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30.06.2020 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Ehegatten sollen einander künftig in Gesundheitsfragen vertreten können

Sinn und Zweck der geplanten Neuregelung ist, ein Vertretungsrecht in Akutsituationen zu schaffen.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen Gesetzentwurf für die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgelegt.

Neben vielen weiteren Änderungen ist vorgesehen, dass sich Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge künftig kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten gegenseitig vertreten können. Damit sollen Ehegatten in Fragen der Gesundheitssorge auch ohne Vorliegen einer (Vorsorge-)Vollmacht z. B. dann einander vertreten können, wenn ein Ehegatte wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht selbst erledigen kann. Diese Befugnis soll gemäß dem Entwurf u. a. das Recht umfassen, über Untersuchungen des Gesundheitszustandes und ärztliche Eingriffe zu entscheiden, Behandlungsverträge abzuschließen und Ansprüche gegen Dritte, die anlässlich der Erkrankung bestehen, z. B. Versicherer, geltend zu machen. Der vertretende Ehegatte soll ferner befugt sein, Gespräche mit den behandelnden Ärzten zu führen und Krankenunterlagen einzusehen. Für freiheitsentziehende oder das Leben oder die Gesundheit ggf. gefährdende Maßnahmen wird es i.d.R. aber auch insoweit der gerichtlichen Genehmigung bedürfen. Zudem soll auch in dieser Situation der durch eine Patientenverfügung geäußerte Wille zu beachten sein.

Vertretungsbefugnis gilt jedoch nicht in allen Fällen

Diese Vertretungsbefugnis soll, so der Entwurf, dann nicht bestehen, wenn die Ehegatten getrennt leben, der Ehegatte eine Vertretung durch den anderen ausgeschlossen hat oder bereits eine Betreuung angeordnet wurde oder eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, die die Vertretung in den Angelegenheiten der Gesundheit umfasst.

Vertretungsrecht in Akutsituationen - Beschränkung auf 3 Monate

Sinn und Zweck der geplanten Neuregelung ist, ein Vertretungsrecht zumindest in Akutsituationen zu schaffen, sodass Ehegatten auch ohne Vollmacht agieren können. Um die Einhaltung der Befristung dieses Notvertretungsrechts auf drei Monate zu erreichen, sollen Ärzte und Kliniken Bescheinigungen über die erstmalige Ausübung des Vertretungsrechts ausstellen. Die Regelungen sollen gleichermaßen auch für eingetragene Lebenspartner gelten.

Die Länder und Verbände haben nun Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Referentenentwurf.

Fazit für die Praxis:

Die geplante Neuregelung betrifft nur den Bereich der Gesundheitssorge und sieht nur eine zeitlich befristete Vertretungsbefugnis vor. Sollte das Gesetz in der vorgeschlagenen Form verabschiedet werden, verbleibt es auch künftig dabei, dass in allen übrigen Angelegenheiten bzw. bei längerer Dauer eine wechselseitige Vertretung von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern nur aufgrund entsprechender (Vorsorge-)Vollmacht oder aufgrund gerichtlich angeordneter Betreuung möglich ist.

Daher empfiehlt sich grundsätzlich die Errichtung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

 

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