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16.05.2008 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

BGH entscheidet erneut über Kommanditistenhaftung

Mit seinem bis dato noch nicht veröffentlichten Urteil vom 05.05.2008 (Az. II ZR 105/07) hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt, dass nach § 172 Abs. 4 HGB jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend ist, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin - ein im Jahr 1997 gegründeter geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft - von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse erzielt. Die Klägerin nimmt in Prozessstandschaft für ihre Gläubigerbank die Beklagte als Kommanditistin auf Rückzahlung der an sie im Jahre 2000 vorgenommenen Ausschüttungen in Anspruch. Während das Amtsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben hat, hat das Berufungsgericht die Klage zumindest im Hinblick auf das gezahlte fünfprozentige Agio abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Der II. Zivilsenat des BGH hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil insoweit wiederhergestellt, als die Beklagte zur Rückzahlung der an sie erfolgten Ausschüttungen auch im Umfang des zusätzlich zu ihrer Kommanditeinlage gezahlten Agios verurteilt worden ist.

Der Senat bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. Nach § 172 Abs. 4 HGB begründet jede Rückzahlung an den Kommanditisten dessen Haftung, soweit dadurch sein Kapitalanteil unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat. Im zu entscheidenden Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt. Unstreitig war das Kapitalkonto der Beklagten schon vor Ausschüttung negativ. Mit der Zahlung an die Beklagte sei ihr Kapitalanteil weiter gemindert worden.

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