Kontaktieren Sie uns!

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge aus folgenden Rechtsgebieten:

Blog

17.03.2008 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

Anspruch des Arbeitnehmers auf Gefährdungsbeurteilung ?

Der 9.Senat des Bundesarbeitsgerichts (Az. 9 AZR 1117/06) wird am 18.03.08 darüber entscheiden, ob ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen einzelvertraglichen Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat.

Der Fall (LAG Schleswig-Holstein, Az. 6 Ca 339/05; ArbG Lübeck Az. 5 Ca 655 (6)/05):

Ein Gießereiwerker, der seit 1994 in einer Gießerei beschäftigt ist, obsiegte in einem Kündigungsschutzverfahren. Er war an sich im Schmelzbetrieb und in der Putzerei tätig. Seit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung  ist er in den Kellerräumen des Betriebs mit der Sandaufbereitung beschäftigt, d.h. er hat den Fußboden zu reinigen, indem er den Sand beseitigt, der von den einzelnen Förderbändern auf den Fußboden fällt und hat für die Entsorgung in den Altsandcontainer zu sorgen. Als persönliche Schutzausrüstung steht ihm ein Schutzhelm, eine Staubmaske, Ohrenschützer sowie Sicherheitsschuhe zur Verfügung. Im August 2004 überprüfte ein externer Sicherheitsingenieur den Arbeitsplatz und erstellte eine Gefährdungsbeurteilung, die nach Ansicht des Arbeitnehmers aber nicht den Anforderungen des § 5 ArbSchG entspricht.

Mit der Klage begehrt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber primär, “an seinem Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchzuführen, die sich insbesondere mit den Gefährdungspotentialen Lärm, Staub, Arbeitshemmnisse und Hindernisse, unklare Aufgabenstellungen, mangelnde Bewegungsspielräume, Vorgesetztenverhalten sowie den sich im Zusammenwirken hieraus ergebenden psychischen Belastungen befasst .“

Die Arbeitgeberseite vertritt die Ansicht, dass dem Arbeitnehmer zunächst gar kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zusteht und im übrigen auch eine ordnungsgemäße Beurteilung erfolgt sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Sollte das BAG sich hier zugunsten des Klägers entscheiden, so wird dies weitreichende Konsequenzen für alle Betriebe haben, die sich noch nicht oder nicht ausreichend mit der Thematik Arbeitsschutz im Betrieb auseinandergesetzt haben.

zurück zur Übersicht
Teilen:
nach oben scrollen