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30.01.2020 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Worauf sollten unverheiratete Paare bei der Errichtung des Testaments achten

Nicht verheiratete Lebensgefährten sollten bei der Errichtung des Testaments einige Punkte dringend beachten.

Nicht verheiratete Lebensgefährten sollten bei der Regelung der Erbfolge auf einige Fallstricke achten. Denn wenn lebzeitig nichts geregelt wird, gilt die gesetzliche Erbfolge. Denn Lebensgefährten, die nicht verheiratet sind, werden vor dem Gesetz wie Fremde Dritte behandelt. Wenn nun ein Lebensgefährte verstirbt, hat der überlebende Lebensgefährte keinerlei erbrechtlichen oder pflichtteilsrechtlichen Ansprüche. Erben werden in diesem Fall lediglich die nächsten Verwandten, also z. B. Kinder, Enkel oder Eltern und Geschwister.

Jeder Lebensgefährte muss im Vorfeld sein handschriftliches Testament selbst regeln

Will man diese gesetzliche Erbfolge ausschließen, muss dies durch ein Testament geregelt werden. Jeder Lebensgefährte kann also ein eigenes Testament errichten. Dies kann handschriftlich erfolgen oder durch notarielle Beurkundung.

Unverheiratete Paare können kein sog. gemeinschaftliches Ehegattentestament errichten. Auch der besondere Fall des sog. Berliner Testaments ist nicht möglich. Wollen nicht verheiratete Paare ihren letzten Willen gemeinsam errichten, dann bleibt nur der notarielle Erbvertrag.

Regelung durch gemeinsamen Erbvertrag

Durch ein jeweiliges Einzeltestament oder auch durch einen gemeinsamen Erbvertrag können sich die Lebensgefährten wechselseitig als Erben einsetzen. Beim Einzeltestament bleibt für den Testierenden jedoch die Möglichkeit gegeben, das Testament jederzeit wieder abzuändern aufzuheben oder zu vernichten.

Rücktrittsrecht vorbehalten

Möchte man Bindungswirkung erreichen, müsste ein Erbvertrag errichtet werden mit entsprechender Anordnung. Achten Sie beim Erbvertrag aber darauf, ob Sie sich das Rücktrittsrecht vorbehalten möchten, um auf spätere veränderte Lebenssituation reagieren zu können.

Pflichtteilsansprüche Dritter berücksichtigen

Wichtig ist ferner, dass bei der Erbeinsetzung des Lebensgefährten Pflichtteilsansprüche Dritter gegeben sein können. Hinterlässt der Lebensgefährte z. B. Kinder, regelt er aber, dass die Lebensgefährtin seine Alleinerbin wird, dann haben die Kinder im Erbfall einen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Alleinerbin. Auch lebzeitige Schenkungen an die Lebensgefährtin können hier von Bedeutung sein, weil sich daraus grundsätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben.

Freibetrag bei Schenkungen geringer als bei Ehegatten

Auch in erbschaft- und schenkungssteuerlicher Hinsicht gibt es große Unterschiede im Vergleich zur Ehe. Denn der persönliche Freibetrag bei Schenkung und Erwerb von Todes wegen liebt bei nichtverheirateten Lebensgefährten bei 20.000 Euro alle zehn Jahre, zudem sind die Steuersätze höher, mit einem Eingangssteuersatz von 30 %.

Im Übrigen gelten bei der Testamentserrichtung die allgemeinen Grundsätze. Neben der Erbeinsetzung von einer oder mehreren Personen kommen auch Vermächtnisse und Auflagen in Betracht. Zu denken ist ggf. auch an die Einräumung von Wohnrechten für die Immobilie, die nur einem oder beiden gemeinsam gehört. 

 

 

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