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03.12.2007 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

BGH Entscheidung zum Wärmecontracting

Über energynet.de bin ich auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Wärmecontracting gestossen. Das Urteil vom 28.11.2007 (Az. VIII ZR 243/06) ist noch nicht im Volltext erhältlich, der BGH hat allerdings die wesentlichen Entscheidungsgründe in einer Pressemitteilung veröffentlicht. Dem Verfahren zugrunde liegt eine Zahlungsklage eines Vermieters, der von seinen Mietern die Erstattung der anteiligen Kosten der Wärmelieferung verlangte. In dem Objekt war die Zentralheizungsanlage stillgelegt worden und die Wärmelieferung an einen Contractor übertragen worden. Die Mieter meinten, dieser sei zu teuer und sind damit in drei Instanzen unterlegen. Zwar müsse, so der BGH, der Vermieter Rücksicht auf die Interessen seiner Mieter nehmen und darum auch bei der Wärmelieferung die Wirtschaftlichkeit beachten. Dies gilt aber nur dann, wenn der Mietvertrag schon bei der Entscheidung über die Vergabe der Wärmelieferung besteht, was hier nicht der Fall war.

Die Entscheidung ist aus meiner Sicht konsequent, da der Mieter sich vor Vertragsschluss über die Konditionen der Miete informieren kann. Hält er die Wärmelieferung für unwirtschaftlich, kann er von der Unterzeichnung des Mietvertrages Abstand nehmen. Nur wenn während der Laufzeit eines Mietvertrages die Bedingungen sich verschlechtern, ist der Mieter schutzwürdig.

Einem Vermieter, der die Wärmeversorgung seines Objekts modernisieren will, kann man jedenfalls einen Tipp geben: Die Wärme von einer nahegelegenen Biogasanlage zu kaufen. Wir entwerfen für unsere Mandanten regelmäßig Wärmelieferverträge in dieser Konstellation. Meiner Erfahrung nach bewegt sich der Preis der Wärme dabei je nach den übrigen Konditionen zwischen 75% und 50% des Heizöl- bzw. Gaspreises. Da kann ein Streit mit den Mietern gar nicht erst aufkommen und zudem wird ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet.

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