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		<title>Paluka.de: Blog</title>
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			<title>Paluka.de: Blog</title>
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		<lastBuildDate>Fri, 03 Sep 2010 09:10:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Auswirkung der vorweggenommenen Erbfolge auf Pflichtteilshöhe</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////auswirkung_der_vorweggenommenen_erbfolge_auf_pflichtteilshoehe.html</link>
			<description>In Übergabeverträgen ist die Regelung „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ nicht zwingend als...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">In Übergabeverträgen ist die Regelung „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ nicht zwingend als Ausgleichsbestimmung zu werten, mit der Folge, dass bei reiner Anrechnung ein geringerer Pflichtteil verbleibt.</p>
<p class="bodytext">In dem vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.1.201, Az. IV ZR 91/09) entschiedenen Fall wurde dem Kläger von seiner Mutter im Jahre 1982 ein Großhandel übertragen mit der Klausel „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich“. Diesen führte er weitere 14 Jahre fort. Drei Jahre nach der Übertragung setzte die Erblasserin seine Schwester und deren Kinder zu ihren Erben ein, nicht aber den Kläger. Im Jahre 2005 verstarb die Erblasserin. Der Kläger machte gegen die Erben Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. </p>
<p class="bodytext">Der BGH hatte nun die Auswirkungen der Übertragung zu Lebzeiten auf die Pflichtteilsberechnung zu prüfen. In Betracht kommen drei Möglichkeiten, die je unterschiedliche Folgen haben. Handelt es sich um eine Ausgleichung, so ist der Wert der Zuwendung von dem hypothetischen Erbteil abzuziehen und erst von diesem Betrag der Pflichtteil zu berechnen. Soll es eine Anrechnung sein, ist der Pflichtteil zunächst selbst zu berechnen und dann von diesem Pflichtteil der Wert der Zuwendung abzuziehen. Ist beides gleichzeitig gemeint, muss zunächst der Pflichtteil im Wege der Ausgleichung bestimmt und dieser Wert danach um die Hälfte des Zuwendungswertes gekürzt werden.</p>
<p class="bodytext">Für die Einordnung ist der Wille des Erblassers ausschlaggebend. Dieser ist durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln. Eine Anrechnung liegt nahe, wenn mit der Zuwendung gleichzeitig die Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung beabsichtigt ist. Ausreichend ist hier, dass er die Möglichkeit der Enterbung in Betracht gezogen haben kann, was allerdings praktisch nur schwer nachzuweisen ist. Andererseits könnte der Erblasser den Empfänger nur zeitlich vorgezogen bedenken wollen, wobei es aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall bleiben soll. Zu berücksichtigen sind hier alle Umstände, auch die zeitlichen Zusammenhänge und die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Vermögenszuwendung.</p>
<p class="bodytext">Im Gegensatz zu früheren Entscheidungen ist nunmehr klargestellt, dass die genannte Formulierung nicht automatisch als Ausgleichsbestimmung zu werten ist. Vielmehr bleibt hier Interpretationsspielraum. Zwar liegt die Beweislast dafür, dass eine pflichtteilsmindernde Anrechnungsbestimmung gegeben ist, bei den Erben. Doch muss insgesamt gesagt werden, dass sich die Zuwendenden zunächst darüber im Klaren sein sollten, welche Alternative sie wählen möchten. Dies sollte dann auch klar im Vertrag ausgedrückt werden. Die schlichte Verwendung der Klausel „im Wege vorweggenommener Erbfolge“ könnte sonst zu unliebsamen Ergebnissen führen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 09:10:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuer und Pensionszusagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuer_und_pensionszusagen.html</link>
			<description>Pensions- und Rentenbezüge, die von einer Personenengesellschaft den Hinterbliebenen eines...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Pensions- und Rentenbezüge, die von einer Personenengesellschaft den Hinterbliebenen eines persönlich haftenden Gesellschafters gewährt werden, gelten als Erwerb von Todes wegen und unterliegen der Erbschaftsteuer.</p>
<p class="bodytext">Dem vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.05.2010 entschiedenen und am 25.8.2010 veröffentlichten Fall (Az. II R 16/08) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin erwarb mit dem Ableben ihres Mannes eine Pensionszusage in Höhe von 60 % der ihm zustehenden Höhe. Die Zusage war ihm von der KG erteilt worden, bei der er als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter mit 76% am Gesellschaftsvermögen beteiligt und alleinvertretungsberechtigt war. Für die Pension waren zum Stichtag eine Rückstellungen in Höhe von mehr als 400.000,- DM gebildet worden. Mit ihrem Mann lebte sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.</p>
<p class="bodytext">Der Bundesfinanzhof stellte hierzu fest, dass die von einer Personengesellschaft dem Hinterbliebenen eines persönlich haftenden Gesellschafters vertraglich gewährten Pensions- und Rentenbezüge grundsätzlich als Erwerb von Todes wegen gelten. Damit sind sie dem Grunde nach steuerbar. Ausgenommen sind solche Hinterbliebenenbezüge nur, wenn die Stellung des Gesellschafters im Innenverhältnis der eines Angestellten angenähert ist. Denn vertragliche Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers sind nicht zur Erbschaftsteuer heranzuziehen.</p>
<p class="bodytext">Es ist allerdings nicht der kapitalisierte Wert anzusetzen. Weil die Witwenpension zu den Sondervergütungen gehört, muss auf den Steuerbilanzwert abgestellt werden. Da die Witwe hier den Gesellschaftsanteil und daneben den Pensionsanspruch erwarb, war eine weitere Vergünstigung nach dem Erbschaftsteuergesetz gegeben. Der Wert war demgemäß ausgehend von dem in der Sonderbilanz auszuweisenden Wert, also dem Wert der Rückstellung in der Steuerbilanz, zu ermitteln.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 10:11:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Medizinrecht - (Konkurrenten-) Klage niedergelassener Vertragsärzte gegen Krankenhäuser (§ 116b Abs. 2 S. 1 SGB V)</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////medizinrecht_konkurrenten_klage_niedergelassener_vertragsaerzte_gegen_krankenhaeuser_116b_abs.html</link>
			<description>Vertragsärzte können sich künftig gegen Erlaubnisbescheide der Behörden, die Krankenhäuser nach §...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Vertragsärzte können sich künftig gegen Erlaubnisbescheide der Behörden, die Krankenhäuser nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__116b.html" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 116b SGB&nbsp;V</a> die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermöglichen, gerichtlich wehren. Dies entschied das Sächsische Landessozialgericht am 03.06.2010 per Beschluss und wies damit eine gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Beschwerde zurück (<a href="http://www.justiz.sachsen.de/lsg/content/642.php" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 3.6.2010, Az. L 1 KR94/10 B ER</a>). Zur noch erfolglosen Verfassungsbeschwerde gegen § 116b Abs. 2-5 SGB V <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////verfassungsbeschwerden_gegen_die_regelung_zur_zulassung_von_krankenhausambulanzen_116_b_abs_2_5/browse/4.html" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >berichteten wir</a> bereits.</p>
<p class="bodytext">Der wesentliche Kern der Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts ist, dass damit nun erstmals bestätigt wird, dass Vertragsärzte grundsätzlich gegen die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung von Versicherten klagen können. Das Gericht sieht in § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V, genauer in der Formulierung „unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation“, eine Vorschrift, die neben Allgemeininteressen auch die individuellen Interessen der Vertragsärzte schützt und diesen daher grundsätzlich eine Klagebefugnis gegen Erlaubnisbescheide, die nach § 116b SGB&nbsp;V zugunsten der Krankenhäuser ergehen, gibt. Damit ist den Vertragsärzten in diesen Fällen nun auch als „Außenstehende“ – die Zulassungsbescheide ergehen unmittelbar zwischen Behörde und Krankenhaus – möglich, sich mit der Klage zu wehren.</p>
<p class="bodytext">Zuvor hatte das Gericht allerdings noch betont, dass sich aus der Vorschrift kein Vorrang der Vertragsärzte gegenüber den Krankenhäusern im Bereich der Katalogleistungen des § 116b Abs. 3 und 4 SGB&nbsp;V gebe und, dass § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB&nbsp;V den niedergelassenen Vertragsärzten keinen besonderen Konkurrenzschutz oder wirtschaftlichen Bestandsschutz gegenüber den Krankenhäusern bietet. Der Vertragsarzt, der sich gegen die Zulassung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung von Versicherten wehren will, muss, damit die Klage zulässig ist, zunächst darlegen, dass sich aus der Zulassung des Krankenhauses die nicht fernliegende Möglichkeit der Gefährdung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit ableiten lässt. Im Rahmen der Begründetheit einer Klage wird es so dann auf eine konkrete wirtschaftliche Beeinträchtigung des Arztes im Sinne einer Existenzgefährdung, die aufgrund der Zulassung des Krankenhauses droht, ankommen.</p>
<p class="bodytext">Im Zusammenhang der angemessenen Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation bei der behördlichen Zulassungsentscheidung hatte das Gericht ferner darauf hingewiesen, dass, wenn das Krankenhaus zusätzlich auf seinem Betriebsgelände selbst ein MVZ unterhält, die für die Zulassung wesentliche Frage, ob eine Verbesserung der Qualität, der Patientengerechtigkeit und der Effizienz dadurch noch erreicht werden kann, dass zusätzlich das Krankenhaus als stationäre Einrichtung ambulante Katalogleistungen nach § 116b Abs. 3 und 4 SGB&nbsp;V erbringt, besonders genau zu prüfen ist. Die Bestimmung nach § 116b Abs. 2 SGB&nbsp;V diene jedenfalls primär nicht dazu, den Zwängen des Vergütungsrechts im vertragsärztlichen oder stationären Bereich auszuweichen, um als Krankenhaus das eigene betriebswirtschaftliche Ergebnis zu verbessern. Und weiter wörtlich: „Der sich aus der Bestimmung ergebende „Mehrwert“ für die ambulante Versorgung der Versicherten und das Gesamtsystem der Krankenversicherung muss sich aus anderen Gründen ergeben, wobei auch die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven zugunsten des Gesamtsystems (!) der Krankenversicherung eine Rolle spielen kann“. Ein vom Krankenhaus betriebenes MVZ kann sich daher bei der Zulassungprüfung zu Lasten des Krankenhauses auswirken.</p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts betraf zwar nur ein Eilverfahren, dass heißt die endgültige Entscheidung, ob der Zulassungsbescheid aufzuhaben ist, bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Aber die im Beschluss enthaltenen grundlegenden Rechtsausführungen sind gut begründet und werden sich auch in einem Hauptsacheverfahren nicht ändern. Gegen die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts war kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben. Gegen ein Urteil im Hauptsacheverfahren wäre aber die Zulassung der Revision zum Bundessozialgericht möglich. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens darf daher mit Spannung erwartet werden. </p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Dr. Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Fri, 20 Aug 2010 13:51:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Blindstromkosten bei EEG-Einspeisung?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////blindstromkosten_bei_eeg_einspeisung.html</link>
			<description>Grundsätzlich hat das OLG Hamm bereits 2003 festgestellt, dass ein Netzbetreiber Kosten aufgrund...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Grundsätzlich hat das OLG Hamm bereits 2003 festgestellt, dass ein Netzbetreiber Kosten aufgrund eines Verlusts durch sogenannte Blindleistung nicht von dem nach EEG einspeisenden Anlagenbetreiber mit den Vergütungskosten verrechnen kann. Ein etwaiger Abschlag oder Gegenanspruch würde die Regelung des EEG für Stromeinspeisung als Mindestentgelt untergraben (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.11.2003 – 29 U 61/03).<br />Bereits das LG Chemnitz stellte jedoch fest, dass eine Verrechnung mit der Blindleistung dann möglich war, wenn in einem Einspeisevertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber am Netzanschlusspunkt ein gewisser Leistungsfaktor für Blindarbeit vorgeschrieben war und im Falle des Überschreitens dieses Wertes die übrige Blindleistung abgerechnet werde (vgl. LG Chemnitz, Urt. v. 13.10.2006 – 1 O 798/06). Diese Ansicht hat nun ebenfalls das OLG Brandenburg vertreten, indem es die in einem Einspeisevertrag getroffene Regelung über die Vergütung von Blindarbeit und deren Verrechnung mit der Vergütung für Wirkarbeit weder als Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen des EEG, noch eine Unwirksamkeit nach § 134 BGB oder eine Benachteiligung des Anlagenbetreibers gesehen hat (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 13.01.2009 – 6 U 29/08).</p>
<p class="bodytext">Festzustellen bleibt daher, dass – weiterhin – ohne vertragliche Regelung Blindstrom nicht durch den Netzbetreiber mit Vergütungsansprüchen des Anlagenbetreibers aufgerechnet werden kann. Dies ist jedoch möglich, wenn dies in einem geschlossenen Vertrag so vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor anzuraten, dass Anlagenbetreiber weder Netzanschluss-, noch Einspeiseverträge mit dem Netzbetreiber schließen (hierzu sind Anlagenbetreiber nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs. 1 EEG auch weiterhin nicht verpflichtet).</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Wed, 28 Jul 2010 09:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH hält Aufklärung zur Operation am Telefon für zulässig</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bgh_haelt_aufklaerung_zur_operation_am_telefon_fuer_zulaessig.html</link>
			<description>Der BGH entschied am 15.06.2010, dass in einfach gelagerten Fällen eine Aufklärung des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c18fb0573bf9cdf99aa2e751d40266f5&amp;nr=52599&amp;pos=0&amp;anz=1" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >BGH entschied am 15.06.2010</a>, dass in einfach gelagerten&nbsp;Fällen eine Aufklärung des Patienten auch telefonisch möglich ist, da auch hier persönliche Fragen beantwortet werden können. Zudem ist es in Routinefällen ausreichend, bei Operationen von minderjährigen Kindern nur einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile aufzuklären. Ärzte dürfen davon ausgehen, dass sich die Eltern über die jeweils erhaltenen Informationen austauschen und darauf vertrauen, wenn die Eltern nichts Gegenteiliges verlangen, dass der zum Gespräch erschienene Elternteil über eine entsprechende Ermächtigung auch des anderen Elternteils verfügt.</p>
<p class="bodytext">Streitig waren Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche eines Elternpaares,&nbsp;bei deren Tochter im Rahmen einer Leistenbruch-OP schwere atemwegsbezogene Komplikationen aufgetreten waren. Es ist zu bleibenden Schäden in der Sprache und der Motorik gekommen. Das persönliche Aufklärungsgespräch in der Praxis hatte der Belegarzt mit der Mutter geführt, während der Vater im Wartezimmer das Aufklärungsformular ausfüllte, das beide danach unterschrieben. Zwei Tage später erfolgte die Aufklärung durch den Anästhesisten auf telefonischem Wege gegenüber dem Vater des Kindes. In die Operation willigten beiden Eltern am Morgen vor dem Eingriff schriftlich ein.</p>
<p class="bodytext">Der BGH wies die Klage wie schon die Vorinstanzen&nbsp;LG Traunstein und&nbsp;OLG München ab.</p>
<p class="bodytext">Fazit: Aufklärungsrügen sind im Rahmen von Arzthaftungsverfahren Standard. Art und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht beruhen dabei wesentlich stärker auf einzelfallorientierten Ermessensentscheidungen des Gerichts als das bei therapeutischen oder diagnostischen Standards der Fall ist. Daher ist trotz dieser Entscheidung sehr sorgfältig abzuwägen, ob über einen einfach gelagerten Routinefall oder einen komplizierten Fall mit entsprechenden Risiken aufgeklärt werden muss. Im Zweifel ist der ausführlichen Variante, im persönlichen Gespräch und mit beiden Elternteilen&nbsp;der Vorrang zu geben.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Tue, 27 Jul 2010 10:03:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Höherer Vergütungsanspruch für 2009 bei Erweiterung von Biogasanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////hoeherer_verguetungsanspruch_fuer_2009_bei_erweiterung_von_biogasanlagen.html</link>
			<description>Die aktuelle Empfehlung der Clearingstelle zum Anlagenbegriff kann bei Erweiterung von...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///aktuelle_entscheidung_der_clearingstelle_eeg_enger_anlagenbegriff_soll_gelten" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >aktuelle Empfehlung</a> der <a href="http://clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle</a> zum Anlagenbegriff kann bei Erweiterung von Biogasanlagen im Jahre 2009 oder 2010 eine höhere Vergütung zur Folge haben.</p>
<p class="bodytext">Die Netzbetreiber gingen bisher davon aus, dass eine Biogasanlage, die nachträglich um ein weiteres BHKW erweitert wird, eine einzige Anlage bleibt und daher auch nur einen einheitlichen Vergütungsanspruch haben kann. Nach der <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///aktuelle_entscheidung_der_clearingstelle_eeg_enger_anlagenbegriff_soll_gelten" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >nun veröffentlichten Auffassung</a> der Clearingstelle EEG ist das falsch. Ein BHKW, das nach dem 31.12.2008 neu errichtet wird,&nbsp;ist auch dann eine eigenständige Anlage mit grundsätzlich eigenständigem Vergütungsanspruch, wenn das BHKW nach dem bisherigen Verständnis Teil der Biogasanlage wäre.</p>
<p class="bodytext">Für den Anlagenbetreiber hat das die Konsequenz, dass die Vergütungshöhe und&nbsp; -dauer für die bisherige Biogasanlage und das BHKW getrennt zu berechnen sind. Das BHKW kann daher nur den wegen der Degression niedrigeren Vergütungssatz für das Kalenderjahr 2009 oder 2010 beanspruchen. Allerdings fängt die Vergütungsberechnung für das BHKW wieder bei 0 kWh zu laufen an. Für das BHKW fällt daher auch die erste Vergütungsstufe mit einem Vergütungssatz von 11,67 ct/kWh an, wenn die Biogasanlage diese Vergütungsstufe schon ausgeschöpft hat. Auch beim NawaRo-Bonus und insbesondere beim Güllebonus kann das BHKW grundsätzlich die höchsten Vergütungssätze für sich beanspruchen.</p>
<p class="bodytext">Eine NawaRo-Biogasanlage mit Inbetriebnahmejahr 2007, die bereits 500 kW Leistung hat und im Kalenderjahr 2009 um ein BHKW mit 150 kW erweitert wurde, hatte nach bisherigem Verständnis einen Vergütungsanspruch von 13,51 ct/kWh für den zusätzlich erzeugten Strom. Nach Auffassung der Clearingstelle EEG kann ein Vergütungsanspruch von bis zu 23,67 ct/kWh bestehen.</p>
<p class="bodytext">Die dadurch entstehenden Nachforderungen kann der Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber geltend machen. Allerdings ist damit zu rechnen, dass der Netzbetreiber die Abrechnung 2009 nicht freiwillig korrigieren wird. Die vollständige Abrechnung des Jahres 2009 musste der Netzbetreiber nämlich bereits zum 31.05.2010 dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber vorlegen. Um die Vergütungsansprüche noch realisieren zu können, wird der Anlagenbetreiber daher regelmäßig auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sein.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 19 Jul 2010 15:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zünd- und Stützfeuerung bei Erweiterung von Biogasanlagen ab 2009</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////zuend_und_stuetzfeuerung_bei_erweiterung_von_biogasanlagen_ab_2009.html</link>
			<description>Die aktuelle Empfehlung der Clearingstelle EEG zum Anlagenbegriff kann in bestimmten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///aktuelle_entscheidung_der_clearingstelle_eeg_enger_anlagenbegriff_soll_gelten" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >aktuelle&nbsp;Empfehlung</a> der <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle EEG</a> zum Anlagenbegriff kann in bestimmten Einzelfällen für den Betreiber einer Biogasanlage drastische Folgen haben. Eine Folgeerscheinung der Empfehlung ist es, dass Biogasanlagen, die nach dem 31.12.2008 um ein BHKW erweitert wurden, in dem neuen BHKW keine fossile Zünd- und Stützfeuerung einsetzen dürfen. Das gilt selbst dann, wenn die Biogasanlage im Jahr 2006 oder früher in Betrieb gegangen ist und der Einsatz fossiler Zünd- und Stützfeuerung für die Biogasanlage nach altem Recht zulässig war.</p>
<p class="bodytext">Anlagenbetreiber, die Heizöl oder Diesel in einem neuen BHKW eingesetzt haben oder weiter einsetzen, riskieren den Verlust des gesamten Vergütungsanspruchs. Bereits ausbezahlte Vergütung kann ggf. vom Netzbetreiber zurückgefordert werden. Das gilt selbst dann, wenn der Netzbetreiber dem Einsatz der fossilen Zünd- und Stützfeuerung vorab zugestimmt hat.</p>
<p class="bodytext">Die Rechtslage haben wir ein einem <a href="fileadmin/paluka/pdf/Zuend-_und_Stuetzfeuerung.pdf" title="Startet das Herunterladen der Datei" target="_self" class="download" >Aktenvermerk</a> zusammengefasst, der zum <a href="fileadmin/paluka/pdf/Zuend-_und_Stuetzfeuerung.pdf" title="Startet das Herunterladen der Datei" target="_self" class="download" >download</a> als pdf zur Verfügung steht. Betroffenen Anlagenbetreibern ist zu raten, sich auf jeden Fall individuell rechtlich beraten zu lassen, um den Schaden begrenzen zu können.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 19 Jul 2010 14:45:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aktuelle Entscheidung der Clearingstelle EEG: Enger Anlagenbegriff soll gelten</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////aktuelle_entscheidung_der_clearingstelle_eeg_enger_anlagenbegriff_soll_gelten.html</link>
			<description>Aktuelle Entscheidung der Clearingstelle EEG: Es soll - entgegen der bisher absolut herrschenden...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Aktuelle Entscheidung der Clearingstelle EEG: Es soll - entgegen der bisher absolut herrschenden Meinung - der enge Anlagenbegriff gelten. Eine erste Einschätzung über die Konsequenzen können Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/Rundbrief_zur_aktuellen_Entscheidung_der_Clearingstelle_EEG_15.07.2010.pdf" title="Startet das Herunterladen der Datei" target="_self" class="download" >hier </a>abrufen. Die Entscheidung selbst ist <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2009/12" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier </a>verlinkt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 17:51:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Tarifstrukturzuschlag der Allianz ist unzulässig</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////tarifstrukturzuschlag_der_allianz_ist_unzulaessig.html</link>
			<description>Allianz verliert Verwaltungsrechtstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der von der Allianz Krankenversicherung von Tarifwechslern verlangte Tarifstrukturzuschlag in einen Grundprämientarif ist unzulässig. Seit der Einführung der sogenannten AktiMed-Tarife der Allianz im Frühjahr 2007, ein Grundprämientarif, verlangte die Allianz von Versicherungsnehmern, die aus einem Pauschalprämientarif in diesen Grundprämientarif wechseln wollten, einen Tarifstrukturzuschlag, der den Prämienvorteil des neueren Zieltarifs wieder beseitigte, während von Neu-Versicherungsnehmern ein derartiger Aufschlag selbstverständlich nicht verlangt wurde. Die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde untersagte der Allianz die Erhebung des Tarifstrukturzuschlages, wogegen sich diese zunächst beim Verwaltungsgericht Frankfurt wehrte. Gleichzeitig wurden eine Vielzahl von Verfahren von Versicherungsnehmern gegen die Allianz bei den Zivilgerichten eingeleitet, die ebenfalls das Ziel hatten, den Tarifstrukturzuschlag als unzulässige, weil gegen § 204 VVG verstoßende Benachteiligung der Bestandsversicherungsnehmer qualifizieren zu lassen. Auch unsere Kanzlei betreut mehrere Mandanten, die sich bezüglich des Tarifstrukturzuschlages mit der Allianz auseinandersetzen.</p>
<p class="bodytext">Nachdem die Allianz das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren gegen die Aufsichtsbehörde beim Verwaltungsgericht Frankfurt gewann, wurde daraufhin die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht vereinbart. Die wohl die meisten Zivilgerichte entschlossen sich daraufhin zur Aussetzung der Verfahrens bis zur endgültigen Klärung der aufsichtsrechtlichen Zulässigkeit des Tarifstrukturzuschlages. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2010 wurde der Tarifstrukturzuschlag nun als rechtswidrig eingestuft. </p>
<p class="bodytext">Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Meinung der BaFin an, wonach der Versicherungsnehmer mit Abschluss des Versicherungsvertrages ein Recht auf Beibehaltung des anfangs festgestellten Gesundheitszustandes auch im neuen Tarif erwerbe. Dieses Recht zum Tarifwechsel, das in § 204 VVG seinen Niederschlag gefunden hat, wird durch die Erhebung des Tarifstrukturzuschlages in unzulässiger Weise beschränkt. </p>
<p class="bodytext">Für die Versicherungsnehmer bedeutet dies nun, dass sie von der Allianz den Tarifwechsel ohne Erhebung des Tarifstrukturzuschlages verlangen können. Nach unserer Auffassung können Versicherungsnehmer, die den Tarifstrukturzuschlag bisher bezahlt haben, eine Rückzahlung von der Allianz verlangen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 18:37:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Gesetzesänderung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////photovoltaik_freiflaechenanlagen_gesetzesaenderung.html</link>
			<description>Der Bundesrat hat bei der Beratung über den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags vom...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesrat hat bei der Beratung über den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags vom 06.05.2010 beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen (BR-Drs. 284/10 [B]), ob die in § 20 Abs. 4 S. 1 EEG vorgesehene einmalige zusätzliche Absenkung der Einspeisevergütung zum 1. Juli 2010 um 16 Prozent für Hausdachanlagen, 15 Prozent für Anlagen auf Freiflächen und 11 Prozent für Anlagen auf Konversionsflächen auf höchstens 10 Prozent für diese Anlagen zu beschränken sei. Als Begründung hierfür wird eine Langfirstbetrachtung bei der Preisentwicklung angegeben. Neu zu installierende Photovoltaikanlagen sollten jedoch keinesfalls unrentabel werden und ein dadurch einsetzender Markteinbruch bestehende wirtschaftliche Strukturen nicht zerstören. Gerade bereits geplante Projekte sollten nicht gefährdet werden. Um Marktverwerfungen und Abwanderungen zu vermeiden, muss die Degression entsprechend der Marktentwicklung ausgestaltet werden.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Auch die Länder Rheinland Pfalz und Bayern hatten beantragt den Vermittlungsausschuss anzurufen.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die Beratungen im Vermittlungsausschuss vom 16. Juni 2010 wurden vertagt und es wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, Kompromissvorschläge zu erarbeiten. Am 05. Juli 2010 soll der Vermittlungsausschuss erneut zusammenkommen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 10:37:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Inbetriebnahmezeitpunkt von PV-Anlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////inbetriebnahmezeitpunkt_von_pv_anlagen.html</link>
			<description>Nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 bedeutet „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 bedeutet „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft.</p>
<p class="bodytext">Die Clearingstelle EEG hat im Hinweisverfahren 2010/1 vom 25. Juni 2010 (abrufbar unter <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2010/1" target="_self" >http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2010/1</a>) festgestellt, dass eine Photovoltaik-Anlage dann im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb gesetzt ist, wenn in ihr aufgrund einer durch den Anlagenbetreiber oder auf deren Geheiß vorgenommenen aktiven Handlung erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) wird. Eine derartige Umwandlung kann durch das Leuchten einer an die Anlage angeschlossenen Glühbirne, das Laden einer Batterie oder die Umwandlung des Stroms in einer andren Verbrauchs-Einheit stattfinden. Diese Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers.</p>
<p class="bodytext">Wenn diese technische Betriebsbereitschaft hergestellt wurde und „kein sofortiger Defekt“ der Anlage eintritt, dann wird – widerleglich – vermutet, dass die Anlage die technische Betriebsbereitschaft erlangt hat.</p>
<p class="bodytext">Taugliche Nachweise hierfür sind Zeugenbeweis, Inaugenscheinnahme von Aufnahme/Bildern sowie Vorlage eines Inbetriebnahmeprotokolls. </p>
<p class="bodytext">Werden mehrere PV-Anlagen zu einem sogenannten „Strang“ verbunden, so kann der Nachweis der Inbetriebnahme für den ganzen „Strang“ geführt werden.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 10:25:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Arzthaftung im medizinischen Notfall</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////arzthaftung_im_medizinischen_notfall.html</link>
			<description>Zur Dissertation des Kollegen RA Dr. Elmar Killinger über die Besonderheiten der Arzthaftung im...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Zur Dissertation des Kollegen RA Dr. Elmar Killinger über die Besonderheiten der Arzthaftung im medizinschen Notfall (<a href="http://www.springer.com/law/book/978-3-642-02684-3" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Veröffentlichung</a> im Springer Verlag am 03.09.2009) wurde in der Zeitschrift GesundheitsRecht, Heft 4 vom 20.04.2010 (GesR 2010, S. 223 f.), eine Rezension von Prof. Dr. Martin Rehborn veröffentlicht.</p>
<p class="bodytext">Eine weitere Buchbesprechung von Dipl.-Jurist Michael Schanz&nbsp;findet sich bereits seit Anfang des Jahres in der Zeitschift Rechtsdepesche 01/2010 (S. 40).</p>
<p class="bodytext"><strong>Update 30.06.2010:</strong></p>
<p class="bodytext">Zum Buch&nbsp;&quot;Die Besonderheiten der Arzthaftung im medizinschen Notfall&quot; kann in der Fachzeitschrift Medizinrecht,&nbsp;Heft 6 vom 16.06.2010&nbsp;(MedR 2010, S. 450), zwischenzeitlich eine weitere Rezension, verfasst von Rechtsanwalt&nbsp;Dr. Patrick M. Lissel,&nbsp;nachgelesen werden.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 07 Jun 2010 09:34:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ab wann ist der Formaldehydbonus zu zahlen?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////ab_wann_ist_der_formaldehydbonus_zu_zahlen.html</link>
			<description>Die Clearingstelle EEG hat im Hinweisverfahren 2009/28 (abrufbar unter...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Clearingstelle EEG hat im Hinweisverfahren 2009/28 (abrufbar unter <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2009/28" target="_self" >http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2009/28</a>) bestehende Zweifel bezüglich des Referenzzeitpunkts für den Luftreinhaltungsbonus für Biogasanlagen ausgeräumt.</p>
<p class="bodytext">Nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 besteht ein sogenannter Luftreinhaltungsbonus für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlagen, wenn dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luft entsprechende Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden.</p>
<p class="bodytext">Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf diese Bonuszahlung ab dem Zeitpunkt, bezogen auf den die Behörde die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte bestätigt (sogenannter Referenzzeitpunkt).</p>
<p class="bodytext">Für das Entstehen und die Dauer des Anspruchs ist nach Auffassung der Clearingstelle EEG grundsätzlich der in der behördlichen Bescheinigung angegeben Zeitraum maßgeblich. Die Bescheinigung der Behörde kann damit die Einhaltung von Grenzwerten sowohl für die Vergangenheit, als auch für die Zukunft bestätigen. Grundsätzlich bescheinigt die Behörde das Einhalten dieser Grenzwerte aufgrund einer Messung. Ab diesem Zeitpunkt besteht der Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung. Wenn die Behörde jedoch die Einhaltung zu einem früheren Zeitpunkt bestätigt – bspw. ab Inbetriebnahme der Anlage oder ab einer technischen Umrüstung – so besteht der Anspruch rückwirkend ab diesem Zeitpunkt, auf den sich die behördliche Bescheinigung bezieht. Die Bescheinigung beruht häufig auf einer Messung, es steht der Behörde jedoch darüber hinaus frei, neben oder anstelle der Messung auch andere Erkenntnisquellen heranzuziehen, anhand derer sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Grenzwerte eingehalten werden.</p>
<p class="bodytext">Somit steht es der Behörde frei, &nbsp;sowohl die Erkenntnisquellen für die Einhaltung der Grenzwerte unabhängig von einer Messung ebenso wie den Zeitpunkt, ab dem der Bonus zu zahlen ist, entsprechend dieser Erkenntnisquellen festzulegen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Fri, 21 May 2010 09:21:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////kuendigungsschutz_fuer_gmbh_geschaeftsfuehrer.html</link>
			<description>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied am...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied am 10.05.2010 (Az. II ZR 70/09), dass ein Geschäftsführer auch&nbsp;die Regelungen des&nbsp;Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Anspruch nehmen kann. In dem Streit um den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses war dafür maßgeblich folgende Klausel im Geschäftsführerdienstvertrag :</p>
<p class="bodytext">&quot;Für die Kündigung gelten im Übrigen zugunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des deutschen Kündigungschutzrechtes für Angestellte. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.&quot;</p>
<p class="bodytext">Geschäftsführer sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne des KSchG, so dass weder die Arbeitsgerichte zuständig sind noch der gesetzliche Kündigungsschutz greift. Die Parteien, der ehemalige Geschäftsführer der Austria Leasing GmbH und die Beklagte, eine Tochter der österreichischen Raiffeisen-Bankengruppe, konnten jedoch nach Ansicht des BGH&nbsp;wirksam vereinbaren, dass ein Geschäftsführer einen gewissen Kündigungsschutz genießt. Die beklagte Gesellschaft kann sich dann nicht mehr auf die grundsätzliche Nichtanwendung nach arbeitsrechtlichen Vorschriften berufen.</p>
<p class="bodytext">Zudem konnte das Anstellungsverhältnis nach den Regelungen der §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden, da der Vertrag keine Klausel zur Versetzung des Klägers&nbsp;in einen anderen Geschäftsbereich enthielt.</p>
<p class="bodytext">Der Fall zeigt die Ausnahme von der unveränderten Regel auf: Geschäftsführer können sich grundsätzlich nicht auf die Schutzregelungen des KSchG berufen, da sie nicht Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind. Findet sich im Dienstvertrag jedoch eine&nbsp;Klausel, die sich auf den Kündigungsschutz bezieht, empfiehlt sich entsprechende anwaltliche Beratung mit Blick auf diese Grundsatzentscheidung des BGH.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Tue, 18 May 2010 09:25:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Keine Vergütung für Betriebsratsmitglieder im Restmandat</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////keine_verguetung_fuer_betriebsratsmitglieder_im_restmandat.html</link>
			<description>Zwei Betriebsratsmitglieder hatten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Vergütung von jeweils Euro...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Zwei Betriebsratsmitglieder hatten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Vergütung von jeweils Euro 30.000,00 für Tätigkeiten gefordert, die sie nach Stilllegung der Niederlassung und ihrem&nbsp;Eintritt in den Ruhestand in dem restmandatierten Betriebsrat verrichtet hatten. Sie stützten sich dabei auf § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG in analoger Anwendung. Das BAG lehnte dies in seinem Urteil vom 05.05.2010 (Az. 7 AZR 728/08) wie die Vorinstanzen mit folgender Begründung ab:</p>
<p class="bodytext">Der im Jahr 2001 eingeführte § 21 b BetrVG bestimmt zum sog. Restmandat: Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.</p>
<p class="bodytext">Der Betriebsrat hat für die Erfüllung seiner Pflichten Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht ohne Minderung des Arbeitsentgelts. Leistet er aus betriebsbedingten Gründen Betriebsratsaufgaben außerhalb seiner Arbeitszeiten, steht ihm ein entsprechender Freizeitausgleich zu, der innerhalb eines Monats zu gewähren ist, andernfalls wie Mehrarbeit zu vergüten ist (§ 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG). </p>
<p class="bodytext">Beide Regelungen knüpfen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis an.&nbsp;Ist jedoch das Arbeitsverhältnis des BR-Mitgliedes aus einem restmandatierten Betriebsrat beendet, kann weder ein Anspruch auf Freizeitausgleich noch auf Vergütung für das mit der Betriebsratstätigkeit verbundene Freizeitopfer verlangt werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 10 May 2010 09:02:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ärztlicher Behandlungsfehler: Anspruch aus dem Opferentschädigungsgesetz</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////aerztlicher_behandlungsfehler_anspruch_aus_dem_opferentschaedigungsgesetz.html</link>
			<description>Rechtskräftig entschieden ist die Frage, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler Ansprüche des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Rechtskräftig entschieden ist die Frage, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler&nbsp;Ansprüche des Patienten gegen den Staat nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) auslösen kann. </p>
<p class="bodytext">Nach dem OEG soll der Staat dafür einstehen müssen, wenn er trotz des von ihm in Anspruch genommenen Gewaltmonopols seine Bürger nicht hinreichend im Einzelfall vor Gewalttaten geschützt hat.</p>
<p class="bodytext">Der Fall: Eine Patientin, die unter erheblichen Vorerkrankungen wie u.a. Herzschwäche, Bluthochdruck, erheblichem Übergewicht und Diabetes litt, ließ zweimal von ihrem Gynäkologen eine Fettabsaugung durchführen. Beide Male kam es zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen und Komplikationen, die zuletzt im Krankenhaus behandelt werden mussten. Die Patientin hatte ihren Arzt im Vorfeld auf ihre Vorerkrankungen aufmerksam gemacht. Der Arzt verschwieg der Patientin allerdings, dass wegen dieser Vorerkrankungen die Operationen mit einem erheblichem Risiko verbunden waren. Wie sich aus dem eingeleiteten Strafverfahren gegen den Gynäkologen ergab, tat er dies aus finanziellen Gründen, da er befürchtete, die Patientin würde wegen der Risiken den Eingriff nicht von ihm durchführen lassen. Insoweit wurde der Arzt auch rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.</p>
<p class="bodytext">Das Bundessozialgericht bestätigte in seiner Entscheidung vom 29.04.2010 (Az. B 9 VG 1/09 R) in letzter Instanz das Urteil sowohl des Sozialgerichts Aachen (Az. S 3&nbsp;VG 163/04) als auch des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 10 VG 6/07):</p>
<p class="bodytext">Es stellt eine erhebliche Missachtung der Persönlichkeitsrechte der Patientin dar, wenn die Einwilligung in die Operation durch unzureichende Aufklärung&nbsp;erlangt wurde. Der ärztliche Eingriff war als vorsätzliche Körperverletzung strafbar und aus der Sicht eines verständigen Dritten aufgrund der vorrangigen finanziellen Interessen des Arztes in keiner Weise dem Wohle der Patienten dienlich. Daraus schloß das Gericht auf die nach dem OEG erforderliche feindselige Tendenz der Körperverletzung und verurteilte den beklagten Landschaftsverband Rheinland zur Entschädigung.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 03 May 2010 19:27:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: Mehr Geld für Pflichtteilsberechtigte</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bgh_mehr_geld_fuer_pflichtteilsberechtigte.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat am 28.04.2010 in zwei anhängigen Revisionsverfahren entschieden und damit...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof hat am 28.04.2010 in zwei anhängigen Revisionsverfahren entschieden und damit die Rechte von Pflichtteilsberechtigten in finanzieller Hinsicht deutlich aufgewertet. Enterbte Familienangehörige können, wenn sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, künftig den ihnen zustehenden Pflichtteilsanspruch (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) Betreff der zum Nachlass gehörenden Lebensversicherung aus dem Rückkaufwert der Versicherung und nicht nur aus den eingezahlten Prämien verlangen. </p>
<p class="bodytext">Die beiden Vorinstanzen, zum einen das OLG Düsseldorf, zum anderen das KG Berlin, (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///bgh_entscheidungsankuendigung_zu_pflichtteilsergaenzung_und_lebensversicherung.html" title="?fnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) haben in vergleichbaren Fällen von einander abweichend entschieden. Beiden Fällen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser hatte seinen Alleinerben widerruflich als Bezugsberechtigten einer auf das Leben des Erblassers abgeschlossenen Lebensversicherung eingesetzt. Wegen des Bezugsrechts floss dem Erben außerhalb des Nachlasses auch die Versicherungsleistung zu. Die enterbten Pflichtteilsberechtigten streiten mit dem Alleinerben nun darum, ob die ihnen zustehenden Pflichtteilsergänzungsansprüche lediglich auf Basis der vom Erblasser bezahlten Versicherungsprämien oder auf Basis der Todesfallleistung der Versicherung zu berechnen sind. Während das OLG Düsseldorf der Auffassung ist, dass Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die ausgekehrte Versicherungsleistung ist, ist das KG Berlin der Ansicht, dass Berechnungsgrundlage lediglich die vom Erblasser eingezahlten Prämien sein können. </p>
<p class="bodytext">Der BGH hat diese seit langer Zeit heftig umstrittene Frage nun geklärt. Künftig wird nicht die Summe der eingezahlten Prämien, sondern der Rückkaufwert für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche maßgeblich sein. Umstritten war diese Frage insbesondere deswegen, weil die Lebensversicherung mit Bezugsrecht im rechtlichen Sinne eine Schenkung darstellt. Schenkungen sind im Rahmen der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich zu berücksichtigen. Denn der Pflichtteilsberechtigte soll nicht dadurch benachteiligt werden, dass die Erbmasse durch Schenkungen geschmälert wird. Streitpunkt war nun, welcher Wert einer solchen Schenkung beizumessen sei. Das Reichsgericht hatte sich vor rund 80 Jahren dafür ausgesprochen, die gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Mit einem Urteil aus dem Jahr 2003 (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////pflichtteilsergaenzung_massgeblich_ist_die_lebensversicherungssumme/browse/7.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) hat der BGH in anderem Zusammenhang jedoch auf die ausgezahlte Versicherungssumme abgestellt. </p>
<p class="bodytext">Hieran knüpft der VI. Zivilsenat nun an und begründet seine aktuelle Entscheidung damit, dass der Versicherungsnehmer, zumindest bei widerruflichen Bezugsrechten, in letzter Sekunde den Versicherungsvertrag kündigen könnte und damit der Rückkaufwert in den Nachlass fließen würde.</p>
<p class="bodytext">In vielen Fällen werden die Pflichtteilsberechtigten damit besser gestellt sein, als bei bloßer Heranziehung der eingezahlten Prämien. Letztlich wird dies von der Art der Versicherung abhängen. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Gestaltung der Erbfolge ein noch höheres Augenmerk auf etwaig bestehende Lebensversicherungsverträge zu legen ist.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 09:38:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Amtshaftung für Notärzte in Hessen - BGH Beschl. v. 17.12.2009</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////amtshaftung_fuer_notaerzte_in_hessen_bgh_beschl_v_17122009.html</link>
			<description>Der BGH setzte Ende Dezember 2009 seine Rechtsprechung zur Wahrnehmung der Aufgabe der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der BGH setzte Ende Dezember 2009 seine Rechtsprechung zur Wahrnehmung der Aufgabe der Notfallrettung durch private Organisationen fort und entschied – nach Bayern – nun für das Bundesland Hessen, dass dort die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung auch dann öffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn sie von einer privatrechtlichen Organisation ausgeführt wird (siehe: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=62e045e1fe63676c0146b944f47ed46c&amp;nr=50523&amp;pos=0&amp;anz=1" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >BGH Beschl. v. 17.12.2009, Az.: III ZB 47/09</a>). Damit erteilte der BGH der gegenteiligen Ansicht des VG Gießen (Urt. v. 04.06.2007, Az.: 10 E 1179/07) eine klare Absage. Gegenstand der Entscheidung war die Frage nach dem richtigen Rechtsweg, wenn über das Entgelt für eine Notfallversorgung gestritten wird. Der BGH entschied, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien in der Notfallrettung insgesamt und damit auch hinsichtlich von Zahlungsansprüchen der privaten Rettungsdienstorganisation öffentlich-rechtlicher Natur sind und daher der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten statthaft ist. </p>
<p class="bodytext">Da der BGH in seiner Entscheidung vorbehaltlos feststellt, dass die Wahrnehmung der Aufgabe der Notfallversorgung – auch durch juristische Personen des Privatrechts – sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist, bedeutet dies, dass in Anlehnung an die zur Rechtslage in Bayern ergangenen Entscheidungen des BGH (siehe <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=a54c0050c054fd5f271a5a15c02c9181&amp;nr=25106&amp;pos=0&amp;anz=1" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >Urt. v. 09.01.2003, Az.: III ZR 217/01</a>, und <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=7e2c58fd1751127f0df473d990bead61&amp;nr=30464&amp;pos=0&amp;anz=1" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >Urt. v. 16.09.2004, Az.: III ZR 346/03</a>) auch für die in Hessen tätigen Notärzte die Grundsätze der Amtshaftung gelten. Danach trifft beispielsweise eine Haftung für Behandlungsfehler beim Rettungseinsatz nicht den Notarzt selbst, sondern den Träger des Rettungsdienstes, für den der Notarzt tätig wurde (d. h. das Bundesland, den Landkreis, die kreisfreie Stadt oder den Rettungszweckverband).</p>
<p class="bodytext">Ferner bestätigte der BGH, dass die Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Kosten im hessischen Rettungsdienstgesetz derart abschließend seien, dass sie eine (ergänzende) Anwendung der Grundsätze der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließen. Damit wurde bekräftigt, dass die Rechtsbeziehungen zwischen Rettungsdienstorganisation bzw. Notarzt und Notfallpatient ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur sind.</p>
<p class="bodytext">Auf die gegenteilige Ansicht des Kartellsenates des BGH für die Rechtslage in Baden-Württemberg (Urt. v. 25.9.2007, Az. KZR 48/05, <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////amtshaftung_im_rettungsdienst/browse/3.html" title="Öffnet einen internen Link in einem neuen Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) ging der&nbsp;3. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung allerdings nicht&nbsp;ein.&nbsp;Da es ausschließlich um die Rechtslage in Hessen ging, bestand hierfür aber auch keine Notwendigkeit. </p>
<p class="bodytext"><strong>Fazit:</strong></p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung des BGH vom 17.12.2009 hatte zwar unmittelbar nur die Rechtswegfrage für Streitigkeiten um des Entgelt für eine Notfallversorgung zum Gegenstand, aus der Begründung des Urteils kann aber gefolgert werden, dass nach Ansicht des BGH auch für die Notärzte in Hessen die Grundsätze und das Privileg der Amtshaftung gelten.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Dr. Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Fri, 16 Apr 2010 17:26:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>&quot;Ossi&quot; als Ethnie im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////ossi_als_ethnie_im_sinne_des_allgemeinen_gleichbehandlungsgesetzes_agg.html</link>
			<description>Das Arbeitsgericht Stuttgart verhandelte heute um 11.00 Uhr den sog. &quot;Ossi-Fall&quot;: Die aus...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Arbeitsgericht Stuttgart verhandelte heute um 11.00 Uhr den sog. &quot;Ossi-Fall&quot;:&nbsp;Die aus Ostberlin stammende und vor dem Mauerfall in die Bundesrepublik übergesiedelte Klägerin hatte sich erfolglos auf eine Stelle als Buchhalterin beworben. Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich die Kennzeichnung &quot;(-) OSSI&quot;. Die Bewerberin klagte daraufhin auf Entschädigung gemäß § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wegen Verstosses gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG. Das AGG stellt in § 1 fest, dass Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen sind. § 7 AGG enthält das zentrale Verbot der Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf, dazu zählt auch die Bewerbungsphase. </p>
<p class="bodytext">Jenseits der Frage, ob die Klägerin objektiv wegen ausreichender Qualifikation für die zu besetzende Stelle in Betracht gekommen ist - der Bewerber hat hier die Darlegungs- und Beweislast&nbsp;-, hatte die Kammer zu entscheiden, ob Ostdeutsche eine Ethnie im Sinne des AGG darstellen. </p>
<p class="bodytext">Die Klage wurde abgewiesen, wenngleich die Bezeichnung als &quot;Ossi&quot; durchaus als diskriminierend gemeint und/oder empfunden werden könnte. Das Merkmal der Ethnie sah das Gericht nicht als erfüllt an, denn es handle sich vorliegend nicht um Populationen von Menschen, die durch ihre Herkunft, ihre Geschichte, ihre Kultur und ihre Verbindung zu einem spezifischen Territorium und ein Gefühl der Solidarität verbunden seien. </p>
<p class="bodytext">Das Rechtsmittel der Berufung ist zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zulässig.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 15 Apr 2010 08:41:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neue Richtlinien für Ärzte zur Verschlüsselung von Diagnosen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////neue_richtlinien_fuer_aerzte_zur_verschluesselung_von_diagnosen.html</link>
			<description>Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Richtlinien zur Kodierung von Diagnosen geeinigt. Die Kodierung von Diagnosen ist nach der derzeit geltenden ICD-10 seit 10 Jahren Pflicht für Vertragsärzte. Die ICD - Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme - wird von der WHO stetig weiterentwickelt und ist derzeit in ihrer 10.Version gültig. </p>
<p class="bodytext">Die neuen Richtlinien bedeuten einerseits einen erheblichen Eingriff in die Struktur der Praxissoftware, die Ärzte bei der Verschlüsselung von Diagnosen unterstützt. Die Softwareanbieter müssen ihre Programme von der KVB&nbsp;neu zertifizieren lassen. </p>
<p class="bodytext">Andererseits müssen die Ärzte&nbsp;sich mit dem 161 Seiten umfassenden Werk vertraut machen. Denn die Kodierrichtlinien schränken den Ermessensspielraum der Ärzte bei der Diagnoseverschlüsselung erheblich ein. Und diese ist spätestens seit der Einführung des Morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs Anfang 2009 mitentscheidend für die Vergütung der Ärzte, hängt doch die Höhe der Zuweisungen an die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds und damit das zu verteilende Finanzvolumen davon ab.</p>
<p class="bodytext">Ab dem 01.07.2010&nbsp;testen ausschließlich die niedergelassenen Ärzte in Bayern die neuen Kodierrichtlinien. Deren Erfahrungen sollen in der Version 2011 der Kodierrichtlinien noch Berücksichtigung finden. Ab Januar 2011 gelten die Richtlinien dann für alle Ärzte bundesweit.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 14 Apr 2010 10:49:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>ear ändert Hinweise zum ElektroG für Online-Händler</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////ear_aendert_hinweise_zum_elektrog_fuer_online_haendler.html</link>
			<description>Die Stiftung elektro-altgeräte-register (ear) hat im Dezember 2009 seine Hinweise zum rechtlich...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Stiftung elektro-altgeräte-register (<em>ear</em>) hat im Dezember 2009 seine Hinweise zum rechtlich umstrittenen Begriff „in Verkehr bringen“ im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ergänzt. Der Begriff des In-Verkehr-Bringens ist wesentlich, da mehrere Bußgeldtatbestände des § 23 ElektroG hieran anknüpfen. Nach § 23 ElektroG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG droht beispielsweise demjenigen ein Bußgeld, der Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ohne dass hierfür eine Registrierung bei der <em>ear</em> vorliegt. Zwar gelten die Bestimmungen des ElektroG hauptsächlich für die Hersteller der Geräte (§ 3 Abs. 11 ElektroG), aber Online-Händler, die Neugeräte beim Hersteller einkaufen und anschließend wieder verkaufen, werden gemäß § 3 Abs. 12 ElektroG („Vertreiber“) den Herstellern gleichgestellt und fallen unter den dortigen Voraussetzungen in den Anwendungsbereich des ElektroG. Viele Online-Händler haben sich, v. a. nach Einführung des ElektroG, gefragt, ob sie überhaupt Elektronikgeräte in den Verkehr bringen, wenn sie diese selbst vom Hersteller auf dem deutschen Markt erwerben und an Endnutzer weiterverkaufen, da die Geräte ja bereits innerhalb Deutschlands in Verkehr gebracht waren.</p>
<p class="bodytext">Das Gesetz selbst lässt offen, ob ein Gerät, das bereits durch den Hersteller in den deutschen Markt eingeführt worden ist, nochmals durch einen Online-Händler im Sinne der §§ 23, 6 ElektroG „in Verkehr gebracht“ werden kann. Dagegen spricht, dass der Vorgang des In-Verkehr-Bringens eines Neugerätes logischerweise nur einmal geschehen kann. Außerdem hätte im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG eine „Hehlerei“ mit nicht bei der <em>ear</em> registrierten Geräten ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit in das ElektroG aufgenommen werden müssen. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung fehlt aber. Auch sprachen die Hinweise der <em>ear</em>, die vom Umweltbundesamt mit hoheitlichen Befugnissen beliehen ist, bislang dafür, dass Online-Händler Neugeräte, die sie von Herstellern auf dem deutschen Markt erwerben, nicht nochmals im Sinne des ElektroG „in Verkehr bringen“ können und daher insoweit auch nicht der Registrierungspflicht unterliegen. In den Hinweisen zum Begriff „in Verkehr bringen (erstmals)“ unter der Rubrik „FAQ“ auf <a href="http://www.stiftung-ear.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >http://www.stiftung-ear.de/</a> wurde bis zum 15.12.2009 ohne Vorbehalte definiert, dass ein Produkt nur dann in Verkehr gebracht wird, wenn es <strong>erstmalig</strong> bereitgestellt wird. Die Definition lautet wörtlich:</p><blockquote style="margin-bottom:0;margin-top:0;"><p class="bodytext"><em>„Ein Produkt wird in den Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. “Bereitstellen” bedeutet das Überlassen des Gerätes, d. h. entweder Übergang des Eigentums oder die körperliche Übergabe des Gerätes durch den Hersteller oder seinen im Geltungsbereich des ElektroG niedergelassenen Bevollmächtigten an die für den Vertrieb des Gerätes im Geltungsbereich des ElektroG verantwortliche Person oder die entgeltliche oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer unabhängig von dem Rechtsgrund, auf dem das Überlassen beruht (Verkauf, Leihgabe, Vermietung, Leasing, Schenkung oder jede sonstige Art eines im Geschäftsverkehr üblichen Rechts).“</em></p></blockquote><p class="bodytext">Erst am 15.12.2009 erfolgte ein – aus Sicht der <em>ear</em> – klarstellender Hinweis, dass für Vertreiber (d. h. Online-Händler) insoweit nicht der Begriff des erstmaligen In-Verkehr-Bringens maßgeblich sei, sondern allein das fahrlässige „Anbieten“ nicht registrierter Geräte bußgeldbewährt ist. Der neue, ergänzende Hinweis lautet wörtlich:</p><blockquote style="margin-bottom:0;margin-top:0;"><p class="bodytext"><em>„Hinweis: Für Vertreiber gilt, dass bereits das Anbieten von Elektrogeräten zum Verkauf bußgeldbewährt ist, wenn für die angebotenen Geräte kein Hersteller (Produzent oder Importeur) ordnungsgemäß mit Marke und Geräteart registriert ist und der Vertreiber dies schuldhaft verkennt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1, „bevor“ sowie § 3 Abs. 12 ElektroG „anbietet“).“</em></p></blockquote><p class="bodytext">Ob dieser Hinweis die Rechtslage des ElektroG tatsächlich richtig wiedergibt kann man nach wie vor bezweifeln, aber aus dem ergänzenden Hinweis kann nun in jedem Fall gefolgert werden, dass selbst die <em>ear</em> ihre Hinweise bis zum 15.12.2009 für Online-Händler missverständlich empfand und eine Korrektur für notwendig erachtete. </p>
<p class="bodytext"><strong>Fazit:</strong></p>
<p class="bodytext">Für Online-Händler, die einen Bußgeldbescheid wegen Taten vor dem 15.12.2009 erhalten haben und bislang auf die Hinweise der <em>ear</em> vertrauten, bedeutet dies, dass in einem Einspruchsverfahren die bisherigen Hinweise der <em>ear</em> unter Vertrauensgesichtspunkten eingewandt werden können. Sollte noch ein fristgerechter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid möglich sein, so sollte dies von den Betroffenen ernsthaft erwogen werden bzw. bereits eingelegte Einsprüche sollten in der Argumentation unbedingt erweitert werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Internetrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Dr. Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Fri, 09 Apr 2010 15:59:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundesrat: Mehr Transparenz für Pflege</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bundesrat_mehr_transparenz_fuer_pflege.html</link>
			<description>Die Länderkammer hat sich heute für mehr Transparenz in der Pflege ausgesprochen. Der Bundesrat...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Länderkammer hat sich heute für mehr Transparenz in der Pflege ausgesprochen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung mit seiner heute gefassten Entschließung auf, die Qualitätskriterien und das Bewertungssystem zur Überprüfung von Pflegeeinrichtungen anhand der ersten Prüfergebnisse wissenschaftlich evaluieren zu lassen.</p>
<p class="bodytext">Zwar sei mit dem Pflege-Weiterenwicklungsgesetz die Voraussetzung für mehr Transparenz in der Pflege geschafften worden. Die Evaluation soll jedoch gesicherte Erkenntnisse liefern, ob die Qualitätskriterien und das Bewertungssystem für Pflegebedürftige und deren Angehörige tatsächlich verständliche, übersichtliche und vergleichbare Informationen über die Pflegeeinrichtungen und deren Leistungen liefern.</p>
<p class="bodytext">Die Bundesregierung soll dann in einem nächsten Schritt, soweit erforderlich, zeitnah entsprechende Gesetzeskorrekturen vornehmen. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 15:29:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetzentwurf: Musterwiderrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////gesetzentwurf_musterwiderrufsbelehrung_bei_verbraucherdarlehensvertraegen.html</link>
			<description>Die Einführung einer Musterwiderrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehenverträgen soll für mehr...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Einführung einer Musterwiderrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehenverträgen soll für mehr Rechtssicherheit bei Darlehensverträgen sorgen. Der Gesetzesvorschlag soll eine verlässliche Grundlage bieten, wie Verbraucher über Ihr Widerrufsrecht beim Abschluss von Darlehensverträgen zu belehren sind. In der Vergangenheit gab es, gerade im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kapitalanlagen, zahlreiche Fälle, in denen Widerrufsrechte noch Jahre nach Abschlusses des Vertrags durchgesetzt werden konnten, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und damit die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////anlegerfreundliche_bgh_entscheidung_zum_widerruf_eines_darlehens_fuer_einen_falk_fonds/browse/2.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>). Diese Fälle waren letztlich Anlass für den Auftrag des Parlaments aus dem Sommer 2009, womit die Einführung eines gesetzlichen Musters für die Information über das Widerrufsrecht gefordert wurde. Das Muster soll klare Auskunft geben über die Beginn und Dauer der Widerrufsfrist, Adressat des Widerrufs und die rechtlichen Konsequenzen des Widerrufs. </p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 25 Mar 2010 13:46:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Rückwirkung der Neuregelung zu verdeckten Sacheinlagen verfassungsgemäß</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////rueckwirkung_der_neuregelung_zu_verdeckten_sacheinlagen_verfassungsgemaess.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 22.03.2010 (Az. II ZR 12/08) hat der BGH entschieden, das die durch das MoMiG...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Urteil vom 22.03.2010 (Az. II ZR 12/08) hat der BGH entschieden, das die durch das MoMiG eingeführten Neuregelungen zur verdeckten Sacheinlage auch auf Fälle anwendbar sind, bei denen die verdeckte Sacheinlage vor dem 01.11.2008 geleistet wurde. Die Regelung des § 3 Abs. 4 EGGmbHG, wonach § 19 Abs. 4 GmbH auch auf Fälle vor dem 01.11.2008 Anwendung findet, ist nach Auffassung des erkennenden II. Senats des BGH verfassungsgemäß. Bislang galt bei verdeckten Sacheinlagen, dass der Gesellschafter, der eine verdeckte gemischte Sacheinlage erbracht hatte, die von ihm versprochene Bareinlage nochmals vollständig einzahlen musste. Seit 01.11.2008 gilt § 19 Abs. 4 GmbHG n. F., wonach die der verdeckten Sacheinlage zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr unwirksam sind. Der Wert der verdeckten Sacheinlage wird auf die Bareinlageverpflichtung des Einlegers angerechnet (wir berichteten). § 3 Abs. 4 EGGmbHG regele in der Terminologie des Bundesverfassungsgerichts lediglich eine unechte Rückwirkung, so der erkennende Senat. Die Kapitalaufbringung sei als einheitlicher Vorgang zu betrachten und könne sich daher nicht nur auf die in der Vergangenheit liegenden Geschäfte, die der Einbringung der Sache zugrunde lagen, beziehen.</p>
<p class="bodytext">Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (Schuldnerin), die die Alleingesellschafterin und Beklagte im Zuge eines „Management buy-out“ an die Geschäftsleitung der Schuldnerin veräußern wollte. Im Jahr 2003 zahlte die Beklagte zunächst auf ein im Soll befindliches Konto der Schuldnerin rund 740T€ mit dem Verwendungszweck „Aufstockung Stammkapital auf 1 Mio“ und weitere 3 Mio € mit dem Verwendungszweck „Einzahlung in die Kapitalrücklage“. Wenige Tage später verkaufte die Beklagte an die Klägerin Lizenzen zum Preis von knapp 4 Mio €. Kurz darauf fasste die Beklagte Beschluss, das Stammkapital der Schuldnerin um rund 740T€ in bar auf 1 Mio € zu erhöhen. Am selben Tag überwies die Schuldnerin den Kaufpreis für die Lizenzen an die Beklagte. Das Konto der Schuldner befand sich danach wieder im Soll. Daraufhin veräußerte die Beklagte ihren Geschäftsanteil von 1 Mio&nbsp;€ für 1,00 € an die Geschäftsleitung der Klägerin. Der Kläger hat die Beklagte auf erneute Zahlung von rund 740T€ in Anspruch genommen und begründet seine Forderung damit, die Beklagte habe statt der versprochenen Bareinlage die tatsächlich wertlosen Lizenzen im Wege der verdeckten Sacheinlage bei der Schuldnerin eingebracht. Sie sei daher von ihrer Verpflichtung, die versprochene Bareinlage zu leisten nicht frei geworden. Zudem hafte die Beklagte in Höhe von 3 Mio €, weil sie sich zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliches Vermögen in der Krise ausbezahlt habe.</p>
<p class="bodytext"><br />Die Vorinstanzen verneinten den Anspruch des Klägers. </p>
<p class="bodytext">Der II Senat des BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, wies jedoch mangels Entscheidungsreife, u. a. bedurfte es noch der Wertfeststellung der Lizenzen, die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung zurück. Die Kapitalaufbringung um 740T€ sei im Ausgangsfall noch nicht abgeschlossen, weil die Einlageschuld nicht durch die verdeckte Sacheinlage (Lizenzen) getilgt war. Insoweit bedürfe es noch der Wertfeststellung der Lizenzen. Der BGH betonte in seiner Entscheidung jedoch, dass die rückwirkende Anwendung des § 19 Abs. 4 GmbH n. F. nicht verfassungswidrig ist. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 12:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH-Entscheidung zu GEHAG-Fonds</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bgh_entscheidung_zu_gehag_fonds.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Fällen mit der Prospekthaftung bei geschlossenen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Fällen mit der Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds befasst. Die Kläger nehmen die GEHAG-GmbH, Gründungsgesellschafterin des GEHAG-Fonds 11 und weiterer gleichgelagter Fonds, aus Prospekthaftung auf Ersatz der gezahlten Einlage und Haftungsfreistellung in Anspruch. In den Prospekten sei nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen der Anschlussförderung hingewiesen worden. Damit sei der Eindruck höherer als tatsächlicher Anlagesicherheit geweckt worden.</p>
<p class="bodytext">Gegenstand der Fonds war die Errichtung und Vermietung von Wohnanlagen, vornehmlich im sozialen Wohnungsbau. Die Mieten wurden teilweise durch das Land Berlin bezuschusst, das auch die Mehrheit der GEHAG-Anteile hielt. Die Mietzuschüsse wurden für 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit bewilligt. Daran hätte sich eine Anschlussförderung anschließen sollen. Der Berliner Senat beschloss jedoch im Jahr 2003 die Anschlussförderung für die Bauvorhaben, deren Grundförderung nach dem 30.12.2002 endete, nicht zu finanzieren. Betroffen hiervon waren die GEHAG-Fonds 11, 15 und 18. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Zwar kamen die Berufungsgerichte zu dem Ergebnis, dass die Anschlussförderung im Prospekt als gesichert dargestellt wurde. Dennoch sei die Haftung ausgeschlossen, weil dieser Prospektfehler für die Beitrittsentscheidung der Anleger nicht ursächlich geworden sei. Der BGH hat in insgesamt 11 Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. </p>
<p class="bodytext">In seiner Entscheidung schließt sich der BGH der Auffassung an, dass in der Darstellung der Anschlussförderung als gesicherte Zusage des Landes Berlin ein Prospektfehler gegeben sei. Anders als die Berufungsgerichte kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass dieser Fehler für die Anlageentscheidung auch ursächlich wurde. Die fehlerhafte Aufklärung sei nach Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentscheidung. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens spreche für die Kläger. Der durchschnittliche Anleger setze darauf, dass die Finanzierung und Förderung gesichert und verbindlich ist. Der Anleger müsse anhand der Prospektinformationen in die Lage versetzt werden, seine Anlageentscheidung in eigener Verantwortung zu treffen. Unzutreffende Informationen beeinträchtigen dies, so dass der Anleger das Für und Wider nicht selbst abwägen könne.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 22 Mar 2010 17:14:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: Entscheidungsankündigung zu Pflichtteilsergänzung und Lebensversicherung </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bgh_entscheidungsankuendigung_zu_pflichtteilsergaenzung_und_lebensversicherung.html</link>
			<description>Der BGH befasst sich am 28.04.2010 mit der seit je her umstrittenen Frage der Berechnungsgrundlage...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der BGH befasst sich am 28.04.2010 mit der seit je her umstrittenen Frage der Berechnungsgrundlage zur Bestimmung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen mit widerruflicher Bezugsrechtseinräumung.</p>
<p class="bodytext">Derzeit sind beim bei dem für Versicherungsvertragsrecht und Erbrecht zuständigen IV. Zivilsenat des BGH&nbsp;zwei Revisionsverfahren anhängig, die sich mit dieser Rechtsfrage befassen. Die beiden Vorinstanzen, zum einen das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.02.2008, Az. I 7 U 140/07) - <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////pflichtteilsergaenzung_massgeblich_ist_die_lebensversicherungssumme/browse/7.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>, zum anderen das KG Berlin (Urteil vom 13.03.2008, Az. 16 U 35/07) haben in vergleichbaren Fällen von einander abweichend entschieden. </p>
<p class="bodytext">Beiden Fällen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser hatte seinen Alleinerben widerruflich als Bezugsberechtigten einer auf das Leben des Erblassers abgeschlossenen Lebensversicherung eingesetzt. Wegen des Bezugsrechts floss dem Erben außerhalb des Nachlasses auch die Versicherungsleistung zu. Die enterbten Pflichtteilsberechtigten streiten mit dem Alleinerben nun darum, ob die ihnen zustehenden Pflichtteilsergänzungsansprüche lediglich auf der Basis der vom Erblasser bezahlten Versicherungsprämien oder auf Basis der Todesfallleistung der Versicherung zu berechnen sind.</p>
<p class="bodytext">Während das OLG Düsseldorf der Auffassung ist, dass Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die ausgekehrte Versicherungsleistung ist, vertritt das KG Berlin die Auffassung, dass maßgeblich lediglich die vom Erblasser eingezahlten Prämien sein können. </p>
<p class="bodytext">Für die Praxis ist die angekündigte Entscheidung des BGH von erheblicher Bedeutung, wird sie doch endlich Rechtsklarheit für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen bringen. Denn der BGH hatte sich bisher im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Fragestellung mit diesem Thema befasst (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////pflichtteilsergaenzung_massgeblich_ist_die_lebensversicherungssumme/browse/7.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>). </p>
<p class="bodytext">Wir werden Sie zu gegebener Zeit an dieser Stelle über die Entscheidung des BGH informieren. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_Erbrecht_und_Versicherungsrecht.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 17:37:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetzentwurf zur Stärkung des Anlegerschutzes</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////gesetzentwurf_zur_staerkung_des_anlegerschutzes.html</link>
			<description>Das Bundesfinanzministerium legte vergangene Woche einen Gesetzentwurf zur Stärkung des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundesfinanzministerium legte vergangene Woche einen Gesetzentwurf zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes vor. Ziel ist die Ergänzung der bestehenden Vorschriften, um Privatanlegern bessere Information zu ermöglichen und auch Aufsicht und professionellen Marktteilnehmern ein zutreffendes Bild über das Marktgeschehen zu vermitteln. Zudem sollen Risiken aus spekulativen Geschäften verringert werden. Das Bundeskabinett soll im Sommer über den Gesetzesentwurf beschließen.</p>
<p class="bodytext">Dies sind die Eckpunkte der geplanten Neuregelung:</p><ul type="square" style="MARGIN-TOP: 0cm"><li style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; mso-list: l0 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt"><span>Die Anlegerschutzbestimmungen im Grauen Kapitalmarkt sollen strenger gefasst werden. </span></li><li style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; mso-list: l0 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt"><span>Zur Vermeidung von Falschberatung sollen an Finanzdienstleistungsinstitute zusätzliche Anforderungen (fachliche Qualifikation und Weiterbildung) gestellt werden. Zudem sollen schärfere Sanktionen drohen.</span></li><li style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; mso-list: l0 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt"><span>Ungedeckte Leerverkäufe sollen verboten und Transparenzvorschriften für gedeckte Leerverkaufspositionen eingeführt werden. </span></li><li style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; mso-list: l0 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt"><span>Für Finanzinstrumente, die lediglich einen Zahlungsausgleich vorsehen, sollen zusätzliche Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten eingeführt werden, um das unbemerkte „Anschleichen“ an Unternehmen zu verhindern.</span></li><li style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; mso-list: l0 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt"><span>Weiter soll eine Mindesthaltefrist für offene Immobilienfonds eingeführt werden. Liquiditätsanforderungen bei geschlossenen Immobilienfonds sollen sich an der Dauer der Kündigungsfrist orientieren. Zudem soll eine geordnetes Abwicklungsverfahren für längerfristig ausgesetzte Immobilienfonds eingeführt werden.</span></li></ul>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 18:52:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetzentwurf: Bußgelder für Ratingagenturen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////gesetzentwurf_bussgelder_fuer_ratingagenturen.html</link>
			<description>Die Bundesregierung hat am 15.02.2010 einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach Ratingagenturen bei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Bundesregierung hat am 15.02.2010 einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach Ratingagenturen bei Gesetzesverstößen mit Bußgeldern bis zu 1 Million Euro belegt werden können. Mit dem Ausführungsgesetzt zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 über Ratingagenturen will die Bundesregierung Konsequenzen aus der Finanzkrise ziehen. Ratingagenturen hätten die verschlechterte Marktlage nicht früh genug in ihre Ratings einfließen lassen und diese nicht rechtzeitig angepasst. Um dies künftig zu vermeiden sieht die EU-Ratingverordnung daher Maßnahmen in den Bereichen Interessenkonflikte, Ratingqualität, Transparenz und interne Führungsstruktur der Ratingagenturen vor. Gemäß dem Entwurf der Bundesregierung soll die BaFin künftig, bis zur Ablösung durch die neu zu schaffende Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) ab 01.01.2011, die in Deutschland zuständige Behörde für die Aufsicht über die Ratingagenturen sein. Die Regelungen sollen in das Wertpapierhandelsgesetz eingegliedert werden. Die Bestimmungen zur Finanzierung der Aufsicht werden im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz geregelt.</p>
<p class="bodytext">Ein Katalog an Bußgeldvorschriften soll bei Verstößen gegen die in der EU-Ratingverordnung geregelten Pflichten greifen und Bußgelder bis zu 1 Mio. Euro vorsehen. Bußgeld droht z. B. wenn eine Agentur ein Rating abgibt, obwohl ein Interessenkonflikt vorliegt oder wenn eine Agentur gegenüber dem demselben Unternehmen oder einem verbundenen Dritten sowohl Beratungs- als auch Ratingleistungen erbringt.</p>
<p class="bodytext">Zur Kontrolle müssen Ratingagenturen künftig einmal jährlich die Einhaltung der EU-Rating Verordnung durch einen von der BaFin beauftragten Prüfer prüfen lassen. Stellt der Prüfer schwerwiegende Verstöße gegen die in der Verordnung geregelten Pflichten fest, muss er die BaFin unverzüglich informieren. Zudem erhält die BaFin das Recht, Prüfungen auch ohne besonderen Anlass anzuordnen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 09:42:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: Anlageberater zur zeitnahen Durchsicht der Wirtschaftpresse verpflichtet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bgh_anlageberater_zur_zeitnahen_durchsicht_der_wirtschaftpresse_verpflichtet.html</link>
			<description>Kapitalanlagevermittler müssen zeitnah die führenden Presseorgane der Wirtschaftspresse auf...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Kapitalanlagevermittler müssen zeitnah die führenden Presseorgane der Wirtschaftspresse auf Meldungen bezüglich der von ihnen vermittelten Kapitalanlage durchsehen und einschlägige Artikel auswerten.</p>
<p class="bodytext">Dem am 05.11.2009 vom Bundesgerichtshof (BGH, Az. III ZR 302/08) entschiedenen Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadenersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung. Der Beklagte hatte der Ehefrau des Klägers am 10.12.1998 zum Abschluss der stillen Beteiligung an der Fa. r. geraten, obgleich am 04.12.1998 das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Fa. r. das Betreiben von Einlagegeschäften auf der Grundlage sog. stiller Gesellschaftsverträge untersagt hatte. Dies wurde am 07.12.1998 im Handelsblatt in einer kleinen, siebenzeiligen Meldung mit der Überschrift „Bankenaufsicht geht gegen r. vor“ veröffentlicht. Der Beklagte bezog das Handelsblatt nicht. Die Klägerin erfuhr von der Untersagungsverfügung im November 2000 durch die Fa. r., die ihr die ihr eine neue Beteiligung empfahl. Der Beklagte riet der Ehefrau des Klägers die Zeichnung der weiteren Beteiligung. Die Fa. r. war kurze Zeit später insolvent.</p>
<p class="bodytext">Nach Auffassung des BGH haftet der Vermittler aus Beratungsvertrag mit der Ehefrau des Klägers, weil er pflichtwidrig nicht auf die Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamts hingewiesen hatte und auch nicht offengelegt hatte, dass er die Wirtschaftspresse insoweit nicht ausgewertet hatte. Der Anlageberater habe sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört nach Auffassung des Senats auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen der Wirtschaftspresse. Zwar müsse der Vermittler nicht sämtliche Publikationen beziehen. Er könne eine Auswahl treffen, solange er nur über ausreichende Informationsquellen verfüge. </p>
<p class="bodytext">Das Handelsblatt gehört zu den von der Rechtsprechung besonders hervorgehobenen vier führenden Organen der Wirtschaftpresse. Die Auswertung der Wirtschaftpresse hätte zeitnah erfolgen müssen. Wie lange eine solche Frist mindestens sein muss, ließ das Gericht offen. Nach Ablauf von drei Tagen wäre für den Beklagten hier die Prüfung jedoch geboten gewesen. Gerade im sich schnell ändernden Finanzbereich muss die Auswertung so schnell als möglich erfolgen. Von Bedeutung ist dabei auch die Erscheinungsweise des Presseorgans. Deshalb sei für werktäglich erscheinende Presseerzeugnisse unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Anlegers jedenfalls eine Kenntnisnahme nach Ablauf von drei Tagen nicht mehr pflichtgemäß. Der Vermittler müsse die Presseorgane nicht vollständig lesen. Jedoch müsse er diese auf relevante Artikel zu den von ihm angebotenen Anlageprodukten durchsehen und diese Nachrichten auswerten. Es könne nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf ankommen, dass es sich nicht um gehäufte negative Presseberichte handelte. Denn hier ging es um die amtliche Untersagung des Kerngeschäfts der Gesellschaft und nicht um reine Werturteile.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 17:04:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Begünstigung nach § 13 a ErbStG entfällt bei Begleichung der Schenkungsteuerschuld aus der Substanz des Betriebsvermögens</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////beguenstigung_nach_13_a_erbstg_entfaellt_bei_begleichung_der_schenkungsteuerschuld_aus_der_substanz.html</link>
			<description>Der Bundesfinanzhof hat heute, 10.02.2010 entschieden (Az. II R 63/08), dass die Begünstigung des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesfinanzhof hat heute, 10.02.2010 entschieden (Az. II R 63/08), dass die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13a ErbStG a. F. entfällt, wenn die Steuer aus der Substanz des Betriebs gezahlt wird.</p>
<p class="bodytext">Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte im Jahr 1998 von ihrem Vater einen Kommanditanteil geschenkt bekommen. Das Finanzamt gewährte zunächst die Begünstigungen nach § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG a. F. Die Klägerin zahlte die festgesetzte Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto der KG. Nach Ablauf der fünfjährigen Behaltensfrist gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. forderte das Finanzamt die Klägerin zur Mitteilung darüber auf, ob schädliche Verfügungen i.&nbsp;S.&nbsp;d. § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a. F. erfolgt seien. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass im Rahmen der Zahlung der festgesetzten Schenkungsteuer Überentnahmen getätigt worden seien, die jedoch nach Auffassung der Klägerin nicht unter § 13 a Abs. 5 ErbStG a. F. fallen würden, das sie ausschließlich der Tilgung der Schenkungsteuerschuld dienten. Das Finanzamt dagegen nahm einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen an, mit der Begründung, § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a. F. gelte für alle Entnahmen, ohne auf deren jeweiligen Grund abzustellen, und setzte die Schenkungsteuer entsprechend neu fest. </p>
<p class="bodytext">Nach erfolglosem Einspruch und abgewiesener Klage wurde das Verfahren dem BFH zur Entscheidung vorgelegt. Der BFH schloss sich der Entscheidung des Finanzgerichts Münster an. Die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13 a ErbStG a. F. kann damit wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich entfallen, wenn die Entnahmen ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienten. Die Vorschrift knüpfe allein daran an, dass Entnahmen getätigt werden, die die Summe der Einlagen und Gewinne bzw. Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000 DM übersteigen, ohne auf den Grund der Entnahmen abzustellen. </p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung des BFH wird auch für Schenkungs- und Erbfälle nach dem 01.01.2009 von Bedeutung sein. Zwar haben sich die Einzelheiten der Begünstigung des Betriebsvermögens, z. B. im Hinblick auf die längere Behaltensfrist, geändert. Dennoch entfällt auch gemäß der seit 01.01.2009 bzw. 01.01.2010 geltenden Fassung des ErbStG die Begünstigung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber Überentnahmen tätigt. Gemäß § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG entfallen Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag, wenn der Erwerber Entnahmen vornimmt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 € übersteigen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 16:58:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zahlungen einer Stiftung an ihre Destinatäre sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////zahlungen_einer_stiftung_an_ihre_destinataere_sind_keine_einkuenfte_aus_kapitalvermoegen.html</link>
			<description>Mit einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 16.09.2009 hat das Finanzgericht...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 16.09.2009 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az. 8 K 9250/07), dass Zahlungen einer Stiftung an die nach ihrer Satzung begünstigten Personen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.</p>
<p class="bodytext">Dem vom FG entschiedenen Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Satzung einer im Jahr 1985 errichteten Familienstiftung bestimmte, dass bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen Renten an die ehelichen männlichen Abkömmlinge der Familie zu leisten seien. Das Finanzamt forderte für die ausbezahlten Renten die Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung. Nachdem die Stiftung die Abgabe dieser Erklärung verweigerte, nahm das Finanzamt die Stiftung für die abzuführende Kapitalertragsteuer in Haftung. Gegen den Haftungsbescheid hat die Stiftung Einspruch eingelegt. </p>
<p class="bodytext">Das FG Berlin-Brandenburg gelangte zu dem Ergebnis, dass der Haftungsbescheid rechtswidrig ist. Die Klägerin sei zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Entgegen der Auffassung des Finanzamts handle es sich bei den Destinatärszahlungen nicht um Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sodass auch keine Verpflichtung zur Abgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen und zur Abführung der Kapitalertragsteuern bestand. Prinzipiell könne zwar die Stiftung als Schuldner von Kapitalerträgen u. U. für die Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme liegen nach Auffassung des Gerichts im Streitfall nicht vor.</p>
<p class="bodytext">Zwar hat die Klägerin die entsprechenden Leistungen aus ihren Erträgen erbracht. Jedoch genügt es nach Auffassung des Senats für die Annahme einer wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht, dass es sich bei den unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallenden Leistungen um Leistungen aus Erträgen handelt. Vielmehr knüpfe die Vorschrift in sachlicher Hinsicht an die Ausschüttung eines Ertrags aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an. Eine solche bestehe gerade nicht, da eine Stiftung ein rechtlich verselbständigtes Vermögen verkörpert. Mangels eines Beteiligungsertrags der Destinatäre seien die Leistungen der Klägerin daher nicht wirtschaftlich mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar so das FG.</p>
<p class="bodytext">Der Senat hat im Hinblick auf die materiell-rechtliche Frage des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 10:43:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder geplant</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////erbrechtliche_gleichstellung_nichtehelicher_kinder_geplant.html</link>
			<description>Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat einen Referentenentwurf zur Vollendung der erbrechtlichen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat einen Referentenentwurf zur Vollendung der erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vorgelegt. Damit soll künftig auch nichtehelichen Kindern, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, ein gesetzliches Erbrecht gegen ihre leiblichen Väter zustehen. </p>
<p class="bodytext">Bislang gilt aufgrund eine Ausnahmeregelung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969, dass alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder bis heute mit Ihren Vätern als nicht verwandt gelten. Dementsprechend steht ihnen auch kein gesetzliches Erbrecht zu. Nachdem der Europäische Gerichtshof in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt hatte, dass diese gesetzliche Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, im Widerspruch zur europäischen Menschrechtkonvention steht, muss das geltende Recht geändert werden.</p>
<p class="bodytext">Der Referentenentwurf des BMJ sieht nun vor, dass auch in erbrechtlicher Hinsicht nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern, unabhängig vom Geburtsdatum gleichgestellt werden sollen, so dass ihnen gleichermaßen ein gesetzliches Erbrecht zusteht. Mit Blick auf den Vertrauensschutz der hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern soll diesen jedoch eine gesetzliche Vorerbschaft eingeräumt werden. Die nichtehelichen Kinder wären damit als Nacherben berufen. Das heißt, stirbt der Vater, werden nach gesetzlicher Ehefrau zunächst dessen Ehefrau oder sein Lebenspartner Vorerbe. Erst nach deren Tod geht der Nachlass an die nichtehelichen Kinder als Nacherben über.</p>
<p class="bodytext">Die Regelung wird nur in ganz engen Grenzen rückwirkende Anwendung finden. Mit Rücksicht darauf, dass bei Erbfällen vor Inkrafttreten der Neuregelung das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist und die damit geschaffenen Eigentumslage geschützt werden muss, kann die Neuregelung nur auf Todesfälle erweitert werden, die nach der Entscheidung des EGMR vom 28.05.2009 eingetreten sind. Seither konnten die Erben nicht mehr sicher auf die alte Rechtslage vertrauen. Für Erbfälle vor dem 29.05.2009 bleibt es bei der Altregelung, sofern nicht der Staat selbst Erbe wurde, etwa weil es weder Verwandte noch Ehegatten gab oder die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Fällen soll, sofern positives Nachlassvermögen vorhanden war, das ererbte Vermögen an die betroffenen nichtehelichen Kinder ausgezahlt werden.</p>
<p class="bodytext">Derzeit beraten die Länder und Fachverbände über den Referentenentwurf. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir&nbsp;informieren Sie&nbsp;zu gegebener Zeit&nbsp;an dieser Stelle informieren.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 29 Jan 2010 18:05:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EuGH kippt Kündigungsfristen in Deutschland</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////eugh_kippt_kuendigungsfristen_in_deutschland.html</link>
			<description>Die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist Geschichte: Danach sollten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist Geschichte: Danach sollten Zeiten einer Betriebszugehörigkeit, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen nicht berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof hat am 19.01.2010 entschieden (EuGH Az. C 555/07), dass hierin ein Verstoß gegen die europäische Richtlinie 2000/78 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf liegt und Arbeitnehmer dadurch wegen ihres Alters bei einer Kündigung diskriminiert würden.</p>
<p class="bodytext">Da die Arbeitsgerichte in aller Regel bereits mit einer solchen Entscheidung gerechnet haben, wurden in anhängigen Verfahren vielfach bereits längere Kündigungsfristen im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Parteien vereinbart. </p>
<p class="bodytext">Der EuGH hat aber dem deutschen Gesetzgeber nicht nur auferlegt, das Bürgerliche Gesetzbuch dahingehend zu korrigieren. Es hat ungewöhnlicherweise den deutschen Gerichten auferlegt, diese Vorschrift bei der Entscheidungsfindung unangewendet zu lassen. Wer also künftig Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt, muss zumindest mit einer Umdeutung der ausgesprochenen Kündigung für den nächstmöglichen Zeitpunkt rechnen. Eine automatische Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung wird bei den Arbeitsgerichten nicht zu erwarten sein. </p>
<p class="bodytext">Arbeitgeber, die in ihrem Unternehmen Tarifverträge anwenden, sollten darüber hinaus diese Entscheidung zum Anlass nehmen, die Vertragswerke überprüfen zu lassen. Vielfach findet sich ein Verweis auf gesetzliche Kündigungsregelungen oder die wörtliche Wiedergabe&nbsp;des bis zum 19.01.2010 geltenden Wortlauts des Gesetzes. Die Gerichte werden diese Tarifnorm ebenso künftig nicht mehr anwenden.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 09:46:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Schadenersatz für Falschberatung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////schadenersatz_fuer_falschberatung.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 15.12.2009 des LG Heidelberg (Az. 2 O 141/09) hat erneut ein Gericht (wir...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Urteil vom 15.12.2009 des LG Heidelberg (Az. 2 O 141/09) hat&nbsp;erneut ein Gericht (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////landgericht_spricht_erneut_schadensersatz_wegen_lehman_zertifikat_zu/browse/7.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) zugunsten eines Anlegers entschieden, der Lehman-Zertifikate gekauft hatte. Obwohl der Kunde eine konservative Anlagestrategie verfolgte, wurde er seitens der Bank nicht darüber aufgeklärt, dass die verkauften Lehman-Zertifikate nicht von einem Einlagensicherungssystem gedeckt sind. Zudem wäre es nach Auffassung des Gerichts Pflicht der Bank gewesen, darauf hinzuweisen, dass sie durch den Verkauf der Zertifikate wegen verbilligter Abnahme von der Emittentin selbst einen Gewinn erzielt und damit eigenes Umsatzinteresse hat. Die Bank muss dem Kunden daher den Kaufpreis für die Papiere Zug um Zug gegen Rückgabe der Zertifikate erstatten. Das LG Heidelberg ist der Auffassung, dass die Bank eine schuldhafte Pflichtverletzung begannen hat. Denn die Bank schulde neutrale Beratung. Gegenüber dem Kunden müsse sie daher einen möglichen Interessenkonflikt offenlegen.<br /><br />Anders hat das OLG Frankfurt in einem ähnlichen Fall entschieden (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2009, Az. 23 U 76/08). Hier wurde zwischen Bank und dem im Kapitalanlagebereich versierten Kunden ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen. Der fehlende Hinweis auf den mit dem Abschluss dieses Geschäfts verbundenen Gewinn der Bank begründe nach Auffassung des OLG keinen Schadenersatzanspruch. Denn anders als in dem vom LG Heidelberg entschiedenen Fall verschwieg die Bank hier keine Zahlungen von Provisionen oder Rückvergütungen, die von Dritten oder an Dritte gezahlt werden und aus denen sich ergeben kann, dass die Vermittlung eines Anlageproduktes nicht nur im Kundeninteresse, sondern auch im Interesse der Erlangung dieser Zahlung erfolgen kann. Vielmehr war die Bank selbst Vertragspartner und damit war es nach Auffassung des OLG offensichtlich, dass die Bank mit einer Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat. Andernfalls hätte sie das Geschäft wohl nicht angeboten und abgeschlossen. Ein gesonderter Hinweis war daher nicht erforderlich.<br /><br />Ob eine Bank aufgrund Verletzung der ihr obliegenden Beratungspflichten schadenersatzpflichtig ist, ist immer einzelfallabhängig. Grundsätzlich schuldet die Bank anleger- und objektgerechte Beratung. Maßstab für Inhalt und Umfang der Beratungspflichten sind dabei einerseits der Wissenstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden. Andererseits sind auch allgemeine Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben von Bedeutung. Der Kunde ist über alle für seine Anlageentscheidung relevanten Umstände und Risiken richtig und vollständig zu informieren. Die Bewertung und Empfehlung muss ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Denn das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger grundsätzlich selbst. </p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 09:46:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Wachstumsbeschleunigungsgesetz verkündet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////wachstumsbeschleunigungsgesetz_verkuendet.html</link>
			<description>Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums ist am heutigen Mittwoch, den 30.12.2009, im...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3378/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzentwuerfe__Arbeitsfassungen/Entw__Wachstumsbeschleunigungsgesetz.html?__nnn=true" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums</a> ist am heutigen Mittwoch, den 30.12.2009, im <a href="http://www.bgbl.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgesetzblatt</a> verkündet worden.</p>
<p class="bodytext">Die <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///gesetzentwurf_zum_bestandschutz_fuer_modulare_anlagen" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Übergangsregelung für modulare Altanlagen im EEG</a> ist damit rückwirkend ab dem Anfang des Jahres 2009 in Kraft getreten.</p>
<p class="bodytext">Die übrigen Regelungen des Gesetzes treten am 31.12.2009 und am 01.01.2009 in Kraft.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 30 Dec 2009 14:11:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Wachstumsbeschleunigungsgesetz im Bundesrat verabschiedet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////wachstumsbeschleunigungsgesetz_im_bundesrat_verabschiedet.html</link>
			<description>Der Bundesrat hat am Freitag, den 18.12.2009, dem Entwurf des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesrat hat am Freitag, den 18.12.2009, dem Entwurf des <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3378/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzentwuerfe__Arbeitsfassungen/Entw__Wachstumsbeschleunigungsgesetz.html?__nnn=true" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Wachstumsbeschleunigungsgesetzes</a> zugestimmt.</p>
<p class="bodytext">Damit können sowohl die geplante <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///gesetzentwurf_zum_bestandschutz_fuer_modulare_anlagen" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Übergangsregelung im EEG für modulare Anlagen</a> als auch die vorgesehenen <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////aenderung_des_erbschaftsteuerrechts_durch_das_wachstumsbeschleunigungsgesetz" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Änderungen im Erbrecht</a> wie geplant in Kraft treten.&nbsp;Formal ist dazu allerdings noch die Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt erforderlich.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 21 Dec 2009 12:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderung des Erbschaftsteuerrechts durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////aenderung_des_erbschaftsteuerrechts_durch_das_wachstumsbeschleunigungsgesetz.html</link>
			<description>Am 04.12.2009 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums“...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 04.12.2009 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums“ (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) auf den Weg gebracht. Das Artikelgesetz regelt in Artikel 6 Änderungen zum geltenden Erbschaftsteuerrecht (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///erbschaftsteuer_reform_der_reform_der_reform.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>). Damit das Gesetz wie geplant am 01.01.2010 in Kraft treten kann, muss der Bundesrat in der für 18.12.2009 angesetzten Sitzung seine Zustimmung erteilen.<strong> </strong></p>
<p class="bodytext">Informationen über den Fortgang des Verfahrens erhalten Sie zu gegebener Zeit an dieser Stelle.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 10:16:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Tarifgemeinschaft CGZP ist nicht tariffähig</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////tarifgemeinschaft_cgzp_ist_nicht_tariffaehig.html</link>
			<description>Das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 23 TaBV 1016/09) hat heute die erstinanzliche Entscheidung des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 23 TaBV 1016/09) hat heute die erstinanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (<a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=KARE600026063&amp;psml=sammlung.psml&amp;max=true&amp;bs=10" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Az. 35 BV 17008/08</a>) vom 01.04.2009&nbsp;bestätigt, wonach die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Nun bleibt nur noch der Weg zum Bundesarbeitsgericht, um den Bestand der mit&nbsp;dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) geschlossenen Tarifverträge noch zu retten.</p>
<p class="bodytext">Die Konsequenz:&nbsp;Leiharbeitnehmer, die nach CGZP-Tarif bezahlt werden, hätten bei Bestätigung&nbsp;durch das BAG rückwirkend Anspruch auf das sog. Equal Pay gemäß § 9 Abs. 2 AÜG. Die Zeitarbeitsunternehmen haben danach die Verpflichtung, dem Leiharbeitnehmer für die Dauer seiner Überlassung an den Entleiher dieselben Arbeitsbedingungen, vor allem dasselbe Arbeitsentgelt, zu gewähren, wie es üblicherweise für die vergleichbaren Arbeitnehmer in der Stammbelegschaft gilt.</p>
<p class="bodytext">Leiharbeitsunternehmen, die die CGZP-Tarifverträge verwenden, müssten zudem mindestens für die letzten vier Jahre rückwirkend die Sozialversicherungsbeiträge für die nicht gezahlte Lohndifferenz nachzahlen. </p>
<p class="bodytext">Führt dies zur Insolvenz, haften auch die Entleiher-Unternehmen. Verleihern wie Entleihern ist daher dringend zu raten, ihre Vertragssituation in der Arbeitnehmerüberlassung zu überprüfen, ggf. anzupassen und - zur Sicherheit - Rückstellungen zu bilden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 07 Dec 2009 19:37:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaft- und Schenkungsteuer: Keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////erbschaft_und_schenkungsteuer_keine_aussetzung_der_vollziehung_wegen_moeglicher_verfassungswidrigke.html</link>
			<description>Dem Finanzgericht München wurde ein Rechtsstreit zur Entscheidung vorgelegt, in dem die Parteien...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Dem Finanzgericht München wurde ein Rechtsstreit zur Entscheidung vorgelegt, in dem die Parteien über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer streiten. </p>
<p class="bodytext">Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schenker übertrug dem seinem Bruder unentgeltlich mit Vertrag vom 24.12.2008 einen Anteil von 97 % an einer Grundstücks Familien GbR und im Januar 2009 einen Geldbetrag in Höhe von 25.000 € als Altersversorgung. Gegen den Schenkungsteuerbescheid, der unter Berücksichtigung des Vorerwerbs erfolgte, beantragte der Beschenkte die Aussetzung der Vollziehung. Gegen den Ablehnungsbescheid begehrte der Beschenkte nun beim Finanzgericht München vorläufigen Rechtsschutz. </p>
<p class="bodytext">Der Beschenkte stützt seinen Antrag darauf, dass der Schenkungsteuerbescheid wegen Verfassungswidrigkeit der Tarifvorschrift des § 19 ErbStG in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung ernstlich zweifelhaft sei. Seiner Auffassung nach verstoße § 19 Abs. 1 ErbStG gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG, als die Vorschrift einheitliche Steuersätze für sämtliche Fälle eines Erwerbs von Todes wegen bzw. einer Schenkung unter Lebenden bestimme, obwohl einzelne Zuwendungsgegenstände in unterschiedlicher Höhe der Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen seien, was insbesondere für die Bewertung einer Barschenkung im Vergleich zur Zuwendung von begünstigten Betriebsvermögen gelte. Zum anderen verstoße die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG gegen den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, weil Geschwister zwar der Steuerklasse II angehörten, jedoch für diese Verwandten der gleiche Steuersatz wie für nicht verwandte Dritte der Steuerklasse III gelte. <br />Dem hält das Finanzamt entgegen, dass die Neuregelungen des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in der Fassung vom 24.12.2008 den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 (<a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/newsletter_erbrecht_januar_2007.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) entspreche, weil nunmehr alle Vermögensgegenstände zu Verkehrswerten bemessen würden. Auch die Betriebsvermögensbegünstigungen würden den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht. Zudem sei die Differenzierung im engeren und weiteren familiären Umfeld verfassungsgemäß.</p>
<p class="bodytext">Das Finanzgericht München hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattgegeben. Die Voraussetzungen, unter denen die Vollziehung eines Verwaltungsakts (hier Schenkungsteuerbescheid) ausgesetzt werden könne, seien nicht erfüllt. Denn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids seien nicht gegeben. Zwar verkenne der Senat nicht die unterschiedliche steuerliche Belastung von Erwerbern der Steuerklassen I und II/III sowie die divergierende Behandlung unterschiedlicher Vermögensgegenstände. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung überwiege jedoch im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers. § 19 Abs. 1 ErbStG ist die zentrale Tarifvorschrift und betreffe sämtliche Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer und führe bei einer unabsehbaren Verfahrensdauer zu Steuerausfällen in nennenswerter Größenordnung. Deshalb könne einem Normenkontrollverfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG, das im einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, nicht vorgegriffen werden. Dies gelte umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit zur Wahrung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Hinblick auf eine verfassungskonforme Neureglung nicht die rückwirkende Nichtigkeit des betreffenden Steuergesetzes, sondern lediglich dessen Unvereinbarkeit mit der Verfassung nebst befristeter Weitergeltung ausgesprochen hat.</p>
<p class="bodytext">Nach alledem bleibt abzuwarten, ob im Hauptsacheverfahren das Normenkontrollverfahren bezüglich § 19 Abs. 1 ErbStG angestoßen wird.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 04 Dec 2009 17:12:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>VOB 2009 bekannt gegeben</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////vob_2009_bekannt_gegeben.html</link>
			<description>Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2009 (VOB 2009 – VOB-Teile A und B) ist in der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2009 (VOB 2009 – VOB-Teile A und B) ist in der Ausgabe Nr. 155 des Bundesanzeigers vom 15.10.2009 veröffentlicht worden und damit bekannt gegeben.&nbsp; </p>
<p class="bodytext">Die VOB Teil A Ausgabe 2009 wird den Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 20.03.2006 ersetzen und die VOB Teil B Ausgabe 2009 wird den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 04.09.2006 ersetzen.</p>
<p class="bodytext">Die VOB Teil A Ausgabe 2009 zielt darauf, das Vergaberecht zu vereinfachen, den Regelungsumfang zu reduzieren und die Transparenz bei Vergaben zu erhöhen. Zu den wesentlichen Inhalten zählen die Ausnahmetatbestände für die Durchführung von Beschränkten Ausschreibungen oder Freihändigen Vergaben. Ferner wurden Regelungen aufgenommen, nach denen fehlende Erklärungen und Nachweise nachgereicht werden können. Die Möglichkeit, Sicherheitsleistungen zu verlangen, wurde eingeschränkt. Die Neufassung wurde erheblich gekürzt. Sie ist weiterhin in Abschnitte gegliedert. Die bisherigen Abschnitte 3 und 4 sind allerdings aufgrund der neuen Sektorenverordnung entfallen.</p>
<p class="bodytext">Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 1 der VOB Teil A Ausgabe 2009 gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB. Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A 2009 ergibt sich insofern aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen. Bei öffentlichen Aufträgen ist daher noch die Anpassung dieser Rechtsvorschriften zu beachten. </p>
<p class="bodytext">Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB Teil A Ausgabe 2009 bei öffentlichen Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte hängt noch von einer entsprechenden Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) ab. Die Änderung der Verordnung wird zurzeit von der Bundesregierung vorbereitet. Da die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, ist mit einem Inkrafttreten der Regelung erst im Frühjahr 2010 zu rechnen. </p>
<p class="bodytext">Die VOB Teil B Ausgabe 2009 wird ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens empfohlen (§ 310 BGB), wie in einer eingefügten Fußnote klargestellt wird. Die Anwendung gegenüber Verbrauchern wird daher nicht empfohlen. Bei verspäteter Zahlung wird deshalb nur noch auf den höheren Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB verwiesen (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 und 4 VOB Teil B Ausgabe 2009). </p>
<p class="bodytext">Die VOB Teil B Ausgabe 2009 findet bei privaten Aufträgen nur Anwendung, wenn sie in den jeweiligen Bauvertrag wirksam einbezogen wurde, insbesondere durch ausdrückliche Erwähnung im schriftlichen Bauvertrag und Beifügung einer Textfassung. Dies ist jetzt jederzeit möglich. Es muss insofern also nicht abgewartet werden,&nbsp; bis die Vergabeverordnung in Kraft ist und die VOB 2009 insgesamt zur Anwendung kommt. Es steht den Vertragsparteien aber auch offen, weiterhin die VOB Teil B 2006 zu vereinbaren. Bei alten VOB - Bauverträgen muss jeweils ermittelt werden, welche Fassung der VOB Teil B Vertragsbestandteil geworden ist.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Bau- und Architektenrecht</category>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-margarete-spiecker.html">RAin Margarete Spiecker</a>
			<pubDate>Mon, 30 Nov 2009 13:51:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neue Sektorenverordnung ist in Kraft getreten </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////neue_sektorenverordnung_ist_in_kraft_getreten.html</link>
			<description>Am 29.09.2009 ist die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 29.09.2009 ist die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung, SektVO) in Kraft getreten. Dazu zählen auf dem Gebiet der Energieversorgung die Gas- und Wärmeversorgung sowie die Elektrizität. Die Sektorenverordnung gilt für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern diese in den genannten Sektorenbereichen tätig sind, d. h. beispielsweise für den Bund, die Länder, Gemeinden, kommunale Versorgungsunternehmen, Stadtwerke. Sektorenauftraggeber sind auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die im Sektorenbereich tätig sind und bei denen entweder eine Staatsbeherrschung oder eine monopolartige Stellung aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte vorliegt.</p>
<p class="bodytext">Die Sektorenverordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die europarechtlich festgelegten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen. Sie tritt insbesondere an die Stelle der bisher nach der Vergabeverordnung (VgV) geltenden Regelungen und normiert das Vergabeverfahren für den Sektorenbereich neu. </p>
<p class="bodytext">Bisher wurde das Vergabeverfahren im Sektorenbereich durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV) und den dritten oder vierten Abschnitt der VOB/A oder VOL/A geregelt. Zukünftig gelten im Sektorenbereich nur noch das GWB und die Sektorenverordnung. Die Sektorenauftraggeber können die Verfahrensart weiterhin frei wählen. Es besteht die Möglichkeit zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb zu wählen (§ 101 Abs. 7 S. 2 GWB, § 6 Abs. 1 SektVO). Die Sektorenverordnung gilt für Dienstleistungsaufträge aller Art und damit auch für freiberufliche Dienstleistungen im Sektorenbereich.</p>
<p class="bodytext">Auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft können bei der Europäischen Kommission bestimmte Sektorentätigkeiten von der Sektorenverordnung freigestellt werden, wenn sie unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind (§ 3 SektVO). </p>
<p class="bodytext">Auf Vergabeverfahren, die bereits vor dem 29.09.2009 begonnen wurden, ist die neue Sektorenverordnung nicht anwendbar (§ 34 SektVO). Sie werden nach dem bisherigen Recht fortgeführt. </p>]]></content:encoded>
			<category>Bau- und Architektenrecht</category>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-margarete-spiecker.html">RAin Margarete Spiecker</a>
			<pubDate>Mon, 23 Nov 2009 17:34:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuer: Reform der Reform der Reform …</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuer_reform_der_reform_der_reform.html</link>
			<description>Am 09.11.2009 hat das Bundeskabinett in einer Sondersitzung die Reform des Erbschaftsteuerrechts...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Am 09.11.2009 hat das Bundeskabinett in einer Sondersitzung die Reform des Erbschaftsteuerrechts beschlossen. Die Gesetzesänderungen im Rahmen des sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetzes sollen, sofern Bundestag und Bundesrat zustimmen, zum 01.01.2010 in Kraft treten und für alle Erwerbe nach dem 31.12.2009 gelten.</p>
<p class="bodytext">Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 (<a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/newsletter_erbrecht_januar_2007.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) wurde die Reform des <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/NL_Reform_der_Erbschaftsteuer.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts</a> heftig diskutiert. Kurz vor Ablauf der gerichtlichen Frist wurde die Reform im Dezember 2008 verabschiedet und das neue Erbschaftsteuerrecht gilt seit 01.01.2009. Kaum in Kraft soll das Gesetz nun wieder überarbeitet werden, um insbesondere die Unternehmensnachfolge zu erleichtern. Vorgesehen sind im Wesentlichen folgende Änderungen:<br /><br /><strong>Lohnsumme<br /></strong>Der Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen im Rahmen des Verschonungsweg I (Abschlag 85&nbsp;%) soll künftig bereits dann gewährt werden, wenn der Unternehmensnachfolger den Betrieb weitere fünf Jahre fortführt und die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme (durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre) nicht unterschreitet. Ausgenommen hiervon sollen künftig Betriebe mit zwanzig oder weniger Beschäftigten – bisher 10 oder weniger Beschäftigten - sein. <br />Entsprechend zu vorgenannten Erleichterungen soll auch der Verschonungsweg II (Abschlag 100&nbsp;%) an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft werden. Beträgt das Verwaltungsvermögens eines Betriebs max. 10&nbsp;% soll der Nachfolger bereits dann einen Verschonungsabschlag von 100 % genießen können, also insoweit völlig von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn er den Betrieb weitere fünf Jahre fortführt und die Lohnsumme innerhalb von sieben statt aktuell zehn Jahren nach dem Erwerb insgesamt 700 Prozent der Ausgangslohnsumme (bisher 1000 Prozent) nicht unterschreitet.<br /><br /><strong>Behaltensfrist<br /></strong>Der Verschonungsabschlag soll künftig nur noch eine Behaltensfrist von fünf statt bisher sieben Jahren voraussetzen. <br /><br /><strong>Steuersätze<br /></strong>Auch die Steuersätze sollen gemäß dem Kabinettsbeschluss gesenkt werden. Vorgesehen ist dies für die Steuerklasse II, also z. B. für Geschwister, Nichten und Neffen. Der Kabinettsentwurf greift dabei die bis 31.12.2008 geltenden Steuersätze der Steuerklasse II auf und erhöht diese jeweils um 3 Prozentpunkte. Die Steuersätze bewegen sich dann in einem Rahmen von 15 bis 43 Prozent. Die aktuelle Regelung (seit 01.10.2009) dagegen sieht für die Steuerklasse II Steuersätze von 30 bzw. 50 Prozent vor.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 10:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetzentwurf zum Bestandschutz für modulare Anlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////gesetzentwurf_zum_bestandschutz_fuer_modulare_anlagen.html</link>
			<description>Im Koalitionsvertrag war angekündigt worden, dass für bestehende EEG-Anlagen Bestandsschutz gewährt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Im <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///koalitionsvertrag_planungssicherheit_fuer_bestandsanlagen" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Koalitionsvertrag</a> war angekündigt worden, dass für bestehende EEG-Anlagen Bestandsschutz gewährt werden soll. Diese Ankündigung wird nun erfreulich schnell in die Tat umgesetzt. In Artikel 12 des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (<a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/000/1700015.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundestagsdrucksache 17/15</a>) ist eine spezielle Übergangsregelung für modulare Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2009 vorgesehen.</p>
<p class="bodytext">Wenn beispielsweise mehrere bestehende Biogasanlagen nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind, sollen diese Anlagen abweichend von <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__19.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 19 Abs. 1 EEG</a> als einzelne Anlagen gelten. Gemeint sind nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch sogenannte Biogasanlagenparks, in denen parallel eine Mehrzahl von&nbsp;BHKWs betrieben werden und dabei jedem BHKW&nbsp;eine eigene Biogasproduktionsanlage zugeordnet ist. Gemeint sind auch Anlagen mit mehreren Pflanzenöl-BHKWs, soweit für&nbsp;jedes BHKW ein eigener Tank vorhanden ist.</p>
<p class="bodytext">Die Änderung soll rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft treten. Damit soll erreicht werden, dass solche Anlagen, die in der Vergangenheit mit Blick auf eine Vergütung als Einzelanlage im Rahmen von Anlagenparks errichtet wurden, rückwirkend ab dem Anfang des Jahres als Einzelanlagen vergütet werden.</p>
<p class="bodytext">Anlagenbetreiber, deren Vergütung vom Netzbetreiber wegen <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__19.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 19 Abs. 1 EEG</a> gekürzt wurde, können also mit erheblichen Nachzahlungen rechnen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Thu, 12 Nov 2009 10:14:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH bestätigt Wahlrecht hinsichtlich der Netzebene</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bgh_bestaetigt_wahlrecht_hinsichtlich_der_netzebene.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.06.2009, Az. EnVR 48/08,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgerichtshof</a> hat in seiner Entscheidung vom 23.06.2009, Az. EnVR 48/08, rechtsgrundsätzlich entschieden, dass der Letztverbraucher ein Wahlrecht dahingehend hat, an welche Netzebene er angeschlossen wird. Damit bestätigt der BGH eine Regulierungsverfügung der <a href="http://www.bundesnetzagentur.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesnetzagentur</a>, in der diese festgestellt hatte, dass die grundsätzliche Verweigerung des Netzanschlusses in einer höheren Netzebene einen Verstoß gegen <a href="http://http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__17.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 17 Abs. 1 und 2 EnWG</a> darstellt. Damit dürfte die Praxis vieler Netzbetreiber, einen Anschluß an einer höheren Netzebene nur dann zu gewähren, wenn der Verbraucher eine bestimmte Leistungsanforderung überschreitet, der Vergangenheit angehören.</p>
<p class="bodytext">Im Ausgangsfall hatte ein Unternehmen einen Anschluss direkt im nahegelegenen&nbsp;Umspannwerk beantragt. Der Netzbetreiber verweigerte dies im Hinblick darauf, dass die Leistungsanforderung des Unternehmens nur 4,5 MW betrug, einen Direktanschluss hätte der Netzbetreiber erst ab 10 MW Leistungsanforderung gewährt. Das Unternehmen hat daraufhin mit Erfolg ein besonderes Mißbrauchsverfahren gem. <a href="http://http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__31.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 31 EnWG</a> bei der Bundesnetzagentur angestrengt. Die Rechtsmittel des Netzbetreibers dagegen blieben vor dem OLG Düsseldorf und nun auch vor dem BGH erfolglos.</p>
<p class="bodytext">Für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien hat die Entscheidung keine direkte Bedeutung. Der Netzanschlußanspruch des Anlagenbetreibers richtet sich bei Biogas- oder Windkraftanlagen nicht nach dem EnWG, sondern nach der Spezialregelung <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__5.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 5 EEG</a>. Allerdings kann sich auch ein zukünftiger&nbsp;Betreiber einer EEG-Anlage die Anschlußpflicht nach dem EnWG zu Nutze machen. Beispielsweise könnte ein Landwirt für eine Hofstelle oder einen Betriebsstandort einen Mittelspannungsanschluß beantragen und nach Errichtung des Anschlusses auch eine Biogasanlage daran anschließen. Zwar fallen dann im Regelfall höhere Kosten an, weil die Kostenverteilung&nbsp;im EEG für den Anlagenbetreiber günstiger ist. Allerdings&nbsp;steht ein Anschluss nach dem EnWG im Normalfall im Eigentum des Netzbetreibers, so dass sich der Anlagenbetreiber um Wartung und Unterhalt des Anschlusses nicht kümmern muss. Zudem können gegebenenfalls Kosten für einen separaten Bezugsanschluss vermieden werden und Probleme bei der Sicherung der Leitungstrasse umgangen werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 15:39:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundesnetzagentur veröffentlicht Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bundesnetzagentur_veroeffentlicht_verguetungssaetze_fuer_photovoltaikanlagen.html</link>
			<description>Gemäß § 20 EEG unterliegen die Vergütungssätze des EEG der Degression. Für Anlagen, die nach dem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__20.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 20 EEG</a> unterliegen die Vergütungssätze des EEG der Degression. Für Anlagen, die nach dem Jahr 2009 in Betrieb gehen, gelten nicht die Vergütungssätze nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/BJNR207410008.html#BJNR207410008BJNG000800000" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§§ 23 bis 33 EEG</a>, sondern nur um einen festen Prozentsatz abgesenkte Vergütungssätze. Der jeweils anzuwendende Prozentsatz wurde im EEG 2009 für jede Erneuerbare Energie jeweils getrennt festgelegt.</p>
<p class="bodytext">Im Gesetzgebungsverfahren waren die&nbsp;Degressionssätze für die Photovoltaik stark umstritten. Eine endgültige Einigung konnten die damaligen Koalitionspartner nicht erreichen.&nbsp;Als Kompromiß wurde in &nbsp;<a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__20.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 20 Abs. 2a EEG</a> ein Verfahren zur Festlegung der zukünftigen Vergütungssätze verabschiedet, das die Degression und damit die Vergütung in Abhängigkeit von der Gesamtleistung der&nbsp;zwischenzeitlich installierten Photovoltaik-Anlagen abhängig macht.</p>
<p class="bodytext">Die Bundesnetzagentur hat nun die <a href="http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/17479.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Vergütungssätze für das Jahr 2010</a> veröffentlicht. Da die Grenze von 1500 MW nach Auffassung der Bundesnetzagentur überschritten wurde, wurde der höchstmögliche Degressionssatz und damit die geringstmögliche Vergütung ermittelt. Für neue Dachanlagen beträgt der Vergütungssatz damit künftig 39,14 ct/kWh, neue Freiflächenanlagen können mit einer Vergütung von 28,43 ct/kWh rechnen.</p>
<p class="bodytext">Zu der Entscheidung der Bundesnetzagentur ist kritisch anzumerken, dass die Leistung der registrierten Anlagen nur etwa 1470 MW betrug, somit wäre nur der normale, nicht aber der erhöhte Degressionssatz anzuwenden gewesen. Die Überschreitung der Grenze ergibt sich nur dann, wenn entgegen dem Wortlaut des <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__20.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 20 Abs. 2a EEG</a> nicht nur die registrierten Anlagen, sondern auch die bereits Ende 2008 installierten Anlagen, für die es noch keine Registrierungspflicht gab, berücksichtigt werden. Ob dies zulässig war, ist nach dem uneindeutigen Gesetzeswortlaut zumindest offen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 09 Nov 2009 17:12:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Koalitionsvertrag: Planungssicherheit für Bestandsanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////koalitionsvertrag_planungssicherheit_fuer_bestandsanlagen.html</link>
			<description>Betreiber von Biogasanlagen, die seit dem 01.01.2009 wegen der Neuregelung des Anlagenbegriffs eine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Betreiber von Biogasanlagen, die seit dem 01.01.2009 wegen der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2009/__19.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Neuregelung des Anlagenbegriffs</a> eine geringere Vergütung erhalten, können aufatmen. Der <a href="http://www.cducsu.de/mediagalerie/getMedium.aspx?mid=1917" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Entwurf des Koalitionsvertrages</a>, der heute Abend von den drei Parteivorsitzenden unterzeichnet werden soll, verspricht Abhilfe. Die Regierungsfraktionen wollen folgendes vereinbaren:</p>
<p class="bodytext">&quot;Dabei erhalten wir die Planungssicherheit für bestehende Anlagen. Wir werden als&nbsp;Sofortmaßnahme die Reduzierung der EEG-Vergütung für modulare Anlagen, die&nbsp;vor dem 1.1.2009 in Betrieb waren, zurücknehmen.&quot;</p>
<p class="bodytext">Es bleibt zu hoffen, dass die Regelung schnellstmöglich und auch rückwirkend ab dem 01.01.2009 umgesetzt wird, wie dies in der letzten Legislaturperiode ein Gesetzentwurf der FDP-Fraktion vorgesehen hatte.</p>
<p class="bodytext">Der Koalitionsvertrag sieht zudem vor, dass&nbsp;mit Wirkung zum&nbsp;01.01.2012 das EEG novelliert werden soll. Bei der Biomasse-Verstromung sollen organische Reststoffe gegenüber nachwachsenden Rohstoffen stärker gewichtet werden. Aus Sicht der Branche wäre in diesem Rahmen&nbsp;zu begrüßen, wenn&nbsp;zukünftig der sogenannte Güllebonus auch Abfall-Anlagen zugute kommen kann. Die Formulierung im Koalitionsvertrag weckt aber auch die Befürchtung, dass der NawaRo-Bonus insgesamt oder in seiner konkreten Höhe politisch wieder in Frage gestellt werden soll.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 26 Oct 2009 09:30:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Treuepflicht: Ausscheiden sanierungsunwilliger Gesellschafter</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////treuepflicht_ausscheiden_sanierungsunwilliger_gesellschafter.html</link>
			<description>Gesellschaftern, die bereit sind, in eine in die Schieflage geratene Gesellschaft weiteres...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Gesellschaftern, die bereit sind, in eine in die Schieflage geratene Gesellschaft weiteres Eigenkapital einzubringen, ist es nicht zuzumuten, den erhofften Sanierungserfolg mit den Gesellschaftern zu teilen, die zur Aufbringung von Eigenmitteln nicht bereit sind. Die gesellschafterliche Treuepflicht kann den zahlungsunwilligen Gesellschaftern das Ausscheiden aus der Gesellschaft gebieten.</p>
<p class="bodytext">Dem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 19.10.2009, Az. II ZR 240/08) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin, ein Immobilienfonds in Form der GmbH &amp; Co. OHG, ist in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Im Rahmen der mit den Gläubigerbanken geschlossenen Sanierungsvereinbarung, musste von Seiten der Gesellschafter neues Kapital aufgebracht werden. Die Gesellschafterversammlung beschloss mit der erforderlichen ¾ Mehrheit die Kapitalherabsetzung um 99,9 % und gleichzeitig die Erhöhung des Eigenkapitals. Zudem wurde der Gesellschaftsvertrag dahin gehend geändert, dass die Gesellschafter, die sich nicht bis zum Stichtag 31.12.2003 verbindlich an der Kapitalerhöhung beteiligen, zum Stichtag aus der Gesellschaft ausscheiden. Zwei der vier beklagten Gesellschafter stimmten dieser Änderung zu. Keiner der Beklagten hat sich jedoch an der Kapitalerhöhung beteiligt. </p>
<p class="bodytext">Die Klägerin meint, die Beklagten seien zum Stichtag aus der Gesellschaft ausgeschieden und verlangt die Zahlung des negativen Auseinandersetzungsguthabens. Die Klage wurde in I. und II. Instanz abgewiesen. Der BGH hat jedoch entschieden, dass die beiden Beklagten, die den Gesellschafterbeschlüssen zugestimmt haben, an ihre Zustimmung gebunden sind und die Beschlüsse ihnen gegenüber wirksam sind. Für die beiden anderen Gesellschafter gelte entsprechendes aufgrund ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht. Denn auch daraus lasse sich in der Sanierungssituation die Pflicht ableiten, im Falle der Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Ein Gesellschafter könne nach ständiger Rechtsprechung gerade in einer Sanierungssituation, die die Gefahr des Scheiterns birgt, nicht zu weiteren finanziellen Beiträgen gezwungen werden. Allerdings kann es den sanierungswilligen Gesellschafter nicht zugemutet werden den erhofften Sanierungserfolg mit den Gesellschaftern teilen zu müssen, die dazu nichts beitragen wollen. Das Verhältnis wäre unausgewogen, würden die sanierungsunwilligen Gesellschafter auf Kosten der risikobereiten Gesellschafter von einem möglichen Sanierungserfolg profitieren. Dies sei jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn der ausscheidende Gesellschafter aufgrund des Ausscheidens deutlich besser gestellt wird, als er im Falle der Liquidation der Gesellschaft stehen würde, bei der er den auf ihn entfallenden anteiligen Verlust zu tragen hätte.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 23 Oct 2009 09:26:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Sittenwidrige Ausschlagung einer Erbschaft durch Sozialhilfebezieher </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////sittenwidrige_ausschlagung_einer_erbschaft_durch_sozialhilfebezieher.html</link>
			<description>Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 16.07.2009 (Az. I 15 Wx 85/09) entschieden, dass...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 16.07.2009 (Az. I 15 Wx 85/09) entschieden, dass die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft gegen die guten Sitten verstößt, wenn die Ausschlagung dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht. Nur im Ausnahmefall sei die Ausschlagung könne anderes gelten. </p>
<p class="bodytext">Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene ist aufgrund eines Verkehrsunfalls schwerstbehindert. Nach dem Tode der Mutter sind der Betroffene und dessen Bruder gesetzliche Erben zu je ½. Der für den Schwerstbehinderten bestellte Ergänzungsbetreuer erklärte für den Betroffenen die Ausschlagung der Erbschaft und beantragte die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Das Amtsgericht hat die Genehmigung der Ausschlagungserklärung mit der Begründung, die Ausschlagung sei sittenwidrig, verweigert. Hiergegen wendete sich der Ergänzungsbetreuer namens des Betroffenen. </p>
<p class="bodytext">Das OLG wertet die Ausschlagung ebenfalls als sittenwidrig und begründet seine Entscheidung damit, dass die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft dann sittenwidrig sei, wenn dies dazu führt, dass ein ansonsten für eine nicht unerhebliche Zeit ausgeschlossener Sozialleistungsanspruch fortbesteht. Nach Auffassung des OLG nimmt der auf Sozialleistungen Angewiesene für sich die durch das Sozialstaatsprinzip verbürgte Solidarität der staatlichen Gemeinschaft in Anspruch. Lehnt er es in dieser Situation ab, einen ihm angetragenen Vermögenserwerb anzunehmen, so verweigert er umgekehrt der Gemeinschaft eben diese Solidarität. Ein derart widersprüchliches Verhalten sei mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren, es sei denn, es kann im Einzelfall auf besondere Gründe gestützt werden. </p>
<p class="bodytext">Die Frage, ob die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger sittenwidrig ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Der BGH hat z. B. &nbsp;mit Beschluss vom 25.06.2009 (<a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_Aktuelles_aus_dem_Erbrecht_Sept_09.PDF" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) entschieden, dass keine insolvenzrechtliche Pflicht eines Schuldners zur Geltendmachung eines erbrechtlichen Pflichtteilsanspruchs besteht. Ebenso sei das sogenannte Behindertentestament in der Regel als sittenkonform anzusehen (z. B. BGH NJW 1994, 248 ff.). Das OLG Hamm gelangt nun aber zu einer völlig anderen Bewertung, obgleich es im Kern um gleichgelagerte Ansprüche geht. Während beim sog. Behindertentestament Ansprüche auf ein Mindestmaß wirksam reduziert werden können, und der Betroffene letztlich auf Sozialleistungen angewiesen ist, soll der durch den Erben erkärte Verzicht, der ebenfalls zur Abhängigkeit von Sozialleistungen führen würde, sittenwidrig und damit unwirksam sein.</p>
<p class="bodytext">Für die Praxis bedeutet dies, dass aufgrund der unterschiedlichen Entscheidungen zu diesem Themenkreis, rechtliche Sicherheit nur geschaffen werden kann, wenn die Nachfolge durch ein sog. Behindertentestament geregelt wird. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 19 Oct 2009 17:10:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erben im EU-Ausland soll einfacher werden</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////erben_im_eu_ausland_soll_einfacher_werden.html</link>
			<description>Nach Plänen der EU-Kommission soll grenzüberschreitendes Erben in der EU einfacher werden. Der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Nach Plänen der EU-Kommission soll grenzüberschreitendes Erben in der EU einfacher werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig die Zuständigkeit der Behörden sowie das anzuwendende Recht, unabhängig von der Belegenheit der Nachlassgegenstände, nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen zu bestimmen sind, es sei den der Verstorbene hat zu Lebzeiten eine andere Rechtswahl getroffen. </p>
<p class="bodytext">Bislang variieren Zuständigkeitsregelung und anwendbares Recht erheblich, sodass es bei Nachlässen, die bewegliche und/oder unbewegliche Gegenstände im In- und Ausland erfassen zur Anwendung zweier verschiedener Rechtsordnungen kommen kann. Mit der Reform sollen diese Abwicklungsschwierigkeiten beseitigt werden. </p>
<p class="bodytext">Gemäß dem Entwurf hat ein im EU-Ausland lebender Bürger die Wahl zwischen dem Recht seines Wohnsitzlandes und dem Recht des Landes dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Damit soll künftig nur noch ein Gericht zuständig sein. Zudem sollen Entscheidungen und Urkunden in einer Erbsache gegenseitig uneingeschränkt anerkannt werden, sodass das oft zeit- und kostenintensive Verfahren zur Anerkennung deutscher Urkunden entfällt. Anhand eines europäischen Nachlasszeugnisses, sollen sich Erben und Nachlassverwalter künftig überall in der EU legitimieren können. </p>
<p class="bodytext">Das in den jeweiligen Mitgliedsstaaten geltende materielle Recht soll von der Reform jedoch nicht berührt werden. Auch in das Güter- und Familienrecht werde nicht eingegriffen. Unverändert bleiben im Übrigen auch die auf den Nachlass anwendbaren Steuervorschriften, die ebenfalls von Land zu Land variieren. </p>
<p class="bodytext">Mit der Reform wird nicht nur dem Erblasser die Möglichkeit gegeben, seinen Nachlass besser zu regeln. Vielmehr wird auch für Erben und Vermächtnisnehmer mehr Rechtsklarheit geschaffen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 15 Oct 2009 11:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EU-Kommission legt Vorschlag zur Änderung der Prospektrichtlinie vor</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////eu_kommission_legt_vorschlag_zur_aenderung_der_prospektrichtlinie_vor.html</link>
			<description>Am 24.09.2009 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Prospektrichtlinie...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Am 24.09.2009 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Prospektrichtlinie vorgelegt, der den von der EU entwickelten Grundsätzen zur „besseren Rechtssetzung“ folgt. Dieser Vorschlag ist damit ein weiterer Teil der Initiative zur Vereinfachung der Gesetzgebung und Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union. Ziel des Vorschlags ist die Verbesserung des Anlegerschutzes sowie Verringerungen des Verwaltungsaufwands für Emittenten und Finanzintermediäre. </p>
<p class="bodytext">Die Prospektrichtlinie trat am 31.12.2003 in Kraft und wurde mit dem Prospektrichtlinieumsetzungsgesetz und insbesondere dem daraus folgenden Wertpapierprospektgesetz in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem Wertpapierprospektgesetz wurde die bisherige Differenzierung der Prospekte danach, ob ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder ob eine Börsenzulassung erfolgen soll, aufgehoben. Zudem wurde die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zentral zuständige Prospektprüfstelle übertragen. Mit dem kürzlich vorgelegten Vorschlag der EU-Kommission sollen weitere Änderungen erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Lockerung der Angabepflichten für bestimmte Arten von Wertpapieremissionen (kleine Unternehmen, Kreditinstitute, Bezugsrechteemissionen und staatliche Bürgschaftsprogramme). Zudem soll die Prospektzusammenfassung klarer gestaltet werden. Weiter soll eine präzisere Fassung der Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts bei Verkauf durch Unternehmen über Finanzintermediäre sowie bei Belegschaftsaktienprogrammen geregelt werden. Angabepflichten, die sich derzeit mit der Transparenzrichtlinie überschneiden sollen aufgehoben und der Begriff des „qualifizierten Anlegers“ soll an die Definition des Begriffes „professionelle Kunden“ in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente angepasst werden. </p>
<p class="bodytext">Der Vorschlag der EU-Kommission wird nun an das Europäische Parlament und den Ministerrat weitergeleitet.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 01 Oct 2009 15:26:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderung des Ausgleichsanspruchs der Handelsvertreter</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////aenderung_des_ausgleichsanspruchs_der_handelsvertreter.html</link>
			<description>Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für den handelsrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 89b...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für den handelsrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB modifiziert. Dies geschah bereits zum 5. August 2009 und weitgehend unbeachtet. Tatsächlich war eine derartige Änderung im Rahmen eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen und der Anspruchsdurchsetzung bei Falschberatung nicht zu erwarten.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Bis zum&nbsp;04. August&nbsp;2009 waren drei Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben. Es waren dies 1. das Verbleiben erheblicher Vorteile aus der Geschäftsbeziehung mit den vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden beim Unternehmer, 2. das Erleiden von Provisionsverlusten beim Handelsvertreter und 3. die Billigkeit des Ausgleichsanspruchs.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;Ab 1. August 2009 wird Voraussetzung Nr. 2 gestrichen. Im Rahmen der Billigkeit müssen nunmehr jedoch auch die Provisionen berücksichtigt werden, die dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehen.</p>
<p class="bodytext">§ 89 b HGB wurde auch aufgrund einer EG-Richtlinie aus dem Jahr 1986 geschaffen. Nach deutschem Recht müssen die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs kumulativ vorliegen. Daher konnte bislang der Ausgleichsanspruch auch nicht höher als die erlittenen Provisionsverluste nach Voraussetzung Nr. 2 sein. Der EuGH hat jetzt entschieden, dass erlittene Provisionsverluste nicht selbst Voraussetzung sind, sondern lediglich im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigt werden müssen. Daher wurde § 89 b HGB nun dementsprechend geändert. Fortan kann der Ausgleichsanspruch also auch höher als die nachvertraglichen Provisionsverluste sein. Zwar besteht wegen der Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeit auch die Möglichkeit, dass bei einem Wechsel der Kunden zu dem neuen Geschäftsherrn des Handelsvertreters der Ausgleichsanspruch gemindert wird. Vorteile kann die neue Regelung aber für solche Handelsvertreter haben, die bislang wegen mangelnder Provisionsaussichten auch keine oder kaum Verluste erlitten und ebenso wenig Ausgleichsansprüche erwarben. Auch sie können jetzt grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch erwerben.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Tue, 29 Sep 2009 15:45:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EuGH: Neue Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////eugh_neue_rechtsprechung_zur_altersdiskriminierung.html</link>
			<description>Der EuGH entschied erneut, dass Regelungen, die pauschal auf das Alter abstellen, ohne daneben...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der EuGH entschied erneut, dass Regelungen, die pauschal auf das Alter abstellen, ohne daneben weitere Anknüpfungspunkte zu enthalten, wegen der Richtlinie RL 2000/78/EG nicht ohne weiteres zu rechtfertigen sind. Konkret wurde ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht&nbsp;durch das österreichische Vertragsbedienstetengesetz festgestellt, wonach pauschal die vor dem 18. Lebensjahr liegenden Dienstzeiten bei der Festlegung der Dienstaltersstufe ausgeschlossen sind.</p>
<p class="bodytext">Auch zu einer ähnlichen gesetzlichen Regelung in Deutschland&nbsp;stellte der EuGH einen Verstoß gegen&nbsp;die RL 2000/78/EG&nbsp;fest: § 622 Abs. 2 BGB besagt, dass bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten (als Basis für die verlängerten&nbsp;Kündigungsfristen&nbsp;) Zeiten nicht berücksichtigt werden, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. Jüngere Arbeitnehmer könnten demnach entweder nur mit der Grundkündigungsfrist oder mindestens mit einer&nbsp;nur gering verlängerten&nbsp;Frist ordentlich gekündigt werden.&nbsp;Ungeklärt ist noch die dazugehörige 2. Vorlagefrage an den EuGH: Kann dieser Verstoß gerechtfertigt sein durch das betriebliche Interesse an personalwirtschaftlicher Flexibilität und der Tatsache, dass jüngere Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Alter und/oder geringere soziale, familiäre und private Verpflichtungen&nbsp;und ihnen ein geringerer Bestands- und Dispositionsschutz zugestanden wird ?</p>
<p class="bodytext">Im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und der sich dazu entwickelnden Rechtsprechung müssen die bisherigen EuGH-Entscheidungen jedenfalls Berücksichtigung finden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 28 Sep 2009 10:03:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Der Versicherungsmakler und seine Hilfspflicht bei der Regulierung des Schadens</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////der_versicherungsmakler_und_seine_hilfspflicht_bei_der_regulierung_des_schadens.html</link>
			<description>Nunmehr gibt es erneut eine höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Unfallregulierung durch den...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Nunmehr gibt es erneut eine höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Unfallregulierung durch den Versicherungsmakler. Betroffen war ein Makler, der für einen verunglückten Motorradfahrer die Unfall-Schaden-Anzeige übernahm. Dieser versäumte jedoch sodann, die von der Versicherung geforderten Ergänzungen vorzunehmen. Auch den Versicherten setzte er hierüber nicht in Kenntnis. Das hatte zur Folge, dass der Unfallversicherer unter Berufung auf die Ausschlussfrist&nbsp; aus § 7 AUB die Leistung verweigern konnte.</p>
<p class="bodytext">Der BGH stellt zwar fest, dass es grundsätzlich nicht zu den Maklerpflichten gehört, einen Schadensfall vollständig zu bearbeiten und sämtliche Fristen zu überwachen. Als Nebenpflicht muss er gleichwohl bei der Regulierung eines Versicherungsschadens helfen. Hierbei hat er insbesondere eine sachgerechte Schadenanzeige zu erstellen. Inhaltlich bleibt der BGH seiner Auffassung treu wenn er die Hinweispflicht des Versicherungsmaklers bejaht. Denn soweit dem Versicherungsnehmer Schäden drohen z. B. weil er die ihm regelmäßig nicht geläufigen Formalitäten nicht überblickt, hat der Makler ihn darauf hinzuweisen. Kleiner Trost für alle Versicherungsmakler: Auch der Versicherungsnehmer selbst muss sich um seine Fristen kümmern. Ihn traf daher im vorliegenden Fall ein hälftiges Mitverschulden. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=48858&amp;pos=0&amp;anz=1" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >(Az.: II ZR 21/09)</a></p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Sat, 26 Sep 2009 12:20:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bank haftet nicht für Schadensersatz bei Verstoß gegen § 34 a WpHG</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bank_haftet_nicht_fuer_schadensersatz_bei_verstoss_gegen_34_a_wphg.html</link>
			<description>Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 17.06.2009 entschieden, dass ein Kunde eines...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 17.06.2009 entschieden, dass ein Kunde eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WP), das nicht über eine Erlaubnis für Einlagengeschäfte verfügt, nicht allein deshalb Schadensersatzansprüche gegen die kontoführende Bank hat, weil die dort seitens des WP eingezahlten Gelder entgegen § 34 a WPHG statt auf Einzelkonten auf einem sog. Omnibuskonto des WP verwahrt wurden. </p>
<p class="bodytext">In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin zu Geldanlagezwecken Beträge auf ein von dem WP bei dem beklagten Kreditinstitut eingerichteten Konto eingezahlt. Bei dem Konto handelte es sich um ein sog. Omnibuskonto, bei dem die im Kundengeschäft zugeflossenen Beträge nicht getrennt nach einzelnen Auftraggebern erfasst werden. Aufgrund von später bekannt gewordenen Fälschungen wurde dem WP die Ausübung des Geschäftsbetriebs untersagt, was zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des WP führte. Die Klägerin nahm darauf hin die kontoführende Bank auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Sowohl das Landgericht als auch das OLG Frankfurt hatten die Klage abgewiesen. </p>
<p class="bodytext">Das OLG Frankfurt begründet seine Entscheidung damit, dass zwar ein Verstoß gegen § 34a WpHG gegeben sei. Denn diese Buchungspraxis ist nach § 34a WpHG verboten. Ein WP, das nicht über die Erlaubnis für das Einlagengeschäft verfügt, muss Kundengelder getrennt von den Geldern des Unternehmens oder anderen Kundengeldern verwahren. Diese Vorschrift ist nach Auffassung des Senats kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB. Es fehle nach Auffassung des Gerichts an einem sanktionsbedürftigen sittenwidrigen Verhalten. Das Führen eines Omnibus-Treuhandkontos sei nicht mit einer sittenwidrigen Schädigung vergleichbar, da diese Kontoführung an sich noch nicht zu Schäden führen müsse. Im Übrigen sei nicht die kontoführende Bank, sondern das WP für den Verstoß gegen § 34 a WpHG verantwortlich. Vertragliche bzw. deliktische Ansprüche könnten daher allenfalls gegen das WP bestehen.</p>
<p class="bodytext">Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, sodass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten bleibt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 24 Sep 2009 09:15:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrechtsreform passiert den Bundesrat</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////erbrechtsreform_passiert_den_bundesrat.html</link>
			<description>Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag, 18.09.2009, den Weg für die Reform des Erbrechts geebnet....</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag, 18.09.2009, den Weg für die Reform des Erbrechts geebnet. Die Neuregelung tritt zum 01.01.2010 in Kraft.</p>
<p class="bodytext">Im Wesentlichen bringt die Reform Änderungen im Bereich des Pflichtteilsrechts. In erster Linie wird im Rahmen der Pflichtteilsansprüche künftig nicht mehr die starre 10-Jahres-Frist gelten. Vielmehr sollen lebzeitige Schenkungen des Erblassers an einen Dritten für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung finden, je länger sie seit dem Erbfall zurück liegt. Erfolgt die Schenkung z. B. im ersten Jahr nach dem Erbfall, wird sie bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs noch in voller Höhe, im zweiten Jahr nur noch mit 9/10, im dritten Jahr mit 8/10, usw. berücksichtigt. <br />Zudem werden die Pflichtteilsentziehungsmöglichkeiten modernisiert und die Stundungsgründe erweitert. Den Stundungseinwand soll künftig jeder Erbe und nicht wie bisher nur der pflichtteilsberechtigte Erbe erheben können.</p>
<p class="bodytext">Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich. Einen Ausgleichsanspruch für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen sollen Abkömmlinge künftig auch dann haben, wenn sie wegen der Pflegeleistung nicht auf eigenes Einkommen verzichtet haben. Die Regelung greift m. E. allerdings zu kurz, weil der Kreis der Abfindungsberechtigten eng begrenzt ist und z. B. die pflegende Schwiegertochter keinen Ausgleichsanspruch hat.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;Änderungen ergeben sich auch im Verjährungsrecht. Die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen wird der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Einige Ansprüche bleiben jedoch ausgenommen, sodass hierfür weiter die 30jährige Verjährungsfrist gelten wird.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 21 Sep 2009 17:49:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neue Fachanwaltschaften bei Paluka Sobola &amp; Partner</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////neue_fachanwaltschaften_bei_paluka_sobola_partner.html</link>
			<description>Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat mit Urkunde vom 12.09.2009Frau Rechtsanwältin Ulrike Specht...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat mit Urkunde vom 12.09.2009<br />Frau <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html" title="Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >Rechtsanwältin Ulrike Specht</a> die Befugnis verliehen, die Bezeichnung&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><strong>Fachanwältin für Erbrecht </strong></p>
<p class="bodytext">zu führen.</p>
<p class="bodytext">Ebenso mit Urkunde vom 12.09.2009 hat die Rechtsanwaltskammer Nürnberg Frau <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html" title="Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >Rechtsanwältin Andrea Pfundstein</a> die Befugnis verliehen, die Bezeichnung</p>
<p class="bodytext"><strong>Fachanwältin für Medizinrecht</strong> </p>
<p class="bodytext">zu führen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			<category>Sonstiges</category>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 16 Sep 2009 11:58:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neue Veröffentlichung: Die Besonderheiten der Arzthaftung im medizinischen Notfall</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////neue_veroeffentlichung_die_besonderheiten_der_arzthaftung_im_medizinischen_notfall.html</link>
			<description>Neu erschienen in der Schriftenreihe Medizinrecht des Springer Verlages ist von Rechtsanwalt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Neu erschienen in der Schriftenreihe Medizinrecht des Springer Verlages&nbsp;ist von <strong>Rechtsanwalt Dr. Elmar Killinger das Buch &quot;Die Besonderheiten der Arzthaftung im medizinischen Notfall&quot;.</strong> Das <a href="http://www.springer.com/law/book/978-3-642-02684-3" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Buch</a> behandelt sämtliche haftungsrechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit dem medizinischen Notfall bzw. der Notfallmedizin bestehen. Die einschlägige Rechtsprechung wird ebenso umfassend besprochen wie die Frage nach einer möglichen Amtshaftung zugunsten der in der Notfallrettung tätigen Notärzte.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Zweck der Darstellung, die von der Universität Regensburg als Dissertation angenommen wurde,&nbsp; ist es insbesondere auch, sowohl Medizinern als auch Juristen&nbsp;Hilfestellungen und Lösungen&nbsp;für die tägliche Praxis zu bieten.</p>
<p class="bodytext">Das Buch wird v.a. empfohlen für Ärzte und Notärzte, Krankenhäuser, Rettungsdienste und Notarztorganisationen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 07 Sep 2009 23:27:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aktuelles Urteil: Kostenübernahme für Erdschlußstromkompensation rechtswidrig</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////aktuelles_urteil_kostenuebernahme_fuer_erdschlussstromkompensation_rechtswidrig.html</link>
			<description>Das Landgericht Regensburg hat in seinem Urteil vom 07.07.2009, Az. 2 S 86/09, einen Vertrag für...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das <a href="http://www.lgr.bayern.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Landgericht Regensburg</a> hat in seinem Urteil vom 07.07.2009, Az. 2 S 86/09, einen Vertrag für rechtswidrig erachtet, mit dem sich der Betreiber einer Biogasanlage verpflichtet hat, einen pauschalen Beitrag für die Erdschlußstromkompensation an den Netzbetreiber zu bezahlen. Der Netzbetreiber wurde zur Rückzahlung des Betrages verurteilt.</p>
<p class="bodytext">Beim Anschluß der Anlage wurde dem Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber ein Vertrag vorgegeben, der die Zahlung von pauschalen Beträgen für einen Baukostenzuschuß und für die Erdschlußstromkompensation vorsah. Den Betrag für den Baukostenzuschuß zahlte der Netzbetreiber freiwillig zurück, nachdem der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >BGH</a> in seinem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=e667c1a2562e7148b43bd4562bb4f437&amp;client=12&amp;nr=40719&amp;pos=4&amp;anz=21" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Urteil vom 27.06.2007</a> die Rechtswidrigkeit dieser Praxis festgestellt hatte.</p>
<p class="bodytext">Bei der Erdschlußstromkompensation weigerte sich der Netzbetreiber allerdings, den Betrag zu erstatten. Zu Unrecht, wie jetzt das Landgericht Rechgensburg in zweiter Instanz entschied. Auch die für die Erdschlußstromkompensation entstandenen Kosten sind Netzausbaukosten, deren Überwälzung auf den Anlagenbetreiber unzulässig ist. Daher hat der Anlagenbetreiber Anspruch auf Rückzahlung, der Vertrag ist in diesem Punkt unwirksam.</p>
<p class="bodytext">Das Urteil ist rechtskräftig. Der Netzbetreiber hat die im Urteil ausdrücklich zugelassene Revision zum BGH nicht eingelegt.</p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung könnte große Bedeutung für die Praxis entfalten, da bislang die Einstufung der Kosten für die Erdschlußstromkompensation als Netzausbaukosten von vielen Netzbetreibern betritten wurde.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Sun, 30 Aug 2009 13:38:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BSG entscheidet zu Einstandspflicht der Bank bei Rentenanweisung nach dem Tod des Berechtigten</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bsg_entscheidet_zu_einstandspflicht_der_bank_bei_rentenanweisung_nach_dem_tod_des_berechtigten.html</link>
			<description>Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 05.02.2009 (Az. B 13 R 87/08 R) entschieden, dass...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 05.02.2009 (Az. B 13 R 87/08 R) entschieden, dass ein Geldinstitut nicht verpflichtet ist, die für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers auf dessen Sparkonto überwiesene Rente zurück zu überweisen, sofern über den Rentenzahlbetrag durch Vorlage des Sparbuchs verfügt wurde, bevor der Rentenversicherungsträger die Rücküberweisung geltend gemacht hat. Dies gelte nach Auffassung des BSG selbst dann, wenn das Geldinstitut Namen und Anschrift des Vorlegenden nicht benennen kann. </p>
<p class="bodytext">In dem entschiedenen Fall überwies der Rentenversicherungsträger für den Monat Mai noch Rentenzahlung, obgleich der Versicherte bereits im Vormonat verstorben war. Diese Rentenleistung war nach § 102 Abs. 5 SGB VI zu Unrecht erbracht, da ein Rentenanspruch nur bis zum Ende des Monats besteht, in dem der Versicherte verstirbt. Der Rentenversicherungsträger wandte sich dann an das verfügende Geldinstitut und machte Rücküberweisung geltend. Das Geldinstitut lehnte diese mit der Begründung ab, auf dem Sparbuch sei kein Guthaben mehr vorhanden. Die Gutschrift sei kurz nach Eingang von einem Unbekannten durch Vorlage des Sparbuchs abgehoben worden. <br />Das BSG bestätigte den Einwand des Geldinstituts, dass eine anderweitige Verfügung im Sinne des §&nbsp;118 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 SGB VI vorliege. Denn bei Vorlage eines Sparbuchs sei das ausstellende Geldinstitut nach § 808 BGB grundsätzlich berechtigt, an jeden, der sich durch den Besitz des Sparbuchs ausweist, Zahlungen aus dem Sparkonto zu leisten. Insoweit sei ein bankübliches Zahlungsgeschäft gegeben. Die Bank habe nicht die Pflicht, die Berechtigung des Besitzers des Sparbuchs weitergehend zu prüfen. Ein Fehler sei dem Geldinstitut daher auch nicht deshalb anzulasten, weil weder Name noch Anschrift des Verfügenden bekannt waren. Dieses Ergebnis entspräche dem Vorbehalt des § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI und entspräche auch dem Zweck und der Systematik des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI. Das Geldinstitut solle aus der ordnungsgemäßen Kontoführung keine wirtschaftlichen Nachteile befürchten müssen. </p>
<p class="bodytext">Der 13. Senat des BSG folgt mit dieser Entscheidung früheren Urteilen vom 05.02.2009 (Az.: B 13/4 R 91/96 R und B 13 R 59/08 R). Für die Praxis bedeutet dies, dass nun von einer gefestigten Rechtsprechung auszugehen ist, die vom Rentenversicherungsträger künftig Beachtung finden wird. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 26 Aug 2009 12:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Unerlaubte Wettbewerbstätigkeit – fristlose Kündigung von Handelsvertreterverträgen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////unerlaubte_wettbewerbstaetigkeit_fristlose_kuendigung_von_handelsvertretervertraegen.html</link>
			<description>Ein jetzt veröffentlichter Beschluss des OLG München befasst sich erneut mit dem Wettbewerbsverbot...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Ein jetzt veröffentlichter Beschluss des OLG München befasst sich erneut mit dem Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter. Folgender Fall lag der Entscheidung zu Grunde:</p>
<p class="bodytext">Zwischen der Beklagten und der klagenden Handelsvertreterin bestand ein Distributionsvertrag. In diesem war auch ein Wettbewerbsverbot vorgesehen. Die Klägerin teilte der Beklagten ihre Absicht mit, auch für einen Wettbewerber tätig werden zu wollen. Eine Genehmigung erhielt sie jedoch nicht. Obwohl die Klägerin wusste, dass die Beklagte nachdrücklich auf das Verbot bestand, nahm sie schließlich die Tätigkeit auf. Daraufhin kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und ohne vorhergehende Mahnung.</p>
<p class="bodytext">Zu Recht, entschied nun in der Berufungsinstanz das OLG München. Die Aufnahme einer Tätigkeit für den Wettbewerber der Beklagten stelle gemäß § 89a HGB einen wichtigen Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung dar. Auch sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Das Tätigwerden sei eine schwerwiegende Vertragsverletzung und stelle einen so gewichtigen Vertrauensbruch dar, dass die Vertrauensbasis der Beklagten zur Klägerin auch durch eine vorherige Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können.</p>
<p class="bodytext">Da der Handelsvertreter grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen, war es&nbsp; hier für das Vorliegen des wichtigen Grundes auch unschädlich, dass die Klägerin die Beklagte von ihrer Absicht in Kenntnis setzte. Von Bedeutung ist diese Entscheidung auch, weil im Falle der berechtigten außergewöhnlichen Kündigung der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gänzlich entfallen kann.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Thu, 13 Aug 2009 16:53:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues zum Tarifwechsel – „Tarifstrukturzuschlag“</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////neues_zum_tarifwechsel_tarifstrukturzuschlag.html</link>
			<description>Verwaltungsgericht Frankfurt / Main, Entscheidung vom 23.07.2009</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 8. Mai 2008 erhielt die Allianz von der BaFin den Bescheid, dass sie nicht mehr pauschal den sog. Tarifstrukturzuschlag erheben darf, wenn privat Versicherte Bestandskunden in die seinerzeit neuen „Aktimed“-Tarife wechseln möchten. Gegen diesen Bescheid erhob die Allianz Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt / Main. Verlangt hatte sie pauschal 20 % auf die Grundprämie, und zwar auch von solchen Versicherungsnehmern, die bis dahin nicht einmal Risikozuschlag zahlen mussten. Grund hierfür sei die unterschiedliche Tarifkalkulation. In den alten Tarifen seien verschieden hohe Risiken gleichgestellt gewesen, wohingegen in den neuen Tarifen auf Grundlage des „besten Risikos“ kalkuliert worden sei. Hieraus leitete die Allianz im Falle des Tarifwechsels eine Bevorzugung der Altbestandskunden ab, die auszugleichen sei. Auch das Gericht war der Ansicht, dass der Tarifstrukturzuschlag nicht am Wechsel hindere, denn alle Rechte aus dem Alttarif würden vollständig angerechnet. Dass im Ergebnis Alt- und Neuversicherte bei gleichem Risiko unterschiedliche Prämien zahlten, sei auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Schließlich lägen bei ihnen mit unterschiedlichen Verträgen auch unterschiedliche Bedingungen vor.</p>
<p class="bodytext">Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung ist damit zu rechnen, dass hier noch nicht das letzte Urteil gefällt worden ist. Auch inhaltlich bleibt die Entscheidung angreifbar. Für das Verwaltungsgerichts-Urteil ist sowohl Berufung als auch Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden. Die Allianz hat mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt / Main zwar einen Zwischensieg errungen, es bleibt aber abzuwarten, ob sie sich mit dem Tarifstrukturzuschlag tatsächlich durchsetzen kann.</p>
<p class="bodytext">Ob die Entscheidung in diesem versicherungsaufsichtsrechtlichen Verfahren auch Wirkung im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer haben kann, darf ohnehin bezweifelt werde. Gemäß § 204 VVG kann der Versicherungsnehmer einen Tarifwechsel ohne Benachteilung gegenüber Neukunden des Versicherers verlangen, wenn gleichartiger Versicherungsschutz gewährt werden soll. Zur Durchsetzung des Tarifwechsels auf dieser Basis führen wir für mehrere Mandanten gerichtliche Verfahren. Wir werden weiter berichten.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Thu, 13 Aug 2009 16:45:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aufklärungspflicht eines Versicherungsmaklers bei Unterstützung der Schadensmeldung des Versicherungsnehmers</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////aufklaerungspflicht_eines_versicherungsmaklers_bei_unterstuetzung_der_schadensmeldung_des_versicherung.html</link>
			<description>BGH-Urteil vom 16. Juli 2009, III ZR 21/09</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Eine jetzt veröffentlichte Entscheidung befasst sich erneut mit der Haftung des Versicherungsmaklers. Über den zu Grund liegenden Fall berichteten wir bereits am 11.02.2009. Hier hatte es der Makler übernommen, den Schadensfall vollständig zu bearbeiten. Nachdem für ihn das Vorliegen einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung des Versicherungsnehmers erkennbar war, hätte er diesen auf die Frist aus § 7 AUB hinweisen müssen. Für den Versicherungsmakler lautete das Urteil des OLG Celle auf hälftige Schadensbeteiligung.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Nunmehr hat der BGH letztinstanzlich darüber entschieden. Das Gericht bestätigt das Berufungsgericht. Es betont zunächst die Stellung des Maklers als treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers, der auch bei der Regulierung des Versicherungsschadens zur Hilfestellung verpflichtet ist. Der Versicherungsnehmer kann einen Hinweis durch den Makler erwarten, soweit ihm Schäden drohen. Hier ist durch die Frist aus § 7 AUB der Versicherungsschutz gefährdet. Ist für den Makler erkennbar, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen die Unfallversicherung ernsthaft in Betracht kommen, ist daher regelmäßig eine Belehrungsbedürftigkeit des Versicherungsnehmers anzunehmen. Die Hinweispflicht soll auch keine umfassende Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz sein, sondern vielmehr eine Nebenpflicht des Versicherungsmaklervertrags.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Thu, 13 Aug 2009 10:14:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Urteil des OLG Celle zur Haftung des Versicherungsmaklers</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////urteil_des_olg_celle_zur_haftung_des_versicherungsmaklers.html</link>
			<description>Das OLG Celle hat in einem weiteren Urteil den Sorgfaltsmaßstab für Versicherungsmakler weiter...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das OLG Celle hat in einem weiteren Urteil den Sorgfaltsmaßstab für Versicherungsmakler weiter konkretisiert. Folgender Fall lag dem Gericht vor: Für ein neu erworbenes Gebäude wurde eine Gebäudeversicherung abgeschlossen. In der Risikobeschreibung des Versicherungsantrags handelte es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 10%iger Gaststättennutzung. Tatsächlich aber war es ein leer stehender Swinger-Club. Bei einer Außenbesichtigung war für den Makler offensichtlich, dass das Objekt leer stand. Nach Eintritt des Versicherungsfalles trat die Versicherung zurück. Daraufhin verklagte die Versicherungsnehmerin zunächst erfolglos die Versicherung und hielt sich dann an den Makler. Da der Versicherungsmakler als treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers handele, so das OLG Celle, unterliege er umfangreichen Betreuungs- und Beratungspflichten. Der Makler hätte daher das Objekt besichtigen und die vorher getätigten Angaben überprüfen müssen.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Wurden im Versicherungsvertrag unrichtige Angaben gegenüber der Versicherung gemacht, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten. Sie wird hierdurch gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei. War die Unrichtigkeit der Angaben auch für den Versicherungsmakler erkennbar und tritt die Versicherung daher nach Eintritt eines Versicherungsfalles zurück, ist er dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Erstattungsfähig sind hier insbesondere die Prozesskosten gegen den Versicherer. Aber auch der Versicherungsnehmer kommt nicht ungeschoren davon. Unterschreibt er einen offenkundig unrichtigen Versicherungsantrag, trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Weiter hat das Urteil Auswirkungen auf die Beratungs- und Dokumentationspflicht des Maklers. Die Frage im Versicherungsantrag nach der „Nutzung“ zielt eben nicht nur auf „gewerblich“ oder „privat“, sondern auch darauf, ob es leer steht oder nicht. Schon bei kleinen Unstimmigkeiten legt das OLG Celle dem Makler hohe Nachforschungspflichten auf</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Sun, 09 Aug 2009 23:07:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BioSt-NachV wird ab 24. August in Kraft treten</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////biost_nachv_wird_ab_24_august_in_kraft_treten.html</link>
			<description>Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ist am 29. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="fileadmin/paluka/pdf/BioSt-NachV.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung</a> ist am 29. Juli 2009 im <a href="http://www.bgbl.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgesetzblatt</a> verkündet worden. Sie wird gem. § 79 BioSt-NachV am 24.08.2009 in Kraft treten.</p>
<p class="bodytext">Damit können Betreiber von BHKW-Anlagen, die nach dem 05.12.2007 in Betrieb gegangen sind,&nbsp;ab dem 24.08. wieder Palmöl und Sojaöl zur Stromerzeugung verwenden, ohne den NawaRo-Bonus nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/anlage_2_86.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Anlage 2 EEG</a> zu gefährden.</p>
<p class="bodytext">Über weitere Details zur Übergangsregelung hatten wir bereits <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///biomassestrom_nachhaltigkeitsverordnung_endgueltig_verabschiedet" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >berichtet</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Sat, 01 Aug 2009 10:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Windkraft: VGH bestätigt Windkraftanlagen trotz Flächennutzungsplan</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////windkraft_vgh_bestaetigt_windkraftanlagen_trotz_flaechennutzungsplan.html</link>
			<description>Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem aktuellen Urteil vom 18.06.2009 (Az. 22 B...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der <a href="typo3/http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bayerische Verwaltungsgerichtshof</a> hat mit seinem aktuellen Urteil vom 18.06.2009 (Az. 22 B 07.1384) der Klage eines Betreibers von 3 Windkraftanlagen auf Erteilung der Genehmigung für die Anlagen stattgegeben. Die Genehmigung war abgelehnt worden, weil die Gemeinde versucht hatte, das Vorhaben zu verhindern. Unter anderem hatte die Gemeinde einen Flächennutzungsplan erlassen, in dem die Windkraftnutzung außerhalb einiger kleiner, aus verschiedenen Gründen ungeeigneter Flächen verboten werden sollte. In der letzten Fassung des Flächennutzungsplan waren nur noch zwei Standorte vorgesehen, die bereits mit Windkraftanlagen bebaut sind und die überdies aus wehrtechnischen Gründen an sich gar nicht geeignet sind.</p>
<p class="bodytext">Gegen die Ablehnung hatte der Betreiber, vertreten von der Kanzlei <a href="typo3/http://www.paluka.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Paluka Sobola &amp; Partner Rechtsanwälte</a>, Klage eingereicht. Bereits das <a href="typo3/http://www.vgh.bayern.de/VGMuenchen/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Verwaltungsgericht München</a> hatte den Flächennutzungsplan der Gemeinde als Verhinderungsplanung angesehen und das Landratsamt im September 2005 zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet. Der Beklagte Freistaat Bayern hatte gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Mit seinem jetzt ergangenen Urteil bestätigte der VGH in zweiter Instanz, dass die Ablehnung der Genehmigung rechtswidrig war. Das Landratsamt wird daher nach der Prüfung einiger Punkte, die im bisherigen Verfahren noch nicht geklärt waren, die Genehmigung erteilen müssen.</p>
<p class="bodytext">Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Sun, 26 Jul 2009 12:24:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Landgericht Hamburg verpflichtet Dresdner Bank zum Schadenersatz gegenüber Lehman-Opfer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////landgericht_hamburg_verpflichtet_dresdner_bank_zum_schadenersatz_gegenueber_lehman_opfer.html</link>
			<description>Erneut konnte ein Anleger Schadenersatzforderungen wegen wertloser Lehman-Zertifikate gegen seine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Erneut konnte ein Anleger Schadenersatzforderungen wegen wertloser Lehman-Zertifikate gegen seine Bank durchsetzen. Mit Urteil vom 10.07.2009 (Az: 329 O 44/09) sprach das Landgericht Hamburg dem Anleger Schadenersatzansprüche aufgrund zweier Pflichtverletzungen zu. </p>
<p class="bodytext">Im zu entscheidenden Fall machte der Kläger gegen die beklagte Bank Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen der Anlageberatung über den Erwerb von Lehman-Zertifikaten geltend. Der Kläger hatte in der Vergangenheit Geld ausschließlich in Bundeswertpapieren angelegt. Lediglich im Jahr 2003 erwarb er in Folge der Beratung des Dresdner Lehman-Zertifikate. Da der Kunde mit der Entwicklung des Fonds unzufrieden war, bat er im Februar 2007 um eine Alternativempfehlung. Aufgrund der dann stattfindenden Beratung erwarb der Kläger die gegenständlichen Zertifikate. Mit der Insolvenz von Lehman Brothers verlor der Anleger das eingesetzte Kapital. Er begehrt daher Schadenersatz in Höhe des von ihm eingesetzten Kapitals abzüglich der Bonuszahlungen und stützt seine Klage auf fehlende Aufklärung über Totalverlustrisiko und fehlende Einlagensicherung. Zudem sei ihm die Provision zugunsten der Bank verschwiegen worden. </p>
<p class="bodytext">In seinen Entscheidungsgründen führt das Landgericht Hamburg aus, die beratende Bank habe die ihr obliegenden Aufklärungspflichten im Rahmen des Anlageberatungsvertrages verletzt. Die Bank habe den Kunden über alle Umstände zu informieren, die für die Anlageentscheidung wesentlich sind und die erteilten Informationen fachkundig zu bewerten und zu beurteilen. Die empfohlene Anlage müsse unter Berücksichtung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisses des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein. Zudem müsse auch eine objektgerechte Beratung erfolgen. Das heißt, es sind alle Eigenschaften und Risiken, die für die jeweilige Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können in die Beratung einzubeziehen. Einen Aufklärungsfehler hat das Landgericht Hamburg explizit darin gesehen, dass die beratende Bank nicht darauf hingewiesen hat, dass das streitgegenständliche Zertifikat nicht von einem Einlagensicherungssystem gedeckt ist. In ähnlicher Weise hat kürzlich der BGH mit Urteil vom 14.07.2009 entschieden, wonach die Aufklärung über die Einlagensicherungssysteme einer Bank zur anlegergerechten Beratung gehören (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///sicherung_von_spareinlagen_bgh_entscheidet_zu_informationspflichten_der_banken.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>). Zudem habe die Bank pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die zu erwartende Provision aus dem Vertrieb des Zertifikats aufzuklären. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht eine Pflicht der Bank zur Offenlegung von verdeckten Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren. In ähnlicher Weise hat der BGH zuletzt mit Urteil vom 12.05.2009 (Az: XI ZR 586/07) entschieden (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////bgh_entscheidet_zu_darlegungs_und_beweispflichten_bei_kick_back_vereinbarungen/browse/3.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>). </p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 24 Jul 2009 10:57:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung endgültig verabschiedet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////biomassestrom_nachhaltigkeitsverordnung_endgueltig_verabschiedet.html</link>
			<description>Das Verordnungsverfahren für die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) ist...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Verordnungsverfahren für die <a href="http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40712/4590/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)</a> ist abgeschlossen, die Verordnung kann damit nach der Verkündung im <a href="http://www.bundesgesetzblatt.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgesetzblatt</a> in Kraft treten. Der Deutsche Bundestag hatte dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung nur mit Änderungen zugestimmt. Diese Änderungen hat die Bundesregierung am 22.07. übernommen.</p>
<p class="bodytext">Die&nbsp;BioSt-NachV bestimmt im wesentlichen die Vorraussetzungen, unter denen Palmöl und Sojaöl als Nachwachsende Rohstoffe im Sinne des <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >EEG</a> anzusehen sind und damit den Anlagenbetreiber zum Bezug der Bonusvergütung in Höhe von 6 ct/kWh gem. <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__27.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 27 Abs. 4 Nr. i.V.m. Anlage 2 EEG</a> berechtigen. Es ist ein kompliziertes Verfahren zur Zertifizierung&nbsp;vorgesehen, das sicherstellen soll, dass nur Palmöl und Sojaöl gefördert wird, das nachhaltig erzeugt wird.</p>
<p class="bodytext">Die Übergangsbestimmung in § 78 BioSt-NachV sieht vor, dass die Verordnung erst ab dem 01.01.2010 greifen soll. Im Kalenderjahr 2009 gilt damit Palmöl und Sojaöl uneingeschränkt als Nachwachsender Rohstoff, auch neue Anlagen können den Bonus ab dem Inkrafttreten der Verordnung beanspruchen.</p>
<p class="bodytext">Ebenfalls uneingeschränkt bonusfähig ist Palmöl oder Sojaöl, das im Jahr 2010 eingesetzt wird und aus Biomasse hergestellt wurde, die im Jahr 2009 geerntet wurde. In der ersten Jahreshälfte 2010 gilt&nbsp;als Erntezeitpunkt auch ohne Nachweis das Jahr 2009.</p>
<p class="bodytext">Bis Ende 2011 kann der Nachweis über die Nachhaltigkeit gem. § 59 Abs. 1 BioSt-NachV auch durch eine Bescheinigung eines Umweltgutachters geführt werden. Diese Bescheinigung ersetzt die Zertifizierung.</p>
<p class="bodytext">Im Ergebnis kann bis 30.06.2010 Palmöl und Sojaöl problemlos eingesetzt werden. Ab dem 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Ernte noch im Jahr 2009 stattgefunden hat. Erst danach ist ein Nachhaltigkeitsnachweis zu führen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Fri, 24 Jul 2009 08:26:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Banken haften u. U. für Erbschaftsteuer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////banken_haften_u_u_fuer_erbschaftsteuer.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 12.03.2009 (Az. II R 51/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Banken...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Urteil vom 12.03.2009 (Az. II R 51/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Banken für nicht bezahlte Erbschaftsteuer haften, wenn sie das Sparguthaben eines Erblassers an einen im Ausland lebenden Erben auszahlen und dieser die Erbschaftsteuer nicht entrichtet.</p>
<p class="bodytext">Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahr 2001 verstorbene Erblasser unterhielt bei einem inländischen Kreditinstitut ein Spar- und ein Girokonto mit je einem positiven Saldo in Höhe von etwa 100.000 DM. Während das Girokonto in den Nachlass fiel, erhielt die in den USA wohnende Alleinerbin das Sparkonto sowie ein Konto des Erblassers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut mit einem Guthaben von rd. 18 000 DM aufgrund von Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, die der Erblasser mit dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossen hatte. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Ermittlung des Nachlasswerts die Guthaben auf den drei Konten als Erwerb von Todes wegen und setzte die Erbschaftsteuer gegen die Erbin auf 22 319,94 EUR fest. Die Erbin bezahlte die Erbschaftsteuer nicht. Nach gescheitertem Pfändungsversuch erlies das Finanzamt Haftungsbescheid gegen das Kreditinstitut und bezog sich dabei auf die Regelung des § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG a. F. Hiergegen legte das Kreditinstitut Klage ein, die in der Revisionsinstanz erfolglos blieb. </p>
<p class="bodytext">Nach Auffassung des BGH haftet die Bank aufgrund der Auszahlung des Guthabens für die Erbschaftsteuer auf den gesamten Erwerb von Todes wegen. Gemäß § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG a. F. haftet der Gewahrsamsinhaber des Vermögens des Erblassers für die Erbschaftsteuer, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig Vermögen vor Sicherstellung oder Entrichtung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG verbringt. Die Haftung beschränke sich dabei nicht auf die Steuer, die auf das Guthaben oder den Nachlass entfällt. Vielmehr hafte die Bank bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer auf den gesamten an den Erben gefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich der Vermögensvorteile, die er aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod unmittelbar erworben hat. Die umfassende Haftung entspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach eine Vereitelung des zunächst durchsetzbaren Steueranspruchs vermieden werden soll. Die Bank hatte der Erbin das Guthaben zur Verfügung gestellt ohne zuvor z. B. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt eingeholt zu haben. Dadurch habe die Bank schuldhaft gehandelt weshalb sie für die Erbschaftsteuerschuld haften müsse.</p>
<p class="bodytext">Durch die Reform des Erbschaftsteuergesetzes zum 01.01.2009 wurde § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG nicht geändert, sodass die Entscheidung auch auf künftige Fälle übertragbar sein wird.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 23 Jul 2009 12:36:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Sicherung von Spareinlagen - BGH entscheidet zu Informationspflichten der Banken</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////sicherung_von_spareinlagen_bgh_entscheidet_zu_informationspflichten_der_banken.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.07.2009 über Schadensersatzansprüche zweier Anlegerinnen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.07.2009 über Schadensersatzansprüche zweier Anlegerinnen entschieden, die bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 € hielten (Az. XI ZR 152/08, XIZR 153/08). Erklärt der Kunde ausdrücklich eine sichere Geldanlage zu wollen, so muss das Kreditinstitut den Anleger nach Auffassung des BGH auf die Risiken im Falle einer Insolvenz des Kreditinstituts hinweisen und darf ggf. gar keine Einlage bei sich empfehlen.</p>
<p class="bodytext">Die Anlegerinnen klagten gegen die BFI Bank AG wegen Verletzung der Informations- und Beratungspflichten bezüglich Umfang und Höhe der Sicherung ihrer Spareinlagen. Über das Vermögen der beratenden Bank wurde im Juli 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anlegerinnen erhielten nur den gesetzlichen Entschädigungsbetrag von 20.000 € gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz. Ein weiterer Ausgleich war nicht möglich, da die Bank nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e. V. angeschlossen war. Die Anlegerinnen wurden auch im Insolvenzverfahren nicht völlig schadlos gestellt, so dass sie den Restbetrag gegen den Insolvenzverwalter einklagten und Befriedigung aus einer Versicherungsforderung verlangten, die die Bank für Vermögensschäden abgeschlossen hatte. </p>
<p class="bodytext">Bei ausdrücklichem Wunsch des Anlegers nach einer sicheren Anlage genüge der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Umfang und Form der Sicherung der Einlagen nicht. Vielmehr müsse die Bank ausdrücklich über ihre Sicherungsinstrumente aufklären. Dies könne sogar soweit gehen, dass die Bank keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn der Kunde auf Nominalsicherheit der Geldanlage besteht, bei der Bank aber nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz gegeben ist. Die Aufklärungspflicht gelte damit umso mehr, als die Einlagen bei der Bank nur über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestsicherung (derzeit noch 90 % der Einlage, maximal jedoch 20.000 €) gesichert sind und keine zusätzliche Absicherung z. B. über den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e. V. gegeben ist. Der BGH hat wegen fehlender Feststellungen zu den von den Anlegerinnen ausdrücklich geäußerten Wünschen nach Sicherheit der Geldanlage die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 15 Jul 2009 10:55:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zur Gemeinnützigkeit von Unternehmergesellschaften (sog. Mini-GmbHs)</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////zur_gemeinnuetzigkeit_von_unternehmergesellschaften_sog_mini_gmbhs.html</link>
			<description>Seit der Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) kann eine GmbH auch mit einem Stammkapital von...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Seit der Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) kann eine GmbH auch mit einem Stammkapital von 1 € und mehr gegründet werden. Voraussetzung ist hier lediglich die Bildung einer gesetzlichen Rücklage von einem Viertel des Jahresüberschusses, bis die Mindesthöhe von 25.000 € erreicht ist. Unklar war bei der UG bislang, ob sie „gemeinnützig“ sein kann. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun klargestellt, dass die UG nichts anderes ist als eine GmbH. Für sie gilt zwar die gesellschaftsrechtliche Sonderregelung des § 5a. Ungeachtet dessen unterliegt sie aber den gleichen Regelungen wie jede andere GmbH. Gemeinnützige UGen müssen also auch den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung einhalten. Ebenso wie schon das Stammkapital unterliegt jedoch auch der Betrag für die Pflichtrückstellung nicht der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung. Daher kann auch die UG eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung sein.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Fri, 10 Jul 2009 10:19:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbrechtsreform verabschiedet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////erbrechtsreform_verabschiedet.html</link>
			<description>Der Bundestag hat die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundestag hat die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts (<a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_zur_Erbrechtsreform.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) verabschiedet. Nach langem Ringen wird nun nach der Erbschaftsteuer auch das Erbrecht reformiert. Dies sind die wichtigsten Neuerungen:</p>
<p class="bodytext"><strong>Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe:</strong> Aufgrund der gesetzlich geregelten Pflichtteilsansprüche werden Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner auch dann am Nachlass beteiligt, wenn sie durch Testament enterbt werden. Denn das Gesetz billigt diesen Personen dennoch einen Zahlungsanspruch gegen den Erben zu. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs bleibt durch die Reform unberührt. Geändert werden aber die Entziehungsgründe. Mit der Reform soll der Kreis der geschützten Personen erweitert werden. Z. B. kann künftig eine schwere Straftat gegen diese Personen die Pflichtteilsentziehung rechtfertigen. </p>
<p class="bodytext"><strong>Einführung einer gleitenden Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungs-ansprüche:</strong> Schenkungen zu Lebzeiten können zu Pflichtteilsergänzungen führen. Bis dato waren diese Schenkungen in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn Sie in den letzten zehn Jahren vor dem Tod vollzogen wurden. Lag die Schenkung auch nur einen Tag länger zurück, entfiel der Anspruch vollends. Künftig findet die Schenkung graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurückliegt. Pro Jahr erfolgt ein 1/10 Abzug.</p>
<p class="bodytext"><strong>Erweiterung der Stundungsgründe: </strong>Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einem Eigenheim, so ist häufig die Verwertung notwendig, um liquide Mittel zur Befriedigung der Pflichtteilsansprüche zur Verfügung zu haben. Künftig kann sich nicht nur der Abkömmling oder Ehegatte, sondern jeder Erbe auf die geltende Stundungsregelung berufen, sofern die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs eine unbillige Härte darstellen würde.</p>
<p class="bodytext"><strong>Pflegeleistungen werden beim Erbausgleich stärker honoriert:</strong> Für den Ausgleichsanspruch für Pflegeleistungen soll es künftig nicht mehr darauf ankommen, ob die Pflegeperson gerade wegen der Pflege auf eigenes Einkommen verzichtet. Bedauerlicher Weise wurde der Kreis der Ausgleichsberechtigten nur auf die gesetzlichen Erben erweitert. So wurden z. B. Schwiegerkinder nicht in den Kreis der Ausgleichsberechtigten aufgenommen.</p>
<p class="bodytext"><strong>Verkürzung der Verjährungsfristen bei familien- und erbrechtlichen Ansprüchen:</strong> Die Verjährungsvorschriften im Bereich des Familien und Erbrechts werden an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes angepasst, die eine Regelverjährung von drei Jahren vorsehen. In Einzelfällen bleibt es bei der 30jährigen Verjährungsfrist.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 03 Jul 2009 18:04:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>GmbH-Geschäftsanteile als Sacheinlage – Was darf das Registergericht verlangen?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////gmbh_geschaeftsanteile_als_sacheinlage_was_darf_das_registergericht_verlangen.html</link>
			<description>Wer vor Inkrafttreten des MoMiG als Sacheinlage Geschäftsanteile einer werbenden Gesellschaft...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wer vor Inkrafttreten des MoMiG als Sacheinlage Geschäftsanteile einer werbenden Gesellschaft einbringen wollte, musste üblicherweise beim Registergericht ein Sachverständigengutachten vorlegen, um den Wert der Sacheinlagen nachzuweisen.</p>
<p class="bodytext">Ob aber das Gericht auch weiterhin ein umfangreiches Sachverständigengutachten verlangen konnte, war für Praxis und Rechtsprechung nach Einführung des § 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG nicht mehr ganz klar. Hiernach darf das Gericht nur noch eine bloße Evidenzkontrolle vornehmen, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung der Sacheinlage vorliegt.</p>
<p class="bodytext">Im vorliegenden Fall hatte das AG Freiburg beschlossen, dass es nicht ausreiche, wenn nur die Werthaltigkeit der Sacheinlage in Höhe der übernommenen Geschäftsanteile bestätigt werde. Vorgelegt hatten die Anmelder den<em> </em>Werthaltigkeitsnachweis anhand der Jahresbilanz, mehrjähriger Gewinn- und Verlustrechnungen sowie einer Bestätigung der Werthaltigkeit mittels „vereinfachten Ertragswertverfahrens“. Das Ertragswertverfahren wurde unter Beachtung vom Institut der Wirtschaftsprüfer aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S1) erstellt. Gegen den Beschluss legten die Beteiligten Beschwerde ein. Diesem wurde von LG Freiburg stattgegeben. Das Landgericht stellte dabei fest, dass die eingereichte Bestätigung auf einer statthaften und anerkannten Bewertungsmethode beruhen und daher den Anforderungen an den erforderlichen Nachweis entgegen der Auffassung der Amtsgerichts genügen. </p>
<p class="bodytext">Das Registergericht kann nur bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung weitere Nachweise verlangen. Nicht aber reiche dafür aus, dass noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass die Sacheinlage den erforderlichen Wert erreiche. Mangels Benennung im Gesetz richte sich die Bestimmung der erforderlichen Unterlagen nach dem Einzelfall. Diese müssten dem Registergericht eben die Evidenzkontrolle nach § 9c Abs. 1 s. 2 GmbHG ermöglichen, soweit sich die Informationen noch nicht aus dem Sachgründungsbericht ergeben.</p>
<p class="bodytext">Das LG Freiburg führte weiter aus, dass es als Richtigkeitsgewähr ausreicht, wenn Sachgründungsbericht und Unterlagen eingereicht werden und falsche Angaben strafrechtlich bewehrt sind. So sei ein vernünftiges Verhältnis zwischen Richtigkeitsgewähr und Aufwand zu erzielen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Fri, 03 Jul 2009 17:40:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Landgericht spricht erneut Schadensersatz wegen Lehman-Zertifikat zu</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////landgericht_spricht_erneut_schadensersatz_wegen_lehman_zertifikat_zu.html</link>
			<description>Nach dem Urteil gegen die Sparkasse Frankfurt wurde nun auch die Sparkasse Hamburg zu...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Nach dem Urteil gegen die Sparkasse Frankfurt wurde nun auch die Sparkasse Hamburg zu Schadensersatzleistung zugunsten einer Anlegerin verurteilt.<br />Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 01.07.2009 (Az. 325 O 22/09) der Klage einer Kleinanlegerin stattgegeben, und die Sparkasse Hamburg zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung der Offenlegungspflichten im Rahmen des Beratungsvertrags verurteilt. Die Anlegerin hatte im Jahr 2007 auf Empfehlung der Sparkasse von Lehman Brothers ausgegebene Zertifikate gekauft. Im Rahmen des Beratungsgesprächs hat die Sparkasse die Anlegerin nicht darüber informiert, dass sie bei Abschluss des Geschäfts eine Handelsspanne realisieren werde. Über diesen möglichen Interessenkonflikt hätte die Sparkasse jedoch aufklären müssen.</p>
<p class="bodytext">Das LG Hamburg knüpft damit an die Urteile zur Frage der Offenlegung von sog. „Kick-Back-Vereinbarungen“ an und überträgt diese Grundsätze auf den Fall, dass die beratende Bank eine Handelsspanne erzielen könnte. In den „Kick-Back“-Urteilen (vgl. BGH Urteil vom 12.05.2009 (Az. XI ZR 586/07), BGH Urteil vom 20.01.2009 (Az. XI ZR 510/07) <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/browse/1.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>), wurde entschieden, dass die beratende Bank über alle für die Kundenentscheidung relevanten Umstände aufzuklären habe. Hierzu gehört auch der Hinweis über eine Rückvergütung oder Provision. Denn dem Kunden muss ermöglicht werden, zu beurteilen, ob die Bank allein kundenorientiert oder (auch) im eigenen Umsatzinteresse handelt. Gleiches gilt nach Auffassung des Landgerichts Hamburg für eine Handelsspanne, die die Bank bei Investition des Anlegers in das empfohlene Produkt erzielen kann.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 09:24:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bessere Einlagensicherung ab 30.06.2009</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bessere_einlagensicherung_ab_30062009.html</link>
			<description>Mit Wirkung zum 30.06.2009 traten die Änderungen des EAEG (Einlagensicherungs- und...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Wirkung zum 30.06.2009 traten die Änderungen des EAEG (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz) in Kraft. </p>
<p class="bodytext">Die gesetzliche Mindestabdeckung für Einlagen beträgt damit ab sofort 50.000 € statt bisher 20.000 €. Zum 31.12.2009 erfolgt eine weitere Anhebung auf 100.000 €. Zudem entfällt die Verlustbeteiligung des Anlegers in Höhe von zehn Prozent. Gleichzeitig wird auch die Auszahlungsfrist auf höchstens 30 Tage, bisher maximal sechs Monate, verkürzt. Die Entschädigungsansprüche von Bankkunden privater Kreditinstitute werden damit im Hinblick auf ihre Einlagen deutlich angehoben. Denn bisher waren Einlagen von Bankkunden im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts bis zu einer Höhe von 90 Prozent, maximal jedoch 20.000 €, geschützt. </p>
<p class="bodytext">Beibehalten wird dagegen die bisherige Regelung zum Entschädigungsanspruch bei Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Hier bleibt der Entschädigungsanspruch der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus dem Wertpapiergeschäft, maximal 20.000 €. Die Auszahlungsfrist von maximal sechs Monaten für Entschädigungsansprüche aus Wertpapiergeschäften bleibt ebenfalls unverändert. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 10:13:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pfändung des Pflichtteilsanspruchs</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////pfaendung_des_pflichtteilsanspruchs.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 26.02.2009 (Az. VII ZB 30/08) seine bisherige...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 26.02.2009 (Az. VII ZB 30/08) seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Pflichtteilsanspruch bereits dann gepfändet werden kann, wenn er noch nicht vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden ist, bestätigt.</p>
<p class="bodytext">In dem entschiedenen Fall hatte der Gläubiger des Schuldners (Pflichtteilsberechtigter) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Erben (Drittschuldner) betreffend den dem Schuldner zustehenden Pflichtteil beantragt. Der daraufhin ergangene Beschluss enthielt keinen Vermerk, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO erfüllt waren, wonach der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen ist, wenn er vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Der Erbe legte daher Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. </p>
<p class="bodytext">Der BGH hat den Beschluss insoweit aufgehoben, als der gepfändete Pflichtteilsanspruch dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde. Denn die Einziehung stelle bereits eine Verwertung dar. Die Pfändung des Anspruchs dagegen wurde vom BGH bestätigt. Der Pflichtteilsanspruch ist damit mit einem Pfandrecht belegt, das dem Schuldner die Verfügungsbefugnis nimmt. Sobald das Anerkenntnis des Anspruchs oder dessen Rechtshängigkeit nach § 852 Abs.&nbsp;1 ZPO vorliegt, kann der Pflichtteilsanspruch verwertet werden. Dem Gläubiger stehe daher bezüglich des Vorliegens der Verwertungs-voraussetzungen einen Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten nach § 836 Abs. 3 ZPO analog zu. Nach Auffassung des BGH seien Anerkenntnis oder Rechtshängigkeit keine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch Pfändung, sondern nur der Verwertung. Fehlen diese beiden Voraussetzungen, ist der Erbe trotz Zustellung des Beschlusses noch nicht zur Zahlung verpflichtet. Damit werde nach Auffassung des BGH dem Zweck des Gesetzes Rechnung getragen, dass der Pflichtteilsberechtigte unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation frei entscheiden könne, ob er den Anspruch durchsetzen wolle. Denn der Anspruch richtet sich naturgemäß gegen nahe Familienangehörige und bedeutet für die Familie in vielen Fällen eine sowohl finanzielle als auch emotionale Belastung.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 30 Jun 2009 10:32:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Praxisgebühr ist verfassungsgemäß</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////praxisgebuehr_ist_verfassungsgemaess.html</link>
			<description>Am 25.06.2009 entschied der 3.Senat des Bundessozialgerichts, dass gesetzlich Versicherte auch...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 25.06.2009 entschied der 3.Senat des Bundessozialgerichts, dass gesetzlich Versicherte auch künftig bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal die Praxisgebühr entrichten müssen. Die im Rahmen der Gesundheitsreform eingeführte Praxisgebühr ist nicht verfassungswidrig. Eine Verletzung von Art. 3 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) und Art. 14 Grundgesetz (Schutz von Eigentum) liegen nicht vor.</p>
<p class="bodytext">Der Kläger war mit seiner Klage und anschließenden Berufung gegen seine Krankenkasse auf Rückzahlung der Praxisgebühr für die Quartale 1-3/2005 vor dem Sozialgericht Nürnberg und dem Bayerischen Landessozialgericht in München bereits gescheitert. Er hatte geltend gemacht, dass der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, weil nur die gesetzlich versicherten Arbeitnehmer von dieser Zahlungspflicht betroffen seien, ohne dass eine häfltige Belastung des Arbeitgebers vorgesehen sei. Zudem würden die Privatversicherten besser gestellt, eine Praxisgebühr werde ihnen nicht abverlangt. Auch stelle es ein unzulässiges Sonderopfer dar, wenn gesetzlich Versicherte, die einen Arzt aufsuchen müssen, hierfür eine Gebühr entrichten, während die übrigen Versicherten innerhalb der einheitlich solidarischen GKV keine gleichartige finanzielle Belastung trifft.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 25 Jun 2009 10:47:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////gesetzliche_regelung_zur_patientenverfuegung.html</link>
			<description>Am vergangenen Donnerstag hat der Deutsche Bundestag in 3. Lesung den Vorschlag des Abgeordneten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am vergangenen Donnerstag hat der Deutsche Bundestag in 3. Lesung den Vorschlag des Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen. Mit diesem Gesetz, das voraussichtlich am 01.09.2009 in Kraft treten soll, werden die Voraussetzungen und Bindungswirkung von Patientenverfügungen nach jahrelangen Verhandlungen nun endlich geregelt. </p>
<p class="bodytext">Kerngehalt des Gesetzes ist die zwingende Beachtung des Patientenwillens. Der schriftlich geäußerte Wille wird, soweit er die konkrete Lebens- und Behandlungssituation erfasst, künftig für alle Beteiligten verbindlich sein. Volljährige können im Voraus festlegen, ob und in welcher Weise sie später ärztlich behandelt werden wollen. Die Patientenverfügung gilt in jeder Lebensphase, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung und sorgt für den Fall vor, in dem der Patient seinen Willen nicht mehr frei äußern kann. Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte müssen dabei stets prüfen, ob die Bestimmungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Regelungen zur (verbotenen) Tötung auf Verlangen, bleiben unwirksam. </p>
<p class="bodytext">Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Betroffene, die ihren Willen noch frei äußern können, können sich damit jederzeit für eine abweichende medizinische Behandlung entscheiden. Hat der Patient keine Verfügung getroffen, oder treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die medizinische Behandlung einwilligt. Bei Uneinigkeit zwischen Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigten müssen schwere Eingriffe durch das Vormundschaftsgericht genehmigt werden.</p>
<p class="bodytext">Für diejenigen, die bereits eine Patientenverfügung errichtet haben, besteht nur endlich Rechtssicherheit. Dies gilt jedoch nur, soweit die Patientenverfügung genaue Anordnungen trifft, die von den Beteiligten umgesetzt werden können. Schwammige Formulierungen dagegen, wie zum Beispiel „Ich will nicht an Schläuchen hängen, wenn ein sinnvolles Leben nicht möglich ist“ führen zu Auslegungsproblemen und sollten vermieden werden. Es empfiehlt sich, bereits errichtete Patientenverfügungen dahingehend zu prüfen, ob die Regelungen konkrete Krankheitszustände und Symptome bezeichnen.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 22 Jun 2009 10:01:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ausgezahlter Lebensversicherungsbetrag unterliegt in der Regel der Erbschaftsteuer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////ausgezahlter_lebensversicherungsbetrag_unterliegt_in_der_regel_der_erbschaftsteuer.html</link>
			<description>Das Hessische Finanzgericht hat mit seiner Entscheidung vom 02.04.2009 (Az. 1 K 2778/07)...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Hessische Finanzgericht hat mit seiner Entscheidung vom 02.04.2009 (Az. 1 K 2778/07) festgestellt, dass zur Beurteilung, ob die Lebensversicherungssumme der Erbschaftsteuer unterliegt allein darauf abzustellen ist, ob sämtliche Versicherungsprämien aus dem eigenen Vermögen des Erblassers geleistet wurden. Unerheblich ist, ob die Erblasserin im konkreten Fall nur deshalb die Prämien leisten konnte, weil sie von ihrem Lebenspartner in der gemeinsamen Haushaltsführung finanziell unterstützt wurde.</p>
<p class="bodytext">Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erblasserin lebte über 20 Jahre mit ihrem Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Beide hatten einen gemeinsamen Haushalt mit gemeinsamer Kasse geführt. Die Erblasserin setzte ihren Lebensgefährten als Erben ein. Zudem war er Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung der Erblasserin, deren Prämien ausschließlich vom Konto der Erblasserin eingezogen wurden. </p>
<p class="bodytext">Der Lebensgefährte vertrat in seiner Klage gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung die Auffassung, der Erwerb der Lebensversicherungssumme stelle für ihn keine Bereicherung dar, weil er gemeinsame Versicherungen sowie größere Anschaffungen und Urlaubsreisen alleine bezahlt habe.</p>
<p class="bodytext">Das Finanzgericht stellte jedoch einzig darauf ab, dass der Kläger die Versicherungssumme als Begünstigter im Rahmen einer so genannten freigiebigen Zuwendung erhalten habe, die der Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG a.&nbsp;F. unterliege. Maßgeblich sei, dass die Erblasserin die Versicherungsprämien aus ihrem Vermögen bestritten habe. Insoweit ist bei der Erblasserin eine Entreicherung, beim bezugsberechtigten Lebensgefährten dagegen eine Bereicherung gegeben. Die Versicherungssumme sei auch nicht als Gegenleistung für den höheren Beitrag des Lebensgefährten zur gemeinsamen Lebensführung anzusehen, da die Erblasserin aufgrund ihrer Einkommenssituation auch alleine ihren Lebensunterhalt und zudem die Zahlung der Prämien hätte bestreiten können.</p>
<p class="bodytext"><strong>Anmerkung:</strong> Die in obiger Entscheidung einschlägige Vorschrift § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG a.&nbsp;F. hat durch die Neuregelung des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zum 01.01.2009 keine Änderung erfahren, sodass diese Entscheidung auch auf künftige Fälle übertragbar sein kann.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 17:42:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ärztestreik - Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////aerztestreik_grundsatzentscheidung_des_bundessozialgerichts.html</link>
			<description>Wie heute berichtet hatte das Bundessozialgericht am 17.06.09 in drei Revisionsverfahren zu...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wie heute berichtet hatte das Bundessozialgericht am 17.06.09 in drei Revisionsverfahren zu Grundsatzfragen rund um die Wiederzulassung nach Verzichtserklärung auf den Vertrags(zahn-)arztstatus zu entscheiden.</p>
<p class="bodytext">Danach steht fest, dass &quot;alle Teilnehmer einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt frühestens nach sechs Jahren erneut zugelassen werden dürfen, wenn die Aufsichtsbehörde zumindest für einen Palnungsbereich aufgrund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten festgestellt hat.&quot; Weiter stellt das Bundessozialgericht fest:&quot;Die Wiederzulassungssperre gilt unabhägnig davon, ob ein Teilnehmer an der Kollektivverzichtsaktion seinen Praxissitz gerade in dem Bereich hatte, für den eine solche Feststellung getroffen worden ist, und muss im gesamten Bundesgebiet beachtet werden.&quot;</p>
<p class="bodytext">Die in den zu entscheidenden Fällen aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung durch Kollektivverzicht ausgestiegenen Kieferorthopäden beantragten bereits nach wenigen Wochen ihre erneute Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung und wollten an ihrem ursprünglichen Praxissitz Versicherte der Krankenkassen behandeln. Die den Betroffenen erteilten Ablehnungen der Wiederzulassungen waren&nbsp;nach der heutigen Entscheidung des 6.Senats&nbsp;jedoch rechtmäßig.</p>
<p class="bodytext">Ebenso wurde entschieden, dass der einzelne Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt nicht berechtigt ist, die Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde gerichtlich anzufechten.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 16:26:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kollektiver Systemausstieg - Erneute Kassenzulassung für Zahnärzte ?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////kollektiver_systemausstieg_erneute_kassenzulassung_fuer_zahnaerzte.html</link>
			<description>Das Bundessozialgericht verhandelt heute mittag in drei Revisionsverfahren zu der Frage, unter...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundessozialgericht verhandelt heute mittag in drei Revisionsverfahren zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen niedergelassene Kieferorthopäden, die in Niedersachsen im Jahr 2004 aus Protest gegen Honorarbeschränkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichzeitig auf ihre Zulassung als Vertragszahnarzt verzichtet haben, diesen Status an ihren ursprünglichen Praxissitzen wiedererlangen können.</p>
<p class="bodytext">In zwei Fällen berufen sich die Zulassungsgremien auf § 95 b Abs. 2 SGB V, wonach bei Zulassungsverzicht von mehreren Vertragsärzten in aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung eine erneute Zulassung erteilt werden kann. Die Klägerinnen, die zum 30.06.2004 die Zulassung zurückgegeben hatten,&nbsp;machen geltend, diese Regelung sei zum einen verfassungswidrig, zum anderen hätten sie nicht an dem zum gleichen Zeitpunkt erklärten Verzicht von ca. 70 Kieferorthopäden in Niedersachsen teilgenommen, weshalb § 95 b Abs. 2 SGB V gar nicht zur Anwendung komme.</p>
<p class="bodytext">In einem weiteren Fall klagt eine Kieferorthopädin, die ihren Verzicht erklärt hat, gegen die Entscheidung des Sozialministeriums des Landes Niedersachsen. Dieses hatte nach den Zulassungsverzichten der ca. 70 Kieferorthopäden festgestellt, dass u.a. im&nbsp;Landkreis Hildesheim mehr als 50 % der Zahnärzte, die kieferorthopädische Leistungen erbringen, in einem abgestimmten Verfahren auf ihre Zulassung verzichtet hatten und dadurch die kieferorthopädische Versorgung in diesem Gebiet nicht mehr sichergestellt sei. Voraussetzung für die sechsjährige Wiederzulassungssperre nach § 95 b SGB V ist das Ergehen&nbsp;einer solchen Entscheidung. Die Revisionsführerin führt ihre Klagebefugnis auf diesen Umstand zurück, zudem sei die Feststellung in Bezug auf Hildesheim rechtswidrig ergangen.</p>
<p class="bodytext">Das Bundessozialgericht wird erstmals höchstrichterlich zu diesem Themenkomplex entscheiden. Die Folgen&nbsp;aktueller Bestrebungen&nbsp;zum&nbsp;Ausstieg aus den Strukturen der gesetzlichen Krankenversicherung werden daran gemessen werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 12:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Altersdiskriminierung durch Abfindungsstaffelung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////altersdiskriminierung_durch_abfindungsstaffelung.html</link>
			<description>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied mit Urteil vom 26.05.2009 über die Zulässigkeit...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied mit <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;nr=13522&amp;pos=1&amp;anz=51" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Urteil vom 26.05.2009</a> über die Zulässigkeit einer Sozialplanregelung mit abgestaffelten Abfindungen nach Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer. Danach darf ein Sozialplan vorsehen, dass über 59 Jahre alte Arbeitnehmer einer anderen Berechnungsformel unterliegen und dadurch einen Anspruch auf eine geringere Abfindung haben als jüngere Mitarbeiter. Auch können rentenberechtigte Mitarbeiter von Sozialplanleistungen völlig ausgeschlossen sein. § 10 S. 3 Nr. 6 AGG rechtfertigt eine derartige Ungleichbehandlung. &quot;Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile können mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit typischerweise wächst und können geringer sein, wenn Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage sind, Altersrente in Anspruch zu nehmen&quot;, so der 1.Senat des BAG in einer Pressemitteilung zum Verfahren vom heutigen Tage.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 27 May 2009 11:38:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH entscheidet zu Darlegungs- und Beweispflichten bei Kick-Back-Vereinbarungen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bgh_entscheidet_zu_darlegungs_und_beweispflichten_bei_kick_back_vereinbarungen.html</link>
			<description>Der BGH befasste sich in dem Urteil vom 12. Mai 2009 (Az. XI ZR 586/07), das in Kürze auf den...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der BGH befasste sich in dem Urteil vom 12. Mai 2009 (Az. XI ZR 586/07), das in Kürze auf den Webseiten des BGH veröffentlicht wird, erneut mit der Frage der Aufklärungspflicht bezüglich Kick-Back-Vereinbarungen. </p>
<p class="bodytext">In seinem Urteil folgt der BGH seiner bisherigen Rechtsprechung und bekräftigt erneut, dass die Bank im Rahmen der Vermittlung von Kapitalanlagen im Sinne des WpHG verpflichtet ist, so genannte Kick-Back-Vereinbarungen offen zu legen. Beruft sich ein Anleger auf die fehlende Beratung zu diesem Punkt, so trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine vorsätzliche Falschberatung stattgefunden hat. Denn grundsätzlich hat der Schuldner zu beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Steht die Aufklärungspflichtverletzung fest, so der erkennende Senat, müsse der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Die Vermutung zugunsten des Anlegers, er hätte sich aufklärungsgerecht verhalten, gelte für alle Aufklärungsfehler und erfasse auch die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 20 May 2009 15:41:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pflicht zur Aufklärung über Kick-Back-Vereinbarungen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////pflicht_zur_aufklaerung_ueber_kick_back_vereinbarungen.html</link>
			<description>Mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. XI ZR 510/07) beendet der Bundesgerichtshof den Streit...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. XI ZR 510/07) beendet der Bundesgerichtshof den Streit über die Frage, in welchen Fällen ein Bankberater über Rückvergütungen aufzuklären hat. Zwar hatte der BGH im Dezember 2006 (Az. XI ZR 56/05) entschieden, dass über sog. „Kick-Backs“ im Rahmen von Aktienfonds eine Aufklärung erfolgen müsse, da die Bank insoweit in einem Interessenkonflikt i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) stünde. Im Hinblick auf geschlossene Fonds wurde dagegen die Auffassung vertreten, dass diese Grundsätze aus dem WpHG nicht übertragen werden könnten, da ein geschlossener Fonds kein Finanzinstrument im Sinne des WpHG ist.</p>
<p class="bodytext">In dem nun entschiedenen Fall hat der BGH klargestellt, dass die beratende Bank auch bei Vermittlung eines geschlossenen Medienfonds über Kick-Back-Vereinbarungen aufzuklären habe. Der Kläger hatte auf Empfehlung der Bank eine Beteiligung an einem Medienfonds gezeichnet, der später in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, so dass der Kläger unter erheblichen Verlust seine Anteile veräußerte. Der Kläger stützt seine Schadensersatzforderung u. a. darauf, dass er seitens der Bank nicht darüber aufgeklärt worden war, dass das vom Kläger bezahlte Agio, das nach Prospektangaben an die Fondsgesellschaft zu zahlen war, aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung in voller Höhe an die Bank floss. </p>
<p class="bodytext">Nach Auffassung des BGH mache es aus Sicht des Anlegers keinen Unterschied, ob Gegenstand der Beratung ein Aktienfonds oder ein Medienfonds ist. Für den potentiellen Anleger ist letztlich schlicht entscheidend, ob es sich um ein anlegergerechtes Produkt handelt, und die Beratung objektiv erfolgte. Der Interessenkonflikt sei daher in beiden Fällen gleich. Für den Berater besteht gleichermaßen ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade diese Beteiligung – unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Struktur - zu empfehlen. Eine Beschränkung auf die Fälle der Vermittlung von Finanzinstrumenten i. S. d. WpHG sei daher nicht angezeigt. Es gelte der zivilrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten.</p>
<p class="bodytext">Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Vielzahl der Beteiligungen an geschlossenen Fonds nun auch mit Blick auf etwaige nicht offen gelegte Rückvergütungen zu prüfen ist. Die Frage, ob der Nachweis des Verschuldens der Bank geführt werden kann und ob die erforderliche Kausalität gegeben ist, ist einzelfallabhängig. In jedem Falle bietet sich nun auch für diese Kapitalanlageprodukte ein neuer Angriffspunkt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 13 May 2009 17:01:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Hausübertragung gegen Wohnrecht mit Kost und Pflege - Keine automatische Einstandspflicht des Übernehmers</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////hausuebertragung_gegen_wohnrecht_mit_kost_und_pflege_keine_automatische_einstandspflicht_des_ueberne.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 06.02.2009 (Az. V ZR 130/08) hat der BGH entschieden, dass die in einem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Urteil vom 06.02.2009 (Az. V ZR 130/08) hat der BGH entschieden, dass die in einem Übergabevertrag geregelte Gegenleistung in Form von Wohnrecht mit Kost und Pflege, die nur solange geschuldet sein sollen, wie der Übergeber das Wohnrecht selbst ausüben kann, nicht ohne Weiteres zur Sittenwidrigkeit der Klausel und damit zur Einstandspflicht des Übernehmers führt.</p>
<p class="bodytext">In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vater seinem Sohn ein Hausgrundstück gegen Einräumung eines Wohnrechts mit Kost und Pflege übertragen. Im Falle der notwendigen Heimunterbringung des Vaters sollte die Verpflichtung zur Verköstigung und Pflege jedoch ruhen, ohne dass der Erwerber dafür einen Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten hätte. Nachdem die Rente des Vaters zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichte, wurde ihm Sozialhilfe gewährt. Der Sozialhilfeträger wollte die Ansprüche des Vaters aus dem Übergabevertrag auf sich überleiten und aus dem übergeleiteten Recht eine monatliche Zahlung vom Sohn verlangen. Die Vorinstanz bestätigte die Zahlungsansprüche mit Verweis darauf, der vertragliche Ausschluss der Versorgungsleistung in Geld durch den Sohn im Falle der notwendigen Heimunterbringung des Vaters sei sittenwidrig. Der BGH verneinte die Zahlungspflicht des Übernehmers und führte aus, dass eine solche Regelung nicht schon deshalb sittenwidrig sei, weil sie sich für einen Dritten wirtschaftlich nachteilig auswirkt. Denn selbst die reine Schenkung ohne jedwede Gegenleistung könne nach Ablauf der 10-Jahres-Frist dazu führen, dass Rückforderungsansprüche wegen Verarmung des Schenkers ausgeschlossen sind und der Sozialhilfeträger leistungspflichtig wird. Im Ergebnis kann der Sozialhilfeträge im zugrunde liegenden Fall nach Auffassung des BGH keine Zahlungsansprüche gegen den Sohn auf sich überleiten.</p>
<p class="bodytext">Für die Vertragsgestaltung in der Praxis bedeutet dies, dass Übergabeverträge sehr sorgfältig formuliert werden müssen, um ungewollte Einstandspflichten des Übernehmers nach Beendigung der tatsächlichen Ausübung des Wohnrechts zu vermeiden. Regelungslücken können, so der BGH im Urteil vom 09.01.2009 (Az. V ZR 168/07), nach ergänzender Vertragsauslegung eine Zahlungspflicht des Übernehmers begründen. Ist der Pflegefall bereits eingetreten, so empfiehlt sich die Überprüfung der entsprechenden Regelungen im Übergabevertrag, um zu klären, ob und in welcher Weise Angehörige für die Heimkosten eines Elternteils finanziell aufkommen müssen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 06 May 2009 16:21:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anlegerfreundliche BGH-Entscheidung zum Widerruf eines Darlehens für einen Falk-Fonds</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////anlegerfreundliche_bgh_entscheidung_zum_widerruf_eines_darlehens_fuer_einen_falk_fonds.html</link>
			<description>Das erst jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Monat März (Az. XI ZR 33/08)...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das erst jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Monat März (Az. XI ZR 33/08) hat weit reichende Konsequenzen für unzufriedene Anleger. Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Anleger hatte sich Ende 2002 als Treugeber an der Falk Beteiligungsgesellschaft Nr. 76 mit einem Anteil von 40.000 € beteiligt. Einen Teilbetrag finanzierte der Anleger durch ein Bankdarlehen. Im Jahr 2005 wurde die Fondsgesellschaft insolvent und der Anleger widerrief die Darlehensvertragserklärung unter Berufung darauf, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung nie begonnen habe. Die Bank akzeptierte den Widerruf jedoch nicht. </p>
<p class="bodytext">Der BGH hat nun entschieden, dass der Widerruf, obgleich er mehr als zwei Jahre nach Vertragsunterzeichnung erklärt wurde, wirksam ist und die Beteiligung rückabzuwickeln ist. Die Widerrufsbelehrung erfolgte nicht ordnungegmäß, weshalb die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Damit ist die finanzierende Bank nicht nur zur Rückabwicklung des Darlehens verpflichtet. Sie muss dem Anleger vielmehr auch den Teil seiner Beteiligung ersetzen, den er aus eigenen Mitteln einbezahlt hatte. </p>
<p class="bodytext">Das Urteil kann auf alle Fälle übertragbar sein, in denen Investoren ihre Beteiligung über ein so genanntes verbundenes Geschäft teilweise durch ein Bankdarlehen finanziert haben. Dies bedarf jedoch stets der Einzelfallprüfung. Denn einfache Fehler in der Widerrufsbelehrung genügen nicht. Dies hat der BGH in der Vergangenheit (Az. XI ZR 118/08,; XI ZR 269/06) ebenfalls klargestellt. Entscheidend kommt es darauf an, dass die Widerrufsbelehrung nicht geeignet war, den Anleger über sein Widerrufsrecht umfassend und ordnungsgemäß aufzuklären. </p>
<p class="bodytext">Für Anleger, die eine finanzierte Beteiligung gezeichnet haben, empfiehlt sich die zeitnahe Überprüfung der jeweiligen Vertragsklauseln und umgehende Reaktion, um sich nicht dem Vorwurf der Verwirkung auszusetzen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 05 May 2009 10:19:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter zum Erbrecht</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_zum_erbrecht.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter &quot;Aktuelles aus dem Erbrecht&quot; steht zum Download auf unserer Homepage zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer Newsletter &quot;Aktuelles aus dem Erbrecht&quot; steht zum <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/NL_Aktuelles_aus_dem_Erbrecht_Mai_2009.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Download</a> auf unserer Homepage zur Verfügung. Dies sind die Themen:</p><ul><li>Aktuelle Rechtsprechung (Vorschnelle Erbausschlagung, Auslegung von Testamenten, Übertragung von Kommanditanteilen auf Minderjährige)</li><li>Reform des Erb- und Verjährungsrechts im Überblick</li></ul>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 04 May 2009 14:55:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anlegerschutz – Harmonisierung des europäischen Rechts</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////anlegerschutz_harmonisierung_des_europaeischen_rechts.html</link>
			<description>Mit einem einheitlichen Regelwerk auf europäischer Ebene im Bereich der Finanzdienstleistungen soll...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit einem einheitlichen Regelwerk auf europäischer Ebene im Bereich der Finanzdienstleistungen soll der Anlegerschutz künftig harmonisiert werden. Nach Vorschlag der EU-Kommission sollen künftig nur noch gut strukturierte und sichere Anlageprodukte auf den Markt gebracht werden können, die dem Anleger einen direkten Produktvergleich ermöglichen. Das Regelwerk soll auch Vorschriften zur Offenlegung der Vermittler- und sonstigen Provisionen enthalten, sodass die Kostenstruktur des Anlageprodukts transparent wird. Mit dem von der EU Kommission beabsichtigten Regelwerk soll ein europaweit einheitliches Konzept für Veröffentlichungspflichten und Vertriebsregeln geschaffen werden. Die bisherigen Publikationspflichten seien nach Auffassung der Kommission nicht ausreichend, da sie je nach Art und Vertriebsstruktur des Produkts variieren. Anhand einheitlicher und leicht verständlicher Informationsblätter sowie einheitlicher Vertriebsregeln soll ein möglichst hohes Maß an Harmonisierung erreicht werden. Für Zertifikate, Investmentfonds, fondsgebundene Versicherungen und andere Verbraucheranlageprodukte müssen Kosten, Gewinnchancen und Verlustrisiken für den Anleger künftig vergleichbar und leicht erkennbar sein. Die Regelungen zu Vertrieb und ordnungsgemäßer Beratung gemäß der MiFiD (Finanzmarktrichtlinie – wir <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_zu_MiFID_und_FRUG.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >berichteten</a>) sollen auf die Verbraucheranlageprodukte übertragen werden. </p>
<p class="bodytext">Erste Vorschläge zur Umsetzung der Harmonisierung werden Ende des Jahres 2009 vorgelegt. Wir werden an dieser Stelle weiter zu diesem Thema berichten.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 29 Apr 2009 15:03:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter Aktuelles aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_aktuelles_aus_dem_bank_und_kapitalmarktrecht.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter &quot;Aktuelles aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht&quot; steht zum download auf...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><br />Unser neuer Newsletter &quot;Aktuelles aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht&quot; steht zum <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/NL_Bank_und_Kapitalmarktrecht_April_2009.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >download</a> auf unserer Homepage zur Verfügung. Dies sind die Themen:</p>
<p class="bodytext">* Beratungspflichten des Anlageberaters - aktuelle Urteile<br />* Gesetze und Gesetzesvorhaben im Überblick</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 27 Apr 2009 17:33:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Schenkungsgegenstand bei einer Lebensversicherung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////schenkungsgegenstand_bei_einer_lebensversicherung.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 26.11.2008 (Az. 2 U 8/08) hat das OLG Köln erneut zur Frage des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Urteil vom 26.11.2008 (Az. 2 U 8/08) hat das OLG Köln erneut zur Frage des Schenkungsgegenstands bei Lebensversicherungsverträgen entschieden und sich damit dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.02.2008 (Az. 1-7 U 140/07) - wir <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////pflichtteilsergaenzung_massgeblich_ist_die_lebensversicherungssumme/browse/3.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >berichteten</a> - entgegengesetzt. Während das OLG Düsseldorf als Bemessungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche die ausgezahlte Lebensversicherungssumme, nicht dagegen lediglich die eingezahlten Prämien betrachtet, stellt das OLG Köln auf die gezahlten Prämien ab.</p>
<p class="bodytext">Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Köln war die Frage, ob der durch Erbvertrag eingesetzte Vertragserbe bei seinem bereicherungsrechtlichen Anspruch nach §&nbsp;2287 Abs. 1 BGB in Ansehung einer von den Erblassern abgeschlossenen Lebensversicherung, die einem Dritten das Bezugsrecht einräumt, die gezahlten Prämien oder die Versicherungssumme als Grundlage seines Anspruchs heranziehen darf. Denn unter gewissen Voraussetzungen kann der Vertragserbe die Schenkung vom Beschenkten nach §&nbsp;2287 Abs. 1 BGB zurückverlangen. Das Oberlandesgericht Köln schloss sich vielmehr einer früheren Entscheidung des OLG Stuttgart an und entschied, dass der Vertragserbe lediglich die gezahlten Versicherungsprämien vom Beschenkten verlangen könne. Ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme bestehe dagegen nicht. </p>
<p class="bodytext">Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass es sich hinsichtlich der Lebensversicherungsverträge um eine den Kläger als Vertragserben beeinträchtigende Schenkung i. S. d. § 2287 Abs. 1 BGB handle. Gegenstand des Herausgabeanspruchs seien nach Auffassung des OLG Köln die gezahlten Prämien, weil – insoweit schließt sich das OLG Köln früherer Rechtsprechung des BGH an – der Vertragserbe ebenso wie der Pflichtteilsberechtigte nur soweit schutzwürdig sei, als der Erblasser Beträge aus <em>seinem</em> Vermögen weggegeben hat. Die Versicherungssumme befand sich zu keiner Zeit im Vermögen des Erblassers, sodass der Vertragserbe (wie auch der Pflichtteilsberechtigte) diesbezüglich nicht benachteiligt sein kann. Die Vorschriften des Pflichtteilsrechts ebenso wie die Vorschrift des § 2287 BGB verfolgen nach Auffassung des Gerichts nicht den Zweck, Sondervorteile Einzelner zu verhindern. Die Entscheidung des BGH vom 23.10.2003, auf die sich das Oberlandesgericht Düsseldorf bezog, könne wegen aufgrund des insolvenzrechtlichen Bezugs dieser BGH-Entscheidung nicht auf das hiervon völlig unterschiedliche Zwecke verfolgende Rechtsgebiet des Erbrechts übertragen werden. </p>
<p class="bodytext">Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurde die Revision zugelassen. Die Entscheidung wurde noch nicht veröffentlicht. Die Frage der Behandlung einer Lebensversicherung des Erblassers bleibt damit nach wie vor heftig umstritten und kann je nach Wertung zu völlig unterschiedlichen Ansprüchen der berechtigten führen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 24 Apr 2009 17:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Nutzung von Kundenadressen nach Ende des Agenturvertrages</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////nutzung_von_kundenadressen_nach_ende_des_agenturvertrages.html</link>
			<description>Scheidet ein Versicherungsvertreter bei bisher von ihm vertretenen Versicherer aus, so kommt es...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Scheidet ein Versicherungsvertreter bei bisher von ihm vertretenen Versicherer aus, so kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen über die Frage, ab wann eine unzulässige Nutzung von fremdem Adressmaterial vorliegt. Dies gilt gleichermaßen in den Fällen, in denen lediglich der Agenturversicherer gewechselt wird, dann, wenn der bisherige Versicherungsvertreter seine Tätigkeit als Versicherungsmakler fortsetzt. Häufen sich nach dem Wechsel beim bisherigen Agenturversicherer die Umdeckungsvorgänge im bisher vom Vermittler betreuten Kundenbestand, so hält der Versicherer seinem vormaligen Agenten meist einen Verstoß gegen das Verbot der Verwertung fremder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne von § 90 Abs. 1 HGB vor. </p>
<p class="bodytext">In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=I%20ZR%2028/06" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >BGH Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 28/06</a>) befasst sich das Gericht erneut mit der grundsätzlichen Reichweite des gesetzlich geregelten Verwertungsverbotes. Dabei stellt das Gericht im Leitsatz klar, dass ein Versicherungsvertreter auch solche Kundendaten nach Ende des Handelsvertretervertrages mit dem Versicherer nicht für eigene Zwecke verwenden darf, die sich auf Kunden beziehen, die er während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst angeworben hat. Das Gericht, das sich für die Bestimmung des Begriffes „Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis“ auf § 17 UWG stützt, stellt vielmehr klar, dass ein solches geschütztes Geheimnis „jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache ist, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Geschäftsinhabers geheim gehalten werden soll“. </p>
<p class="bodytext">Im Ergebnis bestätigte das Gericht schon die bisherige Rechtslage, wonach selbstverständlich Konkurrenztätigkeit zum bisherigen Agenturversicherer auch im Bezug auf die vormals vom Agenten betreuten Kunden möglich sein muss, soweit er nicht einem generellen Konkurrenzverbot unterliegt. Bei der Bewerbung dieses potenziellen Kundenkreises darf jedoch nicht auf geschützte Adresssammlungen des bisherigen Agenturversicherers zurückgegriffen werden. Dagegen dürfen private eigene Erkenntnisse oder offenkundige Tatsachen, selbstverständlich auch weiter genutzt werden. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen dem, was dem Schutz der fremden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch unterliegt und was nicht, in der Praxis sehr schwierig. Oftmals muss eine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen werden. Überlegungen dahingehend sollte der ausscheidende Versicherungsvermittler bestenfalls bereits vor Ende des Agenturvertrages anstellen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Thu, 23 Apr 2009 15:13:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundesgerichtshof entscheidet: Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen  unwirksam</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bundesgerichtshof_entscheidet_klausel_nr_17_abs_2_satz_1_agb_sparkassen_unwirksam.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen im...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen im Bankverkehr mit Privatkunden unwirksam ist und nicht verwendet werden darf, weil damit eine unangemessene Benachteiligung verbunden wäre, § 307 BGB. </p>
<p class="bodytext">Nach Auffassung des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs berechtigt diese Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z. B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern). </p>
<p class="bodytext">Auch das einseitige Preisänderungsrecht benachteilige die Sparkassenkunden nach Auffassung des BGH ungerecht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Preisänderung stattfinden könne, seien unklar. Zudem fehle es an einer Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten. Die Klausel enthält für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte. </p>
<p class="bodytext">Gleiches gelte auch für das in der Klausel enthaltene Zinsanpassungsrecht. Der Bundesgerichtshof habe zwar in einer früheren Entscheidung eine unbestimmte Zinsanpassungsklausel im Kreditgeschäft nicht als unwirksam angesehen, sondern ihr im Wege der Auslegung einen bestimmten Inhalt beigefügt. Der erkennende Senat hat jedoch schon in der Vergangenheit Zweifel geäußert, ob an dieser Rechtsprechung noch festgehalten werden könne. Mit der Entscheidung vom 22.04.2009 gibt der Senat diese Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlichen Instanzrechtsprechung und der überwiegenden Meinung in der Literatur auf. Damit sind auch für Zinsanpassungsklauseln die Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. </p>
<p class="bodytext">Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) ließ bereits mitteilen, dass die betreffende AGB-Klausel in der Praxis nur sehr selten zum Tragen komme. Bei Verbraucherkrediten wird der zu zahlende Zinssatz im Kreditvertrag selbst geregelt, sodass der Rückgriff auf die AGB-Klausel ausscheide. </p>
<p class="bodytext">Verbraucher sollten nun prüfen lassen, ob in ihrer Vertragsbeziehung aus der angegriffenen Klausel Rechte abgeleitet wurden. Ob und in welcher Höhe Rückerstattungsansprüche gegeben sind, unterliegt der Einzelfallprüfung. Die Entscheidung des BGH kann in Kürze <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a> abgerufen werden.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 23 Apr 2009 11:06:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Abfindungsleistungen in Höhe des zu erwartenden Erbteils unterliegen nicht der Pflichtteilsergänzung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////abfindungsleistungen_in_hoehe_des_zu_erwartenden_erbteils_unterliegen_nicht_der_pflichtteilsergaenzung.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 03.12.2008 (Az. IV ZR 58/07) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Urteil vom 03.12.2008 (Az. IV ZR 58/07) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömmlings auf das gesetzliche Erbrecht leistet, nicht zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch eines weiteren Abkömmlings führt. Dies gelte jedoch nur, soweit sich die Abfindungszahlung im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden bewegt. Insoweit gibt der BGH die bisher vertretene Auffassung auf, wonach für die Frage der Angemessenheit der Abfindung auf den zu erwartenden Pflichtteil abgestellt wurde.</p>
<p class="bodytext">Der Entscheidung des BGH lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer verstorbenen Mutter (Erblasserin) geltend. Beklagte ist die Nichte der Klägerin, die durch notarielles Testament als Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Mutter der Beklagten hatte in einem notariellen Vertrag in Vorwegnahme der Erbfolge gegen Übertragung eines Grundstücks der Erblasserin auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte verzichtet. Die Klägerin erhielt nach einem weiteren Rechtsstreit den Pflichtteil aus dem Nachlass der Erblasserin. Die Klägerin war darüber hinaus der Ansicht, dass ihr zudem Pflichtteilsergänzungsansprüche in Ansehung der Grundstücksübertragung an die Schwester zustünden. </p>
<p class="bodytext">In Literatur und Rechsprechung herrscht noch Streit über die Einordnung der Abfindungszahlung. Während in der Literatur die Auffassung vertreten wird, die Abfindung sei als entgeltliches Geschäft zu betrachten, soweit sie dem Wert des Erbteils entspricht, geht die Rechtsprechung von einer unentgeltlichen Zuwendung aus, mit der Einschränkung dass eine Pflichtteilsergänzung nur insoweit in Betracht komme, als die Leistung des Erblassers über eine angemessene Abfindung hinausgeht. Diesen Lösungsansatz vertritt der BGH auch in der vorliegenden Entscheidung unter Berufung darauf, dass die Abfindung durch die höhere Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB kompensiert wird. Der BGH gibt aber die früher vertretene Auffassung auf, die Angemessenheit der Abfindung sei an dem zu erwarten Pflichtteil des Verzichtenden zu messen. Abzustellen sei vielmehr auf den Wert des zu erwartenden Erbteils, auf den verzichtet wird. Für die Frage, ob die Abfindung übermäßig erfolgte, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht. Im vorliegenden Fall kam der BGH schließlich zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Abfindung in Form der Grundstückszuwendung übermäßig wäre.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 08 Apr 2009 18:02:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anlagevermittler muss den Emissionsprospekt auf Plausibilität prüfen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////anlagevermittler_muss_den_emissionsprospekt_auf_plausibilitaet_pruefen.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. März 2009 (Az. III ZR 17/08) erneut die Frage...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. März 2009 (Az. III ZR 17/08) erneut die Frage entschieden, ob ein Anlagevermittler den Emissionsprospekt auf Plausibilität überprüfen muss.</p>
<p class="bodytext">Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Anleger macht mit der Klage u. a. Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler der Beteiligung an einem Windparkprojekt geltend. Die Geschäftstätigkeit des Anlagevermittlers erfasste ausweislich seiner Visitenkarte die „Vermittlung von Beteiligungen an Windparks“. Der Anlagevermittler verwies den Beklagten auf das gegenständliche Windparkprojekt und übersandte ihm am 01.12.2001 einen Prospekt über dieses Vorhaben. Am 10.12.2001 zeichnete der Beklagte eine Beteiligung von 50.000 €. Die tatsächlichen Erträge des Windparks blieben erheblich unter den prognostizierten zurück. Die Betreibergesellschaft wurde zahlungsunfähig. Die Windkraftanlage wurde schließlich abgebaut und anderweitig verwertet. Der Kläger stützte seine Klage auf Mängel im Emissionsprospekt, die dem Anlagevermittler bei einer Plausibilitätsprüfung hätten auffallen müssen.</p>
<p class="bodytext">Das Landgericht hatte die Schadensersatzklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Anlagevermittler zu einer reduzierten Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung verurteilt. Das Berufungsgericht hatte jedoch fehlerhaft lediglich darauf abgestellt, dass der Anlagevermittler die ihm obliegenden Mitteilungspflichten verletzt habe. Die Frage, was eine Plausibilitätsprüfung tatsächlich ergeben hätte, hatte das Berufungsgericht dagegen offen gelassen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil daher aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;In seinen Entscheidungsgründen führt der BGH aus, dass der Vermittler, der die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, den Emissionsprospekt im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung dahingehend überprüfen muss, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Allein die Verletzung der Mitteilungspflicht gegenüber dem Anleger,&nbsp;dass er die Plausibilitätsprüfung nicht vorgenommen habe, genügt für den Schadensersatzanspruch noch nicht. Vielmehr ist der Schutzzweck der Prüfungs- bzw. Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Es kommt nach Auffassung des BGH also immer darauf an, ob die (hypothetische) Plausibilitätsprüfung für den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Ist dies nicht der Fall, so kann die fehlende Plausibilitätsprüfung keine schadensersatzpflichtige Pflichtverletzung darstellen. Von besonderer Bedeutung war in diesem Zusammenhang weiterhin, dass sich der Anlagevermittler speziell als Vermittler für „Beteiligungen an Windparks“ bezeichnet hatte. Bei derartigen Hinweisen auf Spezialisierungen darf der Anleger auf besondere Fachkunde vertrauen. Der Sorgfaltsmaßstab, mit dem der Vermittler beraten und aufklären muss ist dementsprechend höher anzusetzen. Dem kann der Vermittler nur dadurch begegnen, dass er wahrheitsgemäß unzureichende Kenntnisse offen legt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 01 Apr 2009 10:06:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Arbeitsrecht für Arbeitgeber - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in 2008 Teil III September bis Dezember 2008</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////arbeitsrecht_fuer_arbeitgeber_rechtsprechung_des_bundesarbeitsgerichts_in_2008_teil_iii_september_b.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter für Arbeitgeber zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht nun auch...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer <strong>Newsletter für Arbeitgeber</strong> zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht nun auch für das 4.Quartal 2008 im download zur Verfügung. <a href="fileadmin/paluka/pdf/Rechtsprechungsuebersicht_fuer_Arbeitgeber_Teil_III__9_bis_12-08.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >Teil III</a> der Übersicht behandelt u.a.&nbsp;</p><ul><li>den Anspruch von Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung der Arbeitszeit</li><li>Schadensersatzansprüche gegen Arbeitnehmer bei unerlaubter Handlung </li><li>Schadenersatz des Arbeitgebers bei unterlassener Zielvereinbarung. </li></ul><p class="bodytext">Auf <a href="fileadmin/paluka/pdf/Rechtsprechungsuebersicht_fuer_Arbeitgeber_Teil_I_01_bis_04-08.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >Teil&nbsp;I</a> und <a href="fileadmin/paluka/pdf/Rechtsprechungsuebersicht_fuer_Arbeitgeber_Teil_II_5_bis8-08.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >Teil II</a> wird zur Vervollständigung nochmals hingewiesen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Tue, 31 Mar 2009 00:57:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Finanzmarktaufsicht wird verbessert</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////finanzmarktaufsicht_wird_verbessert.html</link>
			<description>Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll künftig erweiterte Befugnisse zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll künftig erweiterte Befugnisse zur Marktregulierung erhalten. Die ist ein Teil des Maßnahmenpakets der Bundesregierung von Oktober 2008 zur Stabilisierung der Finanzmärkte.</p>
<p class="bodytext">Mit der Finanzkrise wurde vor allem die unzureichende Liquiditätsausstattung zahlreicher Finanzinstitute offenkundig. Um das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen und für die Zukunft eine solide Grundlage für den Geschäftsverkehr zwischen den Finanzinstitutionen zu schaffen, werden mit dem Gesetzentwurf folgende Aufsichtsbefugnisse für die BaFin vorgeschlagen:</p><ul><li>Die Bedingungen, unter denen die BaFin höhere Liquiditätsausstattung der Banken verlangen können soll, werden erleichtert.</li><li>Künftig soll die BaFin bei beabsichtigten Gewinnausschüttungen bereits dann eingreifen, wenn eine Unterschreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern droht. Auf diese Weise soll ein frühzeitiges Eingreifen der BaFin ermöglicht werden.</li><li>Künftig sollen in Krisenzeiten Zahlungen von in Deutschland ansässigen Tochterinstituten an das ausländische Mutterhaus verboten sein. Dieses Zahlungsverbot soll verhindern, dass durch konzerninterne Zahlungen dem deutschen Tochterinstitut Liquidität entzogen wird, obgleich die Liquidität in der Tochtergesellschaft dringend benötigt wird.</li><li>Zudem soll die Informationspflicht der Banken verschärft werden, sodass die Aufsichtsbehörde künftig schneller über Probleme unterrichtet wird.</li><li>Weiter soll die Versicherungsaufsicht für Versicherungsholding-Gesellschaften verschärft und die Kapitalmarktaktivitäten der Versicherungsgesellschaften und ihren Zweckgesellschaften transparenter werden.</li></ul>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 20 Mar 2009 09:15:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aktuelles für den Versicherungsvertrieb - Newsletter</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////aktuelles_fuer_den_versicherungsvertrieb_newsletter.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter „Aktuelles für den Versicherungsvertrieb“ steht zum download auf unserer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer Newsletter <strong>„Aktuelles für den Versicherungsvertrieb“</strong> steht zum <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/NL_Aktuelles_fuer_den_Versicherungsvertrieb_1.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >download</a> auf unserer Homepage zur Verfügung. Dies sind die Themen:</p><ul type="square" style="MARGIN-TOP: 0cm"><li style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; mso-list: l0 level1 lfo4; tab-stops: list 36.0pt; mso-layout-grid-align: none"><span>Beraterhaftung in der Finanzkrise</span></li><li style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; mso-list: l0 level1 lfo4; tab-stops: list 36.0pt; mso-layout-grid-align: none"><span>Neues aus dem Versicherungsrecht</span></li><li style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt; mso-list: l0 level1 lfo4; tab-stops: list 36.0pt; mso-layout-grid-align: none"><span>Neues aus dem Vermittlerrecht</span></li></ul>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 20 Mar 2009 09:12:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zuweisung des Regelleistungsvolumens für Quartal 2/2009 verspätet ?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////zuweisung_des_regelleistungsvolumens_fuer_quartal_22009_verspaetet.html</link>
			<description>Der Gesetzgeber regelt in § 87 b Absatz 5 SGB V: &quot;Die Zuweisung der Regelleistungsvolumen an den...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Gesetzgeber regelt in § 87 b Absatz 5 SGB V: &quot;Die Zuweisung der Regelleistungsvolumen an den Arzt einschließlich der Mitteilung der Leistungen, die außerhalb des Regelleistungsvolumens vergütet werden, obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung; die Zuweisung erfolgt spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Regelleistungsvolumens.&quot;</p>
<p class="bodytext">Mit dem Infobrief der KVB vom 26.02.2009 an die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in Bayern&nbsp;wurde augenscheinlich diese Frist knapp eingehalten. Der Stichtag&nbsp;für die Zuweisung im&nbsp;zweiten Quartal&nbsp;war der&nbsp;03.03.2009.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Ging die Zuweisung jedoch danach ein oder liegt sie bis heute nicht vor,&nbsp;hat der Gesetzgeber klar geregelt, dass dann das dem Arzt bisher zugewiesene Regelleistungsvolumen in gleicher Höhe auch für das Nachfolgequartal gilt. Angesichts der Tatsache, dass&nbsp;in vielen Fällen die Zahlen für das 2.Quartal z.T. deutlich hinter den Werten aus&nbsp;dem 1.Quartal 2009 zurückliegen, erscheint dies ein minimales &quot;Trostpflaster&quot; zu sein. </p>
<p class="bodytext">Die Verspätung kann und muss im Widerspruchsverfahren fristgerecht, d.h. binnen eines Monats ab Bekanntgabe geltend gemacht werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 11 Mar 2009 23:37:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Honorarverluste für Bayerns Ärzte</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////honorarverluste_fuer_bayerns_aerzte.html</link>
			<description>Die Kassenärztliche Vereinigung in Bayern hat entgegen der KV's in anderen Bundesländern noch keine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Kassenärztliche Vereinigung in Bayern hat entgegen der KV's in anderen Bundesländern noch keine vertragliche Vereinbarung über ein Honorarstützung der bayerischen Kassenärzte getroffen. In den Beschlüssen des Bewertungsausschusses ist bislang vorgesehen, dass erst ab einer Honorareinbuße von mehr als 15 Prozent eine finanzielle Unterstützung seitens der KV vorgesehen ist. In einigen Bundesländern wurden diese Verlustgrenzen nun auf 10 und zum Teil 5 Prozent (KV Nordrhein und Westfalen-Lippe) herabgesetzt.</p>
<p class="bodytext">Eine Möglichkeit, das Regelleistungsvolumen auszuweiten, besteht nach wie vor über die Anerkennung von Praxisbesonderheiten. Bislang besteht die Grenze von 30 Prozent Fallwertüberschreitung, dies scheint nun in vielen KV's zu kippen.</p>
<p class="bodytext">Der Rat an die vom RLV betroffenen Ärzte kann daher nur lauten, in jedem Einzelfall Praxisbesonderheiten geltend zu machen. Es besteht bislang keine durchgängige Linie, anhand derer eine definitive Aussage über die Erfolgsaussichten dieser Begründungen festgemacht werden kann. </p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 11 Mar 2009 15:25:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>&quot;Vorkasse&quot;-Praxis gegenüber gesetzlich versicherten Patienten</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////vorkasse_praxis_gegenueber_gesetzlich_versicherten_patienten.html</link>
			<description>In der letzten Zeit häufen sich die Berichte, dass Ärzte gegenüber Kassenpatienten (Mitgliedern der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">In der letzten Zeit häufen sich die Berichte, dass Ärzte gegenüber Kassenpatienten (Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungen) eine &quot;Vorkasse&quot; verlangen, wenn diese behandelt werden möchten. Beispielhaft ist der von <a href="http://www.swr.de/report/-/id=233454/nid=233454/did=4359520/1tl0b3b/index.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >Report Mainz berichtete</a> Fall, in dem ein Orthopäde von den gesetzlich versicherten Patienten 120,00 Euro im Voraus pro Quartal verlangt, wenn diese von ihm behandelt werden sollen. Die Vorkasse bedeutet in diesem Fall aber nicht, dass der Patient die gesamte Behandlung, die die Krankenkasse übernimmt, im Voraus zu zahlen habe, sondern, dass der Patient <em>zusätzlich</em> zur Kostenübernahme durch seine Versicherung einen bestimmten Geldbetrag mit eigenen Mitteln im Voraus bezahlen soll, andernfalls unterbleibt die Behandlung.</p>
<p class="bodytext">Mit dieser Praxis bewegen sich Ärzte in einer Grauzone. Richtig ist zwar, dass auch der Vertragsarzt keiner Rechtspflicht unterliegt, einzelne Kassenpatienten zu behandeln. Auch der Vertragsarzt kann, ausgenommen von Notfällen oder einer monopolartigen Stellung, Kassenpatienten abweisen. Aber rechtlich gilt ebenso, dass diese Abweisung nicht willkürlich sein darf. Sowohl nach den Berufsordnungen, die sich insoweit auf landesrechtliche Ermächtigungen stützen, als auch nach dem Recht der Vertragsärzte (insb. SGB V) gilt, dass der Arzt die Behandlung nicht willkürlich aus Gründen der Religion, Nationalität, Rasse, Parteizugehörigkeit oder sozialen Stellung des Patienten ablehnen darf. Das Abhängigmachen der Behandlung eines Kassenpatienten von der Zahlung eines <em>zusätzlichen</em> Geldbetrages im Voraus könnte von den zuständigen Aufsichtsstellen als eine Ablehnung aufgrund der sozialen Stellung des Patienten angesehen werden. Ferner widerspricht diese Praxis dem Sachleistungsanspruch des Kassenpatienten und damit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Krankenversicherung - die finanzielle Abwicklung soll danach grundsätzlich nicht im Verhältnis Arzt-Kassenpatient sondern nur zwischen Arzt (bzw. Kassenärztliche Vereinigung)&nbsp;und Krankenversicherung stattfinden (dieser Grundsatz wird freilich von der Praxisgebühr durchbrochen).</p>
<p class="bodytext">Ärzte, die eine solche „Vorkasse“ verlangen, setzen sich daher einem erheblichen rechtlichen Risiko aus. Es drohen Sanktionen der Kassenärztlichen Vereinigung. Sofern Ärzte von Kassenpatienten eine zusätzliche Vergütung erreichen möchten, so ist zu raten, hierfür andere rechtliche Wege zu gehen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Tue, 03 Mar 2009 18:50:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neue Regelungen zur Stärkung des Anlegerschutzes</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////neue_regelungen_zur_staerkung_des_anlegerschutzes.html</link>
			<description>Mit dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 18.02.2009 sollen die Rechte von Anlegern durch...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 18.02.2009 sollen die Rechte von Anlegern durch bessere Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen in Fällen der Falschberatung bei Wertpapiergeschäften gestärkt werden. Durch die Finanzmarktkrise wurden erhebliche Defizite in der Anlageberatung deutlich. In vielen Fällen entstehe der Eindruck, dass Anlegerinteressen hinter die eigenen Provisionsinteressen der Banken zurückgestellt werden. Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren und aktueller Beschwerden von Anlegern ist der Vorwurf, dass trotz deutlich artikuliertem Interesse an einer sicheren, risikolosen Anlage, eine riskantes Anlageprodukt empfohlen wurde, was die Anleger erst aufgrund der Verluste in der Finanzmarktkrise gemerkt haben. </p>
<p class="bodytext">Das Bundeskabinett ist der Auffassung, das die auf fehlerhafter Anlageberatung basierenden Schadensersatzansprüche nicht daran scheitern dürften, dass die fehlerhafte Beratung nicht nachgewiesen werden kann oder dass die bisherige kurze Verjährungsfrist schon abgelaufen ist. Im Bereich der Anlageprodukte des sog. „grauen Kapitalmarkts“ ist dies bereits insoweit gewährt, als für den Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die sich gegen den Vermittler richten, auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Falschberatung und des daraus resultierenden Schadens abgestellt wird. Zudem wurden durch höchstrichterliche Rechtsprechung Regelungen zur Beweiserleichterung entwickelt.</p>
<p class="bodytext">Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird dies nun explizit für Schadensersatzansprüche geregelt, die sich gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, also Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute richten. Auch hier soll an die regelmäßige Verjährung nach §§&nbsp;195 ff BGB angeknüpft und auf den Zeitpunkt der Kenntnis abgestellt werden.</p>
<p class="bodytext">Weiter sollen mit dem Gesetzentwurf Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen verschärft werden. Über jede Anlageberatung muss künftig ein schriftliches Protokoll angefertigt und vom Vermittler unterzeichnet werden. Der Kunde muss dieses Protokoll vor dem Geschäftsabschluss erhalten. Dem Kunden wird ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch bezüglich des Protokolls eingeräumt. Auch im Bereich des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes soll dies künftig gelten. Hierfür wird jedoch ein gesonderter Gesetzentwurf vorgelegt werden. Dagegen verbleibt es für Schadenseratzansprüche wegen unrichtiger Börsen- oder Verkaufsprospekte sowie für Schadensersatzansprüche wegen falscher oder unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen bei den bisherigen Regelungen. Dem Anleger stehen hier allerdings erhebliche Beweiserleichterungen zur Verfügung. Denn der in Anspruch genommene Schuldner muss nachweisen, dass er die Unrichtigkeit nicht kannte und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 27 Feb 2009 17:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Früheres Eigenkapitalersatzrecht ist auch nach Inkrafttreten des MoMiG in „Altfällen“ anwendbar</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////frueheres_eigenkapitalersatzrecht_ist_auch_nach_inkrafttreten_des_momig_in_altfaellen_anwendbar.html</link>
			<description>Im Ausgangsfall war über eine GmbH im Jahre 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Im Ausgangsfall war über eine GmbH im Jahre 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In der Folge kam es zu einem Verfahren gegen den Alleingesellschafter wegen Haftungsansprüchen aus Verstoß gegen Eigenkapitalersatzrecht. Noch während des Verfahrens trat am 01.11.2008 das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) in Kraft. In Frage stand nun, ob altes oder neues Eigenkapitalersatzrecht anwendbar ist.</p>
<p class="bodytext"><br />Einzige Übergangsnorm in diesem Zusammenhang ist § 103d EGInsO. Danach sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des MoMiG eröffnet wurden, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auch nach den allgemeinen Grundsätzen finden auf ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen das Recht, das zur Zeit seiner Entstehung galt, Anwendung. Demgemäß unterliegen „Altfälle“ wie der genannte den Vorschriften sowohl der Novellenregeln (§§ 32a, 32b GmbHG a. F.) als auch der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog). Im Ausgangsfall waren daher auch die Anspruchsvoraussetzungen nach altem Recht zu prüfen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Wed, 11 Feb 2009 12:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aufklärungspflicht eines Versicherungsmaklers bei Unterstützung der Schadensmeldung des Versicherungsnehmers</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////aufklaerungspflicht_eines_versicherungsmaklers_bei_unterstuetzung_der_schadensmeldung_des_versicherung-1.html</link>
			<description>Grundsätzlich gehört es nicht zu den allgemeinen Pflichten eines Versicherungsmaklers, einen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Grundsätzlich gehört es nicht zu den allgemeinen Pflichten eines Versicherungsmaklers, einen Schadensfall vollständig zu bearbeiten und sämtliche Fristen zu überwachen. In der vorliegenden Entscheidung wurde der Makler jedoch verurteilt, weil er es versäumte, den Kunden auf die Fristen gem. § 7 AUB hinzuweisen. Was war geschehen?</p>
<p class="bodytext"><br />Im Ausgangsfall hatte es der Makler übernommen, die Unfallschadensanzeige auszufüllen und weiterzuleiten. Auch unterstützte er seinen Kunden bei der Geltendmachung weiterer Ansprüche z. B. gegenüber dessen Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherer. Hierbei lief der gesamte Schriftverkehr über das Büro des Maklers. Der Makler wurde regelmäßig telefonisch über den Krankheitszustand des Kunden nach dem schweren Motorradunfall informiert.</p>
<p class="bodytext"><br />Das Gericht stellte zunächst die allgemeine Pflicht zur weiteren Betreuung des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss fest. Ebenso sei ein Versicherungsmakler im Schadensfall verpflichtet, den Kunden zu unterstützen, der die Dienste des Maklers bei der Abwicklung der Versicherungsansprüche aus dem Schadensfall in Anspruch nimmt. Hierzu gehöre jedenfalls die Pflicht, den Versicherungsnehmer über besondere Umstände und Risiken aufzuklären, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.<br />Im vorliegenden Fall war für den Makler zudem die Möglichkeit einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung des Kunden erkennbar. Daher hätte er diesen auf die wichtige Frist aus § 7 AUB hinweisen müssen. Versicherungsmakler sollten daher bei der weitergehenden Betreuung eines Versicherungsnehmers höchste Sorgfalt walten lassen. Einziger Trost des Maklers ist hier, dass es Sache des Versicherten ist, seine eigenen Interessen zu wahren und die Versicherungsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Im vorliegenden Fall führte daher ein erhebliches Mitverschulden des Versicherungsnehmers zur lediglich hälftigen Schadensbeteiligung.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Wed, 11 Feb 2009 12:15:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Notfallmedizin - Amtshaftung der Notärzte und Regress der Rettungsdienstträger</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////notfallmedizin_amtshaftung_der_notaerzte_und_regress_der_rettungsdiensttraeger.html</link>
			<description>Notärzte haften in den meisten Bundesländern nach den öffentlich-rechtlichen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Notärzte haften in den meisten Bundesländern nach den öffentlich-rechtlichen Amtshaftungsgrundsätzen. Für Bayern hat dies der BGH bereits zweifach entschieden und diese Rechtssprechung kann auf viele andere Bundesländer übertragen werden. Einzelne Bundesländer sehen sogar ausdrücklich eine Stellung des Notarztes als Verwaltungshelfer im Sinne von Art. 34 GG&nbsp;vor (siehe § 13 Abs. 2 S. 1 Rettungsdienstgesetz NRW). In Baden-Württemberg bleibt die Rechtslage allerdings spannend&nbsp;(vgl. <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////amtshaftung_im_rettungsdienst/browse/1.html" title="Opens external link in new window" target="_self" class="external-link-new-window" >unsere Mitteilung</a> zu BGH Urt. v. 9.1.2003 – III ZR 217/01), dort läuft aktuell ein Verfahren zur Amtshaftung von Notärzten.</p>
<p class="bodytext">Die Grundsätze der Amtshaftung führen aber im Übrigen zu dem Ergebnis, dass der Notarzt nicht unmittelbar vom Notfallpatienten in Anspruch genommen werden kann. Für den Notarzt haftet gegenüber dem Patienten vielmehr nur die anstellende Körperschaft (d. h. der Träger des Rettungsdienstes). Der Rettunsgdienstträger kann allerdings den Notarzt/Notarztdienst wegen eines Behandlungsfehlers in <strong><em>Regress</em></strong> nehmen.&nbsp;Denn ein Behandlungsfehler des Notarztes verletzt den zwischen Notarztorganisation und Rettungsdienstträger abgeschlossenen öffentlichen Vertrag zur Sicherstellung der Notfallrettung. Aber auch die Regresshaftung konnte immer noch als Erfolg in der Amtshaftung der Notärzte verstanden werden, da <em><strong>Art. 34 Satz 2 GG die Haftung insoweit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit</strong></em> <em><strong>begrenzt</strong></em>. Ob Art. 34 Satz 2 GG allerdings tatsächlich für Notärzte gilt, ist keinesfalls selbstverständlich.</p>
<p class="bodytext">Notärzte sind keine Beamten im staatsrechtlichen Sinne, sonderen fallen nur als <strong><em>&quot;private Unternehmer&quot;</em></strong>, die mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben vertraut sind, unter den Anwendungsbereich der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art 34 GG). Gerade für private Unternehmer ist es aber umstritten, ob ihnen die Privilegierung des Art. 34 Satz 2 GG (Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) zugute kommt. Die überwiegende Kommentarliteratur verneint dies sogar. Dem hat sich der BGH mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2004&nbsp;- III ZR 169/04&nbsp;dem Grunde nach angeschlossen. Im amtlichen Leitsatz heißt es insoweit sogar ganz deutlich:</p>
<p class="bodytext"><strong><em>&quot;Die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene selbständige private Unternehmer.&quot;</em></strong></p>
<p class="bodytext">Die erfochtene (und teilweise noch zu erfechtende,&nbsp;vgl. Baden-Württemberg)&nbsp;Amtshaftung für Notärzte könnte daher zu einem Pyrrhus-Sieg verkommen, da der Notarzt/Notarztdienst aufgrund eines Regresses des Rettungsdienstträgers letztlich doch für jede Fahrlässigkeit haften müsste.</p>
<p class="bodytext">Der BGH hat in seiner Entscheidung aber auch klargestellt - was der ausdrücklich formulierte amtliche Leitsatz allerdings noch nicht vermuten lässt -, dass die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG nicht pauschal den privaten Unternehmern vorenthalten ist. Der BGH hat vielmehr betont, dass Art. 34 Satz 2 GG nur dann nicht auf private Unternehmer anzuwenden ist, wenn sein Sinn und Zweck nicht mehr zutreffe, und hat im Anschluss daran Kriterien genannt, die für und gegen eine Anwendung des Art. 34 Satz 2 GG auf private Unternehmer sprechen. Unter Anderem sollen dazu der Entscheidungspielraum gehören, den der Unternehmer bei der Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit habe, und inwieweit der Fürsorgegedanke des Art 34 Satz 2 GG auch auf den Unternehmer zutreffe.</p>
<p class="bodytext">Die vom BGH gefällte Entscheidung betraf ein Privatlabor, das im Staatsauftrag BSE-Schnelltests durchführte. Inwieweit diese Entscheidung auf&nbsp;Notärzte übertragen werden kann, ist daher völlig offen. Jedenfalls fehlt insoweit eine ausdrückliche Entscheidung und dem Rechtsanwender verbleibt einstweilen nur, die vom BGH genannten Kriterien auf den Notarzteinsatz zu übertragen. Was die Haftpflichtversicherung der Notärzte angeht, so ist in jedem Fall dazu&nbsp;zu raten, jede notärztliche Tätigkeit gegen eine schlicht fahrlässige Haftung zu versichern.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Mon, 09 Feb 2009 10:54:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Keine Rückwirkende Änderung für Photovoltaikanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////keine_rueckwirkende_aenderung_fuer_photovoltaikanlagen.html</link>
			<description>Die Clearingstelle  EEG hat ein Empfehlungsverfahren zur Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle&nbsp; EEG</a> hat ein&nbsp;<a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/51" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Empfehlungsverfahren</a> zur Anwendung von <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__19.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 19 Abs. 1 EEG 2009</a> auf bestehende Photovoltaikanlagen abgeschlossen. Die Empfehlung lautet, anstelle von § 19 Abs. 1 EEG 2009 weiter § 11 Abs. 6 EEG 2004 anzuwenden.</p>
<p class="bodytext">Wenn die Empfehlung in der Praxis angenommen wird, müssen die Betreiber mehrerer PV-Anlagen, die innerhalb von 12 Kalendermonaten auf demselben Grundstück in Betrieb genommen worden sind, nicht befürchten, nur noch eine geringere Vergütung als bisher zu erhalten. Auf die gegen die Rückwirkung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 unter anderem von unserer Kanzlei eingelegten <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///verfassungsbeschwerden_gegen_die_anwendung_des_19_eeg_2009_auf_altanlagen_eingereicht" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Verfassungsbeschwerden</a> sowie auf die <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2008/0824-08.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetzgebungsinitiative der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein</a> betreffend einer Übergangsregelung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 kommt es damit für PV-Anlagen nicht mehr an.</p>
<p class="bodytext">Die Empfehlung wurde bislang nicht begründet. Eine dogmatisch saubere Begründung dürfte kaum möglich sein, da die derzeitige Übergangsregelung in <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2009/__66.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 66 Abs. 1 EEG 2009</a> vorsieht, dass § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Bestandsanlagen anwendbar sein soll. Allerdings ist eine Einschränkung aus meiner Sicht schon aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten.</p>
<p class="bodytext">Nicht befasst hat sich die Clearingstelle bislang mit der Rückwirkung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Biomasseanlagen. Eine entsprechendes <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/50" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Empfehlungsverfahren</a> ist noch nicht abgeschlossen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 04 Feb 2009 21:15:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuer: Keine Doppelbesteuerung mit Österreich</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuer_keine_doppelbesteuerung_mit_oesterreich.html</link>
			<description>Mit dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich wurde der Weg für die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich wurde der Weg für die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechts auch für diejenigen Erbfällle verhindert, bei denen der Erblasser nach dem 31.12.2007 und vor dem 01.08.2008 verstorben ist.</p>
<p class="bodytext">Hintergrund ist, dass der österreichische Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 07.03.2007 das österreichische Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt hatte und das Gesetz Ende Juli 2008 außer Kraft getreten ist. </p>
<p class="bodytext">Das bislang geltende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung konnte jedoch nur jeweils zum Jahresende gekündigt werden. Deutschland hatte daher im Vorfeld das Abkommen zur Doppelbesteuerung zum 31.12.2007 gekündigt. Denn hätte das Abkokmmen nach Außerkrafttreten der österreichischen Erbschaftsteuer weiter Anwendung gefunden, so hätte dies zur Nichtbesteuerung deutscher Nachlässe geführt. Um für&nbsp;die damit verbleibende Geltungsdauer der&nbsp;österreichischen Erbschaftsteuer in 2008 die Doppelbesteuerung zu&nbsp;vermeiden, einigten sich die beiden Staaten dahingehend, die Vorschriften des außer Kraft getretenen ErbSt-DBA 1954 für Erbfälle zwischen dem 31.12.2007 und 01.08.2008 weiter anzuwenden.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 22 Jan 2009 09:29:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Achtung: Fristablauf für Widerspruch gegen RLV-Bescheid 1/2009 der Vertragsärzte</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////achtung_fristablauf_fuer_widerspruch_gegen_rlv_bescheid_12009_der_vertragsaerzte.html</link>
			<description>Mitte Dezember 2008 haben viele Vertragsärzte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mitte Dezember 2008 haben viele Vertragsärzte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB)&nbsp;ihr sogenanntes praxisindividuelles Regelleistungsvolumen&nbsp;zugewiesen erhalten. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der&nbsp;innerhalb eines Monats nach Zugang mit dem Widerspruch angegriffen werden kann, so dass davon auszugehen ist, dass diese Frist innerhalb der nächsten Tage für die meisten Vertragsärzte&nbsp;abläuft.</p>
<p class="bodytext">Parallel zum Widerspruch gegen den RLV-Bescheid empfiehlt sich ein Antrag auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten zur Erhöhung der Regelleistungsvolumina bei der KV zu stellen, falls bedeutsame Praxisbesonderheiten nicht in die Berechnung des RLV miteingeflossen sind. Darunter fallen die besonderen Umstände einer jungen noch wachsenden Praxis, die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten oder besondere Tätigkeitsschwerpunkte und Spezialisierungen mit einer daraus resultierenden Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30 %.</p>
<p class="bodytext">Dieser Antrag ist bereits nach der Zuweisung des RLV möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Zugang des Quartal-Honorbescheides. Die KVB geht hier von Zustellungen im Juli 2009 (für Quartal 1/2009) aus. Da eine rückwirkende Anerkennung ausgeschlossen ist und die Anerkennung von Praxisbesonderheiten - ist sie einmal erfolgreich durchgesetzt worden - für die Nachfolge-Quartale erneut herangezogen werden kann, sollte im Rahmen des anstehenden Fristablaufs rein vorsorglich beides eingereicht werden.</p>
<p class="bodytext">Geht der Honorarbescheid zu, kann innerhalb eines Monats Antrag auf Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten bei der zuständigen KV gestellt werden, der allerdings auch unter Darlegung der tatsächlichen - nicht hypothetischen - Ursachen des Honorrückgangs zu begründen ist. Dieser Antrag kann im Gegensatz zu Widerspruch und Antrag auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten noch nicht mit Zuweisung des RLV eingereicht werden.</p>
<p class="bodytext">Sollten die Anträge und Widersprüche nicht zeitnah bearbeitet werden, kann der &quot;Hinweis&quot; auf&nbsp;eine bevorstehende Untätigkeitsklage hilfreich sein, um schneller einen Bescheid zu erhalten und damit den Gang zum Sozialgericht eröffnen zu können. Zeitnah heißt bei Anträgen (generell und hier im besonderen) auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten sechs Monate, bei ausstehenden Entscheidungen über erhobene Widersprüche drei Monate.</p>
<p class="bodytext">Die&nbsp;tatsächliche Erhebung der Untätigkeitsklage führt dann allerdings dazu, dass zum einen die&nbsp;Verwaltungsakten dem Gericht vorgelegt werden und damit der weiteren - gewünschten - Sachbearbeitung zunächst entzogen sind. Zum anderen kann das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf&nbsp;einer bestimmten Frist aussetzen, wenn die KV einen zureichenden Grund vorträgt, warum über den Antrag oder den Widerspruch noch nicht entschieden wurde. Durchaus denkbar, dass die Größe der Umwälzung des vertragsärztlichen Vergütungssystems und die entsprechende Arbeitsbelastung ein solch zureichender Grund ist.</p>
<p class="bodytext">Alternativ ist an die sog. Eilverfahren, den vorläufigen Rechtsschutz&nbsp;zu denken, wenn die erheblichen Honorareinbußen die&nbsp;Vertragsärzte&nbsp;auf absehbare Zeit zur Personalreduzierung, Insolvenzanmeldung und&nbsp;Schließung der Praxis zwingen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 15 Jan 2009 20:39:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>IT-Recht-Aktuell - Informationsveranstaltung am 13.01.2009</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////it_recht_aktuell_informationsveranstaltung_am_13012009.html</link>
			<description>Am 13. Januar 2009, 18.00 bis 19.20 Uhr veranstaltet der IT-Speicher gemeinsam mit Frau RAin Sabine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 13. Januar 2009, 18.00 bis 19.20 Uhr veranstaltet der IT-Speicher gemeinsam mit Frau RAin Sabine Sobola, Paluka Sobola &amp; Partner, die kostenlose Info-Veranstaltung IT-Recht aktuell.</p>
<p class="bodytext">Besprochen werden gesetzliche Änderungen im Jahr 2008, die neue Rechtsprechung hierzu (E-Commerce - Abmahnungsgründe, ElektroG, Gesetz zur Produktpiraterie, Urheberrecht) sowie die neue Rechtslage zum 01.01.2009 (Vorratsdatenspeicherung, VerpackungsVO, Online-Durchsuchungen). </p>
<p class="bodytext">Die Anmeldung wird direkt unter <a href="http://www.it-speicher.de/" target="_self" >www.it-speicher.de</a> erbeten.</p>]]></content:encoded>
			<category>Internetrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 12 Jan 2009 17:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Festsetzung der Erbschaftsteuer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////festsetzung_der_erbschaftsteuer.html</link>
			<description>Am 01.01.2009 ist das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in Kraft...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 01.01.2009 ist das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in Kraft getreten. Sowohl für den Erwerb von Todes wegen als auch für Schenkungen, die ab dem 01.01.2009 erfolgen, gilt die neue Rechtslage. </p>
<p class="bodytext">Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.03.2008, aufgrund derer die Steuerbescheide zur Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach alter Rechtslage einen Vorläufigkeitsvermerk erhielten, wurden durch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2009 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Steuerfestsetzung nach alter Rechtslage&nbsp;gilt damit ohne weitere Anordnung als endgültig. Eine explizite Erkläung über die Endgültigkeit der Steuerfestsetzung erfolgt nur dann, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder wenn die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist.</p>
<p class="bodytext">Das Reformkonzept ermöglicht dem steuerpflichtigem Erben, die Steuerfestsetzung gemäß dem Erbschaft- und Bewertungsrechts in der Fassung ab 01.01.2009 zu beantragen. Dies gilt jedoch ausschließlich für den Erwerb von Todes wegen, nicht für Schenkungen unter Lebenden. Zudem ist dieser Antrag nur zulässig bei Erbfällen, die sich zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2008 ereigneten. Auf den Erwerb von Todes wegen wird dann das ab dem 01.01.2009 geltende Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht mit Ausnahme des § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes (Freibeträge) angewendet. Die Freibeträge richten sich damit nach alter Rechtslage. Der Antrag kann bis spätestens 30.06.2009 gestellt werden, sofern die Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar geworden ist.</p>
<p class="bodytext">Nähere Informationen zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts finden Sie in unseren bisherigen <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Blogs</a> und <a href="http://www.paluka.de/aktuelles-blog/newsletter.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Newslettern</a>. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 09:33:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung zum 01.01.2009 (5. Novelle)</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////inkrafttreten_der_neuen_verpackungsverordnung_zum_01012009_5_novelle.html</link>
			<description>Mit dem 01.01.2009 ist die 5. Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft getreten. Die neue...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit dem 01.01.2009 ist die 5. Novelle der <a href="http://bundesrecht.juris.de/verpackv_1998/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Verpackungsverordnung</a> in Kraft getreten. Die neue Verpackungsverordnung führt insbesondere für Online-Händler zu einer deutlichen Pflichtensteigerung, die von der Bundesregierung gerade auch bezweckt war. Allerdings bringt die Novelle auch kleinere Erleichterungen mit sich.</p>
<p class="bodytext">Anlässlich des Inkrafttretens hat die Kanzlei PS&amp;P einen Newsletter veröffentlicht, der die wesentlichen Auswirkungen&nbsp;für Online-Händler thematisiert.&nbsp;Behandelt werden auch Fragen, die&nbsp;die Beteiligung an einem der entgeltlichen Entsorgungssysteme betreffen. Der&nbsp;Newsletter kann <a href="fileadmin/paluka/pdf/newsletter_IT-Recht_01_-_09_VerpackungsVO.pdf" title="Initiates file download" target="_self" class="download" >hier</a> eingesehen werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Internetrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Fri, 02 Jan 2009 14:23:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter Medizinrecht - Honorarreform der Vertragsärzte zum 01.01.2009</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_medizinrecht_honorarreform_der_vertragsaerzte_zum_01012009.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter Medizinrecht zur Honorarreform der Vertragsärzte zum 01.01.2009 steht zum...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer Newsletter Medizinrecht zur Honorarreform der Vertragsärzte zum 01.01.2009 steht zum <a href="fileadmin/paluka/pdf/Honorarreform_der_Vertragsaerzte_ab_01.01.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >download </a>auf unserer Homepage zur Verfügung. Dies sind die Themen:</p><ul><li>Vorgaben des Gesetzgebers</li><li>Vergütung der Ärzte - Grundstruktur und Berechnung im Einzelnen</li><li>Praxisbesonderheiten</li><li>Handlungsempfehlungen</li></ul>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Sat, 20 Dec 2008 21:46:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderung des EEG: Übergangsregelung für Palmöl</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////aenderung_des_eeg_uebergangsregelung_fuer_palmoel.html</link>
			<description>Der Deutsche Bundestag hat heute, am 19.12.2008, eine Änderung des EEG 2009 verabschiedet. In der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Deutsche Bundestag hat heute, am 19.12.2008, eine Änderung des EEG 2009 verabschiedet. In der Anlage 2 (NaWaRo-Bonus) wird eine Übergangsbestimmung für Palm- und Sojaöl eingefügt.</p>
<p class="bodytext">Die neue Bestimmung erlaubt den Einsatz von Palmöl und Sojaöl für Anlagen, die am 05.12.2007 bereits in Betrieb waren oder zu diesem Zeitpunkt bereits &quot;bestellt&quot; waren, vorübergehend bis zu Inkrafttreten einer EEG-Nachhaltigkeitsverordnung. Für später in Betrieb gegangene Anlagen bleibt der Einsatz unzulässig und führt zum endgültigen Wegfall des NaWaRo-Bonus auch für die Zukunft.</p>
<p class="bodytext">Der&nbsp;Einsatz von Palmöl oder Sojaöl bleibt dennoch vorerst noch kritisch: Die Übergangsregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Bis das erfolgt ist, ist jedem Anlagenbetreiber zu raten, die Anlage am 31.12.2008 vorerst stillzulegen oder den Brennstoff zu wechseln.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Fri, 19 Dec 2008 20:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Honorarreform der Vertragsärzte zum 01.01.2009</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////honorarreform_der_vertragsaerzte_zum_01012009.html</link>
			<description>Bayerns Ärzten droht ein Honorar-Minus von bis zu 30 Prozent</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Schiedspruch endeten die Verhandlungen&nbsp;zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) und den Landesverbänden der Krankenkassen. Im Ergebnis wird es ab dem 01.01.2009 über die Bundesvorgaben hinaus keine Sondervereinbarungen mehr für die Bayerischen Ärzte geben. Auch die qualitätssichernden Strukturverträge in ihrer bisherigen Form enden mit Wirkung zum 31.12.2008, nur noch wenige regionale Vereinbarungen werden auch in 2009 weiterlaufen, wobei im übrigen selbstverständlich noch Verhandlungen mit den Kassen angestrengt werden.</p>
<p class="bodytext"><strong>Die wichtigsten Änderungen:</strong></p>
<p class="bodytext">Der&nbsp;Einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM)&nbsp;ändert sich in seiner grundsätzlichen Systematik und den Leistungslegenden nicht. Wesentlich ist jedoch, dass die ärztlichen Honorare nicht mehr in Bezug auf den sog. floatenden Punktwert berechnet werden, sondern nun der bundeseinheitliche Orientierungspunktwert von 3,5001 Cent gilt. Dieser Orientierungspunktwert wird jedes Jahr neu festgelegt.</p>
<p class="bodytext">Die zweite wichtige Säule des Honorarsystems - neben dem EBM - werden künftig die Regelleistungsvolumina (RLV) sein. Hier legt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) im Grunde fest, wieviel Honorar ein Arzt verdienen kann, sofern die RLV-Grenze erreicht wird. Da die zu verteilende Geldmenge in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)&nbsp;begrenzt ist und ab dem 01.01.2009 ein fester Orientierungspunktwert von 3,5001 Cent besteht, erfolgt die Mengensteuerung somit über die RLV.</p>
<p class="bodytext"><strong>Die&nbsp;RLV errechnen sich wie folgt:</strong></p>
<p class="bodytext">Fallzahl des Vertragsarztes aus dem entsprechenden Quartal des Vorjahres <br />X (multipliziert mit) <br />dem durchschnittlichen Fallwert der Arztgruppe (arztgruppenspezifischer Fallwert) im Jahr 2007 (in Euro) <br />= RLV des Vertragsarztes</p>
<p class="bodytext">Einzelne Leistungen, wie z.B. Nuklidpauschalen für Nuklearmediziner oder extra-budgetierte Laborleistungen bleiben bei den RLV allerdings außen vor.</p>
<p class="bodytext">Bei Überschreitung der durchschnittlichen Fallzahl der jeweiligen Arztgruppe erfolgt eine sog. Abstaffelung, die&nbsp;dazu führt, dass bei Arztpraxen mit besonders großen Fallzahlen deutliche Kürzungen hinzunehmen sein werden. Bei Gemeinschaftspraxen soll jedoch eine Kompensation innerhalb der Praxis möglich sein.</p>
<p class="bodytext">Wie so oft gibt es eine Ausnahme von der Regel: Der Bewertungsausschuss (BA) in Berlin hat festgelegt, dass im Fall von &quot;Praxisbesonderheiten&quot; eine andere Regelung gelten soll. Praxisbesonderheiten sollen sich ergeben </p><ul><li>aus einem besonderen Versorgungsauftrag</li><li>oder aus einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung</li><li>und nur dann wenn zusätzlich eine aus eben diesen Praxisbesonderheiten resultierende Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30&nbsp;% vorliegt.</li></ul><p class="bodytext">In den regionalen Verträgen zwischen den einzelnen KV's und den Kassen sollen nähere Einzelheiten geregelt werden. Es bleibt also die Unsicherheit, ob in dem einen oder anderen Fall Praxisbesonderheiten anerkannt werden oder nicht.</p>
<p class="bodytext"><strong>Fazit:</strong> In diesen Tagen gehen die endgültigen Berechnungen der Regelleistungsvolumina per Bescheid an die einzelnen Ärzte. Im Hinblick auf den Sonderweg &quot;Praxisbesonderheiten&quot; und die drohende Abstaffelung sollten Ärzte in&nbsp;jedem Fall&nbsp;fristwahrend Widerspruch erheben und sich&nbsp;über die weiteren Antragsmöglichkeiten beraten lassen.&nbsp;Dies gilt auch für auf Dauer angelegte gesellschaftsrechtliche Veränderungen, um ggf. (auch) auf diesem Wege die Honorareinnahmensituation zu optimieren.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Fri, 19 Dec 2008 09:02:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Medizintourismus nach Deutschland: Vergütungsprobleme bei gewerblicher Vermittlung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////medizintourismus_nach_deutschland_verguetungsprobleme_bei_gewerblicher_vermittlung.html</link>
			<description>Das Interesse ausländischer Patienten an einer medizinischen Versorgung in deutschen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Interesse ausländischer Patienten an einer medizinischen Versorgung in deutschen Behandlungseinrichtungen ist in den letzten Jahren stetig angestiegen und mit einer weiteren Zunahme darf - nicht zuletzt wegen des wirtschaftlichen Aufschwungs in vielen östlichen Ländern - gerechnet werden. Der Medizintourismus nach Deutschland ist somit keineswegs mehr eine Ausnahme, sondern er bietet mittlerweile vielen Krankenhäusern, auch kleineren mit Schwerpunktbildung, einen attraktiven Zusatzverdienst.</p>
<p class="bodytext">Einige Krankenhäuser bedienen sich, um an diesem wachsenden Markt teilhaben zu können, gewerblicher Reisevermittler, die im Ausland die Werbung für das Krankenhaus übernehmen und Kontakte zu den Patienten herstellen. Dabei verlangen die Reisevermittler allerdings nicht selten Provisionen von den Krankenhäusern, um sich ihre Tätigkeit vergüten zu lassen. Hierbei wird öfters gezielt auf eine Provisionszahlung durch das Krankenhaus und nicht durch den Patienten bestanden, da aus Sicht der Vermittler das Krankenhaus ein sicherer und insbesondere greifbarer Schuldner ist. Die Reisevermittler können sich nicht vollkommen durch eine Vorauszahlung durch den Patienten absichern, da die Provisionshöhe meist vereinbarungsgemäß von den Kosten der medizinischen Leistung abhängt, die aber im Laufe der Behandlung stark ansteigen können. Für die Krankenhäuser und Ärzte ist in diesem Punkt allerdings die Berufsordnung einschlägig, weshalb eine Provisionszahlung an den Reisevermittler als problematisch angesehen werden muss. In <strong>§ 31 der Muster-Berufsordnung</strong> <strong>für die deutschen Ärztinnen und Ärzte</strong> (die Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammer haben entsprechende Vorschriften) ist klar geregelt, dass es Ärzten <strong>nicht gestattet ist, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu versprechen oder zu gewähren</strong>. Die Provisionszahlung an den Reisevermittler wäre ein solcher Vorteil, da aufgrund der Vermittlungstätigkeit eindeutig ein Patient zugewiesen wird und sich die Vorschrift auch nicht auf die Zuweisung durch andere Ärzte beschränkt. Der Zweck der Bestimmung, d. h. die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit, ist auch bei Reisevermittlern unmittelbar betroffen.</p>
<p class="bodytext">Beim Medizintourismus ist daher jeder Behandlungseinrichtung und jedem Arzt von einer Provisionszahlung an die Reisevermittler abzuraten. Es ist hier eine besondere Aufgabe der anwaltlichen Beratungspraxis, in den Vermittlungsverträgen mit den gewerblichen Vermittlern andere Formen und Konstruktionen der Vergütung für die Vermittlungstätigkeit zu finden, die jedem Interesse (auf Seiten der Reisevermittler die sichere Vergütung und auf Seiten der Ärzte/Krankenhäuser die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben) gerecht werden.</p>
<p class="bodytext">Desweiteren gilt es in den Fällen des Medizintourismus wichtige Fragen zur ärztlichen Aufklärungspflicht, die auch gegenüber einem nicht deutschsprechenden Patienten uneingeschränkt&nbsp;besteht, zu regeln und abzusichern insbesondere, wenn sich der Reisevermittler selbst als Dolmetscher einschaltet und auf diese Weise unmittelbar in die medizinische Leistungserbringung integriert ist.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Sun, 14 Dec 2008 12:27:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues Erbschaftsteuergesetz tritt am 01.01.2009 in Kraft</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////neues_erbschaftsteuergesetz_tritt_am_01012009_in_kraft.html</link>
			<description>Der Bundesrat hat am heutigen Freitag, 05.12.2008 der lange und heftig umstrittenen Reform der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesrat hat am heutigen Freitag, 05.12.2008 der lange und heftig umstrittenen Reform der Erbschaftsteuer zugestimmt.</p>
<p class="bodytext">Für Eheleute, Kinder und Enkel gelten nun ab 01.01.2009 deutlich höhere Freibeträge. Auch eingetragene Lebenspartner erhalten künftig den gleichen Freibetrag wie Ehegatten - der Steuertarif ist für sie jedoch höher als für Ehegatten. Weniger begünstigt werden künftig Geschwister und Geschwisterkinder (Nichten und Neffen). Zudem wird künftig die Bewertung von Immobilien zu Verkehrswerten erfolgen.</p>
<p class="bodytext">Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt künftig für Ehegatten und Kinder steuerfrei, wenn sie die Immobilie selbst bewohnen. Bei Kindern gilt dies allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. </p>
<p class="bodytext">In der Unternehmensnachfolge gibt es künftig zwei Wahlmöglichkeiten. Der Nachfolger kann sich entweder für die Behaltefrist von 10 Jahren bei gleichbleibender Lohnsumme und einem Anteil des Verwaltungsvermögens von maximal 10 % des Betriebsvermögens entscheiden. Möglich ist aber auch&nbsp;die Behaltefrist von sieben Jahren. Das Verwaltungsvermögen darf dabei jedoch&nbsp;höchsten 50 % des gesamten Betriebsvermögens betragen.</p>
<p class="bodytext">Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>. <br /><a href="http://www.psp-bildung.de/veranstaltungen/unternehmensnachfolge-nach-der-erbschaftsteuerreform.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Veranstaltungshinweis</a>: Für Unternehmer und Gesellschafter bietet die PS&amp;P Bildungsgesellschaft, Regensburg,&nbsp;eine kostenlose Informationsveranstaltung zur <a href="fileadmin/paluka/pdf/Einladung_Unternehmensnachfolge.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >&quot;Unternehmensnachfolge nach der Erbschaftsteuerreform&quot;.</a> </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 05 Dec 2008 13:31:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verfassungsbeschwerden gegen die Anwendung des § 19 EEG 2009 auf Altanlagen eingereicht</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////verfassungsbeschwerden_gegen_die_anwendung_des_19_eeg_2009_auf_altanlagen_eingereicht.html</link>
			<description>Die am 01.01.2009 in Kraft tretenden Regelungen des neuen EEG 2009 werden von der gesamten Branche...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die am 01.01.2009 in Kraft tretenden Regelungen des neuen EEG 2009 werden von der gesamten Branche der Erneuerbaren Energien größtenteils positiv aufgenommen. Leider findet sich dort auch eine Regelung, die für bestehende Anlagen massive Konsequenzen mit sich bringen wird: Nach dem Wortlaut der bisherigen gesetzlichen Regelung war es möglich, mehrere Anlagen mit eigenständigem Vergütungsanspruch direkt nebeneinander zu errichten, solange zwischen diesen Anlagen keine unmittelbare Verbindung bestand. Ab Januar sollen nun derartige Anlagen zur Vergütungsberechnung zusammengerechnet werden, wenn sie &quot;in räumlicher Nähe&quot; stehen und innerhalb von 12 Monaten errichtet wurden. Auf eine Verbindung der Anlagen soll es nicht mehr ankommen. Da der Vergütungsanspruch insbesondere von Biogas- und Biomasseanlagen von der Anlagenleistung abhängt (je größer die Anlage, umso geringer die Vergütung), wird die Anwendung dieser Regelung auf bestehende Anlagen voraussichtlich dazu führen, dass für viele Anlagen ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr möglich sein wird. Die Kanzlei Paluka Sobola &amp; Partner hat aktuell für 16 Anlagenbetreiber Verfassungsbeschwerde gegen die &quot;Rückwirkung&quot; der gesetzlichen Neuregelung auf bestehende Anlagen zum Bundesverfassungsgericht eingereicht. Die hierzu gefertigte Presseerklärung erhalten Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/Presse_EEG.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >hier</a> (für die Presse als Textdatei <a href="fileadmin/paluka/pdf/Presseerklaerung_EEG.doc" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >hier</a>).</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Fri, 05 Dec 2008 08:17:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Empfehlung der Clearingstelle EEG zu Mitteilungsfristen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////empfehlung_der_clearingstelle_eeg_zu_mitteilungsfristen.html</link>
			<description>Die Clearingstelle EEG hat eine Empfehlung zu einer in der Praxis wichtigen und für...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle EEG</a> hat eine <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/7" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Empfehlung</a> zu einer in der Praxis wichtigen und für Anlagenbetreiber in Kürze aktuellen Problematik abgegeben, nämlich zu der Frage, welche Folgen eine Versäumung der Fristen des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__14a.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 14a&nbsp;EEG 2004</a> hat. Unter anderem ist&nbsp;nach&nbsp;<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__14a.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004</a> der Anlagenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetreiber bis zum 28.02. jeden Jahres die zur Endabrechnung des Vorjahres&nbsp;erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung der Clearingstelle handelt es sich bei der Frist um eine Verjährungsfrist, so dass der Netzbetreiber bei Versäumung der Frist die Bezahlung&nbsp;noch ausstehender&nbsp;Vergütung verweigern kann.</p>
<p class="bodytext">Nicht&nbsp;geäussert hat sich die Clearingstelle zu den für Biogasanlagen wichtigen Fragen, ob die Frist des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__14a.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004</a> auch für die Mitteilungspflichten des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__14a.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 14a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 EEG 2004</a>&nbsp;gilt, ob mit den Daten auch Nachweise an den Netzbetreiber geliefert werden müssen und ob Netzbetreiber innerhalb der Frist eine sog. Konformitätserklärung vom Anlagenbetreiber verlangen können.</p>
<p class="bodytext">Ich halte die Empfehlung im Ergebnis für falsch, zumindest soweit Sie die Frist für den Anlagenbetreiber betrifft.</p>
<p class="bodytext">Zum einen handelt es sich bei der Verpflichtung zur Datenbereitstellung um eine Nebenpflicht des Vergütungsanspruchs gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__5.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 5 Abs. 1 EEG 2004</a>, deren Verletzung zwar <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__280.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >gem. § 280 Abs. 1 BGB</a> Schadensersatzansprüche auslösen kann, aber den Hauptanspruch unberührt lässt. Es besteht&nbsp;zudem kein Bedürfnis,&nbsp;dem Anlagenbetreiber die Durchsetzung seines Vergütungsanspruches&nbsp;wegen einer (möglicherweise unverschuldeten) Fristversäumnis zu erschweren. Kann der Netzbetreiber wegen einer Fristversäumung des Anlagenbetreibers die Vergütung nicht mehr in den Belastungsausgleich einbringen, kann eine Korrektur des Belastungsausgleichs in späteren Jahren gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__14.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 14 Abs. 4 EEG 2004</a> erfolgen. Die dafür entstehenden Kosten kann der Netzbetreiber ggf. vom Anlagenbetreiber ersetzt verlangen.</p>
<p class="bodytext">Zum anderen&nbsp;verusrsacht die Lösung der Clearingstelle auch für den Netzbetreiber und die anderen Beteiligten des Belastungsausgleichs&nbsp;eine sehr unangenehme Konsequenz. Hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber Abschläge auf die zu erwartende Vergütung gezahlt und versäumt dieser die Frist zur Datenbereitstellung, so kann der Netzbetreiber die Vergütung unter Umständen nicht in den Belastungsausgleich einbringen, die bisherigen Zahlungen aber auch nicht zurückfordern. Die Einrede der Verjährung lässt nämlich den Anspruch unberührt und verhindert lediglich die Geltendmachung. Ist der Anspruch dagegen bereits erfüllt, hilft dem Netzbetreiber die Erhebung des Verjährungseinwands im Ergebnis nicht mehr.</p>
<p class="bodytext">Ich hoffe allerdings, dass die Empfehlung in der Praxis nicht oft angewendet werden wird. Durch <a href="http://erneuerbare-energien.de/inhalt/40508/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 38 EEG 2009</a>&nbsp;steht den Beteiligten ein gegenüber <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__14.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 14 Abs. 4 EEG 2004</a>&nbsp;noch&nbsp;besser handhabbares&nbsp;Instrument zur Verfügung, den Belastungsausgleich&nbsp;nachträglich zu korrigieren. Es sollte also wenig Interesse daran bestehen, die Fristenproblematik gerichtlich auszustreiten.</p>
<p class="bodytext">Uneingeschränkt zustimmen kann ich allerdings dem Rat der Clearingstelle, sich möglichst frühzeitig (und nicht erst am 28.02) darum zu kümmern, dass der Netzbetreiber die Daten erhält. Ein sonst drohender Rechtsstreit über die Einhaltung dieser Formalie nützt weder dem Netzbetreiber noch dem Anlagenbetreiber.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Thu, 04 Dec 2008 20:53:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuer - Veranstaltungshinweis</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuer_veranstaltungshinweis.html</link>
			<description>Die PS&amp;P Bildung GmbH lädt am 08.12.2008, 18:00 - 20:30 Uhr, zur kostenlosen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.psp-bildung.de" title="?fnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >PS&amp;P Bildung GmbH</a> lädt am 08.12.2008, 18:00 - 20:30 Uhr,&nbsp;zur kostenlosen Informationsveranstaltung &quot;Unternehmensnachfolge nach der Erbschaftsteuerreform - Informationen aus erster Hand&quot; ein. Die Veranstaltung findet in den Schulungsräumen der PS&amp;P Bildung in der Malergasse 4, Regensburg, statt. Nähere Informationen zur Veranstaltung sowie das Anmeldeformular erhalten Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/Einladung_Unternehmensnachfolge.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 17:34:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuer vom Bundestag verabschiedet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuer_vom_bundestag_verabschiedet.html</link>
			<description>Nach jahrelangen Debatten über die Reform der Erbschaftsteuer und mehr als zwei Jahre nachdem das...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Nach jahrelangen Debatten über die Reform der Erbschaftsteuer und mehr als zwei Jahre nachdem das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftsteuer für verfassungswidrig befunden hat, hat die Reform am heutigen Donnerstag, 27.11.2008, den Deutschen Bundestag passiert - bei 386 Ja-Stimmen, drei Enthaltungen und 168 Gegenstimmen.</p>
<p class="bodytext">Am 5. Dezember steht nun die Abstimmung im Bundesrat an. Erst wenn der Gesetzesentwurf auch den Bundesrat passiert, kann die Reform zum 01.01.2009 in Kraft treten. Vor allem aus bayerischer Sicht dürfte diese Abstimmung nochmals spannend werden, da es aufgrund des Koalitionsvertrags zwischen CSU und FDP wohl zu einer Enthaltung kommen wird. </p>
<p class="bodytext">Inhaltich ist die Reform noch immer heftig umstritten. Bis zuletzt wurde über die Behaltensfristen für Betriebsvermögen, Freibeträge für die Übertragung von Wohnimmobilien und die im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ungünstigeren Bedingungen für Geschwister diskutiert. Letztere sind bei der Übertragung von Wohneigentum nicht privilegiert. Zudem wird der Freibetrag von bisher 10.300 € auf lediglich 20.000 € angehoben. Zuletzt wurde die Regionalisierung der Erbschaftsteuer ins Spiel gebracht. Dananch sollen die Länder künftig autonom über die Erbschaftsteuer entscheiden können. Entsprechende Änderungen des Gesetzes wurden bereits jetzt für die nächste Legislaturperiode angekündigt.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier.</a>&nbsp;Zudem bietet die PS&amp;P Bildungsgesellschaft Regensburg am 08.12.2008, 18:00 - 20:30 Uhr eine <a href="fileadmin/paluka/pdf/Einladung_Unternehmensnachfolge.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >kostenlose Informationsveranstaltung</a> zu diesem Thema an.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 17:09:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Reform der Erbschaftsteuer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////reform_der_erbschaftsteuer.html</link>
			<description>Voraussichtlich am 05.12.2008 wird der Bundesrat in einer Sondersitzung zusammenkommen, um über die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Voraussichtlich am 05.12.2008 wird der Bundesrat in einer Sondersitzung zusammenkommen, um über die <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/NL_Reform_der_Erbschaftsteuer.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Reform der Erbschaftsteuer</a> (<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >wir berichteten</a>) zu beschließen.&nbsp;Ob der Gesetzesentwurf die erforderliche Mehrheit erhält und damit das Gesetz noch rechtzeitig vor dem 01.01.2009 in Kraft tritt, darf abgewartet werden.</p>
<p class="bodytext"><strong>Veranstaltungshinweis:</strong></p>
<p class="bodytext">Die <a href="http://www.psp-bildung.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >PS&amp;P Bildung GmbH</a> lädt am 08.12.2008, 18:00 - 20:30 Uhr,&nbsp;zur Informationsveranstaltung &quot;Unternehmensnachfolge nach der Erbschaftsteuerreform - Informationen aus erster Hand&quot; ein. Die Veranstaltung findet in den Schulungsräumen der PS&amp;P Bildung in der Malergasse 4, Regensburg, statt. Nähere Informationen zur Veranstaltung sowie das Anmeldeformular erhalten Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/Einladung_Unternehmensnachfolge.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 24 Nov 2008 15:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pflichtensteigerung in der Notfallmedizin durch Einführung der elektronischen Gesundheitskarte</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////pflichtensteigerung_in_der_notfallmedizin_durch_einfuehrung_der_elektronischen_gesundheitskarte.html</link>
			<description>Folgt man den Bundestagsprotokollen, dann liegen seit dem II. Quartal 2008 die Voraussetzungen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Folgt man den Bundestagsprotokollen, dann liegen seit dem II. Quartal 2008 die Voraussetzungen dafür vor, dass die elektronischen Gesundheitskarten (§ 291a SGB V) bundesweit an die gesetzlich Krankenversicherten ausgegeben werden können. Aktuell ist dies noch nicht geschehen, die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte darf aber&nbsp;für das&nbsp;Jahr 2009 erwartet werden. Auch für Privatversicherte bietet sich gem. § 291a I a) SGB V die Möglichkeit der elektronischen Gesundheitskarte.</p>
<p class="bodytext">Mit Einwilligung des Patienten können auf der elektronischen Gesundheitskarte medizinische Daten, die für eine Notfallversorgung erforderlich sind, gespeichert werden (§ 291a III S. 1 Nr. 1, S. 3 SGB V). Solche Daten können Diagnosen zu Grunderkrankungen, Allergien und individuellen Risiken des Versicherten, Arzneimittelunverträglichkeiten, Informationen zu wichtigen operativen Eingriffen oder sonstigen therapeutischen Maßnahmen, zu Schutzimpfungen oder einer sonstigen notfallrelevanten Medikation sein. Derartige Informationen hat jeder Arzt (insb. auch der Notarzt) für seine Behandlung zu berücksichtigen. War die Notfallsituation bisher durch ein großes Informationsdefizit gekennzeichnet, so kann sich dies mit der elektronischen Gesundheitskarte ändern.&nbsp;Aus diesem Grund ist es denkbar, dass es mit der Einführung der Gesundheitskarte auch zu einer Steigerung der ärztlichen Behandlungspflichten kommt.</p>
<p class="bodytext">Zu denken ist beispielsweise an eine Pflicht des Arztes, auch im zeitkritischen Notfall gezielt nach Gesundheitskarten zu suchen und diese auszulesen. Notfallmedizinische Daten können – abgesehen vom grundsätzlichen Einverständnis des Versicherten nach § 291a III S. 3, 4 SGB V – von den Berechtigen (insb. Notarzt und Rettungsdienstpersonal, § 291a IV Nr. 2 a) und d) SGB V) ohne Autorisierung des Versicherten ausgelesen werden, also insbesondere auch, wenn er bewusstlos oder willensunfähig ist. Ferner ist eine organisatorische&nbsp;Pflicht denkbar, Rettungswägen und Notaufnahmen&nbsp;mit geeigneten Lesegeräten auszustatten.&nbsp;Die Pflichtensteigerung&nbsp;gilt umsomehr, als es das Ziel des Gesetzgebers ist,&nbsp;mit der elektronischen Gesundheitskarte auch die Qualität der Notfallversorgung zu verbessern.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Krankenhäusern,&nbsp;Rettungs-&nbsp;und Notarztdiensten bzw. den dort tätigen Ärzten kann daher nur geraten werden, sich mit der elektronischen Gesundheitskarte auch im Hinblick auf dadurch neu entstehende Behandlungspflichten auseinanderzusetzen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Tue, 18 Nov 2008 16:56:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Palmöl ab 01.01.2009 kein NaWaRo mehr</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////palmoel_ab_01012009_kein_nawaro_mehr.html</link>
			<description>Ab 01.01.2009 gilt das neue EEG, das weitreichende Folgen für die Stromerzeugung aus Palmöl haben...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Ab 01.01.2009 gilt das neue EEG, das weitreichende Folgen für die Stromerzeugung aus Palmöl haben wird: Nach der künftigen Gesetzesregelung wird Palmöl nur noch dann als NaWaRo angesehen werden können, wenn es den Vorgaben der sog. &quot;Nachhaltigkeitsverordnung&quot; entspricht, einer Verordnung, die es derzeit nicht gibt und die voraussichtlich auch bis Anfang Januar nicht erlassen werden wird. Folge des Fehlens dieser Verordnung ist, dass Palmöl damit ab 01.01.2009 nicht mehr als nachwachsender Rohstoff (NaWaRo) gilt und Anlagen, die nach diesem Termin Palmöl einsetzen, diesen Bonus dauerhaft nicht mehr beanspruchen können. Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserem <a href="fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_Palmoeleinsatz_ab_2009.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >Newsletter</a> hierzu. </p>
<p class="bodytext">Eine Lösung der Problematik könnte zum einen durch den Erlass der sog. Nachhaltigkeitsverordnung herbeigeführt werden, zum anderen wäre es denkbar, dass zumindest bis Ende Dezember eine Übergangslösung für bereits in Betrieb befindliche Palmölaggregate eingeführt wird. Anderenfalls ist mit einer Vielzahl von Insolvenzen zu rechnen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Tue, 18 Nov 2008 08:42:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter Erbschaftsteuerreform</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_erbschaftsteuerreform.html</link>
			<description>Am 06.11.2008 konnten sich die Spitzen der großen Koalition endlich auf die Reform der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 06.11.2008 konnten sich die Spitzen der großen Koalition endlich auf die Reform der Erbschaftsteuer einigen. Hierzu haben wir bereits in unserem <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///koalition_einigt_sich_auf_reform_der_erbschaftsteuer.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >blog</a> berichtet. Jetzt steht unser neuer Newsletter zur Reform der Erbschaftsteuer mit ausführlichen Informationen zum <a href="fileadmin/paluka/pdf/NL_Reform_der_Erbschaftsteuer.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >download</a> auf unserer Homepage zur Verfügung. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 07 Nov 2008 19:41:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Koalition einigt sich auf Reform der Erbschaftsteuer </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////koalition_einigt_sich_auf_reform_der_erbschaftsteuer.html</link>
			<description>Fast auf den Tag genau zwei Jahre, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Fast auf den Tag genau zwei Jahre, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts festgestellt hatte, hat sich die Koalition am gestrigen Donnerstag, den 06.11.2008 nun endlich auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Die medial präsentierte Freude auf beiden Seiten der Verhandlungspartner über das Ergebnis der Verhandlungen ist dabei kaum nachzuvollziehen. Kompliziert und auslegungsbedürftig scheinen nicht nur die Regelungen für die Übertragung des selbstgenutzten Eigenheims, sondern auch die Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen. Auf den ersten Blick wirkt die Zusage, selbstgenutztes Wohneigentum bleibe künftig erbschaftsteuerfrei, zwar für alle Eigenheimbesitzer und deren Erben positiv. Bei genauerem Hinsehen lassen die zahlreichen Ausnahmeregelungen jedoch starke Zweifel aufkommen. So soll das „selbstgenutzte“ Eigenheim sowohl an die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner als auch die Kinder künftig steuerfrei übergehen. Für Kinder sieht der Gesetzgeber hier jedoch schon die erste Einschränkung vor. Die Wohnfläche von 200 Quadratmeter darf nicht überschritten werden. Ob damit eine „Fallbeillösung“ gemeint ist, bei der nur die Immobilien begünstigt werden, die eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmeter haben, oder ob es einen anteiligen sachlichen Freibetrag für diese 200 Quadratmeter geben soll, ist bisher noch nicht bekannt. Ebenso wenig ist derzeit bekannt, wie der Begriff „selbstgenutzt“ ausgelegt werden muss. Liegt eine Selbstnutzung bereits vor, wenn man nur den Wohnsitz entsprechend anmeldet und zur Verifizierung noch einen Telefonanschluss installiert? Wie lange muss diese Selbstnutzung vorliegen, bis die endgültige Steuerbefreiung eintritt? Genügt schon ein Aufenthalt von nur wenigen Wochen? Wenn ja, dann wird dies auf die Urlaubsplanung der Erben künftig wohl starken Einfluss nehmen.</p>
<p class="bodytext">Bei den Regelungen zur Begünstigung des Betriebsvermögens gibt es im Vergleich zum Entwurf aus dem Jahr 2007 erhebliche Änderungen. Nicht durchsetzbar war die Behaltensfrist von insgesamt 15 Jahren. Vielmehr soll der Unternehmenserbe die Wahlmöglichkeit haben, entweder eine pauschale Steuer aus 15 % des Wertes des Betriebsvermögens bei einer Behaltensfrist von sieben Jahren zu zahlen, oder er erhält eine komplette Steuerbefreiung bei einer Behaltensfrist von 10 Jahren. Die Kriterien, an die die jeweilige steuerliche Begünstigung geknüpft wird, sind dabei unterschiedlich. So stellt der Gesetzgeber bei der 10jährigen Behaltensfrist mit Steuerbefreiung höhere Anforderungen an den Erhalt der Lohnsumme; gleichzeitig darf das Unternehmen in diesem Fall nur zu einem geringen Teil aus reinem Verwaltungsvermögen bestehen. </p>
<p class="bodytext">Über die Einordnung zahlreicher Einzelfragen kann man derzeit nur mutmaßen. Feststehen dürfte bereits jetzt, dass die Abwicklung von Nachlässen mit Betriebsvermögen einen hohen administrativen Aufwand erfordern wird. Zahlreiche Einzelfragen werden wohl erst im Laufe der Zeit durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung geklärt werden. Anhaltspunkte wird daneben auch die Gesetzesbegründung geben, die nun mit Spannung erwartet werden darf. </p>
<p class="bodytext">An dieser Stelle werden wir Sie laufend zu den weiteren Einzelheiten der Reform informieren. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 07 Nov 2008 12:18:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter Erbrecht/Versicherungsrecht</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_erbrechtversicherungsrecht.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter Erbrecht/Versicherungsrecht für Versicherungsvermittler und Vermögensberater...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer Newsletter Erbrecht/Versicherungsrecht für Versicherungsvermittler und Vermögensberater steht zum <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_Erbrecht_und_Versicherungsrecht.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >download</a> auf unserer Homepage zur Verfügung. Dies sind die Themen:</p><ul><li>Wer bekommt die Lebensversicherungssumme? (Bezugsrecht, Steuern, Pflichtteilslast)</li><li>Was geschieht mit der Kommanditbeteiligung (Immobilienfonds) des Erblassers?</li><li>Was geschieht mit Versicherungsverträgen des Erblassers?</li></ul>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 04 Nov 2008 12:32:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Das neue GmbH-Recht - Eigenkapitalersatzrecht </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////das_neue_gmbh_recht_eigenkapitalersatzrecht.html</link>
			<description>Mit dem neuen GmbHG wird auch das in der Praxis wichtige Eigenkapitalersatzrecht einer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit dem neuen GmbHG wird auch das in der Praxis wichtige Eigenkapitalersatzrecht einer grundlegenden Reform unterzogen. Während der historische Gesetzgeber noch von der Idee ausging, dass die GmbH in der Krise über Nachschüsse der Gesellschafter finanziert wird, geschieht dies heutzutage praktisch ausschließlich durch Darlehensgewährung seitens der Gesellschafter. Diese Darlehensgewährung oder wirtschaftlich gleichstehenden Leistungen der Gesellschafter werden bisher wie Eigenkapital behandelt. Dabei musste stets unterschieden werden, ob es sich um ein eigenkapitalersetzendes oder ein normales Gesellschafterdarlehen handelte. Je nach Einordnung waren für den möglichen Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers unterschiedliche Regelungen zu beachten. Diese Unterscheidung wurde mit der Reform aufgehoben. Die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen ist nun außerhalb des GmbHG einheitlich in der Insolvenzordnung geregelt. </p>
<p class="bodytext">Mit diesem Schritt soll die Darlehensgewährung durch GmbH-Gesellschafter in der Krise erleichtert werden, weil die Rückzahlung dieses Gesellschafterdarlehens nur mehr den Anfechtungsschranken der Insolvenzordnung bzw. des Anfechtungsgesetzes unterliegt. </p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/gesellschaftsrecht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 04 Nov 2008 09:07:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG 2009 ist verkündet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////eeg_2009_ist_verkuendet.html</link>
			<description>Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften ist am heutigen Freitag, den 31.10.2008, im <a href="http://www.bundesgesetzblatt.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgesetzblatt</a> verkündet worden. Den Gesetzestext in einer Nur-Lese-Fassung können Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/bgbl108s2074.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >hier</a> herunterladen.</p>
<p class="bodytext">Damit hat das EEG 2009 die letzte Hürde im Gesetzgebungsverfahren genommen. Gemäß Art. 7 des Gesetzes wird es&nbsp;am 01.01.2009 in Kraft treten. Gleichzeitig tritt das <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >EEG 2004</a> außer Kraft. Für Bestandsanlagen bleiben aber einige Vorschriften des alten Rechts nach Maßgabe § 66 Abs. 1 EEG 2009 weiterhin anwendbar.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Fri, 31 Oct 2008 09:20:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter für Arbeitgeber</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_fuer_arbeitgeber.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter für Arbeitgeber zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in 2008 steht...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer Newsletter für Arbeitgeber zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in 2008 steht zum download auf unserer Homepage zur Verfügung. <a href="fileadmin/paluka/pdf/Rechtsprechungsuebersicht_fuer_Arbeitgeber_Teil_I_01_bis_04-08.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >Teil I</a> für die Entscheidungen von Januar bis April befasst sich u.a. mit der Befristung von Arbeitsverträgen, der Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln und der Kündigung von sog. &quot;Low Performern&quot;. <a href="fileadmin/paluka/pdf/Rechtsprechungsuebersicht_fuer_Arbeitgeber_Teil_II_5_bis8-08.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >Teil II</a> für die bislang veröffentlichten Entscheidungen von Mai bis August beinhaltet u.a. Urteile zu Sonderzahlungen, der Änderungskündigung zur Vergütungsreduzierung, zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz&nbsp;und der Verpflichtung zur&nbsp;Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Arbeitsschutzverantwortung des Arbeitgebers.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 29 Oct 2008 21:17:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verkündung des MoMiG</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////verkuendung_des_momig.html</link>
			<description>Am heutigen Dienstag, den 28.10.2008, ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am heutigen Dienstag, den 28.10.2008, ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (<a href="http://www.bmj.bund.de/files/35e9be8ed0dfef4f5a0f80756b1e7255/3339/Momig2026.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >MoMiG</a>) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit tritt das neue GmbH-Recht am 01.11.2008 in Kraft. Näheres zur Gesetzesreform finden Sie <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/gesellschaftsrecht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 28 Oct 2008 16:42:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Das neue GmbH-Recht - Kapitalaufbringung </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////das_neue_gmbh_recht_kapitalaufbringung.html</link>
			<description>Die Verpflichtung zur realen Kapitalaufbringung bleibt auch mit dem GmbHG 2008 im Grundsatz...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Verpflichtung zur realen Kapitalaufbringung bleibt auch mit dem GmbHG 2008 im Grundsatz unangetastet, allerdings wird eine Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise vollzogen. Dies wirkt sich im Bereich der verdeckten Sacheinlagen als auch bei sog. &quot;Hin- und Herzahlungen&quot; aus.</p>
<p class="bodytext">Das&nbsp;sehr haftungsträchtige Thema der verdeckten Sacheinlagen wird mit dem GmbHG 2008 nun endlich geregelt. Bisher musste ein Gesellschafter, der statt einer Bareinlage eine Sacheinlage erbringen wollte, dies im Vorfeld offen legen. Tat er dies nicht, so galt die Einlage als nicht erbracht mit der Konsequenz, dass das Stammkapital nochmals aufgebracht werden musste. Künftig muss bei verdeckter Sacheinlage nur noch der Wertunterschied zwischen der Sacheinlage und der zugesagten Einlagesumme (nochmals) aufgebracht werden. Die Sacheinlage wird also auf die noch ausstehende Einlageverpflichtung angerechnet. Der Gesellschafter trägt allerdings die Beweislast für die Werthaltigkeit des von ihm eingebrachten Vermögensgegenstandes. Im Ergebnis bleibt bei vertraglich vereinbarter Bargründung das Verbot der verdeckten Sacheinlage bestehen, es wird mit der Anrechnung lediglich milder sanktioniert.</p>
<p class="bodytext">Einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Kapitalaufbringung stellen bisher auch die sogenannten &quot;Hin- und Herzahlungen&quot; dar, wenn also eine Bareinlage als Darlehen wieder an den Gesellschafter ausgereicht wird und dieser Vorgang im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gründung steht. Die Einlageverpflichtung ist damit nach bisheriger Rechtslage nicht erfüllt. Dagegen ist gemäß dem GmbHG 2008 die Einlageverpflichtung erfüllt, wenn der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft vollwertig und jederzeit fällig ist oder fällig gestellt werden kann. Diese Grundsätze gelten auch für die Darlehensgewährung im Rahmen eines Cashpooling-Systems.</p>
<p class="bodytext">Wir werden Sie an dieser Stelle in den nächsten Wochen fortlaufend über Einzelheiten der Neuregelung informieren. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/gesellschaftsrecht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 28 Oct 2008 08:10:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Messzugangsverordnung verkündet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////messzugangsverordnung_verkuendet.html</link>
			<description>Am heutigen Mittwoch, den 22.10.2008, ist die Verordnung über Rahmenbedingungen für den...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am heutigen&nbsp;Mittwoch, den 22.10.2008,&nbsp;ist die Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (<a href="http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s2006.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Messzugangsverordnung - MessZV</a>) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Inhalt der Verordnung sind insbesondere die Durchführung von Messungen durch Dritte (Messstellenbetreiber) und die Ermöglichung des Zugangs zu diesem Markt für Messdienstleistungen.</p>
<p class="bodytext">Der Wechsel zu einem Messstellenbetreiber setzt nach der MessZV zukünftig einen Vertrag zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber nach Maßgabe der §§ 3 und 4 MessZV (Messstellenvertrag und/oder Messvertrag) vorraus. Der Netzkunde muss zudem gem. § 5 MessZV in Textform die Absicht anzeigen, einen Dritten mit dem Betrieb der Messstelle bzw. mit der Messung zu beauftragen. Der Netzbetreiber ist dann verpflichtet, die Messung auf den Dritten zu übertragen. Fällt der Messstellenbetreiber aus, muss der Netzbetreiber gem. § 7 MessZV die Messung wieder selbst durchführen.</p>
<p class="bodytext">Im Strombereich ist für die Messung nunmehr in § 10 Abs. 2 MessZV geregelt, dass eine registrierende Leistungsmessung erfolgen muss, sofern kein Letztverbraucher im Sinne des <a href="http://bundesrecht.juris.de/stromnzv/__12.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 12 StromNZV</a> vorliegt. Die registrierende Leistungsmessung ist damit ab einer Entnahme über 100.000 kWh im Jahr verpflichtend. Dieses Regelung dürfte aber für die Einspeisung aus EEG-Anlagen nicht anwendbar sein, da die Regelung in <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/__5.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 5 Abs. 1 Satz 2 EEG</a> als die speziellere Norm vorgeht. Eine registrierende Leistungsmessung kann der Netzbetreiber danach nur bei Anlagen über 500 kW Leistung verlangen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 22 Oct 2008 13:32:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Das neue GmbH-Recht - Vereinfachung der Gründung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////das_neue_gmbh_recht_vereinfachung_der_gruendung.html</link>
			<description>Vereinfachtes Gründungsverfahren Wird die Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter und einen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext"><strong>Vereinfachtes Gründungsverfahren</strong> <br />Wird die Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer haben, so kann zur Gründung das sog. &quot;Musterprotokoll&quot; verwendet werden. Das Musterprotokoll enthält Satzung, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste. In einem einzigen Formular werden die notwendigen Daten erfasst. In zeitlicher Hinsicht wird dies für die Gründung keinen Vorteil bringen. Allerdings haben Gründer einer Unternehmergesellschaft einen Kostenvorteil, da die Beurkundungskosten bei einem Stammkapital von unter 25.000 € geringer sind als bei der klassischen GmbH. Bei der Verwendung des Musterprotokolls ist allerdings Vorsicht geboten. Denn für die Praxis&nbsp;wichtige Regelungen, wie Beschlussfassung und Mehrheitsregelungen, Abfindung und Nachfolge werden in der Mustersatzung nicht geregelt.</p>
<p class="bodytext">Die Eintragung ins Handelsregister kann bereits erfolgen, wenn der Notar die persönliche Haftung für die Kosten übernimmt. Zur Beschleunigung des Verfahrens haben die Gründer daher künftig die Möglichkeit, die anfallenden Kosten vorab direkt beim Notar einzuzahlen. <br />Zur Gründung der Einpersonen-GmbH soll künftig die Einzahlung der Hälfte des Stammkapitals wie bei der Mehrpersonen-GmbH ohne Sicherheitsleistung genügen.</p>
<p class="bodytext"><strong>Beschleunigte Registeranmeldung</strong><br />Künftig wird auch bei genehmigungsbedürftigen Unternehmensgegenständen die Vorlage der Genehmigung keine Eintragungsvoraussetzung mehr sein. Zwar bleibt die Pflicht zur Erholung der Genehmigung bestehen. Das Registergericht hat diesen Vorgang jedoch nicht zu prüfen oder gar zu sanktionieren. Im Hinblick auf das im Jahr 2007 eingeführte elektronische Handelsregister und die Möglichkeit zur elektronischen Anmeldung wird der Gründungsvorgang damit erheblich beschleunigt.</p>
<p class="bodytext"><strong>Geschäftsanteile<br /></strong>Anders als bisher soll künftig jeder Gesellschafter bei Gründung der GmbH mehrere Geschäftsanteile übernehmen können. Da die Geschäftanteile künftig lediglich auf volle Euro lauten müssen, der Mindestbetrag also 1 € beträgt, ergibt sich eine wesentlich kleinere Stückelung von GmbH-Anteilen. Die Gesellschafter können die Beteiligungsverhältnisse damit feiner abstimmen. </p>
<p class="bodytext">Wir werden Sie an dieser Stelle in den nächsten Wochen fortlaufend über Einzelheiten der Neuregelung informieren. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/gesellschaftsrecht.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 21 Oct 2008 17:24:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verkündung des EEG 2009 verzögert sich noch</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////verkuendung_des_eeg_2009_verzoegert_sich_noch.html</link>
			<description>Am Rande des 3. Fachgesprächs der Clearingstelle EEG zum Thema &quot;Netzanschluss und Netzausbau&quot;...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am Rande des 3. Fachgesprächs der <a href="http://clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle EEG</a> zum Thema &quot;Netzanschluss und Netzausbau&quot; konnten die Teilnehmer eine etwas unerwartete Information mitnehmen: Die Prüfung des <a href="http://erneuerbare-energien.de/inhalt/40508/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >EEG 2009</a> im <a href="http://www.bundespraesident.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundespräsidialamt</a> hat gerade erst begonnen. Es könnte also noch etwas dauern, bis das Gesetz vom Bundespräsidenten ausgefertigt wird und mit der Verkündung im <a href="http://www.bundesgesetzblatt.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgesetzblatt</a>&nbsp;der letzte formale Schritt zum Inkrafttreten bewältigt wird.</p>
<p class="bodytext">Der Gesetzesentwurf war bereits am 06.06.2008 im Bundestag verabschiedet worden, der Bundesrat hatte am 04.07.2008 seine Zustimmung beschlossen. Es wäre also zu erwarten gewesen, dass die Verkündung bereits unmittelbar bevorsteht. Der Grund für die Verzögerung ist mir nicht bekannt, ich vermute, dass die Kapazitäten im Bundespräsidialamt mit dem <a href="http://europa.eu/lisbon_treaty/index_de.htm" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Vertrag von Lissabon</a> ausgelastet waren und daher andere Gesetze vorerst hintangestellt wurden.</p>
<p class="bodytext">Der Bundespräsident wird bei der Entscheidung, ob er das Gesetz ausfertigt, keine eigenen Zweckmässigkeitserwägungen anstellen können. Gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/gg/art_82.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Art. 82 Abs. 1 des Grundgesetzes</a> beschränkt sich die Mitwirkung des Bundespräsidenten an der Gesetzgebung des Bundes auf die Gegenzeichnung und Ausfertigung des Gesetzes. Die Prüfung des Gesetzes kann sich daher nur auf die Verfassungsmäßigkeit beziehen. Der Schwerpunkt liegt im Bereich der formellen Verfassungsmäßigkeit, also dem ordnungsgemäßen Gang des Gesetzgebungsverfahrens. Ob der Bundespräsident darüberhinaus auch noch die materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes berücksichtigen kann oder sogar muss, ist umstritten. Die <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Bundespr%C3%A4sident_(Deutschland)#Unterzeichnung_und_Pr.C3.BCfung_von_Gesetzen" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >überwiegende Auffassung</a> sieht eine Ablehnungskompetenz aber für Fälle, in denen ein Verfassungsverstoß offensichtlich ist. In der Praxis hat nur einmal ein Bundespräsident ein Gesetz mit der Begründung nicht unterzeichnet, dass ein Grundrecht verletzt wird, nämlich 1960 Heinrich Lübke das &quot;Gesetz über den Betriebs- und Belegschaftshandel&quot;.</p>
<p class="bodytext">Dass das EEG 2009 nun&nbsp;zu dem&nbsp;zweiten Fall wird, in dem der Bundespräsident diesen Weg geht, ist zumindest nicht ausgeschlossen. Das EEG 2009 enthält weitgehende Änderungen beim Anlagenbegriff, die im Ergebnis dazu führen können, dass die Vergütung von bestehenden Anlagen erheblich abgesenkt wird. Dieses unerfreuliche Ergebnis kommt dadurch zustande, dass der § 19 Abs. 1 EEG 2009 auch für bereits bestehende Anlagen den <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/__3.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004</a>&nbsp;und den <a href="http://http//bundesrecht.juris.de/eeg_2004/__11.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 11 Abs. 6 EEG&nbsp;2004</a>&nbsp;ersetzen soll, eine Übergangsregelung ist in § 66 EEG 2009 nicht vorgesehen. Dadurch können zwei oder mehrere Anlagen, die bislang getrennt abgerechnet werden, künftig zusammengerechnet werden. Die Degression der Vergütung bei Strom aus Biomasse und Photovoltaik führt dann dazu, dass die Vergütung insgesamt abgesenkt wird und in Extremfällen sogar vollständig entfallen kann. Den Antrag des Bundesrates und der FDP-Fraktion, für bestehende Anlagen eine Ausnahme in § 66 EEG 2009 aufzunehmen, hat die Regierungsmehrheit abgelehnt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Sun, 19 Oct 2008 11:47:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuerreform auf November vertagt</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuerreform_auf_november_vertagt.html</link>
			<description>Trotz des enormen Zeitdrucks, bis zum 31.12.2008 eine Neuregulung der Erbschaftsteuer zu treffen,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Trotz des enormen Zeitdrucks, bis zum 31.12.2008 eine Neuregulung der Erbschaftsteuer zu treffen, vertragt die große Koalition die Verhandlungen bis November. Die Arbeitsgruppe der großen Koalition wird erst Anfang November wieder zusammen kommen, um über die noch strittigen Punkte der Reform zu beraten. Der ursprüngliche Termin für die Beratung im Bundesrat am 07.11.2008 dürfte damit auch obsolet sein. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Neuregelung fristgerecht auf den Weg bringen kann.</p>
<p class="bodytext">Zwischenzeitig soll ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vorliegen, wonach entgegen der bisher vorherrschenden Meinung, die Erbschaftsteuer ab 01.01.2009 nicht ersatzlos wegfalle, sollte die Neuregelung nicht rechtzeitig in Kraft treten. Vielmehr gelangt die Expertise zu dem Ergebnis, dass im Falle des Scheiterns der fristgerechten Einigung, übergangsweise das alte Gesetz weiter gelte und die Erbschaftsteuer wie bisher erhoben würde. Unserer Auffassung nach bleibt allerdings zu bezweifeln, ob entsprechende Steuerbescheide tatsächlich Bestand haben werden. Die Einstufung des Bundesverfassungsgerichts, § 19 Abs. 1 ErbStG sei verfassungswidrig, ist jedenfalls eindeutig. Ein Außerkraftsetzen dieser Vorschrift ohne Vorbehalt einer Neuregelung ist also nicht ausgeschlossen.</p>
<p class="bodytext">Nähere Informationen zur Reform der Erbschaftsteuer finden Sie in unseren weiteren <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht/browse/1.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Blogs</a> zu diesem <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht/browse/2.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Thema</a>. Wir werden Sie an dieser Stelle fortlaufend über Einzelheiten der Reform informieren.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 15 Oct 2008 09:15:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Das neue GmbH-Recht - Die Unternehmergesellschaft</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////das_neue_gmbh_recht_die_unternehmergesellschaft.html</link>
			<description>Wie bereits angekündigt, möchten wir Sie an dieser Stelle über Einzelheiten der GmbH-Reform...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wie bereits angekündigt, möchten wir Sie an dieser Stelle über Einzelheiten der GmbH-Reform unterrichten. Thema des heutigen Blogs ist die &quot;Unternehmergesellschaft&quot;.</p>
<p class="bodytext">Einer der Eckpfeiler der Reform des GmbH-Rechts ist die Vereinfachung der Gründung für kapitalschwächere Gründer. Der ursprünglich Plan, das Stammkapital auf 10.000 € herabzusetzen wurde jedoch aufgegeben – das Stammkapital beträgt also auch künftig 25.000 €. Stattdessen haben Gründer künftig die Möglichkeit, die sogenannte &quot;Unternehmergesellschaft&quot;, abgekürzt UG (haftungsbeschränkt), zu gründen. Wesentlicher Unterschied zwischen der klassischen GmbH und der Unternehmergesellschaft ist, dass letztere bereits mit einem Startkapital von 1 Euro gegründet werden kann. Das Stammkapital (Startkapital) muss allerdings anders als bei der klassischen GmbH vor Anmeldung zum Handelsregister bereits voll durch Geldeinlage eingezahlt sein. Die Sachgründung scheidet bei der Unternehmergesellschaft aus. Zudem muss zum Aufbau und Sicherung der Kapitalausstattung eine gesetzliche Rücklage gebildet werden. In diese ist je ein Viertel des jeweiligen Jahresüberschusses einzustellen. Die Rücklage darf sowohl für eine Kapitalerhöhung als auch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags verwendet werden. Erfolgt eine Kapitalerhöhung und erlangt die Unternehmergesellschaft auf diese Weise mindestens den Betrag des Mindeststammkapitals, so darf sie sich (muss aber nicht) in eine klassische &quot;GmbH&quot; umfirmieren. Die Ansparpflicht entfällt dann.</p>
<p class="bodytext">Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine neue Gesellschaftsform. Die Unternehmergesellschaft ist eine GmbH, die schlicht ohne das gesetzliche Mindeststammkapital gegründet werden kann. Deshalb wird die Unternehmergesellschaft steuerlich wie eine GmbH behandelt. Die Unternehmergesellschaft ist bilanzierungspflichtig, die Rücklagen sind zu versteuern und sie hat wie die klassische GmbH Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer abzuführen.</p>
<p class="bodytext">Die Gründung der Unternehmergesellschaft kann wie bei der klassischen GmbH im vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Sind diese Kriterien eingehalten, kann die Gründung anhand des sog. &quot;Musterprotokolls&quot;, das zugleich als Gesellschafterliste gilt, erfolgen. Das Musterprotokoll bedarf der notariellen Beurkundung.</p>
<p class="bodytext">Ob die neu geschaffene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) tatsächlich die Akzeptanz finden wird, wie die GmbH selbst, bleibt abzuwarten. Auch der praktische Wert der Musterprotokolle wird sich erst nach einiger Zeit vernünftig beurteilen lassen. </p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 13 Oct 2008 15:14:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Arbeitsschutz lohnt sich !</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////arbeitsschutz_lohnt_sich.html</link>
			<description>Am 08.10.2008 wurde der Wettbewerb zum Deutschen Arbeitsschutzpreis 2009 mit Preisgeldern in Höhe...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 08.10.2008 wurde der Wettbewerb zum <strong>Deutschen Arbeitsschutzpreis 2009</strong> mit Preisgeldern in Höhe von insgesamt 40.000 Euro ausgerufen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) prämieren Unternehmen, die sich durch innovative Produkte oder Prozesse in besonderer Weise für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bemühen.</p>
<p class="bodytext">Die Initiatoren werben u.a. mit dem Slogan &quot;Sicher ist: Arbeitsschutz zählt!&quot; Dies gilt sowohl aus wirtschaftlicher als auch&nbsp;aus rechtlicher Sicht. Arbeitgeber sind verpflichtet, die verschiedenen Vorschriften aus Arbeitschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern in besonderen Lebenslagen (u.a. Schwerbehinderte und Gleichgestellte, Schwangere und Mütter) und den hierzu erlassenen Verordnungen einzuhalten und dies zu dokumentieren. <strong>Den Unternehmer trifft im Einzelfall die persönliche Haftung</strong>, sollte er keine geeigneten Arbeitschutzmaßnahmen getroffen und deren Wirksamkeit in seinem Betrieb kontrolliert haben. Der Aufbau einer sog. gerichtsfesten Organisation ist erforderlich.</p>
<p class="bodytext">Das&nbsp;Bundesarbeitgericht hat sich zum Thema Arbeitschutz&nbsp;zuletzt in seiner Entscheidung vom&nbsp;12.08.2008 geäußert (Az. 9 AZR 1117/06). Danach beginnt der Individualschutz&nbsp;des Arbeitnehmers schon mit dem Beurteilungsprozess und nicht erst mit der&nbsp;Entscheidung über konkrete Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.&nbsp;Der Arbeitnehmer kann daher die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung&nbsp;einklagen, ebenso wie&nbsp;dem Betriebsrat&nbsp;in diesem Zusammenhang&nbsp;ein Mitbestimmungsrecht zusteht, das es zu beachten gilt.</p>
<p class="bodytext">Wir empfehlen&nbsp;Unternehmern und Arbeitgebern daher, die eigene Verantwortung und die Haftung von Führungskräften im Betrieb zu überprüfen und durch ein geeignetes Arbeitsschutzmanagement Vorkehrungen zu treffen. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Fri, 10 Oct 2008 11:04:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Noch immer keine Einigung über die Erbschaftsteuer</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////noch_immer_keine_einigung_ueber_die_erbschaftsteuer.html</link>
			<description>Auch am Donnerstag, 09.10.2008, ging die Arbeitsgruppe aus Union und SPD ohne Einigung über...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Auch am Donnerstag, 09.10.2008, ging die Arbeitsgruppe aus Union und SPD ohne Einigung&nbsp;über die&nbsp;Erbschaftsteuer auseinander. Die Beratungen wurden auf nächste Woche vertagt. Nähere Informationen zur Reform der Erbschaftsteuer finden Sie in unseren weiteren <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht/browse/1.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Blogs</a> zu diesem <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht/browse/2.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Thema</a>.</p>
<p class="bodytext">Wir werden Sie an dieser Stelle in den nächsten Tagen fortlaufend über Einzelheiten der Reform informieren. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 10 Oct 2008 08:13:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verhandlungen über Erbschaftsteuer erneut vertagt</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////verhandlungen_ueber_erbschaftsteuer_erneut_vertagt.html</link>
			<description>Die große Koalition konnte sich auch am 07.10.2008 nicht auf eine Reform der Erbschaftsteuer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die große Koalition konnte sich auch am 07.10.2008 nicht auf eine Reform der Erbschaftsteuer einigen. In mehreren Punkten gibt es zwischen den Koalitionspartnern noch immer große Differenzen. Dies betrifft vorrangig die Behaltensfrist für Betriebsvermögen sowie die Höhe der Freibeträge. Nähere Informationen zur Reform der Erbschaftsteuer finden Sie in unseren weiteren <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht/browse/1.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Blogs</a> zu diesem <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/erbrecht/browse/2.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Thema</a>.</p>
<p class="bodytext">Wir werden Sie an dieser Stelle in den nächsten Tagen fortlaufend über Einzelheiten der Reform informieren. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 08 Oct 2008 08:58:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OVG Münster lässt Windkraftanlage neben Landstrasse zu</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////ovg_muenster_laesst_windkraftanlage_neben_landstrasse_zu.html</link>
			<description>Das Blog energynet berichtet über ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Blog <a href="http://www.energynet.de/2008/10/06/windenergieanlagen-20-m-neben-landesstrase-zulassig/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >energynet</a> berichtet über ein aktuelles Urteil des <a href="http://www.ovg.nrw.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen</a> in Münster. Anlass der Entscheidung war eine Windkraftanlage, die mit einem Abstand von gut 20 Metern zwischen der Rotorblattspitze und dem Fahrbahnrand einer Landstrasse errichtet werden sollte. Der <a href="http://www.strassen.nrw.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Landesbetrieb Straßen NRW</a> hatte dem Anlagenbetreiber eine straßenrechtliche Zustimmung verweigert, diese Verweigerung war nach dem OVG rechtswidrig.</p>
<p class="bodytext">Zwar können nach dem OVG von Windkraftanlagen Gefahren für den Strassenverkehr ausgehen. Aber das führt nicht dazu, dass die Anlage verhindert werden darf, die Behörde muss vielmehr sachgerechte Auflagen zur Genehmigung erlassen. Zum Beispiel kann angeordnet werden, durch eine Abschaltautomatik oder eine Rotorblattheizung Eisabwurf zu verhindern.</p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, sich gegen allzu einschränkende Vorgaben der Verwaltungsbehörden zu wehren. Zwar wird nicht in jedem Fall ein gerichtliches Vorgehen gegen die Ablehnung einer Genehmigung einer Windkraftanlage oder gegen Auflagen zu einer Genehmigung Erfolg haben. Es sollte aber bei einer Behördenentscheidung, die unter Umständen hohe Kosten verursachen kann, oder ein Projekt sogar vollständig verhindern kann, sorgfältig geprüft werden, welche Rechtsschutzmöglichkeiten in Frage kommen.</p>
<p class="bodytext">Unserer Erfahrung nach sind dabei Widerspruch oder Anfechtungsklage nur die zweitbeste Lösung. Oft kann durch rechtzeitiges Eingreifen schon im Genehmigungsverfahren ein Problem gelöst werden, bevor es entsteht.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 06 Oct 2008 20:41:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verfassungsbeschwerden gegen die Regelung zur Zulassung von Krankenhausambulanzen (§ 116 b Abs. 2-5 SGB V) - Update</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////verfassungsbeschwerden_gegen_die_regelung_zur_zulassung_von_krankenhausambulanzen_116_b_abs_2_5.html</link>
			<description>Bereits am 19. Mai 2008 berichteten wir über die beiden Verfassungsbeschwerden von verschiedenen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Bereits am 19. Mai 2008 berichteten wir über die <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////verfassungsbeschwerden_gegen_die_regelung_zur_zulassung_von_krankenhausambulanzen" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >beiden Verfassungsbeschwerden</a> von verschiedenen niedergelassenen Ärzten gegen die Regelungen des § 116 b Abs. 2-5 SGB V. Beide Verfassungsbeschwerden, die sich&nbsp;gegen die Regelung zur Zulassung von Krankenhausambulanzen (§ 116 b SGB V) richten, wurden nun durch das Bundesverfassungericht als unzulässig abgewiesen (Beschlüsse vom 31.07.08, Az. 1 BvR 840/08 und Az. 1 BvR 839/08).</p>
<p class="bodytext">Dies bescheinigt aber keinesfalls die Verfassungsgemäßheit des § 116 b Abs. 2-5 SGB V, da eben keine Entscheidung in der Sache erfolgte. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerden nur ab, weil es, solange noch keine Zulassungsbescheide zugunsten der Krankenhäuser vorliegen, an einer unmittelbaren Rechtsverletzung der Ärzte fehlt und weil der Rechtsweg nicht erschöpft war. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die betroffenen niedergelassenen Ärzte zunächst einen Zulassungsbescheid abwarten müssen, der das Krankenhaus zur Erbringung von&nbsp;ambulanten Leistungen nach § 116 b Abs. 2&nbsp;SGB V ermächtigt,&nbsp;und diesen im Stile einer Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Bescheids vor den Sozialgerichten anfechten können. Die Sozialgerichte haben dann - hierauf weist das Bundesverfassungsgericht explizit hin - genau zu prüfen, ob und in welchem Maße Art. 12 Abs. 1 GG vorliegend die niedergelassenen Ärzte schützen kann oder ob es sich um eine gleichrangige Konkurrenz zwischen Ärzten und Krankenhäusern handelt, die mit Art. 12 GG grundsätzlich nicht erfolgreich angefochten werden kann.</p>
<p class="bodytext">Ein Szenario zu den möglichen Ausgängen und Abläufen eines solchen sozialgerichtlichen Verfahrens schildert einer der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer der verfassungsgerichtlichen Verfahren <a href="http://www.arztrechtplus.de/3_aktuell-rechtsanwalt-barth-freiburg.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >unter diesem Link</a>. Denkbar sind danach insbesondere inhaltlich beschränkte Zulassungen für die Krankenhäuser, die der Grundrechtsposition der betroffenen niedergelassenen Ärzte ausreichend Rechnung tragen (verfassungskonforme Handhabung der Zulassungsvorschriften).</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Mon, 06 Oct 2008 17:40:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ausstellung zu Produkt- und Markenpiraterie: Eröffnungstagung am 27.10.2008 in Regensburg</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////ausstellung_zu_produkt_und_markenpiraterie_eroeffnungstagung_am_27102008_in_regensburg.html</link>
			<description>Produkt- und Markenpiraterie sind zum weltweiten Phänomen geworden. Schätzungsweise acht Prozent...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Produkt- und Markenpiraterie sind zum weltweiten Phänomen geworden. Schätzungsweise acht Prozent des gesamten Welthandels werden heute mit Plagiaten erzielt. Allein in Deutschland fallen der Produktpiraterie jährlich rund 70.000 Arbeitsplätze zum Opfer. Jahr für Jahr werden Tausende von Markenprodukten gefälscht. Die Herstellung dieser Fälschungen findet oft unter menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen, ohne Qualitätskontrollen und unter Einsatz gesundheitsschädigender Stoffe statt. Käufer werden häufig nicht nur über Herkunft, sondern auch über die Qualität von Produkten getäuscht. In der Industrie führt Produkt- und Markenpiraterie neben Umsatzeinbußen auch zu Imageschädigungen, Marktirritation und unberechtigten Produkthaftungsansprüchen.<br />Am 1. September ist das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Kraft getreten. Das Thema ist aktueller denn je. </p>
<p class="bodytext"><strong>Das neue Gesetz – wesentliche Inhalte<br /></strong>Im Wesentlichen führen die Änderungen des neuen Gesetzes zu einem Gleichlauf aller Rechte des geistigen Eigentums. Ziel ist zudem eine bessere gerichtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen der Rechteinhaber.<br />Dem neuen Gesetz zufolge gibt nun auch es einen Anspruch auf Rückruf. Das dürfte sich ganz erheblich auf die Praxis auswirken. In Zukunft muss ein Markenverletzer nicht nur erklären, dass er die Verletzung künftig unterlässt, sondern er muss zudem alle Kunden anschreiben, an die er die gefälschten Produkte verkauft hat und sie zur Rückgabe auffordern. Damit offenbart sich ein Marken- und/oder Patentdieb künftig gegenüber seinen eigenen Kunden als Rechtsverletzer. <br />Bei allen Schutzrechten bestehen jetzt außerdem Auskunftsansprüche, die sich nicht nur gegen den Rechtsverletzer richten, sondern auch gegen einen Dritten, sofern Rechte im gewerblichen Ausmaß verletzt werden.&nbsp; </p>
<p class="bodytext"><strong>Was tun gegen Produkt- und Markenpiraterie?<br /></strong>Im Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie (APM) haben sich mehr als 80 führende deutsche und europäische Unternehmen, auch die Maschinenfabrik Reinhausen GmbH (MR) in Regensburg, zusammengeschlossen, um gemeinsam gegen die Verletzung gewerblicher Schutzrechte vorzugehen. APM möchte mit einer Wanderausstellung „Schöner Schein - Dunkler Schatten“ auf die Gefahren durch Produktpiraterie für Gesellschaft und Individuum aufmerksam machen. Der Aktionskreis leistet einen Beitrag zur Sensibilisierung und Verbraucheraufklärung. <br />Die IHK Regensburg, die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Paluka Sobola &amp; Partner und MR holen die Ausstellung „Schöner Schein – Dunkler Schatten“ vom 27. Oktober bis 7. November 2008 in den Römerhof der IHK Regensburg. Eröffnet wird die Schau am 27. Oktober mit einer Tagung, die über rechtliche und praktische Möglichkeiten des Schutzes vor Produkt- und Markenpiraterie informieren wird (Anmeldung über die <a href="http://www.psp-bildung.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >PS&amp;P Bildungsgesellschaft</a>). <br />Sowohl Juristen, als auch Praktiker und „Piratenjäger“ aus der Industrie, Zoll und Verfassungsschutz werden bei der Tagung zu Wort kommen und das Thema aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchten. Sie werden einen umfassenden Überblick über sinnvolle Lösungsansätze zu diesem Phänomen und zur aktuellen Rechtslage geben. </p>]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/sabine-sobola.html">RAin Sabine Sobola</a>
			<pubDate>Wed, 01 Oct 2008 14:57:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>LG Chemnitz entscheidet über die Anwendung des Leistungsbegriffs bei Biomasseanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////lg_chemnitz_entscheidet_ueber_die_anwendung_des_leistungsbegriffs_bei_biomasseanlagen.html</link>
			<description>Die Rechtsprechung hatte sich bereits mehrmals mit der Anwendung des Leistungsbegriffs in § 12 Abs....</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Rechtsprechung hatte sich bereits mehrmals mit der Anwendung des Leistungsbegriffs in <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/__12.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 12 Abs. 2 EEG 2004</a> auf Biomasseanlagen, die vor dem 31.07.2004 in Betrieb gegangen sind, zu beschäftigen. Hintergrund ist, dass unter der Geltung des EEG 2000 Biomasseanlagen nach der installierten Leistung abgerechnet wurden. Im EEG 2004 wird stattdessen auf die durchschnittliche Jahresleistung abgestellt.&nbsp;Ob die Übergangsregelung des <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/__21.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 21 Abs. 1 EEG 2004</a> eine Umstellung der Abrechnung auch für Bestandsanlagen vorsieht, ist umstritten. Betroffen davon ist jede Altanlage, die mehr als 500 kW installierte elektrische Leistung hat.</p>
<p class="bodytext">Der Netzbetreiber <a href="http://www.envia-netz.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >envia Verteilnetz GmbH</a> war und ist der Meinung, dass Altanlagen weiter nach der installierten Leistung (und damit entsprechend niedriger) zu vergüten sind. Daran hat die envia auch noch festgehalten, als sie durch Urteil des OLG Dresden vom 28.06.2007, Az. 9 U 2158/06, in einem Fall zur Nachzahlung verurteilt wurde. In einem späteren Verfahren hat das OLG Thüringen mit Urteil vom 24.10.2007, Az. 2 U 67/07, der envia recht gegeben, offensichtlich aber ohne Kenntnis der vorhergegangenen Entscheidung. Das OLG Thüringen hatte die Revision zum BGH zugelassen, leider hat der dort beteiligte Anlagenbetreiber dieses Rechtsmittel aber nicht eingelegt.</p>
<p class="bodytext">Das LG Chemnitz hat in seinem jetzigen Urteil an der Rechtsprechung des OLG Dresden festgehalten und den Analogieschluss des OLG Thüringen abgelehnt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die envia kann Berufung einlegen.</p>
<p class="bodytext">Für betroffene Anlagenbetreiber gilt: unabhängig davon, ob das jetzt getroffene Urteil Bestand hat, muss jeder Anlagenbetreiber die ihm zustehenden Vergütungsansprüche selbst verfolgen. Damit sollte nicht zu lange gewartet werden. Ansprüche aus dem Jahr 2004 sind bereits verjährt, für Nachzahlungen aus dem Jahr 2005 droht ebenfalls Verjährung.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Tue, 30 Sep 2008 11:53:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Das neue GmbH–Recht kommt</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////das_neue_gmbhrecht_kommt.html</link>
			<description>Am 19.09.2008 hat der Bundesrat das &quot;Gesetz zur Modernisierung des GmbH–Rechts und zur Bekämpfung...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 19.09.2008 hat der Bundesrat das &quot;Gesetz zur Modernisierung des GmbH–Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen&quot; (MoMiG) gebilligt. Damit hat der Gesetzesentwurf in der Fassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom Juni 2008 die letzte gesetzgeberische Hürde genommen. Das GmbH-Gesetz 2008 wird, eine schnelle Verkündung im Bundesgesetzblatt vorausgesetzt, zum 01. November 2008 in Kraft treten. Mit dem MoMiG ist die größte Reform des GmbH-Rechts seit Schaffung des GmbH-Gesetzes im Jahre 1892 verbunden. Der Neuregelung ist es durch Flexibilisierung und Deregulierung gelungen, die deutsche GmbH noch attraktiver und international konkurrenzfähiger zu machen. Gleichzeitig soll jedoch auch der Schutz vor Missbrauch der Haftungsbegrenzung verbessert werden. </p>
<p class="bodytext">Änderungen erfahren insbesondere das Gründungsrecht, das Recht der Kapitalaufbringung und des Kapitalerhalts, sowie das Eigenkapitalersatzrecht. Die ursprüngliche Absicht, das Mindeststammkapital von 25.000,-&nbsp;€ auf 10.000,-&nbsp;€ abzusenken, hat der Gesetzgeber zwar aufgegeben. Stattdessen jedoch wird eine Art &quot;1 € GmbH&quot; neu geschaffen, nämlich die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). </p>
<p class="bodytext">Wir werden Sie an dieser Stelle in den nächsten Wochen fortlaufend über Einzelheiten der Neuregelung informieren. Zudem können wir schon jetzt darauf hinweisen, dass im November 2008 bei der PS&amp;P-Verlagsgesellschaft ein Praxishandbuch für Unternehmen zum neuen GmbH-Recht von Herrn Rechtsanwalt Paluka und Frau Rechtsanwältin Specht erscheinen wird. </p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Thu, 25 Sep 2008 15:50:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuerreform</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuerreform.html</link>
			<description>Mit Beschluss vom 07.11.2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftsteuer für...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit Beschluss vom 07.11.2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber den Auftrag zur Neuregelung bis spätestens 01.01.2009 erteilt. Auf den Tag genau zwei Jahre später, am 07.11.2008, soll nun über den viel diskutierten Gesetzentwurf beschlossen werden. Vor allem Vertreter des Mittelstandes kritisieren die 15-jährige Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 S. 1 ErbStG-Entwurf. Danach soll bei Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften iSd § 13b Abs. 4 die gestundete Erbschaftsteuer nach 15 Jahren nur dann wegfallen, wenn die Lohnsummen weitestgehend beibehalten werden. Bei schlechter wirtschaftlicher Entwicklung sei das Unternehmen mit dem Aufleben der Erbschaftsteuer zusätzlich belastet. Verschärfend&nbsp;wirke&nbsp;die Bewertung von Immobilien zu Verkehrswerten. Es bleibt abzuwarten, ob in diesen Punkten eine Einigung erzielt werden kann. Scheitert die Verabschiedung der Neuregelung, so gibt es möglicherweise&nbsp;zum 01.01.2009 keine Erbschaftsteuer mehr.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 09:12:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Windkraft: Regionalplan Oberfranken-Ost unwirksam</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////windkraft_regionalplan_oberfranken_ost_unwirksam.html</link>
			<description>Der 2. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) hat ein Grundsatzurteil zugunsten der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der 2. Senat des <a href="http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH)</a> hat ein Grundsatzurteil zugunsten der Windkraft in Bayern erlassen. Nach dem Urteil vom 14.08.2008 (Az.: 2 BV 07.2226) haben die im <a href="http://www.oberfranken-ost.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Regionalplan Oberfranken-Ost</a> ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Windkraftnutzung nicht die Ausschlusswirkung des <a href="http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB</a>. Im Ergebnis können im gesamten Gebiet des Regionalplans Windkraftanlagen ohne Einschränkungen errichtet werden, der Vorrang innerhalb der für die Windkraft ausgewiesenen Gebiete bleibt erhalten.</p>
<p class="bodytext">Die Begründung des Urteils stellt die regionalplanerische Einschränkung der Windkraftnutzung in Bayern grundsätzlich in Frage. Dem Ausschluss der Windkraftnutzung ausserhalb von Konzentrationszonen fehlt nämlich die notwendige landesrechtliche Rechtsgrundlage. Zwar erlaubt <a href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116/index.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2FLPlG_BY_2005_Art11.htm" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Art. 11 Abs. 2 BayLplG</a> die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten auch für die Windkraftnutzung. Die nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/rog/__7.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 7 Abs. 4 ROG</a> mögliche&nbsp;Ausweisung von Eignungsgebieten und von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebeiten hat der Landesgesetzgeber dagegen nicht ausdrücklich vorgesehen. Der VGH zieht daraus den Schluss:</p><blockquote style="margin-bottom:0;margin-top:0;"><p class="bodytext"><em>&quot;Mangels gem. § 6 ROG 1998 erforderlicher Umsetzung in das Landesrecht ist der Regionalplanung in Bayern sonach die Festlegung von Eignungsgebieten ebenso verwehrt wie die von Gebieten im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG 1998.&quot;</em></p></blockquote><p class="bodytext">Mit anderen Worten: Es&nbsp;kann zwar&nbsp;im Regionalplan eine positive Steuerung der Widnkraftnutzung durch Vorrang- und Vorbehaltsgebiete vorgesehen werden, eine negative Steuerung durch den Ausschluss der Windkraftnutzung an anderer Stelle ist dagegen in Bayern nicht möglich. Nach dem Urteil gilt dies auch für Regionalpläne, die unter der Geltung des neuen BayLplG 2005 aufgestellt wurden.</p>
<p class="bodytext">Wenn diese Rechtsprechung sich durchsetzt, dürfte damit eines der grössten Hindernisse für den Ausbau der Windkraft in Bayern beseitigt werden. Die Ablehnung der Genehmigung von Windkraftanlagen wegen eines Regionalplanes ist damit rechtswidrig, zumindest bis der Landesgesetzgeber das BayLplG nachbessert. Allerdings hatte der 14. Senat des VGH bereits mit Urteil vom 24.09.2007 (Az.: 14 B 05.2149 und 14 B 05.2151) geäussert, dass <a href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116/index.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2FLPlG_BY_2005_Art11.htm" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayLplG 2005</a> eine ausreichende Rechtsgrundlage für die im <a href="http://www.region-westmittelfranken.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Regionalplan Westmittelfranken</a> für Windkraftanlagen festgelegte Ausschlusswirkung gem. <a href="http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB</a> sei.</p>
<p class="bodytext">Das neue Urteil enthält darüberhinaus auch noch&nbsp;weitere Aussagen, die für die Windkraftnutzung in Bayern wegweisend sind. So stellt der VGH klar, dass eine Regionalplanung die Belange der Windkraftbetreiber ausreichend berücksichtigen muss. Eine negative Beurteilung durch die jeweilige Standortgemeinde darf deshalb nicht ungeprüft in einen Regionalplan übernommen werden.</p>
<p class="bodytext">Das Urteil stellt ausserdem klar, dass - wenn überhaupt - nur Vorranggebiete eine Konzentrationswirkung haben können, Vorbehaltsgebiete sind dagegen nicht geeignet, eine Ausschlusswirkung&nbsp;gem. <a href="http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB</a> zu rechtfertigen. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des VGH. So hatte bereits im Jahre 2003 der 20. Senat den <a href="http://www.oberpfalz-nord.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Regionalplan Oberpfalz-Nord</a> aufgehoben, weil dort nur Vorbehaltsgebiete, nicht aber Vorranggebiete für die Windkraftnutzung vorgesehen waren.</p>
<p class="bodytext">Auch zu dem häufig wiederholten Vorwurf, Windkraftanlagen würden die Landschaft verunstalten, findet das Urteil klare Worte:</p><blockquote style="margin-bottom:0;margin-top:0;"><p class="bodytext"><em>&quot;Die durch die geplante Windkraftanlage zweifellos bewirkte Veränderung des Landschaftsbilds, die optisch allerdings je nach Standort des Betrachters nur sehr unterschiedlich stark wahrzunehmen ist, kann nicht schon als dessen Verunstaltung gewertet werden. Vielmehr wird auch der für ästhetische Eindrücke offene Betrachter die Aufstellung von Windkraftanlagen, selbst wenn sie Waldstriche überragen, als dem technischen Fortschritt geschuldet nicht (mehr) als grundsätzlich belastend empfinden.&quot;</em></p></blockquote><p class="bodytext">Erfreulich ist jedenfalls, dass zeitgleich mit der <a href="http://www.eeg-aktuell.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Novelle</a> des <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)</a> zum 01.01.2009 auch aus der Rechtsprechung positive Signale für die Windkraft kommen, die der Branche in Bayern zusätzlichen Rückenwind für den dringend nötigen Ausbau einer nachhaltigen Energieversorgung geben.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Sat, 13 Sep 2008 12:07:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bezugsberechtigung bei Lebensversicherung - keine Garantie für den Berechtigten</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bezugsberechtigung_bei_lebensversicherung_keine_garantie_fuer_den_berechtigten.html</link>
			<description>Erneut liegt mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 21.05.2008 (Az. IV ZR 238/06) eine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Erneut liegt mit dem Urteil des <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgerichtshof</a> vom 21.05.2008 (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=eba6337b1e7be04759677bb42ba2ba1b&amp;client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&amp;client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&amp;nr=44519&amp;pos=1&amp;anz=17" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Az. IV ZR 238/06</a>) eine Entscheidung zu dem sogenannten &quot;Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall&quot; vor, die bestätigt, dass ein vertraglich eingeräumtes Bezugsrecht dem Begünstigten keine Sicherheit bietet, dass er die Lebensversicherungssumme tatsächlich erhält.</p>
<p class="bodytext">In dem entschiedenen Fall hatte der Erblasser eine kapitalbildende Lebensversicherung gehalten und zunächst seiner Ehefrau und seinem Sohn ein Bezugsrecht eingeräumt. Später wollte der Erblasser sich scheiden lassen und widerrief daher die ursprüngliche Bezugsberechtigung und setzte seine Lebensgefährtin ein. Wenige Zeit später kam es zu Streit zwischen dem Erblasser und seiner Lebensgefährtin und der Erblasser nahm sich das Leben. Die Lebensgefährtin ließ durch einen Dritten gegenüber dem Versicherer erklären, dass sie die Leistung aus der Lebensversicherung des Erblassers geltend mache. Der Versicherer forderte zunächst jedoch die Versicherungspolice und die Sterbeurkunde. In der Zwischenzeit erklärte die Ehefrau des Erblassers die Anfechtung der Erklärung des Erblassers bezüglich des Bezugsrechts.&nbsp;Der Versicherer hinterlegte die Versicherungssumme.&nbsp;Beide Parteien forderten im gerichtlichen Verfahren wechselseitig die Freigabe des hinterlegten Betrags. </p>
<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Ehefrau des Erblassers. Grund hierfür ist, dass bei Versicherungsverhältnissen zwischen dem Deckungsverhältnis (hier der Vertrag zugunsten der Lebensgefährtin) und dem Valutaverhältnis (Zuwendungsverhältnis zwischen dem Verfügenden und der Begünstigten) zu unterscheiden ist. Im Deckungsverhältnis verschafft die Bezugsberechtigung der Berechtigten zwar eine unentziehbare Rechtsstellung, die von den Erben nicht mehr geändert werden kann. Ob die Begünstigte die Leistung aber tatsächlich behalten darf, hängt einzig vom Bestand des Valutaverhältnisses ab. Mit seiner Erklärung über das Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer&nbsp;beauftragt der Versicherungsnehmer (Erblasser) den Versicherer im Versicherungsfall der Begünstigten das Schenkungsangebot (Auszahlung der Versicherungsumme) zu überbringen. Dieses Schenkungsangebot muss die Begünstige annehmen. Erst damit wird der Anspruch auf Auszahlung für die Begünstigte begründet.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Im entschiedenen Fall ist dieser Schenkungsvertrag allerdings nicht zustande gekommen. In der Bitte um Übersendung der Versicherungspolice und der Sterbeurkunde liege noch kein Schenkungsangebot des Versicherers. Deshalb erfolgte der zwischenzeitig erklärte Widerruf der Ehefrau noch rechtzeitig und damit wirksam. &nbsp;</p>
<p class="bodytext">Erneut wurde damit zugunsten der &quot;Wettlauflösung&quot; entschieden. Nach dem Motto &quot;der frühe Vogel fängt den Wurm&quot;, kommt es schlicht darauf an, welche Erklärung zuerst abgegeben wird. Reagieren die Erben schnell, können sie - sogar entgegen dem Willen des Erblassers - dessen Bezugsanordnung aushebeln. Bedenklich ist diese Lösung nicht nur wegen des zeitlichen Wettlaufs. Vielmehr hat der Erblasser und Versicherungsnehmer letztlich keine Sicherheit, dass seine Bezugsanordnung wie gewünscht erfüllt wird. Ansatzpunkte zur Lösung dieses Dilemmas gibt es viele. Bis zu einer anderweitigen Entscheidung wird man den Beteiligten jedoch empfehlen müssen, im Erbfall sorgfältig die rechtlichen Bedigungen zu prüfen und schnell zu reagieren.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Sat, 30 Aug 2008 08:49:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Inbetriebnahme bei Biomasseanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bundesgerichtshof_entscheidet_ueber_inbetriebnahme_bei_biomasseanlagen.html</link>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat mit seinem am 21.05.2008 verkündeten Urteil, Az. VIII ZR 308/07, die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesgerichtshof</a> hat mit seinem am 21.05.2008 verkündeten <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=8cc279a4e5e8cdaf904654ec846c8274&amp;client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&amp;client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&amp;nr=44687&amp;pos=0&amp;anz=1" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Urteil, Az. VIII ZR 308/07</a>, die bisherige Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Inbetriebnahme bei Biomasseanlagen bestätigt. Die Inbetriebnahme im Sinne des <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)</a> erfordert nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/__3.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 3 Abs. 4 EEG</a> die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft. Der BGH hat wie bereits das <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/urteilsbericht-oldenburg.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >OLG Oldenburg</a> und das <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////neues_urteil_zum_anlagenbegriff_bei_biogasanlagen" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >OLG Koblenz</a> entschieden, dass die Anlage gerade zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien betriebsbereit sein muss. Erforderlich dafür ist, dass die Einrichtungen zur Gewinnung und Aufbereitung des Energieträgers - bei einer Biogasanlage die Fermenter - bereits vorhanden sein müssen. Der Betrieb eines Biogas-BHKW mit fossiler Energie vor Fertigstellung der Fermenter führt somit nicht zur Inbetriebnahme.</p>
<p class="bodytext">Gleichzeitig hat der BGH klargestellt, dass nur die Betriebsbereitschaft zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vorliegen muss, um die Inbetriebnahme auszulösen. Dass der Strom tatsächlich schon aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, ist dagegen nicht erforderlich. Der BGH betont ausdrücklich, dass die technische Betriebsbereitschaft auch dann hergestellt ist, wenn die Anlage erst nach einer Phase des Hochfahrens mit fossilen Brennstoffen dauerhaft Strom aus Biomasse erzeugt. Die Inbetriebnahme im Rechtssinne ist also der Beginn der Anfahr- oder Hochfahrphase und nicht der Abschluss dieses Zeitraumes.</p>
<p class="bodytext">Das Urteil entscheidet nunmehr endgültig eine Rechtsfrage, die seit dem In-Kraft-Treten des EEG im Jahre 2004 umstritten war und schafft Rechtssicherheit für Anlagenbetreiber und Netzbetreiber. Für Anlagen, die derzeit in der Planung oder in Bau sind und die vermeiden wollen, die strengeren Vorgaben des EEG 2009 einhalten zu müssen, gibt es einen wichtigen Hinweis. Es muss zwingend die gesamte Anlage noch in diesem Jahr betriebsbereit sein, die Inbetriebnahme des BHKW beispielsweise mit Propangas reicht nicht aus, um sich das Inbetriebnahmejahr 2008 zu sichern. Für Biogasanlagen, die Zündstrahlmotoren einsetzen, gibt es aber noch eine Lösung: Wird das BHKW vor Fertigstellung der Gaserzeugung <br />mit Pflanzenöl betrieben, führt schon der Pflanzenölbetrieb zur Inbetriebnahme, da bereits die Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien vorliegt.</p>
<p class="bodytext">Nicht entschieden und daher in der Rechtsprechung weiter ungeklärt ist die Frage, wann die Inbetriebnahme bei einer Anlage erfolgt, die gem. <a href="http://bundesrecht.juris.de/eeg_2004/__8.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 8 Abs. 1 Satz 3 EEG</a> in das  Erdgasnetz eingespeistes Biogas verstromt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 20 Aug 2008 11:15:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Rauchverbot in bayerischen Gaststätten ist verfassungsgemäß</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////rauchverbot_in_bayerischen_gaststaetten_ist_verfassungsgemaess.html</link>
			<description>Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer heute veröffentlichten Entscheidung drei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer heute veröffentlichten <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080806_1bvr319807.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Entscheidung</a> drei Verfassungsbeschwerden gegen die Rauchverbote in Gaststätten im Bayerischen <a href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2FGesSchG_BY_rahmen.htm" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesundheitsschutzgesetz</a> nicht zur Entscheidung angenommen, weil die angegriffenen Regelungen des Gesetzes verfassungsgemäß sind. In der Begründung der Entscheidung hat das Gericht an seine <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///rauchverbote_sind_verfassungsgemaess" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >bisherigen Entscheidungen</a> zum Thema Rauchverbote angeknüpft. Das Bayerische Rauchverbot ist danach verfassungsgemäß, weil es keine gleichheitswidrigen Ausnahmen vorsieht.</p>
<p class="bodytext">Für die Praxis enthält die Entscheidung zwei interessante Hinweise. Zum einen dürfte eine Verlängerung der bis Ende des Jahres 2008 befristeten Ausnahme für Festzelte nicht möglich sein. Das BVerfG hat die Regelung wohl nur deswegen nicht beanstandet, weil es sich um eine zeitlich befristete Übergangsregelung handelt. Zum anderen hat das BVerfG ausdrücklich ausgesprochen, dass &quot;<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////verwaltungsgericht_erlaubt_vorerst_raucherclub" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Raucherclubs</a>&quot; nicht zu beanstanden sind - zumindest verstösst die Möglichkeit nicht gegen das Grundgesetz.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Tue, 12 Aug 2008 19:36:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anspruch des Arbeitnehmers auf Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////anspruch_des_arbeitnehmers_auf_gefaehrdungsbeurteilung_nach_5_arbeitsschutzgesetz.html</link>
			<description>Das Bundesarbeitsgericht verkündete heute zum Verfahren 9 AZR 1117/06 seine Entscheidung: Die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundesarbeitsgericht verkündete heute zum Verfahren 9 AZR 1117/06 seine Entscheidung: Die Revision wurde zurückgewiesen.</p>
<p class="bodytext">Ein Arbeitnehmer, der in einer Gießerei beschäftigt ist, hatte von seinem Arbeitgeber beansprucht &quot;an seinem Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchzuführen, die sich inbesondere mit den Gefährdungspotentialen Lärm, Staub, Arbeitshemmnissen und Hindernisse, unklare Aufgabenstellungen, mangelnde Bewegungsspielräume, Vorgesetztenverhalten sowie den sich im Zusammenwirken hieraus ergebenden psychischen Belastungen befasst.&quot;</p>
<p class="bodytext">Die Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 5 Ca 655 (6)/05) sowie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 6 Sa 339/05) hatten die Klage abgewiesen, dem ist das BAG jetzt in der Grundentscheidung gefolgt.</p>
<p class="bodytext">Die genaue Begründung bleibt abzuwarten. In der vorab veröffentlichen Pressemitteilung heißt es, &quot;dass Arbeitnehmer zwar nach §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 ArbSchG iVm. §&nbsp;618 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch darauf haben, dass ihr Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Sie können jedoch keine bestimmten Überprüfungskriterien und -methoden für die Durchführung vorgeben. §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 ArbSchG eröffnet für den Arbeitgeber weite Beurteilungs- und Handlungsspielräume. Mit den engen Vorgaben des Klägers muss die Beklagte auch nicht gegenüber dem Betriebsrat initiativ werden, um eine mitbestimmte Durchführungsregelung der Gefährdungsbeurteilung herbeizuführen (§&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 BetrVG).&quot;</p>
<p class="bodytext">Für die Arbeitgeber bedeutet dies zunächst eine gewisse Entwarnung, wenngleich sie gehalten sind, die Vorschriften des ArbSchG weiterhin ernsthaft und nach den aktuellen Erfordernissen umzusetzen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RA Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Tue, 12 Aug 2008 16:48:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Rauchverbote sind verfassungsgemäß</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////rauchverbote_sind_verfassungsgemaess.html</link>
			<description>Mit drei heute veröffentlichten Urteilen hat das Bundesverfassungsgericht drei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080730_1bvr326207.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >drei heute veröffentlichten Urteilen</a> hat das Bundesverfassungsgericht drei Verfassungsbeschwerden von Gaststättenbetreibern gegen Nichtraucherschutzgesetze in Baden-Württemberg und Berlin recht gegeben. Die angegriffenen Paragraphen der beiden Landesgesetze sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.</p>
<p class="bodytext">Für passionierte Raucher dürften die Entscheidungen dennoch kein Grund zur Freude sein. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich gleichzeitig festgestellt, dass ein Rauchverbot in Gaststätten grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Ein Rauchverbot in Gaststätten durch ein Gesetz stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Gastwirte dar. Dieser Eingriff ist aber grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Nach den Urteilen darf ein Gesetz dem Gesundheitsschutz den Vorzug vor der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der rauchenden Gäste geben, da die Gesundheit und erst recht das menschliche Leben verfassungsrechtlich besonders hohe Güter sind. Die Verfassung lässt es sogar zu, ein Rauchverbot ohne Ausnahmeregelungen zu erlassen.</p>
<p class="bodytext">Im konkreten Fall waren in den Gesetzen Ausnahmen enthalten, die bestimmte Gaststätten teilweise von dem Rauchverbot entbunden haben, während andere Gaststätten keine Möglichkeit hatten, von einer solchen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. Das hat das Verfassungsgericht nicht akzeptiert. Wenn Ausnahmen vorgesehen sind, müssen alle Gastwirte davon Gebrauch machen können.</p>
<p class="bodytext">Für die Klagen gegen das Bayerische Rauchverbot in Gaststätten gem. Art. 3 Abs. 1 Satz <a href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2FGesSchG_BY_rahmen.htm" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesundheitsschutzgesetz (GSG)</a> düften damit die Erfolgsaussichten rapide gesunken sein. Die Ausnahme in Art. 6 Abs. 1 GSG, die die Einrichtung von Raucherräumen gestattet, gilt für Gaststätten nämlich nicht. Die Ausnahmen für künstlerische Darbietungen und für Gaststätten, die nicht öffentlich zugänglich sind, sind dagegen allen Gastwirten gleichermassen zugänglich. Meiner Einschätzung nach stellt sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Rauchverbot in Bayerischen Wirtshäusern in vollem Umfang als verfassungsgemäß dar.</p>
<p class="bodytext">Spannend bleibt nach wie vor die Frage, ob sogenannte &quot;<a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////verwaltungsgericht_erlaubt_vorerst_raucherclub" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Raucherclubs</a>&quot; wirklich das Rauchverbot umgehen können.</p>]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 30 Jul 2008 20:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ausschlagung der Erbschaft betrifft auch Anwartschaft auf Nacherbfolge</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////ausschlagung_der_erbschaft_betrifft_auch_anwartschaft_auf_nacherbfolge.html</link>
			<description>Benennt ein Erblasser einen Vorerben und ordnet als Zeitpuntk des Eintritts der Nacherbfolge den...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Benennt ein Erblasser einen Vorerben und ordnet als Zeitpuntk des Eintritts der Nacherbfolge den Tod des Vorerben an, so wird der Nacherbe mit dem Tod des Vorerben zum Erbe des Erblassers. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls hat der Nacherbe lediglich ein sog. Anwartschaftsrecht auf den Nachlass des Erblassers. Verstirbt der Nacherbe nach dem Tod des Erblassers aber noch vor Eintritt des Nacherbfalls, so geht sein Anwartschaftsrecht grundsätzlich auf seine Erben über. Die Erben kommen aber nicht in den Genuss des Anwartschaftsrechts, wenn bezüglich des Nachlasses des Nacherben die Ausschlagung erklärt haben. </p>
<p class="bodytext">Dies hat das Landgericht Krefeld in seiner Entscheidung vom 27.06.2008 (Az. 1 S 51/07) in zweiter Instanz bestätigt.&nbsp;Die Revision wurde nicht zugelassen. In dem zu entscheidenden Fall begehrte der Kläger die Feststellung, dass er neben seiner Tante Erbe des Großvaters geworden ist. Der Großvater hatte seine Ehefrau als Vorerbin eingesetzt. Seine beiden Töchter als Nacherben. Der Nacherbfall sollte mit dem Tod der Ehefrau eintreten. Der Großvater verstarb im Jahr 1979. Seine Ehefrau war damit Vorerbin. Die beiden Töchter hatten als Nacherbinnen das Anwartschaftsrecht erlangt. Noch vor dem Tod der Ehefrau verstarb eine der beiden Töchter, die Mutter des Klägers. Der Kläger hatte das Erbe nach seiner Mutter ausgeschlagen. Zugleich hat er damit auch das seiner Mutter zustehende Anwartschaftsrecht ausgeschlagen. Denn nach §&nbsp;2108 Abs. 1 BGB geht das Nacherbenrecht des Nacherben auf seine &quot;Erben&quot; über. Der Kläger wurde jedoch aufgrund der Ausschlagung nicht Erbe. </p>
<p class="bodytext">Im Falle der Ausschlagung einer Erbschaft muss daher immer besonderes Augenmerk auf die dem Erblasser zustehenden Rechte und Anwartschaften gelegt werden. </p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 16 Jul 2008 12:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Newsletter zur Erbrechtsreform</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////newsletter_zur_erbrechtsreform.html</link>
			<description>Unser neuer Newsletter zur Reform des Erbrechts mit den Themen Stärkung der Bedeutung der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Unser neuer <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_zur_Erbrechtsreform.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Newsletter</a> zur Reform des Erbrechts mit den Themen Stärkung der Bedeutung der häuslichen Pflege, Reform des Pflichtteilsrechts, nachträgliche Anordnung von Ausgleichspflichten und neue Verjährungsregeln steht zum&nbsp;<a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/Newsletter_zur_Erbrechtsreform.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >download</a> auf unserer Homepage zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 14 Jul 2008 09:37:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erbschaftsteuerreform erneut verschoben</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////erbschaftsteuerreform_erneut_verschoben.html</link>
			<description>Entgegen der Ankündigung, wird die Reform des Erbschaftsteuerrechts und des Bewertungsgesetzes...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Entgegen der Ankündigung, wird die Reform des Erbschaftsteuerrechts und des Bewertungsgesetzes erneut verschoben. Zunächst war angekündigt, dass sich der Deutsche Bundestag und im Anschluss der Bundesrat noch im Juni 2008 mit dem Reformprojekt befassen würde. Nun werden sich die Experten der Fraktionen erst nach der Sommerpause erneut mit diesem Thema auseinandersetzen. Anfang November 2008 soll das Gesetz dann verabschiedet werden. Inhaltlich steht insbesondere die 15-jährige Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 S. 1 ErbStG-Entwurf für Betriebsvermögen zur Diskussion, die bei Unternehmern auf herbe Kritik gestoßen ist. </p>
<p class="bodytext">Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir weiter informieren.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Wed, 02 Jul 2008 17:40:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>VVG-InfoV ab heute in Kraft</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////vvg_infov_ab_heute_in_kraft.html</link>
			<description>Am heutigen 01.07.2008 tritt die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am heutigen 01.07.2008 tritt die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen in Kraft. Damit müssen die einkalkulierten Kosten in Euro und Cent ausgewiesen werden. Dies gilt bei der&nbsp;Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeits-Versicherung, der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sowie bei der privaten Krankenversicherung. Zudem ist das Produktinformationsblatt ab heute obligatorisch.</p>
<p class="bodytext">Während Verbraucherschützer die verbesserten Informationsmöglichkeiten der Verbraucher&nbsp;begrüßen, erwartet die Versicherungswirtschaft&nbsp;erhebliche Auswirkungen auf die Struktur des Versicherungsvertriebs hin zum unabhängigen Vermittler. Sicher ist, dass beim Kunden die Sensibilität für Aufwand und Ertrag steigt und der offene Umgang mit den einkalkulierten Kosten auch Vertrauen schaffen kann.</p>
<p class="bodytext">Die Einzelheiten der VVG-InfoV haben wir bereits in unserem Newsletter zur VVG Reform dargestellt, den Sie <a href="http://www.paluka.de/fileadmin/paluka/pdf/NL_zur_VVG-Reform.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a> finden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Tue, 01 Jul 2008 08:32:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Keine Senkung des Mindeststammkapitals der GmbH</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////keine_senkung_des_mindeststammkapitals_der_gmbh.html</link>
			<description>Reform des GmbH-Rechts im Bundestag verabschiedet</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 26.06.2008 wurde unter der zusammenfassenden Abkürzung MoMiG die seit langem diskutierte große Reform des GmbH-Gesetzes in 3. Lesung im Bundestag verabschiedet. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers die deutsche GmbH fit für den internationalen Wettbewerb werden.&nbsp;&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Mit der Reform werden viele überholte Gründungshindernisse, die eine GmbH-Gründung in der Vergangenheit schwerten, abgeschafft. Überraschenderweise jedoch wurde die Herabsenkung des Mindeststammkapitals von 25.000,00 Euro auf 10.000,00 Euro nicht beschlossen. Dies wundert deshalb, da dieser Punkt in der Reformdiskussion des vergangenen Jahres nie mehr in Frage gestellt wurde. Eingeführt werden soll jedoch die neue Unternehmergesellschaft (UG) auch Mini-GmbH genannt. Für ihre Gründung bedarf es keines Mindeststammkapitals, vielmehr muss diese Gesellschaft lediglich Gewinnrückstellungen bilden und so Eigenkapital aufbauen.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Das in Kraft treten des neuen GmbH-Gesetz steht noch nicht endgültig fest. Es ist für Oktober/November 2008 geplant. Vorher muss das Gesetz jedoch noch durch den Bundesrat, der schon nach der ersten Lesung des Reformpakets im Bundestag zu einzelnen Regelungen abweichende Vorstellungen formulierte. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahren werden wir weiter informieren.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Mon, 30 Jun 2008 16:13:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pflichtteilsergänzung: Maßgeblich ist die Lebensversicherungssumme</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////pflichtteilsergaenzung_massgeblich_ist_die_lebensversicherungssumme.html</link>
			<description>Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 22.02.2008 (Az. 1-7 U 140/7) die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 22.02.2008 (Az. 1-7 U 140/7) die bisher nur zum Teil in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass bei der Bemessung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen die Lebensversicherungssumme und nicht nur die geleisteten Prämien heranzuziehen sind, bestätigt.</p>
<p class="bodytext">Übereinstimmend mit dem Landgericht Göttingen, hält auch das OLG Düsseldorf die vom BGH im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Entscheidung vom 23.10.2003 (Az. IX ZR 252/01) entwickelten Grundsätze auf erbrechtliche Fallgestaltungen übertragbar. Der Berechtigte hat bei einer Kapital-Lebensversicherung mit widerruflich angeordneter Bezugsberechtigung zunächst&nbsp;lediglich eine mehr oder weniger konkrete Aussicht auf den Erwerb der Versicherungssumme. Denn der Erblasser kann das Bezugsrecht bis zu seinem Tode jederzeit ändern. Mit dem Tode des Erblassers festigt sich die Aussicht des Bezugsberechtigten auf die Versicherungssumme. Die Bezugsberechtigung wandelt sich in eine unwiderrufliche und verschafft dem Bezugsberechtigten einen Direktanspruch gegen den Versicherer. Der Erblasser hat dann aber nicht lediglich die Versicherungsprämien, sondern die ganze Versicherungssumme zugewendet. Weiteres Argument ist, dass sich der Erblasser erst in diesem Zeitpunkt endgültig entäußert. Hinzu kommt, dass bei einer Kapital-Lebensversicherung regelmäßig Todesfallschutz und Bildung eines Kapitalstocks kombiniert werden. Inwieweit die Versicherungsprämien mit der ausgezahlten Versicherungsleistung korrelieren hängt damit von vielen eher zufälligen Faktoren ab. Damit wäre auch die Höhe des Pflichtteilsanspruchs eher zufällig bestimmt. Maßgeblich sei nach Auffassung des Gerichts aber, dass dem Bezugsberechtigten von Anfang an mehr als nur die Prämien zugewendet werden. Entsprechend muss auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten hieran gemessen werden.</p>
<p class="bodytext">Das OLG Düsseldorf hat wegen der grundlegenden Bedeutung der Angelegenheit die Revision zugelassen. Es bleibt daher spannend, ob der BGH endgültige Klärung in diesem Rechtsbereich schafft.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Thu, 26 Jun 2008 12:17:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Emfpehlung der Clearingstelle zur Photovoltaik</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////emfpehlung_der_clearingstelle_zur_photovoltaik.html</link>
			<description>Die Clearingstelle EEG hat das erste der drei im Februar eingeleiteten Empfehlungsverfahren zum...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle EEG</a> hat das erste der drei <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////clearingstelle_eeg_leitet_erste_empfehlungsverfahren_ein/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >im Februar eingeleiteten Empfehlungsverfahren</a> zum Abschluss gebracht. Thema des Verfahrens war die Frage, wann &quot;Ackerland&quot; im Sinne des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__11.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 11 Abs. 4 Nr. 3 EEG</a> vorliegt. Die Empfehlung und die anderen zum Verfahren gehörigen Dokumente sind auf der <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/6" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Website der Clearingstelle</a> veröffentlicht.</p>
<p class="bodytext">Die Lektüre der Empfehlung zeigt, dass die Clearingstelle eine sehr konkrete Problemstellung im Auge hatte: Liegt Ackerland auch dann noch vor, wenn eine Fläche vom Landwirt stillgelegt wird? Die Empfehlung bejaht diese Frage mit Einschränkungen: Ackerland liegt jedenfalls immer dann vor, wenn 3 Jahre lang die Fläche als Ackerland bewirtschaftet wurde. Wenn danach eine Stilllegung von nur einem Jahr vorliegt, liegt auch ohne weiteres noch Ackerland vor. Wenn dagegen eine Stilllegung von mehr als einem Jahr, aber weniger als drei Jahren vorliegt, ist durch ein Gutachten nachzuweisen, dass sich die ökologische Werthaltigkeit noch nicht wesentlich einer Grünfläche angenähert hat.</p>
<p class="bodytext">Aus meiner Sicht ein sehr vernünftiges Ergebnis, mit dem sich in der Praxis gut arbeiten bzw. planen lässt. Es bleibt zu hoffen, dass die Empfehlung von den Netzbetreibern auch angenommen wird und sich - falls das nötig wird - auch die Gerichte daran orientieren werden. Zwingend ist dies allerdings nicht, da die Empfehlungen der Clearingstelle nicht rechtlich bindend sind.</p>
<p class="bodytext">Allerdings sind noch nicht alle in diesem Zusammenhang denkbaren Fallgestaltungen vollständig von der Empfehlung abgedeckt. Nach meinem Dafürhalten sollte auch dann, wenn nach einer mehr als einjährigen Stilllegung die Fläche wieder zu Ackerland umgewidmet wird, bereits vor Ablauf von drei Jahren wieder von Ackerland im Sinne des EEG ausgegangen werden, wenn die ökologische Qualität der Fläche bzw. das Fehlen der ökologischen Qualität gutachterlich nachgewiesen wird.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Thu, 19 Jun 2008 21:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OVG Münster: Poker nicht in jedem Fall Glückspiel</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////ovg_muenster_poker_nicht_in_jedem_fall_glueckspiel.html</link>
			<description>Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster hatte sich in einer gestern...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das <a href="http://www.ovg.nrw.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster</a> hatte sich in einer <a href="http://www.ovg.nrw.de/presse/pressem/2008/p080610.htm" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >gestern ergangenen Entscheidung</a> mit dem Verbot eines Pokerturniers zu befassen und hat das Verbot (vorerst) aufgehoben. Die Veranstaltung sollte im Rahmen einer sogenannten &quot;Poker-Bundesliga&quot; stattfinden, die Teilnehmer sollten ein Startgeld von 15,-- Euro bezahlen, das zur Deckung der Veranstaltungskosten verwendet werden sollte. Die Preise für die Gewinner wurden von Sponsoren gestellt.</p>
<p class="bodytext">Die Stadt Rheine hat die Veranstaltung verboten, weil es sich nach Auffassung der Stadt um ein strafbares verbotenes Glückspiel im Sinne des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__284.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 284 StGB</a> handeln soll. Ein dagegen gerichteter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Verbots blieb erstinstanzlich erfolgslos, die dagegen vom Veranstalter eingelegte Beschwerde zum OVG hatte Erfolg. Massgebend für die Entscheidung war, dass bei der konkreten Entscheidung kein verbotenes Glückspiel vorliege. Das sei nur dann der Fall, wenn die Gewinnmöglichkeit aus dem Spieleinsatz erwachse. Der Eintritt zu der Veranstaltung diene hier aber nur zur Finanzierung der sonstigen Kosten.</p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung eröffnet für Veranstalter und Teilnehmer an Pokerturnieren, die vor allem durch Fernsehübertragungen populär geworden sind, einen Rahmen, in dem solche Veranstaltungen rechtssicher durchgeführt werden können. Im Grundsatz verbleibt es aber dabei, dass das <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__284.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >öffentliche Anbieten</a> des Pokerspiels um Geld&nbsp; und sogar die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__285.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Teilnahme</a> daran strafbar sind. Nur dann, wenn keine Gewinne gemacht werden können, ist ein Turnier unbedenklich. Das OVG Münster hat zwar nun entschieden, dass auch Gewinnmöglichkeiten zulässig sein können, wenn diese nicht durch einen Spieleinsatz finanziert werden. Allerdings kann in diesem Fall eine Veranstaltung noch nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33d.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 33d GewO</a> verboten werden, wenn sie gewerbsmässig angeboten wird.</p>
<p class="bodytext">In Regensburg war eine solche vertiefte Auseinandersetzung mit der juristischen Seite des Pokerspiels bislang nicht notwendig. Soweit ersichtlich konnten die zwei hier ansässigen Veranstalter, ein gewerblicher Anbieter und ein Verein, ihre Turniere im Kulturspeicher bislang mit dem Segen oder zumindest der Duldung der Stadt Regensburg durchführen. Es verwundert mich auch nicht, dass in Bayern die Frage etwas weniger streng gesehen wird. Schliesslich ist das Kartenspiel um kleine Geldbeträge bei uns Teil des Brauchtums - wenn auch nicht die moderne Form des Pokerns, sondern das traditionellere Schafkopfen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 11:38:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EEG-Novelle ist verabschiedet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////eeg_novelle_ist_verabschiedet.html</link>
			<description>Wie der Fachverband Biogas und der Bundesverband WindEnergie berichten, hat der Deutsche Bundestag...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wie der <a href="http://www.biogas.org/datenbank/file/notmember/presse/08-06-06_PM_EEG-Novelle.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Fachverband Biogas</a> und der <a href="http://www.eeg-aktuell.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesverband WindEnergie</a> berichten, hat der Deutsche Bundestag am heutigen Freitag, den 06.06.2008, in <a href="http://www.eeg-aktuell.de/fileadmin/user_upload/Downloads_Politik/eeg-namentliche%20abstimmung20080606.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >namentlicher Abstimmung</a> die Novelle des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) verabschiedet. Für das Gesetz stimmten ausser den Fraktionen der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD auch die Abgeordneten der LINKEN. Die FDP-Fraktion hat gegen das Gesetz gestimmt, die grünen Abgeordneten haben sich der Stimme enthalten. Das Gesetz wird wie bisher geplant zum Jahreswechsel in Kraft treten, wenn der Bundespräsident die Ausfertigung rechtzeitig vornimmt. Die Regelungen gelten damit für alle Anlagen, die ab dem 01.01.2009 in Betrieb gehen. Allerdings sind viele Regelungen nach der Übergangsregelung auch auf Altanlagen anwendbar.<br />Eine vollständige Textfassung des neuen EEG liegt uns derzeit noch nicht vor, daher sollen an dieser Stelle lediglich die Neuerungen vorgestellt werden, die im parlamentarischen Verfahren neu eingefügt wurden. Die Einzelheiten ergeben sich dabei aus einem umfangreichen <a href="http://www.biogas.org/datenbank/file/notmember/fach/A-Drs_16-16-446.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Änderungsantrag</a> der Regierungsfraktionen, der in eine <a href="http://www.bundestag.de/ausschuesse/a16/Beschlussempehlungen_und_Berichte/16-8148_EEG.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Beschlussempfehlung</a> des federführenden Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit umgesetzt worden ist.<br />Das Gesetz sieht für ein allgemeines Netzmanagement für EEG-Anlagen vor, nach dem Willen des Bundestages soll schrittweise jede Anlage über 100 kW Leistung mit einer ferngesteuerten Drosselungsmöglichkeit für den Netzbetreiber ausgestattet werden. Die Teilnahme am Netzmanagement ist allerdings keine Anschlussvoraussetzung mehr, sondern muss nur dann eingebaut werden, wenn der Netzbetreiber dies verlangt. Das Gesetz sieht für Ausfälle durch die Drosselung eine Entschädigungsregelung vor, allerdings soll nur dann eine Entschädigung gezahlt werden, wenn dies zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vereinbart ist. Es steht zu befürchten, dass dem Anlagenbetreiber damit nur ein stumpfes Schwert zur Verfügung steht, zumindest bis die Rechtsprechung die Einzelheiten der Entschädigungsvereinbarung aufüllt.<br />Künftig soll der Wechsel zwischen EEG-Vergütung und Eigen- oder Direktvermarktung in monatlichem Wechsel möglich sein. Anders als bisher geplant kann auch nur ein Teil des Stroms anderweitig vermarktet werden, allerdings ist die Regelung dazu sehr einschränkend. Es muss ein fester Prozentsatz gewählt werden und dieser Prozentsatz muss ständig eingehalten werden.<br />Die Windkraftbranche kann sich über eine einmalige Anhebung der Vergütung von bisher geplanten 7,95 ct/kWh auf 9,2 ct/kWh freuen. Ausserdem gibt es Erleichterungen beim Repowering, neben einem festen Bonus in Höhe von 0,5 ct/kWh entfällt die Verpflichtung zum Nachweis des 60%-Referenzertrages, wenn dieser für die ersetzte Anlage schon erbracht war.<br />Für Strom aus Wasserkraft werden die Vergütungssätze durch die Bank angehoben, für Kleinwasserkraftanlagen ist ein Vergütungssatz von 11,67 ct/kWh vorgesehen. Neu ist eine Regelung, die den Begriff der ökologischen Verbesserung definiert, eine Modernisierung liegt danach auch dann vor und die neue Vergütung ist geschuldet, wenn die Gewässerstruktur ökologisch verbessert wurde.<br />Biogasanlagen können einen neuen Bonus von 1,0 ct/kWh für die ersten 500kW erhalten, wenn die Anlage die Einhaltung der Grenzwerte für Formaldehyd nachweisen kann. Den Bonus können aber nur immissionschutzrechtlich genehmigte Anlagen erhalten. Kleinere Biogasanlagen, die unter 1 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung haben, sind damit leider von der Bonuszahlung ausgeschlossen. Der Bonus ist auch nicht für andere Biomasseanlagen zu erhalten und auch nicht dann, wenn das Biogas ins Erdgasnetz eingespeist wird.<br />Biogasanlagen erhalten zudem einen erhöhten NaWaRo-Bonus von 7,0 ct/kWh statt 6,0 ct/kWh, zusätzlich ist ein Güllebonus für Anlagen bis zu 500 kW möglich. Kleinanlagen können auf diese Weise bis zu 11 ct/kWh NaWaRo-Bonus erhalten. Eine Biogasanlage, die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist, muss aber in Zukunft mit einem gasdicht abgedeckten Endlager und einer Gasfackel oder einem Reserve-BHKW ausgestattet werden, sonst entfällt der NaWaRo-Bonus.<br />Die Möglichkeit der Einspeisung ins Erdgasnetz wird durch die Novelle einen Dämpfer erfahren. Zukünftig ist für BHKW, die an anderer Stelle das Biogas wieder ausspeisen und verstromen, eine Vergütung nur dann geschuldet, wenn der Strom auch KWK-Strom ist. Zur Verstromung von Bio(erd)gas werden daher in Zukunft wohl nur noch rein wärmegeführte Anlagen wirtschaftlich einsetzbar sein.<br />Eine unerwartete bürokratische Hürde enthält das Gesetz für neue Photovoltaikanlagen. Diese können nur noch dann eine Vergütung erhalten, wenn die Anlage vom Betreiber an die Bundesnetzagentur gemeldet wird. Je nachdem, wieviele Neuanlagen gemeldet werden, bestimmt die Bundesnetzagentur dann die jährliche Absenkung der Vergütung zwischen 8% und 10%. Der Vergütungssatz für Dachanlagen wird für 2009 leicht erhöht auf 43,01 ct/kWh. Wer eine Kleinanlage bis 30 kW auf dem Dach hat, erhält zudem die Vergütung auch dann, wenn er den Strom selbst verbraucht, allerdings um 18 ct/kWh gekürzt.<br />Seit dem <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////eeg_kabinettsentwurf_mit_begruendung/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetzentwurf vom 05.12.2007</a> hat sich also noch einiges getan, an vielen Stellen sind positive Impulse aufgenommen worden, insbesondere bei der Vergütung hat sich einiges bewegt. Die Regelungen sind aber nach meiner vorläufigen Einschätzung an einigen Punkten nicht ganz ausgereift, so dass in der Praxis Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten drohen. Sehr fragwürdig ist dabei insbesondere der neu eingeführte Anlagenbegriff des § 19 EEG 2009 und dessen Anwendbarkeit auf Altanlagen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Fri, 06 Jun 2008 20:07:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuerklauseln in Schenkungsverträgen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////steuerklauseln_in_schenkungsvertraegen.html</link>
			<description>Der Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts wird noch immer heiß diskutiert. Erst Anfang...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts wird noch immer heiß diskutiert. Erst Anfang Juni wird sich der Deutsche Bundestag in der zweiten Lesung mit dem Entwurf befassen und im Anschluss daran muss der Gesetzentwurf auch vom Bundesrat abgesegnet werden. Vor allem für lebzeitige Schenkungen bedeutet dies noch einige Monate Ungewissheit. In der Beratungspraxis werden daher häufig sogenannte „Steuerklauseln“ empfohlen, die bei Schenkungen zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückforderungsmöglichkeit für den Fall vorbehalten sollen, dass nach neuem Recht eine niedrigere Steuer festzusetzen ist. Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Derartige Steuerklauseln sind nicht per se wirksam und können zu höherer als geplanter Steuerbelastung führen. </p>
<p class="bodytext">In erster Linie ist zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen zu differenzieren. Unter gewissen Voraussetzungen können bei Schenkungen aus dem Privatvermögen Steuerklauseln wirksam eingefügt werden. Die Rückabwicklung soll dann steuerneutral nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfolgen. </p>
<p class="bodytext">Dagegen sieht die Entwurffassung eine diesbezügliche Sperre bei der schenkweisen Übertragung von Betriebsvermögen vor. Nach § 37 Abs. 3 des Entwurfs wäre Betriebsvermögen, das bereits vor dem 01.01.2007 durch Schenkung übertragen wurde und aufgrund eines nach dem 11.11.2005 vereinbarten Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste bis zum 01.01.2011 für eine neuerliche Übertragung gesperrt bzw. würde nicht die Privilegierungen für Betriebsvermögen genießen. Kritiker bemängeln, dass diese Entwurfsregelung völlig unabhängig vom Rückforderungsgrund gilt. Andererseits wird diskutiert, ob die Sanktionsklausel dann nicht greift, wenn eine Betriebsvermögensschenkung erst nach dem 01.01.2007 erfolgt. Teilweise wird hier die Auffassung vertreten, dass die Steuerklausel in diesen Fällen doch durchgreifen könnte. Möglicherweise folgen hier vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes weitere Korrekturen. </p>
<p class="bodytext">Festzustellen bleibt, dass Steuerklauseln derzeit nicht als „Allheilmittel“ missverstanden werden sollten. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine detaillierte Prüfung erfolgen und fachkundiger Rat eingeholt werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erbrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Mon, 26 May 2008 18:01:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundesverwaltungsgericht bestätigt Windkraftanlage</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bundesverwaltungsgericht_bestaetigt_windkraftanlage.html</link>
			<description>Der Verwaltungsgerichtshof in München hatte Anfang des Jahres die Ablehnung einer Genehmigung für...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der <a href="http://www.vgh.bayern.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Verwaltungsgerichtshof in München</a> hatte Anfang des Jahres die Ablehnung einer Genehmigung für eine Windkraftanlage im niederbayerischen Konzell <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////vgh_muenchen_grundsatzentscheidung_zur_landschaftsbildverunstaltung_durch_windkraftanlagen/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >aufgehoben</a>, weil die Anlage das Landschaftsbild am geplanten Standort nicht verunstaltet. Mit dem Urteil wollten sich sowohl der Freistaat Bayern als auch die Gemeinde, die das Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigert hatte, nicht zufriedengeben und haben die Zulassung der Revision zum <a href="http://www.bverwg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesverwaltungsgericht</a> beantragt. Zu Unrecht, wie das BVerwG mit <a href="fileadmin/paluka/pdf/BVerwG_4_B_28.08.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >Beschluss vom 08.05.2008</a> nun festgestellt hat. Das Urteil des VGH ist damit rechtskräftig geworden.</p>
<p class="bodytext">Für <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html" title="Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >RA Dr. Loibl</a>, der das Gerichtsverfahren federführend für den Antragsteller betreut hat, sind die Urteile ein Meilenstein für die Entwicklung der Windkraftnutzung in Ostbayern. Die Praxis der Genehmigungsbehörden, die lange Zeit vom <a href="http://www.vgh.bayern.de/VGRegensburg/index.htm" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Verwaltungsgericht Regensburg</a> gestützt worden ist, Windkraftanlagen im bayerischen Wald ohne nähere Prüfung mit formblattmässigen Begründungen abzulehnen, dürfte damit hinfällig sein. Windkraftanlagen können wegen der besonderen Bedeutung, die die Erschliessung erneuerbarer Energien hat, nur bei einer Verunstaltung der Landschaft abgelehnt werden. Das ist aber nur dann der Fall, wenn eine besonders schutzwürdige Landschaft vorliegt, die auch noch nicht anderweitig vorbelastet sein darf.</p>
<p class="bodytext">Inhaltlich setzt sich die Entscheidung des BVerwG vor allem mit dem Argument auseinander, die Windkraftanlage würde in ein angrenzendes Landschaftsschutzgebiet hineinwirken. Dem hat das Gericht eine klare Absage erteilt: Nur wenn der Anlagenstandort tatsächlich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegen würde, könnte die Privilegierung der Windkraft im Außenbereich wieder abgeschwächt werden. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft im konkreten Fall allerdings erst in einiger Entfernung hinter der geplanten Anlage.</p>
<p class="bodytext">Nachdem nunmehr endgültig feststeht, dass die Windkraftanlage nicht verunstaltend ist, ist mit einer Erteilung der Genehmigung in den nächsten Wochen zu rechnen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Fri, 23 May 2008 11:54:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundesarbeitsgericht entscheidet zur doppelten Schriftformklausel</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bundesarbeitsgericht_entscheidet_zur_doppelten_schriftformklausel.html</link>
			<description>Zu entscheiden war über einen Anspruch auf Erstattung von Mietkosten für eine Dienstwohnung während...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Zu entscheiden war über einen Anspruch auf Erstattung von Mietkosten für eine Dienstwohnung während einer Auslandstätigkeit, die vom Arbeitgeber für einen Zeitraum von bereits drei Jahren übernommen worden waren, ohne dass es dafür eine gesonderte schriftliche&nbsp;Vereinbarung gab. Auch Kollegen des Klägers erhielten die Mietkosten erstattet. Im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber die Zahlung ein mit dem Verweis auf folgende Klausel im Anstellungsvertrag:&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&quot;Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.&quot;</p>
<p class="bodytext">Nach der überwiegenden Klagestattgebung vor dem ArbG Mönchengladbach, entschieden sowohl das LAG Düsseldorf (Az. 9 Sa 143/07) als auch das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 382/07, veröffentlicht am 20.05.2008) über den weitergehenden Zahlungsantrag zugunsten des Arbeitnehmers.</p>
<p class="bodytext">Der Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers folgt demnach aus sog. betrieblicher Übung. Darunter ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Die streitige Schriftformklausel im Anstellungsvertrag steht dem nicht entgegen, da sie zu weit gefasst ist und daher gemäß § 307 Abs 1 Satz 1 BGB - die unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben - unwirksam. </p>
<p class="bodytext">Wichtig für Arbeitgeber ist: Schriftformklauseln sind nicht generell unzulässig. Mündliche Abreden oder Zusagen, die nach Abschluss des Anstellungsvertrages getroffen werden, sind jedoch&nbsp;nicht mehr automatisch unwirksam. Eine klare schriftliche Regelung zu jeglicher Leistung, Freiwilligkeitsvorbehalte und ähnliche Klauseln können vor unerwarteten Zahlungsansprüchen schützen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 22 May 2008 11:32:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verfassungsbeschwerden gegen die Regelung zur Zulassung von Krankenhausambulanzen </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////verfassungsbeschwerden_gegen_die_regelung_zur_zulassung_von_krankenhausambulanzen.html</link>
			<description>Vor kurzem wurde gegen § 116b  Abs. 2 - 5 SGB V von mehreren Ärzten Verfassungsbeschwerde...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Vor kurzem wurde gegen § 116b&nbsp; Abs. 2 - 5 SGB V von mehreren Ärzten Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Ärzte wehren sich gegen die zunehmende Konkurrenz der Krankenhäuser, die diese den&nbsp;Vertragsärzten&nbsp;in der&nbsp;ambulanten&nbsp;Patientenversorgung machen. Der ambulante Bereich ist nach der Grundkonzeption des SGB V ausschließlich den Vertragsärzten vorbehalten. Dieser Grundsatz wurde in den Jahren aber immer mehr aufgeweicht. Die Ärzte rügen die entstandene Konkurrenzsituation nun als unfair und berufen sich auf ihre Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Ferner rügen sie eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zum Nachteil der Vertragsärzte, die von entsprechenden Anträgen der Krankenhäuser betroffen sind.</p>
<p class="bodytext">In materieller Hinsicht gründen sich die Verfassungsbeschwerden unter anderem auf zwei Rechtsgutachten von Barth / Hänlein (2005) und Barth (2007) zur jeweiligen Regelung des § 116b Abs. 2 SGB V in der Fassung des GMG 2004 (&quot;Vertragslösung&quot;) und des GKV-WSG 2007 (&quot;Zulassungslösung&quot;).</p>
<p class="bodytext">Bei dieser Sachlage kann jedem betroffenen Vertragsarzt derzeit nur angeraten werden, einen ihn belastenden Bestimmungsbescheid gemäß § 116b Abs. 2 SGB V nicht bestandskräftig werden zu lassen, sondern ihn im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde anzufechten.</p>
<p class="bodytext">Die genannten Gutachten sowie weitere Informationen sind unter diesem <a href="http://www.arztrechtplus.de/3_aktuell-rechtsanwalt-barth-freiburg.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >Link</a> abrufbar.</p>]]></content:encoded>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Mon, 19 May 2008 17:48:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH entscheidet erneut über Kommanditistenhaftung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bgh_entscheidet_erneut_ueber_kommanditistenhaftung.html</link>
			<description>Mit seinem bis dato noch nicht veröffentlichten Urteil vom 05.05.2008 (Az. II ZR 105/07) hat der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Mit seinem bis dato noch nicht veröffentlichten Urteil vom 05.05.2008 (Az. II ZR 105/07) hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt, dass nach § 172 Abs. 4 HGB jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend ist, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat.</p>
<p class="bodytext">Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin - ein im Jahr 1997 gegründeter geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft - von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse erzielt. Die Klägerin nimmt in Prozessstandschaft für ihre Gläubigerbank die Beklagte als Kommanditistin auf Rückzahlung der an sie im Jahre 2000 vorgenommenen Ausschüttungen in Anspruch. Während das Amtsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben hat, hat das Berufungsgericht die Klage zumindest im Hinblick auf das gezahlte fünfprozentige Agio abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.</p>
<p class="bodytext">Der II. Zivilsenat des BGH hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil insoweit wiederhergestellt, als die Beklagte zur Rückzahlung der an sie erfolgten Ausschüttungen auch im Umfang des zusätzlich zu ihrer Kommanditeinlage gezahlten Agios verurteilt worden ist.</p>
<p class="bodytext">Der Senat bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. Nach § 172 Abs. 4 HGB begründet jede Rückzahlung an den Kommanditisten dessen Haftung, soweit dadurch sein Kapitalanteil unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat. Im zu entscheidenden Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt. Unstreitig war das Kapitalkonto der Beklagten schon vor Ausschüttung negativ. Mit der Zahlung an die Beklagte sei ihr Kapitalanteil weiter gemindert worden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Kapitalanlagerecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/ulrike-specht.html">RAin Ulrike Specht</a>
			<pubDate>Fri, 16 May 2008 10:13:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Multitalent Biogas</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////multitalent_biogas.html</link>
			<description>Die Nutzung von Biomasse, insbesondere Biogas, ist in Deutschland vor allem seit der Novelle des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Nutzung von Biomasse, insbesondere Biogas, ist in Deutschland vor allem seit der Novelle des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/index.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Erneuerbare-Energien-Gesetzes</a> (EEG) im Jahre 2004 erheblich in Schwung gekommen. Mittlerweile hat sich eine leistungsstarke, innovative Branche rund um das Biogas entwickelt. Das Wissen um den Nutzen der Biogastechnik ist allerdings immer noch nicht zum Allgemeingut geworden, ausserhalb der Branche stoßen Biogasanlagen immer noch auf Mißtrauen und Vorurteile. Um dem abzuhelfen, hat der <a href="http://www.fachverband-biogas.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Fachverband Biogas e.V.</a> eine Broschüre mit dem Titel &quot;Multitalent Biogas - Neue Chancen für Landwirtschaft, Industrie und Umwelt&quot; herausgegeben, die heute im Rahmen der Internationalen Abfall- und Abwassermesse lfat in München vorgestellt wurde.</p>
<p class="bodytext">Die Broschüre ist unter der Adresse <a href="http://www.multitalent-biogas.de" target="_self" >www.multitalent-biogas.de</a> zum kostenlosen Download erhältlich.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Mon, 05 May 2008 16:31:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Keine Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////keine_durchgriffshaftung_wegen_unterkapitalisierung.html</link>
			<description>Am 28.04.2008 veröffentlichte der zweite Senat des Bundesgerichtshofs eine weitere Entscheidung zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Am 28.04.2008 veröffentlichte der zweite Senat des Bundesgerichtshofs eine weitere Entscheidung zur Frage, in wie weit Gesellschafter einer GmbH dafür unmittelbar haften, dass die Gesellschaft selbst aufgrund ihrer Unterkapitalisierung für den konkreten Gesellschaftszweck insolvent wird. Das Gericht lehnt in dieser Entscheidung eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter weiterhin ab. Zum einen könne schon in einer unzureichenden Kapitalausstattung einer GmbH nicht ein existenzvernichtender Eingriff im Sinne von §&nbsp;426&nbsp;BGB gesehen werden, wie dies in Übereinstimmung mit Teilen der Rechtslehre vom Kläger eingeführt wurde. Zum anderen lehnt das Gericht auch weiterhin ein spezielles Haftungsinstitut der Unterkapitalisierung der GmbH, das in letzter Zeit häufiger gefordert wurde, ab. Das Gericht hält weiterhin daran fest, dass eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter einer GmbH lediglich unter Heranziehung der deliktischen Generalnorm des §&nbsp;826 BGB in Frage kommt.&nbsp;&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Damit ist ein weiterer Versuch, einen Tatbestand der Durchgriffshaftung auf GmbH-Gesellschafter zu begründen, gescheitert. Die GmbH stellt damit auch weiterhin ein wirksames Instrument zur Haftungsbegrenzung zu Gunsten von Gesellschaftern dar. </p>
<p class="bodytext">Die vollständige veröffentlichte Entscheidung finden Sie <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;nr=43628&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/daniel-paluka.html">RA Daniel Paluka</a>
			<pubDate>Fri, 02 May 2008 21:02:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH kippt Gaspreiserhöhungsklausel</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////bgh_kippt_gaspreiserhoehungsklausel.html</link>
			<description>Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 29.04.2008 in einem Rechtsstreit...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat mit <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0086/08" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Urteil vom 29.04.2008</a> in einem Rechtsstreit zwischen einem Gasversorger und einigen seiner Kunden entschieden, dass mehrere Gaspreiserhöhungen unwirksam waren. Streitgegenständlich waren Gaslieferverträge für Sonderkunden, die eine Anpassungsklausel enthielten, die den Versorger zu Preiserhöhungen berechtigen, wenn ein Vorlieferant die Preise erhöht. Bereits die Vorinstanzen hatten die Unwirksamkeit der Vertragsklausel festgestellt.</p>
<p class="bodytext">Entscheidend war für die Entscheidung, dass die Klausel eine AGB-Klausel war, die die Kunden unangemessen benachteiligt. Gasversorger sind nach der bisherigen Rechtsprechung bei Tarifkunden verpflichtet, Kostensteigerungen wie Kostensenkungen im gleichen Maßstab Rechnung zu tragen. Eine Abweichung hiervon, die dem Kunden einseitig das Risiko von Preisschwankungen auferlegt, ist nach dem nun ergangenen Urteil auch bei Sonderkunden nicht möglich, sondern gem. § 307 BGB unwirksam.</p>
<p class="bodytext">Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, eine genauere rechtliche Bewertung kann also vorraussichtlich erst in zwei bis drei Monaten erfolgen, wenn der BGH seine Begründung zu Papier gebracht hat.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Tue, 29 Apr 2008 21:11:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verwaltungsgericht erlaubt vorerst Raucherclub</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////verwaltungsgericht_erlaubt_vorerst_raucherclub.html</link>
			<description>In Bayern ist wie in vielen anderen Bundesländern Anfang diesen Jahres ein Gesetz zum...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">In Bayern ist wie in vielen anderen Bundesländern Anfang diesen Jahres ein <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////rauchverbot_in_bayern_kommt.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetz zum Nichtraucherschutz</a> in Kraft getreten. Das Gesetz verbietet das Rauchen in Gaststätten mit Ausnahme geschlossener Gesellschaften. Einige Gastwirte haben daraufhin ihre Lokale zur permanenten geschlossenen Gesellschaft erklärt und gewähren nur Mitgliedern von eigens gegründeten Clubs Zutritt, um das Rauchverbot zu umgehen. Mit dieser Praxis hatte sich das <a href="http://www.vgh.bayern.de/VGMuenchen/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Verwaltungsgericht München</a> zu beschäftigen und hat in einer <a href="http://www.vgh.bayern.de/VGMuenchen/documents/Pressemitteilung16-04-08Raucherclub.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Eilentscheidung</a> vorläufig einen Gastwirt aus Freising gewähren lassen.</p>
<p class="bodytext">Damit ist noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Raucherclubs zulässig sind oder nicht. Die Eilentscheidung gilt nur bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, das Gericht hat die Erfolgsaussichten ausdrücklich offen gelassen. Das Thema bleibt also auch jenseits der angekündigten Verfassungsbeschwerden, die der <a href="http://www.rauchen-erlaubt.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Verein zur Erhaltung der bayerischen Wirtshauskultur</a> initiieren will, juristisch spannend.</p>]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Fri, 18 Apr 2008 18:59:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Vortrag am 16.05.2008 in Nienburg (Niedersachsen): Das künftige EEG - Folgen für Biogasanlagen</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////vortrag_am_16052008_in_nienburg_niedersachsen_das_kuenftige_eeg_folgen_fuer_biogasanlagen.html</link>
			<description>Die LEB Niedersachsen veranstaltet in Zusammenarbeit mit der Gutachtergemeinschaft Biogas GmbH am...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.nds.leb.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >LEB Niedersachsen</a> veranstaltet in Zusammenarbeit mit der <a href="http://www.gg-biogas.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gutachtergemeinschaft Biogas GmbH</a> am 16.05.2008 in Nienburg ein Seminar zum Thema &quot;Das künftige EEG - Folgen für Biogasanlagen&quot;. Referent ist neben dem Geschäftsführer der Gutachtergemeinschaft Biogas, Dr. Markus Helm, <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html" title="Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl</a> aus der Kanzlei Paluka Sobola &amp; Partner. Inhaltlich setzt sich die Veranstaltung mit den Neuerungen im künftigen EEG sowie deren Auswirkungen auf Bestandsanlagen auseinander. Weitere Informationen erhalten Sie <a href="fileadmin/paluka/pdf/LEB-Fachsemi_EEG_Ni_Prog_Anmeld__2_.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >hier</a>.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Thu, 10 Apr 2008 15:09:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>LG Halle- Urteil zur (Un)Zulässigkeit von Betriebshilfsstoffen in Biogasanlagen aufgehoben</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////lg_halle_urteil_zur_unzulaessigkeit_von_betriebshilfsstoffen_in_biogasanlagen_aufgehoben.html</link>
			<description>Das OLG Naumburg hat mit seiner Entscheidung vom 27.03.2008 das Urteil des LG Halle aufgehoben,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das OLG Naumburg hat mit seiner Entscheidung vom 27.03.2008 das <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////vorlaeufige_entwarnung_bei_betriebshilfsstoffen" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Urteil des LG Halle</a> aufgehoben, wonach&nbsp;beim Einsatz von anorganischen Stoffen in Biogasanlagen (insbesondere: Enzyme, Betriebshilfsstoffe) nicht nur der NaWaRo-Bonus, sondern der gesamte Vergütungsanspruch nach dem EEG entfallen sollte. Das OLG hat im konkreten Fall den Netzbetreiber dazu verurteilt, auch im Falle des Einsatzes des Produkts &quot;meth-max&quot; die EEG-Vergütung inklusive des NaWaRo-Bonus weiter zu bezahlen. Damit kann für den Einsatz von Betriebshilfsstoffen auch in der Vergangenheit und im Jahr 2008 Entwarnung gegeben werden. Der neue <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////eeg_kabinettsentwurf_mit_begruendung" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetzesentwurf zum EEG</a>, der ab 01.01.2009 gelten soll, beinhaltet in der Begründung ohnehin bereits die Aussage, dass solche Betriebshilfsstoffe sowohl für die generelle Vergütung, als auch für den NaWaRo-Bonus unschädlich sind, wenn aus ihnen selbst heraus keine nennenswerte Gas- oder Stromproduktion erfolgen kann.</p>
<p class="bodytext">Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Thu, 10 Apr 2008 11:45:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anspruch des Arbeitnehmers auf Gefährdungsbeurteilung - Sachstand zum Verfahren 9 AZR 1117/06</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////anspruch_des_arbeitnehmers_auf_gefaehrdungsbeurteilung_sachstand_zum_verfahren_9_azr_111706.html</link>
			<description>Wir hatten berichtet, dass der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts zu entscheiden hatte, ob ein...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wir hatten berichtet, dass der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts zu entscheiden hatte, ob ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen einzelvertraglichen Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat (vgl. blog vom <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////anspruch_des_arbeitnehmers_auf_gefaehrdungsbeurteilung/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >17.03.08</a> und <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////widerruflicher_vergleich_zum_anspruch_auf_gefaehrdungsbeurteilung_bag_9_azr_111706/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >18.03.08</a>).</p>
<p class="bodytext">Der am 18.03.08 geschlossene Vergleich wurde widerrufen, so dass nun für den 24.06.08 der Entscheidungsverkündungstermin anberaumt ist. </p>
<p class="bodytext">Erst im Juni wird also Klarheit darüber herrschen, ob ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber fordern kann &quot;an seinem Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchzuführen, die sich insbesondere mit den Gefährdungspotentialen Lärm, Staub, Arbeitshemmnisse und Hindernisse, unklare Aufgabenstellungen, mangelnde Bewegungsspielräume, Vorgesetztenverhalten sowie den sich im Zusammenwirken hieraus ergebenden psychischen Belastungen befasst.&quot; </p>
<p class="bodytext">Der Arbeitsschutz im Betrieb könnte im Falle einer Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers eine wesentlich wichtigere Rolle spielen, als es bislang vielerorts der Fall ist.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Wed, 02 Apr 2008 11:26:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetzgebungsverfahren EEG: Gegenäußerung der Bundesregierung</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////gesetzgebungsverfahren_eeg_gegenaeusserung_der_bundesregierung.html</link>
			<description>Die Gegenäusserung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf zum...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Gegenäusserung der Bundesregierung zur <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////stellungnahme_des_bundesrates_zur_eeg_novelle_die_wichtigsten_inhalte_fuer_biomasseanlagen/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Stellungnahme des Bundesrates</a> zum <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////eeg_kabinettsentwurf_mit_begruendung/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gesetzesentwurf zum neuen EEG</a> liegt mittlerweile vor und kann als <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/083/1608393.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundestagsdrucksache 16/8393</a> oder <a href="fileadmin/paluka/pdf/1608393.pdf" title="Startet den Datei-Download" target="_self" class="download" >hier auf unserer Seite</a> abgerufen werden.</p>
<p class="bodytext">Die Bundesregierung hat die Vorschläge des Bundesrates dabei fast durchweg abgelehnt. Es gibt aber einige Ausnahmen, insbesondere im Bereich Biogas.</p>
<p class="bodytext">Die Bundesregierung will namentlich die Bitte des Bundesrates aufgreifen, zu prüfen, ob durch eine Anpassung der Vergütungsvorschriften Anreize für bedarfsorientierte Einspeisung gesetzt werden können. Der Vorschlag des Bundesrates lautete dabei, die Vergütung für Biogasanlagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr um 2,0 ct/kWh zu erhöhen und in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr um 4,0 ct/kWh zu senken. Die Bundesregierung will diesen Vorschlag im Rahmen ihrer Bemühungen, Anreize zur besseren Systemintegration zu setzen, berücksichtigen.</p>
<p class="bodytext">Zugestimmt hat die Bundesregierung auch dem Vorschlag, Masserüben und Zuckerrüben in die Positivliste zum NaWaRo-Bonus aufzunehmen.</p>
<p class="bodytext">Ebenfalls Zustimmung hat die Kritik des Bundesrates an der Verständlichkeit des Gesetzesentwurfes gefunden. Die Bundesregierung hat Besserung gelobt und will darauf achten, dass das Gesetz transparenter und widerspruchsfrei gestaltet wird. Es fragt sich allerdings, warum nicht schon der Kabinettsentwurf diesen meines Erachtens nach selbstverständlichen Anforderungen entsprach.</p>
<p class="bodytext">Der Bundesrat hatte auch gerügt, dass durch die Anwendbarkeit des § 19 EEG-Entwurf auf Altanlagen der Bestandsschutz der Anlagenbetreiber umgangen wird. Der § 19 EEG-Entwurf sollte daher in die Liste der Vorschriften aufgenommen werden, die nicht auf Altanlagen Anwendung finden sollen. Die Bundesregierung hat den Vorschlag nicht abgelehnt, aber auch nicht zugestimmt. Es soll lediglich geprüft werden, wie &quot;unerwünschte Folgen&quot; für Altanlagen ausgeschlossen werden können. Diese Zusage wird aber wieder relativiert, dass an anderer Stelle des Dokuments die schon in der Gesetzesbegründung erwähnte Auffassung wiederholt wird, dass schon nach geltendem Recht die Errichtung mehrerer anlagen an einem Standort &quot;rechtsmißbräuchlich&quot; sei. Für die betroffenen Anlagenbetreiber kann also nach wie vor keine Entwarnung gegeben werden. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundestag sich hier dem - aus meiner Sicht auch verfassungsrechtlich zwingenden - Vorschlag des Bundesrates anschliesst und den Bestandsschutz für Altanlagen eindeutig und unmissverständlich im Gesetz festschreibt.</p>
<p class="bodytext">Abgelehnt hat die Bundesregierung auch den Vorschlag des Bundesrates zum sog. &quot;Güllebonus&quot;, der für einige Aufregung gesorgt hat, weil der Bundesrat bei seinem Änderungsvorschlag - vermutlich versehentlich - auch die Erhöhung des NaWaRo-Bonus von 6,0 ct/kWh auf 8,0 ct/kWh gestrichen hätte. In der Sache selbst ist die Bundesregierung der Meinung, dass die Förderung für Güllenutzung auf Kleinanlagen begrenzt bleiben sollte, um Gülletransporte über weite Strecken zu vermeiden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Tue, 01 Apr 2008 17:50:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Optische Überwachung von Arbeitnehmern</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////optische_ueberwachung_von_arbeitnehmern.html</link>
			<description>Die Berichte über den Lebensmitteldiscounter Lidl führen zu erneuten Diskussionen über die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Berichte über den Lebensmitteldiscounter Lidl führen zu erneuten Diskussionen über die Zulässigkeit von optischen Überwachungen am Arbeitsplatz.</p>
<p class="bodytext">Die sog. offene weil für jeden Arbeitnehmer sichtbare und wissentliche Videoüberwachung ist dann zulässig, wenn das Kontrollinteresse des Arbeitgebers das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Schutz des grundrechtlich normierten Persönlichkeitsrechts überwiegt. Gegen Arbeitgeberinteressen gerichtete Straftaten wie z.B. Diebstahl, Unterschlagung und Sachbeschädigung können so einen Fall darstellen, allerdings nur bei konkretem Tatverdacht gegen eine bestimmte Person oder Personengruppe. Auch darf eine Abhilfe auf anderem Wege (z.B. sog. Torkontrollen bei Diebstahlsverdacht) nicht erreichbar sein. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Unternehmen ist zu beachten.</p>
<p class="bodytext">Eine offene Überwachung, um die Arbeitsintensität und das Verhalten am Arbeitsplatz zu kontrollieren, ist unzulässig. Gleiches gilt für die heimliche Videoüberwachung ohne konkrete Verdachtsmomente.</p>
<p class="bodytext">In größeren Unternehmen werden zur Regelung dieser auch datenschutzrechtlich relevanten Sachverhalte häufig Betriebsvereinbarungen geschlossen. Eine Lösung des Problems &quot;Rechtfertigung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht&quot; über eine Betriebsvereinbarung ist gleichwohl fraglich, wie eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus 2004 zeigt (vgl. BAG Beschluss vom 14.12.2004, Az. 1 ABR 34/03). </p>
<p class="bodytext">Die Deutsche Post AG hatte sich in einem ihrer Briefverteilungszentren mit dem zuständigen Betriebsrat über die Installation von Videoüberwachungsanlagen nicht einigen können. Die angerufene Einigungsstelle fällte zwar zugunsten des Arbeitgebers den Spruch über &quot;die Einführung, den Einsatz und den Betrieb einer Videoanlage sowie die Verwertung, Aufbewahrung und Vernichtung der dabei gewonnenen Erkenntnisse und Aufzeichnungen&quot;. Die entsprechende Betriebsvereinbarung regelte auf den ersten Blick sehr detalliert den Zweck, Art und Dauer der Nutzung der Videoanlage sowie das Verbot zur Nutzung der Erkenntnisse für Leistungs- und/oder Verhaltenskontrollen.</p>
<p class="bodytext">Der Betriebsrat war jedoch in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglich mit seinem Antrag, die Unwirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle wegen rechtswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter und unangemessenen Einsatzes der Videoanlage festzustellen.</p>
<p class="bodytext">Zwar sieht das Betriebsverfassungsgesetz in § 87 Abs. 1 Nr. 6 die Möglichkeit der Einführung einer Videoüberwachung im Betrieb im Wege einer Betriebsvereinbarung vor. Aber auch hier müssen die Einschränkungen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers von den Betriebsparteien beachtet werden. Werden Arbeitnehmer für die Dauer ihrer täglichen Arbeitszeit (hier im Schichtbetrieb) einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, müssen sie jederzeit damit rechnen, gefilmt zu werden und ist es subjektiv nicht für sie erkennbar, wann die Anlage überhaupt in Betrieb ist, so stellt dies nach Ansicht des BAG einen erheblichen Eingriff dar.</p>
<p class="bodytext">Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Videokameras für jedermann sichtbar angebacht und alle Arbeitnehmer ausdrücklich auf ihr Vorhandensein hingewiesen hatte, half dem Arbeitgeber nicht weiter.</p>
<p class="bodytext">Auch die grundsätzliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag, auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, in Verbindung mit dem Weiterarbeiten in Kenntnis der Installation der Videoanlagen stellt keine Einwilligung des Arbeitnehmers in diesen erheblichen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar.</p>
<p class="bodytext">Fazit: Dem Arbeitgeber kann nur empfohlen werden, bei konkreten Verdachtsmomenten für eine strafbare Handlung alle sonstigen Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er zur Videoüberwachung greift. Hier kann im Einzelfall auch tatsächlich die Unterstützung durch die örtlich zuständige Polizei gefragt sein. </p>
<p class="bodytext">Auf Leistungsschwächen und die vermutete Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ist zulässigerweise nur durch Mitarbeitergespräche, regelmäßige objektive Beurteilungen und nötigenfalls durch Abmahnungen bis hin zur Kündigung zu reagieren.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 27 Mar 2008 15:42:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Pflegereform 2008 – Auswirkungen für Arbeitgeber/-nehmer und Pflegeheime</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////pflegereform_2008_auswirkungen_fuer_arbeitgeber_nehmer_und_pflegeheime.html</link>
			<description>Der Bundestag hat am 14.03.2008 nach längerem Hin und Her die geplante Pflegereform verabschiedet....</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundestag hat am 14.03.2008 nach längerem Hin und Her die geplante Pflegereform verabschiedet. Sofern das Gesetz den Bundesrat im April 2008 passiert, wird es im Juli 2008 in Kraft treten. </p>
<p class="bodytext">Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist insbesondere die Einführung des Pflegezeitgesetzes von Bedeutung. Ganz nach dem Vorbild der Elternzeit sollen Arbeitnehmer, die pflegebedürftige Angehörige haben, einen Anspruch auf eine Pflegezeit, d. h. auf Freistellung von der Arbeitspflicht, erhalten. Diese kann auf Antrag des Arbeitnehmers maximal sechs Monate betragen. In akuten Pflegefällen kann der Arbeitnehmer allerdings auch kurzfristig und unbürokratisch eine Freistellung von bis zu 10 Tagen verlangen. Während der Pflegezeit besteht für den Arbeitgeber keine Lohnfortzahlungspflicht. Wie auch die Elternzeit kann die Pflegezeit voll oder auch nur teilweise angetreten werden, indem beispielsweise ein Vollzeitbeschäftigter in Teilzeitarbeit wechselt.</p>
<p class="bodytext">Für Betreuungseinrichtungen ist der neu eingeführte &quot;Pflege TÜV&quot; von Interesse. Die Regierung will hiermit dem schlechten Image der Pflegeheime und sonstigen Betreuungseinrichtungen begegnen. Die Betreuungseinrichtungen sollen nun mindestens einmal jährlich durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) kontrolliert werden. Bisher war im Schnitt nur alle fünf Jahre mit einer Kontrolle zu rechnen. Neu ist auch, dass der MDK nicht nur die Organisation in den Betreuungseinrichtungen überprüfen soll, sondern auch den Zustand der Betreuten selbst. Die Ergebnisse des Prüfberichts waren bisher nur intern und den betroffenen Heimen zugänglich. In Zukunft sollen diese Prüfberichte aus Gründen der Transparenz veröffentlicht werden. Was als Sanktion für schlecht geführte Heime gedacht ist, kann sich für Heime, die schon bisher gut geführt wurden, als neue Werbeplattform erweisen.</p>
<p class="bodytext">Insgesamt sollen mit der Reform die Leistungen der Pflegeversicherung angehoben werden. Beispielsweise sollen die Leistungen der Pflegestufe I von 384,00 € auf 450,00 €, der Pflegestufe II von 921,00 € auf 1100,00 € und der Pflegestufe III von 1432,00 € auf 1550,00 € angehoben werden. Verbunden mit den Leistungssteigerungen ist eine Beitragserhöhung um 0,25 %. Damit sollen allerdings die Leistungen der Pflegekasse bis ins Jahr 2014 gedeckt sein. Neu eingeführt werden ferner so genannte &quot;Pflegestützpunkte&quot;, die weit reichende Beratungsleistungen und Hilfestellungen für Betroffene und ihre Angehörigen anbieten sollen. Hierfür sollen insbesondere &quot;Fallmanager&quot; zur Verfügung stehen, die konkrete fallbezogene Beratungsleistungen erbringen und bei der Antragstellung helfen. Die Einrichtung der Pflegestützpunkte bleibt allerdings den einzelnen Bundesländern überlassen, so dass insoweit die tatsächliche Entwicklung abzuwarten bleibt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			<category>Medizinrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/elmar-killinger.html">RA Elmar Killinger</a>
			<pubDate>Thu, 20 Mar 2008 18:15:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Clearingstelle veröffentlicht Stellungnahmen zu Empfehlungsverfahren</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////clearingstelle_veroeffentlicht_stellungnahmen_zu_empfehlungsverfahren.html</link>
			<description>Die Clearingstelle EEG hat die Stellungnahmen akkreditierter Verbände in den ersten drei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle EEG</a> hat die <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/node/261" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Stellungnahmen akkreditierter Verbände</a> in den <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///clearingstelle_eeg_leitet_erste_empfehlungsverfahren_ein.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >ersten drei Empfehlungsverfahren</a> auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Geäussert hat sich in allen drei Verfahren der <a href="http://www.bdew.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V</a> (BDEW), ausserdem haben der <a href="http://www.sfv.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.</a> (SFV), das <a href="http://www.idw.de/idw/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.</a> und der Verein <a href="http://www.carmen-ev.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Centrales Agrar-Rohstoff-Marketing- und Entwicklungs-Netzwerk</a> (C.A.R.M.E.N. e.V.) je eine Stellungnahme abgegeben.</p>
<p class="bodytext">Zur Frage der Folge einer Fristversäumnis, insbesondere im Falle des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__14a.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG</a>, meint der BDEW, die Frist sei eine Ausschlussfrist. Gleichzeitig meint der BDEW allerdings, der Netzbetreiber könne kulanzweise dennoch die Vergütung gewähren oder der Anlagenbetreiber könne die Vergütung vom Netzbetreiber einklagen. Das ist zusammengenommen juristisch kaum ernstzunehmen. Eine Ausschlussfrist ist eine Frist, bei deren Versäumung die Durchsetzung eines davon abhängenden Anspruchs ausgeschlossen ist. Das soll aber nach der Stellungnahme des BDEW gar nicht der Fall sein. Bis auf diese Begriffsverwirrung ist der Stellungnahme meines Erachtens nach im Ergebnis zuzustimmen: Der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bleibt bestehen, muss aber gegebenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Der Netzbetreiber kann gegen den Anlagenbetreiber aber Schadensersatzansprüche haben, wenn die Auszahlung aufgrund verspäteter Datenübermittlung für den Netzbetreiber mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.</p>
<p class="bodytext">Ergänzen sollte man zwei Dinge: Zum einen kann der Netzbetreiber nur die Übermittlung der abrechnungsrelevanten Daten verlangen, nicht aber weitergehende Erklärungen oder gar Testate. Die Mitteilung der Zählerstände wird also in der Regel ausreichen, um der Mitteilungspflicht zu genügen, wenn die Daten dem Netzbetreiber nicht ohnehin schon durch Zählerfernauslesung bekannt sind. Zum anderen trifft den Netzbetreiber nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln eine Verpflichtung zur Schadensminderung (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 254 BGB</a>). Wenn der Netzbetreiber noch die Möglichkeit hat, ohne weitere Kosten die Daten im Belastungsausgleich zu berücksichtigen, muss er dies auch tun, sonst verliert er seinen Schadensersatzanspruch.</p>
<p class="bodytext">Bei der Frage der nachverstromenden Einheiten sind sich die drei Stellungnahmen des BDEW, des IDW und von C.A.R.M.E.N. e.V. in der Kernfrage einig: BHKW und nachverstromende Einheit sind grundsätzlich eine gemeinsame Anlage im Sinne des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__3.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 3 Abs. 2 Satz 2 EEG</a>. Bezüglich des KWK-Bonus ist damit die Konsequenz, dass die verwertete Wärmemenge keine Nutzwärme ist und der Bonus auf den Strom, der dieser Wärmemenge entspricht, nicht zu zahlen ist. Was den Technologie-Bonus angeht, zieht nur das IDW die meines Erachtens zwingende Konsequenz: Der Bonus ist auf die gesamte Strommenge der Anlage zu bezahlen und nicht nur auf den Anteil, der aus dem ORC-Prozess stammt. Der BDEW und C.A.R.M.E.N. sind mit unterschiedlichenn Begründungen der Auffassung, der Bonus sei entsprechend zu kürzen. Es bleibt spannend, wie die Empfehlung der Clearingstelle ausfallen wird.</p>
<p class="bodytext">Wenig zu berichten gibt es zur Frage der Freiflächenphotovoltaikanlagen auf ehemaligem Ackerland: Die Stellungnahme des BDEW verliert sich in Selbstverständlichkeiten und dem Zitieren von Gesetzesbegründung und Kommentarliteratur. Die Stellungnahme des SFV kann dagegen aufgrund eines technischen Fehlers derzeit nicht abgerufen werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 19 Mar 2008 20:23:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>VG München: Kein Trinkwasserbeitrag für Freiflächenphotovoltaikanlage</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////vg_muenchen_kein_trinkwasserbeitrag_fuer_freiflaechenphotovoltaikanlage.html</link>
			<description>Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 11.03.2008 (Az. M 10 S 07.5614) über einen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 11.03.2008 (Az. M 10 S 07.5614) über einen Bescheid über den <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////wasserphotovoltaik/" target="_self" ><link  - external-link-new-window "Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster">Wasseranschlussbeitrag für das Betriebsgrundstück einer Freiflächenphotovoltaikanlage</a></link> entschieden. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit des Bescheids bestehen. Unser Mandant, der Betreiber der Anlage und Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist, muss daher bis zur Entscheidung in der Hauptsache den festgesetzten Beitrag nicht bezahlen. Es steht nach der positiven Entscheidung zu erwarten, dass auch die Hauptsacheentscheidung zu Gunsten unseres Mandanten ausgehen wird und der Beitragsbescheid ersatzlos aufgehoben wird.</p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung schafft - zumindest für Bayern - auch Rechtsklarheit für andere Betreiber von Freiflächenphotovoltaikanlagen. Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss nicht nur Erwägungen zum konkreten Einzelfall angestellt, sondern auch rechtsgrundsätzlich zur Möglichkeit der Beitragerhebung für die Freiflächenphotovoltaik geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass dies im Regelfall unzulässig sein dürfte.</p>
<p class="bodytext">Die Argumentation des Gerichts geht davon aus, dass für eine PV-Anlage - wie in diesem Fall - ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB ausreicht, ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 11 BauNVO ist nicht erforderlich. Das führt dazu, dass das Bebauungsplangebiet weiterhin dem Aussenbereich zuzuordnen sind. Ein bebaubares Aussenbereichsgrundstück unterliegt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nur dann der Beitragspflicht, wenn mit mit der bestimmungsgemässen Nutzung ein Wasserverbrauch verbunden ist. Ist das nicht der Fall, hat das Grundstück aus der leitungsgebundenen Einrichtung keinen Vorteil und darf dann auch nicht zum Beitrag herangezogen werden. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen löst aber nach Ansicht des VG München bei typisierender Betrachtung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung aus, da Wasser allenfalls für eine gelegentliche Reinigung der Module erforderlich wäre. Daraus folgt, dass eine Heranziehung des mit der Photovoltaikanlage bebauten Grundstücks dem Vorteilsprinzip widerspricht und rechtlich unzulässig ist.</p>
<p class="bodytext">Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, er kann von dem Antragsgegner, einem Zweckverband zur Wasserversorgung, noch mit der Beschwerde angegriffen werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Wed, 19 Mar 2008 14:35:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Widerruflicher Vergleich zum Anspruch auf Gefährdungsbeurteilung - BAG 9 AZR 1117/06</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////widerruflicher_vergleich_zum_anspruch_auf_gefaehrdungsbeurteilung_bag_9_azr_111706.html</link>
			<description>Es bleibt spannend - im heutigen Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (vgl. blog vom 17.03.08)...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Es bleibt spannend - im heutigen Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (vgl. <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//8////anspruch_des_arbeitnehmers_auf_gefaehrdungsbeurteilung.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >blog vom 17.03.08</a>) über die Frage, ob einem Arbeitnehmer ein individualrechtlicher Anspruch auf die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung i.S.d. § 5 ArbSchG zusteht, wurde ein widerruflicher Vergleich geschlossen.</p>
<p class="bodytext">Sollte bis zum Ablauf des 01.04.08 kein Widerruf durch die Parteien erfolgen, findet das Verfahren damit sein Ende.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Den Betrieben würde dann vorerst keine&nbsp;höchstrichterliche&nbsp;Rechtsprechung zur Verfügung stehen, die&nbsp;diese Frage eindeutig klärt. </p>
<p class="bodytext">Man kann darüber spekulieren, welche Gründe zu diesem Vergleich geführt haben. Mag die Arbeitgeberseite das Risiko einer wichtigen Entscheidung (mit erheblichen Konsequenzen) zu&nbsp;ihren Lasten befürchten,&nbsp;mag sie andererseits teilweise berechtigte Belange des Arbeitnehmers und die eigenen Fürsorgepflichten sehen -&nbsp;beides kann dazu beigetragen haben ebenso wie die Riskikoabwägung auf Arbeitnehmer-/Klägerseite.</p>
<p class="bodytext">Mindestens bis zum 02.04.08 heißt es für die Arbeitgeber, den Arbeitsschutz im Betrieb ernstzunehmen und die gesetzlichen Vorgaben zügig umzusetzen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Sonstiges</category>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Tue, 18 Mar 2008 14:30:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anspruch des Arbeitnehmers auf Gefährdungsbeurteilung ?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////anspruch_des_arbeitnehmers_auf_gefaehrdungsbeurteilung.html</link>
			<description>Der 9.Senat des Bundesarbeitsgerichts (Az. 9 AZR 1117/06) wird am 18.03.08 darüber entscheiden, ob...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der 9.Senat des Bundesarbeitsgerichts (Az. 9 AZR 1117/06) wird am 18.03.08 darüber entscheiden, ob ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen einzelvertraglichen Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat.</p>
<p class="bodytext">Der Fall (LAG Schleswig-Holstein, Az. 6 Ca 339/05; ArbG Lübeck Az. 5 Ca 655 (6)/05):</p>
<p class="bodytext">Ein Gießereiwerker, der seit 1994 in einer Gießerei beschäftigt ist, obsiegte in einem Kündigungsschutzverfahren. Er war an sich im Schmelzbetrieb und in der Putzerei tätig. Seit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung&nbsp; ist er in den Kellerräumen des Betriebs mit der Sandaufbereitung beschäftigt, d.h. er hat den Fußboden zu reinigen, indem er den Sand beseitigt, der von den einzelnen Förderbändern auf den Fußboden fällt und hat für die Entsorgung in den Altsandcontainer zu sorgen. Als persönliche Schutzausrüstung steht ihm ein Schutzhelm, eine Staubmaske, Ohrenschützer sowie Sicherheitsschuhe zur Verfügung. Im August 2004 überprüfte ein externer Sicherheitsingenieur den Arbeitsplatz und erstellte eine Gefährdungsbeurteilung, die nach Ansicht des Arbeitnehmers aber nicht den Anforderungen des § 5 ArbSchG entspricht.</p>
<p class="bodytext">Mit der Klage begehrt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber primär, “an seinem Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchzuführen, die sich insbesondere mit den Gefährdungspotentialen Lärm, Staub, Arbeitshemmnisse und Hindernisse, unklare Aufgabenstellungen, mangelnde Bewegungsspielräume, Vorgesetztenverhalten sowie den sich im Zusammenwirken hieraus ergebenden psychischen Belastungen befasst .“ </p>
<p class="bodytext">Die Arbeitgeberseite vertritt die Ansicht, dass dem Arbeitnehmer zunächst gar kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zusteht und im übrigen auch eine ordnungsgemäße Beurteilung erfolgt sei.</p>
<p class="bodytext">Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.</p>
<p class="bodytext">Sollte das BAG sich hier zugunsten des Klägers entscheiden, so wird dies weitreichende Konsequenzen für alle Betriebe haben, die sich noch nicht oder nicht ausreichend mit der Thematik Arbeitsschutz im Betrieb auseinandergesetzt haben.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			<category>Sonstiges</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Mon, 17 Mar 2008 12:15:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verordnung zur Neuregelung der Biogaseinspeisung verabschiedet</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////verordnung_zur_neuregelung_der_biogaseinspeisung_verabschiedet.html</link>
			<description>Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 12.03.2008, die Verordnung zur Neuregelung der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 12.03.2008, die Verordnung zur Neuregelung der Biogaseinspeisung <a href="http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=240838.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >verabschiedet</a>. Geändert werden die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gasnzv/index.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gasnetzzugangsverordnung</a> (GasNZV), die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gasnev/index.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Gasnetzentgeltverordnung</a> (GasNEV) und zwei weitere Verordnungen.</p>
<p class="bodytext">In der GasNZV werden die bisher enthaltenen Regelungen zur Biogaseinspeisung komplett aufgehoben und die Biogaseinspeisung wird in Zukunft in einem neuen Teil 11a der Verordnung geregelt. Kernpunkt ist der Ausbau des Vorrangprinzips für Biomethan, ähnlich der Regelung im <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/index.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Erneuerbare-Energien-Gesetz</a> (EEG) ist ein Biogaseinspeiser vorranging zum Anschluss und zur Einspeisung berechtigt, auch wenn bereits Netzengpässe durch konventionelles Erdgas bestehen. Desweiteren wird eine Sonderregelung zum Netzanschluss getroffen: Der Netzbetreiber muss sich mit 50% an den Kosten des Netzanschlusses beteiligen, ausserdem übernimmt der Netzbetreiber die Verdichtung und Odorierung des Gases vor der Einspeisung und trägt die Kosten hierfür selbst. Anders als im EEG bleibt der Netzanschluss aber im Eigentum des Netzbetreibers und kann von anderen Einspeiser genutzt werden, in diesem Falle sind die Kosten neu aufzuteilen.</p>
<p class="bodytext">Die GasNEV wird nur an einem Punkt geändert, der aber wirtschaftlich sehr bedeutsam sein kann: Der Biogaseinspeiser erhält zukünftig eine Pauschale für vermiedene Netznutzungsentgelte vom Netzbetreiber. Anders als im Strombereich hängt die Höhe nicht von den konkret vermiedenen Entgelten ab, sondern beträgt in jedem Fall einheitlich 0,7 ct/kWh. Nicht gelöst ist aber nach wie vor das Problem, dass im Gasnetz die Netzentgelte nicht transaktionsunabhängig sein müssen und daher Biomethan nicht in beliebigen Entfernungen frei gehandelt werden kann. Hier könnte ein Zertifikatesystem ähnlich des <a href="http://www.recs.org/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >RECS</a> bzw. <a href="http://www.recs-deutschland.de/dateien/Beschreibung_EECS_v4c.pdf" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >EECS</a>&nbsp; Abhilfe schaffen, das wäre meines Erachtens eine Aufgabe, die die Bundesregierung noch angehen müsste.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Sat, 15 Mar 2008 13:47:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erstes Votumsverfahren der Clearingstelle</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////erstes_votumsverfahren_der_clearingstelle.html</link>
			<description>Nach den ersten Empfehlungsverfahren hat die Clearingstelle EEG nun auch ein erstes Votumsverfahren...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Nach den <a href="http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive///1///clearingstelle_eeg_leitet_erste_empfehlungsverfahren_ein.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >ersten Empfehlungsverfahren</a> hat die <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle</a> <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__19.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >EEG</a> nun auch ein <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/node/238" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >erstes Votumsverfahren</a> eingeleitet. Im <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/view/votum" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Votumsverfahren</a> begutachtet die Clearingstelle einen konkreten Einzelfall auf übereinstimmenden Antrag der Parteien. Zwar hat das Votum keine Rechtskraft, zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten sind nach wie vor die ordentlichen Gerichte berufen. Es handelt sich aber auch nicht um ein reines Mediationsverfahren, hierzu stellt die Verfahrensordnung der Clearingstelle das <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/view/einigung" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Einigungsverfahren</a> zur Verfügung.</p>
<p class="bodytext"> Das Votumsverfahren eignet sich meines Erachtens daher nur für wenige Fälle, es könnte in der Praxis dann zur Anwendung kommen, wenn bei beiden Parteien Unsicherheit über die Rechtslage besteht und ein unabhängiger Spruch angestrebt werden soll. Das wird aber nur dann Sinn machen, wenn die Voten der Clearingstelle schneller und qualitativ besser ergehen als ein Gerichtsurteil die Frage klären könnte. Ob die Clearingstelle diese Anforderungen erfüllen wird, muss sie noch unter Beweis stellen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Fri, 07 Mar 2008 09:21:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderungen im Arbeitsrecht zum 01.04.08</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////aenderungen_im_arbeitsrecht_zum_010408.html</link>
			<description>Neuer Gerichtsstand &quot;Arbeitsort&quot;</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Zum 01.04.08 soll unter anderem eine Änderung im arbeitsgerichtlichen Verfahren in Kraft treten. Der neue § 48 Abs. 1 a ArbGG eröffnet&nbsp;den besonderen Gerichtsstand des Arbeitsortes.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Dies ist insbesondere für Außendienstmitarbeiter interessant, die ihre Arbeitsleistung gewöhnlich nicht am Firmensitz oder am Ort der Niederlassung erbringen. Bislang wurden Verfahren aus diesem Bereich in aller Regel an die Arbeitsgerichte verwiesen, die örtlich für das Unternehmen - also am Firmensitz - zuständig waren. Begründet wurde dies damit, dass von dort aus die Zahlung der Vergütung veranlasst wird, die Arbeitsanweisungen von dieser Stelle kommen und/oder die zentrale Personalführung von dort aus&nbsp;erfolgt.&nbsp;Das konnte für den klagenden Arbeitnehmer aus Regensburg auch die (wesentlich zeit- und kostenintensivere) Verfahrensführung vor dem Arbeitsgericht Hamburg bedeuten.</p>
<p class="bodytext">Künftig kommt es darauf jedoch nicht mehr an. Zuständig ist somit im Urteilsverfahren auch das Arbeitsgericht, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 28 Feb 2008 15:43:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OVG Saarland erlaubt Windkraftanlage trotz Flächennutzungsplan</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////ovg_saarland_erlaubt_windkraftanlage_trotz_flaechennutzungsplan.html</link>
			<description>Das blog energynet.de berichtet über ein aktuelles Urteil des OVG des Saarlandes. Mit Urteil vom...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das blog <a href="http://www.energynet.de/2008/02/25/oberverwaltungsgericht-gibt-klage-eines-windenergieanlagenbetreibers-statt/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >energynet.de</a> berichtet über ein aktuelles Urteil des <a href="http://www.ovg.saarland.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >OVG des Saarlandes</a>. Mit Urteil vom 21.02.2008 (Az.: 2 R 11/06) hat das OVG die Verpflichtung ausgesprochen, dem Kläger den von ihm beantragten Vorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage zu erteilen. Die Behörde hatte die Genehmigung abgelehnt, weil der geplante Standort der Anlage nach dem Landesentwicklungsplan und dem Flächennutzungsplan der Gemeinde für die Windkraft gesperrt sein sollte. Dem hat das OVG eine Absage erteilt, weil die an anderer Stelle im Gemeindegebiet ausgewiesenen Flächen wegen naturschutzrechlicher Probleme ungeeignet waren.</p>
<p class="bodytext">Das Urteil zeigt sehr anschaulich, mit welchen rechlichen Problemen sich Anlagenplaner und -betreiber in der Praxis konfrontiert sehen. Gemeinden versuchen nämlich immer wieder, unter Ausnutzung des <a href="http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB</a> geplante Windkraftanlagen zu verhindern. Danach ist ein Vorhaben in der Regel unzulässig, wenn dafür Ausweisungen an anderer Stelle vorhanden sind. Durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes oder die Aufstellung eines Bebauungsplanes verbunden mit einer Veränderungssperre kann die Gemeinde eine Planungssituation schaffen, die zur Versagung von Genehmigungen führen kann.</p>
<p class="bodytext">Das Urteil zeigt aber auch, dass es sich für den Anlagenbetreiber lohnen kann, sich zur Wehr zu setzen und die Genehmigung einzuklagen. Eine Ausschlusswirkung nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB</a> tritt nämlich nur dann ein, wenn keine reine Verhinderungsplanung vorliegt. Die Planung muss vielmehr ein gesamträumliches Planungskonzept entwickeln, das sicherstellt, dass der Windkraftnutzung ausreichend Raum zur Verfügung steht. Wenn die Planung dagegen nicht zur Steuerung, sondern zur Verhinderung der Windkraft dient, ist sie unwirksam und der Betreiber hat Anspruch auf die Genehmigung.</p>
<p class="bodytext">In einem von <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html" title="Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster" target="_self" class="internal-link" >RA Dr. Loibl</a> geführten Rechtsstreit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 08.12.2003 sogar sämtliche Ausweisungen des <a href="http://www.region-oberpfalz-nord.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Regionalplanes Oberpfalz-Nord</a> für unwirksam erklärt. Der Regionalplan kann daher in dieser Planungsregion die Genehmigung von Windkraftanlagen nicht mehr verhindern.</p>]]></content:encoded>
			<category>Erneuerbare Energien</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/micha-schulte-middelich.html">RA Schulte-Middelich</a>
			<pubDate>Tue, 26 Feb 2008 22:35:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Buchneuerscheinung: Erneuerbare Energien - um jeden Preis?</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////buchneuerscheinung_erneuerbare_energien_um_jeden_preis.html</link>
			<description>Im Austernfischer Verlag ist der 6. Band der Reihe &quot;Erneuerbare Energie in der Land(wirt)schaft&quot;,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Im Austernfischer Verlag ist der 6. Band der Reihe &quot;Erneuerbare Energie in der Land(wirt)schaft&quot;, herausgegeben von Herrn Michael Christian Medenbach, unter dem Titel &quot;Erneuerbare Energien - um jeden Preis?&quot; erschienen. Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus der Kanzlei Paluka Sobola &amp; Partner hat dort einen Artikel zum Thema &quot;Wie bekomme ich die optimale EEG-Vergütung? Der Anlagenbegriff bietet Möglichkeiten - und schafft Grenzen&quot; verfasst.</p>]]></content:encoded>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/dr-helmut-loibl.html">RA Dr. Helmut Loibl</a>
			<pubDate>Mon, 25 Feb 2008 17:12:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gravierende Veränderung im Statusfeststellungsverfahren nach SGB IV </title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////gravierende_veraenderung_im_statusfeststellungsverfahren_nach_sgb_iv.html</link>
			<description>Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV, durchzuführen bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV), hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten.</p>
<p class="bodytext">Mit Wirkung ab dem 01.01.08 sind die Regelungen der § 7b und 7c SGB IV weggefallen, die bei Feststellung einer Beitragspflicht diese der Höhe nach auf den Tag der Feststellung und Bekanntgabe dieser Entscheidung begrenzt haben.</p>
<p class="bodytext">Neu und mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden ist damit, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht mit dem Datum der Beschäftigungsaufnahme beginnt. Dies betrifft somit die sog. Scheinselbständigen, aber auch geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH.</p>
<p class="bodytext">Unsicherheiten über den eigenen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status sollten daher möglichst vor Vertragsbeginn ausgeräumt oder mindestens zeitnah geklärt werden. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 21 Feb 2008 16:16:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Werbeagenturen im Visier der Künstlersozialkasse</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////werbeagenturen_im_visier_der_kuenstlersozialkasse.html</link>
			<description>Die Bohlen-Entscheidung des Sozialgerichts Köln (Az. S 23 KR 3/07 vom 12.11.2007, noch nicht...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Bohlen-Entscheidung des Sozialgerichts Köln (Az. S 23 KR 3/07 vom 12.11.2007, noch nicht rechtskräftig; jetzt LSG NRW, Az. L 16 KR 5/08) bringt es an den Tag: Die Künstlersozialkasse und die seit Juli 2007 zuständige Deutsche Rentenversicherung (DRV) überprüfen und verfolgen die Abgabepflicht sog. Verwerter mit großen Schritten und flächendeckend.</p>
<p class="bodytext">Im Bohlen-Fall war zwar der Künstlerbegriff in der Eigenschaft als &quot;DSDS&quot;-Jurymitglied streitig und nicht die Eigenschaft von RTL als Verwerter. Das Sozialgericht Köln bewertete die Tätigkeit dann auch als künstlerisch mit der Folge einer Abgabepflicht des Senders RTL über € 173.000,00 für die Jahre 2002 bis 2006.</p>
<p class="bodytext">Aber auch &quot;im Kleinen&quot;, d.h. für jede Werbeagentur gleich welcher Größe hat dies Auswirkungen. Als Verwerter sind nämlich nicht nur Verlage, Rundfunk und Fernsehen zu sehen. Auch Unternehmer, die Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit für ihre eigene Firma und für Dritte betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, können von der Abgabepflicht betroffen sein, also Werbe- und PR-Agenturen, Werbegemeinschaften, Verbände und ähnlich ausgerichtete Unternehmen.</p>
<p class="bodytext">Die Ersterfassung und Überprüfung erfolgt durch einen simplen Erhebungsbogen, in dem Angaben zum Unternehmen, deren Eigenwerbung sowie der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit und damit zusammenhängende Honorarzahlungen gefordert werden. Es besteht gesetzliche Auskunftspflicht. Danach folgt der Bescheid, aus dem die evtl. Abgabepflicht hervorgeht.</p>
<p class="bodytext">Vorgabe des Gesetzgebers ist, dass bis Jahresende 2011 durch diese Überprüfungstätigkeit möglichst alle Verwerter erfasst werden.&nbsp; Für Unternehmen, die bislang ihrer Abgabeverpflichtung nicht nachgekommen sind, wird die Künstlersozialabgabe aufgrund der Verjährungsvorschriften für die vergangenen fünf Jahre erhoben und das kann teuer werden.</p>
<p class="bodytext">Die anwaltliche Beratung vor Erteilung der Auskunft an die DRV, die richtige Vertragsgestaltung mit Kunden und Künstlern, sowie die passende gesellschaftsrechtliche Form können helfen, dieses Risiko zu minimieren.</p>]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			Von: <a href="rechtsanwaelte/andrea-pfundstein.html">RAin Andrea Pfundstein</a>
			<pubDate>Thu, 21 Feb 2008 11:36:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Clearingstelle EEG leitet erste Empfehlungsverfahren ein</title>
			<link>http://www.paluka.de/nc/aktuelles-blog/blog/blog-sview/archive//////clearingstelle_eeg_leitet_erste_empfehlungsverfahren_ein.html</link>
			<description>Die Clearingstelle gem. § 19 EEG, die mit einiger Verspätung Ende letzten Jahres eingerichtet...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Clearingstelle</a> gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__19.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 19 EEG</a>, die mit einiger Verspätung Ende letzten Jahres eingerichtet wurde, hat ihre ersten Empfehlungsverfahren eingeleitet. In einer <a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/node/225" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >Mitteilung auf der Webseite der Clearingstelle</a> sind die Themen der ersten drei Empfehlungsverfahren nachzulesen.</p>
<p class="bodytext">Das dritte Thema könnte dabei sehr interessant werden: Geklärt werden soll die Vergütung von nachverstromenden Einheiten im Bereich des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2004/__8.html" title="Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster" target="_self" class="external-link-new-window" >§ 8 EEG</a>, also die Frage, ob und in welchem Umfang der KWK-Bonus gem § 8 Abs. 3 EEG und der Innovations-Bonus gem. § 8 Abs. 4 EEG beim Einsatz einer ORC-Anlage zu vergüten sind. Es bleibt zu hoffen, dass die Clearingstelle eine Empfehlu