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21.10.2020 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Neues zur Flexibilisierung von Satelliten-BHWK

Jeder, der ein Satelliten-BHKW flexibilisieren möchte, sollte zunächst die Rechtseinschätzung seines Netzbetreibers einholen.

Das Urteil des Landgericht Frankfurt/Oder vom 05.04.2019, Aktenzeichen 11 O 122/18 hat für viel Verunsicherung in der Biogasbranche gesorgt: Dort wurde entschieden, dass eine Flexibilisierung von Satelliten-BHKW im Ergebnis nicht möglich wäre, jeglicher BHKW-Zubau zu einem Satellitenstandort wäre letztlich als Neuanlage – zu deutlich geringeren Vergütungsätzen - zu vergüten. Diesem Urteil wurde nunmehr der Boden entzogen.

Problemstellung

Die Praxis nahezu aller Netzbetreiber der letzten Jahre war und ist es, den Hinzubau in räumlicher Nähe zu einem Satellitenstandort als Flexibilisierung dieses Standorts anzusehen mit der Folge, dass sich durch den Zubau die Höchstbemessungsleistung nicht erhöht, das zugebaute BHKW dasselbe Inbetriebnahmejahr wie das Bestands-BHKW innehat und letztlich für die Flexiblisierung beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Flexibilitätsprämie ausgezahlt wird. Auf dieser Basis wurden und werden sehr viele flexibilisierte Satellitenstandorte vergütet.

Ein Netzbetreiber hat die Rechtslage jedoch anders eingestuft und den Hinzubau zu einem Satellitenstandort als eigenständige EEG-Anlage nach EEG 2017 angesehen. Das Landgericht Frankfurt/Oder hat im oben genannten Urteil diese Rechtsauffassung bestätigt, bis vor Kurzem war das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Brandenburg anhängig. Hätte das Oberlandesgericht das Ausgangsurteil bestätigt, hätte dies möglicherweise gravierende Auswirkungen auf alle bisher anerkannten flexibilisierten Satellitenstandorte gehabt.

Abhilfe durch den klagenden Anlagenbetreiber

Auch wenn die gesamte Biogasbranche einschließlich dem absoluten Großteil der Netzbetreiber die Auffassung vertritt, dass eine Flexibilisierung von Satelliten-BHKW möglich ist und obwohl nach unserer Auffassung die deutlich besseren Argumente für diese Rechtsauffassung sprechen, besteht im Ergebnis stets ein gewisses Risiko, dass ein Gericht, auch ein Obergericht, die Rechtslage völlig anders sieht. Dies hätte tatsächlich dramatische Auswirkungen auf die gesamte Biogasbranche gehabt.

Zwar liegt zwischenzeitlich eine Entscheidung der Clearingstelle EEG vor (2019/22), wonach durchaus eine Flexibilisierung von Satelliten-BHKW möglich ist. Auch dies ist jedoch im Ergebnis keine Garantie dafür, dass die Rechtsprechung dieser Auffassung folgen würde.

Vor diesem Hintergrund hat sich der klagende Anlagenbetreiber – nicht zuletzt, um Schaden von der gesamten Biogasbranche abzuwenden – dazu entschieden, seine Klage nicht weiterzuverfolgen.

Hätte er jedoch nur seinen Berufungsantrag zurückgezogen, wäre das Landgerichtsurteil rechtskräftig geworden mit der Folge, dass es für künftige rechtliche Einschätzungen jeweils mit heranzuziehen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund wurde nicht nur die Berufung, sondern letztlich die Klage selbst zurückgenommen, was mit Einverständnis des beklagten Netzbetreibers möglich ist.

Rechtsfolge der Klagerücknahme

Durch die Klagerücknahme wird letztendlich dem oben genannten Urteil komplett der Boden entzogen, es ist – vereinfacht dargestellt – so anzusehen, als wäre es nie erlassen worden.

Bedeutung für die Zukunft

Das bedeutet im Ergebnis, dass der beklagte Netzbetreiber weiterhin die Auffassung vertritt, dass ein Hinzubau zu Satelliten-BHKW nicht möglich ist. Andere Netzbetreiber hingegen halten das für zulässig, was nach unserer Einschätzung im Regelfall auch in Übereinstimmung mit der oben dargestellten Clearingentscheidung als richtig anzusehen ist.

Fazit für die Praxis

Vor diesem Hintergrund sollte jeder, der ein Satelliten-BHKW flexibilisieren möchte, zunächst Kontakt mit seinem Netzbetreiber suchen und dessen Rechtseinschätzung einholen. Da das oben zitierte LG-Urteil letztlich nicht mehr existent ist, kann aus rechtlicher Sicht eine solche Einschätzung nur auf der oben zitierten Clearingstellenentscheidung basierend erfolgen, sodass im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine Flexibilisierung von Satellitenstandorten möglich ist. Ein wesentlicher Teil der bislang bestehenden Rechtsunsicherheit ist damit vom Tisch.

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