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23.04.2009 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Bundesgerichtshof entscheidet: Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen im Bankverkehr mit Privatkunden unwirksam ist und nicht verwendet werden darf, weil damit eine unangemessene Benachteiligung verbunden wäre, § 307 BGB.

Nach Auffassung des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs berechtigt diese Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z. B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern).

Auch das einseitige Preisänderungsrecht benachteilige die Sparkassenkunden nach Auffassung des BGH ungerecht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Preisänderung stattfinden könne, seien unklar. Zudem fehle es an einer Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten. Die Klausel enthält für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte.

Gleiches gelte auch für das in der Klausel enthaltene Zinsanpassungsrecht. Der Bundesgerichtshof habe zwar in einer früheren Entscheidung eine unbestimmte Zinsanpassungsklausel im Kreditgeschäft nicht als unwirksam angesehen, sondern ihr im Wege der Auslegung einen bestimmten Inhalt beigefügt. Der erkennende Senat hat jedoch schon in der Vergangenheit Zweifel geäußert, ob an dieser Rechtsprechung noch festgehalten werden könne. Mit der Entscheidung vom 22.04.2009 gibt der Senat diese Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlichen Instanzrechtsprechung und der überwiegenden Meinung in der Literatur auf. Damit sind auch für Zinsanpassungsklauseln die Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten.

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) ließ bereits mitteilen, dass die betreffende AGB-Klausel in der Praxis nur sehr selten zum Tragen komme. Bei Verbraucherkrediten wird der zu zahlende Zinssatz im Kreditvertrag selbst geregelt, sodass der Rückgriff auf die AGB-Klausel ausscheide.

Verbraucher sollten nun prüfen lassen, ob in ihrer Vertragsbeziehung aus der angegriffenen Klausel Rechte abgeleitet wurden. Ob und in welcher Höhe Rückerstattungsansprüche gegeben sind, unterliegt der Einzelfallprüfung. Die Entscheidung des BGH kann in Kürze hier abgerufen werden.

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