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17.06.2009 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

Ärztestreik - Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts

Wie heute berichtet hatte das Bundessozialgericht am 17.06.09 in drei Revisionsverfahren zu Grundsatzfragen rund um die Wiederzulassung nach Verzichtserklärung auf den Vertrags(zahn-)arztstatus zu entscheiden.

Danach steht fest, dass "alle Teilnehmer einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt frühestens nach sechs Jahren erneut zugelassen werden dürfen, wenn die Aufsichtsbehörde zumindest für einen Palnungsbereich aufgrund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten festgestellt hat." Weiter stellt das Bundessozialgericht fest:"Die Wiederzulassungssperre gilt unabhägnig davon, ob ein Teilnehmer an der Kollektivverzichtsaktion seinen Praxissitz gerade in dem Bereich hatte, für den eine solche Feststellung getroffen worden ist, und muss im gesamten Bundesgebiet beachtet werden."

Die in den zu entscheidenden Fällen aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung durch Kollektivverzicht ausgestiegenen Kieferorthopäden beantragten bereits nach wenigen Wochen ihre erneute Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung und wollten an ihrem ursprünglichen Praxissitz Versicherte der Krankenkassen behandeln. Die den Betroffenen erteilten Ablehnungen der Wiederzulassungen waren nach der heutigen Entscheidung des 6.Senats jedoch rechtmäßig.

Ebenso wurde entschieden, dass der einzelne Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt nicht berechtigt ist, die Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde gerichtlich anzufechten.

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