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12.10.2017 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

AdV-Vertrag in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Auftragsdatenverarbeitungs-Verträge müssen abgeschlossen werden, wenn ein Unternehmen einer anderen Firma einen Auftrag erteilt, personenbezogene Daten zu bestimmten Zwecken, wie z.B. der Lohnbuchhaltung oder auch für Werbekampagnen, weiterzuverarbeiten. AdV-Verträge müssen die Vorgaben des § 11 BDSG einhalten und beinhalten unter anderem die Namen der Beteiligten, den Zweck der Datenverarbeitung, die Ausübung des Weisungsrechts seitens des Auftraggebers und auch die Löschung und Rückgabe von Daten nach Abschluss des Auftrags. AdV-Verträge müssen heute in Schrift- bzw. Textform festgehalten werden. Mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 kommt als neue Regelung hinzu, dass nun auch der Auftragsverarbeiter einer Haftung unterliegt, nicht nur der Auftraggeber. Das heißt u.a., dass dann auch der Verarbeiter ein Verfahrensverzeichnis führen muss. Kann ein solches bei einer Prüfung nicht vorgelegt werden, drohen hohe Bußgelder. 

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