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04.11.2008 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht
Das neue GmbH-Recht - Eigenkapitalersatzrecht
Mit dem neuen GmbHG wird auch das in der Praxis wichtige Eigenkapitalersatzrecht einer grundlegenden Reform unterzogen. Während der historische Gesetzgeber noch von der Idee ausging, dass die GmbH in der Krise über Nachschüsse der Gesellschafter finanziert wird, geschieht dies heutzutage praktisch ausschließlich durch Darlehensgewährung seitens der Gesellschafter. Diese Darlehensgewährung oder wirtschaftlich gleichstehenden Leistungen der Gesellschafter werden bisher wie Eigenkapital behandelt. Dabei musste stets unterschieden werden, ob es sich um ein eigenkapitalersetzendes oder ein normales Gesellschafterdarlehen handelte. Je nach Einordnung waren für den möglichen Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers unterschiedliche Regelungen zu beachten. Diese Unterscheidung wurde mit der Reform aufgehoben. Die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen ist nun außerhalb des GmbHG einheitlich in der Insolvenzordnung geregelt.
Mit diesem Schritt soll die Darlehensgewährung durch GmbH-Gesellschafter in der Krise erleichtert werden, weil die Rückzahlung dieses Gesellschafterdarlehens nur mehr den Anfechtungsschranken der Insolvenzordnung bzw. des Anfechtungsgesetzes unterliegt.
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