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26.11.2021 | Von: Rechtsanwalt Michael Hannig

Änderungen für alle Händler!

Teil 1 unserer Videoblogreihe "Abmahnsicher durch die Warenkaufrichtlinie"

Die Warenkaufrichtlinie steht vor der Tür und bringt viele Änderungen im BGB ab dem 01.01.2022 mit sich. In Teil 1 unserer Videoblog-Reihe behandeln wir die wesentlichen Änderungen für alle Händler, egal ob Online, Offline, b2b oder b2c.

  • Neuer Mangelbegriff

Der Gesetzgeber überarbeitet den Mangelbegriff und führt nun eine Gleichstellung von subjektivem und objektivem Mangelbegriff ein. Dies hat eine Ausweitung der Käuferrechte sowie zusätzliche Herausforderungen für den Verkäufer zur Folge, da auch die Informationspflichten hierzu ausgeweitet werden.

  • Nacherfüllung

Beim Nacherfüllungsanspruch finden nun einige bisher bereits anerkannte Bestandteile ausdrücklich Eingang ins Gesetz.

Neu ist aber, dass der Käufer den Ersatz der Aus- und Einbaukosten bis zum Zeitpunkt des Offenbarwerdens des Mangels, wobei hier wohl positive Kenntnis erforderlich ist, verlangen kann.

  • Lieferantenregress

Die Vorschriften des Lieferantenregresses werden zugunsten des Letztverkäufers ausgeweitet. Er hat nun länger Zeit, seinen Regressanspruch geltend zu machen.

Im Video erfahren Sie, wie Sie die oben dargestellten neuen Anforderungen in Ihren AGB und auf Ihrer Website berücksichtigen können!

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