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30.06.2017 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

Bundesnetzagentur setzt Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung aus

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 22.06.2017 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren per Beschluss festgestellt, dass die Vorratsdatenspeicherung von vier bzw. zehn Wochen europarechtswidrig ist.

Provider müssen keine Vorratsdatenspeicherung vornehmen

Nach dem Beschluss des OVG hat nun die Bundesnetzagentur erklärt, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens kein Provider die Vorratsdatenspeicherung vornehmen müsse. Zahlreiche Provider haben daraufhin erklärt, dass sie bis auf Weiteres keine Daten speichern werden.

Der Beschluss des OVG und die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist aus grundrechtlicher Sicht sehr zu begrüßen. Die Vorratsdatenspeicherung wird seit jeher von Bürgerrechtlern und Datenschützern als ein nicht hinzunehmender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Bürger gesehen. So könnten nach dem Gesetzeswortlaut von allen Bürgern Verkehrs- und Standortdaten anlasslos („auf Vorrat“) gespeichert werden und anschließend für die Verfolgung von Straftaten verwendet werden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind aber Regelungen erforderlich, die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränken, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe. Das kann z.B. durch zeitliche oder geographische Kriterien geschehen. 

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