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04.10.2017 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Bau von Ställen und Biogasanlagen auch bei Geruchsvorbelastung wieder möglich

Für eine teilweise „Schockstarre“ bei Landwirten und Genehmigungsbehörden hat ein Urteil des OVG Lüneburg vom Juni 2015 gesorgt: Dort wollte ein Landwirt einen Ferkelaufzuchtstall für knapp 2.000 Ferkel, mehrere Fahrsilos und einen Güllebehälter neu errichten. Die zunächst von der Genehmigungsbehörde erteilte Genehmigung wurde vom OVG Lüneburg aufgehoben mit der Begründung, sie verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme: Hintergrund war, dass die Immissionsbelastung an den benachbarten Wohngrundstücken bereits so erheblich gewesen sei, dass keine weiteren emittierenden Betriebe mehr zugelassen werden könnten. Dies gelte – so das OVG Lüneburg – selbst dann, wenn wie im konkreten Fall das Vorhaben sogar zu einer (leichten) Verbesserung der Geruchsbelastung am Nachbargrundstück führe.

Bau von Ställen wäre laut Entscheidung des OVG Lüneburg quasi unmöglich

Hätte diese Entscheidung des OVG Lüneburg Bestand, würde es faktisch dazu führen, dass ein Neubau von landwirtschaftlichen Vorhaben, insbesondere Ställen oder Biogasanlagen, bei einer entsprechenden Vorbelastung faktisch absolut unmöglich werden würde.

Nunmehr hat in einem als Grundsatzentscheidung zu bezeichnenden Urteil das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des OVG Lüneburg aufgehoben. Im dortigen Leitsatz wird festgehalten: In einem durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen vorbelasteten Gebiet ist die Errichtung eines Ferkelaufzuchtstalls weiterhin möglich, wenn die vorhandene Immissionssituation zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat.

Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

Wörtlich führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Auffassung des OVG Lüneburg, ein landwirtschaftliches Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme bereits dann, wenn es in einer erheblich über den in der Geruchsimmissionsrichtlinie genannten Werten vorbelasteten Umgebung verwirklicht werden soll auch dann, wenn durch das Vorhaben die bestehende Belastung nicht erhöht, sondern sogar leicht gesenkt werde, nicht mit Bundesrecht vereinbar ist. Wörtlich heißt es in der Entscheidung weiterhin:

„Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres imitierendes Vorhaben zugelassen werden, ist das nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann möglich, wenn hier durch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat.“       

Fazit

Mit dieser Grundsatzentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass selbst dann, wenn durch eine entsprechende Vorbelastung die einschlägigen Geruchsgrenzwerte erreicht oder gar überschritten sind, ein Vorhaben gleichwohl zulässig ist, wenn die Immissionssituation insgesamt nicht verschlechtern oder vielleicht sogar leicht verbessert wird. Landwirtschaftlichen Betrieben bzw. Betreibern von Biogasanlagen ist daher anzuraten, bei weiteren Vorhaben und entsprechender Vorbelastung Maßnahmen zu ergreifen, damit im Ergebnis die Gesamtsituation nicht verschlechtert oder gar leicht verbessert wird.

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