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22.03.2010 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

BGH-Entscheidung zu GEHAG-Fonds

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Fällen mit der Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds befasst. Die Kläger nehmen die GEHAG-GmbH, Gründungsgesellschafterin des GEHAG-Fonds 11 und weiterer gleichgelagter Fonds, aus Prospekthaftung auf Ersatz der gezahlten Einlage und Haftungsfreistellung in Anspruch. In den Prospekten sei nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen der Anschlussförderung hingewiesen worden. Damit sei der Eindruck höherer als tatsächlicher Anlagesicherheit geweckt worden.

Gegenstand der Fonds war die Errichtung und Vermietung von Wohnanlagen, vornehmlich im sozialen Wohnungsbau. Die Mieten wurden teilweise durch das Land Berlin bezuschusst, das auch die Mehrheit der GEHAG-Anteile hielt. Die Mietzuschüsse wurden für 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit bewilligt. Daran hätte sich eine Anschlussförderung anschließen sollen. Der Berliner Senat beschloss jedoch im Jahr 2003 die Anschlussförderung für die Bauvorhaben, deren Grundförderung nach dem 30.12.2002 endete, nicht zu finanzieren. Betroffen hiervon waren die GEHAG-Fonds 11, 15 und 18. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Zwar kamen die Berufungsgerichte zu dem Ergebnis, dass die Anschlussförderung im Prospekt als gesichert dargestellt wurde. Dennoch sei die Haftung ausgeschlossen, weil dieser Prospektfehler für die Beitrittsentscheidung der Anleger nicht ursächlich geworden sei. Der BGH hat in insgesamt 11 Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In seiner Entscheidung schließt sich der BGH der Auffassung an, dass in der Darstellung der Anschlussförderung als gesicherte Zusage des Landes Berlin ein Prospektfehler gegeben sei. Anders als die Berufungsgerichte kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass dieser Fehler für die Anlageentscheidung auch ursächlich wurde. Die fehlerhafte Aufklärung sei nach Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentscheidung. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens spreche für die Kläger. Der durchschnittliche Anleger setze darauf, dass die Finanzierung und Förderung gesichert und verbindlich ist. Der Anleger müsse anhand der Prospektinformationen in die Lage versetzt werden, seine Anlageentscheidung in eigener Verantwortung zu treffen. Unzutreffende Informationen beeinträchtigen dies, so dass der Anleger das Für und Wider nicht selbst abwägen könne.

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