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10.02.2010 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Begünstigung nach § 13 a ErbStG entfällt bei Begleichung der Schenkungsteuerschuld aus der Substanz des Betriebsvermögens

Der Bundesfinanzhof hat heute, 10.02.2010 entschieden (Az. II R 63/08), dass die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13a ErbStG a. F. entfällt, wenn die Steuer aus der Substanz des Betriebs gezahlt wird.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte im Jahr 1998 von ihrem Vater einen Kommanditanteil geschenkt bekommen. Das Finanzamt gewährte zunächst die Begünstigungen nach § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG a. F. Die Klägerin zahlte die festgesetzte Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto der KG. Nach Ablauf der fünfjährigen Behaltensfrist gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. forderte das Finanzamt die Klägerin zur Mitteilung darüber auf, ob schädliche Verfügungen i. S. d. § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a. F. erfolgt seien. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass im Rahmen der Zahlung der festgesetzten Schenkungsteuer Überentnahmen getätigt worden seien, die jedoch nach Auffassung der Klägerin nicht unter § 13 a Abs. 5 ErbStG a. F. fallen würden, das sie ausschließlich der Tilgung der Schenkungsteuerschuld dienten. Das Finanzamt dagegen nahm einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen an, mit der Begründung, § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a. F. gelte für alle Entnahmen, ohne auf deren jeweiligen Grund abzustellen, und setzte die Schenkungsteuer entsprechend neu fest.

Nach erfolglosem Einspruch und abgewiesener Klage wurde das Verfahren dem BFH zur Entscheidung vorgelegt. Der BFH schloss sich der Entscheidung des Finanzgerichts Münster an. Die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13 a ErbStG a. F. kann damit wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich entfallen, wenn die Entnahmen ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienten. Die Vorschrift knüpfe allein daran an, dass Entnahmen getätigt werden, die die Summe der Einlagen und Gewinne bzw. Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000 DM übersteigen, ohne auf den Grund der Entnahmen abzustellen.

Die Entscheidung des BFH wird auch für Schenkungs- und Erbfälle nach dem 01.01.2009 von Bedeutung sein. Zwar haben sich die Einzelheiten der Begünstigung des Betriebsvermögens, z. B. im Hinblick auf die längere Behaltensfrist, geändert. Dennoch entfällt auch gemäß der seit 01.01.2009 bzw. 01.01.2010 geltenden Fassung des ErbStG die Begünstigung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber Überentnahmen tätigt. Gemäß § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG entfallen Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag, wenn der Erwerber Entnahmen vornimmt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 € übersteigen.

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