Inbetriebnahmezeitpunkt von PV-Anlagen
Von: RA Dr. Helmut Loibl, Donnerstag 01. Juli 2010Nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 bedeutet „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft.
Die Clearingstelle EEG hat im Hinweisverfahren 2010/1 vom 25. Juni 2010 (abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2010/1) festgestellt, dass eine Photovoltaik-Anlage dann im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb gesetzt ist, wenn in ihr aufgrund einer durch den Anlagenbetreiber oder auf deren Geheiß vorgenommenen aktiven Handlung erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) wird. Eine derartige Umwandlung kann durch das Leuchten einer an die Anlage angeschlossenen Glühbirne, das Laden einer Batterie oder die Umwandlung des Stroms in einer andren Verbrauchs-Einheit stattfinden. Diese Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers.
Wenn diese technische Betriebsbereitschaft hergestellt wurde und „kein sofortiger Defekt“ der Anlage eintritt, dann wird – widerleglich – vermutet, dass die Anlage die technische Betriebsbereitschaft erlangt hat.
Taugliche Nachweise hierfür sind Zeugenbeweis, Inaugenscheinnahme von Aufnahme/Bildern sowie Vorlage eines Inbetriebnahmeprotokolls.
Werden mehrere PV-Anlagen zu einem sogenannten „Strang“ verbunden, so kann der Nachweis der Inbetriebnahme für den ganzen „Strang“ geführt werden.






