Kontaktieren Sie uns!

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge aus folgenden Rechtsgebieten:

Blog

17.10.2017 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Biomethan: Kostentragungspflicht bei „abgebrochenen“ Gaseinspeiseprojekten

Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität und Einspeisung in das öffentliche Gasnetz

Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität und Einspeisung in das öffentliche Gasnetz

Viele Jahre lang hat der Gesetzgeber die Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität und die Einspeisung in das öffentliche Gasnetz erheblich gefördert: seit dem EEG 2004 wurde ein 2 Cent Technologiebonus hierfür eingeführt, im EEG 2009 wurde dieser fortgeführt und im EEG 2012 sogar noch erhöht. Schlagartig mit Einführung des EEG 2014 hat der Gesetzgeber diese Förderung nicht nur ersatzlos aufgehoben, sondern auch das gesamte Bonussystem für das eingespeiste Biogas, etwa für den Einsatz nachwachsender Rohstoffe, ebenfalls komplett gestrichen.

Wirtschaftlicher Betrieb von Biomethan-BHKW fraglich

Konnte also etwa ein Blockheizkraftwerk, das mit Biomethan im Jahr 2012 in Betrieb genommen wurde, noch eine Durchschnittsvergütung von über 22 Cent pro Kilowattstunde erlangen, ist diese Vergütung für ein 2015 in Betrieb genommenes Biomethan-BHKW auf etwa 12 Cent pro Kilowattstunde abgesunken. Ein wirtschaftlicher Betrieb von Biomethan-BHKW bzw. Erdgasaufbereitungsanlagen steht seither extrem infrage.

Viele Projekte zur Gaseinspeisung aufgrund EEG 2014 abgebrochen

Aus diesem Grund sind mit Einführung des EEG 2014 nahezu alle Gaseinspeiseprojekte, die noch nicht realisiert waren, abgebrochen worden. Entsprechende Verträge wurden gekündigt. Die bisher angefallenen, teilweise erheblichen Projektierungskosten für den Gasnetzanschluss wurden regelmäßig von den Gasnetzbetreibern komplett den Anschlussnehmern in Rechnung gestellt.

Anschlussnehmer muss alle Kosten für Netzanschluss bei Projektabbruch tragen

Dabei erklärt § 33 Abs. 1 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV), dass im Falle der Realisierung der Netzbetreiber grundsätzlich 75 % der gesamten Anschlusskosten zu tragen hat und der Anschlussnehmer lediglich 25 %. Gleichwohl haben nahezu alle Gasnetzbetreiber in ihren Verträgen die Regelung aufgenommen, dass im Falle des Abbruchs des Projektes der Anschlussnehmer sämtliche Kosten zu tragen habe.

Bereits in der Vergangenheit haben wir hierzu ein Schreiben der Bundesnetzagentur erwirken können, wonach - so die Auffassung der BNetzA - auch bei abgebrochenen Einspeiseprojekten die Regelung des § 33 GasNZV anwendbar wäre.

Urteil: Regelung zur Kostenverteilung auch für abgebrochene Gaseinspeiseprojekte anwendbar

Nunmehr liegt seit 6.10.2017 ein erstes landgerichtliches Urteil (Landgericht Leipzig) zu diesem Thema vor. Das Gericht erklärt eindeutig die Regelung des § 33 GasNZV und die dortige Kostenverteilungsregelung auch für abgebrochene Gaseinspeiseprojekte als anwendbar. Entgegenstehende vertragliche Regelungen, wonach der Netzbetreiber beim Abbruch eines solchen Projektes alle Kosten zu tragen habe, wären mit dem Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar und würden einer Inhaltskontrolle nicht standhalten, so das Landgericht Leipzig. 

Fazit für die Praxis:

Wer sich also heute noch entsprechenden Rückforderungen von Gasnetzbetreibern gegenüber sieht oder aber solche Forderungen bereits in den vergangenen Jahren tatsächlich gezahlt hat, kann nun in Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Leipzig die entsprechende Zahlung entweder mit gutem Grund verweigern oder aber die entsprechenden geleisteten Zahlungen zurückholen. Insoweit sind insbesondere die Verjährungsvorschriften zu beachten, eine mögliche Rückforderung sollte also nicht auf die lange Bank geschoben werden.

Wir setzen uns für Sie ein!

Bei Fragen zu möglichen Rückforderungen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden! Ihnen steht ein qualifiziertes Team aus erfahrenen Rechtsanwälten für den Bereich Erneuerbare Energien zur Verfügung. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Nummer 0941 585710! 

zurück zur Übersicht
Teilen:
nach oben scrollen