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15.01.2009 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

Achtung: Fristablauf für Widerspruch gegen RLV-Bescheid 1/2009 der Vertragsärzte

Mitte Dezember 2008 haben viele Vertragsärzte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) ihr sogenanntes praxisindividuelles Regelleistungsvolumen zugewiesen erhalten. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der innerhalb eines Monats nach Zugang mit dem Widerspruch angegriffen werden kann, so dass davon auszugehen ist, dass diese Frist innerhalb der nächsten Tage für die meisten Vertragsärzte abläuft.

Parallel zum Widerspruch gegen den RLV-Bescheid empfiehlt sich ein Antrag auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten zur Erhöhung der Regelleistungsvolumina bei der KV zu stellen, falls bedeutsame Praxisbesonderheiten nicht in die Berechnung des RLV miteingeflossen sind. Darunter fallen die besonderen Umstände einer jungen noch wachsenden Praxis, die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten oder besondere Tätigkeitsschwerpunkte und Spezialisierungen mit einer daraus resultierenden Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30 %.

Dieser Antrag ist bereits nach der Zuweisung des RLV möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Zugang des Quartal-Honorbescheides. Die KVB geht hier von Zustellungen im Juli 2009 (für Quartal 1/2009) aus. Da eine rückwirkende Anerkennung ausgeschlossen ist und die Anerkennung von Praxisbesonderheiten - ist sie einmal erfolgreich durchgesetzt worden - für die Nachfolge-Quartale erneut herangezogen werden kann, sollte im Rahmen des anstehenden Fristablaufs rein vorsorglich beides eingereicht werden.

Geht der Honorarbescheid zu, kann innerhalb eines Monats Antrag auf Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten bei der zuständigen KV gestellt werden, der allerdings auch unter Darlegung der tatsächlichen - nicht hypothetischen - Ursachen des Honorrückgangs zu begründen ist. Dieser Antrag kann im Gegensatz zu Widerspruch und Antrag auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten noch nicht mit Zuweisung des RLV eingereicht werden.

Sollten die Anträge und Widersprüche nicht zeitnah bearbeitet werden, kann der "Hinweis" auf eine bevorstehende Untätigkeitsklage hilfreich sein, um schneller einen Bescheid zu erhalten und damit den Gang zum Sozialgericht eröffnen zu können. Zeitnah heißt bei Anträgen (generell und hier im besonderen) auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten sechs Monate, bei ausstehenden Entscheidungen über erhobene Widersprüche drei Monate.

Die tatsächliche Erhebung der Untätigkeitsklage führt dann allerdings dazu, dass zum einen die Verwaltungsakten dem Gericht vorgelegt werden und damit der weiteren - gewünschten - Sachbearbeitung zunächst entzogen sind. Zum anderen kann das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer bestimmten Frist aussetzen, wenn die KV einen zureichenden Grund vorträgt, warum über den Antrag oder den Widerspruch noch nicht entschieden wurde. Durchaus denkbar, dass die Größe der Umwälzung des vertragsärztlichen Vergütungssystems und die entsprechende Arbeitsbelastung ein solch zureichender Grund ist.

Alternativ ist an die sog. Eilverfahren, den vorläufigen Rechtsschutz zu denken, wenn die erheblichen Honorareinbußen die Vertragsärzte auf absehbare Zeit zur Personalreduzierung, Insolvenzanmeldung und Schließung der Praxis zwingen.

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