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16.04.2010 | Von: Rechtsanwalt Dr. Elmar Killinger

Amtshaftung für Notärzte in Hessen - BGH Beschl. v. 17.12.2009

Der BGH setzte Ende Dezember 2009 seine Rechtsprechung zur Wahrnehmung der Aufgabe der Notfallrettung durch private Organisationen fort und entschied – nach Bayern – nun für das Bundesland Hessen, dass dort die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung auch dann öffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn sie von einer privatrechtlichen Organisation ausgeführt wird (siehe: BGH Beschl. v. 17.12.2009, Az.: III ZB 47/09). Damit erteilte der BGH der gegenteiligen Ansicht des VG Gießen (Urt. v. 04.06.2007, Az.: 10 E 1179/07) eine klare Absage. Gegenstand der Entscheidung war die Frage nach dem richtigen Rechtsweg, wenn über das Entgelt für eine Notfallversorgung gestritten wird. Der BGH entschied, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien in der Notfallrettung insgesamt und damit auch hinsichtlich von Zahlungsansprüchen der privaten Rettungsdienstorganisation öffentlich-rechtlicher Natur sind und daher der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten statthaft ist.

Da der BGH in seiner Entscheidung vorbehaltlos feststellt, dass die Wahrnehmung der Aufgabe der Notfallversorgung – auch durch juristische Personen des Privatrechts – sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist, bedeutet dies, dass in Anlehnung an die zur Rechtslage in Bayern ergangenen Entscheidungen des BGH (siehe Urt. v. 09.01.2003, Az.: III ZR 217/01, und Urt. v. 16.09.2004, Az.: III ZR 346/03) auch für die in Hessen tätigen Notärzte die Grundsätze der Amtshaftung gelten. Danach trifft beispielsweise eine Haftung für Behandlungsfehler beim Rettungseinsatz nicht den Notarzt selbst, sondern den Träger des Rettungsdienstes, für den der Notarzt tätig wurde (d. h. das Bundesland, den Landkreis, die kreisfreie Stadt oder den Rettungszweckverband).

Ferner bestätigte der BGH, dass die Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Kosten im hessischen Rettungsdienstgesetz derart abschließend seien, dass sie eine (ergänzende) Anwendung der Grundsätze der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließen. Damit wurde bekräftigt, dass die Rechtsbeziehungen zwischen Rettungsdienstorganisation bzw. Notarzt und Notfallpatient ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur sind.

Auf die gegenteilige Ansicht des Kartellsenates des BGH für die Rechtslage in Baden-Württemberg (Urt. v. 25.9.2007, Az. KZR 48/05, wir berichteten) ging der 3. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung allerdings nicht ein. Da es ausschließlich um die Rechtslage in Hessen ging, bestand hierfür aber auch keine Notwendigkeit.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH vom 17.12.2009 hatte zwar unmittelbar nur die Rechtswegfrage für Streitigkeiten um des Entgelt für eine Notfallversorgung zum Gegenstand, aus der Begründung des Urteils kann aber gefolgert werden, dass nach Ansicht des BGH auch für die Notärzte in Hessen die Grundsätze und das Privileg der Amtshaftung gelten.

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