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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen.
23.02.2022 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl
Güllekleinanlagen nach dem EEG 2021 - 21 Jahre Vergütung sichern!
Die bereits bisher geltenden gesetzlichen Regelungen für Güllekleinanlagen hat das EEG 2021 im Wesentlichen fortgeführt und teilweise sogar verbessert. Sehr zu begrüßen ist insoweit, dass die bisher geltende Degressionsregelung für neu in Betrieb genommene Güllekleinanlagen geändert wurde: Früher haben sich die Vergütungswerte jeweils zum 01.04. und 01.10. um jeweils 0,5 % abgesenkt, letztlich betrug also die Degression 1 % pro Kalenderjahr.
Das neue EEG 2021 legt nunmehr für Güllekleinanlagen fest, dass sich jeweils nur einmal im Kalenderjahr, jeweils zum 1. Juli, eine Degression in Höhe von 0,5 % niederschlägt.
Wer aktuell eine Güllekleinanlage plant oder baut, sollte daher gut überlegen, wann er diese in Betrieb nimmt: Wird die Anlage in der zweiten Jahreshälfte fertig, wäre meines Erachtens dringend zu empfehlen, die Inbetriebnahme gleichwohl erst zum 1. Januar des Folgejahres vorzunehmen: Güllekleinanlagen erhalten eine Vergütungsdauer in Höhe von 20 Jahren zuzüglich Inbetriebnahmejahr. Eine Inbetriebnahme am 1. Januar führt also faktisch zu vollen 21 Jahren EEG-Vergütung. Da durch den Jahreswechsel auch keine Degression und damit eine schlechtere Vergütung lohnt, sind mit diesem Zuwarten auch keine Nachteile verbunden.
Hinweis:
Mehr Informationen erhalten Sie u.a. in unserer kostenlosen Online-Kurzveranstaltung zum Thema "Güllekleinanlagen - Chancen des EEG 2021 und der aktuellen Fördermittel nutzen!" am 10.03.2022 von 12:00 - 13:00 Uhr; mehr!
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Dr. Helmut LoiblRechtsanwalt
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