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05.05.2009 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Anlegerfreundliche BGH-Entscheidung zum Widerruf eines Darlehens für einen Falk-Fonds

Das erst jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Monat März (Az. XI ZR 33/08) hat weit reichende Konsequenzen für unzufriedene Anleger. Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Anleger hatte sich Ende 2002 als Treugeber an der Falk Beteiligungsgesellschaft Nr. 76 mit einem Anteil von 40.000 € beteiligt. Einen Teilbetrag finanzierte der Anleger durch ein Bankdarlehen. Im Jahr 2005 wurde die Fondsgesellschaft insolvent und der Anleger widerrief die Darlehensvertragserklärung unter Berufung darauf, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung nie begonnen habe. Die Bank akzeptierte den Widerruf jedoch nicht.

Der BGH hat nun entschieden, dass der Widerruf, obgleich er mehr als zwei Jahre nach Vertragsunterzeichnung erklärt wurde, wirksam ist und die Beteiligung rückabzuwickeln ist. Die Widerrufsbelehrung erfolgte nicht ordnungegmäß, weshalb die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Damit ist die finanzierende Bank nicht nur zur Rückabwicklung des Darlehens verpflichtet. Sie muss dem Anleger vielmehr auch den Teil seiner Beteiligung ersetzen, den er aus eigenen Mitteln einbezahlt hatte.

Das Urteil kann auf alle Fälle übertragbar sein, in denen Investoren ihre Beteiligung über ein so genanntes verbundenes Geschäft teilweise durch ein Bankdarlehen finanziert haben. Dies bedarf jedoch stets der Einzelfallprüfung. Denn einfache Fehler in der Widerrufsbelehrung genügen nicht. Dies hat der BGH in der Vergangenheit (Az. XI ZR 118/08,; XI ZR 269/06) ebenfalls klargestellt. Entscheidend kommt es darauf an, dass die Widerrufsbelehrung nicht geeignet war, den Anleger über sein Widerrufsrecht umfassend und ordnungsgemäß aufzuklären.

Für Anleger, die eine finanzierte Beteiligung gezeichnet haben, empfiehlt sich die zeitnahe Überprüfung der jeweiligen Vertragsklauseln und umgehende Reaktion, um sich nicht dem Vorwurf der Verwirkung auszusetzen.

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