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30.10.2023 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Achtung bei der Testamentsgestaltung!

Wer ein Testament errichtet, kann neben weiteren Anordnungen, einen oder mehrere Personen als Erben benennen. Das muss aber sorgfältig formuliert werden, wie die Entscheidung des OLG München vom 25.09.2023 (33 Wx 38/23) zeigt.

Die Regelung

„Mein letzter Wille!
Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen!“
Zurzeit ist es : Frau xx. xx, wohnhaft xx.
[Unterschrift]

hat das OLG nicht als ausreichend betrachtet. Der Erbe könne anhand der Angaben nicht bezeichnet werden. Zwar sei eine Person namentlich genannt worden. Dies sei aber im konkreten Fall nur als Erläuterung zum Sachstand bei Testamentserrichtung zu verstehen. Auch sei nicht erkennbar, was der Erblasser unter „pflegen und betreuen“ konkret verstehe. Letztlich sei auch offen, was mit „bis zu meinem Tode“ gemeint sei. Insbesondere sei unklar, ab welchem Zeitpunkt die „Pflege und Betreuung“ erfolgen müssen, ob dies dauerhaft und ohne Unterbrechnung stattfinden müsse und, ob dies schließlich auch eine echte Sterbebegleitung erfordere.

Empfehlung:

Sicherster Weg ist, den oder die Erben genau zu benennen mit Vor- und Nachname, Geburtstdatum, und ggf. Wohnort oder Verwandschaftsverhältnis zum Erblasser. Denken Sie auch daran, einen oder mehrere Ersatzerben zu benennen, für den Fall, dass die eingesetzen Erben vor oder nach dem Erbfall wegfallen.

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