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27.05.2009 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

Altersdiskriminierung durch Abfindungsstaffelung

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied mit Urteil vom 26.05.2009 über die Zulässigkeit einer Sozialplanregelung mit abgestaffelten Abfindungen nach Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer. Danach darf ein Sozialplan vorsehen, dass über 59 Jahre alte Arbeitnehmer einer anderen Berechnungsformel unterliegen und dadurch einen Anspruch auf eine geringere Abfindung haben als jüngere Mitarbeiter. Auch können rentenberechtigte Mitarbeiter von Sozialplanleistungen völlig ausgeschlossen sein. § 10 S. 3 Nr. 6 AGG rechtfertigt eine derartige Ungleichbehandlung. "Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile können mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit typischerweise wächst und können geringer sein, wenn Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage sind, Altersrente in Anspruch zu nehmen", so der 1.Senat des BAG in einer Pressemitteilung zum Verfahren vom heutigen Tage.

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