Konformitätserklärung nach EEG 2009 und 2012
Von: RA Dr. Helmut Loibl, Mittwoch 15. Februar 2012Bald ist es wieder soweit, der 28.2. rückt näher, der Termin, bis zu dem JEDER Betreiber einer EEG-Anlage, sei es einer Biogas- sei es einer Solar- oder Windkraftanlage, nach den klaren Vorgaben des EEG eine sog. Konformitätserklärung für das abgeschlossene Kalenderjahr 2011 abgeben muss. Hierbei müssen sämtliche Daten enthalten sein, die der Netzbetreiber zur Berechnung der letztjährigen Vergütung benötigt, einschließlich evtl. notwendiger Umweltgutachten. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, läuft Gefahr, evtl. seine Vergütungsansprüche ggf. sogar zu verlieren (nach der Clearingstelle EEG kann sich bei Fristversäumnis der Netzbetreiber auf Verjährung berufen). Wichtig hierbei ist: Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn der Netzbetreiber über die Daten schon verfügt (weil er z.B. selbst den Zähler abliest) oder wenn der Netzbetreiber ausdrücklich auf die Konformitätserklärung verzichtet.
FAZIT: JEDER Betreiber einer EEG-Anlage muss bis 28.02. seine Konformitätserklärung abgegeben haben.
Bei Unklarheiten zum Inhalt der Konformitätserklärung stehen Ihnen unsere Anwälte aus der Abteilung Erneuerbare Energien gerne zur Verfügung!
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