweise acht Prozent...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Produkt- und Markenpiraterie sind zum weltweiten Phänomen geworden. Schätzungsweise acht Prozent des gesamten Welthandels werden heute mit Plagiaten erzielt. Allein in Deutschland fallen der Produktpiraterie jährlich rund 70.000 Arbeitsplätze zum Opfer. Jahr für Jahr werden Tausende von Markenprodukten gefälscht. Die Herstellung dieser Fälschungen findet oft unter menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen, ohne Qualitätskontrollen und unter Einsatz gesundheitsschädigender Stoffe statt. Käufer werden häufig nicht nur über Herkunft, sondern auch über die Qualität von Produkten getäuscht. In der Industrie führt Produkt- und Markenpiraterie neben Umsatzeinbußen auch zu Imageschädigungen, Marktirritation und unberechtigten Produkthaftungsansprüchen.<br />Am 1. September ist das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Kraft getreten. Das Thema ist aktueller denn je. </p>
<p class="bodytext"><strong>Das neue Gesetz – wesentliche Inhalte<br /></strong>Im Wesentlichen führen die Änderungen des neuen Gesetzes zu einem Gleichlauf aller Rechte des geistigen Eigentums. Ziel ist zudem eine bessere gerichtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen der Rechteinhaber.<br />Dem neuen Gesetz zufolge gibt nun auch es einen Anspruch auf Rückruf. Das dürfte sich ganz erheblich auf die Praxis auswirken. In Zukunft muss ein Markenverletzer nicht nur erklären, dass er die Verletzung künftig unterlässt, sondern er muss zudem alle Kunden anschreiben, an die er die gefälschten Produkte verkauft hat und sie zur Rückgabe auffordern. Damit offenbart sich ein Marken- und/oder Patentdieb künftig gegenüber seinen eigenen Kunden als Rechtsverletzer. <br />Bei allen Schutzrechten bestehen jetzt außerdem Auskunftsansprüche, die sich nicht nur gegen den Rechtsverletzer richten, sondern auch gegen einen Dritten, sofern Rechte im gewerblichen Ausmaß verletzt werden.&nbsp; </p>
<p class="bodytext"><strong>Was tun gegen Produkt- und Markenpiraterie?<br /></strong>Im Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie (APM) haben sich mehr als 80 führende deutsche und europäische Unternehmen, auch die Maschinenfabrik Reinhausen GmbH (MR) in Regensburg, zusammengeschlossen, um gemeinsam gegen die Verletzung gewerblicher Schutzrechte vorzugehen. APM möchte mit einer Wanderausstellung „Schöner Schein - Dunkler Schatten“ auf die Gefahren durch Produktpiraterie für Gesellschaft und Individuum aufmerksam machen. Der Aktionskreis leistet einen Beitrag zur Sensibilisierung und Verbraucheraufklärung. <br />Die IHK Regensburg, die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Paluka Sobola &amp; Partner und MR holen die Ausstellung „Schöner Schein – Dunkler Schatten“ vom 27. Oktober bis 7. November 2008 in den Römerhof der IHK Regensburg. Eröffnet wird die Schau am 27. Oktober mit einer Tagung, die über rechtliche und praktische Möglichkeiten des Schutzes vor Produkt- und Markenpiraterie informieren wird (Anmeldung über die <a href="http://www.psp-bildung.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >PS&amp;P Bildungsgesellschaft</a>). <br />Sowohl Juristen, als auch Praktiker und „Piratenjäger“ aus der Industrie, Zoll und Verfassungsschutz werden bei der Tagung zu Wort kommen und das Thema aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchten. Sie werden einen umfassenden Überblick über sinnvolle Lösungsansätze zu diesem Phänomen und zur aktuellen Rechtslage geben. </p>]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/sabine-sobola.html">RAin Sabine Sobola</a>
			<pubDate>Wed, 01 Oct 2008 14:57:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>LG Chemnitz entscheidet über die Anwendung des Leistungsbegriffs bei Biomasseanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////lg_chemnitz_entscheidet_ueber_die_anwendung_des_leistungsbegriffs_bei_biomasseanlagen.html</link>
			<description>Die Rechtsprechung hatte sich bereits mehrmals mit der Anwendung des Leistungsbegriffs in § 12 Abs....</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Rechtsprechung hatte sich bereits mehrmals mit der Anwendung des Leistungsbegriffs in <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/__12.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 12 Abs. 2 EEG 2004</a> auf Biomasseanlagen, die vor dem 31.07.2004 in Betrieb gegangen sind, zu beschäftigen. Hintergrund ist, dass unter der Geltung des EEG 2000 Biomasseanlagen nach der installierten Leistung abgerechnet wurden. Im EEG 2004 wird stattdessen auf die durchschnittliche Jahresleistung abgestellt.&nbsp;Ob die Übergangsregelung des <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/__21.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 21 Abs. 1 EEG 2004</a> eine Umstellung der Abrechnung auch für Bestandsanlagen vorsieht, ist umstritten. Betroffen davon ist jede Altanlage, die mehr als 500 kW installierte elektrische Leistung hat.</p>
<p class="bodytext">Der Netzbetreiber <a href="http://www.envia-netz.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >envia Verteilnetz GmbH</a> war und ist der Meinung, dass Altanlagen weiter nach der installierten Leistung (und damit entsprechend niedriger) zu vergüten sind. Daran hat die envia auch noch festgehalten, als sie durch Urteil des OLG Dresden vom 28.06.2007, Az. 9 U 2158/06, in einem Fall zur Nachzahlung verurteilt wurde. In einem späteren Verfahren hat das OLG Thüringen mit Urteil vom 24.10.2007, Az. 2 U 67/07, der envia recht gegeben, offensichtlich aber ohne Kenntnis der vorhergegangenen Entscheidung. Das OLG Thüringen hatte die Revision zum BGH zugelassen, leider hat der dort beteiligte Anlagenbetreiber dieses Rechtsmittel aber nicht eingelegt.</p>
<p class="bodytext">Das LG Chemnitz hat in seinem jetzigen Urteil an der Rechtsprechung des OLG Dresden festgehalten und den Analogieschluss des OLG Thüringen abgelehnt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die envia kann Berufung einlegen.</p>
<p class="bodytext">Für betroffene Anlagenbetreiber gilt: unabhängig davon, ob das jetzt getroffene Urteil Bestand hat, muss jeder Anlagenbetreiber die ihm zustehenden Vergütungsansprüche selbst verfolgen. Damit sollte nicht zu lange gewartet werden. Ansprüche aus dem Jahr 2004 sind bereits verjährt, für Nachzahlungen aus dem Jahr 2005 droht ebenfalls Verjährung.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Tue, 30 Sep 2008 11:53:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Das neue GmbH–Recht kommt</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////das_neue_gmbhrecht_kommt.html</link>
			<description>Am 19.09.2008 hat der Bundesrat das &quot;Gesetz zur Modernisierung des GmbH–Rechts und zur Bekämpfung...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 19.09.2008 hat der Bundesrat das &quot;Gesetz zur Modernisierung des GmbH–Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen&quot; (MoMiG) gebilligt. Damit hat der Gesetzesentwurf in der Fassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom Juni 2008 die letzte gesetzgeberische Hürde genommen. Das GmbH-Gesetz 2008 wird, eine schnelle Verkündung im Bundesgesetzblatt vorausgesetzt, zum 01. November 2008 in Kraft treten. Mit dem MoMiG ist die größte Reform des GmbH-Rechts seit Schaffung des GmbH-Gesetzes im Jahre 1892 verbunden. Der Neuregelung ist es durch Flexibilisierung und Deregulierung gelungen, die deutsche GmbH noch attraktiver und international konkurrenzfähiger zu machen. Gleichzeitig soll jedoch auch der Schutz vor Missbrauch der Haftungsbegrenzung verbessert werden. </p>
<p class="bodytext">Änderungen erfahren insbesondere das Gründungsrecht, das Recht der Kapitalaufbringung und des Kapitalerhalts, sowie das Eigenkapitalersatzrecht. Die ursprüngliche Absicht, das Mindeststammkapital von 25.000,-&nbsp;€ auf 10.000,-&nbsp;€ abzusenken, hat der Gesetzgeber zwar aufgegeben. Stattdessen jedoch wird eine Art &quot;1 € GmbH&quot; neu geschaffen, nämlich die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). </p>
<p class="bodytext">Wir werden Sie an dieser Stelle in den nächsten Wochen fortlaufend über Einzelheiten der Neuregelung informieren. Zudem können wir schon jetzt darauf hinweisen, dass im November 2008 bei der PS&amp;P-Verlagsgesellschaft ein Praxishandbuch für Unternehmen zum neuen GmbH-Recht von Herrn Rechtsanwalt Paluka und Frau Rechtsanwältin Specht erscheinen wird. </p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Thu, 25 Sep 2008 15:50:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuerreform</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuerreform.html</link>
			<description>Mit Beschluss vom 07.11.2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftsteuer für...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Beschluss vom 07.11.2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber den Auftrag zur Neuregelung bis spätestens 01.01.2009 erteilt. Auf den Tag genau zwei Jahre später, am 07.11.2008, soll nun über den viel diskutierten Gesetzentwurf beschlossen werden. Vor allem Vertreter des Mittelstandes kritisieren die 15-jährige Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 S. 1 ErbStG-Entwurf. Danach soll bei Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften iSd § 13b Abs. 4 die gestundete Erbschaftsteuer nach 15 Jahren nur dann wegfallen, wenn die Lohnsummen weitestgehend beibehalten werden. Bei schlechter wirtschaftlicher Entwicklung sei das Unternehmen mit dem Aufleben der Erbschaftsteuer zusätzlich belastet. Verschärfend&nbsp;wirke&nbsp;die Bewertung von Immobilien zu Verkehrswerten. Es bleibt abzuwarten, ob in diesen Punkten eine Einigung erzielt werden kann. Scheitert die Verabschiedung der Neuregelung, so gibt es möglicherweise&nbsp;zum 01.01.2009 keine Erbschaftsteuer mehr.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 09:12:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Windkraft: Regionalplan Oberfranken-Ost unwirksam</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////windkraft_regionalplan_oberfranken_ost_unwirksam.html</link>
			<description>Der 2. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) hat ein Grundsatzurteil zugunsten der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der 2. Senat des <a href="http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH)</a> hat ein Grundsatzurteil zugunsten der Windkraft in Bayern erlassen. Nach dem Urteil vom 14.08.2008 (Az.: 2 BV 07.2226) haben die im <a href="http://www.oberfranken-ost.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Regionalplan Oberfranken-Ost</a> ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Windkraftnutzung nicht die Ausschlusswirkung des <a href="http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB</a>. Im Ergebnis können im gesamten Gebiet des Regionalplans Windkraftanlagen ohne Einschränkungen errichtet werden, der Vorrang innerhalb der für die Windkraft ausgewiesenen Gebiete bleibt erhalten.</p>
<p class="bodytext">Die Begründung des Urteils stellt die regionalplanerische Einschränkung der Windkraftnutzung in Bayern grundsätzlich in Frage. Dem Ausschluss der Windkraftnutzung ausserhalb von Konzentrationszonen fehlt nämlich die notwendige landesrechtliche Rechtsgrundlage. Zwar erlaubt <a href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116/index.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2FLPlG_BY_2005_Art11.htm" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Art. 11 Abs. 2 BayLplG</a> die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten auch für die Windkraftnutzung. Die nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/rog/__7.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 7 Abs. 4 ROG</a> mögliche&nbsp;Ausweisung von Eignungsgebieten und von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebeiten hat der Landesgesetzgeber dagegen nicht ausdrücklich vorgesehen. Der VGH zieht daraus den Schluss:</p><blockquote style="margin-bottom:0;margin-top:0;"><p class="bodytext"><em>&quot;Mangels gem. § 6 ROG 1998 erforderlicher Umsetzung in das Landesrecht ist der Regionalplanung in Bayern sonach die Festlegung von Eignungsgebieten ebenso verwehrt wie die von Gebieten im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG 1998.&quot;</em></p></blockquote><p class="bodytext">Mit anderen Worten: Es&nbsp;kann zwar&nbsp;im Regionalplan eine positive Steuerung der Widnkraftnutzung durch Vorrang- und Vorbehaltsgebiete vorgesehen werden, eine negative Steuerung durch den Ausschluss der Windkraftnutzung an anderer Stelle ist dagegen in Bayern nicht möglich. Nach dem Urteil gilt dies auch für Regionalpläne, die unter der Geltung des neuen BayLplG 2005 aufgestellt wurden.</p>
<p class="bodytext">Wenn diese Rechtsprechung sich durchsetzt, dürfte damit eines der grössten Hindernisse für den Ausbau der Windkraft in Bayern beseitigt werden. Die Ablehnung der Genehmigung von Windkraftanlagen wegen eines Regionalplanes ist damit rechtswidrig, zumindest bis der Landesgesetzgeber das BayLplG nachbessert. Allerdings hatte der 14. Senat des VGH bereits mit Urteil vom 24.09.2007 (Az.: 14 B 05.2149 und 14 B 05.2151) geäussert, dass <a href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116/index.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2FLPlG_BY_2005_Art11.htm" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayLplG 2005</a> eine ausreichende Rechtsgrundlage für die im <a href="http://www.region-westmittelfranken.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Regionalplan Westmittelfranken</a> für Windkraftanlagen festgelegte Ausschlusswirkung gem. <a href="http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB</a> sei.</p>
<p class="bodytext">Das neue Urteil enthält darüberhinaus auch noch&nbsp;weitere Aussagen, die für die Windkraftnutzung in Bayern wegweisend sind. So stellt der VGH klar, dass eine Regionalplanung die Belange der Windkraftbetreiber ausreichend berücksichtigen muss. Eine negative Beurteilung durch die jeweilige Standortgemeinde darf deshalb nicht ungeprüft in einen Regionalplan übernommen werden.</p>
<p class="bodytext">Das Urteil stellt ausserdem klar, dass - wenn überhaupt - nur Vorranggebiete eine Konzentrationswirkung haben können, Vorbehaltsgebiete sind dagegen nicht geeignet, eine Ausschlusswirkung&nbsp;gem. <a href="http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB</a> zu rechtfertigen. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des VGH. So hatte bereits im Jahre 2003 der 20. Senat den <a href="http://www.oberpfalz-nord.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Regionalplan Oberpfalz-Nord</a> aufgehoben, weil dort nur Vorbehaltsgebiete, nicht aber Vorranggebiete für die Windkraftnutzung vorgesehen waren.</p>
<p class="bodytext">Auch zu dem häufig wiederholten Vorwurf, Windkraftanlagen würden die Landschaft verunstalten, findet das Urteil klare Worte:</p><blockquote style="margin-bottom:0;margin-top:0;"><p class="bodytext"><em>&quot;Die durch die geplante Windkraftanlage zweifellos bewirkte Veränderung des Landschaftsbilds, die optisch allerdings je nach Standort des Betrachters nur sehr unterschiedlich stark wahrzunehmen ist, kann nicht schon als dessen Verunstaltung gewertet werden. Vielmehr wird auch der für ästhetische Eindrücke offene Betrachter die Aufstellung von Windkraftanlagen, selbst wenn sie Waldstriche überragen, als dem technischen Fortschritt geschuldet nicht (mehr) als grundsätzlich belastend empfinden.&quot;</em></p></blockquote><p class="bodytext">Erfreulich ist jedenfalls, dass zeitgleich mit der <a href="http://www.eeg-aktuell.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Novelle</a> des <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)</a> zum 01.01.2009 auch aus der Rechtsprechung positive Signale für die Windkraft kommen, die der Branche in Bayern zusätzlichen Rückenwind für den dringend nötigen Ausbau einer nachhaltigen Energieversorgung geben.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Sat, 13 Sep 2008 12:07:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bezugsberechtigung bei Lebensversicherung - keine Garantie für den Berechtigten</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bezugsberechtigung_bei_lebensversicherung_keine_garantie_fuer_den_berechtigten.html</link>
			<description>Erneut liegt mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 21.05.2008 (Az. IV ZR 238/06) eine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Erneut liegt mit dem Urteil des <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgerichtshof</a> vom 21.05.2008 (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=eba6337b1e7be04759677bb42ba2ba1b&amp;client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&amp;client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&amp;nr=44519&amp;pos=1&amp;anz=17" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Az. IV ZR 238/06</a>) eine Entscheidung zu dem sogenannten &quot;Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall&quot; vor, die bestätigt, dass ein vertraglich eingeräumtes Bezugsrecht dem Begünstigten keine Sicherheit bietet, dass er die Lebensversicherungssumme tatsächlich erhält.</p>
<p class="bodytext">In dem entschiedenen Fall hatte der Erblasser eine kapitalbildende Lebensversicherung gehalten und zunächst seiner Ehefrau und seinem Sohn ein Bezugsrecht eingeräumt. Später wollte der Erblasser sich scheiden lassen und widerrief daher die ursprüngliche Bezugsberechtigung und setzte seine Lebensgefährtin ein. Wenige Zeit später kam es zu Streit zwischen dem Erblasser und seiner Lebensgefährtin und der Erblasser nahm sich das Leben. Die Lebensgefährtin ließ durch einen Dritten gegenüber dem Versicherer erklären, dass sie die Leistung aus der Lebensversicherung des Erblassers geltend mache. Der Versicherer forderte zunächst jedoch die Versicherungspolice und die Sterbeurkunde. In der Zwischenzeit erklärte die Ehefrau des Erblassers die Anfechtung der Erklärung des Erblassers bezüglich des Bezugsrechts.&nbsp;Der Versicherer hinterlegte die Versicherungssumme.&nbsp;Beide Parteien forderten im gerichtlichen Verfahren wechselseitig die Freigabe des hinterlegten Betrags. </p>
<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Ehefrau des Erblassers. Grund hierfür ist, dass bei Versicherungsverhältnissen zwischen dem Deckungsverhältnis (hier der Vertrag zugunsten der Lebensgefährtin) und dem Valutaverhältnis (Zuwendungsverhältnis zwischen dem Verfügenden und der Begünstigten) zu unterscheiden ist. Im Deckungsverhältnis verschafft die Bezugsberechtigung der Berechtigten zwar eine unentziehbare Rechtsstellung, die von den Erben nicht mehr geändert werden kann. Ob die Begünstigte die Leistung aber tatsächlich behalten darf, hängt einzig vom Bestand des Valutaverhältnisses ab. Mit seiner Erklärung über das Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer&nbsp;beauftragt der Versicherungsnehmer (Erblasser) den Versicherer im Versicherungsfall der Begünstigten das Schenkungsangebot (Auszahlung der Versicherungsumme) zu überbringen. Dieses Schenkungsangebot muss die Begünstige annehmen. Erst damit wird der Anspruch auf Auszahlung für die Begünstigte begründet.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Im entschiedenen Fall ist dieser Schenkungsvertrag allerdings nicht zustande gekommen. In der Bitte um Übersendung der Versicherungspolice und der Sterbeurkunde liege noch kein Schenkungsangebot des Versicherers. Deshalb erfolgte der zwischenzeitig erklärte Widerruf der Ehefrau noch rechtzeitig und damit wirksam. &nbsp;</p>
<p class="bodytext">Erneut wurde damit zugunsten der &quot;Wettlauflösung&quot; entschieden. Nach dem Motto &quot;der frühe Vogel fängt den Wurm&quot;, kommt es schlicht darauf an, welche Erklärung zuerst abgegeben wird. Reagieren die Erben schnell, können sie - sogar entgegen dem Willen des Erblassers - dessen Bezugsanordnung aushebeln. Bedenklich ist diese Lösung nicht nur wegen des zeitlichen Wettlaufs. Vielmehr hat der Erblasser und Versicherungsnehmer letztlich keine Sicherheit, dass seine Bezugsanordnung wie gewünscht erfüllt wird. Ansatzpunkte zur Lösung dieses Dilemmas gibt es viele. Bis zu einer anderweitigen Entscheidung wird man den Beteiligten jedoch empfehlen müssen, im Erbfall sorgfältig die rechtlichen Bedigungen zu prüfen und schnell zu reagieren.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Sat, 30 Aug 2008 08:49:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Inbetriebnahme bei Biomasseanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bundesgerichtshof_entscheidet_ueber_inbetriebnahme_bei_biomasseanlagen.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat mit seinem am 21.05.2008 verkündeten Urteil, Az. VIII ZR 308/07, die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgerichtshof</a> hat mit seinem am 21.05.2008 verkündeten <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=8cc279a4e5e8cdaf904654ec846c8274&amp;client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&amp;client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&amp;nr=44687&amp;pos=0&amp;anz=1" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Urteil, Az. VIII ZR 308/07</a>, die bisherige Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Inbetriebnahme bei Biomasseanlagen bestätigt. Die Inbetriebnahme im Sinne des <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)</a> erfordert nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/__3.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 3 Abs. 4 EEG</a> die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft. Der BGH hat wie bereits das <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/urteilsbericht-oldenburg.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >OLG Oldenburg</a> und das <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////neues_urteil_zum_anlagenbegriff_bei_biogasanlagen" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >OLG Koblenz</a> entschieden, dass die Anlage gerade zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien betriebsbereit sein muss. Erforderlich dafür ist, dass die Einrichtungen zur Gewinnung und Aufbereitung des Energieträgers - bei einer Biogasanlage die Fermenter - bereits vorhanden sein müssen. Der Betrieb eines Biogas-BHKW mit fossiler Energie vor Fertigstellung der Fermenter führt somit nicht zur Inbetriebnahme.</p>
<p class="bodytext">Gleichzeitig hat der BGH klargestellt, dass nur die Betriebsbereitschaft zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vorliegen muss, um die Inbetriebnahme auszulösen. Dass der Strom tatsächlich schon aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, ist dagegen nicht erforderlich. Der BGH betont ausdrücklich, dass die technische Betriebsbereitschaft auch dann hergestellt ist, wenn die Anlage erst nach einer Phase des Hochfahrens mit fossilen Brennstoffen dauerhaft Strom aus Biomasse erzeugt. Die Inbetriebnahme im Rechtssinne ist also der Beginn der Anfahr- oder Hochfahrphase und nicht der Abschluss dieses Zeitraumes.</p>
<p class="bodytext">Das Urteil entscheidet nunmehr endgültig eine Rechtsfrage, die seit dem In-Kraft-Treten des EEG im Jahre 2004 umstritten war und schafft Rechtssicherheit für Anlagenbetreiber und Netzbetreiber. Für Anlagen, die derzeit in der Planung oder in Bau sind und die vermeiden wollen, die strengeren Vorgaben des EEG 2009 einhalten zu müssen, gibt es einen wichtigen Hinweis. Es muss zwingend die gesamte Anlage noch in diesem Jahr betriebsbereit sein, die Inbetriebnahme des BHKW beispielsweise mit Propangas reicht nicht aus, um sich das Inbetriebnahmejahr 2008 zu sichern. Für Biogasanlagen, die Zündstrahlmotoren einsetzen, gibt es aber noch eine Lösung: Wird das BHKW vor Fertigstellung der Gaserzeugung <br />mit Pflanzenöl betrieben, führt schon der Pflanzenölbetrieb zur Inbetriebnahme, da bereits die Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien vorliegt.</p>
<p class="bodytext">Nicht entschieden und daher in der Rechtsprechung weiter ungeklärt ist die Frage, wann die Inbetriebnahme bei einer Anlage erfolgt, die gem. <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/__8.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 8 Abs. 1 Satz 3 EEG</a> in das  Erdgasnetz eingespeistes Biogas verstromt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 20 Aug 2008 11:15:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Rauchverbot in bayerischen Gaststätten ist verfassungsgemäß</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////rauchverbot_in_bayerischen_gaststaetten_ist_verfassungsgemaess.html</link>
			<description>Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer heute veröffentlichten Entscheidung drei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer heute veröffentlichten <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080806_1bvr319807.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Entscheidung</a> drei Verfassungsbeschwerden gegen die Rauchverbote in Gaststätten im Bayerischen <a href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2FGesSchG_BY_rahmen.htm" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesundheitsschutzgesetz</a> nicht zur Entscheidung angenommen, weil die angegriffenen Regelungen des Gesetzes verfassungsgemäß sind. In der Begründung der Entscheidung hat das Gericht an seine <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///rauchverbote_sind_verfassungsgemaess" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >bisherigen Entscheidungen</a> zum Thema Rauchverbote angeknüpft. Das Bayerische Rauchverbot ist danach verfassungsgemäß, weil es keine gleichheitswidrigen Ausnahmen vorsieht.</p>
<p class="bodytext">Für die Praxis enthält die Entscheidung zwei interessante Hinweise. Zum einen dürfte eine Verlängerung der bis Ende des Jahres 2008 befristeten Ausnahme für Festzelte nicht möglich sein. Das BVerfG hat die Regelung wohl nur deswegen nicht beanstandet, weil es sich um eine zeitlich befristete Übergangsregelung handelt. Zum anderen hat das BVerfG ausdrücklich ausgesprochen, dass &quot;<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////verwaltungsgericht_erlaubt_vorerst_raucherclub" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Raucherclubs</a>&quot; nicht zu beanstanden sind - zumindest verstösst die Möglichkeit nicht gegen das Grundgesetz.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Tue, 12 Aug 2008 19:36:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anspruch des Arbeitnehmers auf Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////anspruch_des_arbeitnehmers_auf_gefaehrdungsbeurteilung_nach_5_arbeitsschutzgesetz.html</link>
			<description>Das Bundesarbeitsgericht verkündete heute zum Verfahren 9 AZR 1117/06 seine Entscheidung: Die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundesarbeitsgericht verkündete heute zum Verfahren 9 AZR 1117/06 seine Entscheidung: Die Revision wurde zurückgewiesen.</p>
<p class="bodytext">Ein Arbeitnehmer, der in einer Gießerei beschäftigt ist, hatte von seinem Arbeitgeber beansprucht &quot;an seinem Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchzuführen, die sich inbesondere mit den Gefährdungspotentialen Lärm, Staub, Arbeitshemmnissen und Hindernisse, unklare Aufgabenstellungen, mangelnde Bewegungsspielräume, Vorgesetztenverhalten sowie den sich im Zusammenwirken hieraus ergebenden psychischen Belastungen befasst.&quot;</p>
<p class="bodytext">Die Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 5 Ca 655 (6)/05) sowie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 6 Sa 339/05) hatten die Klage abgewiesen, dem ist das BAG jetzt in der Grundentscheidung gefolgt.</p>
<p class="bodytext">Die genaue Begründung bleibt abzuwarten. In der vorab veröffentlichen Pressemitteilung heißt es, &quot;dass Arbeitnehmer zwar nach §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 ArbSchG iVm. §&nbsp;618 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch darauf haben, dass ihr Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Sie können jedoch keine bestimmten Überprüfungskriterien und -methoden für die Durchführung vorgeben. §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 ArbSchG eröffnet für den Arbeitgeber weite Beurteilungs- und Handlungsspielräume. Mit den engen Vorgaben des Klägers muss die Beklagte auch nicht gegenüber dem Betriebsrat initiativ werden, um eine mitbestimmte Durchführungsregelung der Gefährdungsbeurteilung herbeizuführen (§&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 BetrVG).&quot;</p>
<p class="bodytext">Für die Arbeitgeber bedeutet dies zunächst eine gewisse Entwarnung, wenngleich sie gehalten sind, die Vorschriften des ArbSchG weiterhin ernsthaft und nach den aktuellen Erfordernissen umzusetzen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RA Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Tue, 12 Aug 2008 16:48:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Rauchverbote sind verfassungsgemäß</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////rauchverbote_sind_verfassungsgemaess.html</link>
			<description>Mit drei heute veröffentlichten Urteilen hat das Bundesverfassungsgericht drei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080730_1bvr326207.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >drei heute veröffentlichten Urteilen</a> hat das Bundesverfassungsgericht drei Verfassungsbeschwerden von Gaststättenbetreibern gegen Nichtraucherschutzgesetze in Baden-Württemberg und Berlin recht gegeben. Die angegriffenen Paragraphen der beiden Landesgesetze sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.</p>
<p class="bodytext">Für passionierte Raucher dürften die Entscheidungen dennoch kein Grund zur Freude sein. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich gleichzeitig festgestellt, dass ein Rauchverbot in Gaststätten grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Ein Rauchverbot in Gaststätten durch ein Gesetz stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Gastwirte dar. Dieser Eingriff ist aber grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Nach den Urteilen darf ein Gesetz dem Gesundheitsschutz den Vorzug vor der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der rauchenden Gäste geben, da die Gesundheit und erst recht das menschliche Leben verfassungsrechtlich besonders hohe Güter sind. Die Verfassung lässt es sogar zu, ein Rauchverbot ohne Ausnahmeregelungen zu erlassen.</p>
<p class="bodytext">Im konkreten Fall waren in den Gesetzen Ausnahmen enthalten, die bestimmte Gaststätten teilweise von dem Rauchverbot entbunden haben, während andere Gaststätten keine Möglichkeit hatten, von einer solchen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. Das hat das Verfassungsgericht nicht akzeptiert. Wenn Ausnahmen vorgesehen sind, müssen alle Gastwirte davon Gebrauch machen können.</p>
<p class="bodytext">Für die Klagen gegen das Bayerische Rauchverbot in Gaststätten gem. Art. 3 Abs. 1 Satz <a href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2FGesSchG_BY_rahmen.htm" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesundheitsschutzgesetz (GSG)</a> düften damit die Erfolgsaussichten rapide gesunken sein. Die Ausnahme in Art. 6 Abs. 1 GSG, die die Einrichtung von Raucherräumen gestattet, gilt für Gaststätten nämlich nicht. Die Ausnahmen für künstlerische Darbietungen und für Gaststätten, die nicht öffentlich zugänglich sind, sind dagegen allen Gastwirten gleichermassen zugänglich. Meiner Einschätzung nach stellt sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Rauchverbot in Bayerischen Wirtshäusern in vollem Umfang als verfassungsgemäß dar.</p>
<p class="bodytext">Spannend bleibt nach wie vor die Frage, ob sogenannte &quot;<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////verwaltungsgericht_erlaubt_vorerst_raucherclub" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Raucherclubs</a>&quot; wirklich das Rauchverbot umgehen können.</p>]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 30 Jul 2008 20:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ausschlagung der Erbschaft betrifft auch Anwartschaft auf Nacherbfolge</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////ausschlagung_der_erbschaft_betrifft_auch_anwartschaft_auf_nacherbfolge.html</link>
			<description>Benennt ein Erblasser einen Vorerben und ordnet als Zeitpuntk des Eintritts der Nacherbfolge den...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Benennt ein Erblasser einen Vorerben und ordnet als Zeitpuntk des Eintritts der Nacherbfolge den Tod des Vorerben an, so wird der Nacherbe mit dem Tod des Vorerben zum Erbe des Erblassers. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls hat der Nacherbe lediglich ein sog. Anwartschaftsrecht auf den Nachlass des Erblassers. Verstirbt der Nacherbe nach dem Tod des Erblassers aber noch vor Eintritt des Nacherbfalls, so geht sein Anwartschaftsrecht grundsätzlich auf seine Erben über. Die Erben kommen aber nicht in den Genuss des Anwartschaftsrechts, wenn bezüglich des Nachlasses des Nacherben die Ausschlagung erklärt haben. </p>
<p class="bodytext">Dies hat das Landgericht Krefeld in seiner Entscheidung vom 27.06.2008 (Az. 1 S 51/07) in zweiter Instanz bestätigt.&nbsp;Die Revision wurde nicht zugelassen. In dem zu entscheidenden Fall begehrte der Kläger die Feststellung, dass er neben seiner Tante Erbe des Großvaters geworden ist. Der Großvater hatte seine Ehefrau als Vorerbin eingesetzt. Seine beiden Töchter als Nacherben. Der Nacherbfall sollte mit dem Tod der Ehefrau eintreten. Der Großvater verstarb im Jahr 1979. Seine Ehefrau war damit Vorerbin. Die beiden Töchter hatten als Nacherbinnen das Anwartschaftsrecht erlangt. Noch vor dem Tod der Ehefrau verstarb eine der beiden Töchter, die Mutter des Klägers. Der Kläger hatte das Erbe nach seiner Mutter ausgeschlagen. Zugleich hat er damit auch das seiner Mutter zustehende Anwartschaftsrecht ausgeschlagen. Denn nach §&nbsp;2108 Abs. 1 BGB geht das Nacherbenrecht des Nacherben auf seine &quot;Erben&quot; über. Der Kläger wurde jedoch aufgrund der Ausschlagung nicht Erbe. </p>
<p class="bodytext">Im Falle der Ausschlagung einer Erbschaft muss daher immer besonderes Augenmerk auf die dem Erblasser zustehenden Rechte und Anwartschaften gelegt werden. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 16 Jul 2008 12:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter zur Erbrechtsreform</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_zur_erbrechtsreform.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter zur Reform des Erbrechts mit den Themen Stärkung der Bedeutung der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_zur_Erbrechtsreform.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Newsletter</a> zur Reform des Erbrechts mit den Themen Stärkung der Bedeutung der häuslichen Pflege, Reform des Pflichtteilsrechts, nachträgliche Anordnung von Ausgleichspflichten und neue Verjährungsregeln steht zum&nbsp;<a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_zur_Erbrechtsreform.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >download</a> auf unserer Homepage zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 14 Jul 2008 09:37:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuerreform erneut verschoben</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuerreform_erneut_verschoben.html</link>
			<description>Entgegen der Ankündigung, wird die Reform des Erbschaftsteuerrechts und des Bewertungsgesetzes...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Entgegen der Ankündigung, wird die Reform des Erbschaftsteuerrechts und des Bewertungsgesetzes erneut verschoben. Zunächst war angekündigt, dass sich der Deutsche Bundestag und im Anschluss der Bundesrat noch im Juni 2008 mit dem Reformprojekt befassen würde. Nun werden sich die Experten der Fraktionen erst nach der Sommerpause erneut mit diesem Thema auseinandersetzen. Anfang November 2008 soll das Gesetz dann verabschiedet werden. Inhaltlich steht insbesondere die 15-jährige Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 S. 1 ErbStG-Entwurf für Betriebsvermögen zur Diskussion, die bei Unternehmern auf herbe Kritik gestoßen ist. </p>
<p class="bodytext">Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir weiter informieren.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 02 Jul 2008 17:40:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>VVG-InfoV ab heute in Kraft</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////vvg_infov_ab_heute_in_kraft.html</link>
			<description>Am heutigen 01.07.2008 tritt die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am heutigen 01.07.2008 tritt die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen in Kraft. Damit müssen die einkalkulierten Kosten in Euro und Cent ausgewiesen werden. Dies gilt bei der&nbsp;Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeits-Versicherung, der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sowie bei der privaten Krankenversicherung. Zudem ist das Produktinformationsblatt ab heute obligatorisch.</p>
<p class="bodytext">Während Verbraucherschützer die verbesserten Informationsmöglichkeiten der Verbraucher&nbsp;begrüßen, erwartet die Versicherungswirtschaft&nbsp;erhebliche Auswirkungen auf die Struktur des Versicherungsvertriebs hin zum unabhängigen Vermittler. Sicher ist, dass beim Kunden die Sensibilität für Aufwand und Ertrag steigt und der offene Umgang mit den einkalkulierten Kosten auch Vertrauen schaffen kann.</p>
<p class="bodytext">Die Einzelheiten der VVG-InfoV haben wir bereits in unserem Newsletter zur VVG Reform dargestellt, den Sie <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/NL_zur_VVG-Reform.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a> finden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 01 Jul 2008 08:32:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Keine Senkung des Mindeststammkapitals der GmbH</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////keine_senkung_des_mindeststammkapitals_der_gmbh.html</link>
			<description>Reform des GmbH-Rechts im Bundestag verabschiedet</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 26.06.2008 wurde unter der zusammenfassenden Abkürzung MoMiG die seit langem diskutierte große Reform des GmbH-Gesetzes in 3. Lesung im Bundestag verabschiedet. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers die deutsche GmbH fit für den internationalen Wettbewerb werden.&nbsp;&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Mit der Reform werden viele überholte Gründungshindernisse, die eine GmbH-Gründung in der Vergangenheit schwerten, abgeschafft. Überraschenderweise jedoch wurde die Herabsenkung des Mindeststammkapitals von 25.000,00 Euro auf 10.000,00 Euro nicht beschlossen. Dies wundert deshalb, da dieser Punkt in der Reformdiskussion des vergangenen Jahres nie mehr in Frage gestellt wurde. Eingeführt werden soll jedoch die neue Unternehmergesellschaft (UG) auch Mini-GmbH genannt. Für ihre Gründung bedarf es keines Mindeststammkapitals, vielmehr muss diese Gesellschaft lediglich Gewinnrückstellungen bilden und so Eigenkapital aufbauen.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Das in Kraft treten des neuen GmbH-Gesetz steht noch nicht endgültig fest. Es ist für Oktober/November 2008 geplant. Vorher muss das Gesetz jedoch noch durch den Bundesrat, der schon nach der ersten Lesung des Reformpakets im Bundestag zu einzelnen Regelungen abweichende Vorstellungen formulierte. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahren werden wir weiter informieren.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Mon, 30 Jun 2008 16:13:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pflichtteilsergänzung: Maßgeblich ist die Lebensversicherungssumme</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////pflichtteilsergaenzung_massgeblich_ist_die_lebensversicherungssumme.html</link>
			<description>Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 22.02.2008 (Az. 1-7 U 140/7) die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 22.02.2008 (Az. 1-7 U 140/7) die bisher nur zum Teil in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass bei der Bemessung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen die Lebensversicherungssumme und nicht nur die geleisteten Prämien heranzuziehen sind, bestätigt.</p>
<p class="bodytext">Übereinstimmend mit dem Landgericht Göttingen, hält auch das OLG Düsseldorf die vom BGH im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Entscheidung vom 23.10.2003 (Az. IX ZR 252/01) entwickelten Grundsätze auf erbrechtliche Fallgestaltungen übertragbar. Der Berechtigte hat bei einer Kapital-Lebensversicherung mit widerruflich angeordneter Bezugsberechtigung zunächst&nbsp;lediglich eine mehr oder weniger konkrete Aussicht auf den Erwerb der Versicherungssumme. Denn der Erblasser kann das Bezugsrecht bis zu seinem Tode jederzeit ändern. Mit dem Tode des Erblassers festigt sich die Aussicht des Bezugsberechtigten auf die Versicherungssumme. Die Bezugsberechtigung wandelt sich in eine unwiderrufliche und verschafft dem Bezugsberechtigten einen Direktanspruch gegen den Versicherer. Der Erblasser hat dann aber nicht lediglich die Versicherungsprämien, sondern die ganze Versicherungssumme zugewendet. Weiteres Argument ist, dass sich der Erblasser erst in diesem Zeitpunkt endgültig entäußert. Hinzu kommt, dass bei einer Kapital-Lebensversicherung regelmäßig Todesfallschutz und Bildung eines Kapitalstocks kombiniert werden. Inwieweit die Versicherungsprämien mit der ausgezahlten Versicherungsleistung korrelieren hängt damit von vielen eher zufälligen Faktoren ab. Damit wäre auch die Höhe des Pflichtteilsanspruchs eher zufällig bestimmt. Maßgeblich sei nach Auffassung des Gerichts aber, dass dem Bezugsberechtigten von Anfang an mehr als nur die Prämien zugewendet werden. Entsprechend muss auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten hieran gemessen werden.</p>
<p class="bodytext">Das OLG Düsseldorf hat wegen der grundlegenden Bedeutung der Angelegenheit die Revision zugelassen. Es bleibt daher spannend, ob der BGH endgültige Klärung in diesem Rechtsbereich schafft.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 26 Jun 2008 12:17:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Emfpehlung der Clearingstelle zur Photovoltaik</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////emfpehlung_der_clearingstelle_zur_photovoltaik.html</link>
			<description>Die Clearingstelle EEG hat das erste der drei im Februar eingeleiteten Empfehlungsverfahren zum...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle EEG</a> hat das erste der drei <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////clearingstelle_eeg_leitet_erste_empfehlungsverfahren_ein/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >im Februar eingeleiteten Empfehlungsverfahren</a> zum Abschluss gebracht. Thema des Verfahrens war die Frage, wann &quot;Ackerland&quot; im Sinne des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__11.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 11 Abs. 4 Nr. 3 EEG</a> vorliegt. Die Empfehlung und die anderen zum Verfahren gehörigen Dokumente sind auf der <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/6" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Website der Clearingstelle</a> veröffentlicht.</p>
<p class="bodytext">Die Lektüre der Empfehlung zeigt, dass die Clearingstelle eine sehr konkrete Problemstellung im Auge hatte: Liegt Ackerland auch dann noch vor, wenn eine Fläche vom Landwirt stillgelegt wird? Die Empfehlung bejaht diese Frage mit Einschränkungen: Ackerland liegt jedenfalls immer dann vor, wenn 3 Jahre lang die Fläche als Ackerland bewirtschaftet wurde. Wenn danach eine Stilllegung von nur einem Jahr vorliegt, liegt auch ohne weiteres noch Ackerland vor. Wenn dagegen eine Stilllegung von mehr als einem Jahr, aber weniger als drei Jahren vorliegt, ist durch ein Gutachten nachzuweisen, dass sich die ökologische Werthaltigkeit noch nicht wesentlich einer Grünfläche angenähert hat.</p>
<p class="bodytext">Aus meiner Sicht ein sehr vernünftiges Ergebnis, mit dem sich in der Praxis gut arbeiten bzw. planen lässt. Es bleibt zu hoffen, dass die Empfehlung von den Netzbetreibern auch angenommen wird und sich - falls das nötig wird - auch die Gerichte daran orientieren werden. Zwingend ist dies allerdings nicht, da die Empfehlungen der Clearingstelle nicht rechtlich bindend sind.</p>
<p class="bodytext">Allerdings sind noch nicht alle in diesem Zusammenhang denkbaren Fallgestaltungen vollständig von der Empfehlung abgedeckt. Nach meinem Dafürhalten sollte auch dann, wenn nach einer mehr als einjährigen Stilllegung die Fläche wieder zu Ackerland umgewidmet wird, bereits vor Ablauf von drei Jahren wieder von Ackerland im Sinne des EEG ausgegangen werden, wenn die ökologische Qualität der Fläche bzw. das Fehlen der ökologischen Qualität gutachterlich nachgewiesen wird.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Thu, 19 Jun 2008 21:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OVG Münster: Poker nicht in jedem Fall Glückspiel</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////ovg_muenster_poker_nicht_in_jedem_fall_glueckspiel.html</link>
			<description>Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster hatte sich in einer gestern...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das <a href="http://www.ovg.nrw.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster</a> hatte sich in einer <a href="http://www.ovg.nrw.de/presse/pressem/2008/p080610.htm" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >gestern ergangenen Entscheidung</a> mit dem Verbot eines Pokerturniers zu befassen und hat das Verbot (vorerst) aufgehoben. Die Veranstaltung sollte im Rahmen einer sogenannten &quot;Poker-Bundesliga&quot; stattfinden, die Teilnehmer sollten ein Startgeld von 15,-- Euro bezahlen, das zur Deckung der Veranstaltungskosten verwendet werden sollte. Die Preise für die Gewinner wurden von Sponsoren gestellt.</p>
<p class="bodytext">Die Stadt Rheine hat die Veranstaltung verboten, weil es sich nach Auffassung der Stadt um ein strafbares verbotenes Glückspiel im Sinne des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__284.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 284 StGB</a> handeln soll. Ein dagegen gerichteter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Verbots blieb erstinstanzlich erfolgslos, die dagegen vom Veranstalter eingelegte Beschwerde zum OVG hatte Erfolg. Massgebend für die Entscheidung war, dass bei der konkreten Entscheidung kein verbotenes Glückspiel vorliege. Das sei nur dann der Fall, wenn die Gewinnmöglichkeit aus dem Spieleinsatz erwachse. Der Eintritt zu der Veranstaltung diene hier aber nur zur Finanzierung der sonstigen Kosten.</p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung eröffnet für Veranstalter und Teilnehmer an Pokerturnieren, die vor allem durch Fernsehübertragungen populär geworden sind, einen Rahmen, in dem solche Veranstaltungen rechtssicher durchgeführt werden können. Im Grundsatz verbleibt es aber dabei, dass das <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__284.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >öffentliche Anbieten</a> des Pokerspiels um Geld&nbsp; und sogar die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__285.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Teilnahme</a> daran strafbar sind. Nur dann, wenn keine Gewinne gemacht werden können, ist ein Turnier unbedenklich. Das OVG Münster hat zwar nun entschieden, dass auch Gewinnmöglichkeiten zulässig sein können, wenn diese nicht durch einen Spieleinsatz finanziert werden. Allerdings kann in diesem Fall eine Veranstaltung noch nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33d.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 33d GewO</a> verboten werden, wenn sie gewerbsmässig angeboten wird.</p>
<p class="bodytext">In Regensburg war eine solche vertiefte Auseinandersetzung mit der juristischen Seite des Pokerspiels bislang nicht notwendig. Soweit ersichtlich konnten die zwei hier ansässigen Veranstalter, ein gewerblicher Anbieter und ein Verein, ihre Turniere im Kulturspeicher bislang mit dem Segen oder zumindest der Duldung der Stadt Regensburg durchführen. Es verwundert mich auch nicht, dass in Bayern die Frage etwas weniger streng gesehen wird. Schliesslich ist das Kartenspiel um kleine Geldbeträge bei uns Teil des Brauchtums - wenn auch nicht die moderne Form des Pokerns, sondern das traditionellere Schafkopfen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 11:38:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG-Novelle ist verabschiedet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_novelle_ist_verabschiedet.html</link>
			<description>Wie der Fachverband Biogas und der Bundesverband WindEnergie berichten, hat der Deutsche Bundestag...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wie der <a href="http://www.biogas.org/datenbank/file/notmember/presse/08-06-06_PM_EEG-Novelle.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Fachverband Biogas</a> und der <a href="http://www.eeg-aktuell.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesverband WindEnergie</a> berichten, hat der Deutsche Bundestag am heutigen Freitag, den 06.06.2008, in <a href="http://www.eeg-aktuell.de/fileadmin/user_upload/Downloads_Politik/eeg-namentliche%20abstimmung20080606.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >namentlicher Abstimmung</a> die Novelle des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) verabschiedet. Für das Gesetz stimmten ausser den Fraktionen der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD auch die Abgeordneten der LINKEN. Die FDP-Fraktion hat gegen das Gesetz gestimmt, die grünen Abgeordneten haben sich der Stimme enthalten. Das Gesetz wird wie bisher geplant zum Jahreswechsel in Kraft treten, wenn der Bundespräsident die Ausfertigung rechtzeitig vornimmt. Die Regelungen gelten damit für alle Anlagen, die ab dem 01.01.2009 in Betrieb gehen. Allerdings sind viele Regelungen nach der Übergangsregelung auch auf Altanlagen anwendbar.<br />Eine vollständige Textfassung des neuen EEG liegt uns derzeit noch nicht vor, daher sollen an dieser Stelle lediglich die Neuerungen vorgestellt werden, die im parlamentarischen Verfahren neu eingefügt wurden. Die Einzelheiten ergeben sich dabei aus einem umfangreichen <a href="http://www.biogas.org/datenbank/file/notmember/fach/A-Drs_16-16-446.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Änderungsantrag</a> der Regierungsfraktionen, der in eine <a href="http://www.bundestag.de/ausschuesse/a16/Beschlussempehlungen_und_Berichte/16-8148_EEG.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Beschlussempfehlung</a> des federführenden Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit umgesetzt worden ist.<br />Das Gesetz sieht für ein allgemeines Netzmanagement für EEG-Anlagen vor, nach dem Willen des Bundestages soll schrittweise jede Anlage über 100 kW Leistung mit einer ferngesteuerten Drosselungsmöglichkeit für den Netzbetreiber ausgestattet werden. Die Teilnahme am Netzmanagement ist allerdings keine Anschlussvoraussetzung mehr, sondern muss nur dann eingebaut werden, wenn der Netzbetreiber dies verlangt. Das Gesetz sieht für Ausfälle durch die Drosselung eine Entschädigungsregelung vor, allerdings soll nur dann eine Entschädigung gezahlt werden, wenn dies zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vereinbart ist. Es steht zu befürchten, dass dem Anlagenbetreiber damit nur ein stumpfes Schwert zur Verfügung steht, zumindest bis die Rechtsprechung die Einzelheiten der Entschädigungsvereinbarung aufüllt.<br />Künftig soll der Wechsel zwischen EEG-Vergütung und Eigen- oder Direktvermarktung in monatlichem Wechsel möglich sein. Anders als bisher geplant kann auch nur ein Teil des Stroms anderweitig vermarktet werden, allerdings ist die Regelung dazu sehr einschränkend. Es muss ein fester Prozentsatz gewählt werden und dieser Prozentsatz muss ständig eingehalten werden.<br />Die Windkraftbranche kann sich über eine einmalige Anhebung der Vergütung von bisher geplanten 7,95 ct/kWh auf 9,2 ct/kWh freuen. Ausserdem gibt es Erleichterungen beim Repowering, neben einem festen Bonus in Höhe von 0,5 ct/kWh entfällt die Verpflichtung zum Nachweis des 60%-Referenzertrages, wenn dieser für die ersetzte Anlage schon erbracht war.<br />Für Strom aus Wasserkraft werden die Vergütungssätze durch die Bank angehoben, für Kleinwasserkraftanlagen ist ein Vergütungssatz von 11,67 ct/kWh vorgesehen. Neu ist eine Regelung, die den Begriff der ökologischen Verbesserung definiert, eine Modernisierung liegt danach auch dann vor und die neue Vergütung ist geschuldet, wenn die Gewässerstruktur ökologisch verbessert wurde.<br />Biogasanlagen können einen neuen Bonus von 1,0 ct/kWh für die ersten 500kW erhalten, wenn die Anlage die Einhaltung der Grenzwerte für Formaldehyd nachweisen kann. Den Bonus können aber nur immissionschutzrechtlich genehmigte Anlagen erhalten. Kleinere Biogasanlagen, die unter 1 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung haben, sind damit leider von der Bonuszahlung ausgeschlossen. Der Bonus ist auch nicht für andere Biomasseanlagen zu erhalten und auch nicht dann, wenn das Biogas ins Erdgasnetz eingespeist wird.<br />Biogasanlagen erhalten zudem einen erhöhten NaWaRo-Bonus von 7,0 ct/kWh statt 6,0 ct/kWh, zusätzlich ist ein Güllebonus für Anlagen bis zu 500 kW möglich. Kleinanlagen können auf diese Weise bis zu 11 ct/kWh NaWaRo-Bonus erhalten. Eine Biogasanlage, die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist, muss aber in Zukunft mit einem gasdicht abgedeckten Endlager und einer Gasfackel oder einem Reserve-BHKW ausgestattet werden, sonst entfällt der NaWaRo-Bonus.<br />Die Möglichkeit der Einspeisung ins Erdgasnetz wird durch die Novelle einen Dämpfer erfahren. Zukünftig ist für BHKW, die an anderer Stelle das Biogas wieder ausspeisen und verstromen, eine Vergütung nur dann geschuldet, wenn der Strom auch KWK-Strom ist. Zur Verstromung von Bio(erd)gas werden daher in Zukunft wohl nur noch rein wärmegeführte Anlagen wirtschaftlich einsetzbar sein.<br />Eine unerwartete bürokratische Hürde enthält das Gesetz für neue Photovoltaikanlagen. Diese können nur noch dann eine Vergütung erhalten, wenn die Anlage vom Betreiber an die Bundesnetzagentur gemeldet wird. Je nachdem, wieviele Neuanlagen gemeldet werden, bestimmt die Bundesnetzagentur dann die jährliche Absenkung der Vergütung zwischen 8% und 10%. Der Vergütungssatz für Dachanlagen wird für 2009 leicht erhöht auf 43,01 ct/kWh. Wer eine Kleinanlage bis 30 kW auf dem Dach hat, erhält zudem die Vergütung auch dann, wenn er den Strom selbst verbraucht, allerdings um 18 ct/kWh gekürzt.<br />Seit dem <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////eeg_kabinettsentwurf_mit_begruendung/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetzentwurf vom 05.12.2007</a> hat sich also noch einiges getan, an vielen Stellen sind positive Impulse aufgenommen worden, insbesondere bei der Vergütung hat sich einiges bewegt. Die Regelungen sind aber nach meiner vorläufigen Einschätzung an einigen Punkten nicht ganz ausgereift, so dass in der Praxis Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten drohen. Sehr fragwürdig ist dabei insbesondere der neu eingeführte Anlagenbegriff des § 19 EEG 2009 und dessen Anwendbarkeit auf Altanlagen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Fri, 06 Jun 2008 20:07:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuerklauseln in Schenkungsverträgen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////steuerklauseln_in_schenkungsvertraegen.html</link>
			<description>Der Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts wird noch immer heiß diskutiert. Erst Anfang...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts wird noch immer heiß diskutiert. Erst Anfang Juni wird sich der Deutsche Bundestag in der zweiten Lesung mit dem Entwurf befassen und im Anschluss daran muss der Gesetzentwurf auch vom Bundesrat abgesegnet werden. Vor allem für lebzeitige Schenkungen bedeutet dies noch einige Monate Ungewissheit. In der Beratungspraxis werden daher häufig sogenannte „Steuerklauseln“ empfohlen, die bei Schenkungen zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückforderungsmöglichkeit für den Fall vorbehalten sollen, dass nach neuem Recht eine niedrigere Steuer festzusetzen ist. Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Derartige Steuerklauseln sind nicht per se wirksam und können zu höherer als geplanter Steuerbelastung führen. </p>
<p class="bodytext">In erster Linie ist zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen zu differenzieren. Unter gewissen Voraussetzungen können bei Schenkungen aus dem Privatvermögen Steuerklauseln wirksam eingefügt werden. Die Rückabwicklung soll dann steuerneutral nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfolgen. </p>
<p class="bodytext">Dagegen sieht die Entwurffassung eine diesbezügliche Sperre bei der schenkweisen Übertragung von Betriebsvermögen vor. Nach § 37 Abs. 3 des Entwurfs wäre Betriebsvermögen, das bereits vor dem 01.01.2007 durch Schenkung übertragen wurde und aufgrund eines nach dem 11.11.2005 vereinbarten Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste bis zum 01.01.2011 für eine neuerliche Übertragung gesperrt bzw. würde nicht die Privilegierungen für Betriebsvermögen genießen. Kritiker bemängeln, dass diese Entwurfsregelung völlig unabhängig vom Rückforderungsgrund gilt. Andererseits wird diskutiert, ob die Sanktionsklausel dann nicht greift, wenn eine Betriebsvermögensschenkung erst nach dem 01.01.2007 erfolgt. Teilweise wird hier die Auffassung vertreten, dass die Steuerklausel in diesen Fällen doch durchgreifen könnte. Möglicherweise folgen hier vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes weitere Korrekturen. </p>
<p class="bodytext">Festzustellen bleibt, dass Steuerklauseln derzeit nicht als „Allheilmittel“ missverstanden werden sollten. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine detaillierte Prüfung erfolgen und fachkundiger Rat eingeholt werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 26 May 2008 18:01:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundesverwaltungsgericht bestätigt Windkraftanlage</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bundesverwaltungsgericht_bestaetigt_windkraftanlage.html</link>
			<description>Der Verwaltungsgerichtshof in München hatte Anfang des Jahres die Ablehnung einer Genehmigung für...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der <a href="http://www.vgh.bayern.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Verwaltungsgerichtshof in München</a> hatte Anfang des Jahres die Ablehnung einer Genehmigung für eine Windkraftanlage im niederbayerischen Konzell <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////vgh_muenchen_grundsatzentscheidung_zur_landschaftsbildverunstaltung_durch_windkraftanlagen/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >aufgehoben</a>, weil die Anlage das Landschaftsbild am geplanten Standort nicht verunstaltet. Mit dem Urteil wollten sich sowohl der Freistaat Bayern als auch die Gemeinde, die das Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigert hatte, nicht zufriedengeben und haben die Zulassung der Revision zum <a href="http://www.bverwg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesverwaltungsgericht</a> beantragt. Zu Unrecht, wie das BVerwG mit <a href="fileadmin/paluka/pdf/BVerwG_4_B_28.08.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >Beschluss vom 08.05.2008</a> nun festgestellt hat. Das Urteil des VGH ist damit rechtskräftig geworden.</p>
<p class="bodytext">Für <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html" title="Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >RA Dr. Loibl</a>, der das Gerichtsverfahren federführend für den Antragsteller betreut hat, sind die Urteile ein Meilenstein für die Entwicklung der Windkraftnutzung in Ostbayern. Die Praxis der Genehmigungsbehörden, die lange Zeit vom <a href="http://www.vgh.bayern.de/VGRegensburg/index.htm" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Verwaltungsgericht Regensburg</a> gestützt worden ist, Windkraftanlagen im bayerischen Wald ohne nähere Prüfung mit formblattmässigen Begründungen abzulehnen, dürfte damit hinfällig sein. Windkraftanlagen können wegen der besonderen Bedeutung, die die Erschliessung erneuerbarer Energien hat, nur bei einer Verunstaltung der Landschaft abgelehnt werden. Das ist aber nur dann der Fall, wenn eine besonders schutzwürdige Landschaft vorliegt, die auch noch nicht anderweitig vorbelastet sein darf.</p>
<p class="bodytext">Inhaltlich setzt sich die Entscheidung des BVerwG vor allem mit dem Argument auseinander, die Windkraftanlage würde in ein angrenzendes Landschaftsschutzgebiet hineinwirken. Dem hat das Gericht eine klare Absage erteilt: Nur wenn der Anlagenstandort tatsächlich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegen würde, könnte die Privilegierung der Windkraft im Außenbereich wieder abgeschwächt werden. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft im konkreten Fall allerdings erst in einiger Entfernung hinter der geplanten Anlage.</p>
<p class="bodytext">Nachdem nunmehr endgültig feststeht, dass die Windkraftanlage nicht verunstaltend ist, ist mit einer Erteilung der Genehmigung in den nächsten Wochen zu rechnen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Fri, 23 May 2008 11:54:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundesarbeitsgericht entscheidet zur doppelten Schriftformklausel</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bundesarbeitsgericht_entscheidet_zur_doppelten_schriftformklausel.html</link>
			<description>Zu entscheiden war über einen Anspruch auf Erstattung von Mietkosten für eine Dienstwohnung während...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Zu entscheiden war über einen Anspruch auf Erstattung von Mietkosten für eine Dienstwohnung während einer Auslandstätigkeit, die vom Arbeitgeber für einen Zeitraum von bereits drei Jahren übernommen worden waren, ohne dass es dafür eine gesonderte schriftliche&nbsp;Vereinbarung gab. Auch Kollegen des Klägers erhielten die Mietkosten erstattet. Im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber die Zahlung ein mit dem Verweis auf folgende Klausel im Anstellungsvertrag:&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&quot;Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.&quot;</p>
<p class="bodytext">Nach der überwiegenden Klagestattgebung vor dem ArbG Mönchengladbach, entschieden sowohl das LAG Düsseldorf (Az. 9 Sa 143/07) als auch das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 382/07, veröffentlicht am 20.05.2008) über den weitergehenden Zahlungsantrag zugunsten des Arbeitnehmers.</p>
<p class="bodytext">Der Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers folgt demnach aus sog. betrieblicher Übung. Darunter ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Die streitige Schriftformklausel im Anstellungsvertrag steht dem nicht entgegen, da sie zu weit gefasst ist und daher gemäß § 307 Abs 1 Satz 1 BGB - die unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben - unwirksam. </p>
<p class="bodytext">Wichtig für Arbeitgeber ist: Schriftformklauseln sind nicht generell unzulässig. Mündliche Abreden oder Zusagen, die nach Abschluss des Anstellungsvertrages getroffen werden, sind jedoch&nbsp;nicht mehr automatisch unwirksam. Eine klare schriftliche Regelung zu jeglicher Leistung, Freiwilligkeitsvorbehalte und ähnliche Klauseln können vor unerwarteten Zahlungsansprüchen schützen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 22 May 2008 11:32:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verfassungsbeschwerden gegen die Regelung zur Zulassung von Krankenhausambulanzen </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////verfassungsbeschwerden_gegen_die_regelung_zur_zulassung_von_krankenhausambulanzen.html</link>
			<description>Vor kurzem wurde gegen § 116b  Abs. 2 - 5 SGB V von mehreren Ärzten Verfassungsbeschwerde...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Vor kurzem wurde gegen § 116b&nbsp; Abs. 2 - 5 SGB V von mehreren Ärzten Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Ärzte wehren sich gegen die zunehmende Konkurrenz der Krankenhäuser, die diese den&nbsp;Vertragsärzten&nbsp;in der&nbsp;ambulanten&nbsp;Patientenversorgung machen. Der ambulante Bereich ist nach der Grundkonzeption des SGB V ausschließlich den Vertragsärzten vorbehalten. Dieser Grundsatz wurde in den Jahren aber immer mehr aufgeweicht. Die Ärzte rügen die entstandene Konkurrenzsituation nun als unfair und berufen sich auf ihre Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Ferner rügen sie eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zum Nachteil der Vertragsärzte, die von entsprechenden Anträgen der Krankenhäuser betroffen sind.</p>
<p class="bodytext">In materieller Hinsicht gründen sich die Verfassungsbeschwerden unter anderem auf zwei Rechtsgutachten von Barth / Hänlein (2005) und Barth (2007) zur jeweiligen Regelung des § 116b Abs. 2 SGB V in der Fassung des GMG 2004 (&quot;Vertragslösung&quot;) und des GKV-WSG 2007 (&quot;Zulassungslösung&quot;).</p>
<p class="bodytext">Bei dieser Sachlage kann jedem betroffenen Vertragsarzt derzeit nur angeraten werden, einen ihn belastenden Bestimmungsbescheid gemäß § 116b Abs. 2 SGB V nicht bestandskräftig werden zu lassen, sondern ihn im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde anzufechten.</p>
<p class="bodytext">Die genannten Gutachten sowie weitere Informationen sind unter diesem <a href="http://www.arztrechtplus.de/3_aktuell-rechtsanwalt-barth-freiburg.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >Link</a> abrufbar.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Mon, 19 May 2008 17:48:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH entscheidet erneut über Kommanditistenhaftung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bgh_entscheidet_erneut_ueber_kommanditistenhaftung.html</link>
			<description>Mit seinem bis dato noch nicht veröffentlichten Urteil vom 05.05.2008 (Az. II ZR 105/07) hat der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit seinem bis dato noch nicht veröffentlichten Urteil vom 05.05.2008 (Az. II ZR 105/07) hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt, dass nach § 172 Abs. 4 HGB jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend ist, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat.</p>
<p class="bodytext">Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin - ein im Jahr 1997 gegründeter geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft - von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse erzielt. Die Klägerin nimmt in Prozessstandschaft für ihre Gläubigerbank die Beklagte als Kommanditistin auf Rückzahlung der an sie im Jahre 2000 vorgenommenen Ausschüttungen in Anspruch. Während das Amtsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben hat, hat das Berufungsgericht die Klage zumindest im Hinblick auf das gezahlte fünfprozentige Agio abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.</p>
<p class="bodytext">Der II. Zivilsenat des BGH hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil insoweit wiederhergestellt, als die Beklagte zur Rückzahlung der an sie erfolgten Ausschüttungen auch im Umfang des zusätzlich zu ihrer Kommanditeinlage gezahlten Agios verurteilt worden ist.</p>
<p class="bodytext">Der Senat bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. Nach § 172 Abs. 4 HGB begründet jede Rückzahlung an den Kommanditisten dessen Haftung, soweit dadurch sein Kapitalanteil unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat. Im zu entscheidenden Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt. Unstreitig war das Kapitalkonto der Beklagten schon vor Ausschüttung negativ. Mit der Zahlung an die Beklagte sei ihr Kapitalanteil weiter gemindert worden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 16 May 2008 10:13:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Multitalent Biogas</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////multitalent_biogas.html</link>
			<description>Die Nutzung von Biomasse, insbesondere Biogas, ist in Deutschland vor allem seit der Novelle des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Nutzung von Biomasse, insbesondere Biogas, ist in Deutschland vor allem seit der Novelle des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/index.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Erneuerbare-Energien-Gesetzes</a> (EEG) im Jahre 2004 erheblich in Schwung gekommen. Mittlerweile hat sich eine leistungsstarke, innovative Branche rund um das Biogas entwickelt. Das Wissen um den Nutzen der Biogastechnik ist allerdings immer noch nicht zum Allgemeingut geworden, ausserhalb der Branche stoßen Biogasanlagen immer noch auf Mißtrauen und Vorurteile. Um dem abzuhelfen, hat der <a href="http://www.fachverband-biogas.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Fachverband Biogas e.V.</a> eine Broschüre mit dem Titel &quot;Multitalent Biogas - Neue Chancen für Landwirtschaft, Industrie und Umwelt&quot; herausgegeben, die heute im Rahmen der Internationalen Abfall- und Abwassermesse lfat in München vorgestellt wurde.</p>
<p class="bodytext">Die Broschüre ist unter der Adresse <a href="http://www.multitalent-biogas.de" target="_self" >www.multitalent-biogas.de</a> zum kostenlosen Download erhältlich.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 05 May 2008 16:31:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Keine Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////keine_durchgriffshaftung_wegen_unterkapitalisierung.html</link>
			<description>Am 28.04.2008 veröffentlichte der zweite Senat des Bundesgerichtshofs eine weitere Entscheidung zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 28.04.2008 veröffentlichte der zweite Senat des Bundesgerichtshofs eine weitere Entscheidung zur Frage, in wie weit Gesellschafter einer GmbH dafür unmittelbar haften, dass die Gesellschaft selbst aufgrund ihrer Unterkapitalisierung für den konkreten Gesellschaftszweck insolvent wird. Das Gericht lehnt in dieser Entscheidung eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter weiterhin ab. Zum einen könne schon in einer unzureichenden Kapitalausstattung einer GmbH nicht ein existenzvernichtender Eingriff im Sinne von §&nbsp;426&nbsp;BGB gesehen werden, wie dies in Übereinstimmung mit Teilen der Rechtslehre vom Kläger eingeführt wurde. Zum anderen lehnt das Gericht auch weiterhin ein spezielles Haftungsinstitut der Unterkapitalisierung der GmbH, das in letzter Zeit häufiger gefordert wurde, ab. Das Gericht hält weiterhin daran fest, dass eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter einer GmbH lediglich unter Heranziehung der deliktischen Generalnorm des §&nbsp;826 BGB in Frage kommt.&nbsp;&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Damit ist ein weiterer Versuch, einen Tatbestand der Durchgriffshaftung auf GmbH-Gesellschafter zu begründen, gescheitert. Die GmbH stellt damit auch weiterhin ein wirksames Instrument zur Haftungsbegrenzung zu Gunsten von Gesellschaftern dar. </p>
<p class="bodytext">Die vollständige veröffentlichte Entscheidung finden Sie <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;nr=43628&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Fri, 02 May 2008 21:02:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH kippt Gaspreiserhöhungsklausel</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bgh_kippt_gaspreiserhoehungsklausel.html</link>
			<description>Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 29.04.2008 in einem Rechtsstreit...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat mit <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0086/08" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Urteil vom 29.04.2008</a> in einem Rechtsstreit zwischen einem Gasversorger und einigen seiner Kunden entschieden, dass mehrere Gaspreiserhöhungen unwirksam waren. Streitgegenständlich waren Gaslieferverträge für Sonderkunden, die eine Anpassungsklausel enthielten, die den Versorger zu Preiserhöhungen berechtigen, wenn ein Vorlieferant die Preise erhöht. Bereits die Vorinstanzen hatten die Unwirksamkeit der Vertragsklausel festgestellt.</p>
<p class="bodytext">Entscheidend war für die Entscheidung, dass die Klausel eine AGB-Klausel war, die die Kunden unangemessen benachteiligt. Gasversorger sind nach der bisherigen Rechtsprechung bei Tarifkunden verpflichtet, Kostensteigerungen wie Kostensenkungen im gleichen Maßstab Rechnung zu tragen. Eine Abweichung hiervon, die dem Kunden einseitig das Risiko von Preisschwankungen auferlegt, ist nach dem nun ergangenen Urteil auch bei Sonderkunden nicht möglich, sondern gem. § 307 BGB unwirksam.</p>
<p class="bodytext">Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, eine genauere rechtliche Bewertung kann also vorraussichtlich erst in zwei bis drei Monaten erfolgen, wenn der BGH seine Begründung zu Papier gebracht hat.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Tue, 29 Apr 2008 21:11:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verwaltungsgericht erlaubt vorerst Raucherclub</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////verwaltungsgericht_erlaubt_vorerst_raucherclub.html</link>
			<description>In Bayern ist wie in vielen anderen Bundesländern Anfang diesen Jahres ein Gesetz zum...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">In Bayern ist wie in vielen anderen Bundesländern Anfang diesen Jahres ein <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////rauchverbot_in_bayern_kommt.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetz zum Nichtraucherschutz</a> in Kraft getreten. Das Gesetz verbietet das Rauchen in Gaststätten mit Ausnahme geschlossener Gesellschaften. Einige Gastwirte haben daraufhin ihre Lokale zur permanenten geschlossenen Gesellschaft erklärt und gewähren nur Mitgliedern von eigens gegründeten Clubs Zutritt, um das Rauchverbot zu umgehen. Mit dieser Praxis hatte sich das <a href="http://www.vgh.bayern.de/VGMuenchen/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Verwaltungsgericht München</a> zu beschäftigen und hat in einer <a href="http://www.vgh.bayern.de/VGMuenchen/documents/Pressemitteilung16-04-08Raucherclub.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Eilentscheidung</a> vorläufig einen Gastwirt aus Freising gewähren lassen.</p>
<p class="bodytext">Damit ist noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Raucherclubs zulässig sind oder nicht. Die Eilentscheidung gilt nur bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, das Gericht hat die Erfolgsaussichten ausdrücklich offen gelassen. Das Thema bleibt also auch jenseits der angekündigten Verfassungsbeschwerden, die der <a href="http://www.rauchen-erlaubt.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Verein zur Erhaltung der bayerischen Wirtshauskultur</a> initiieren will, juristisch spannend.</p>]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Fri, 18 Apr 2008 18:59:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Vortrag am 16.05.2008 in Nienburg (Niedersachsen): Das künftige EEG - Folgen für Biogasanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////vortrag_am_16052008_in_nienburg_niedersachsen_das_kuenftige_eeg_folgen_fuer_biogasanlagen.html</link>
			<description>Die LEB Niedersachsen veranstaltet in Zusammenarbeit mit der Gutachtergemeinschaft Biogas GmbH am...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.nds.leb.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >LEB Niedersachsen</a> veranstaltet in Zusammenarbeit mit der <a href="http://www.gg-biogas.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gutachtergemeinschaft Biogas GmbH</a> am 16.05.2008 in Nienburg ein Seminar zum Thema &quot;Das künftige EEG - Folgen für Biogasanlagen&quot;. Referent ist neben dem Geschäftsführer der Gutachtergemeinschaft Biogas, Dr. Markus Helm, <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html" title="Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl</a> aus der Kanzlei Paluka Sobola &amp; Partner. Inhaltlich setzt sich die Veranstaltung mit den Neuerungen im künftigen EEG sowie deren Auswirkungen auf Bestandsanlagen auseinander. Weitere Informationen erhalten Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/LEB-Fachsemi_EEG_Ni_Prog_Anmeld__2_.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Thu, 10 Apr 2008 15:09:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>LG Halle- Urteil zur (Un)Zulässigkeit von Betriebshilfsstoffen in Biogasanlagen aufgehoben</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////lg_halle_urteil_zur_unzulaessigkeit_von_betriebshilfsstoffen_in_biogasanlagen_aufgehoben.html</link>
			<description>Das OLG Naumburg hat mit seiner Entscheidung vom 27.03.2008 das Urteil des LG Halle aufgehoben,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das OLG Naumburg hat mit seiner Entscheidung vom 27.03.2008 das <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////vorlaeufige_entwarnung_bei_betriebshilfsstoffen" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Urteil des LG Halle</a> aufgehoben, wonach&nbsp;beim Einsatz von anorganischen Stoffen in Biogasanlagen (insbesondere: Enzyme, Betriebshilfsstoffe) nicht nur der NaWaRo-Bonus, sondern der gesamte Vergütungsanspruch nach dem EEG entfallen sollte. Das OLG hat im konkreten Fall den Netzbetreiber dazu verurteilt, auch im Falle des Einsatzes des Produkts &quot;meth-max&quot; die EEG-Vergütung inklusive des NaWaRo-Bonus weiter zu bezahlen. Damit kann für den Einsatz von Betriebshilfsstoffen auch in der Vergangenheit und im Jahr 2008 Entwarnung gegeben werden. Der neue <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////eeg_kabinettsentwurf_mit_begruendung" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetzesentwurf zum EEG</a>, der ab 01.01.2009 gelten soll, beinhaltet in der Begründung ohnehin bereits die Aussage, dass solche Betriebshilfsstoffe sowohl für die generelle Vergütung, als auch für den NaWaRo-Bonus unschädlich sind, wenn aus ihnen selbst heraus keine nennenswerte Gas- oder Stromproduktion erfolgen kann.</p>
<p class="bodytext">Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Thu, 10 Apr 2008 11:45:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anspruch des Arbeitnehmers auf Gefährdungsbeurteilung - Sachstand zum Verfahren 9 AZR 1117/06</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////anspruch_des_arbeitnehmers_auf_gefaehrdungsbeurteilung_sachstand_zum_verfahren_9_azr_111706.html</link>
			<description>Wir hatten berichtet, dass der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts zu entscheiden hatte, ob ein...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wir hatten berichtet, dass der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts zu entscheiden hatte, ob ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen einzelvertraglichen Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat (vgl. blog vom <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////anspruch_des_arbeitnehmers_auf_gefaehrdungsbeurteilung/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >17.03.08</a> und <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////widerruflicher_vergleich_zum_anspruch_auf_gefaehrdungsbeurteilung_bag_9_azr_111706/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >18.03.08</a>).</p>
<p class="bodytext">Der am 18.03.08 geschlossene Vergleich wurde widerrufen, so dass nun für den 24.06.08 der Entscheidungsverkündungstermin anberaumt ist. </p>
<p class="bodytext">Erst im Juni wird also Klarheit darüber herrschen, ob ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber fordern kann &quot;an seinem Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchzuführen, die sich insbesondere mit den Gefährdungspotentialen Lärm, Staub, Arbeitshemmnisse und Hindernisse, unklare Aufgabenstellungen, mangelnde Bewegungsspielräume, Vorgesetztenverhalten sowie den sich im Zusammenwirken hieraus ergebenden psychischen Belastungen befasst.&quot; </p>
<p class="bodytext">Der Arbeitsschutz im Betrieb könnte im Falle einer Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers eine wesentlich wichtigere Rolle spielen, als es bislang vielerorts der Fall ist.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 02 Apr 2008 11:26:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetzgebungsverfahren EEG: Gegenäußerung der Bundesregierung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////gesetzgebungsverfahren_eeg_gegenaeusserung_der_bundesregierung.html</link>
			<description>Die Gegenäusserung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf zum...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Gegenäusserung der Bundesregierung zur <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////stellungnahme_des_bundesrates_zur_eeg_novelle_die_wichtigsten_inhalte_fuer_biomasseanlagen/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Stellungnahme des Bundesrates</a> zum <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////eeg_kabinettsentwurf_mit_begruendung/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetzesentwurf zum neuen EEG</a> liegt mittlerweile vor und kann als <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/083/1608393.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundestagsdrucksache 16/8393</a> oder <a href="fileadmin/paluka/pdf/1608393.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >hier auf unserer Seite</a> abgerufen werden.</p>
<p class="bodytext">Die Bundesregierung hat die Vorschläge des Bundesrates dabei fast durchweg abgelehnt. Es gibt aber einige Ausnahmen, insbesondere im Bereich Biogas.</p>
<p class="bodytext">Die Bundesregierung will namentlich die Bitte des Bundesrates aufgreifen, zu prüfen, ob durch eine Anpassung der Vergütungsvorschriften Anreize für bedarfsorientierte Einspeisung gesetzt werden können. Der Vorschlag des Bundesrates lautete dabei, die Vergütung für Biogasanlagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr um 2,0 ct/kWh zu erhöhen und in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr um 4,0 ct/kWh zu senken. Die Bundesregierung will diesen Vorschlag im Rahmen ihrer Bemühungen, Anreize zur besseren Systemintegration zu setzen, berücksichtigen.</p>
<p class="bodytext">Zugestimmt hat die Bundesregierung auch dem Vorschlag, Masserüben und Zuckerrüben in die Positivliste zum NaWaRo-Bonus aufzunehmen.</p>
<p class="bodytext">Ebenfalls Zustimmung hat die Kritik des Bundesrates an der Verständlichkeit des Gesetzesentwurfes gefunden. Die Bundesregierung hat Besserung gelobt und will darauf achten, dass das Gesetz transparenter und widerspruchsfrei gestaltet wird. Es fragt sich allerdings, warum nicht schon der Kabinettsentwurf diesen meines Erachtens nach selbstverständlichen Anforderungen entsprach.</p>
<p class="bodytext">Der Bundesrat hatte auch gerügt, dass durch die Anwendbarkeit des § 19 EEG-Entwurf auf Altanlagen der Bestandsschutz der Anlagenbetreiber umgangen wird. Der § 19 EEG-Entwurf sollte daher in die Liste der Vorschriften aufgenommen werden, die nicht auf Altanlagen Anwendung finden sollen. Die Bundesregierung hat den Vorschlag nicht abgelehnt, aber auch nicht zugestimmt. Es soll lediglich geprüft werden, wie &quot;unerwünschte Folgen&quot; für Altanlagen ausgeschlossen werden können. Diese Zusage wird aber wieder relativiert, dass an anderer Stelle des Dokuments die schon in der Gesetzesbegründung erwähnte Auffassung wiederholt wird, dass schon nach geltendem Recht die Errichtung mehrerer anlagen an einem Standort &quot;rechtsmißbräuchlich&quot; sei. Für die betroffenen Anlagenbetreiber kann also nach wie vor keine Entwarnung gegeben werden. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundestag sich hier dem - aus meiner Sicht auch verfassungsrechtlich zwingenden - Vorschlag des Bundesrates anschliesst und den Bestandsschutz für Altanlagen eindeutig und unmissverständlich im Gesetz festschreibt.</p>
<p class="bodytext">Abgelehnt hat die Bundesregierung auch den Vorschlag des Bundesrates zum sog. &quot;Güllebonus&quot;, der für einige Aufregung gesorgt hat, weil der Bundesrat bei seinem Änderungsvorschlag - vermutlich versehentlich - auch die Erhöhung des NaWaRo-Bonus von 6,0 ct/kWh auf 8,0 ct/kWh gestrichen hätte. In der Sache selbst ist die Bundesregierung der Meinung, dass die Förderung für Güllenutzung auf Kleinanlagen begrenzt bleiben sollte, um Gülletransporte über weite Strecken zu vermeiden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Tue, 01 Apr 2008 17:50:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Optische Überwachung von Arbeitnehmern</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////optische_ueberwachung_von_arbeitnehmern.html</link>
			<description>Die Berichte über den Lebensmitteldiscounter Lidl führen zu erneuten Diskussionen über die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Berichte über den Lebensmitteldiscounter Lidl führen zu erneuten Diskussionen über die Zulässigkeit von optischen Überwachungen am Arbeitsplatz.</p>
<p class="bodytext">Die sog. offene weil für jeden Arbeitnehmer sichtbare und wissentliche Videoüberwachung ist dann zulässig, wenn das Kontrollinteresse des Arbeitgebers das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Schutz des grundrechtlich normierten Persönlichkeitsrechts überwiegt. Gegen Arbeitgeberinteressen gerichtete Straftaten wie z.B. Diebstahl, Unterschlagung und Sachbeschädigung können so einen Fall darstellen, allerdings nur bei konkretem Tatverdacht gegen eine bestimmte Person oder Personengruppe. Auch darf eine Abhilfe auf anderem Wege (z.B. sog. Torkontrollen bei Diebstahlsverdacht) nicht erreichbar sein. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Unternehmen ist zu beachten.</p>
<p class="bodytext">Eine offene Überwachung, um die Arbeitsintensität und das Verhalten am Arbeitsplatz zu kontrollieren, ist unzulässig. Gleiches gilt für die heimliche Videoüberwachung ohne konkrete Verdachtsmomente.</p>
<p class="bodytext">In größeren Unternehmen werden zur Regelung dieser auch datenschutzrechtlich relevanten Sachverhalte häufig Betriebsvereinbarungen geschlossen. Eine Lösung des Problems &quot;Rechtfertigung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht&quot; über eine Betriebsvereinbarung ist gleichwohl fraglich, wie eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus 2004 zeigt (vgl. BAG Beschluss vom 14.12.2004, Az. 1 ABR 34/03). </p>
<p class="bodytext">Die Deutsche Post AG hatte sich in einem ihrer Briefverteilungszentren mit dem zuständigen Betriebsrat über die Installation von Videoüberwachungsanlagen nicht einigen können. Die angerufene Einigungsstelle fällte zwar zugunsten des Arbeitgebers den Spruch über &quot;die Einführung, den Einsatz und den Betrieb einer Videoanlage sowie die Verwertung, Aufbewahrung und Vernichtung der dabei gewonnenen Erkenntnisse und Aufzeichnungen&quot;. Die entsprechende Betriebsvereinbarung regelte auf den ersten Blick sehr detalliert den Zweck, Art und Dauer der Nutzung der Videoanlage sowie das Verbot zur Nutzung der Erkenntnisse für Leistungs- und/oder Verhaltenskontrollen.</p>
<p class="bodytext">Der Betriebsrat war jedoch in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglich mit seinem Antrag, die Unwirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle wegen rechtswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter und unangemessenen Einsatzes der Videoanlage festzustellen.</p>
<p class="bodytext">Zwar sieht das Betriebsverfassungsgesetz in § 87 Abs. 1 Nr. 6 die Möglichkeit der Einführung einer Videoüberwachung im Betrieb im Wege einer Betriebsvereinbarung vor. Aber auch hier müssen die Einschränkungen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers von den Betriebsparteien beachtet werden. Werden Arbeitnehmer für die Dauer ihrer täglichen Arbeitszeit (hier im Schichtbetrieb) einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, müssen sie jederzeit damit rechnen, gefilmt zu werden und ist es subjektiv nicht für sie erkennbar, wann die Anlage überhaupt in Betrieb ist, so stellt dies nach Ansicht des BAG einen erheblichen Eingriff dar.</p>
<p class="bodytext">Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Videokameras für jedermann sichtbar angebacht und alle Arbeitnehmer ausdrücklich auf ihr Vorhandensein hingewiesen hatte, half dem Arbeitgeber nicht weiter.</p>
<p class="bodytext">Auch die grundsätzliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag, auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, in Verbindung mit dem Weiterarbeiten in Kenntnis der Installation der Videoanlagen stellt keine Einwilligung des Arbeitnehmers in diesen erheblichen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar.</p>
<p class="bodytext">Fazit: Dem Arbeitgeber kann nur empfohlen werden, bei konkreten Verdachtsmomenten für eine strafbare Handlung alle sonstigen Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er zur Videoüberwachung greift. Hier kann im Einzelfall auch tatsächlich die Unterstützung durch die örtlich zuständige Polizei gefragt sein. </p>
<p class="bodytext">Auf Leistungsschwächen und die vermutete Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ist zulässigerweise nur durch Mitarbeitergespräche, regelmäßige objektive Beurteilungen und nötigenfalls durch Abmahnungen bis hin zur Kündigung zu reagieren.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 27 Mar 2008 15:42:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pflegereform 2008 – Auswirkungen für Arbeitgeber/-nehmer und Pflegeheime</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////pflegereform_2008_auswirkungen_fuer_arbeitgeber_nehmer_und_pflegeheime.html</link>
			<description>Der Bundestag hat am 14.03.2008 nach längerem Hin und Her die geplante Pflegereform verabschiedet....</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundestag hat am 14.03.2008 nach längerem Hin und Her die geplante Pflegereform verabschiedet. Sofern das Gesetz den Bundesrat im April 2008 passiert, wird es im Juli 2008 in Kraft treten. </p>
<p class="bodytext">Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist insbesondere die Einführung des Pflegezeitgesetzes von Bedeutung. Ganz nach dem Vorbild der Elternzeit sollen Arbeitnehmer, die pflegebedürftige Angehörige haben, einen Anspruch auf eine Pflegezeit, d. h. auf Freistellung von der Arbeitspflicht, erhalten. Diese kann auf Antrag des Arbeitnehmers maximal sechs Monate betragen. In akuten Pflegefällen kann der Arbeitnehmer allerdings auch kurzfristig und unbürokratisch eine Freistellung von bis zu 10 Tagen verlangen. Während der Pflegezeit besteht für den Arbeitgeber keine Lohnfortzahlungspflicht. Wie auch die Elternzeit kann die Pflegezeit voll oder auch nur teilweise angetreten werden, indem beispielsweise ein Vollzeitbeschäftigter in Teilzeitarbeit wechselt.</p>
<p class="bodytext">Für Betreuungseinrichtungen ist der neu eingeführte &quot;Pflege TÜV&quot; von Interesse. Die Regierung will hiermit dem schlechten Image der Pflegeheime und sonstigen Betreuungseinrichtungen begegnen. Die Betreuungseinrichtungen sollen nun mindestens einmal jährlich durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) kontrolliert werden. Bisher war im Schnitt nur alle fünf Jahre mit einer Kontrolle zu rechnen. Neu ist auch, dass der MDK nicht nur die Organisation in den Betreuungseinrichtungen überprüfen soll, sondern auch den Zustand der Betreuten selbst. Die Ergebnisse des Prüfberichts waren bisher nur intern und den betroffenen Heimen zugänglich. In Zukunft sollen diese Prüfberichte aus Gründen der Transparenz veröffentlicht werden. Was als Sanktion für schlecht geführte Heime gedacht ist, kann sich für Heime, die schon bisher gut geführt wurden, als neue Werbeplattform erweisen.</p>
<p class="bodytext">Insgesamt sollen mit der Reform die Leistungen der Pflegeversicherung angehoben werden. Beispielsweise sollen die Leistungen der Pflegestufe I von 384,00 € auf 450,00 €, der Pflegestufe II von 921,00 € auf 1100,00 € und der Pflegestufe III von 1432,00 € auf 1550,00 € angehoben werden. Verbunden mit den Leistungssteigerungen ist eine Beitragserhöhung um 0,25 %. Damit sollen allerdings die Leistungen der Pflegekasse bis ins Jahr 2014 gedeckt sein. Neu eingeführt werden ferner so genannte &quot;Pflegestützpunkte&quot;, die weit reichende Beratungsleistungen und Hilfestellungen für Betroffene und ihre Angehörigen anbieten sollen. Hierfür sollen insbesondere &quot;Fallmanager&quot; zur Verfügung stehen, die konkrete fallbezogene Beratungsleistungen erbringen und bei der Antragstellung helfen. Die Einrichtung der Pflegestützpunkte bleibt allerdings den einzelnen Bundesländern überlassen, so dass insoweit die tatsächliche Entwicklung abzuwarten bleibt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Thu, 20 Mar 2008 18:15:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Clearingstelle veröffentlicht Stellungnahmen zu Empfehlungsverfahren</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////clearingstelle_veroeffentlicht_stellungnahmen_zu_empfehlungsverfahren.html</link>
			<description>Die Clearingstelle EEG hat die Stellungnahmen akkreditierter Verbände in den ersten drei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle EEG</a> hat die <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/node/261" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Stellungnahmen akkreditierter Verbände</a> in den <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///clearingstelle_eeg_leitet_erste_empfehlungsverfahren_ein.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >ersten drei Empfehlungsverfahren</a> auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Geäussert hat sich in allen drei Verfahren der <a href="http://www.bdew.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V</a> (BDEW), ausserdem haben der <a href="http://www.sfv.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.</a> (SFV), das <a href="http://www.idw.de/idw/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.</a> und der Verein <a href="http://www.carmen-ev.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Centrales Agrar-Rohstoff-Marketing- und Entwicklungs-Netzwerk</a> (C.A.R.M.E.N. e.V.) je eine Stellungnahme abgegeben.</p>
<p class="bodytext">Zur Frage der Folge einer Fristversäumnis, insbesondere im Falle des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__14a.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG</a>, meint der BDEW, die Frist sei eine Ausschlussfrist. Gleichzeitig meint der BDEW allerdings, der Netzbetreiber könne kulanzweise dennoch die Vergütung gewähren oder der Anlagenbetreiber könne die Vergütung vom Netzbetreiber einklagen. Das ist zusammengenommen juristisch kaum ernstzunehmen. Eine Ausschlussfrist ist eine Frist, bei deren Versäumung die Durchsetzung eines davon abhängenden Anspruchs ausgeschlossen ist. Das soll aber nach der Stellungnahme des BDEW gar nicht der Fall sein. Bis auf diese Begriffsverwirrung ist der Stellungnahme meines Erachtens nach im Ergebnis zuzustimmen: Der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bleibt bestehen, muss aber gegebenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Der Netzbetreiber kann gegen den Anlagenbetreiber aber Schadensersatzansprüche haben, wenn die Auszahlung aufgrund verspäteter Datenübermittlung für den Netzbetreiber mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.</p>
<p class="bodytext">Ergänzen sollte man zwei Dinge: Zum einen kann der Netzbetreiber nur die Übermittlung der abrechnungsrelevanten Daten verlangen, nicht aber weitergehende Erklärungen oder gar Testate. Die Mitteilung der Zählerstände wird also in der Regel ausreichen, um der Mitteilungspflicht zu genügen, wenn die Daten dem Netzbetreiber nicht ohnehin schon durch Zählerfernauslesung bekannt sind. Zum anderen trifft den Netzbetreiber nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln eine Verpflichtung zur Schadensminderung (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 254 BGB</a>). Wenn der Netzbetreiber noch die Möglichkeit hat, ohne weitere Kosten die Daten im Belastungsausgleich zu berücksichtigen, muss er dies auch tun, sonst verliert er seinen Schadensersatzanspruch.</p>
<p class="bodytext">Bei der Frage der nachverstromenden Einheiten sind sich die drei Stellungnahmen des BDEW, des IDW und von C.A.R.M.E.N. e.V. in der Kernfrage einig: BHKW und nachverstromende Einheit sind grundsätzlich eine gemeinsame Anlage im Sinne des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__3.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 3 Abs. 2 Satz 2 EEG</a>. Bezüglich des KWK-Bonus ist damit die Konsequenz, dass die verwertete Wärmemenge keine Nutzwärme ist und der Bonus auf den Strom, der dieser Wärmemenge entspricht, nicht zu zahlen ist. Was den Technologie-Bonus angeht, zieht nur das IDW die meines Erachtens zwingende Konsequenz: Der Bonus ist auf die gesamte Strommenge der Anlage zu bezahlen und nicht nur auf den Anteil, der aus dem ORC-Prozess stammt. Der BDEW und C.A.R.M.E.N. sind mit unterschiedlichenn Begründungen der Auffassung, der Bonus sei entsprechend zu kürzen. Es bleibt spannend, wie die Empfehlung der Clearingstelle ausfallen wird.</p>
<p class="bodytext">Wenig zu berichten gibt es zur Frage der Freiflächenphotovoltaikanlagen auf ehemaligem Ackerland: Die Stellungnahme des BDEW verliert sich in Selbstverständlichkeiten und dem Zitieren von Gesetzesbegründung und Kommentarliteratur. Die Stellungnahme des SFV kann dagegen aufgrund eines technischen Fehlers derzeit nicht abgerufen werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 19 Mar 2008 20:23:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>VG München: Kein Trinkwasserbeitrag für Freiflächenphotovoltaikanlage</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////vg_muenchen_kein_trinkwasserbeitrag_fuer_freiflaechenphotovoltaikanlage.html</link>
			<description>Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 11.03.2008 (Az. M 10 S 07.5614) über einen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 11.03.2008 (Az. M 10 S 07.5614) über einen Bescheid über den <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////wasserphotovoltaik/" target="_self" ><link  - external-link-new-window "Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster">Wasseranschlussbeitrag für das Betriebsgrundstück einer Freiflächenphotovoltaikanlage</a></link> entschieden. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit des Bescheids bestehen. Unser Mandant, der Betreiber der Anlage und Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist, muss daher bis zur Entscheidung in der Hauptsache den festgesetzten Beitrag nicht bezahlen. Es steht nach der positiven Entscheidung zu erwarten, dass auch die Hauptsacheentscheidung zu Gunsten unseres Mandanten ausgehen wird und der Beitragsbescheid ersatzlos aufgehoben wird.</p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung schafft - zumindest für Bayern - auch Rechtsklarheit für andere Betreiber von Freiflächenphotovoltaikanlagen. Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss nicht nur Erwägungen zum konkreten Einzelfall angestellt, sondern auch rechtsgrundsätzlich zur Möglichkeit der Beitragerhebung für die Freiflächenphotovoltaik geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass dies im Regelfall unzulässig sein dürfte.</p>
<p class="bodytext">Die Argumentation des Gerichts geht davon aus, dass für eine PV-Anlage - wie in diesem Fall - ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB ausreicht, ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 11 BauNVO ist nicht erforderlich. Das führt dazu, dass das Bebauungsplangebiet weiterhin dem Aussenbereich zuzuordnen sind. Ein bebaubares Aussenbereichsgrundstück unterliegt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nur dann der Beitragspflicht, wenn mit mit der bestimmungsgemässen Nutzung ein Wasserverbrauch verbunden ist. Ist das nicht der Fall, hat das Grundstück aus der leitungsgebundenen Einrichtung keinen Vorteil und darf dann auch nicht zum Beitrag herangezogen werden. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen löst aber nach Ansicht des VG München bei typisierender Betrachtung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung aus, da Wasser allenfalls für eine gelegentliche Reinigung der Module erforderlich wäre. Daraus folgt, dass eine Heranziehung des mit der Photovoltaikanlage bebauten Grundstücks dem Vorteilsprinzip widerspricht und rechtlich unzulässig ist.</p>
<p class="bodytext">Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, er kann von dem Antragsgegner, einem Zweckverband zur Wasserversorgung, noch mit der Beschwerde angegriffen werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 19 Mar 2008 14:35:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Widerruflicher Vergleich zum Anspruch auf Gefährdungsbeurteilung - BAG 9 AZR 1117/06</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////widerruflicher_vergleich_zum_anspruch_auf_gefaehrdungsbeurteilung_bag_9_azr_111706.html</link>
			<description>Es bleibt spannend - im heutigen Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (vgl. blog vom 17.03.08)...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Es bleibt spannend - im heutigen Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (vgl. <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////anspruch_des_arbeitnehmers_auf_gefaehrdungsbeurteilung.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >blog vom 17.03.08</a>) über die Frage, ob einem Arbeitnehmer ein individualrechtlicher Anspruch auf die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung i.S.d. § 5 ArbSchG zusteht, wurde ein widerruflicher Vergleich geschlossen.</p>
<p class="bodytext">Sollte bis zum Ablauf des 01.04.08 kein Widerruf durch die Parteien erfolgen, findet das Verfahren damit sein Ende.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Den Betrieben würde dann vorerst keine&nbsp;höchstrichterliche&nbsp;Rechtsprechung zur Verfügung stehen, die&nbsp;diese Frage eindeutig klärt. </p>
<p class="bodytext">Man kann darüber spekulieren, welche Gründe zu diesem Vergleich geführt haben. Mag die Arbeitgeberseite das Risiko einer wichtigen Entscheidung (mit erheblichen Konsequenzen) zu&nbsp;ihren Lasten befürchten,&nbsp;mag sie andererseits teilweise berechtigte Belange des Arbeitnehmers und die eigenen Fürsorgepflichten sehen -&nbsp;beides kann dazu beigetragen haben ebenso wie die Riskikoabwägung auf Arbeitnehmer-/Klägerseite.</p>
<p class="bodytext">Mindestens bis zum 02.04.08 heißt es für die Arbeitgeber, den Arbeitsschutz im Betrieb ernstzunehmen und die gesetzlichen Vorgaben zügig umzusetzen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Tue, 18 Mar 2008 14:30:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anspruch des Arbeitnehmers auf Gefährdungsbeurteilung ?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////anspruch_des_arbeitnehmers_auf_gefaehrdungsbeurteilung.html</link>
			<description>Der 9.Senat des Bundesarbeitsgerichts (Az. 9 AZR 1117/06) wird am 18.03.08 darüber entscheiden, ob...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der 9.Senat des Bundesarbeitsgerichts (Az. 9 AZR 1117/06) wird am 18.03.08 darüber entscheiden, ob ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen einzelvertraglichen Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat.</p>
<p class="bodytext">Der Fall (LAG Schleswig-Holstein, Az. 6 Ca 339/05; ArbG Lübeck Az. 5 Ca 655 (6)/05):</p>
<p class="bodytext">Ein Gießereiwerker, der seit 1994 in einer Gießerei beschäftigt ist, obsiegte in einem Kündigungsschutzverfahren. Er war an sich im Schmelzbetrieb und in der Putzerei tätig. Seit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung&nbsp; ist er in den Kellerräumen des Betriebs mit der Sandaufbereitung beschäftigt, d.h. er hat den Fußboden zu reinigen, indem er den Sand beseitigt, der von den einzelnen Förderbändern auf den Fußboden fällt und hat für die Entsorgung in den Altsandcontainer zu sorgen. Als persönliche Schutzausrüstung steht ihm ein Schutzhelm, eine Staubmaske, Ohrenschützer sowie Sicherheitsschuhe zur Verfügung. Im August 2004 überprüfte ein externer Sicherheitsingenieur den Arbeitsplatz und erstellte eine Gefährdungsbeurteilung, die nach Ansicht des Arbeitnehmers aber nicht den Anforderungen des § 5 ArbSchG entspricht.</p>
<p class="bodytext">Mit der Klage begehrt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber primär, “an seinem Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchzuführen, die sich insbesondere mit den Gefährdungspotentialen Lärm, Staub, Arbeitshemmnisse und Hindernisse, unklare Aufgabenstellungen, mangelnde Bewegungsspielräume, Vorgesetztenverhalten sowie den sich im Zusammenwirken hieraus ergebenden psychischen Belastungen befasst .“ </p>
<p class="bodytext">Die Arbeitgeberseite vertritt die Ansicht, dass dem Arbeitnehmer zunächst gar kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zusteht und im übrigen auch eine ordnungsgemäße Beurteilung erfolgt sei.</p>
<p class="bodytext">Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.</p>
<p class="bodytext">Sollte das BAG sich hier zugunsten des Klägers entscheiden, so wird dies weitreichende Konsequenzen für alle Betriebe haben, die sich noch nicht oder nicht ausreichend mit der Thematik Arbeitsschutz im Betrieb auseinandergesetzt haben.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 17 Mar 2008 12:15:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verordnung zur Neuregelung der Biogaseinspeisung verabschiedet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////verordnung_zur_neuregelung_der_biogaseinspeisung_verabschiedet.html</link>
			<description>Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 12.03.2008, die Verordnung zur Neuregelung der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 12.03.2008, die Verordnung zur Neuregelung der Biogaseinspeisung <a href="http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=240838.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >verabschiedet</a>. Geändert werden die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gasnzv/index.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gasnetzzugangsverordnung</a> (GasNZV), die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gasnev/index.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gasnetzentgeltverordnung</a> (GasNEV) und zwei weitere Verordnungen.</p>
<p class="bodytext">In der GasNZV werden die bisher enthaltenen Regelungen zur Biogaseinspeisung komplett aufgehoben und die Biogaseinspeisung wird in Zukunft in einem neuen Teil 11a der Verordnung geregelt. Kernpunkt ist der Ausbau des Vorrangprinzips für Biomethan, ähnlich der Regelung im <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/index.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Erneuerbare-Energien-Gesetz</a> (EEG) ist ein Biogaseinspeiser vorranging zum Anschluss und zur Einspeisung berechtigt, auch wenn bereits Netzengpässe durch konventionelles Erdgas bestehen. Desweiteren wird eine Sonderregelung zum Netzanschluss getroffen: Der Netzbetreiber muss sich mit 50% an den Kosten des Netzanschlusses beteiligen, ausserdem übernimmt der Netzbetreiber die Verdichtung und Odorierung des Gases vor der Einspeisung und trägt die Kosten hierfür selbst. Anders als im EEG bleibt der Netzanschluss aber im Eigentum des Netzbetreibers und kann von anderen Einspeiser genutzt werden, in diesem Falle sind die Kosten neu aufzuteilen.</p>
<p class="bodytext">Die GasNEV wird nur an einem Punkt geändert, der aber wirtschaftlich sehr bedeutsam sein kann: Der Biogaseinspeiser erhält zukünftig eine Pauschale für vermiedene Netznutzungsentgelte vom Netzbetreiber. Anders als im Strombereich hängt die Höhe nicht von den konkret vermiedenen Entgelten ab, sondern beträgt in jedem Fall einheitlich 0,7 ct/kWh. Nicht gelöst ist aber nach wie vor das Problem, dass im Gasnetz die Netzentgelte nicht transaktionsunabhängig sein müssen und daher Biomethan nicht in beliebigen Entfernungen frei gehandelt werden kann. Hier könnte ein Zertifikatesystem ähnlich des <a href="http://www.recs.org/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >RECS</a> bzw. <a href="http://www.recs-deutschland.de/dateien/Beschreibung_EECS_v4c.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >EECS</a>&nbsp; Abhilfe schaffen, das wäre meines Erachtens eine Aufgabe, die die Bundesregierung noch angehen müsste.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Sat, 15 Mar 2008 13:47:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erstes Votumsverfahren der Clearingstelle</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erstes_votumsverfahren_der_clearingstelle.html</link>
			<description>Nach den ersten Empfehlungsverfahren hat die Clearingstelle EEG nun auch ein erstes Votumsverfahren...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Nach den <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///clearingstelle_eeg_leitet_erste_empfehlungsverfahren_ein.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >ersten Empfehlungsverfahren</a> hat die <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle</a> <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__19.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >EEG</a> nun auch ein <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/node/238" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >erstes Votumsverfahren</a> eingeleitet. Im <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/view/votum" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Votumsverfahren</a> begutachtet die Clearingstelle einen konkreten Einzelfall auf übereinstimmenden Antrag der Parteien. Zwar hat das Votum keine Rechtskraft, zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten sind nach wie vor die ordentlichen Gerichte berufen. Es handelt sich aber auch nicht um ein reines Mediationsverfahren, hierzu stellt die Verfahrensordnung der Clearingstelle das <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/view/einigung" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Einigungsverfahren</a> zur Verfügung.</p>
<p class="bodytext"> Das Votumsverfahren eignet sich meines Erachtens daher nur für wenige Fälle, es könnte in der Praxis dann zur Anwendung kommen, wenn bei beiden Parteien Unsicherheit über die Rechtslage besteht und ein unabhängiger Spruch angestrebt werden soll. Das wird aber nur dann Sinn machen, wenn die Voten der Clearingstelle schneller und qualitativ besser ergehen als ein Gerichtsurteil die Frage klären könnte. Ob die Clearingstelle diese Anforderungen erfüllen wird, muss sie noch unter Beweis stellen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Fri, 07 Mar 2008 09:21:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderungen im Arbeitsrecht zum 01.04.08</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////aenderungen_im_arbeitsrecht_zum_010408.html</link>
			<description>Neuer Gerichtsstand &quot;Arbeitsort&quot;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Zum 01.04.08 soll unter anderem eine Änderung im arbeitsgerichtlichen Verfahren in Kraft treten. Der neue § 48 Abs. 1 a ArbGG eröffnet&nbsp;den besonderen Gerichtsstand des Arbeitsortes.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Dies ist insbesondere für Außendienstmitarbeiter interessant, die ihre Arbeitsleistung gewöhnlich nicht am Firmensitz oder am Ort der Niederlassung erbringen. Bislang wurden Verfahren aus diesem Bereich in aller Regel an die Arbeitsgerichte verwiesen, die örtlich für das Unternehmen - also am Firmensitz - zuständig waren. Begründet wurde dies damit, dass von dort aus die Zahlung der Vergütung veranlasst wird, die Arbeitsanweisungen von dieser Stelle kommen und/oder die zentrale Personalführung von dort aus&nbsp;erfolgt.&nbsp;Das konnte für den klagenden Arbeitnehmer aus Regensburg auch die (wesentlich zeit- und kostenintensivere) Verfahrensführung vor dem Arbeitsgericht Hamburg bedeuten.</p>
<p class="bodytext">Künftig kommt es darauf jedoch nicht mehr an. Zuständig ist somit im Urteilsverfahren auch das Arbeitsgericht, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 28 Feb 2008 15:43:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OVG Saarland erlaubt Windkraftanlage trotz Flächennutzungsplan</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////ovg_saarland_erlaubt_windkraftanlage_trotz_flaechennutzungsplan.html</link>
			<description>Das blog energynet.de berichtet über ein aktuelles Urteil des OVG des Saarlandes. Mit Urteil vom...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das blog <a href="http://www.energynet.de/2008/02/25/oberverwaltungsgericht-gibt-klage-eines-windenergieanlagenbetreibers-statt/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >energynet.de</a> berichtet über ein aktuelles Urteil des <a href="http://www.ovg.saarland.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >OVG des Saarlandes</a>. Mit Urteil vom 21.02.2008 (Az.: 2 R 11/06) hat das OVG die Verpflichtung ausgesprochen, dem Kläger den von ihm beantragten Vorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage zu erteilen. Die Behörde hatte die Genehmigung abgelehnt, weil der geplante Standort der Anlage nach dem Landesentwicklungsplan und dem Flächennutzungsplan der Gemeinde für die Windkraft gesperrt sein sollte. Dem hat das OVG eine Absage erteilt, weil die an anderer Stelle im Gemeindegebiet ausgewiesenen Flächen wegen naturschutzrechlicher Probleme ungeeignet waren.</p>
<p class="bodytext">Das Urteil zeigt sehr anschaulich, mit welchen rechlichen Problemen sich Anlagenplaner und -betreiber in der Praxis konfrontiert sehen. Gemeinden versuchen nämlich immer wieder, unter Ausnutzung des <a href="http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB</a> geplante Windkraftanlagen zu verhindern. Danach ist ein Vorhaben in der Regel unzulässig, wenn dafür Ausweisungen an anderer Stelle vorhanden sind. Durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes oder die Aufstellung eines Bebauungsplanes verbunden mit einer Veränderungssperre kann die Gemeinde eine Planungssituation schaffen, die zur Versagung von Genehmigungen führen kann.</p>
<p class="bodytext">Das Urteil zeigt aber auch, dass es sich für den Anlagenbetreiber lohnen kann, sich zur Wehr zu setzen und die Genehmigung einzuklagen. Eine Ausschlusswirkung nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB</a> tritt nämlich nur dann ein, wenn keine reine Verhinderungsplanung vorliegt. Die Planung muss vielmehr ein gesamträumliches Planungskonzept entwickeln, das sicherstellt, dass der Windkraftnutzung ausreichend Raum zur Verfügung steht. Wenn die Planung dagegen nicht zur Steuerung, sondern zur Verhinderung der Windkraft dient, ist sie unwirksam und der Betreiber hat Anspruch auf die Genehmigung.</p>
<p class="bodytext">In einem von <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html" title="Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >RA Dr. Loibl</a> geführten Rechtsstreit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 08.12.2003 sogar sämtliche Ausweisungen des <a href="http://www.region-oberpfalz-nord.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Regionalplanes Oberpfalz-Nord</a> für unwirksam erklärt. Der Regionalplan kann daher in dieser Planungsregion die Genehmigung von Windkraftanlagen nicht mehr verhindern.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Tue, 26 Feb 2008 22:35:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Buchneuerscheinung: Erneuerbare Energien - um jeden Preis?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////buchneuerscheinung_erneuerbare_energien_um_jeden_preis.html</link>
			<description>Im Austernfischer Verlag ist der 6. Band der Reihe &quot;Erneuerbare Energie in der Land(wirt)schaft&quot;,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Im Austernfischer Verlag ist der 6. Band der Reihe &quot;Erneuerbare Energie in der Land(wirt)schaft&quot;, herausgegeben von Herrn Michael Christian Medenbach, unter dem Titel &quot;Erneuerbare Energien - um jeden Preis?&quot; erschienen. Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus der Kanzlei Paluka Sobola &amp; Partner hat dort einen Artikel zum Thema &quot;Wie bekomme ich die optimale EEG-Vergütung? Der Anlagenbegriff bietet Möglichkeiten - und schafft Grenzen&quot; verfasst.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Mon, 25 Feb 2008 17:12:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gravierende Veränderung im Statusfeststellungsverfahren nach SGB IV </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////gravierende_veraenderung_im_statusfeststellungsverfahren_nach_sgb_iv.html</link>
			<description>Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV, durchzuführen bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV), hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten.</p>
<p class="bodytext">Mit Wirkung ab dem 01.01.08 sind die Regelungen der § 7b und 7c SGB IV weggefallen, die bei Feststellung einer Beitragspflicht diese der Höhe nach auf den Tag der Feststellung und Bekanntgabe dieser Entscheidung begrenzt haben.</p>
<p class="bodytext">Neu und mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden ist damit, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht mit dem Datum der Beschäftigungsaufnahme beginnt. Dies betrifft somit die sog. Scheinselbständigen, aber auch geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH.</p>
<p class="bodytext">Unsicherheiten über den eigenen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status sollten daher möglichst vor Vertragsbeginn ausgeräumt oder mindestens zeitnah geklärt werden. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 21 Feb 2008 16:16:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Werbeagenturen im Visier der Künstlersozialkasse</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////werbeagenturen_im_visier_der_kuenstlersozialkasse.html</link>
			<description>Die Bohlen-Entscheidung des Sozialgerichts Köln (Az. S 23 KR 3/07 vom 12.11.2007, noch nicht...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Bohlen-Entscheidung des Sozialgerichts Köln (Az. S 23 KR 3/07 vom 12.11.2007, noch nicht rechtskräftig; jetzt LSG NRW, Az. L 16 KR 5/08) bringt es an den Tag: Die Künstlersozialkasse und die seit Juli 2007 zuständige Deutsche Rentenversicherung (DRV) überprüfen und verfolgen die Abgabepflicht sog. Verwerter mit großen Schritten und flächendeckend.</p>
<p class="bodytext">Im Bohlen-Fall war zwar der Künstlerbegriff in der Eigenschaft als &quot;DSDS&quot;-Jurymitglied streitig und nicht die Eigenschaft von RTL als Verwerter. Das Sozialgericht Köln bewertete die Tätigkeit dann auch als künstlerisch mit der Folge einer Abgabepflicht des Senders RTL über € 173.000,00 für die Jahre 2002 bis 2006.</p>
<p class="bodytext">Aber auch &quot;im Kleinen&quot;, d.h. für jede Werbeagentur gleich welcher Größe hat dies Auswirkungen. Als Verwerter sind nämlich nicht nur Verlage, Rundfunk und Fernsehen zu sehen. Auch Unternehmer, die Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit für ihre eigene Firma und für Dritte betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, können von der Abgabepflicht betroffen sein, also Werbe- und PR-Agenturen, Werbegemeinschaften, Verbände und ähnlich ausgerichtete Unternehmen.</p>
<p class="bodytext">Die Ersterfassung und Überprüfung erfolgt durch einen simplen Erhebungsbogen, in dem Angaben zum Unternehmen, deren Eigenwerbung sowie der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit und damit zusammenhängende Honorarzahlungen gefordert werden. Es besteht gesetzliche Auskunftspflicht. Danach folgt der Bescheid, aus dem die evtl. Abgabepflicht hervorgeht.</p>
<p class="bodytext">Vorgabe des Gesetzgebers ist, dass bis Jahresende 2011 durch diese Überprüfungstätigkeit möglichst alle Verwerter erfasst werden.&nbsp; Für Unternehmen, die bislang ihrer Abgabeverpflichtung nicht nachgekommen sind, wird die Künstlersozialabgabe aufgrund der Verjährungsvorschriften für die vergangenen fünf Jahre erhoben und das kann teuer werden.</p>
<p class="bodytext">Die anwaltliche Beratung vor Erteilung der Auskunft an die DRV, die richtige Vertragsgestaltung mit Kunden und Künstlern, sowie die passende gesellschaftsrechtliche Form können helfen, dieses Risiko zu minimieren.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 21 Feb 2008 11:36:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Clearingstelle EEG leitet erste Empfehlungsverfahren ein</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////clearingstelle_eeg_leitet_erste_empfehlungsverfahren_ein.html</link>
			<description>Die Clearingstelle gem. § 19 EEG, die mit einiger Verspätung Ende letzten Jahres eingerichtet...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle</a> gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__19.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 19 EEG</a>, die mit einiger Verspätung Ende letzten Jahres eingerichtet wurde, hat ihre ersten Empfehlungsverfahren eingeleitet. In einer <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/node/225" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Mitteilung auf der Webseite der Clearingstelle</a> sind die Themen der ersten drei Empfehlungsverfahren nachzulesen.</p>
<p class="bodytext">Das dritte Thema könnte dabei sehr interessant werden: Geklärt werden soll die Vergütung von nachverstromenden Einheiten im Bereich des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__8.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 8 EEG</a>, also die Frage, ob und in welchem Umfang der KWK-Bonus gem § 8 Abs. 3 EEG und der Innovations-Bonus gem. § 8 Abs. 4 EEG beim Einsatz einer ORC-Anlage zu vergüten sind. Es bleibt zu hoffen, dass die Clearingstelle eine Empfehlung abgibt, die diesen Anlagen eine Chance gibt, sich am Markt zu bewähren und nicht der Ansicht vieler Netzbetreiber folgt, die den KWK-Bonus nicht und den Innovations-Bonus nur für den Teil des Stroms zahlen wollen, den die ORC-Anlage selbst erzeugt.</p>
<p class="bodytext">Warum sich die Clearingstelle mit Freiflächenfotovoltaikanlagen auf Grünflächen beschäftigen will, erschliesst sich mir nicht. Zwar haben die Anlagen nach § 11 Abs. 4 Nr. 3 EEG wirtschaftlich sicherlich eine grosse Bedeutung. Besondere, schwer lösbare Auslegungsprobleme ergeben sich im Rahmen dieser Vorschrift allerdings eher nicht.</p>
<p class="bodytext">Wenig sinnvoll erscheint mir auch die Beschäftigung mit den Folgen einer Fristversäumnis im Rahmen der Mitteilungspflichten des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__14a.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 14a EEG</a>, der im Dezember 2006 neu ins Gesetz eingefügt worden ist. Diese Frage lässt sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden ohne weiteres beantworten: Versäumt beispielsweise ein Anlagenbetreiber, dem Netzbetreiber bis zum Stichtag 28. Februar die gem. § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG geforderten Daten mitzuteilen, so lässt das den Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bis zur Grenze der Verjährung unberührt. Der Netzbetreiber kann allerdings gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gelten machen, wenn denn tatsächlich durch die Fristveräumnis ein Schaden eintritt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Tue, 19 Feb 2008 23:35:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Stellungnahme des Bundesrates zur EEG-Novelle: Die wichtigsten Inhalte für Biomasseanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////stellungnahme_des_bundesrates_zur_eeg_novelle_die_wichtigsten_inhalte_fuer_biomasseanlagen.html</link>
			<description>Die Stellungnahme des Bundesrates enthält eine Vielzahl von Anregungen und Korrekturen zu dem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///stellungnahme_des_bundesrates_zum_eeg_2009.html" title="?fnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" >Stellungnahme des Bundesrates</a> enthält eine Vielzahl von Anregungen und Korrekturen zu dem <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////eeg_kabinettsentwurf_mit_begruendung/browse/2.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetzentwurf</a> zur Neufassung des EEG, den die Bundesregierung am 05.12.2007 beschlossen hatte. Der Bundesrat hat insbesondere zwei Probleme in seiner Stellungnahme angesprochen, die im heutigen EEG und im EEG-Entwurf für erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt haben bzw. immer noch sorgen.</p>
<p class="bodytext">Zum einen schlägt der Bundesrat vor, die Regelung des § 19 Abs. 1 EEG-Entwurf nicht auf bestehende Anlagen anzuwenden. Dieser Paragraph enthält den Anlagenbegriff, der im Entwurf im Hinblick vor allem auf sogenannte &quot;Biogasparks&quot; restriktiver gefasst wurde, zukünftig sollen solche Parks als eine einzige Anlage abgerechnet werden müssen und dadurch eine insgesamt abgesenkte Vergütung erhalten. Der Bundesrat schlägt vor, Bestandsanlagen hiervon auszunehmen, um die bereits getätigten Investitionen in Anlagen, deren rechtliche Einordnung sich ändern würde, nicht nachträglich zu entwerten. Aus unserer Sicht ein absolut notwendiger und unterstützenswerter Schritt. Eine so drastische Änderung der Vergütung, wie sie die Änderung des Anlagenbegriffs für bestehende Anlagen hätte, wäre für die Branche eine Katastrophe, da das Vertrauen möglicher Betreiber in die Sicherheit der Einspeidevergütung erschüttert wäre. Es bestehen unsererseits zudem Zweifel, ob das Gesetz unverändert verfassungsgemäß sein kann.</p>
<p class="bodytext">Begrüssenswert wäre auch eine Klarstellung, die sich in der <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////vorlaeufige_entwarnung_bei_betriebshilfsstoffen/browse/2.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Begründung des Gesetzesentwurfs</a> schon angedeutet hatte: Der Bundesrat will Betriebshilfsstoffe ausdrücklich auf die Positivliste in der Anlage 2 des EEG-Entwurfs aufnehmen.</p>
<p class="bodytext">Insgesamt stellen die Länder der Bundesregierung speziell für den Bereich Biogas ein schlechtes Zeugnis aus: Der Entwurf sei intransparent und schwer durchschaubar. Eine Einschätzung, die sich anhand der vielen Anfragen, die an unsere Kanzlei gerichtet werden, leider bestätigen lässt. Eine klarere und verständlichere Gliederung der Regelungen wäre daher sehr angebracht.</p>
<p class="bodytext">Der Bundesrat hat es aber nicht dabei belassen, die bestehenden Regelungen zu kritisieren, sondern hat einige sehr interessante Vorschläge eingebracht: So soll es eine besondere Vergütungsregelung für &quot;virtuelle Kraftwerke&quot; geben, die sich dann anteilig aus den Vergütungssätzen der darin zusammengefassten Anlagen zusammensetzt und um einen Systemdienstleistungsbonus ergänzt wird. Das bereits bestehende <a href="http://www.kombikraftwerk.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Kombikraftwerk</a> der Firmen <a href="http://www.solarworld.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Solarworld</a>, <a href="http://www.enercon.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Enercon</a> und <a href="http://www.schmack-biogas.com/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Schmack Biogas</a> könnte hier angemessen honoriert werden.</p>
<p class="bodytext">Möglich sein soll es nach dem Willen des Bundesrates zudem, bei dem Betrieb von BHKWs mit durch das Erdgasnetz geleitetem Bioerdgas eine Mischfeuerung mit konventionell gewonnenem Erdgas vorzunehmen.</p>
<p class="bodytext">Für Biogasbetreiber als sehr interessante Möglichkeit könnte sich ein weiterer Vorschlag erweisen. Die Vergütung soll nämlich abhängig von der Tageszeit werden. Während 16 (Tag-)Stunden soll es einen Bonus von 2,0 ct/kWh auf die Lieferung geben, während der verbleibenden 8 (Nacht-)Stunden einen Malus von 4,0 ct/kWh. Auf diese Weise könnte die Biogasbranche dazu beitragen, bedarfsgerecht Grundlast zu erzeugen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 18 Feb 2008 19:33:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Stellungnahme des Bundesrates zum EEG 2009</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////stellungnahme_des_bundesrates_zum_eeg_2009.html</link>
			<description>Die Stellungnahme des Bundesrates vom 15.02.2008 zum Kabinettsentwurf (Stand: 05.12.2007) des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Stellungnahme des Bundesrates vom 15.02.2008 zum Kabinettsentwurf (Stand: 05.12.2007) des künftigen EEG (2009) liegt vor und ist <a href="fileadmin/paluka/pdf/EEG_2009_Stellungnahme_Bundesrat.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >hier</a> abrufbar.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Sun, 17 Feb 2008 16:25:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrechtsreform</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbrechtsreform.html</link>
			<description>Das Bundeskabinett hatt heute die Reform des Erbrechts beschlossen. Mit dieser Reform soll das...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundeskabinett hatt heute die Reform des Erbrechts beschlossen. Mit dieser Reform soll das geltende Erbrecht zumindest in Teilen an gesellschaftliche Entwicklungen angepasst werden. Dies sind die wichtigsten Eckpunkte der Reform, die in den nächsten Monaten in Kraft treten sollen:</p>
<p class="bodytext"><strong>Pflegeleistungen</strong></p>
<p class="bodytext">Der wichtigste Punkt in der Reform ist nach Auffassung der Autorin die verstärkte Honorierung von Pflegeleistungen. Bisher hatten nur Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes Einkommen den Erblasser gepflegt haben, einen Ausgleichsanspruch. Der Kabinettsbeschluss sieht vor, dass künftig jeder Erbe, unabhängig davon, ob er aufgrund der Pflegeleistungen auf eigenes Einkommen verzichtete, einen Ausgleichsanspruch haben. Die Bewertung der Leistung wird sich voraussichtlich an der Pflegeversicherung orientieren.</p>
<p class="bodytext"><strong>Pflichtteilsrecht</strong></p>
<p class="bodytext">Pflichtteilsentziehung</p>
<p class="bodytext">Das Pflichtteilsrecht wird im Wesentlichen unverändert beibehalten. Auch die Gesetzesreform will Abkömmlingen, Eltern oder Ehegatten und Lebenspartnern immer einen Anteil am Nachlass des Erblassers zukommen lassen. Dieser sogenannte Pflichtteil wird also auch künftig in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bestehen. Neu geregelt werden allerdings die Entziehungsgründe. Künftig sollen die Entziehungsgründe für Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten und Lebenspartner gleichermaßen gelten. Schwere Verfehlungen, wie zum Beispiel der Versuch, dem Erblasser nach dem Leben zu trachten, die vorsätzliche Körperliche Misshandlung des Erblassers oder ein Verbrechen, gerichtet gegen den Erblasser finden künftig für Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner Anwendung. Auch der Schutz nahestehender Personen soll mit der Reform vereinheitlicht werden und sonstige dem Erblasser nahe stehende Personen, z.B. Stiefkinder erfassen. Wegfallen wird der ohnehin wenig greifbare Pflichtteilsentziehungsgrund des &quot;ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels&quot;.</p>
<p class="bodytext">Stundung </p>
<p class="bodytext">Auch die Stundungsgründe sollen erweitert werden. Insbesondere bei Nachlässen, die hauptsächlich aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen bestehen, müssen die Erben Vermögenswerte veräußern, um Pflichtteilsansprüche zahlen zu können. Künftig sollen sich neben Abkömmlingen auch alle anderen Erben bei unbilliger Härte auf die Stundungsregel bei berufen können. Auch der familienfremde Unternehmenserbe kann dann unter gewissen Voraussetzungen auf diese Stundungsregel verweisen.</p>
<p class="bodytext">Pflichtteilsergänzungsanspruch</p>
<p class="bodytext">Lebzeitige Schenkungen, die unter bestimmten Voraussetzungen binnen einer 10 Jahres-Frist der sog. Pflichtteilsergänzung unterliegen sollen gemäß dem Kabinettsbeschluss graduell abgestuft werden. Für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall liegt, wird ein 1/10 Abschlag vorgenommen.</p>
<p class="bodytext"><strong>Verjährung</strong></p>
<p class="bodytext">Die Reform sieht weiter Änderungen bezüglich der Verjährungsregelungen vor. In Teilbereichen wird auch im Erbrecht die Regelverjährung von 3 Jahren gelten.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 30 Jan 2008 18:04:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Veröffentlichung von EEG-Daten im Internet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////veroeffentlichung_von_eeg_daten_im_internet.html</link>
			<description>Der Gesetzgeber hat bereits Ende 2006 eine kleine Novelle des EEG beschlossen und verabschiedet....</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Gesetzgeber hat bereits Ende 2006 eine kleine Novelle des EEG beschlossen und verabschiedet. Dabei wurde der neue <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__14a.html" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 14a EEG</a> ins Gesetz eingefügt, der Mitteilungspflichten zwischen Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibern genau regelt. Ein Betreiber einer EEG-Anlage hat gem. § 14a Abs. 2 EEG die Verpflichtung, dem Netzbetreiber die Leistung und den Standort der Anlage mitzuteilen und bei Biomasseanlagen, ob&nbsp; ein Anspruch auf einen Bonus zur Vergütung besteht. Ausserdem müssen bis zum Stichtag 28.02. jeden Jahres die abrechnungsrelevanten Daten mitgeteilt werden, also insbesondere die Strommenge und die entsprechend § 8 Abs. 3 EEG genutzte Wärmemenge. Diese Daten müssen dann vom Netzbetreiber an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber zur Durchführung des Belastungsausgleichs weitergegeben werden.</p>
<p class="bodytext">Desweiteren bestimmt § 15 Abs. 2 EEG, dass die Daten von den Netzbetreibern unverzüglich im Internet veröffentlicht werden müssen.</p>
<p class="bodytext">Über einen <a href="http://www.energynet.de/2008/01/28/eeg-einspeisedaten-online-sichtbar/" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >Beitrag im energynet-blog</a> bin ich darauf aufmerksam geworden, dass einer der vier grossen ÜNBs, nämlich <a href="http://www.vattenfall.de" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >Vattenfall</a>, dieser Verpflichtung durch eine <a href="http://www.vattenfall.de/www/trm_de/trm_de/717435eeg/717494eeg-j/index.jsp" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >eigene Seite</a> nachgekommen ist und die Daten sämtlicher Anlagen im Netzgebiet dort auch zum download zur Verfügung stehen.</p>
<p class="bodytext">Die Daten sind allerdings nach einem kurzen Test noch nicht besonders brauchbar: Ich konnte bisher keine mir bekannte Anlage in der Datei wiederfinden. Vor allem die envia scheint Ihre Verpflichtung, die Anlagendaten weiterzugeben, nicht besonders ernst zu nehmen. Sämtliche Angaben zu Anlagen aus dem Netz der <a href="http://www.enviam.de/enviam_gruppe/envia_netz.html" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >envia Netz GmbH</a> beziehen sich auf &quot;Dummys&quot; und nicht auf reale Anlagen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 30 Jan 2008 17:54:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Amtshaftung im Rettungsdienst</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////amtshaftung_im_rettungsdienst.html</link>
			<description>Nach den Entscheidungen des BGH – 3. Zivilsenat – zur Haftung des Notarztes in Bayern (BGH Urt. v....</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Nach den Entscheidungen des BGH – 3. Zivilsenat – zur Haftung des Notarztes in Bayern (BGH Urt. v. 9.1.2003 – III ZR 217/01 = MedR 2003, 455 und BGH Urt. v. 16.9.2004 – III&nbsp; ZR 346/03 = MedR 2005, 162) lag die Annahme nahe, dass die Frage nach der Amtshaftung im Rettungsdienst nun richterlich geklärt wäre. Denn die Argumentation des BGH, der in beiden Entscheidungen einen Fall nach dem bayerischen Rettungsdienstgesetz zu entscheiden hatte, konnte auch auf andere Bundesländer übertragen werden, da sie grundsätzliche Erwägungen betraf und sich die Rettungsdienstgesetze der Länder in den entsprechenden Punkten weitestgehend gleichen. Vielerorts wurde deswegen schon resümiert, dass für Tätigkeiten im Rettungsdienst die Amtshaftungsgrundsätze gelten. Dies bedeute, dass weder der Notarzt oder das Rettungsdienstpersonal noch die Rettungsdienstorganisation bei Fehlern direkt in Anspruch genommen werden können, sondern nur der Träger des Rettungsdienstes (Landkreise oder kreisfreien Städte).</p>
<p class="bodytext">Diese Einschätzung wird allerdings nun durch zwei neuere Gerichtsentscheidungen wieder in Frage gestellt. Sowohl der Kartellsenat des BGH als auch das VG Gießen sind offensichtlich der Meinung, dass die Entscheidungen des BGH zur bayerischen Rechtslage nicht schlechthin übertragbar seien.</p>
<p class="bodytext">Der Kartellsenat des BGH (Urt. v. 25.9.2007 – Az. KZR 48/05) zweifelt für die Rechtslage in Baden-Württemberg an, dass die Tätigkeiten in der Notfallrettung und im Krankentransport hoheitlichen Charakter haben, wenn sie durch die etablierten Rettungsdienstorganisationen durchgeführt werden. Dabei spricht er ausdrücklich an, dass er die Argumente, die der 3. Zivilsenat für die Rechtslage in Bayern angeführt hat, für nicht überzeugend hält (vgl. Ziff. I,&nbsp; 2 des Urteils).</p>
<p class="bodytext">Das VG Gießen (Urt. v. 4.6.2007 – Az. 10 E 1179/07) kommt gleichsam zu dem Ergebnis, dass die oben genannten BGH-Entscheidungen zur hoheitlichen Tätigkeit im Rettungsdienst in Bayern nicht auf die hessische Rechtslage übertragbar wären. Der Rettungsdienst in Hessen (Krankentransport und Notfallrettung) sei keine hoheitliche Tätigkeit. Dieses Ergebnis ist aber wohl nur für den Krankentransport zutreffend. Das VG Gießen kommt dennoch zu dem Schluss, dass der gesamte Rettungsdienst in Hessen (also Krankentransport und Notfallrettung) keine hoheitlich Tätigkeit wäre. Der Grund liegt darin, dass das VG Gießen in den Urteilsgründen nicht richtig zwischen den Institutionen Notfallrettung und Krankentransport, die zwar beide zum Rettungsdienst gehören, aber in den einzelnen Bundesländern (so auch in Hessen) grundverschieden geregelt sind, differenziert. Die vorgebrachten Argumente des VG Gießen, die gegen eine hoheitliche Tätigkeit sprechen, beziehen sich aber&nbsp;nur auf den Krankentransport, eine Verallgemeinerung auf den gesamten Rettungsdienst ist nicht möglich. Soweit sie aber den Krankentransport, der aufgrund Genehmigung durchgeführt wird, betreffen, sind sie allerdings überzeugend. An diesem Urteil wird daher deutlich, dass die Bereiche Krankentransport und Notfallrettung künftig streng voneinander zu trennen sind, weil der Krankentransport, im Gegensatz zur Notfallrettung, keine hoheitliche Tätigkeit darstellen muss, wenn er nur aufgrund einer Genehmigung und nicht aufgrund einer Aufgabenübertragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie es bei der Notfallrettung regelmäßig der Fall ist,&nbsp;durchgeführt wird.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Killinger</a>
			<pubDate>Tue, 29 Jan 2008 17:36:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Urteil zum Anlagenbegriff bei Biogasanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////neues_urteil_zum_anlagenbegriff_bei_biogasanlagen.html</link>
			<description>Das OLG Koblenz hat sich in seinem Urteil vom 06.11.2007 rechtsgrundsätzlich zum Anlagenbegriff bei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das OLG Koblenz hat sich in seinem <a href="http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={294C06FC-825D-49D5-8BEA-32922608602E}" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >Urteil vom 06.11.2007</a> rechtsgrundsätzlich zum Anlagenbegriff bei Biogasanlagen geäussert. In dem Fall hatte der Betreiber einer Biogasanlage das BHKW im November 2003 in Betrieb genommen und als KWK-Anlage ausschliesslich mit fossilen Brennstoffen betrieben. Erst Mitte Januar 2004 wurde der Fermenter fertiggestellt und das BHKW an die Gaserzeugung angeschlossen. Der Netzbetreiber hatte die Einspeisevergütung auf der Basis des EEG 2004 und des Inbetriebnahmejahres 2004 ausgezahlt, war aber nunmehr der Meinung, die Anlage sei bereits im Jahr 2003 erstmalig in Betrieb gegangen und forderte über neunzigtausend Euro zurück.</p>
<p class="bodytext">Das OLG hat die Klage des Netzbetreibers abgewiesen. In der Begründung hat das OLG ausgeführt, die Anlage sei erst nach dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen, die Einspeisevergütung war somit in voller Höhe zu Recht bezahlt worden. Eine Inbetriebnahme im Sinne des EEG setze voraus, dass die Anlage betriebstechnisch in der Lage ist, Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen. Dafür sei bei einer Biogasanlage erforderlich, dass die Anlage über einen Fermenter verfüge. Dabei nimmt das Urteil ausdrücklich Bezug auf das Anfang des Jahres 2006 ergangene <a href="fileadmin/paluka/pdf/urteilsbericht-oldenburg.pdf" title="Initiates file download" class="download" >Urteil des OLG Oldenburg</a> zum selben Thema und auf die Urteilanmerkungen von <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html" title="Opens internal link in current window" target="_self" class="internal-link" >RA Dr. Loibl</a> in der Zeitschrift <a href="http://www.zner.org/zner.php" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >ZNER</a>.</p>
<p class="bodytext">Das OLG Koblenz führt dazu noch aus: &quot;Ist eine Anlage betriebstechnisch nicht in der Lage, Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen, handelt es sich schon nicht um eine Anlage, die im Sinne des § 21 Abs. 1 EEG 2004 in Betrieb genommen werden kann.&quot; Damit dürfte auch eine praktische wichtige Frage ein Stück näher an einer Lösung durch die Rechtsprechung sein: Nämlich die Frage, wann ein bestehendes BHKW, das gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 EEG mit Biogas aus dem Erdgasnetz gespeist wird, im Sinne des EEG erstmalig in Betrieb geht. Nach dem vom OLG Koblenz ausgesprochenen Rechtssatz erfolgt in diesem Fall die Inbetriebnahme erst dann, wenn die Umstellung auf den Biogasbetrieb erfolgt, da vorher der Anwendungsbereich des Gesetzes noch gar nicht eröffnet ist.</p>
<p class="bodytext">Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Netzbetreiber hat Revision zum <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgerichtshof</a> eingelegt. Insofern ist mit einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung zu rechnen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 21 Jan 2008 15:19:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>VGH München: Grundsatzentscheidung zur Landschaftsbildverunstaltung durch Windkraftanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////vgh_muenchen_grundsatzentscheidung_zur_landschaftsbildverunstaltung_durch_windkraftanlagen.html</link>
			<description>Der aktuellen Entscheidung des VGH München lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im niederbayerischen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der aktuellen Entscheidung des VGH München lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im niederbayerischen Konzell sollte eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von ca. 180 m errichtet werden, die Genehmigungsbehörden lehnten dies mit der Begründung ab, es würde zum einen das wunderschöne Landschaftsbild verschandelt, zum anderen hätte ein solches Vorhaben Vorbildwirkung, so dass in der Folge weitere Windkraftanlagen nicht mehr abgelehnt werden könnten. Das VG Regensburg bestätigte zunächst diese Entscheidung, die der VGH München nach einem intensiven Augenschein komplett aufgehoben hat. Die Münchner Richter erklärten zum einen, dass es sich bei dem Standort um ein für den Bayerischen Wald typisches Landschaftsbild handeln würde, das zwar nicht ohne landschaftlichen Reiz, aber eben auch nicht besonders schutzwürdig sei. Windkraftanlagen hafte auch nicht der Makel der &quot;Landschaftsfremdheit&quot; an. Da es sich um eine - wenn auch hohe - Einzelanlage handelt, die bei größerer Entfernung derart in den Hintergrund tritt, dass von einem groben Eingriff in das Landschaftsbild keine Rede sein könne, kann nicht von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes ausgegangen werden. Das Argument der Vorbildwirkung darf - so die VGH-Richter - einem privilegierten Vorhaben wie einer Windkraftanlage nicht entgegengehalten werden.</p>
<p class="bodytext">Diese Entscheidung, bei der unsere Kanzlei die Klägerseite vertreten hat, darf als Meilenstein in der bayerischen Rechtsprechung zur Windkraftproblematik bezeichnet werden: Die bislang sehr restriktive Haltung von bayerischen Genehmigungsbehöden und Verwaltungsgerichten, die meist schon bei einem völlig durchschnittlichen Landschaftsbild die Errichtung von Windkraftanlagen wegen einer Verunstaltung desselben abgelehnt haben, wird künftig nicht mehr haltbar sein.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Sat, 19 Jan 2008 12:03:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>VGH München: Landschaftsschutzgebiet spricht nicht gegen Windkraftanlage</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////vgh_muenchen_landschaftsschutzgebiet_spricht_nicht_gegen_windkraftanlage.html</link>
			<description>Der VGH München hat in einer aktuellen Entscheidung von 11.01.2008 (Az 25 B 04.506) erklärt, dass...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der VGH München hat in einer aktuellen Entscheidung von 11.01.2008 (Az 25 B 04.506) erklärt, dass die Lage eines Windkraftanlagenstandortes in einem Landschaftsschutzgebiet nicht zwingend dazu führt, dass die Anlage nicht genehmigt werden kann. Nach der konkreten Landschaftsschutzgebietsverordnung kam es auf die Frage der Verunstaltung des Landschaftsbildes an: Der Standort war durch einen Funkmast&nbsp; vorbelastet, den die in unmittelbarer Nähe geplante Windkraftanlage um 60 m überragen sollte. Die Richter urteilten nach einem Augenschein, dass dieses Vorhaben weder dem Landschaftsbild grob unangemessen wäre, noch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belästigend empfunden werden könne: Selbst bei der Berücksichtigung des ständigen Drehens des Rotors und des Umstands, dass der Funkmast um 60 m überragt würde, vermochten die Richter keine entscheidende Verschlechterung der bestehenden Situation durch die Windkraftanlage zu erkennen.</p>
<p class="bodytext">Diese Entscheidung dürfte als richtungsweisend anzusehen sein, da die bayerischen Genehmigungsbehörden sowie die bayerischen Instanzgerichte bislang Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten weitgehend für generell ausgeschlossen hielten.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Sat, 19 Jan 2008 11:57:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter zur VVG-Reform</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_zur_vvg_reform.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter zur Reform des VVG mit dem Titel &quot;Das neue Versicherungsvertragsgesetz und...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/NL_zur_VVG-Reform.pdf" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >Newsletter</a> zur Reform des VVG mit dem Titel &quot;Das neue Versicherungsvertragsgesetz und seine Auswirkungen auf die Praxis&quot; steht zum <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/NL_zur_VVG-Reform.pdf" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >download</a> auf unserer Homepage zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Specht</a>
			<pubDate>Fri, 18 Jan 2008 17:45:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neue VVG ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////neue_vvg_ist_zum_01012008_in_kraft_getreten.html</link>
			<description>Am 01.01.2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten. Es löst das...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 01.01.2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten. Es löst das bisherige VVG ab, das weitgehend aus dem Jahr 1908 stammte.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die lange vorbereitete Reform bringt weitreichende Änderungen sowohl für Versicherte, als auch für die Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsvertrieb mit sich. Ziel der Modernisierung des Versichungsvertragsrechts war dabei vorrangig die Stärkung der Rechte der Verbraucher und eine höhere Transparenz der Beziehung zwischen Kunde und Versicherer.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Insbesondere der Versicherungsvertrieb muss sich durch die Reform auf völlig neue Arbeitsabläufe einstellen. Die nochmals erweiterten Beratungs-, Aufklärungs- und Informationspflichten erfordern ebenso wie die Abschaffung des Policenmodells eine vollständige Neustrukturierung der Vertriebstätigkeit.</p>
<p class="bodytext">Die PS&amp;P Bildungsgesellschaft bietet am 31.01.2008 um 18 Uhr ein einführendes Seminar mit dem Thema &quot;Das neue VVG – Anforderungen an den Versicherungsvertrieb&quot; an. Referent ist RA Daniel Paluka, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Online-Anmeldung direkt bei <a href="http://www.psp-bildung.de/veranstaltungen/das-neue-vvg-anforderungen-an-den-versicherungsvertrieb.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >PS&amp;P-Bildung</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Sat, 12 Jan 2008 13:02:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ausbau der Erneuerbaren Energien verlangsamt sich</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////ausbau_der_erneuerbaren_energien_verlangsamt_sich.html</link>
			<description>Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) hat die Jahreszahlen fuer das Jahr 2007...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) hat die Jahreszahlen fuer das Jahr 2007 <a href="http://www.bee-ev.de/presse.php?pr=1192" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >veroeffentlicht</a>. Sehr erfreulich: Der Anteil der Erneuerbaren an der Stromproduktion in Deutschland ist von 11,86 % im Jahr 2006 auf 14,28 % gestiegen. Am meisten zu dieser Steigerung beigetragen hat dabei die Windkraftnutzung. Allerdings bieten die Zahlen nicht nur Grund zur Freude, die Investionen in Erneuerbare haben gerade auch im Bereich Windkraft und im Bereich Biomasse im Jahr 2007 stark nachgelassen. Hier besteht daher offensichtlich Handlungsbedarf fuer den Gesetzgeber, um den Ausbau nicht verfrueht abzubrechen.</p>
<p class="bodytext">Die geplante <a href="fileadmin/paluka/pdf/07-12-05_EEG-Kabinettsentwurf.pdf" title="Initiates file download" class="download" >Novelle des EEG</a> bietet im Bereich Biomasse hierfuer schon einige positive Ansatzpunkte. Die Verguetung soll gerade fuer die Stromerzeugung aus nachwachsenden Rohstoffen deutlich angehoben werden und damit den veraenderten Marktbedingungen angepasst werden. Es bleibt zu hoffen, dass diese Massnahmen ausreichen, um die Investitionen in die Biomasse wieder anzukurbeln und nicht von gestiegenen Rohstoffpreisen aufgezehrt werden.</p>
<p class="bodytext">Fuer die Windkraft laesst eine aehnliche Verbesserung der Rahmenbedingungen noch auf sich warten. Aus meiner persoenlichen Einschaetzung anhand der in unserer Kanzlei betreuten Faelle ist dabei nicht unbedingt eine Anpassung der Verguetung die wichtigste Massnahme. Zwar hat auch die Windkraftbranche mit gestiegenen Rohstoffkosten zu kaempfen, insbesondere mit hohen Stahlpreisen. Schlimmer erscheint mir aber, dass auf lokaler oder regionaler Ebene Windkraftprojekte politisch mit offener Ablehnung und Widerstand rechnen muessen. So kann es durchaus vorkommen, dass windguenstige Standorte nicht realisiert werden koennen, weil Buergermeister oder Landraete nach dem Prinzip handeln: &quot;Wir sind ja fuer Erneuerbare Energien, aber nicht bei uns.&quot; Hier ist meiner Ansicht nach ein Umdenken erforderlich: Es kann nicht sein, dass viele Projekte sich nur mit anwaltlicher Hilfe realisieren lassen. Die Politik muesste auch im kleinen die Windkraft foerdern, anstatt Verhinderungspolitik zu betreiben.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 09 Jan 2008 01:04:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Arbeitsvertragliche Aufhebungsverträge und die Einstandspflicht von Rechtsschutzversicherungen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////arbeitsvertragliche_aufhebungsvertraege_und_die_einstandspflicht_von_rechtsschutzversicherungen.html</link>
			<description>Wenn Rechtsanwälte beim Abschluss von Aufhebungs- oder Änderungsverträgen auf Seiten des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wenn Rechtsanwälte beim Abschluss von Aufhebungs- oder Änderungsverträgen auf Seiten des Arbeitnehmers mitwirken sollen, aber&nbsp;noch keine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen sondern im Nichtunterzeichnensfalle nur angedroht&nbsp;wurde, besteht immer wieder das Problem, dass Rechtsschutzversicherungen oft&nbsp;ihre Einstandspflicht verneinen. In einigen juristischen Foren und Blogs wurde das Problem auch schon öfters diskutiert. Die Besonderheit des vorliegenden Falls ist, dass der Rechtsschutzversicherer die neueste instanzgerichtliche Rechtsprechung als Mindermeinung abtut.</p>
<p class="bodytext">Mangels tatsächlicher Rechtsbeeinträchtigung - der Arbeitgeber droht ja nur mit der Kündigung, falls der Aufhebungs-/Änderungsvertrag nicht unterzeichnet werde - soll nach Ansicht der Versicherer kein Versicherungsfall nach § 4 Abs. 1 c) ARB vorliegen. Oft wurde in Foren und Blogs bei diesen Problemen als Lösung auf die Urteile des OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.7.2006 - 5 U 719/05 - 107, und des Bundesgerichtshofes, Urteil 28.9.2005 - IV ZR 106/04, verwiesen. Beide Urteile sind tatsächlich eindeutig und besagen, dass auch dann ein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Abs. 1 c) ARB vorliegt, wenn die Rechtsbeeinträchtigung unmittelbar droht, in diesem Fall also der Arbeitgeber ernsthaft eine Kündigung in Aussicht stellt.</p>
<p class="bodytext">Kürzlich ereignete sich wieder einmal das eben geschilderte Problem. Gegenüber dem Rechtsschutzversicherer wurden nun aber&nbsp;ausdrücklich die eben genannten Urteile des OLG Saarbrücken und des Bundesgerichtshofes eingewandt. Die Rechtsschutzversicherung lehnte aber auch angesichts dieser Urteile eine Einstandspflicht ab. Nach ihrer Ansicht sei das OLG Saarbrücken eine zu vernachlässigende Einzelmeinung, die der ganz h. M. zuwiderlaufe. Auf das Urteil des BGH (welches meiner Meinung nach das OLG Saarbrücken nur folgerichtig&nbsp;auf das&nbsp;Arbeitsrecht transferiert hat)&nbsp;und darauf, dass das OLG Saarbrücken in seinem Urteil die bisher h. M. qualifiziert widerlegt, geht die Rechtsschutzversicherung nicht ein. Diese weigert sich im Übrigen auch anzuerkennen, dass bei einem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag auch die Abfindungssumme zum Streitwert hinzuzählt (so aber ebenfalls das OLG Saarbrücken).</p>
<p class="bodytext">Ein zwischenzeitlich geführter außergerichtlicher Meinungsaustausch hat nicht zu einer Deckungszusage geführt, noch nicht einmal zu einer Kulanzregelung, die aber in Anbetracht der neuen Rechtssprechung in jedem Fall vertretbar wäre. Derzeit steht daher die Prüfung einer Deckungsklage an. Über den weiteren Verfahrenslauf wird berichtet.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Killinger</a>
			<pubDate>Tue, 08 Jan 2008 16:13:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Vorratsdatenspeicherung seit 01.01.2008</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////vorratsdatenspeicherung_seit_01012008.html</link>
			<description>Seit dem 01.01.2008 gelten die neuen Regeln für die Überwachung der Telekommunikation. Ab jetzt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Seit dem 01.01.2008 gelten die neuen Regeln für die Überwachung der Telekommunikation. Ab jetzt müssen Telefonanbieter Verbindungs- und Standortdaten speichern und 6 Monate lang aufbewahren. Für Internetprovider gilt noch eine Übergangsfrist bis Januar 2009.</p>
<p class="bodytext">Nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut des § 113a TKG haben Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten insbesondere die Rufnummer, den Beginn und das Ende der Verbindung und im Falle von Mobildienstleistungen außerdem die internationale Kennung&nbsp;des anrufenden und des angerufenen Endgerätes zu speichern.</p>
<p class="bodytext">Ein konkretes Beispiel aus dem Mobilfunkbereich: während bisher nur die angewählten Nummern gespeichert wurden, müssen die Provider nun auch speichern, welche Nummer angerufen hat. Zusätzlich muss gespeichert werden, von wo aus der Anrufer sich gemeldet hat. Würde ein Anrufer in regelmäßigen Abständen telefonieren, ergäbe sich damit ein komplettes Bewegungsprofil.</p>
<p class="bodytext">Noch weiter geht die Speicherungspflicht der Anbieter von E-Mail-Dienstleistungen. Hier ist die IP-Adresse und die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers zu speichern, sowie die Zeitpunkte der entsprechenden Nutzung.</p>
<p class="bodytext">Verstöße gegen die Speicherungspflichten aus § 113a TKG bleiben vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 noch ohne Sanktion, ab dem 01.01.2009 wird es jedoch empfindliche Bußgelder bei Nichtbeachtung geben.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Internetrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/sabine-sobola.html">RAin Sobola</a>
			<pubDate>Fri, 04 Jan 2008 09:48:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Klagen gegen Windräder abgewiesen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////klagen_gegen_windraeder_abgewiesen.html</link>
			<description>Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat am Donnerstag, den 21.12.2007, zwei Klagen von Anwohnern gegen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat am Donnerstag, den 21.12.2007, zwei Klagen von Anwohnern gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von zwei Windrädern abgewiesen. Bei den Anlagen handelt es sich um den Typ <a href="http://www.enercon.de/en/e70.htm" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >Enercon E-70 E 4</a> mit 113,5 m Nabenhöhe, 71 m Rotordurchmesser und einer Nennleistung von je 2 MW, die Standorte liegen in einem Vorbehaltsgebiet für die Windkraftnutzung im Regionalplan <a href="http://www.oberfranken-ost.de/" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >Oberfranken-Ost</a>. Die Kläger besitzen in etwas über einem halben Kilometer Entfernung Wohnhäuser, sie haben vorgebracht, sie würden durch Lärmimmissionen und die &quot;optisch bedrängende&quot; Wirkung der Anlagen beeinträchtigt. Die Antragstellerin und Errichterin der Anlagen wurde in dem Verfahren von unserer Kanzlei vertreten.</p>
<p class="bodytext">Das Verwaltungsgericht konnte sein Urteil bezüglich der optischen Wirkung der Anlagen auf einen Augenschein stützen, da die Anlagen bereits errichtet sind. Zwar hat bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Nachbarklage aufschiebende Wirkung, so dass ohne weiteres die beantragte und genehmigte Anlage nicht errichtet werden darf. Ich hatte allerdings einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides gestellt, über den das Verwaltungsgericht Ende Juli positiv entschieden hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kläger hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München mit <a href="fileadmin/paluka/pdf/VGH22CS07.2073.pdf" title="Initiates file download" class="download" >Beschluss vom 05.10.07</a> zurückgewiesen.</p>
<p class="bodytext">Das Verfahren dürfte über den konkreten Fall hinaus für die Windkraftbranche in Bayern Bedeutung haben. Zum einen hat der VGH im Beschwerdeverfahren bestätigt, dass die von der Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen entwickelten Grundsätze zum Abstand von Windkraftanlagen und Wohnbebauung auch in Bayern angewendet werden müssen. Mindestabstand ist damit das zweifache der Gesamthöhe der Anlage, empfehlenswert ist es, einen Abstand in Höhe des dreifachen der Gesamthöhe einzuhalten. Zum anderen hat der VGH die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien hervorgehoben. Maßgebend im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtschutz ist nämlich eine Abwägung der Interessen der Beteiligten. Bei dieser Abwägung sei nicht nur das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin (unserer Mandantin) zu berücksichtigen, sondern auch das hohe öffentliche Interesse an der Erschließung erneuerbarer Energiequellen.</p>
<p class="bodytext">Das Urteil des VG Bayreuth ist nocht nicht rechtskräftig, die Kläger können noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.</p>
<p class="bodytext">Das Verfahren zeigt zudem, dass ein Vorbehaltsgebiet keinen Schutz gegen Nachbarklagen bietet. Der Regionalplan hat insofern für die positiven gerichtlichen Entscheidungen keine Rolle gespielt. Eine gegenüber Nachbarn stärkere Rechtsposition hat der Errichter einer Windkraftanlage nur dann, wenn der Standort in einem Vorranggebiet liegt, da dann die Ausschlusswirkung des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 35 Abs. 3 Satz 2, 2ter Halbsatz BauGB</a> greifen kann.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Fri, 21 Dec 2007 16:32:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Buchneuerscheinung: &quot;Der Vergütungsanspruch von Biogasanlagen nach dem EEG&quot;</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////buchneuerscheinung_der_verguetungsanspruch_von_biogasanlagen_nach_dem_eeg.html</link>
			<description>Ab heute ist das Buch zum Thema &quot;Der Vergütungsanspruch von Biogasanlagen nach dem EEG&quot; im Handel...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Ab heute ist das Buch zum Thema &quot;Der Vergütungsanspruch von Biogasanlagen nach dem EEG&quot; im Handel sowie direkt über den <a href="http://www.psp-verlag.de" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Verlag</a> erhältlich. Weitere Informationen sowie eine Bestellmöglichkeit finden Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/pspv_BuchAnzeige_0712.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Mon, 17 Dec 2007 18:09:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Testamentsvollstreckung zeitlich begrenzt</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////testamentsvollstreckung_zeitlich_begrenzt.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.12.2007 (Az. IV ZR 275/06) entschieden, dass die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.12.2007 (Az. IV ZR 275/06) entschieden, dass die Testamentsvollstreckung über die Dauer von 30 Jahren hinaus zeitlich beschränkt ist. Bei Tod oder Wegfall eines Testamentsvollstreckers aus anderen Gründen kann nicht beliebig oft ein Nachfolger bestellt werden. Denn gemäß den gesetzlichen Regelungen kann die Testamentsvollstreckung&nbsp;für eine Dauer von höchstens 30 Jahren angeordnet werden. Einzige Ausnahme solle die testamentarische Anordnung bleiben, wonach die Verwaltungstestamentsvollstreckung bis zum Tod des Testamentsvollstreckers angeordnet werden kann.&nbsp;Verstirbt der benannte Testamentsvollstrecker, so kann ein Nachfolger nur dann bestellt werden, wenn seit dem Erbfall noch nicht 30 Jahre vergangen sind. Die Pressemitteilung des BGH finden Sie <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=8252ce283dcab3fe33aa32b606754724&amp;Sort=3&amp;client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%5D&amp;client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%27%5B%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%5D&amp;nr=41979&amp;linked=pm&amp;Blank=1" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 14 Dec 2007 17:48:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Rauchverbot in Bayern kommt</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////rauchverbot_in_bayern_kommt.html</link>
			<description>Der Bayerische Landtag hat in seiner gestrigen Sitzung ein Nichtraucherschutzgesetz beschlossen. Ab...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bayerische Landtag hat in seiner gestrigen Sitzung ein Nichtraucherschutzgesetz beschlossen. Ab dem 1.1.2008 wird in Bayern das Rauchen in allen öffentlichen Gebäuden, Gaststätten, Restaurants und Bierzelten verboten sein. Ausnahmen gibt es für geschlossene Gesellschaften, Biergärten und Strassencafes. In öffentlichen Gebäuden sind zudem diejenigen vom Rauchverbot ausgenommen, die sich dort nicht freiwillig aufhalten: Psychatriepatienten und Häftlinge.</p>
<p class="bodytext">Das Gesetz wurde von Protesten von Gastwirten begleitet, die Umsatzeinbußen befürchten. Dennoch hat die CSU-Mehrheit keine Ausnahmen für Bierzelte oder Raucherräume zugelassen.</p>
<p class="bodytext">Der Gesetzestext selbst ist im Internet noch nicht zu finden, die Eckpunkte lassen sich aber der offiziellen <a href="http://www.bayern.landtag.de/index_9422.html" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >Presseerklärung</a> des Landtags entnehmen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Thu, 13 Dec 2007 09:23:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Hohe Nachfrage nach CO2-neutralen Produkten</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////hohe_nachfrage_nach_co2_neutralen_produkten.html</link>
			<description>Das blog energynet.de berichtet über eine Umfrage der internationalen Strategieberatung 2hm &amp;...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das blog <a href="http://www.energynet.de/2007/12/09/starkes-interesse-der-verbraucher-an-co2-%e2%80%93-neutralen-produkten/" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >energynet.de</a> berichtet über eine Umfrage der internationalen Strategieberatung <a href="http://www.2hm.eu/de/" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >2hm &amp; Associates</a> über die Bereitschaft von Verbrauchern, durch die Reduktion des CO<sub>2</sub>-Verbrauchs zum Klimaschutz beizutragen. Das Ergebnis: drei Viertel der Befragten wünschen sich vor allem im Bereich des Verkehrs und der Energieversorgung CO<sub>2</sub>-neutrale Produkte.</p>
<p class="bodytext">Diese steigende Nachfrage ist auch für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien interessant. Gerade für Biogasanlagen und Wasserkraftanlagen, die Dauerlast erzeugen können und nicht vom Wetter abhängig sind, stellt sich die Frage, warum der Strom nicht direkt und regional an Endverbraucher verkauft wird, anstelle die Vergütung nach dem EEG in Anspruch zu nehmen. Für kleine und mittlere Anlagen ist dabei aber der hohe bürokratische Aufwand noch ein Hindernis. Die <a href="http://www.psp-bildung.de/" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >PS&amp;P Bildungsgesellschaft</a> bietet daher im März zum Thema &quot;<a href="http://www.psp-bildung.de/veranstaltungen/die-direktvermarktung-von-strom-aus-erneuerbaren-energien-moeglichkeiten-und-wege-fuer-den-anlagenbetreiber.html" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien</a>&quot; ein Seminar an, das die Möglichkeiten für Anlagenbetreiber aus rechtlicher Sicht beleuchtet.</p>
<p class="bodytext">Im aktuellen <a href="fileadmin/paluka/pdf/07-12-05_EEG-Kabinettsentwurf.pdf" title="Initiates file download" class="download" >Entwurf</a> für die Novelle des EEG findet sich für den Direktverkauf des Stroms eine, wie ich meine, überzogene Einschränkung: Ab 2009 soll gem.&nbsp; § 17 EEG-Entwurf der Anlagenbetreiber nur noch jährlich im vorraus wählen können, ob er die EEG-Vergütung wahrnehmen will oder einen anderen Vertriebsweg wählt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 10 Dec 2007 19:58:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Urteil zur Inbetriebnahme eines gebrauchten BHKW nach dem EEG</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////urteil_zur_inbetriebnahme_eines_gebrauchten_bhkw_nach_dem_eeg.html</link>
			<description>Wie bereits berichtet wurde vor kurzem eine richtungsweisende Entscheidung zur Inbetriebnahme im...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wie bereits berichtet wurde vor kurzem eine richtungsweisende Entscheidung zur Inbetriebnahme im Sinne des EEG für gebrauchte Blockheizkraftwerke (BHKW) gefällt: Das LG Erfurt hat entschieden, dass ein fossiler Betrieb eines BHKW noch keine Inbetriebnahme im Sinne des EEG darstellt. Den aktuellen Urteilsbericht hierzu finden Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/Urteil_Inbetriebnahme_LG_Erfurt.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >hier</a>. <br /><br />Für die Zukunft ist hierbei jedoch Vorsicht geboten: Nach § 21 Abs. 2 des möglichen künftigen EEG (laut <a href="nc/aktuellesblog/blog/erneuerbare-energien.html" title="Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >Kabinettsentwurf</a>) soll künftig auch eine fossile Inbetriebnahme eine Inbetriebnahme nach dem EEG darstellen!</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Sat, 08 Dec 2007 15:33:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Die Seite zur EEG-Novelle</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////die_seite_zur_eeg_novelle.html</link>
			<description>Der Bundesverband Windenergie (BWE) hat aus Anlass der aktuell anstehenden Novellierung des EEG die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der <a href="http://www.wind-energie.de/" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesverband Windenergie</a> (BWE) hat aus Anlass der aktuell anstehenden Novellierung des EEG die Seite <a href="http://www.EEG-aktuell.de" target="_self" >www.EEG-aktuell.de</a> eingerichtet. Ziel der Seite soll es sein, die Mitglieder des Verbandes auf dem aktuellen Stand der Diskussion zu halten, ein Besuch lohnt aber wahrscheinlich für jeden Interessierten. Auf der Seite will der BWE&nbsp; Downloads und Statements veröffentlichen sowie den jeweils aktuellen politischen Zeitplan zur Verabschiedung des neuen Gesetzes. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Fri, 07 Dec 2007 14:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>NaWaRo-Bonus wird erhöht</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////nawaro_bonus_wird_erhoeht.html</link>
			<description>Fast am Ende des Entwurfs zur EEG-Novelle in der Fassung des heutigen Kabinettsbeschlusses findet...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Fast am Ende des <a href="fileadmin/paluka/pdf/07-12-05_EEG-Kabinettsentwurf.pdf" title="Initiates file download" class="download" >Entwurfs</a> zur EEG-Novelle in der Fassung des heutigen Kabinettsbeschlusses findet sich noch eine überraschende, aber sehr erfreuliche Neuerung. Nach dem Willen der Bundesregierung soll ab dem Jahr 2009 der NaWaRo-Bonus für Biogasanlagen für die ersten 500 kW Leistung von 6 ct/kWh auf 8 ct/kWh erhöht werden. Kleinanlagen mit nicht mehr als 150 kW installierter elektrischer Leistung können sogar 10 ct/kWh beanspruchen, wenn mehr als 30% der Einsatzstoffe Gülle oder Festmist sind.</p>
<p class="bodytext">Diese Neuerungen sollen ausnahmslos für alle Biogasanlagen gelten. Es wird also auch für bereits jetzt bestehende Anlagen die Vergütung erhöht.</p>
<p class="bodytext">Aus meiner Sicht ist die Anpassung des Bonus eine notwendige Änderung. Angesichts von teilweise dramatisch gestiegenen Preisen für Energiepflanzen dürfte eine erhebliche Anzahl von Projekten bereits jetzt oder in den nächsten Jahren mit der Insolvenz kämpfen. Die Erhöhung schafft in dieser Situation eine dringend nötige Erleichterung.</p>
<p class="bodytext">Es gibt aber auch einen Wermutstropfen: Der NaWaRo-Bonus soll nicht wie bisher fix bleiben, sondern ab 2010 für Neuanlagen degressiv mit der Grundvergütung sinken.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 05 Dec 2007 22:23:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>PS&amp;P vs. Gesetzgeber</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////psp_vs_gesetzgeber.html</link>
			<description>Leider sind wir nicht namentlich erwähnt, aber immerhin wurde uns ein ganzer Satz in der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Leider sind wir nicht namentlich erwähnt, aber immerhin wurde uns ein ganzer Satz in der <a href="fileadmin/paluka/pdf/07-12-05_EEG-Kabinettsentwurf_Begr_Teil_b.pdf" title="Initiates file download" class="download" >Gesetzesbegründung</a> zum EEG-Entwurf gewidmet. Der Gesetzgeber schreibt uns: &quot;Auch werden mehrere selbständige Anlagen wie etwa Wasserkraftwerke, die bis zu mehrere Kilometer auseinander liegen, nicht etwa durch den Bau eines Entlastungswehres zu einer Anlage.&quot;</p>
<p class="bodytext">Anlass dieses Hinweises ist ein Urteil des Landgerichts Augsburg, das ich Anfang des Jahres für einen unserer Mandanten erstritten habe. Das LG Augsburg hat in dem Urteil unserem Mandanten, der eine Kleinwasserkraftanlage betreibt, die Vergütung gem. §§ 21 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG zugesprochen. Die Vergütung wäre damit um immerhin 2 ct/kWh auf 9,67 ct/kWh angestiegen. Das vollständige Urteil ist mit Anmerkungen veröffentlicht in <a href="http://www.zner.org/zner.php" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >ZNER</a> 2007, S. 218.</p>
<p class="bodytext">So schmeicherlhaft die Beachtung durch den Gesetzgeber auch ist, nötig gewesen wäre es nicht: Nachdem der beklagte Netzbetreiber in Berufung gegangen war, musste ich nach eindeutigen Hinweisen des Augsburger Senats am OLG München in der mündlichen Verhandlung die Klage zurücknehmen. Das Urteil ist also nie rechtskräftig geworden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 05 Dec 2007 21:16:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Vorläufige Entwarnung bei Betriebshilfsstoffen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////vorlaeufige_entwarnung_bei_betriebshilfsstoffen.html</link>
			<description>Das Landgericht Halle hatte mit Urteil vom 16.05.2007 ein Urteil zu Betriebshilfsstoffen in...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Landgericht Halle hatte mit Urteil vom 16.05.2007 ein Urteil zu Betriebshilfsstoffen in Biogasanlagen gefällt, das in der Branche für grosse Verunsicherung gesorgt hat. In dem Verfahren hatte die <a href="http://www.abo-wind.com/" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >ABO Wind Biogas Sachsen-Anhalt GmbH &amp; Co. KG</a> gegen den zuständigen Netzbetreiber, die <a href="http://www.enviam.de/enviam_gruppe/envia_netz.html" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >envia Verteilnetz GmbH</a>, geklagt, um gerichtlich die Unbedenklichkeit eines bestimmten Produkts klären zu lassen. Die Klage wurde erstinstanzlich <a href="http://www.abo-wind.com/de/pdf/Biogas-Klage.pdf" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >abgewiesen</a>. Nach dem Urteil entfällt der Vergütungsanspruch bei einer Biogasanlage komplett, wenn der Betreiber Betriebshilfsstoffe einsetzt, die selbst nicht Biomasse im Sinne der BiomasseVO sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Entscheidung der Berufungsinstanz steht noch aus.</p>
<p class="bodytext">Aus unserer Sicht ist das Urteil falsch, Betriebshilfsmittel verletzen das Ausschliesslichkeitsprinzip nicht, sofern aus dem Hilfsstoff selbst kein nennenswerter Gasertrag entsteht. In der aktuellen Ausgabe der <a href="http://www.zner.org/zner.php" target="_self" >Zeitschrift für Neues Energierecht</a> (ZNER) ist ein ausführlicher Beitrag von <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html" title="Opens internal link in current window" target="_self" class="internal-link" >RA Dr. Helmut Loibl</a> und der derzeit bei uns beschäftigten Referendarin Dr. Janine Rechel zum Thema erschienen. Dennoch mussten wir seit der Veröffentlichung des Urteils unseren Mandanten raten, keine Betriebshilfsstoffe einzusetzen, da das Risiko völlig unkalkulierbar ist.</p>
<p class="bodytext">In der gerade veröffentlichten <a href="fileadmin/paluka/pdf/07-12-05_EEG-Kabinettsentwurf_Begr_Teil_b.pdf" title="Initiates file download" class="download" >Gesetzesbegründung</a> zum EEG-Entwurf hat sich nun der Gesetzgeber zu dieser Problematik geäussert. Dort heisst es: &quot;Ebenfalls ausnahmsweise zulässig und mit dem Ausschließlichkeitsprinzip vereinbar ist der Einsatz von Betriebshilfsmitteln, die der Anlagen- und Verfahrenstechnik zuzurechnen sind und aus denen selbst nachweislich keine nennenswerte Gas- bzw. Stromproduktion erfolgt.&quot; Mit dieser Unterstützung im Rücken dürfte die Klage zweitinstanzlich kaum noch zu verlieren sein, so dass dann der Einsatz von Betriebshilfsmitteln rechtlich wieder uneingeschränkt empfohlen werden kann.</p>
<p class="bodytext">Eine endgültige Entwarnung kann aus meiner Sicht aber dennoch erst gegeben werden, wenn das OLG Naumburg über die Berufung entschieden hat. Wenn die gesamte Vergütung einer Anlage auf dem Spiel steht, ist auch ein geringes Risiko zu gross.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 05 Dec 2007 20:31:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG-Kabinettsentwurf mit Begründung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////eeg_kabinettsentwurf_mit_begruendung.html</link>
			<description>Der aktuelle EEG-Kabinettsentwurf vom 05.12.2007 ist online abrufbar mitsamt Begründung:...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der aktuelle EEG-Kabinettsentwurf vom 05.12.2007 ist online abrufbar mitsamt Begründung: <a href="fileadmin/paluka/pdf/07-12-05_EEG-Kabinettsentwurf.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >EEG-Kabinettsentwurf</a>, <a href="fileadmin/paluka/pdf/07-12-05_EEG-Kabinettsentwurf_Begr_Teil_a.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >Begründung Teil A,</a> <a href="fileadmin/paluka/pdf/07-12-05_EEG-Kabinettsentwurf_Begr_Teil_b.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >Begründung Teil B</a>.</p>
<p class="bodytext">Am 11.01.2007 veranstaltet die <a href="http://www.psp-bildung.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >PSP BildungsGmbH</a> in Regensburg ein Seminar zum&nbsp;künftigen EEG (Referent: Dr. Helmut Loibl), insbesondere zu dessen Auswirkungen (auch für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten) bei Biogas- und Biomasseanlagen, weitere Informationen finden Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/das_kuenftige_EEG.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Wed, 05 Dec 2007 13:48:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Wasserphotovoltaik</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////wasserphotovoltaik.html</link>
			<description>Einer unserer Mandanten wurde Opfer einer allzu kreativen Beitragserhebung. Er betreibt eine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Einer unserer Mandanten wurde Opfer einer allzu kreativen Beitragserhebung. Er betreibt eine Freiflächenphotovoltaikanlage. Für das Grundstück, auf dem die Anlage errichtet wurde, hat er einen Beitragsbescheid für den Anschlussbeitrag an die öffentliche Wasserversorgung erhalten, insgesamt soll er über 70.000 Euro bezahlen. Das ist eine Stange Geld für ein Grundstück, das keinen Wasseranschluss hat, keinen Wasseranschluss braucht und schon deswegen nicht an die Wasserversorgung angeschlossen werden kann, weil es nicht von einer Versorgungsleitung erschlossen ist.</p>
<p class="bodytext">Meiner Meinung nach erfolgte die Beitragserhebung schon deswegen zu Unrecht, weil nach der einschlägigen Satzung ein Benutzungsrecht und damit eine Beitragspflicht nur dann entsteht, wenn ein Grundstück von einer Versorgungsleitung erschlossen ist. So habe ich auch den Widerspruch und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründet. Letzterer ist letzte Woche abgelehnt worden, die Gegenseite hat meine Argumentation (und die eigene Satzung) dabei im wesentlichen ignoriert.</p>
<p class="bodytext">Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ans Verwaltungsgericht sind mir noch ein paar weitere Argumente eingefallen. So dürfte die Satzung einen Fehler enthalten, der Sie im Beitragsteil insgesamt nichtig macht. Ich bin sehr gespannt, was der Gegenseite nun noch einfallen wird, um Ihren Bescheid zu verteidigen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Tue, 04 Dec 2007 19:41:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Alle Jahre wieder – die Freiwilligkeit von Bonuszahlungen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////alle_jahre_wieder_die_freiwilligkeit_von_bonuszahlungen.html</link>
			<description>Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.07, 10 AZR 825/06. Arbeitgeber vereinbaren häufig in...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.07, 10 AZR 825/06. <br /><br />Arbeitgeber vereinbaren häufig in ihren Standardarbeitsverträgen Bonuszahlungen, die unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit stehen. Gleichzeitig sollen geleistete Bonuszahlungen zurückzuzahlen sein, sollte der &quot;belohnte&quot; Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag, häufig zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres, ausscheiden. Diesem Vorgehen hat das BAG einmal mehr einen klaren Riegel vorgeschoben. In der maßgeblichen Entscheidung enthielt der Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach die Bonuszahlung in jedem Falle freiwillig erfolgt und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Eine weitere Klausel regelte, dass der Anspruch auf die Bonuszahlung entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis am 01.04. des Folgejahres gekündigt ist. Der Arbeitnehmer hatte vor diesem Stichtag gekündigt und vor dem BAG sein Recht auf die erhaltene Bonuszahlung durchgesetzt. Laut BAG - so die <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2007&amp;nr=12243&amp;pos=13&amp;anz=87" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >Pressemitteilung Nr. 74/07 </a>- handelt es sich bei den zur Bonuszahlung getroffenen Vereinbarungen um vom Arbeitgeber vorformulierte Allgemeine Vertragsbedingungen. Soweit diese einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Bonuszahlung ausschließen, widersprechen sie der dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag zugesagten Teilnahme am Bonussystem des Arbeitgebers. Sie sind insoweit nicht klar und verständlich und deshalb nach § 307 BGB (Transparenzgebot) unwirksam. Dies gilt auch für die Stichtagsregelung.<br /><br />Den Arbeitgebern kann einmal mehr nur dringend geraten werden, ihre Arbeitsverträge und deren Klauseln auf ihre Wirksamkeit gemessen an der aktuellen BAG-Rechtsprechung überprüfen zu lassen und anzupassen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Tue, 04 Dec 2007 08:39:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH Entscheidung zum Wärmecontracting</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////bgh_entscheidung_zum_waermecontracting.html</link>
			<description>Über energynet.de bin ich auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Über <a href="http://www.energynet.de/2007/12/02/aktuelle-bgh-entscheidung-zum-contracting/" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >energynet.de</a> bin ich auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Wärmecontracting gestossen. Das Urteil vom 28.11.2007 (Az. VIII ZR 243/06) ist noch nicht im Volltext erhältlich, der BGH hat allerdings die wesentlichen Entscheidungsgründe in einer <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c6ec7244ce955e49f359235d48b5421a&amp;client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&amp;client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&amp;nr=41878&amp;linked=pm&amp;Blank=1" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >Pressemitteilung</a> veröffentlicht. Dem Verfahren zugrunde liegt eine Zahlungsklage eines Vermieters, der von seinen Mietern die Erstattung der anteiligen Kosten der Wärmelieferung verlangte. In dem Objekt war die Zentralheizungsanlage stillgelegt worden und die Wärmelieferung an einen Contractor übertragen worden. Die Mieter meinten, dieser sei zu teuer und sind damit in drei Instanzen unterlegen. Zwar müsse, so der BGH, der Vermieter Rücksicht auf die Interessen seiner Mieter nehmen und darum auch bei der Wärmelieferung die Wirtschaftlichkeit beachten. Dies gilt aber nur dann, wenn der Mietvertrag schon bei der Entscheidung über die Vergabe der Wärmelieferung besteht, was hier nicht der Fall war.</p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung ist aus meiner Sicht konsequent, da der Mieter sich vor Vertragsschluss über die Konditionen der Miete informieren kann. Hält er die Wärmelieferung für unwirtschaftlich, kann er von der Unterzeichnung des Mietvertrages Abstand nehmen. Nur wenn während der Laufzeit eines Mietvertrages die Bedingungen sich verschlechtern, ist der Mieter schutzwürdig.</p>
<p class="bodytext">Einem Vermieter, der die Wärmeversorgung seines Objekts modernisieren will, kann man jedenfalls einen Tipp geben: Die Wärme von einer nahegelegenen Biogasanlage zu kaufen. Wir entwerfen für unsere Mandanten regelmäßig Wärmelieferverträge in dieser Konstellation. Meiner Erfahrung nach bewegt sich der Preis der Wärme dabei je nach den übrigen Konditionen zwischen 75% und 50% des Heizöl- bzw. Gaspreises. Da kann ein Streit mit den Mietern gar nicht erst aufkommen und zudem wird ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 03 Dec 2007 19:36:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Der Referentenentwurf zum neuen Umweltgesetzbuch ist veröffentlicht</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////der_referentenentwurf_zum_neuen_umweltgesetzbuch_ist_veroeffentlicht.html</link>
			<description>Das Bundesumweltministerium hat den Referentenentwurf zum künftigen Umweltgesetzbuch (2009) im...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundesumweltministerium hat den Referentenentwurf zum künftigen Umweltgesetzbuch (2009) im Internet veröffentlicht, Sie finden ihn <a href="http://www.bmu.de/gesetze_verordnungen/umweltgesetzbuch/doc/40448.php" target="_self" >http://www.bmu.de/gesetze_verordnungen/umweltgesetzbuch/doc/40448.php</a><a href="http://www.kanzlei-sobola-loibl.de/?id=" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Fri, 30 Nov 2007 15:03:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuerreform</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuerreform-1.html</link>
			<description>Das Bundesfinanzministerium hat am 21.11.2007 den Referentenentwurf zur Reform des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundesfinanzministerium hat am 21.11.2007 den Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer-&nbsp; und Bewertungsrecht veröffentlicht. Ausschlaggebend für die Reform war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, veröffentlicht am 31.01.2007, wonach künftig eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensarten erfolgen soll. (Nähere Einzelheiten zu diesem Beschluss lesen Sie im Newsletter von <a href="http://www.paluka.de/rechtsanwaelte/ulrike-specht.html" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >RAin Specht</a>, der <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/newsletter_erbrecht_januar_2007.pdf" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a> zum kostenlosen&nbsp;download bereit steht).</p>
<p class="bodytext">Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bieten sich gerade für die Unternehmensnachfolge&nbsp;Gestaltungsspielräume. Wer rechtzeitig in der ersten Jahreshälfte 2008 handelt, kann noch die Regelungen des bisher geltenden Rechts in Anspruch nehmen. Die PS&amp;P Bildung GmbH bietet nähere Informationen für Unternehmer am 14.02.2008 &quot;Unternehmensnachfolge planen! Gesellschafts- und erbrechtlicher Leitfaden&quot;.&nbsp;Weitere Infos <a href="http://www.psp-bildung.de/veranstaltungen/unternehmensnachfolge-planen-gesellschafts-und-erbrechtlicher-leitfaden.html" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>.</p>
<p class="bodytext">Die drei wichtigsten Neuregelungen des Gesetzesentwurfs:</p><ol><li>Die Bewertung erfolgt marktwertorientiert.</li><li>Nahe Angehörige erhalten höhere Freibeträge (Ehegatten bisher 307.000 €, künftig 500.000 €; Kinder bisher 205.000 €, künftig 400.000 €; Enkelkinder bisher 51.200 €, künftig 200.000 €). Personen der Steuerklasse II und III soll künftig ein Freibetrag von 20.000 € zur Verfügung stehen. Gleichzeitig werden jedoch die Steuersätze in den&nbsp;Steuerklassen II und III&nbsp;auf&nbsp; 30 bis 50 % angehoben.</li><li>Unternehmensnachfolge. Mit dem &quot;Verschonungsabschlag&quot; sollen 85 % des Betriebsvermögens von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont werden, unter der Voraussetzung, dass ein Großteil der Arbeitsplätze über mindestens 10 Jahre erhalten bleibt und der Betrieb 15 Jahre fortgeführt wird.</li></ol>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 30 Nov 2007 13:31:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter zu Netzausbaukosten nach dem EEG</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_zu_netzausbaukosten_nach_dem_eeg.html</link>
			<description>RA Schulte-Middelich aus der Kanzlei Paluka Sobola &amp; Partner hat in einem aktuellen Newsletter die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><a href="rechtsanwaelte/micha-klewar.html" title="Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >RA Schulte-Middelich</a> aus der Kanzlei Paluka Sobola &amp; Partner hat in einem aktuellen <a href="publikationen/newsletter/archiv.html" title="Opens internal link in current window" target="_self" class="internal-link" >Newsletter</a> die neuere Rechtsprechung zu Netzanschluss- und Netzausbaukosten nach dem EEG zusammengefasst, der <a href="fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_Netzanschluss.pdf" title="Startet den Datei-Download" class="download" >hier</a> kostenlos zur Verfügung gestellt wird.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Thu, 29 Nov 2007 20:17:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aktuelles Urteil zur Inbetriebnahme von EEG-Anlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuellesblog/blog/blog-sview/archive//////aktuelles_urteil_zur_inbetriebnahme_von_eeg_anlagen.html</link>
			<description>Das Landgericht Erfurt hat vor wenigen Tagen eine richtungsweisende Entscheidung zum...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Landgericht Erfurt hat vor wenigen Tagen eine richtungsweisende Entscheidung zum Inbetriebnahmebegriff von EEG-Anlagen gefällt, die weitreichende Auswirkungen haben wird: Grundtenor ist, dass eine Anlage im Sinne des EEG erst dann erstmalig in Betrieb geht, wenn sie ausschließlich auf der Grundlage erneuerbarer Energien betrieben wird. Mit anderen Worten: Damit können auch &quot;gebrauchte&quot; Blockheizkraftwerke, die bisher mit fossiler Energie befeuert wurden, jederzeit auf erneuerbare Energien umgestellt werden, sie gelten damit als erstmalig in Betrieb genommen im Sinne des EEG.&nbsp;Folglich können diese Anlagen den zu diesem Inbetriebnahmetermin aktuellen EEG-Vergütungssatz fordern. Die Kanzlei Paluka Sobola &amp; Partner (RA <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html" title="Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >Dr. Helmut Loibl</a>) hat bei diesem Verfahren die Klägerseite vertreten.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: RA Dr. Helmut Loibl
			<pubDate>Wed, 28 Nov 2007 21:13:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
	</channel>
</rss>
