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28.02.2008 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

Änderungen im Arbeitsrecht zum 01.04.08

Neuer Gerichtsstand "Arbeitsort"

Zum 01.04.08 soll unter anderem eine Änderung im arbeitsgerichtlichen Verfahren in Kraft treten. Der neue § 48 Abs. 1 a ArbGG eröffnet den besonderen Gerichtsstand des Arbeitsortes. 

Dies ist insbesondere für Außendienstmitarbeiter interessant, die ihre Arbeitsleistung gewöhnlich nicht am Firmensitz oder am Ort der Niederlassung erbringen. Bislang wurden Verfahren aus diesem Bereich in aller Regel an die Arbeitsgerichte verwiesen, die örtlich für das Unternehmen - also am Firmensitz - zuständig waren. Begründet wurde dies damit, dass von dort aus die Zahlung der Vergütung veranlasst wird, die Arbeitsanweisungen von dieser Stelle kommen und/oder die zentrale Personalführung von dort aus erfolgt. Das konnte für den klagenden Arbeitnehmer aus Regensburg auch die (wesentlich zeit- und kostenintensivere) Verfahrensführung vor dem Arbeitsgericht Hamburg bedeuten.

Künftig kommt es darauf jedoch nicht mehr an. Zuständig ist somit im Urteilsverfahren auch das Arbeitsgericht, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

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