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10.07.2019 | Von: RAin Sabine Sobola und L. Frischholz

2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz beschlossen

Am 28.06.2019 wurde in zweiter und dritter Lesung das 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – (2. DSAnpUG-EU) beschlossen.

Am 28.06.2019 wurde in zweiter und dritter Lesung das 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – (2. DSAnpUG-EU) beschlossen.

Am 28.06.2019 wurde in zweiter und dritter Lesung das 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – (2. DSAnpUG-EU) beschlossen. Das Gesetz muss noch vom Bundesrat verabschiedet werden.

Anpassung von Begriffsbestimmungen und Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung

Im Rahmen eines sogenannten Omnibusgesetzes, also der Zusammenfassung mehrerer Gesetzesvorhaben in einem Gesetzgebungsverfahren, wurden in insgesamt 154 Fachgesetzen Änderungen vorgenommen. Die Änderungen beschränken sich im Wesentlichen auf redaktionelle Änderungen sowie die Anpassung von Begriffsbestimmungen und Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sowie die Regelung zu Betroffenenrechten.

Relevant sind hier vor allem die Änderungen im Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI-Gesetz) sowie im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Verarbeitung personenbezogener Daten von nicht öffentlichen Stellen erlaubt

Durch Änderung des BDSG ist es nunmehr auch nicht öffentlichen Stellen möglich, bei erheblichem öffentlichen Interesse personenbezogene Daten besonderer Kategorie zu verarbeiten. Darüber hinaus ist nunmehr bei der datenschutzrechtlichen Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis keine Schriftform mehr erforderlich. Vielmehr genügt eine Erklärung oder sonstige eindeutige bestätigende Handlung, zum Beispiel als E-Mail.

Anhebung der Schwellenwerte zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten

Weiterhin relevant ist die Anhebung der Schwellenwerte zur Bestellung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten von bisher zehn auf jetzt 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dieser Zusatz befindet sich in einem Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD und wurde mit dem Gesetzesentwurf dem Bundesrat ebenfalls vorgelegt. Zu beachten ist, dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen durch die Änderung der Bestellpflicht hinsichtlich des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht entlastet werden, denn die Verpflichtung zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen besteht auch für solche weiter fort. Es ist also ratsam, zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen fachkundigen Rat hinzuzuziehen.

Verarbeitungsbefugnisse ausgeweitet

Darüber hinaus wurden die Verarbeitungsbefugnisse im Bundesamt für Sicherheit weiter ausgeweitet und unterliegen nunmehr einer umfassenden Beschränkung von Betroffenenrechten.

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