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13.09.2021 | Von: Rechtsanwalt Markus Sawade

Änderungen im BImschG - Wie profitieren Biogasanlagen hiervon?

Zum 31.08.2021 sind einige Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Kraft getreten.

Zum 31.08.2021 sind einige Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Kraft getreten. Dadurch sollen sich Verfahren zur Genehmigungserteilung und zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien vereinfachen. Um die Anforderungen der RED II – Richtlinie der Europäischen Union zu erfüllen, würde das Gesetz geändert.

Wie jedes Gesetz, das kurz vor einer Bundestagswahl noch in Kraft tritt, ist auch diese Gesetzesänderung mit heißer Nadel gestrickt. Der Gesetzgeber wollte zumindest in diesem Teil der RED II gerecht werden. Zwar spielte die Windenergie eine erhebliche Rolle, wie sich auch aus den ausführlichen Änderungen zu deren Gunsten ergibt. Allerdings haben auch Biogasanlagenbetreiber Vorteile durch die angepassten Regelungen, wenn wir etwas genauer hinsehen.

1. Ansätze für eine schnellere Bearbeitung

Wenn es um eine Erstgenehmigung geht, aber auch im Verfahren für eine Änderungsgenehmigung soll die Genehmigungsbehörde Ergänzungen der Antragsunterlagen nur noch einmalig in einer einheitlichen Mitteilung nachfordern. Es soll dadurch offenkundig vermieden werden, dass dem Antragsteller zugemutet wird, immer wieder scheibchenweise Unterlagen nachreichen zu müssen.

Die am Verfahren beteiligten Träger der öffentlichen Belange haben nur noch einen Monat Zeit, um eine Stellungnahme zum Vorhaben abzugeben. Äußern sie sich nicht, muss die Genehmigungsbehörde aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Ende der Monatsfrist allein entscheiden. Zwar verfügt die Genehmigungsbehörde oftmals nicht über die fachliche Kompetenz, um eine abschließende Entscheidung zu treffen, wenn eine Fachbehörde sich nicht äußert. Allerdings besteht – und bestand auch schon zuvor – die Möglichkeit nach § 13 der 9. BImSchV, solch fehlende Fachkompetenz durch Sachverständigengutachten auszugleichen. Der Antragsteller kann solche Sachverständigengutachten – auch im Vorwege – nach Abstimmung mit der Behörde in Auftrag geben. Diese sind dann nach § 13 Absatz 3 der 9. BImSchV als Behördengutachten anzusehen und weisen damit eine erheblich höhere Verbindlichkeit auf als „einfache“ Gutachten in den Antragsunterlagen.

2. Verfahren zur Änderung einer Genehmigung

Reicht eine Anzeige nach § 15 BImSchG nicht aus, um eine Änderung an einer Anlage durchzuführen, ist ein Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG erforderlich. Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gibt es nun in § 16b BImSchG eine ausdrückliche Vorschrift im Fall eines Repowering, also die Modernisierung einer Anlage. Nach § 16b Absatz 2 versteht der Gesetzgeber dies so:

„Die Modernisierung umfasst den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage.“

Ein vollständiger Austausch der Biogasanlage mit BHKW-Anlage erfolgt grundsätzlich nicht. Ein Zubau von BHKW oder Gaslagerkapazität kommt dagegen sehr oft vor. Die Erleichterungen aus dem Gesetzestext beziehen sich jedoch dem Wortlaut nach nur auf den Austausch, nicht auf den Zubau. Ein Blick in die Richtlinie führt zu einer anderen Lesart: Danach ist das Repowering die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austausches. Die EU sieht als Modernisierung also auch andere Maßnahmen an. Durch richtlinienkonforme Auslegung des Gesetzestextes kann auch der Zubau etwa eines BHKW als privilegierte Änderungsmaßnahme angesehen werden.

Sollte es zu einem Austausch des BHKW oder des Gasspeichers – oder zu einem Zubau eines BHKW – kommen, erleichtert § 16b BImSchG das Verfahren ohnehin erheblich. Im Änderungsgenehmigungsverfahren sollen dann nur Anforderungen geprüft werden, wenn sich durch die Änderung eine tatsächliche Verschlechterung der Situation vor Ort ergibt. Ob eine Verschlechterung vorliegt, wird unter Berücksichtigung des Bestandes bestimmt.

Der Verfahrensaufwand im Übrigen, also insbesondere im Bereich des Umwelt- und Artenschutzrechts und des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts bleibt gleich. Nur für immissionsschutzrechtliche Fragen wird der Prüfungsaufwand ausgedünnt.

Die letzte Neuerung für ein Änderungsgenehmigungsverfahren bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist in Absatz 7 der Regelung vorgesehen. Danach wird auch im vereinfachten Verfahren die Genehmigung auf Antrag des Trägers öffentlich bekannt gemacht und mit dieser öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines formellen Verfahrens verbunden. Damit können vom Vorhaben betroffene, also insbesondere Nachbarn, nur noch im Laufe eines Monats ab Bekanntmachung Widerspruch einlegen bzw. Klage erheben, um ihre Rechte zu wahren. Damit bekommt die Änderungsgenehmigung viel schneller eine Rechtsverbindlichkeit als zuvor.

3. Verfahrenstipp

Die Änderung im BImSchG ist noch ganz frisch. Eine Übergangsvorschrift ist nicht vorgesehen. Sollte ihr Änderungsgenehmigungsverfahren zum Austausch eines wesentlichen Anlagenbestandteils oder Zubau eines BHKW gerade erst bekommen haben oder sie haben gerade erst eine Neugenehmigung beantragt, sollten Sie die Genehmigungsbehörde unbedingt auf diese Änderung hinweisen und – soweit für Sie von Vorteil – das Verfahren nach den neuen Vorschriften durchführen lassen. Wir können Sie dazu selbstverständlich gerne im Einzelfall beraten, damit Ihr Verfahren nach den neuen Vorschriften schnellstmöglich und rechtsicher durchgeführt wird.

 

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