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19.10.2017 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

Datenschutzerklärung auf Websites fast immer zwingend notwendig

Wer eine Website unterhält, die personenbezogene Daten des Kunden einholt, braucht eine Datenschutzerklärung. Diese muss dann auf der eigenen Website gut erkennbar und leicht erreichbar hinterlegt werden, am besten mit einem eigenen Reiter „Datenschutzerklärung“.

Hintergrund sind mittlerweile vorliegende Gerichtsurteile, die das Fehlen einer solchen Datenschutzerklärung als wettbewerbswidrige Handlung eingestuft haben. Folge ist, dass das Fehlen einer solchen Erklärung als wettbewerbswidrige Handlung von Wettbewerbern und Verbänden abgemahnt werden kann. Solche Abmahnungen ziehen meist Kosten nach sich sowie die Verpflichtung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der man sich verpflichtet, künftig eine Datenschutzerklärung zu verwenden.

Beispiele, wann eine solche Datenschutzerklärung in jedem Fall vorliegen muss, sind folgende Inhalte auf der eigenen Seite:

  • Beim Unterhalten eines Kontaktformulars, über das Informationen zum Interessenten oder Kunden eingeholt werden, z.B.: Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Erreichbarkeit etc.
  • Die Verwendung von eigenen Logfiles oder Cookies. So muss insbesondere angegeben werden, ob der eigene Hoster die Logfiles speichert (und wenn ja, warum und wie lange), warum Cookies verwendet werden und wie verhindert werden kann, dass sich diese automatisch istallieren.
  • Bei Cookies ist zudem zu beachten, dass der Besucher auf der Website ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, wenn Cookies automatisiert gesetzt werden. Mittlerweile hat sich hier in der Praxis ja der Cookie-Pop-up durchgesetzt, der sich mit einem Hinweis öffnet, sobald man sich auf der jeweiligen Website befindet. Hintergrund dafür ist § 15 Abs.3 TMG (=Telemediengesetz). Dort ist geregelt, dass der Nutzer über die Verwendung von Cookies zu unterrichten ist und er diesbezüglich ein Widerspruchsrecht hat. Der Pop-up sollte dann einen Link auf die Datenschutzerklärung enthalten.
  • Die Verwendung von Facebook und Twitter-Plug-Ins, da hier die IP-Adresse des Interessenten über die offiziellen Social Sharing Buttons eingesammelt werden. Gleiches gilt übrigens auch für Google Adsense.
  • Das Unterhalten von Affiliate-Beziehungen wie z.B.  zu Amazon. Auch diese Affiliates sammeln personenbezogene Daten.

Wie eine solche Datenschutzerklärung inhaltlich genau gestaltet werden kann, findet sich mittlerweile häufig als eine Art „Generator“ im Internet. Wer rechtlich ganz sicher gehen möchte, kann eine so erstellte Seite zur Überprüfung an einen spezialisierten Anwalt geben oder die Erklärung gleich von diesem erstellen lassen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung!

 

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