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11.02.2009 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Aufklärungspflicht eines Versicherungsmaklers bei Unterstützung der Schadensmeldung des Versicherungsnehmers

Grundsätzlich gehört es nicht zu den allgemeinen Pflichten eines Versicherungsmaklers, einen Schadensfall vollständig zu bearbeiten und sämtliche Fristen zu überwachen. In der vorliegenden Entscheidung wurde der Makler jedoch verurteilt, weil er es versäumte, den Kunden auf die Fristen gem. § 7 AUB hinzuweisen. Was war geschehen?


Im Ausgangsfall hatte es der Makler übernommen, die Unfallschadensanzeige auszufüllen und weiterzuleiten. Auch unterstützte er seinen Kunden bei der Geltendmachung weiterer Ansprüche z. B. gegenüber dessen Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherer. Hierbei lief der gesamte Schriftverkehr über das Büro des Maklers. Der Makler wurde regelmäßig telefonisch über den Krankheitszustand des Kunden nach dem schweren Motorradunfall informiert.


Das Gericht stellte zunächst die allgemeine Pflicht zur weiteren Betreuung des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss fest. Ebenso sei ein Versicherungsmakler im Schadensfall verpflichtet, den Kunden zu unterstützen, der die Dienste des Maklers bei der Abwicklung der Versicherungsansprüche aus dem Schadensfall in Anspruch nimmt. Hierzu gehöre jedenfalls die Pflicht, den Versicherungsnehmer über besondere Umstände und Risiken aufzuklären, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.
Im vorliegenden Fall war für den Makler zudem die Möglichkeit einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung des Kunden erkennbar. Daher hätte er diesen auf die wichtige Frist aus § 7 AUB hinweisen müssen. Versicherungsmakler sollten daher bei der weitergehenden Betreuung eines Versicherungsnehmers höchste Sorgfalt walten lassen. Einziger Trost des Maklers ist hier, dass es Sache des Versicherten ist, seine eigenen Interessen zu wahren und die Versicherungsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Im vorliegenden Fall führte daher ein erhebliches Mitverschulden des Versicherungsnehmers zur lediglich hälftigen Schadensbeteiligung.

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