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19.03.2008 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Clearingstelle veröffentlicht Stellungnahmen zu Empfehlungsverfahren

Die Clearingstelle EEG hat die Stellungnahmen akkreditierter Verbände in den ersten drei Empfehlungsverfahren auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Geäussert hat sich in allen drei Verfahren der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V (BDEW), ausserdem haben der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV), das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. und der Verein Centrales Agrar-Rohstoff-Marketing- und Entwicklungs-Netzwerk (C.A.R.M.E.N. e.V.) je eine Stellungnahme abgegeben.

Zur Frage der Folge einer Fristversäumnis, insbesondere im Falle des § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG, meint der BDEW, die Frist sei eine Ausschlussfrist. Gleichzeitig meint der BDEW allerdings, der Netzbetreiber könne kulanzweise dennoch die Vergütung gewähren oder der Anlagenbetreiber könne die Vergütung vom Netzbetreiber einklagen. Das ist zusammengenommen juristisch kaum ernstzunehmen. Eine Ausschlussfrist ist eine Frist, bei deren Versäumung die Durchsetzung eines davon abhängenden Anspruchs ausgeschlossen ist. Das soll aber nach der Stellungnahme des BDEW gar nicht der Fall sein. Bis auf diese Begriffsverwirrung ist der Stellungnahme meines Erachtens nach im Ergebnis zuzustimmen: Der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bleibt bestehen, muss aber gegebenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Der Netzbetreiber kann gegen den Anlagenbetreiber aber Schadensersatzansprüche haben, wenn die Auszahlung aufgrund verspäteter Datenübermittlung für den Netzbetreiber mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Ergänzen sollte man zwei Dinge: Zum einen kann der Netzbetreiber nur die Übermittlung der abrechnungsrelevanten Daten verlangen, nicht aber weitergehende Erklärungen oder gar Testate. Die Mitteilung der Zählerstände wird also in der Regel ausreichen, um der Mitteilungspflicht zu genügen, wenn die Daten dem Netzbetreiber nicht ohnehin schon durch Zählerfernauslesung bekannt sind. Zum anderen trifft den Netzbetreiber nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln eine Verpflichtung zur Schadensminderung (§ 254 BGB). Wenn der Netzbetreiber noch die Möglichkeit hat, ohne weitere Kosten die Daten im Belastungsausgleich zu berücksichtigen, muss er dies auch tun, sonst verliert er seinen Schadensersatzanspruch.

Bei der Frage der nachverstromenden Einheiten sind sich die drei Stellungnahmen des BDEW, des IDW und von C.A.R.M.E.N. e.V. in der Kernfrage einig: BHKW und nachverstromende Einheit sind grundsätzlich eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG. Bezüglich des KWK-Bonus ist damit die Konsequenz, dass die verwertete Wärmemenge keine Nutzwärme ist und der Bonus auf den Strom, der dieser Wärmemenge entspricht, nicht zu zahlen ist. Was den Technologie-Bonus angeht, zieht nur das IDW die meines Erachtens zwingende Konsequenz: Der Bonus ist auf die gesamte Strommenge der Anlage zu bezahlen und nicht nur auf den Anteil, der aus dem ORC-Prozess stammt. Der BDEW und C.A.R.M.E.N. sind mit unterschiedlichenn Begründungen der Auffassung, der Bonus sei entsprechend zu kürzen. Es bleibt spannend, wie die Empfehlung der Clearingstelle ausfallen wird.

Wenig zu berichten gibt es zur Frage der Freiflächenphotovoltaikanlagen auf ehemaligem Ackerland: Die Stellungnahme des BDEW verliert sich in Selbstverständlichkeiten und dem Zitieren von Gesetzesbegründung und Kommentarliteratur. Die Stellungnahme des SFV kann dagegen aufgrund eines technischen Fehlers derzeit nicht abgerufen werden.

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