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21.10.2019 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Neues zur Flexibilisierung von Satelliten-Anlagen

Clearingstelle EEG erteilt der Auffassung, dass ein Zubau zu Satelliten-BHKW im Rahmen einer Gesamtanlage generell nicht möglich wäre, eine klare Absage.

Die Clearingstelle EEG erteilt der Auffassung, dass ein Zubau zu Satelliten-BHKW im Rahmen einer Gesamtanlage generell nicht möglich wäre, eine klare Absage.

Das LG Frankfurt/Oder hatte im April 2019 entschieden, dass es generell keinen Flex-Zubau zu Satelliten-BHKW geben könne, da jeglicher Zubau stets eine neue, eigenständige EEG-Anlage darstellen würde. Diese Entscheidung ist jedoch vor dem OLG Brandenburg im Berufungsverfahren nach wie vor anhängig und daher nicht rechtskräftig.

In der Biogas-Branche hat die Entscheidung jedoch zu einer gewaltigen Verunsicherung geführt, da - mit Ausnahme vereinzelter Netzbetreiber – bisher bundesweit fast alle Netzbetreiber einen Flex-Zubau zu Satelliten anerkannt haben und nach wie vor vergüten.

 

Neue Clearingstellen-Entscheidung

Nunmehr liegt eine aktuelle Schiedsentscheidung der Clearingstelle EEG vom 17. September 2019 (Aktenzeichen 2019/22) vor.

Im konkret zu entscheidenden Schiedsverfahren hat die Clearingstelle entschieden, dass bei einem Satelliten-BHKW, zu dem - zum Zwecke der Flexibilisierung - ein weiteres BHKW hinzugebaut wurde, eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2017 vorliegt. Auf diese Weise entsteht eine Gesamtanlage mit dem alten Inbetriebnahmejahr des ursprünglichen Satelliten-BHKW, mit den alten Vergütungssätzen und auch der alten Höchstbemessungsleistung; allerdings kann diese Gesamtanlage grundsätzlich die Flexibilitätsprämie geltend machen.

Im Rahmen dieser Entscheidung möchte sich die Clearingstelle EEG ausdrücklich nicht generell gegen die Entscheidung des LG Frankfurt/Oder aussprechen. Allerdings erteilt sie der Auffassung, dass ein Zubau zu Satelliten-BHKW im Rahmen einer Gesamtanlage generell nicht möglich wäre, eine klare Absage.

Die Clearingstelle EEG vertritt die Meinung, dass der konkrete Einzelfall zu würdigen sei. Im zu entscheidenden Sachverhalt hat die Clearingstelle das Satelliten-BHKW und das Flex-BHKW als Teile einer funktional zusammengehörenden Einheit angesehen. Insbesondere das Zusammenwirken von Satelliten-BHKW und Flex-BHKW sowohl zur Wärme- als auch zur Stromerzeugung durch eine gemeinsame Steuerung der Regelungstechnik und die voneinander abhängige Fahrweise sei hierbei ein entscheidender Baustein. Auch stelle die Verwendung einer gemeinsamen Gassammelschiene einen Bestandteil einer gemeinsamen Anlage dar. Im konkreten Fall waren die BHKW zudem allesamt in ein und demselben Gebäude untergebracht, was - von einem objektiven Betrachter aus gesehen - eher für eine als für mehrere Anlagen spreche. Auch war nach Auffassung der Clearingstelle ein vernünftiges Anlagenkonzept einer Gesamtanlage gegeben, da die Gesamtanlage einerseits einer optimalen Wärmeversorgung einer Wärmesenke diene und andererseits aber auch bei Bedarf stromgeführt gefahren werden und so Netzengpässe ausgleichen könne.

 

Ein ‘‘Mehr‘‘ an Rechtssicherheit

§ 75 EEG legt fest, dass bei der Testierung der Endabrechnungen der Netzbetreiber der eingeschaltete Wirtschaftsprüfer

1. die höchstrichterliche Rechtsprechung,

2. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur und

3. die Entscheidungen der Clearingstelle berücksichtigen muss.

 

Damit dürfte offensichtlich sein, dass die nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgericht Frankfurt/Oder, die keinesfalls eine höchstrichterliche Rechtsprechung darstellt, derzeit von den Netzbetreibern beziehungsweise deren Wirtschaftsprüfern noch nicht zu beachten ist, weil nunmehr eine entsprechende - und zu berücksichtigende - Entscheidung der Clearingstelle EEG vorliegt. Damit dürfte derzeit aus rechtlicher Sicht kein Raum dafür sein, die Flexibilisierung von Satelliten-BHKW generell abzuerkennen. Hier bleibt zunächst die höchstrichterliche Rechtsprechung abzuwarten.

 

Empfehlung für das weitere Vorgehen

Allen betroffenen Anlagenbetreibern, die bereits flexibilisiert haben oder aktuell noch flexibilisieren möchten, ist – soweit es um die Flexibilisierung um die Satelliten-Standorte geht (die Flexibilisierung von Vor-Ort-Anlagen ist unkritisch!) - folgendes zu raten: Wie von der Clearingstelle vorgeschlagen, muss eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden: Sofern eine entsprechende funktionale Einheit gegeben ist, sollte man dies mit dem zuständigen Netzbetreiber besprechen und gegebenenfalls insoweit Einvernehmen herstellen. Um dies entsprechend abzusichern, ist dringend zu empfehlen, vor der Clearingstelle EEG ein Einigungsverfahren durchzuführen oder zumindest Einigkeit darüber herzustellen, dass die Auszahlung durch den Netzbetreiber im Hinblick auf den oben dargestellten Schiedsspruch der Clearingstelle EEG erfolgt. Sofern eine Auszahlung in Übereinstimmung mit einer Clearingstellenentscheidung erfolgt, können die Auszahlungen für die Vergangenheit als ‘‘sicher‘‘ angesehen werden. Sollte sich die Rechtslage im Hinblick auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung ändern, dann gilt diese nur für die Zukunft (ab dieser eventuellen neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung). Ein Einigungsverfahren würde also sowohl dem Anlagenbetreiber, als auch dem Netzbetreiber das derzeit größtmögliche Maß an Sicherheit bieten.

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