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08.04.2009 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Abfindungsleistungen in Höhe des zu erwartenden Erbteils unterliegen nicht der Pflichtteilsergänzung

Mit Urteil vom 03.12.2008 (Az. IV ZR 58/07) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömmlings auf das gesetzliche Erbrecht leistet, nicht zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch eines weiteren Abkömmlings führt. Dies gelte jedoch nur, soweit sich die Abfindungszahlung im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden bewegt. Insoweit gibt der BGH die bisher vertretene Auffassung auf, wonach für die Frage der Angemessenheit der Abfindung auf den zu erwartenden Pflichtteil abgestellt wurde.

Der Entscheidung des BGH lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer verstorbenen Mutter (Erblasserin) geltend. Beklagte ist die Nichte der Klägerin, die durch notarielles Testament als Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Mutter der Beklagten hatte in einem notariellen Vertrag in Vorwegnahme der Erbfolge gegen Übertragung eines Grundstücks der Erblasserin auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte verzichtet. Die Klägerin erhielt nach einem weiteren Rechtsstreit den Pflichtteil aus dem Nachlass der Erblasserin. Die Klägerin war darüber hinaus der Ansicht, dass ihr zudem Pflichtteilsergänzungsansprüche in Ansehung der Grundstücksübertragung an die Schwester zustünden.

In Literatur und Rechsprechung herrscht noch Streit über die Einordnung der Abfindungszahlung. Während in der Literatur die Auffassung vertreten wird, die Abfindung sei als entgeltliches Geschäft zu betrachten, soweit sie dem Wert des Erbteils entspricht, geht die Rechtsprechung von einer unentgeltlichen Zuwendung aus, mit der Einschränkung dass eine Pflichtteilsergänzung nur insoweit in Betracht komme, als die Leistung des Erblassers über eine angemessene Abfindung hinausgeht. Diesen Lösungsansatz vertritt der BGH auch in der vorliegenden Entscheidung unter Berufung darauf, dass die Abfindung durch die höhere Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB kompensiert wird. Der BGH gibt aber die früher vertretene Auffassung auf, die Angemessenheit der Abfindung sei an dem zu erwarten Pflichtteil des Verzichtenden zu messen. Abzustellen sei vielmehr auf den Wert des zu erwartenden Erbteils, auf den verzichtet wird. Für die Frage, ob die Abfindung übermäßig erfolgte, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht. Im vorliegenden Fall kam der BGH schließlich zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Abfindung in Form der Grundstückszuwendung übermäßig wäre.

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