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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

25.06.2021 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Wichtige Änderungen im EEG 2021

Am 24.06.2021 hat der Bundestag wichtige EEG-Änderungen auf den Weg gebracht, die für Anlagenbetreiber weitreichende Folgen haben.

Am 24.06.2021 hat der Bundestag wichtige EEG-Änderungen auf den Weg gebracht, die nachfolgend kurz zusammengefasst dargestellt werden sollen. Hinzuweisen ist darauf, dass insoweit noch der Bundesrat zustimmen und der neue Gesetzestext im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden muss, bevor er tatsächlich Geltung beanspruchen kann. Nachfolgend werden in aller Kürze die „wichtigsten“ Änderungen dargestellt:

Finanzielle Beteiligung von Kommunen an PV-Freiflächenanlagen

Das EEG 2021 sieht bisher nur für Windenergieanlagen die Möglichkeit vor, die Standortgemeinden finanziell zu beteiligen. Dies soll nun künftig auch für PV-Freiflächenanlagen der Fall sein.

Änderungen bei der Biomethanausschreibung

Ab dem Jahr 2022 werden die Biomethanausschreibungen nicht mehr am 01.12., sondern bereits jeweils am 01.10. eines Jahres durchgeführt. Für das Kalenderjahr 2021 bleibt es jedoch beim 01.12.2021. Insoweit bleibt es auch dabei, dass im Kalenderjahr 2021 für jeden Standort in Deutschland an der Ausschreibung teilgenommen werden kann, die Begrenzung auf die Südregion findet erst ab dem Jahr 2022 Anwendung.

Von ganz entscheidender Bedeutung ist die Änderung, dass für die Teilnahme an der Ausschreibung im Kalenderjahr 2021 noch keine Genehmigung vorliegen muss: Normalerweise kann an einer Biomethanausschreibung nur teilnehmen, wer drei Wochen vor dem Gebotstermin seine Genehmigung im Marktstammdatenregister hat registrieren lassen. Für die Ausschreibung zum 01.12.2021 gilt, dass in diesem Jahr ausnahmsweise eine Registrierung der geplanten Anlage als Projekt im Marktstammdatenregister gemeldet werden muss, eine Genehmigung ist noch nicht zwingend erforderlich. Hier ist allerdings darauf hinzuweisen: Wer an der Ausschreibung erfolgreich teilnimmt, erhält dann, wenn er die Genehmigung nicht bekommt und das Projekt nicht umsetzen kann, die hinterlegte Sicherheit (60 Euro je kW Gebotsleistung) nicht zurück.

Biogas: Flexzuschlag nach Flexprämie

Die für die Biogasbranche wichtigste Änderung betrifft die Problematik des heute noch geltenden EEG 2021, wonach jeder, der während der Erstvergütungsdauer eine Flexprämie geltend gemacht hat, für die Folgeausschreibung keinen Flexzuschlag erhalten kann. Dies soll nun für die meisten Anlagen abgeändert werden:

Diejenigen Anlagen, die bereits vor 01.01.2021 in der Ausschreibungsvergütung waren, erhalten – insoweit gilt das EEG 2017 fort - 40 Euro Flexzuschlag pro kW und Jahr, ohne die neuen Vorgaben (mindestens 4.000 Viertelstunden mindestens 85 % der gesamten installierten Leistung produzieren) einhalten zu müssen. Diese Regelung gilt nun auch – dies ist eine entscheidende Änderung zum aktuell geltenden EEG –, wenn jemand vor 01.01.2021 bereits einen Ausschreibungszuschlag erhalten, bislang aber noch nicht die neue Vergütung erhalten hat.
 

  • All diejenigen, die zukünftig (also ab Gesetzesneufassung) mit ihrer Biogasanlage an einer Ausschreibung teilnehmen, erhalten einen teilweise reduzierten Flexibilitätszuschlag, wenn sie bereits Flexprämie in Anspruch genommen haben: Für den Leistungsanteil, der bereits Flexprämie erhalten hat, beträgt der Flexzuschlag 50 Euro pro kW und Kalenderjahr, für den verbleibenden Teil 65 Euro pro kW und Kalenderjahr. Allerdings müssen diese Anlagen neue strengere Vorgaben einhalten, insbesondere an mindestens 4.000 Viertelstunden mindestens 85 % der gesamten installierten Leistung erzeugen; anderenfalls entfällt im betreffenden Kalenderjahr der Flexzuschlag.
  • Keine Abhilfe wird leider für diejenigen Anlagen geschaffen, die jetzt am 01.03.2021 an der Biomasseausschreibung erfolgreich teilgenommen haben: Für die verbleibt es bei der heute geltenden Regelung, sprich: Wer vorher Flexprämie geltend gemacht hat, erhält keinerlei Flexzuschlag. Diese Regelung ist wenig nachvollziehbar: Anlagen, die bereits vorher einen Zuschlag hatten, erhalten 40 Euro pro kW Flexzuschlag unabhängig von der Flexprämie; diejenigen, die künftig einen Zuschlag erhalten, bekommen 50 bzw. 65 Euro pro kW und Kalenderjahr und diejenigen, die an der März-Ausschreibung teilgenommen haben, erhalten nach einer Flexprämie gar keinen Flexzuschlag. Eine solche Ungleichbehandlung ist nicht nur verwunderlich, sondern auch verfassungsrechtlich bedenklich.

Wichtig zu wissen ist hierbei jedoch folgendes: Die Neuregelung zu Flexprämie/Flexzuschlag stehen erneut unter EU-Vorbehalt: Das bedeutet, dass die Neuregelung erst dann Geltung beanspruchen kann, wenn diese von der EU abgesegnet wird. Hier bleibt also nicht nur abzuwarten, ob der Bundesrat der Regelung zustimmt, sondern insbesondere auch, ob die EU-Kommission zustimmt.

 


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