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Wie erstelle ich mein Testament richtig?

Das Gesetz bietet verschiedene Möglichkeiten, den letzten Willen wirksam zu Papier zu bringen:

Handschriftliches Testament

Welche Form muss ich einhalten?

Das Gesetz bietet Ihnen hierzu die Möglichkeit, das Testament handschriftlich zu errichten. Damit dieses Testament ebenso wirksam ist, wie ein notarielles Testament, müssen Sie, als derjenige, der seinen letzten Willen zu Papier bringen möchte, den gesamten Text handschriftlich verfassen und am Ende des Dokuments unterschreiben. Umfasst Ihr Testament mehrere Seiten, sollten Sie jede Seite am Ende unterschreiben, alle Seiten zusammenheften und bestenfalls in einem verschlossenen Kuvert aufbewahren. Geben Sie auch Ort und Datum an, sodass später eine Zuordnung möglich ist und für den Fall, dass Sie mehrere Testamente errichtet haben, der buchstäblich letzte Wille bestimmt werden kann.

Wenn Sie selbst handschriftlich nicht mehr schreiben können oder nicht so, dass es leserlich wäre, bleibt letztlich nur die Möglichkeit, ein notarielles Testament zu errichten.

Für Ehegatten gilt eine Besonderheit, das sog. Gemeinschaftliche (Ehegatten)Testament.

Wichtig!
Ein handschriftlich verfasstes Testament ist bei Einhaltung der Formvorschriften gleichermaßen rechtswirksam wie ein notarielles Testament.

 

Die Errichtung eines notariellen Testaments ist vor allem für diejenigen eine Alternative zum handschriftlichen Testament, die selbst keinen Text handschriftlich verfassen können. Aber auch für Personen, bei denen Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen und zu befürchten ist, dass sich die (enterbten) Angehörigen später mit den Erben über eben diese Frage streiten, macht die Errichtung eines notariellen Testaments Sinn.

Generell gilt, bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit, sollte ein Arzt bei der Errichtung hinzugezogen werden, der am besten auf dem Dokument selbst oder unters selben Datum unter Angabe seiner Daten die Testierfähigkeit bescheinigt.

Wie auch beim handschriftlichen Testament haben Sie die Möglichkeit, ein Einzeltestament zu errichten oder ein gemeinschaftliches Testament gemeinsam mit Ihrem Ehegatten. Für Bindungswirkung und Widerruf gelten die obigen Ausführungen.

Notarieller Erbvertrag

Die Errichtung eines notariellen Erbvertrags ermöglicht Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, ihre Erbfolge gemeinsam zu gestalten und sich auch – soweit gewünscht – daran zu binden. Ein Erbvertrag bietet sich daher für nichteheliche Lebensgefährten oder zwischen Eltern und Kindern an.

Die Errichtung erfolgt vor dem Notar. Die Vertragsparteien müssen gleichzeitig anwesend sein. Eine Vertretung oder Nachbeurkundung ist also nicht möglich.

Auch ein Erbvertrag kann die Vertragsparteien in ähnlicher Weise wie ein gemeinschaftliches Testament binden. Das Gesetz spricht hier von „vertragsmäßigen Verfügungen“. Dies können Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen und Wahl des anzuwendenden Erbrechts sein. Wollen Sie sich als Vertragspartei eines Erbvertrags vorbehalten, sich vom Vertrag auch wieder lösen zu können, sollten Sie sich im Vertrag das Recht zum Rücktritt einräumen lassen und klar definieren, welche Anordnungen bindend, also vertragsmäßig, sein sollen.

Gemeinschaftliches Ehegattentestament (handschriftlich oder notariell)

Wollen Sie mit Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebensgefährten gemeinsam ein Testament errichten, können Sie sich beim Schreiben abwechseln oder einer von Ihnen beiden schreibt den gesamten Text und beide unterschreiben am Ende mit Orts- und Datumsangabe. Dabei sollte derjenige von Ihnen beiden, der den Text nicht geschrieben hat, den Satz „Dies ist auch mein letzter Wille.“ ergänzen und darunter mit Orts- und Datumsangabe unterzeichnen. Denn ein gemeinschaftliches Testament erfordert, dass beide ihren letzten Willen kundtun.

Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, am bekanntesten ist dabei wohl das sog. „Berliner Testament“, ist im Vergleich zu einem Einzeltestament weitreichender. Denn je nach Ausgestaltung binden Sie sich an diesen letzten Willen derart, dass Sie ihn alleine weder vor und erst recht nicht nach dem Tod Ihres Ehegatten widerrufen können.

Ein handschriftliches Testament ist bei Einhaltung der Formvorschriften gleichermaßen rechtlich verbindlich wie ein notarielles Testament.

Wichtig!
„Handschriftlich“ muss sehr ernst genommen werden. Der gesamte Text muss mit der Hand verfasst werden. Die Unterzeichnung nur eines Computerausdrucks würde nicht genügen – ein solches Dokument hätte keinerlei rechtliche Bindung. Unwirksam wäre ebenfalls, würde ein anderer als der Testierende den Text handschriftlich verfassen und Sie würden nur unterschreiben – einzige Ausnahme ist das oben dargestellte gemeinschaftliche Ehegattentestament.

Wenn die Errichtung so einfach ist, wozu benötige ich dann anwaltlichen Rat?

Sowohl mit einem Einzeltestament als auch mit einem gemeinschaftlichen Testament haben Sie viele Regelungsmöglichkeiten:

  • Erbeinsetzung
  • Enterbung
  • Zuwendung von Vermächtnissen
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung
  • Anordnung von Auflagen
  • Regelung einer Pflichtteilsstrafklausel

Damit Ihre Nachfolge tatsächlich wie gewünscht umgesetzt werden kann, müssen die einzelnen Regelungen aufeinander abgestimmt sein.

Häufige Fehler:     

  • Wer zum Beispiel zu hohe Vermächtnisse aussetzt, läuft Gefahr, dass der Bedachte nicht nur wie ein Vermächtnisnehmer, sondern wie ein Erbe zu behandeln ist. Statt eines reinen Herausgabeanspruchs darf er dann über den Nachlass verfügen.
  • Wer beim Berliner Testament nicht die Pflichtteilsansprüche der Schlusserben bedenkt, setzt den überlebenden Ehegatten diesen u.U. hohen Forderungen aus. Mit einer Pflichtteilsstrafklausel kann man dem entgegenwirken. Im Einzelfall kann auch ein notarieller Pflichtteilsverzicht sinnvoll sein. 
  • Wer bei der Anordnung von Vermächtnissen die Wechselwirkung zu den Pflichtteilsansprüchen nicht kennt, läuft Gefahr, dass der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlägt und den Erben stattdessen mit dem Pflichtteilsanspruch konfrontiert.

Bei jeder guten Nachfolgeplanung und –gestaltung müssen Sie folgende Aspekte berücksichtigen:

Wie bewahre ich das Testament am besten auf?

Sie können Ihr handschriftliches Testament zu Hause aufbewahren, laufen dann aber Gefahr, dass es später nicht aufgefunden oder nicht beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben wird. Ihr letzter Wille würde dann nicht beachtet werden. Als Alternative können Sie Ihr Testament – natürlich in einem verschlossenen Umschlag – einer Vertrauensperson aushändigen mit der Bitte, es nach Ihrem Tod beim Nachlassgericht abzugeben.

Wichtig!
Sie sollten bei der Testamentserrichtung und Aufbewahrung aber auch beim Widerruf eines Testaments die rechtliche Bedeutung von Kopien des Testaments nicht unterschätzen.

 

Wenn Ihnen auch das zu unsicher erscheint, können Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht gegen Gebühr hinterlegen. Das Gericht wird dies dann beim Zentralen Testamentsregister registrieren. Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer geführt. Dort werden die Informationen über die Verwahrung von erbfolgerelevanten Unterlagen registriert. Die Dokumente selbst bleiben beim Notar bzw. Gericht. Im Sterbefall wird von Amts wegen geprüft, ob Testamente oder Erbverträge registriert sind. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, das die Urkunden dann an betreffender Stelle anfordern kann. So wird sichergestellt, dass der letzte Wille tatsächlich zur Anwendung kommt.

Wichtig!
Sollten Sie im Sterbefall ein Dokument finden, das wie ein Testament aussieht, müssen Sie dies bei Gericht abgeben, andernfalls machen Sie sich strafbar.

Wie widerrufe ich ein Testament?

Angenommen, Sie möchten ein früheres Testament widerrufen, müssen Sie auf folgendes achten:

Der Widerruf eines handschriftlichen Testaments kann grundsätzlich wie folgt geschehen:

  • durch Vernichtung des bisherigen Testaments (und auch etwaiger Kopien) oder
  • durch die Errichtung eines neuen, inhaltlich anders lautenden Testaments.

Handelt es sich bei dem früheren Testament um ein Einzeltestament?

Dann können Sie dieses einfach vernichten oder ein neues Testament schreiben. Schreiben Sie ein neues Testament ohne das alte zu vernichten, müssen Sie für die zeitliche Einordnung unbedingt das Datum angeben. Zudem empfiehlt es sich, im Text zu erklären, dass hiermit alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen widerrufen werden.

Beim Widerruf eines Testaments durch Errichtung eines neuen Testaments kommt es übrigens nicht darauf an, welche Form das frühere und auch das neuere Testament haben. Sie können ein notarielles Testament auch durch ein neues handschriftliches Testament widerrufen. Das gilt auch für ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder einen Erbvertrag, der zwischen Ehegatten geschlossen wurde. Wichtig ist nur, dass die Formvoraussetzungen für das neue Testament eingehalten werden. Wollen also Ehegatten ihr notarielles Testament oder notariellen Erbvertrag widerrufen, können Sie dies i.d.R. nur gemeinsam durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament. Denn hier sind die Besonderheiten einer etwaigen Bindungswirkung zu beachten. 

Handelt es sich bei dem früheren Testament um ein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehegatten?

Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament dient dazu, dass beide gemeinsam ihren letzten Willen festlegen. Jeder der beiden möchte sich also darauf verlassen können, dass die Erbfolge später so, wie gemeinsam niedergeschrieben, umgesetzt wird. Daher entfaltet ein solches Testament bzw. die darin getroffenen Verfügungen in der Regel - vereinfacht dargestellt - Bindungswirkung. 

Wenn der Widerruf so einfach ist, weswegen benötige ich dann anwaltlichen Rat?

Der Widerruf eines Testaments kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Auch hier muss man die gesetzlichen Fallstricke kennen, um sie zu vermeiden.

Häufige Fehler:

  • Testierende gehen oftmals davon aus, dass ein neueres Testament automatisch ein früheres Testament vollumfänglich aufhebt.
  • Ehegatten gehen häufig davon aus, dass sie nach dem Tod ihres Ehegatten das gemeinschaftliche Testament ohne weiteres widerrufen können und ein neues Testament für ihre Erbfolge anordnen können.
  • Testierende verkennen oft die rechtliche Wirkung der Rücknahme eines handschriftlichen Testaments und eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung.

Achtung - Ein gemeinschaftliches Testament kann Bindungswirkung entfalten.

Das Gesetz spricht insoweit von „wechselbezüglichen Verfügungen“ (§ 2270, § 2271 BGB), also testamentarische Anordnungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Das bedeutet für den Widerruf folgendes:

Zu Lebzeiten beider Ehegatten können derartige Anordnung nur gemeinsam widerrufen werden. Das erfordert bei einem notariellen Ehegattentestament ein entsprechendes neues notarielles oder auch handschriftliches Testament. Bei einem handschriftlichen Ehegattentestament kann die Urkunde auch gemeinsam vernichtet werden, oder besser gemeinsam der Widerruf durch ein neues handschriftliches Testament erklärt werden. Ein Ehegatte kann also nicht hinter dem Rücken des anderen ein anderes Testament errichten. Dieses wäre nicht wirksam.

Will ein Ehegatte aber unbedingt das gemeinschaftliche Testament ändern und stellt sich der andere quer, dann könnte der betreffende Ehegatte den Widerruf durch notarielle Erklärung dem anderen Ehegatten zustellen lassen und sich auf diesem Wege vom gemeinschaftlichen Testament lösen. Die notarielle Form dieser „Rücktrittserklärung“ ist zwingend einzuhalten.

Ist ein Ehegatte bereits verstorben, so ist der überlebende Ehegatte an das Testament und damit vor allem die darin getroffenen Anordnungen für den Fall, dass auch er verstirbt, gebunden, soweit es sich um solche bindenden Verfügungen handelt. Einzige Ausnahme wäre, der überlebende Ehegatte nimmt die Erbschaft des zuerst versterbenden Ehegatten nicht an. In diesem Fall kann er über sein Vermögen anderweitig testieren.

Diese Bindungswirkung ist nicht zwingend. Ehegatten können einander im gemeinschaftlichen Testament das Recht einräumen, die testamentarische Anordnung abzuändern oder ganz aufzuheben. Im notariellen Erbvertrag können Sie sich das Recht zum Rücktritt vorbehalten. 

Was passiert im Fall der Scheidung mit einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament?

Vereinfacht dargestellt, kann trotz Scheidung eines solche letztwillige Verfügung weiterhin gelten. Dies kann ohne explizite Anordnung der Fall sein und gilt in jedem Falle dann, wenn geregelt ist, dass die Anordnung auch im Falle einer Scheidung weiterhin gelten sollen.

Häufige Fehler:

  • Ehegatten gehen davon aus, dass ein gemeinschaftliches Testament automatisch mit der Trennung unwirksam wird.
  • Ehegatten gehen davon aus, dass ein gemeinschaftliches Testament automatisch mit der Scheidung unwirksam wird. 

Wichtig!
Um Missverständnisse zu vermeiden empfiehlt es sich daher, in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag zu regeln, ob und wenn ja, welche Anordnung auch dann noch gelten sollen, wenn die Ehe geschieden ist.

Trennen sich Ehegatten, sollten sie den bisherigen letzten Willen gemeinsam aufheben und bei Bedarf jeder für sich eine neue Regelung treffen. 

Was ist ein Berliner Testament? Bringt es nur Vorteile oder auch Nachteile?

Sie haben ein Berliner Testament errichtet oder sind der Meinung, dass Sie ein solches Testament immer ideal ist für Ehegatten? Dann sollten Sie einen Blick auf nachfolgende Ausführungen werfen.

Ein Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Sie und Ihr Ehegatte würden sich darin wechselseitig als Alleinerben einsetzen und einen Dritten, in der Regel Ihre gemeinsamen Kinder, als Schlusserben zu gleichen Teilen berufen. Würde Ihr Ehegatte zuerst versterben, dann würden Sie sein Alleinerbe werden. Die benannten Schlusserben wären enterbt. Den Schlusserben stünde nur der gesetzliche Pflichtteil gegen Sie als Erbe zu. Würden später auch Sie versterben, dann würden die Schlusserben Ihr restliches Vermögen erhalten, also Ihre Erben zu gleichen Teilen werden.

Mit dem Berliner Testament erreichen Sie zunächst, dass der jeweilige Ehegatte Alleinerbe wird und sich gerade nicht mit den Kindern des Verstorbenen in einer Erbengemeinschaft wieder findet. Als Alleinerbe darf der überlebende Ehegatte über alle Nachlassgegenstände alleine verfügen. Das Berliner Testament eignet sich daher vor allem für junge Familien mit minderjährigen Kindern, wenn die Eltern sicherstellen wollen, dass der überlebende Ehegatte alleine verfügungsberechtigt sein soll, also z. B. alleine entscheiden kann, ob das zum Nachlass gehörende Wohnhaus weiterhin behalten wird oder aus finanziellen Gründen veräußert werden muss. Würden dagegen die minderjährigen Kinder neben dem überlebenden Elternteil zur Erbengemeinschaft gehören, müssen die Entscheidungen über den Nachlass gemeinsam getroffen werden. In vielen Fällen bedarf es bei derartigen Erbengemeinschaften wegen der Beteiligung Minderjähriger der Hinzuziehung des Gerichts und/oder eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers.

Das Berliner Testament kann aber auch von Nachteil sein. Nachteile ergeben sich im Hinblick auf

  • die Erbschaftsteuer und
  • die Pflichtteilsansprüche.

Nachteile bezüglich der Erbschaftsteuer:

In Nachlassangelegenheit unterliegt jeder Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Liegt ein Berliner Testament vor, geht das Vermögen des einen Ehegatten zunächst auf den überlebenden Ehegatten über. Dieser vereinigt dann das gesamte Vermögen in einer Person. Verstirbt dann auch der zweite Ehegatte, werden die Schlusserben Erben des gesamten (noch vorhandenen) Vermögens. Übersteigt der Wert des jeweiligen Erbanteils diesen persönlichen Freibetrag (Hinweis: es gibt noch einige weitere Freibeträge und steuerliche Begünstigungen), unterliegt der überschießende Betrag der Erbschaftsteuer.

Jedes Kind hat nach jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro, der innerhalb einer 10-Jahresfrist einmal ausgeschöpft werden kann. Schenkungen der letzten zehn Jahre und der Erwerb aufgrund des Erbfalls werden also - vereinfacht dargestellt - aufaddiert und dann geprüft, ob der Gesamtbetrag den persönlichen Freibetrag überschreitet, wenn ja, wird entsprechend Steuer festgesetzt. 

Beim Berliner Testament wird genau dieser Vorteil, dass jedes Kind nach jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro hat, der während eines 10-Jahres-Zeitraums einmal ausgeschöpft werden kann, nicht genutzt. Der Freibetrag nach dem zuerst versterbenden Elternteil wird sozusagen verschenkt.

Beispiel:

Mann und Frau haben je ein Vermögen von 600.000 Euro. Der Mann verstirbt zuerst. Seine Ehefrau wird Alleinerbin und verfügt nun über ein Gesamtvermögen von 1,2 Mio. Euro. Später verstirbt auch die Ehefrau und Erben werden gemäß dem Berliner Testament die beiden gemeinsamen Kinder. Angenommen im Nachlass der Mutter wären die 1,2 Mio. noch vollständig vorhanden, so hätte jedes Kind einen Erbteil im Wert von 600.000 Euro. Vereinfacht dargestellt, verbleibt für jedes Kind nach Abzug des persönlichen Freibetrags von je 400.000 Euro ein zu versteuernder Betrag von 200.000 Euro. Der Erbschaftsteuersatz beträgt in diesem Fall 11 % - jedes Kind müsste also 22.000 Euro an Erbschaftsteuer bezahlen.

Hätten die Ehegatten aber kein klassisches Berliner Testament geregelt, sondern zum Beispiel angeordnet, dass nach dem Tod des ersten Ehegatten der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird, der Alleinerbe jedoch für jedes Kind ein Geldvermächtnis in Höhe von 200.000 Euro erfüllen muss, ergäbe sich eine andere Situation. Der überlebende Ehegatte würde Alleinerbe, muss aber je 200.000 Euro an jedes Kind als Vermächtnis auszahlen. Die Kinder erhalten also aus dem Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils je 200.000 Euro. Der Freibetrag von 400.000 Euro übersteigt den Betrag des Vermächtnisses und für die Kinder fällt in diesem Erbfall keine Erbschaftsteuer an. Verstirbt später auch der andere Elternteil und hinterlässt das Restvermögen von 800.000 (1,2 Mio. abzüglich der beiden Vermächtnisse von je 200.000 Euro), dann bedeutet das: Jedes Kind hat dann aus dem Nachlass des zweiten Elternteils einen Erbteil im Wert von 400.000 Euro. Der hier geltende persönliche Freibetrag von 400.000 Euro reicht aus, es fällt keine Erbschaftsteuer an.

Nachteile bezüglich der verbleibenden Pflichtteilsansprüche:

Neben dem steuerlichen Aspekt spielen v. a. beim Berliner Testament auch Pflichtteilsansprüche eine Rolle. Denn beim Tod des ersten Elternteils sind die Kinder enterbt. Ihnen steht der gesetzliche Pflichtteil zu. Diesen Geldanspruch können sie vom überlebenden Elternteil einfordern. Dies ist vor allem dann problematisch, wenn im Nachlass wenig liquide Mittel sind und der Zahlbetrag finanziert oder ein Nachlassgegenstand verkauft werden muss. 

Fazit

Ein Berliner Testament kann im Einzelfall tatsächlich passend sein. Allerdings sollte im Einzelfall geprüft werden, ob es auch in steuerlicher Hinsicht die beste Wahl ist. Mit einfachen weiteren Regelungen, wie zum Beispiel Vermächtnissen lässt sich das Vermögen wirtschaftlich sinnvoll von einer in die nächste Generation überführen. 

Was sind Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung?

Pflichtteil, Berechtigte und Voraussetzungen

Das Gesetz regelt, dass Ehegatten, Kinder und im Ausnahmefall auch Eltern oder Enkel des Verstorbenen für den Fall, dass sie enterbt wurden, den Pflichtteil einfordern können.

Wurden Sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, oder ist Ihr Erbteil zu klein, ist zu prüfen, ob Ihnen aus dem Nachlass des Verstorbenen der Pflichtteilsanspruch zustehen kann. Zudem kommen stets auch sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen lebzeitiger Schenkungen in Betracht.

Der Pflichtteil ist ein reiner Zahlungsanspruch, der sich gegen den Erben richtet. Er besteht stets in der Hälfte des (hypothetischen) gesetzlichen Erbteils. Man würde also ermitteln, zu welcher Quote Sie Erbe geworden wären, hätte der Verstorbene kein Testament hinterlassen. Die Hälfte dieser gesetzlichen Erbquote ist die Quote des Pflichtteilsanspruchs.

Beispiel:

Eine Frau verstirbt und hinterlässt zwei Kinder. Eines von beiden hat sie per Testament als Alleinerbe eingesetzt. Das andere Kind ist damit enterbt und hat einen Pflichtteilsanspruch. Hätte die Frau kein Testament hinterlassen, hätten beide Kinder einen Erbteil von ½ erhalten. Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt davon die Hälfte, also ¼.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil ist der Nachlass. Alle Nachlassgegenstände müssen dazu – sofern sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter nicht auf einen Betrag verständigen – bewertet werden. Der Pflichtteilsberechtigte hat daher gesetzliche Auskunftsansprüche gegen den Erben über die Zusammensetzung des Nachlasses und gesetzliche Wertermittlungsansprüche. Die Wertermittlung erfolgt durch einen oder mehrere von dem Erben auszuwählenden Sachverständigen. Die Kosten des Sachverständigen gehen zulasten des Nachlasses, werden vom Pflichtteilsberechtigten also zum Teil mitgetragen. Sind Schulden vorhanden, werden diese gegengerechnet.

Pflichtteilsergänzung

Der Erblasser könnte auf die Idee kommen, den Pflichtteilsberechtigten dadurch leer ausgehen zu lassen, dass er vor seinem Tod alle Vermögensgegenstände verschenkt (z. B. an denjenigen, den er auch als Alleinerbe ausgewählt hat). Dann wäre am Todestag kein Vermögen vorhanden. Das Gesetz schiebt dem mit dem sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch einen Riegel vor. Pflichtteilsergänzung bedeutet, dass die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten (auch ein Erbe kann derartige Ansprüche haben) nicht nur aus dem Vermögen, das am Todestag vorhanden war berechnet wird, sondern auch aus dem Wert der Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dessen Tod. Der Erbe muss also auch, soweit er dazu in der Lage ist, über diese Schenkungen Auskunft geben. Auch hier stehen dem Pflichtteilsberechtigten Wertermittlungsansprüche zu. 

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet sich nicht wie der Pflichtteil aus dem Wert des Nachlasses am Todestag, sondern, vereinfacht dargestellt, aus den lebzeitigen Schenkungen des Erblassers, wobei i. d. R. die Schenkungen der letzten 10 Jahre maßgeblich sind. Anders kann dies bei Schenkungen unter Vorbehalt z. B. eines Nießbrauchs sein oder bei Schenkungen an Ehegatten. Weitere Besonderheiten wie die Abschmelzungsregelung und das Niederstwertprinzip sind dabei zu beachten. Der Anspruch richtet sich in der Regel gegen den Erben, unter Umständen aber gegen den Beschenkten.

Typische Fehler beim lebzeitigen Pflichtteilsverzicht

Selbst wenn bei der Nachfolgeplanung an die Einholung eines Pflichtteilsverzichts gedacht wird, gibt es doch immer wieder böse Überraschungen.

Beispiel:

Ein Vater hat Sohn und Tochter und überträgt seinem Sohn eine Immobilie. Im Gegenzug verzichtet der Sohn auf den Pflichtteil. Ferner ist geregelt, dass der Wert der Immobilie nicht zur Ausgleichung zu bringen ist. Der Vater meint, damit wäre alles erledigt und sein Restvermögen ginge im Erbfall auf seine Tochter über.

 

Ein gravierender Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge und die beiden Kinder werden Erben zu gleichen Teilen. Die Kinder teilen sich also das am Todestag noch vorhandene Vermögen. Der Sohn hat damit die Immobilie und die Hälfte des Nachlasses erhalten. Die Tochter nur die Hälfte des Nachlasses. Weil im Übergabevertrag auch stand, dass der Wert der Immobilie nicht zur Ausgleichung zu bringen ist, kann die Tochter auch nicht über diesen Weg (§ 2050 BGB) Ansprüche gegen den Bruder geltend machen. Der Pflichtteilsverzicht geht also völlig ins Leere, weil der Sohn nicht auch enterbt wurde.

 

Was hätte der Vater also tun müssen, wenn der Sohn nur die Immobilie bekommen sollte?

 

Er hätte zusätzlich zum Übergabevertrag und Pflichtteilsverzicht ein Testament errichten müssen, mit dem er die Tochter als Alleinerbin einsetzt. Die Tochter wäre dann Alleinerbin geworden. Der Sohn wäre enterbt worden. Wegen des von ihm abgegebenen Pflichtteilsverzichts hätte er keine weiteren Ansprüche gegen die Schwester erheben können. Die Tochter hätte also das am Todestag vorhandene Vermögen ungeschmälert erhalten.

Diese Ausführungen zeigen: Wollen Sie ein Testament errichten oder eine Übergabe vornehmen, müssen Sie darauf achten, dass Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche bestehen können. Diese können, wenn sie bei der Planung und Gestaltung nicht beachtet werden, zu Verschiebungen bei der Vermögensnachfolge führen. Jede gelungene Nachfolgeplanung erfordert also, dass man sich vorab klar darüber wird, welche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegeben sein könnten und den Erben und/oder Beschenkten belasten können. Nur so können geeignete Maßnahmen zur Reduzierung oder zum Ausschluss derartiger Ansprüche ergriffen werden. 

Fazit

Der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch kann durch Testament oder Erbvertrag nicht einseitig durch den Erblasser ausgeschlossen werden. Der Anspruch bestünde nur dann nicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte einen notariellen Verzicht abgibt. Zudem lässt sich der Anspruch reduzieren, wenn die 10-Jahres-Frist unter Beachtung obiger Grundsätze ausgeschöpft wird, Vermögensgegenstände also schon lebzeitig auf einen anderen übertragen werden. Für ein gelungenes Konzept müssen sowohl erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte als auch mögliche Belastungen durch Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche berücksichtigt werden.

Der Pflichtteilsverzicht allein genügt aber häufig nicht, um die vom Erblasser gewünschten Rechtsfolgen zu erreichen. Daher muss stets geprüft werden, welche weiteren (testamentarischen Regelungen) zusätzlich zum notariellen Pflichtteilsverzicht notwendig sind.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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