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20.05.2009 | Von: RAin Ulrike Specht

BGH entscheidet zu Darlegungs- und Beweispflichten bei Kick-Back-Vereinbarungen

Der BGH befasste sich in dem Urteil vom 12. Mai 2009 (Az. XI ZR 586/07), das in Kürze auf den Webseiten des BGH veröffentlicht wird, erneut mit der Frage der Aufklärungspflicht bezüglich Kick-Back-Vereinbarungen.

In seinem Urteil folgt der BGH seiner bisherigen Rechtsprechung und bekräftigt erneut, dass die Bank im Rahmen der Vermittlung von Kapitalanlagen im Sinne des WpHG verpflichtet ist, so genannte Kick-Back-Vereinbarungen offen zu legen. Beruft sich ein Anleger auf die fehlende Beratung zu diesem Punkt, so trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine vorsätzliche Falschberatung stattgefunden hat. Denn grundsätzlich hat der Schuldner zu beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Steht die Aufklärungspflichtverletzung fest, so der erkennende Senat, müsse der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Die Vermutung zugunsten des Anlegers, er hätte sich aufklärungsgerecht verhalten, gelte für alle Aufklärungsfehler und erfasse auch die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.

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