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23.01.2017 | Von: Rechtsanwalt Marc Bruck

Anlagenbegriff: Keine Übertragung des Gesamtkonzepts auf Biomasseanlagen

Nach dem Urteil des BGH vom 04.11.2015, Aktenzeichen VIII ZR 244/14, sollen einzelne PV-Module nicht für sich genommen eine Anlage darstellen, sondern nur in ihrer Gesamtheit, sodass die Inbetriebnahme einer PV-Dachanlage erst dann erfolgt, wenn das letzte geplante PV-Modul samt Zubehör installiert wurde.

Obgleich sich der Gesetzgeber durch die Neufassung des Anlagenbegriffs im EEG 2017 gegen ein solches Verständnis ausgesprochen hat, hat nun auch die Clearingstelle EEG in dem Votumsverfahren 2016/21, vom 21.11.2016 eindeutig erklärt, dass diese Grundsätze nicht auf Biomasseanlagen übertragbar sind. Das Gesamtkonzept des BGH sei nicht so zu verstehen, dass durch spätere Erweiterungen von Biomasseanlagen ausgeschlossen wäre, dass sie Teil der bestehenden Anlage werden. Nimmt daher ein Anlagenbetreiber eine Biomasseanlage zunächst nicht mit allen geplanten, sondern nur mit einem BHKW in Betrieb, muss die endgültige Anlagengröße, beispielsweise für die Herstellung des Netzanschlusspunktes, noch nicht bekannt sein.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage auch dann feststeht, wenn die Biomasseanlage zunächst nur mit einem BHKW in Betrieb genommen wird, auch wenn im Zeitpunkt der Inbetriebnahme geplant war, diese möglicherweise nachträglich zu erweitern.

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