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22.12.2016 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

BVerfG entscheidet: Verfassungsbeschwerde zur Höchstbemessungsleistung nicht angenommen

Das BVerfG hat entschieden, die Verfassungsbeschwerde zur Höchstbemessungsleistung nicht anzunehmen. Inhalt der Klage war, dass der Gesetzgeber mit dem EEG 2014 für Biogasanlagen eine Höchstbemessungsleistung eingeführt hat, wonach bestehende Biogasanlagen - vereinfacht dargestellt - künftig nur noch eine Vergütung für eine Einspeiseleistung erhalten sollen, die 95 % ihrer am 31.7.2014 installierten Leistung entsprach. Ziel des Verfahrens war, dass diese 95 % gekippt und auf letztlich 100 % festgelegt werden sollten.

Entscheidend war offensichtlich, dass der Betreiber von der EEG-Festpreisvergütung in die Direktvermarktung gewechselt ist. Er hat sich damit freiwillig auf ein anderes Vermarktungsmodell eingelassen, als die feste EEG-Vergütung. Ein besonderer Vertrauensschutz, der eventuell für die Festpreisvergütung besteht, war für das Gericht im Fall der Direktvermarktung jedoch nicht ersichtlich.

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