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19.03.2010 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

BGH: Entscheidungsankündigung zu Pflichtteilsergänzung und Lebensversicherung

Der BGH befasst sich am 28.04.2010 mit der seit je her umstrittenen Frage der Berechnungsgrundlage zur Bestimmung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen mit widerruflicher Bezugsrechtseinräumung.

Derzeit sind beim bei dem für Versicherungsvertragsrecht und Erbrecht zuständigen IV. Zivilsenat des BGH zwei Revisionsverfahren anhängig, die sich mit dieser Rechtsfrage befassen. Die beiden Vorinstanzen, zum einen das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.02.2008, Az. I 7 U 140/07) - wir berichteten, zum anderen das KG Berlin (Urteil vom 13.03.2008, Az. 16 U 35/07) haben in vergleichbaren Fällen von einander abweichend entschieden.

Beiden Fällen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser hatte seinen Alleinerben widerruflich als Bezugsberechtigten einer auf das Leben des Erblassers abgeschlossenen Lebensversicherung eingesetzt. Wegen des Bezugsrechts floss dem Erben außerhalb des Nachlasses auch die Versicherungsleistung zu. Die enterbten Pflichtteilsberechtigten streiten mit dem Alleinerben nun darum, ob die ihnen zustehenden Pflichtteilsergänzungsansprüche lediglich auf der Basis der vom Erblasser bezahlten Versicherungsprämien oder auf Basis der Todesfallleistung der Versicherung zu berechnen sind.

Während das OLG Düsseldorf der Auffassung ist, dass Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die ausgekehrte Versicherungsleistung ist, vertritt das KG Berlin die Auffassung, dass maßgeblich lediglich die vom Erblasser eingezahlten Prämien sein können.

Für die Praxis ist die angekündigte Entscheidung des BGH von erheblicher Bedeutung, wird sie doch endlich Rechtsklarheit für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen bringen. Denn der BGH hatte sich bisher im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Fragestellung mit diesem Thema befasst (wir berichteten).

Wir werden Sie zu gegebener Zeit an dieser Stelle über die Entscheidung des BGH informieren. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

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